Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180400-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 2. April 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Diebstahl etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 11. April 2018 (GG180010)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 2. März 2018 (Urk. 20) ist diesem Urteil angeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42 S. 29 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; − der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG; − des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon bis und mit heute 143 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. 5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird ange- ordnet. 6. Die nachfolgend genannten, von der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis mit Verfügung vom 11. Januar 2018 beschlagnahmten Gegenstände bzw. Spuren (lagernd beim Forensi- schen Institut Zürich, Transitlager KED) werden nach Eintritt der Rechtskraft der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen: − (Spur ab) Laptop-Tasche (A010'969'547); − (Spur ab) Swatch-Verpackung (A010'696'558); − (Spur ab) Geldkassette (A010'969'638); − (Spur ab) Werkzeug (A010'969'650); − (Spur ab) zwei Flachwerkzeugen (A010'969'661); − Schraubenzieher (A010'968'931). 7. Die nachfolgend genannten, von der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis mit Verfügung vom 11. Januar 2018 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd beim Forensischen Institut
Zürich, Transitlager KED) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf ers- tes Verlangen herausgegeben und vernichtet, wenn die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft verlangt wird: − Herrenjacke (A010'969'003); − Pullover (A010'968'953); − Gürtel (A010'968'942); − Herrenhose (A010'969'014); − Trainerhose (A010'968'964); − Sportschuhe (A010'968'975). 8. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 494.20 Auslagen.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 10'866.10 (inkl. Barauslagen und 8% bzw. 7.7% MwSt.) entschädigt. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: (Prot. II S. 6) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 1 f.) 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. April 2018 gegen den Be- schuldigten sei in den Ziffern 4 und 5 aufzuheben. 2. In Abänderung der Urteilsziffer 4 sei der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. 3. In Abänderung von Ziffer 5 des Urteilsdispositivs sei von einer Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system abzusehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Staates. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 49) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 42 S. 4). 2. Mit eingangs im Dispositiv zitierten Entscheid des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 11. April 2018 (fortan Vorinstanz) wurde der Beschuldigte des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der rechtswidrigen
Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig gesprochen und mit ei- ner Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 143 Tage durch Haft er- standen waren, bestraft. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Ferner wurde der Beschuldigte für 7 Jahre des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. Schliesslich wurde über die be- schlagnahmten Gegenstände befunden und es wurden die Kosten- und Entschä- digungsfolgen geregelt (Urk. 42 S. 29 ff.). 3. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte fristgerecht mit Eingabe vom 11. April 2018 Berufung anmelden (Urk. 35). Die Berufungserklärung vom 25. September 2018 ging, nachdem das schriftlich begründete Urteil dem Be- schuldigten bzw. seiner Verteidigung am 6. September 2018 zugestellt worden war (Urk. 41/3), ebenfalls innert Frist am 26. September 2018 hierorts ein (Urk. 45). Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2018 wurde dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung des Beschuldigten zuge- stellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen. Ferner wurde den Parteien Frist angesetzt zu erklären, ob sie mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden sind (Urk. 47). Mit Zuschrift vom 4. Oktober 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft, mit der Durch- führung des schriftlichen Verfahrens einverstanden zu sein, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen und keine Beweisanträge zu stellen (Urk. 49). Der Beschuldigte liess mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 mitteilen, mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens ebenfalls einverstanden zu sein (Urk. 51). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Nachdem mit Beschluss vom 2. November 2018 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt worden war, die Berufungsanträge zu stel- len und zu begründen (Urk. 53), liess dieser am 26. November 2018 fristgerecht die Berufungsbegründung vom 23. November 2018 einreichen (Urk. 55). Mit Prä- sidialverfügung vom 27. November 2018 wurde der Staatsanwaltschaft Frist an- gesetzt, die Berufungsantwort einzureichen; der Vorinstanz wurde dieselbe Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 57). Diese verzichtete mit Zu- schrift vom 28. November 2018 auf Vernehmlassung (Urk. 59). Die Staatsanwalt-
schaft erklärte mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 auf eine Berufungsantwort zu verzichten (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2019 wurde dem Be- schuldigten sowie der Vorinstanz eine Kopie der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 2018 zugestellt, das Beweisverfahren geschlossen und die Ver- teidigung um Einreichung ihrer Honorarnote ersucht (Urk. 63), welcher Aufforde- rung diese mit Schreiben vom 23. Januar 2019 nachkam (Urk. 65 und Urk. 67). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Umfang der Berufung Der Beschuldigte lässt lediglich die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils anfechten, wobei die Landesverweisung nur betreffend deren Dauer an- gefochten wird (Urk. 45). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger erhoben keine Anschlussberufungen (und keine selbständigen Berufungen). Somit ist vor- ab mittels Beschlusses festzustellen, dass die Dispositiv-Ziffern 1-3 (Schuldpunkt [Dispositiv-Ziffer 1], Sanktion [Dispositiv-Ziffern 2-3]) und 6-11 (Einziehung bzw. Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände [Dispositiv-Ziffern 6 und 7], Verweis des Privatklägers mit Schadenersatzbegehren auf Zivilweg [Dispositiv- Ziffer 8], Kostendispositiv [Dispositiv-Ziffern 10-11]) des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil zu überprüfen. III. Dauer der Landesverweisung 1. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus- zu sprechen. Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021; B ERTOSSA, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 7 zu Art. 66a). Dabei sind insbesondere die privaten Interessen des zu einer Landes- verweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung
unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse mit- einander in Einklang zu bringen. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Lan- desverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtigung der all- gemeinen Strafzumessungskriterien gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (Z URBRÜGG/HRUSCHKA, in: BSK StGB I, 4. Aufl. 2019, N 28 f. zu Art. 66a). Der Ansicht von Z URBRÜGG/HRUSCHKA, wonach die Dauer der Landesverweisung aufgrund von Art. 67 Abs. 3 AuG in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 der Rück- führungs-RL auf fünf Jahre zu begrenzen sei, wenn die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die von der des Landes zu verweisenden Person aus- geht, nicht "schwerwiegend" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtes sei und mithin nur bei einer "schweren Straftat" über die Regelhöchstdauer der Rückführungsrichtlinie-RL von fünf Jahren hinausgegangen werden könne (Z URBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N 32 f. zu Art. 66a), kann indes nicht beigepflichtet werden. Während die strafrechtliche obligatorische Landesverweisung für mindes- tens fünf und – sofern kein Wiederholungsfall vorliegt – maximal 15 Jahre auszu- sprechen ist, gilt bei migrationsrechtlichen Einreiseverboten – wie erwähnt – in der Regel eine Höchstdauer von fünf Jahren, welche nur bei schwerwiegender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überschritten werden kann. Idee des bei Landesverweisungen gesetzgeberisch viel weiter gesteckten Rah- mens kann nun aber nicht sein, dass die fünfjährige Mindestdauer nur in quali- fizierten Ausnahmefällen überschritten werden soll. Die Anordnung einer länge- ren, gar 15-jährigen, Landesverweisung käme bei einer derart restriktiven Anwen- dung von Art. 66a Abs. 1 StGB kaum je zum Zug. Der weite Rahmen der Befris- tung ermöglicht es dem Gericht vielmehr, den konkreten Umständen im Einzelfall, namentlich dem Verschulden und mithin der Art und Länge der angeordneten Sanktion sowie den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen und seinen all- fälligen Bindungen zur Schweiz Rechnung zu tragen. 2. Die Vorinstanz erwägt zur Dauer der Landesverweisung, zwar habe das Verschulden bei der Bemessung der konkreten Dauer ebenfalls Berücksichtigung zu finden, jedoch habe eine Gesamtbeurteilung im Lichte der Verhältnismässig-
keit zu erfolgen. Es treffe zu, dass das Verschulden des Beschuldigten noch eher im unteren Bereich anzusiedeln sei. Der Beschuldigte weise jedoch keine Be- zugspunkte zur Schweiz auf und sein kurzer Aufenthalt habe vornehmlich einer deliktischen Tätigkeit gedient. Somit rechtfertige es sich, die Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren auszusprechen (Urk. 42 S. 23). 3. Der Beschuldigte lässt zusammengefasst anführen, entgegen der Vor- instanz lasse sich den Akten in keiner Weise entnehmen, dass der Aufenthalt des Beschuldigten "vornehmlich einer deliktischen Tätigkeit gedient" hätte. Es könne nicht einfach der Stereotyp des "Kriminaltouristen" als Begründung für die Inte- ressenabwägung dienen. Ebenso wenig könne bei der Prüfung der Verhältnis- mässigkeit der fehlende Bezug zur Schweiz erhöhend für die Bestimmung der Dauer herangezogen werden. Das staatliche Interesse an der Fernhaltung steige nicht mit dem abnehmenden Bezug des Beschuldigten zur Schweiz. Vielmehr sei entscheidend, dass mangels wesentlichen Fernhalteinteresses das Fehlen eines persönlichen Bezuges kaum eine Rolle spiele. Für die Bestimmung des staat- lichen Fernhalteinteresses sei einzig die Tat und das Verschulden massgebend. Ein einfacher Einbruchdiebstahl müsse an der unteren Grenze des Rahmens von fünf bis 15 Jahren liegen. Angesichts des einmalig begangenen Einbruchdieb- stahls in Kombination mit dem Verstoss gegen das Ausländergesetz könne beim Beschuldigten nicht von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung ausgegangen werden. Im Ergebnis erscheine nur eine Landes- verweisung von fünf Jahren noch knapp verhältnismässig (Urk. 55 S. 3-5). 4. Die Vorinstanz stufte das Verschulden des Beschuldigten bezüglich des von ihm begangenen Einbruchdiebstahls als noch eher leicht ein (Urk. 42 S. 18), wel- che Einschätzung angesichts des Tatvorgehens, des Deliktsbetrages sowie des verursachten Sachschadens zutrifft. Zu Recht stellte die Vorinstanz zwar fest, dass der Beschuldigte keine Bezugspunkte zur Schweiz aufweist (vgl. zum Vor- leben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten: Urk. 42 S. 19), wel- cher Aspekt – wie aufgezeigt – durchaus in die Beurteilung der Verhältnismässig- keit miteinzubeziehen ist. Indes ist angesichts der vom Beschuldigten begange- nen Rechtsgutverletzungen – strafbare Handlungen gegen das Vermögen
(Diebstahl, Sachbeschädigung) und gegen die Freiheit (Hausfriedensbruch) – das öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse in der Tat nicht sehr hoch anzu- siedeln, zumal es bei einer Tat blieb und beispielsweise nicht eine ganze Ein- bruchserie zu beurteilen war. Dies zeigt sich denn auch an der – rechtskräftig – ausgefällten Sanktion von bloss 300 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 42 S. 21 und S. 29). Der Beschuldigte ist ferner Ersttäter und im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 44). 5. Es erscheint bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände daher ange- messen, den Beschuldigten für die minimale Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. IV. Ausschreibung im Schengener Informationssystem 1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, dass die Voraus- setzungen einer Ausschreibung des Beschuldigten im SIS erfüllt seien und eine solche verhältnismässig sei. Der Gesetzgeber erachte angesichts der Katalog- taten der obligatorischen Landesverweisung die Kombination von Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch als besonders verwerflich, weshalb es sich bei einem Einbruchdiebstahl um eine schwere Straftat handle, durch welche der Be- schuldigte eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erwirkt habe (Urk. 42 S. 23 ff.). 2. Der Beschuldigte lässt zusammengefasst geltend machen, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung lasse sich nicht aus der Tatsache ableiten, dass der Gesetzgeber den Einbruchdiebstahl in den Tatenkatalog der obligatori- schen Landesverweisung aufgenommen habe. Im Zusammenhang mit der Aus- legung der Verordnungsbestimmung verhalte es sich eben gerade so, dass der Einbruchdiebstahl im Allgemeinen und im vorliegenden Fall keine Bagatelle dar- stelle, jedoch eben auch nicht eine schwere Straftat (Urk. 55 S. 6 f.). 3. Am 1. März 2017 ist die Verordnung über die Einführung der Landesver- weisung in Kraft getreten (AS 2017 563). Unter anderem wurden damit Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems
(N-SIS-VO) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013; SR 362.0) dahingehend geändert, dass Drittstaatenangehörige nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden können, wenn der ent- sprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung wird vom urteilenden Gericht angeordnet. Nichtfreizügigkeitsberechtigten Drittstaatenangehörigen wird damit grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein- schaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016]). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Ver- pflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) beziehungsweise ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]). Die Ausschreibung einer Landesverwei- sung im SIS hat demzufolge weit mehr als blossen Mitteilungscharakter. Nicht- freizügigkeitsberechtigte Drittstaatenangehörige sind durch die Ausschreibung im SIS nicht nur verpflichtet, die Schweiz zu verlassen, sondern werden aus dem ge- samten Schengenraum verwiesen. Die Erläuterungen des Bundesamts für Justiz zur Verordnung über die Einführung der Landesverweisung halten entsprechend fest, dass die Ausschreibung im SIS zwar einen gewissen Vollzugscharakter ha- be, durch die Ausschreibung aber auch der ursprüngliche Inhalt der Sanktion massiv verändert werde. Aus diesem Grund wurde die Kompetenz, über die Aus- schreibung einer Landesverweisung zu entscheiden, dem Strafgericht übertragen, welches auch die Landesverweisung anordnet (Erläuterungen des Bundsamts für Justiz zur Verordnung über die Einführung der Landesverweisung vom 20. Dezember 2016, Ziff. 1.6, S. 11). 4. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte einem sogenannten Drittstaat ange- hört, da der Kosovo kein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens ist. Nach
der obergerichtlichen Rechtsprechung setzt die Ausschreibung eine schwere Straftat, die Verurteilung zu einer Sanktion von über einem Jahr Freiheitsstrafe voraus (vgl. SB170246, Urteil vom 6. Dezember 2017, E. III.3.; SB180036, Urteil vom 3. Juli 2018, E. V.3; SB170394, Urteil vom 16. Oktober 2018, E. VI.6.1). 5. Der Beschuldigte ist vorliegend nicht mit einer Freiheitsstrafe, sondern gar nur mit einer Geldstrafe bestraft worden. Diebstahl gemäss Art. 139 StGB sieht ferner keine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor und der Beschuldig- te steht auch nicht im Verdacht, eine schwere Straftat in einem Land des Schen- genraumes verübt zu haben oder zu planen. Von der Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengen-Informationssystem ist deshalb abzusehen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (D OMEISEN, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 428). Im vorliegenden Verfahren obsiegt der appellierende Beschuldigte vollumfänglich. Vom Ansetzen einer Gerichtsgebühr ist daher abzusehen und die Kosten des vorliegenden Beru- fungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte für das Berufungsver- fahren eine Honorarnote für Aufwendungen von 9.9 Stunden und Auslagen von Fr. 33.50 ein (Urk. 67). Dabei berücksichtigte er den Aufwand für das Studium bzw. die Analyse des Berufungsurteils bereits (vgl. Urk. 67 S. 2), weshalb keine (weiteren) Zuschläge zu machen sind. Die Aufwendungen und Auslagen des amt- lichen Verteidigers sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Er ist somit für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'382.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzel- gericht, vom 11. April 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB; − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB; − der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG; − des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon bis und mit heute 143 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 4. (...) 5. (...) 6. Die nachfolgend genannten, von der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis mit Verfü- gung vom 11. Januar 2018 beschlagnahmten Gegenstände bzw. Spuren (lagernd beim Forensischen Institut Zürich, Transitlager KED) werden nach Eintritt der Rechts- kraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − (Spur ab) Laptop-Tasche (A010'969'547); − (Spur ab) Swatch-Verpackung (A010'696'558); − (Spur ab) Geldkassette (A010'969'638); − (Spur ab) Werkzeug (A010'969'650); − (Spur ab) zwei Flachwerkzeugen (A010'969'661); − Schraubenzieher (A010'968'931). 7. Die nachfolgend genannten, von der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis mit Verfü- gung vom 11. Januar 2018 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd beim Forensi- schen Institut Zürich, Transitlager KED) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben und vernichtet, wenn die Heraus- gabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft verlangt wird: − Herrenjacke (A010'969'003); − Pullover (A010'968'953);
− Gürtel (A010'968'942); − Herrenhose (A010'969'014); − Trainerhose (A010'968'964); − Sportschuhe (A010'968'975). 8. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen. 9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 494.20 Auslagen. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 10'866.10 (inkl. Barauslagen und 8% bzw. 7.7% MwSt.) entschädigt. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 2. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 2'382.– amtliche Verteidigung. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern sowie mit separatem Dispositivauszug an den Privatkläger B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials". 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 2. April 2019
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer