Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180396-O/U/ad-cs
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. Bussmann, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bert- schi und Ersatzoberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreibe- rin MLaw Baechler
Urteil vom 27. September 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Alkalay, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
sowie
1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____
betreffend mehrfache Förderung der Prostitution etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 6. Juni 2018 (DG180034)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 29. Januar 2018 (Urk. D1 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c und d StGB; - des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 157 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 157 Tage Untersuchungshaft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e und h StGB für die Dauer von 7 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet. 5. a) Es wird dem Grundsatz nach festgestellt, dass der Beschuldigte ge- genüber der Privatklägerin B._____ für Schaden aus dem vorstehend beur- teilten Ereignis von Mitte Juni 2016 bis am 12. Oktober 2016 ersatzpflichtig ist. Zur Festsetzung des Umfangs des Schadenersatzes wird die Privatklä- gerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Ge- nugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. Oktober
2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Die folgenden durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 6. November 2017 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich lagern- den Gegenstände werden definitiv eingezogen und vernichtet: - Pro Book HP (Asservat Nr. A010'300'660) - SIM-Karte Lyca (Asservat Nr. A010'548'217) - Mobiltelefon Nokia schwarz (Asservat Nr. A010'548'342) - Mobiltelefon Nokia grau (Asservat Nr. A010'548'411) - Mobiltelefon Nokia golden (Asservat Nr. A010'548'364) 7. Die folgenden durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Verfügung vom 6. November 2017 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich lagern- den Gegenstände werden der Privatklägerin B._____ nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet: - Mobiltelefon WIKO Lenny (Asservat Nr. A009'923'686) - Mobiltelefon WIKO Jerry (Asservat Nr. A009'923'697) 8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'500.00 Gebühr Beschwerdeverfahren, Geschäfts-Nr. UB170136 Fr. 280.00 Auslagen Fr. 5.40 Entschädigung Zeugen Fr. 13'745.20 unentgeltliche Rechtsverbeiständung Fr. 20'127.25 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Rechtsver- beiständung der Privatklägerin B._____, werden dem Beschuldigten aufer-
legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Rechtsver- beiständung der Privatklägerin B._____ werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 sowie Art. 426 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 70 S. 1 f.) 1. Ziffer 1 Spiegelstrich 1 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution i.S.v. Art. 195 lit. c und d StGB freizusprechen. 2. Ziff. 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Probezeit von 3 Jahren zu bestrafen, wobei die 157 Tage Untersuchungshaft an die Strafe anzurechnen seien. 3. Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen. 4. Ziff. 5 sei vollumfänglich aufzuheben und die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen seien abzuweisen. 5. Ziff. 9 sei aufzuheben und die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss im Umfang von 4/5 auf die Staatskasse zu nehmen und im Restumfang dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien im Umfang von 4/5 definitiv, im Umfang von 1/5 einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Dem Beschuldigten sei für die unrechtmässig erlittene Untersuchungs- haft – im Umfang in dem diese nicht an die Geldstrafe anzurechnen ist –, angemessen zu entschädigen.
Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 6. Juni 2018 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c und d StGB sowie des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozial- hilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Frei- heitsstrafe von 3 Jahren bestraft, welche im Umfang von 24 Monaten bedingt auf- geschoben wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und deren Voll- zug im Umfang von 12 Monaten angeordnet wurde. Ferner wurde der Beschuldig- te für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen unter Anordnung der Aus- schreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Ferner wurde über die Zivilforderungen der Privatklägerin B._____ und über die Verwen- dung der beschlagnahmten Gegenstände befunden (Urk. 55). Gegen das Urteil hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. Juni 2018 Berufung angemeldet (Urk. 47) und mit Eingabe vom 18. September 2018 fristgerecht die
Berufungserklärung eingereicht (Urk. 57). Er beantragt einen Freispruch betref- fend den Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution, Absehen von einer Landesverweisung und Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerin B.. Nicht angefochten hat der Beschuldigte den Schuldspruch betreffend unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe. Diesbezüglich beantragt er die Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (Urk. 57 S. 1 f.; Urk. 70 S. 1 f.). Innert der mit Präsidialverfügung vom 21. September 2018 angesetzten Frist er- hob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung, welche sich auf die Landesver- weisung beschränkte. Sie beantragte die Ausfällung einer Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren und im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 60). Mit Eingabe vom 26. September 2019 teilte die Staatsanwaltschaft den Rückzug ihrer Anschlussberufung mit und stellte ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welches bewilligt wurde (Urk. 69). Die Privatklägerin B. hat keine Anschlussberufung erhoben. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2018 beantragte sie, dass dem Gericht eine Person weiblichen Geschlechts angehören solle, sie durch eine weibliche Person einvernommen werde und für ihre Einvernahme eine Frau als Dolmetscherin zu bestellen sei (Urk. 61). Vorab ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Staatsanwaltschaft ihre An- schlussberufung zurückgezogen hat und das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dis- positiv-Ziffer 1 Spiegelstrich 2 (Schuldspruch betreffend unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe), Ziffern 6 und 7 (Beschlagnahmungen) und Ziffer 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. Alle weiteren Punkte sind ange- fochten und bilden Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Ebenfalls festzuhalten ist, dass die Vorinstanz den Sachverhalt betreffend Zuführen zur Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. b StGB als nicht erstellt erachtete, ohne dass diesbezüglich ein separater Freispruch ergangen wäre (Urk. 55 S. 42 ff.). Da die Staatsanwaltschaft den Schuldpunkt nicht anficht, bildet der Vorwurf des Zu- führens zur Prostitution nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsver-
fahrens. Zur Klarstellung hat ein formeller Freispruch betreffend den Vorwurf der Zuführung zur Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. b StGB zu erfolgen. Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich Disposi- tiv -Ziffern 1 Spiegelstrich 2, Ziffern 6, 7 und 8 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschuldigte stellte mit der Berufungserklärung Beweisanträge auf Zeugen- einvernahme diverser Personen (Urk. 57 S. 2 f.). Diese Beweisanträge wurden mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2018 einstweilen abgewiesen (Urk. 64). Der Beschuldigte erneuerte diese Beweisanträge in der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 22 f.). Darauf ist im Rahmen der Erwägungen zur Sachverhaltserstel- lung einzugehen (nachfolgend, Erw. II.3.1.2.2.c). II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Januar 2018 vorgeworfen, er habe der aus C._____ stammenden Privat- klägerin B., welche ohne das Wissen ihrer Familie in Zürich der Prostitution nachgegangen sei, mit ihm eine Beziehung eingegangen sei und ihm ihr gespar- tes Geld auf sein Bankkonto überwiesen habe, in der Zeit von Mitte Juni 2017 (recte 2016 vgl. Urk. 55 S. 6) bis Mitte Oktober 2017 (recte 2016 vgl. Urk. 55 S. 6) nach jedem Freier das Geld weggenommen und ihr pro Tag lediglich Fr. 100.-- für Zimmermiete und Fr. 20.-- für das Essen gelassen. Er habe sie täglich mit Worten und Schlägen eingeschüchtert, sie bereits früh am Morgen um 05.00 Uhr auf die Strasse geschickt und habe sie angehalten, möglichst viele Freier zu bedienen auch ohne Kondom. Er habe der Privatklägerin, die Angst vor ihm gehabt habe, gesagt, sie könne nicht zur Polizei gehen, da diese keiner Prostituierten glaube. Im August 2017 (recte 2016) habe die Privatklägerin mit der Prostitution aufhören und nach C. zurückkehren wollen. Der Beschuldigte habe sie nicht gehen lassen und habe sie gezwungen, weiterhin der Prostitution nachzugehen. Er habe sie geschlagen und gesagt, dass es niemand wagen solle, sie abzuholen, er wür- de die Kolleginnen und die Privatklägerin töten, habe sie an den Haaren ins Zim-
mer gezogen und sie eingeschlossen, damit sie nicht habe nach C._____ abrei- sen können. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin gesagt, sie prostituiere sich für die ge- meinsame Zukunft, sie müsse noch eine Zeit lang arbeiten bis sie genug Geld hätten für eine gemeinsame Wohnung und um ihren Sohn in die Schweiz zu ho- len. Die Privatklägerin habe sich aus Scham von ihrem ganzen Umfeld distanziert. Der Beschuldigte sei ihre einzige Bezugsperson gewesen. Sie sei nicht in der La- ge gewesen, sich gegen den Beschuldigten aufzulehnen und die Arbeit in der Prostitution aufzugeben. Sie habe grosse Angst vor dem Beschuldigten gehabt, habe sich in einer von ihm geschaffenen psychischen Zwangssituation befunden. Sie sei entgegen ihrem freien Willen als Prostituierte tätig gewesen und habe ihm gegen ihren Willen ihr verdientes Geld übergeben. Kurz zusammengefasst wird dem Beschuldigten somit vorgeworfen, er habe die Privatklägerin bei der Ausübung der Prostitution kontrolliert, Vorgaben betreffend Zeit und Umfang der Tätigkeit und Bedienung von Freiern ohne Kondom gemacht und habe ihr bis auf Fr. 120.-- pro Tag die Einnahmen weggenommen. Ausser- dem habe er sie daran gehindert, mit der Prostitution aufzuhören und nach C._____ zurückzukehren. Der Beschuldigte bestreitet den Anklagesachverhalt vollumfänglich. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob und wieweit sich dieser erstellen lässt. 2. Sachverhaltserstellung 2.1. Beweismittel Die Vorinstanz hat die für die Sachverhaltserstellung verwertbaren Beweismittel zutreffend dargestellt (Urk. 55 S. 9 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass als Beweismittel die Aussagen der Privatklägerin (Urk. D1 5/1-10), diejenigen des Beschuldigten (Urk. D1 8/1-5, Urk. 35 S. 15 ff. und Prot. II S. 16 ff.), die Zeugen- aussagen D., E., F._____ und G.____ (Urk. D1 7/1-3 und 7/5) sowie diejenigen der Auskunftsperson H._____ (Urk. D1 7/5) vorliegen. Die Aussagen der Auskunftsperson I._____ (Urk. D1 6/5) sind mangels Wahrung der Teilnahme-
rechte des Beschuldigten nur zu seinen Gunsten verwertbar. Als sachliche Be- weismittel können für die Sachverhaltserstellung die Auswertungsberichte von Te- lefonverbindungen und Textnachrichten der Mobiltelefone der Privatklägerin (Urk. D1 3/7+8, D1 3/19, Anhänge zu Urk. D1 5/4-6) sowie diverse Fotos, die die Privatklägerin von sich selber erstellte (Anhänge zu Urk. D1 5/7-9), herangezogen werden. 2.2. Zusammenfassung der Aussagen 2.2.1. Aussagen der Privatklägerin 2.2.1.1. Polizeiliche Einvernahme vom 1. Dezember 2016 Die Privatklägerin begab sich am 13. Oktober 2016 in Begleitung der Ex-Freundin des Beschuldigten (F.) zur Polizei und erklärte dort, sie sei vom Beschuldig- ten zur Prostitution gezwungen worden, dieser habe ihr fast den ganzen Prostitu- iertenlohn abgenommen (Urk. D1/1). Sie wurde der Opferstelle FIZ übergeben, und es wurde ihr von der Polizei eine Bedenkzeit eingeräumt, daraufhin erstattete sie Anzeige gegen den Beschuldigten. Ihre erste Einvernahme fand am 1. Dezember 2016 statt (Urk. D1 5/1). Sie sagte aus, sie sei im Mai 2016 (Urk. D1 5/1 S. 7) in die Schweiz gekommen, um hier als Prostituierte zu arbeiten, da sie in C. kein Geld und keine Arbeit gehabt ha- be und ihren Sohn und ihre Geschwister habe unterstützen müssen (Urk. D1 5/1 S. 8). Nach ein paar Tagen, an denen sie in der Schweiz gearbeitet habe, habe sie den Beschuldigten Ende Mai 2016 kennengelernt (Urk. D1 5/1 S. 8). Sie habe den Beschuldigten nicht geliebt, aber sie habe die Liebe vermisst und er habe ihr gesagt, er liebe sie, was sie ihm geglaubt habe (Urk. D1 5/1 S. 9). Er habe ihr erzählt, er müsse Bussen bezahlen und brauche Geld, er werde es die nächste Woche zurückzahlen. Sie habe ihm das Geld geliehen, habe aber ge- sagt, sie brauche das Geld nächste Woche wieder, weil sie nach Hause gehen wolle (Urk. D1 5/1 S. 2). Der Beschuldigte habe gesagt, sie solle nicht gehen, er liebe sie. Er habe ihr gesagt, ihr Geld sei auf seiner Karte und sie solle ihm ihre Einnahmen geben, sonst würden die Polizisten ihr das Geld wegnehmen. Er be-
zahle das Geld auf seine Karte, werde damit eine Wohnung und ein Auto kaufen und sie würden ihren Sohn in C._____ abholen und in die Schweiz bringen. Er habe ihr ein Foto der Bankkarte geschickt, auf welcher das Geld angeblich gewe- sen sei (Urk. D1 5/1 S. 4). Der Beschuldigte habe ihr jeden Tag alle Einnahmen bis auf Fr. 20.-- für Essen und Zigaretten und Fr. 100.-- für die Zimmermiete ab- genommen (Urk. D1 5/1 S. 2). Er habe zu ihr gesagt, sie müsse Tag und Nacht arbeiten, weil er einen BMW X5 kaufen wolle. Er sei aggressiv gewesen, habe sie geohrfeigt und ständig angeschrien. Er habe sie viele Male, einige Male geohrfeigt (Urk. D1 5/1 S. 9). Der Beschuldigte habe sie dazu zwingen wollen, ohne Gummi zu arbeiten und Betrunkenen unter Einsatz eines Gassprays Geld wegzunehmen. Im Zimmer habe er sie zwei Mal geschla- gen (Urk. D1 5/1 S. 3). Von der J._____ aus habe er sie immer gesehen. Sie ha- be oft ihre Sachen gepackt, weil sie habe nach Hause fahren wollen. Er habe sie nicht fahren lassen und habe gesagt, sie solle C._____ vergessen, sie gehöre nicht dort hin. Einmal sei sie krank gewesen, ein Freier habe sie zur Apotheke gefahren, Medi- kamente gekauft und ihr Fr. 400.-- gegeben. Der Beschuldigte habe ihr das Geld und die Medikamente weggenommen und habe gesagt, das sei überflüssig, sie sei gar nicht krank (Urk. D1 5/1 S. 4). Einmal sei er um 04.00 Uhr nach Hause ge- kommen und habe sie zusammengeschissen, weil sie nicht bei der Arbeit gewe- sen sei und habe sie angewiesen, auf die Strasse zu gehen (Urk. D1 5/1 S. 4). Auch als sie die Regelblutung gehabt habe, habe er ihr nicht erlaubt, in die Woh- nung zu gehen (Urk. D1 5/1 S. 4 und S. 5). Sie habe einmal gesehen, dass eine Frau namens AC._____ angerufen habe. Der Beschuldigte habe auf ihre Frage gesagt, es handle sich um seine Ex- Freundin, es sei seit einer Woche Schluss mit ihr. Sie habe dann AC._____ kon- taktiert und sich mit ihr getroffen (Urk. D1 5/1 S. 5). Der Beschuldigte sei ihr auf der Strasse begegnet, habe geschrien, sie solle aus der Wohnung verschwinden, habe sie als Nutte beschimpft und habe sie schlagen wollen, was Dritte verhindert hätten. Die herbeigerufene Polizei habe nicht geholfen, habe gesagt, sie solle zu ihrer Freundin gehen. Dann sei AC._____ gekommen und sie seien zusammen
zur Polizei gegangen, so habe sie sich vom Beschuldigten befreien können (Urk. D1 5/1 S. 5). 2.2.1.2. Polizeiliche Einvernahme vom 6. Dezember 2016 Die Privatklägerin sagte aus, der Beschuldigte habe sie Anfang Juni 2016 zum ersten Mal um Geld gebeten zur Bezahlung von Bussen (Urk. D1 5/2 S. 3). Sie sei in der Zeit, als sie dem Beschuldigten ihren Lohn habe abgeben müssen, jeden Tag um 05.00 Uhr auf die Strasse gegangen und habe bis 22.00 Uhr gear- beitet. Sie habe nirgendwo hingehen und nichts kaufen dürfen. Der Beschuldigte habe gesagt, sie müssten sparen, weil es keine Wohnung und kein Auto gebe und sie ihren Sohn abholen wollten. Sie habe keinen Ruhetag gehabt (Urk. D1 5/2 S. 4). Der Beschuldigte sei immer aggressiv gewesen. Nachdem er ihr Ohrfeigen gege- ben habe, habe sie grosse Angst gehabt. Er habe sehr oft, fast jeden Tag, die Hand drohend hochgehalten, um zu zeigen, dass er sie gleich schlagen werde. Er habe sie auch oft an den Haaren gezogen. Er habe sie jeden Tag angeschrien (Urk. D1 5/2 S. 5). Es sei vorgekommen, dass sie sich gewehrt und zurückge- schlagen habe, vor allem in den letzten Tagen (Urk. D1 5/2 S. 6). Er habe sie vie- le Male, oft an den Haaren gezogen, vielleicht so drei, vier Mal in der Woche (Urk. D1 5/2 S. 6). Einmal, es sei vielleicht im Juli oder August gewesen, habe der Beschuldigte sie mit der flachen Hand stark an den Hinterkopf und mit der Faust an die Schulter geschlagen, weil sie mit einer Freundin Kaffee trinken gegangen sei. Er habe ihr vorgeworfen, sie nehme Drogen und spiele an Spielautomaten. Sie habe keine Verletzungen oder blaue Flecken erlitten. Das zweite Mal sei er einfach hereingekommen und habe ihr eine Ohrfeige gegeben, sie kenne den Grund dafür nicht (Urk. D1 5/2 S. 7). Einmal, vielleicht im August, sei es blau an der Augenbraue gewesen. Sie könne sich nicht erinnern, ob er sie geschlagen habe oder ihr eine Ohrfeige gegeben habe (Urk. D1 5/2 S. 7). Das blaue Auge habe entweder ihre Freundin K._____ oder L._____ vom M._____ gesehen. Der Beschuldigte habe sie manchmal fast täglich geschlagen, er habe damit aufge- hört, als sie nicht mehr gefragt habe, was er mache und wohin er gehe. Er habe
sie auch geschlagen, als die Frauen sie gefragt hätten, ob sie zusammen seien und sie dies bejaht habe. Da sei er herein gekommen, habe sie geschlagen und gefragt, warum sie solche Sachen erzähle, sie seien nur Kollegen, worauf sie erwidert habe, sie hätten Sex miteinander und seien nicht bloss Kollegen (Urk. D1 5/2 S. 7). Der Beschuldigte habe das Geld geholt, kaum sei der Freier weggewesen (Urk. D1 5/2 S. 8). Er habe gesagt, sie dürfe nirgendwo hingehen, keine Freunde haben und nichts kaufen. Er habe ihre Arbeitszeiten festgelegt (Urk. D1 5/2 S. 9) und gesagt, sie solle auch ohne Gummi arbeiten. Letzteres habe sie nicht ge- macht, vielmehr habe sie den Kunden auf dem Zimmer gesagt, dass ohne Gummi nichts gehe (Urk. D1 5/2 S. 10). Sie habe keine Möglichkeit gehabt, Freier abzu- lehnen, da er sie die meiste Zeit beobachtet habe (Urk. D1 5/2 S. 10). Nach dem Kennenlernen sei es zwei Wochen gut gewesen, im Juni habe er dann angefan- gen, ihr Vorschriften zu machen (Urk. D1 5/2 S. 11). Wenn der Kunde weggegangen sei, sei schon der Beschuldigte gekommen, ha- be auch in ihre Tasche geschaut, damit sie ja kein Geld verstecke (Urk. D1 5/2 S. 11). Der Beschuldigte habe ihr jeden Tag Fr. 20.-- für Essen und Zigaretten gelassen. Sie habe dem Beschuldigten geglaubt, dass er ihren Sohn in die Schweiz holen werde. Sie habe ihm vertraut, verliebt sei sie nicht in ihn gewesen (Urk. D1 5/2 S. 12). Auf die Frage, ob sie anfangs damit einverstanden gewesen sei, dem Beschuldigten praktisch ihren gesamten Lohn abzugeben, erklärte sie, sie sei mit der Zeit nicht einverstanden gewesen. Anfangs sei sie nicht sehr ein- verstanden gewesen, aber er sei aufdringlich gewesen und habe darauf bestan- den (Urk. D1 5/2 S. 13). Sie habe versucht, ihm das Geld nicht zu geben, aber auch dann habe er es ihr weggenommen (Urk. D1 5/2 S. 13). 2.2.1.3. Polizeiliche Einvernahme vom 13. Dezember 2016 Die Privatklägerin führte aus, der Beschuldigte habe immer bei der Bar gestan- den. Sie glaube, er habe sie auch sonst beobachten lassen, weil er immer ge- wusst habe, wie viele Geschäfte sie habe. Sie denke, ein Bruder des Beschuldig- ten habe sie während seiner Abwesenheit beobachtet (Urk D1 5/3 S. 5). N._____
von der Bar habe ihr gesagt, der Beschuldigte sitze in der Bar am Fenster, von dort aus sehe er alles (Urk. D1 5/3 S. 9). Es sei vorgekommen, dass sie so viele Freier gehabt habe, dass sie am nächsten Tag habe zum Arzt gehen müssen. Man habe ihr Medikamente gegeben und ge- sagt, sie solle sich ausruhen und nicht arbeiten. Der Beschuldigte habe getobt und gesagt, es tue ihr nicht weh und sie solle arbeiten (Urk. D1 5/3 S. 4). Wäh- rend des Tages habe der Beschuldigte ihr nicht erlaubt, in die Wohnung zu ge- hen, sie habe nur am Abend nach der Arbeit dort sein dürfen, habe ca. gegen 23.00 Uhr geduscht und sei am nächsten Morgen gegen 05.00 Uhr wieder auf die Strasse gegangen (Urk. D1 5/3 S. 6). Sie habe ihm, in der Woche bevor sie weggegangen sei, gesagt, sie könne nicht mehr, sie suche sich eine andere Wohnung, wo sie arbeiten und schlafen könne. Er habe gesagt, sie solle nicht einmal daran denken, er würde sie sonst zu Tode schlagen (Urk. D1 5/3 S. 6). Nachdem sie vom Beschuldigten weggegangen sei, habe dieser sie auf der Strasse gesucht und als er si e gefunden habe, habe er auf sie losgehen wollen. Die anderen Frauen seien zu ihr gestanden. Er habe sie angeschrien, er werde sie wegbringen lassen, weil sie Bussen habe und habe die Polizei gerufen (Urk. D1 5/3 S. 10). Die Polizei habe ihr nicht geholfen. AC._____ sei dabei ge- wesen. Der Beschuldigte habe nur gelacht und gesagt, sie sei eine Nutte, man würde ihr nicht glauben. AC._____ habe sie dann zur Polizei begleitet (Urk. D1 5/3 S. 11). 2.2.1.4. Polizeiliche Einvernahme vom 17. Januar 2017 Auf Vorhalt des Extraktionsberichtes ihres Mobiltelefons, wonach sie in der Zeit vom 07.07.2016 bis 05.08.2016 täglich mit dem Beschuldigten telefonischen Kon- takt gehabt habe, bis 13 Mal pro Tag, erklärte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe ständig gefragt, was sie tue, wie viel sie verdiene. Er habe gesagt, sie müs- se anrufen, wenn sie fertig sei, dann sei er auch gleich gekommen, um das Geld zu holen (Urk. D1 5/4 S. 3). An den Tagen, an welchen nicht telefoniert worden
sei, habe sie keinen Kredit auf dem Handy gehabt. Dann sei der Beschuldigte vor der Bar gestanden und habe gesehen, wann der Kunde weggegangen sei (Urk. D1 5/4 S. 4). Sie habe Ende Juli 2016 dem Beschuldigten mitgeteilt, dass sie nach C._____ zu- rückkehren wolle und ihr Geld zurückhaben wolle. Der Beschuldigte habe ihren gepackten roten Koffer kaputtgetreten, ihr eine Ohrfeige gegeben und gesagt, sie solle ja nicht weggehen (Urk. D1 5/4 S. 7). Anfangs August seien Frauen nach C._____ gefahren und hätten noch Platz im Auto gehabt. Sie habe dem Beschul- digten geschrieben, sie werde in 30 Minuten weg sein, er solle ihr Geld abheben und ihr bringen. Er habe geantwortet, sicher nicht (Urk. D1 5/4 S. 8). Er sei vorbei gekommen und habe gesagt, sie solle nicht nach C._____ gehen, sie würden zu- sammen gehen und ihr Kind dort abholen. Er habe wissen wollen, mit wem sie fahre und habe gesagt, er würde diese Person, die sie fahre, zusammenschlagen, wenn sie mitgehe. Er habe ihr einfach nicht erlaubt, dass sie nach Hause gehe (Urk. D1 5/4 S. 9). 2.2.1.5. Polizeiliche Einvernahme vom 24. Januar 2017 Die Privatklägerin sagte aus, der Beschuldigte habe sie einmal etwa 3 Stunden lang in der Wohnung eingesperrt, weil sie ihre Sachen gepackt habe und gesagt habe, sie gehe weg (Urk. D1 5/5 S. 8). 2.2.1.6. Polizeiliche Einvernahme vom 31. Januar 2017 Die Privatklägerin erklärte erneut, sie sei nicht in den Beschuldigten verliebt ge- wesen. Am Anfang habe sie gedacht, es werde gut mit ihm. Es sei zwei drei Wo- chen normal gewesen und er habe gesagt, er werde ihren Sohn in die Schweiz bringen (Urk. D1 5/6 S. 3). 2.2.1.7. Polizeiliche Einvernahme vom 7. Februar 2017 Die Privatklägerin führte aus, der Beschuldigte habe gesagt, sie müsse Kleider tragen, in denen man alles gesehen habe, da die Freier sie so eher mitnehmen
würden. Sie habe gesagt, sie wolle das nicht. Er habe geantwortet, das sei doch egal, sie sei eh eine Hure (Urk. D1 5/7 S. 5). 2.2.1.8. Polizeiliche Einvernahme vom 23. Februar 2017 Die Privatklägerin sagte aus, der Beschuldigte habe ihr im September, nach- dem sie gefragt habe, wo ihr Geld sei, ein Foto seiner Bankkarte geschickt (Urk. D1 5/9 S. 2). O., eine Freundin von ihr, sei Ende August in der Schweiz gewesen und habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte nicht P. heisse, sondern A._____ und habe ihn ihr auf Facebook gezeigt. Q._____ sei früher auch mit ihm zusam- men gewesen und habe ihr gesagt, sie solle ihn verlassen, weil er ein Arschloch sei (Urk. D1 5/9 S. 2). Der Beschuldigte habe ihr das ganze Geld weggenommen, sie habe während den fünf Monaten nur vielleicht drei Mal Geld nach Hause schicken können, insgesamt Fr. 400.--, mehr habe der Beschuldigte nicht erlaubt und auch dafür habe sie ihn anflehen müssen. Er habe gesagt, weshalb sie Geld schicken sollten, sie würden ein Auto kaufen und ihren Sohn hierher holen (Urk. D1 5/9 S. 8). Sie habe den Beschuldigten nicht geliebt und in den letzten zwei Monaten keinen sexuellen Kontakt mehr erlaubt, da sie sich vor ihm geekelt habe (Urk. D1 5/9 S. 9). 2.2.1.9. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 7. Juli 2017 Die Privatklägerin erzählte, sie sei, bevor sie den Beschuldigten kennengelernt habe, schon mehrmals in der Schweiz gewesen und habe jeweils nur zwei, drei Wochen als Prostituierte gearbeitet und sei wieder nach Hause gefahren. Als sie den Beschuldigten kennengelernt habe, habe sie lange keine Beziehung mehr gehabt und habe die Liebe vermisst. Er habe gesagt, er habe keine Freundin und lebe alleine. Sie seien zusammen gekommen, und er sei zwei, drei oder vier Wo- chen normal gewesen. Er habe sie gebeten, Bussen zu bezahlen, er würde ihr das Geld zurückgeben. Im Juni habe sie in zwei Malen total Fr. 1'000.-- bis
Fr. 1'100.-- einbezahlt. Sie habe ihm am Anfang vertraut und geglaubt, dass er ihr das Geld zurückbezahlen werde. Sie sei nicht in ihn verliebt gewesen, sie hätten keine Liebesbeziehung unterhalten, am Anfang habe sie gedacht, es würde sich eine Liebesbeziehung entwickeln (Urk. D1 5/10 S. 4 ff.). Er habe gesagt, sie sollten sparen, das Geld auf eine Karte tun, eine Wohnung kaufen und ein Auto BMW X5 und ihren Sohn hierher bringen. Danach müsse sie diese Arbeit nicht mehr machen. Er habe in der J._____ am Fenster gesessen und habe sie beobachtet (Urk. D1 5/10 S. 7). Sie habe das Gefühl gehabt, er habe eine andere Frau. Als sie ihn darauf ange- sprochen habe, habe er gesagt, er habe keine. Er sei danach aggressiv geworden und habe sie geschlagen. Im August habe sie nach C._____ fahren wollen. Das habe er nicht zugelassen und habe gesagt, sie müssten eine Wohnung kaufen und ein Auto. Als sie ihn ge- beten habe, ihr nicht das ganze Geld zu nehmen, damit sie ihrem Sohn etwas schicken könne, habe er gesagt, wozu etwas schicken, sie würden gemeinsam nach C._____ gehen und ihn holen (Urk. D1 5/10 S. 11). Die zweite Bezahlung der Busse habe sie gemacht, weil er aggressiv geworden sei, indem er auf sie zugekommen sei und gesagt habe, "komm zahlen wir das jetzt", sie solle ihm das Geld geben, sonst bringe es die Polizei weg, er bezahle es auf seine Karte (Urk. D1 5/10 S. 8 f.). Sie habe sich keine Hilfe geholt, da sie Angst vor ihm gehabt habe. Er habe ge- sagt, die Polizisten würden ihr nicht glauben. Sie solle nicht versuchen, wegzuge- hen, er werde sie überall finden. Sie habe Angst gehabt, dass er sie umbringen würde, wenn sie ihn anzeige. Er sei immer mit der Gruppe unterwegs gewesen und habe gesagt, er habe überall Kontakte, habe überall Geschwister und habe es gut mit der Polizei (Urk. D1 5/10 S. 10). Als die Polizisten sie gefragt hätten, ob alles in Ordnung sei, ob sie nicht einen Kaffee trinken sollten, habe sie nichts sa- gen können, weil der Beschuldigte sie beobachtet habe (Urk. D1 5/10 S. 11).
Sie habe von 05.00 Uhr bis 23.00 Uhr arbeiten müssen, und er habe ihr alles Geld weggenommen. Wenn sie ihm gesagt habe, er solle ihr etwas für das Essen lassen, habe er ihr Fr. 20.-- gegeben, an manchen Tagen habe er ihr nichts ge- geben. Er habe sie die ganze Zeit beobachtet. Sie habe jedes Geschäft anneh- men müssen, auch ohne Gummi (Urk. D1 5/10 S. 11). Sie habe einmal ihre Sachen gepackt und habe ihm gesagt, eine Freundin kom- me und bringe sie nach Hause. Er habe gesagt, diese solle sich nicht trauen, her- zukommen, er würde sie töten. Er habe sie nicht gehen lassen, habe in die Rollen ihres Koffers getreten und die Kleider rausgeschmissen. Der Beschuldigte habe die Tür geschlossen und ihr wehgetan. Es habe Spuren an ihrem Kopf von den Schlägen gegeben, bei M.______ habe man dies gesehen, sie habe Angst ge- habt zu erzählen, was vorgefallen sei (Urk. D1 5/10 S. 11). Der Beschuldigte habe sie geohrfeigt, getreten und auf die Schulter geschlagen. Sie habe öfters Verletzungen gehabt. Sie habe einen blauen Fleck im Gesicht ge- habt. Ein ziviler Polizist habe es auch gesehen und habe sie gefragt, ob alles in Ordnung sei. Das sei häufig vorgekommen, manchmal habe er sie täglich ge- schlagen. Der Beschuldigte sei immer aggressiv gewesen (Urk. D1 5/10 S. 12). Der Beschuldigte habe vor der Bar gestanden und habe alles gehört. In der Bar habe er sie vom Fenster aus beobachtet. Er sei immer dort gewesen, nonstop. Er habe gehört, wieviel sie verdiene, habe es gesehen und habe alle ihre Kunden gekannt. Manchmal sei er ins Zimmer gekommen, um das Geld zu holen, sobald der Gast aus dem Zimmer gegangen sei. Der Beschuldigte habe immer gewusst, was sie mache, selbst wenn er nicht dort gewesen sei (Urk. D1 5/10 S. 13). Manchmal habe der Beschuldigte auch gewartet, bis sie eine bestimmte Summe angesammelt habe (Urk. D1 5/10 S. 14). Auf Vorhalt, dass sie gesagt habe, der Beschuldigte habe ihr befohlen, auch oh- ne Gummi anzubieten, ob sie dies gemacht habe, erklärte sie (im Widerspruch zu früheren Aussagen), es habe Zeiten gegeben, wo sie das gemacht habe (Urk. D1 5/10 S. 13).
Die Privatklägerin erklärte, viele Leute hätten ihr gesagt, dass sie den Beschuldig- ten hassen, er ein Lügner sei. Das hätten die Leute gesagt, als sie sahen, dass er öfters zu ihr gekommen sei. Ende August sei eine Freundin aus C._____ gekom- men und habe ihr gesagt, sie kenne den Beschuldigten und sei auch mit ihm zu- sammen gewesen. Diese Freundin habe ihr die Facebookseite des Beschuldigten gezeigt. Da habe sie erst seinen richtigen Namen erfahren (Urk. D1 5/10 S. 14). Sie habe Kunden erzählt, dass sie ständig arbeiten müsse und ihr weh getan werde. Diese hätten ihr gesagt, sie solle zur Polizei gehen. Es habe Kunden ge- geben, die hätten ihr Fr. 500.-- gegeben und sie zum Essen ausgeführt, weil sie gehungert habe (Urk. D1 5/10 S. 15). Als sie krank gewesen sei, sei ein Kunde mit ihr und ihrer Trans-Freundin im Taxi zur Bahnhofsapotheke gefahren und ha- be Medikamente für Fr. 300.-- bezahlt und habe ihr in der J._____ gezeigt, wie viele Medikamente sie nehmen müsse. Der Kunde habe ihr Fr. 400.-- oder Fr. 500.-- gegeben. Der Beschuldigte habe reingeschaut, als sie in der J._____ gewesen sei und habe sich beruhigt, als sie ihm erzählt habe, dass der Kunde ihr Fr. 500.-- gegeben habe (Urk. D1 5/10 S. 24 f.). Der Beschuldigte habe von dem Geld, das sie verdient habe, alle Möbel neu ge- kauft. Oft habe sie nur zu ihm gehen dürfen, um ihm das Geld zu bringen (Urk. D1 5/10 S. 16). Er habe Karten gespielt und teure Schuhe gekauft (Urk. D1 5/10 S. 17). Am Anfang habe sie Sex mit dem Beschuldigten gehabt, die letzten zwei Monate nicht (Urk. D1 5/10 S. 16). Sie habe den Beschuldigten nicht geliebt und sich vor ihm geekelt (Urk D1 5/10 S. 17). Sie habe nach C._____ gehen wollen. Als sie ihm dies gesagt habe, habe er sie an den Haaren ins Zimmer gezogen und habe sie dort eingesperrt. Er habe ge- sagt, sie solle nicht flüchten, weil er sie dann töte (Urk. D1 5/10 S. 17). Am 10. oder 11. Oktober habe sie den Beschuldigten gefragt, wie viel Geld auf der Karte sei. Er habe geantwortet, es seien Fr. 40.-- (Urk. D1 5/10 S. 17).
Am Tag, an dem sie weggegangen sei, habe sie sich hinter einer Mülltonne an der ...-strasse versteckt und habe das Mädchen, dessen Name sie beim Be- schuldigten auf Viber gesehen habe, kontaktiert. Es habe sich um die Ex- Freundin des Beschuldigten gehandelt, die ihr gesagt habe, sie sei mit ihm zu- sammen gewesen und habe soeben mit ihm Schluss gemacht. Der Beschuldigte habe sie auf der Strasse gefunden, sei ausgerastet und habe die Polizei gerufen, damit diese sie wegen offener Bussen in der Höhe von Fr. 800.-- mitnehme. Die Polizei sei gekommen und habe dem Beschuldigten Recht gegeben. Sie habe den Polizisten erzählt, dass der Beschuldigte ihr weh tue und ihr alles wegnehme. Die Polizisten hätten nicht auf sie gehört, nur auf den Beschuldigten und hätten gesagt, sie solle ihn in Ruhe lassen und zu ihren Kollegen gehen (Urk. D1 5/10 S. 19 f.). Sie sei dann mit AC._____ zur Polizei gerannt. Sie sei in ein Haus ge- bracht worden, wo sie drei bis vier Wochen untergebracht und betreut worden sei. Über Ostern sei sie drei Tage nach C._____ gegangen. Die Zustände zu Hause seien sehr schlecht gewesen, deshalb habe sie sich entschlossen, wieder in die Schweiz zu kommen. Hier arbeite sie seit 21./22. April in einem Zimmer, sie stehe nicht mehr auf der Strasse. Sie habe Angst vor dem Beschuldigten, sei aber zu- rückgekommen, im Glauben, dass es alle wissen und sie die Polizei anrufen kön- ne (Urk. D1 5/10 S. 21). Vor einem Monat habe der Beschuldigte AC._____ auf der Strasse von hinten gepackt, gewürgt, bedroht und gefragt, warum sie mit ihr befreundet sei. AC._____ habe ihr das am Telefon erzählt. Sie habe Angst vor dem Beschuldigten und seiner Familie/Sippschaft. In den fünf Monaten mit dem Beschuldigten habe sie nur Fr. 200.-- nach Hause geschickt. Der Beschuldigte habe gesagt, das reiche für ihren Sohn, dieser sei noch klein und sie würden ihn ja hierher holen. Nun habe sie für Fr. 3'000.-- eine Wohnung in C._____ gekauft (Urk. D1 5/10 S. 22 und S. 25). Der Beschuldigte habe ihr über einen unbekannten Mann ausrichten lassen, er bezahle ihr Fr. 1'000.-- , wenn sie keine Aussagen mache. Ihre Begleiterin von M._____ habe das auch gehört und auch eine weitere Frau von M._____ (Urk. D1 5/10 S. 22).
Der Beschuldigte habe ihr im August 2016 einmal fast die Hand gebrochen. Sie habe Geld in der Hand gehabt und er habe ihre Hand genommen und so fest zu- gedrückt. Sie sei zu einem Kiosk gerannt, damit sie ihr helfen (Urk. D1 5/10 S. 23). 2.2.2. Aussagen des Beschuldigten 2.2.2.1. Hafteinvernahme vom 3. Juli 2017 Der Beschuldigte bestritt, die Privatklägerin bei Ausübung der Prostitution über- wacht und ihr Anweisungen gegeben zu haben, wo, wann und zu welchem Preis sie sich anbieten solle. Ferner treffe es nicht zu, dass er ihr befohlen habe, auch Sex ohne Gummi anzubieten, ihr den Freierlohn unmittelbar nach jedem Freier weggenommen habe, ihr lediglich Fr. 20.-- für Essen und Zigaretten und Fr. 100.-- für Zimmermiete gelassen habe und ihr gedroht habe, sie zu Tode zu schlagen (Urk. D1 8/1 S. 2 f.). Er habe nie Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin ge- habt (Urk. D1 8/1 S. 5/6). Er erklärte, die Privatklägerin und F._____ wollten beide mit ihm zusammen sein und seien eifersüchtig aufeinander (Urk. D1 8/1 S. 4). Er habe mit der Privatklägerin keinen Sex gehabt, mit ihr keinen SMS- oder Whats App-Kontakt gehabt, nicht mit ihr telefoniert und ihr keine Fotos geschickt (Urk. D1 8/1 S. 4). Er habe ihr nie telefoniert, es könne aber sein, dass sie ihm te- lefoniert habe (Urk. D1 8/1 S. 5). 2.2.2.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 7. Juli 2017 Der Beschuldigte hielt daran fest, es treffe nicht zu, dass er mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr gehabt habe (Urk. D1 8/2 S. 2). Er habe kein Geld von ihr genommen und auf sein Sparkonto getan, habe sie nicht geschlagen und nicht kontrolliert. Ihre Belastungen würden alle nicht stimmen (Urk. D1 8/2 S. 2). Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin ihn falsch belasten sollte, erklärte er, die Privat- klägerin wolle mit ihm sein, er wolle keine Schlampe, die für Fr. 50.-- auf der ...- strasse arbeite (Urk. D1 8/2 S. 2). Die Privatklägerin wolle Geld von ihm oder mit
ihm zusammen sein. Auf die Frage, ob er die Privatklägerin geschlagen habe, sagte er "Leider nicht. Wenn ich gewusst hätte, wenn ich wegen nichts ins Ge- fängnis komme dann...Ich meine es nicht ernst, es war ein Witz" (Urk. D1 8/2 S. 3). 2.2.2.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 27. September 2017 Der Beschuldigte bestätigte, dass er mit F._____ eine Liebesbeziehung hatte. Er habe sich von ihr getrennt, da er sich von ihr betrogen gefühlt habe. Er habe nicht gewusst, dass sie als Prostituierte gearbeitet habe (Urk. D1 8/3 S. 2 f.). Er habe weder F._____ noch die Privatklägerin geschlagen oder ihnen Geld weggenom- men (Urk. D1 8/3 S. 3). Er habe nie eine Frau geschlagen (Urk. D1 8/3 S. 5). Er sei nicht jeden Tag in der J._____ gewesen, jedoch häufig, da alle Kurden sei- ner Stadt dorthin gehen würden (Urk. D1 8/5 S. 5). Zur Privatklägerin habe er keine Beziehung gehabt, vielleicht sei sie einseitig in ihn verliebt gewesen (Urk. D1 8/5 S. 5). 2.2.2.4. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 6. Dezember 2017 Der Beschuldigte sagte aus, er habe seine Rechnungen aus seinem eigenen Geld bezahlt, er habe auch Geld von Kollegen geliehen. R._____ schulde er ca. Fr. 2'500.-- bis Fr. 3'000.-- (Urk. D1 8/4 S. 2). Auch von S._____ habe er Geld ge- liehen. 2.2.2.5. Befragung vor Vorinstanz Am 6. Juni 2018 sagte der Beschuldigte vor Vorinstanz aus, die Privatklägerin und er seien Kollegen gewesen, ansonsten sei nichts zwischen ihnen gewesen. Vielleicht hätten sie ein Mal miteinander Sex gehabt, mehr aber nicht. Von seiner Seite aus habe es keine Liebesbeziehung zwischen ihnen gegeben, vielmehr eine Beziehung rein kollegialer Natur. Er habe sich nicht in sie verliebt, ob sie sich in ihn verliebt habe, wisse er nicht. Er habe nicht gewusst, dass die Privatklägerin als Prostituierte arbeitete (Urk. 35 S. 15 f.).
Es habe nie Streit gegeben, jedoch sei die Privatklägerin eines Tages vor dem Eingang der J._____ gestanden und habe ihn beschimpft, weshalb er die Polizei gerufen habe, welche die Privatklägerin mitgenommen habe. Er glaube, er habe ihr gesagt, sie solle ihn in Ruhe lassen, worauf sie angefangen habe, ihn zu be- schimpfen (Urk. 35 S. 17). Sie habe ihn angeschrien und beschimpft (Urk. 35 S. 18). Er habe eine SMS von seiner Exfreundin erhalten. Die Privatklägerin habe auf sein Telefon geschaut und habe den Namen seiner Exfreundin gesehen und daraufhin Recherchen auf Facebook betrieben, seine Exfreundin kontaktiert und ihm so Probleme gemacht (Urk. 35 S. 20). Es treffe nicht zu, dass die Privatklägerin Bussen für ihn bezahlt habe. Er habe bis heute vielleicht etwa Fr. 20'000.-- Bussen bezahlt. Keine Frau habe ihn bisher un- terstützt, damit er Bussen bezahlen könne (Urk. 35 S. 21). Er gehe davon aus, dass seine Exfreundin der Privatklägerin von seinen Bussen erzählt habe. Es stimme nicht, dass die Privatklägerin ihm Geld gegeben habe, um es auf sein Pri- vatkonto einzubezahlen. Die Anschuldigungen der Privatklägerin seien alle erfunden. Vielleicht habe die Eifersucht sie zu solchen Aussagen verleitet, weil er noch Kontakt zu seiner Ex- freundin gehabt habe. Die Privatklägerin habe mit ihm zusammenbleiben wollen. Wahrscheinlich seien sie aus ihrer Sicht ein Paar gewesen, aus seiner jedoch nicht (Urk. 35 S. 23). Die Privatklägerin habe ihn nicht in Ruhe gelassen und habe ihm Bilder von ihren Geschlechtsteilen geschickt (Urk. 35 S. 25). Auf die Frage, ob er ihr darauf ein Bild seines Geschlechtsteils geschickt habe, antwortete er, das müsse so gewe- sen sein, er sei sich nicht sicher, aber es sei möglich (Urk. 35 S. 25). Auf Vorhalt der vielen Telefonate und Mitteilungen mit Liebesbekenntnissen er- klärte der Beschuldigte, er habe verschiedene Wege ausprobieren müssen, wie er sie loswerden konnte (Urk. 35 S. 25). Sie habe ihn oft mit Mitteilungen belästigt, er habe ja antworten müssen und irgendetwas zurückschreiben müssen. Er habe gewollt, dass sie ihn in Ruhe lasse, das habe er ihr auch geschrieben (Urk. 35 S. 26).
Auf die Frage, weshalb seine Exfreundin und die Privatklägerin ihn zu Unrecht be- lasten sollten, erklärte er, er habe sich von seiner Exfreundin getrennt, weil diese ihn betrogen habe und von der Privatklägerin habe er auch nichts wissen wollen. Jemand, der seinen Körper verkaufe, könne alles sagen (Urk. 35 S. 27). 2.2.2.6. Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung Der Beschuldigte führte aus, dass er die Privatklägerin in der J._____ kennenge- lernt habe, sie allerdings nur eine oberflächliche, rudimentäre Beziehung wie zwei Kollegen gehabt hätten. Er habe nur ein Mal Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt und nicht gewusst, dass sie als Prostituierte arbeitete. Es stimme nicht, dass die Privatklägerin ihm Geld für Bussenzahlungen gegeben habe; niemand habe seine Bussen bezahlt. Die Privatklägerin habe ihn aus Eifersucht zu Unrecht beschul- digt, als sie von seiner Ex-Freundin, Frau F., erfahren habe. Die Vorwürfe der Privatklägerin würden einfach nicht stimmen. Es gebe keine Zeugen, welche bestätigen könnten, dass er sie schlecht behandelt oder geschlagen hätte. Er ha- be sie sicher nicht schlecht behandelt. Das stimme einfach nicht. Er habe sie un- terstützt und ihr Geld via Bank überwiesen, wofür er auch Belege habe. Es sei zu- treffend, dass aufgrund eines Vorfalls die Polizei gekommen sei, die Privatkläge- rin habe sich damals aber nicht bei der Polizei beschwert, dass er versucht hätte, sie zu schlagen. Er habe die Privatklägerin auch nicht überwacht. Von seinem Platz in der J. aus habe man das Studio der Privatklägerin gar nicht sehen können (Prot. II S. 17 ff.). 2.2.3. Aussagen Drittpersonen 2.2.3.1. Aussagen F._____ F._____ sagte in der Zeugeneinvernahme vom 25. September 2017 aus, sie habe mit dem Beschuldigten zusammengewohnt. Am 31. August 2016 habe sie ihm die Kündigung bezüglich der Wohnung gegeben. Heute habe sie keinen Kontakt mehr mit ihm. Nach der Kündigung sei der Beschuldigte nochmals bei ihr vorbei- gekommen und habe versucht, sich mit ihr zu versöhnen. Sie habe gesagt, dass das nicht funktioniere. Nachdem er gegangen sei, habe ihre Mutter geschrieben,
dass die Privatklägerin, die sie damals noch nicht gekannt habe, sie suche. Die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass sie mit dem Beschuldigten seit Mai zusam- men sei, dass er sie schlecht behandelt habe, ihr das Geld weggenommen habe, sie geschlagen habe, sie nicht nach C._____ habe fahren lassen und sie einge- sperrt habe. Zuerst habe sie der Privatklägerin nicht geglaubt, dann sei sie zur Privatklägerin gefahren und habe diese in der Nähe der J._____ zusammen mit dem Beschuldigten stehen sehen. Sie habe den Beschuldigten gefragt, ob es stimme, was die Privatklägerin erzähle. Er habe gesagt, das stimme alles nicht, sie habe keine Wohnung, deshalb seien ihre Kleider in seiner Wohnung. Danach sei er plötzlich aggressiv geworden, habe die Hand erhoben und habe die Privat- klägerin schlagen wollen. Sie habe sich vor die Privatklägerin gestellt, da sie ge- hofft habe, dass er sie nicht schlage, da er sie nie geschlagen habe (Urk. D1 7/3 S. 4). Dann seien die Polizisten gekommen. Diese hätten nicht geholfen, hätten der Privatklägerin gesagt, es sei ihre Schuld, dass sie dem Beschuldigten ihr Geld gegeben habe und sie solle bei einer Freundin übernachten. Die Privatklägerin sei in der Kälte geblieben und habe ihr erzählt, sie habe ihr Kind seit Monaten nicht mehr gesehen. Da sie das Gleiche auch erlebt habe, habe sie der Privatklägerin aufgrund ihres Mitgefühls geholfen, sie zur Kriminalpolizei begleitet, wo die Pri- vatklägerin erzählt habe, was passiert sei und sie übersetzt habe. Die Privatkläge- rin sei dann an einen Ort gebracht worden, wo sie Hilfe bekommen habe. Sie ha- be selber nicht gesehen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin Geld abge- nommen habe, aber sie habe es in einem Viber zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gelesen (Urk. D1 7/3 S. 5 f.). Am Abend als sie an die ...- strasse gegangen sei, um der Privatklägerin zu helfen, habe diese kein Geld da- bei gehabt. Sie habe ihr Fr. 40.-- gegeben (Urk. D1 7/3 S. 8). Ihre Beziehung zum Beschuldigten sei am Anfang sehr schön und gut gewesen. Ab März 2016 habe sie nicht mehr so viel Geld gehabt und habe ihn nicht mehr so unterstützen können, deswegen sei ihre Beziehung immer schlechter gewor- den. Sie habe ihn vorher finanziell unterstützt, habe alles für ihn bezahlt, Schuhe, Kleider, Essen, Telefon und Auto. Sie habe alles gemacht für ihn, da sie gedacht habe, dass sie mit ihm zusammenleben werde, aber er habe sie verarscht (Urk. D1 7/3 S. 7).
2.2.3.2. Aussagen H._____ H._____ ist ein Arbeitskollege des Beschuldigten und war ein Nachbar von ihm. Er sagte in der Befragung als Auskunftsperson vom 27. September 2017 aus, er kenne die Privatklägerin nicht persönlich, habe noch nie mit ihr gesprochen, habe sie jedoch an der ...-strasse gesehen. Er erklärte, er sei nur ein Mal in der Woh- nung des Beschuldigten gewesen, das Zimmer sei recht gut eingerichtet gewe- sen, zum Teil fast etwas besser als seinen Geldsorgen entsprochen hätte (Urk. D1 7/4 S. 4). Aus diesen allgemeinen Feststellungen des Zeugen betreffend Einrichtung der Wohnung des Beschuldigten lassen sich keine konkreten Belastungen ableiten, zumal der Beschuldigte in der fraglichen Zeit gemäss glaubhaften Aussagen von F._____ auch von ihr finanziell unterstützt wurde. Auf die Aussagen dieses Zeu- gen ist daher nachfolgend nicht weiter einzugehen. 2.2.3.3. Zeugenaussage G._____ G._____ ist mit der Privatklägerin befreundet. Sie kennt sie von der Arbeit im Stu- dio an der ...-strasse. Den Beschuldigten hat sie im Studio gesehen und kennt ihn vom Grüssen her. Sie sagte in der Zeugeneinvernahme vom 27. September 2017 aus, sie habe gesehen, dass die Privatklägerin sehr viel im Studio habe arbeiten müssen. Die Privatklägerin habe von 05.00 Uhr bis 23.00 Uhr gearbeitet. Sie ha- be gesehen, wie der Beschuldigte bei der Privatklägerin das Geld geholt habe. Wenn er das Geld geholt habe, habe sie gehört, wie sie geschrien und gestritten hätten (Urk. D1 7/5 S. 4). Die Privatklägerin sei vielleicht ein bisschen verliebt ge- wesen, habe immer geweint und sei traurig gewesen. Er habe nur das Geld ge- wollt, sei am Abend gekommen, wenn sie fertig gewesen sei mit der Arbeit, habe das Geld genommen und habe mit der Privatklägerin gestritten (Urk. D1 7/5 S. 4). Die Privatklägerin sei gezwungen worden, ihm das Geld zu geben, sonst habe er sie geschlagen. Sie habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin geschlagen habe, aber sie habe das gehört und habe gesehen, wie die Privatklä- gerin aus dem Zimmer gekommen sei, rot im Gesicht gewesen sei und geweint habe, fast jeden Abend. Der Beschuldigte sei ein Jahr lang oder länger gekom-
men und habe Geld von der Privatklägerin geholt (Urk. D1 7/5 S. 6). Sie habe der Privatklägerin angeboten, ihr zu helfen und mit ihr zur Polizei zu gehen, das hät- ten andere Frauen auch angeboten. Die Privatklägerin habe nicht über das The- ma sprechen wollen, sei weggelaufen. Vielleicht habe sie Angst gehabt, sehr grosse Angst, dass sie geschlagen werde (Urk. D1 5/7 S. 6). Sie habe nicht ge- hört, dass der Beschuldigte der Privatklägerin Vorschriften gemacht hätte (Urk. D1 5/7 S. 6). Der Beschuldigte habe sich immer bei der Bar vis à vis vom Studio bei der Eingangstür aufgehalten, fast den ganzen Tag. Manchmal sei er mit dem Auto weggefahren und sei mit Kollegen zusammen gewesen, dann sei er aber wieder gekommen (Urk. D1 7/5 S. 8). Die Zeugin bestätigte, dass die Privat- klägerin sie am Telefon gefragt habe, ob sie als Zeugin agieren könne und sagen könne, was sie gesehen habe (Urk. D1 7/5 S. 7 f.). 2.2.3.4. Zeugenaussage D._____ D._____ arbeitete im Service in der J._____. Sie hat in ihrer Zeugeneinvernahme vom 25. September 2017 ausgesagt, sie kenne den Beschuldigten vom Arbeits- ort. Er komme jeweils in die Bar, um etwas zu trinken. Auch die Privatklägerin kenne sie von ihrem Arbeitsort, sie komme manchmal etwas trinken. Die Privat- klägerin sehe sie auch privat, sie würden manchmal zusammen spazieren gehen (Urk. D1 7/1 S. 3). Die Privatklägerin habe eine Liebesbeziehung mit dem Be- schuldigten gehabt. Sie habe sich über den Beschuldigten beklagt, dass er ihr das Geld wegnehme und sie kein Geld für Essen und Kosmetika habe. Sie habe Mit- leid mit der Privatklägerin gehabt und habe ihr immer wieder Geld gegeben (Urk. D1 7/1 S. 4). Sie habe von 11.00 Uhr bis 20.00 Uhr gearbeitet. In dieser Zeit sei die Privatklägerin immer auf der Strasse gewesen. Das sei während 5 Mona- ten gewesen und habe im März oder April 2016 begonnen. Sie glaube, die Privat- klägerin habe den Beschuldigten am Anfang geliebt, habe ihr erzählt, sie gebe ihm das Geld aus Liebe, nachher habe sie ihr erzählt, sie liebe ihn nicht mehr (Urk. D1 7/1 S. 4 f.). Ob die Privatklägerin dem Beschuldigten das Geld freiwillig gegeben habe, wisse sie nicht (Urk. D1 7/1 S. 5). Am 5. Juli 2017 habe ihr die Privatklägerin erzählt, es sei jemand gekommen und habe ihr Fr. 1'000.-- geboten, damit sie die Strafanzeige zurückziehe. Sie habe
diese Person nicht gesehen (Urk. D1 7/1 S. 5). Am 25. August 2017 habe sie ge- hört, wie ein Mann der Privatklägerin Geld angeboten habe, wenn sie die Aussa- gen zurückziehe. Die Privatklägerin habe geantwortet, sie wolle nicht darüber sprechen und sie wünsche kein Geld (Urk. D1 7/1 S. 6). Die Privatklägerin habe sich bei ihr beklagt, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe, sie habe dies jedoch nicht gesehen. Die Privatklägerin sei oft zu ihr ge- kommen und habe geweint wegen ihrer Liebesprobleme (Urk. D1 7/1 S. 6). Sie habe ihr geraten, sich vom Beschuldigten zu trennen. Die Privatklägerin sei weiter mit ihm zusammen geblieben, sie wisse nicht, ob dies aus Liebe oder aus Ge- wohnheit geschehen sei. Sie wisse nicht, ob die Privatklägerin verliebt gewesen sei, oder gewisse Ängste gehabt habe (Urk. D1 7/1 S. 6 f.). Die Privatklägerin ha- be konstant über Ängste gesprochen, dass sie Angst vor dem Beschuldigten ha- be, was genau, habe sie nicht erzählt (Urk. D1 7/1 S. 8). 2.2.3.5. Zeugenaussage E._____ Die Zeugin ist bei M._____ (Beratungsstelle für Sexarbeiterinnen in der Strassen- prostitution) als Sozialarbeiterin angestellt. Sie bezeichnete die Privatklägerin in der Zeugeneinvernahme vom 25. September 2017 als ihre Klientin (Urk. D1 7/2 S. 3). Sie führte aus, sie sei mit einer Kollegin, Frau T., an der ...-strasse gewesen, da die Privatklägerin medizinische Unterstützung benötigt habe. Als Frau T. sie gerufen habe, eine Aufregung entstanden sei und Frau T._____ sie gebeten habe, Herrn U._____ anzurufen. Sie habe mit dem Rücken zur Pri- vatklägerin gestanden und habe sich auf das Rufen hin umgedreht. Sie habe ge- sehen, wie ein Mann mit etwas Weissem in der Hand Richtung ...-strasse gegan- gen sei. Die Privatklägerin habe ihr erzählt, der Mann habe ein Blatt Papier in der Hand gehabt. Er sei aus dem Gefängnis gekommen und habe ihr Fr. 1'000.-- be- zahlen wollen, sie quasi bestechen wollen, damit sie ihre Aussagen zurückziehe. Die Zeugin erklärte, sie kenne den Beschuldigten nicht, die Privatklägerin kenne si e seit ca. 1 Jahr. Sie habe ihr erzählt, sie sei von einem kurdischen Mann oft geschlagen worden und habe diesem Mann sehr viel Geld abgeben müssen. Die Privatklägerin sei müde und extrem gestresst gewesen und habe Angst gehabt.
Sie habe mit ihr auch über das Verfahren gesprochen und habe viel Kraft ge- braucht. Obwohl sie habe Medikamente einnehmen müssen, um das alles durch- zustehen, habe sie alles trotzdem weiterziehen wollen (Urk. D1 7/2 S. 4 f.). Sie selber habe keine Verletzungen bei der Privatklägerin gesehen. Sie habe ihr erzählt, dass der kurdische Mann sie häufig an den Kopf geschlagen habe. Vor einer Woche sei der ganze Kopf der Privatklägerin angeschwollen gewesen und sie habe die linke Seite ihres Körpers nicht mehr richtig gespürt. Es sei bis heute nicht ganz klar, was sie gehabt habe, es könnte auch psychosomatisch sein (Urk. D1 7/2 S. 6). 2.2.3.6. Polizeiliche Befragung I._____ vom 6. April 2017 Wie bereits vorstehend erwähnt, sind die Aussagen von I._____ nur zugunsten des Beschuldigten verwertbar. Er bestätigte, dass er die Dienste der Privatkläge- rin in Anspruch genommen habe und sie ihm nichts von einem Zuhälter erzählt habe. Einmal sei die Privatklägerin krank gewesen und er sei mit ihr und einer Kollegin von ihr im Taxi zur Apotheke am Hauptbahnhof gefahren und habe ihr Medikamente gegen Erkältung, Nasenspray, Lutschtabletten und sonst noch et- was gekauft (Urk. D1 6/5 S. 2 f.). Die Privatklägerin habe nichts von einem Zuhäl- ter erzählt. Sie habe von einer Busse im Betrage von Fr. 1'000.-- gesprochen, die sie bezahlen müsse, sonst hole sie die Polizei (Urk. D1 6/5 S. 4). Er habe ihr Fr. 200.-- mehr gegeben, als sie verlangt habe (Urk. D 1 6/5 S. 2). Die Aussagen des Zeugen stützen die Darstellung der Privatklägerin betreffend Arbeit trotz Krankheit. Zugunsten des Beschuldigten fällt dagegen ins Gewicht, dass die Pri- vatklägerin I._____ nichts von einer solchen Druckausübung erzählt hat. Da die Aussagen von I.______ in ihrer gesamten Würdigung nicht zugunsten des Be- schuldigten ausgefallen sind, sind sie nicht verwertbar.
2.3. Auswertungsberichte Mobiltelefone Daraus geht hervor, dass die Privatklägerin bis einige Tage vor der Anzeigeerstat- tung immer wieder Textnachrichten mit dem Inhalt "ich liebe dich" schickte. Hin- zuweisen ist auf die Textnachrichten und Bildnachrichten vom 9. und 10. Oktober 2016 (Anhang zu Urk. D1 5/5) und die Zeit davor (Anhang zu Urk. D1 5/5 S. 29 f.; Anhang zu Urk. D1 5/6 S. 11). Erst am 10. Oktober 2016 beginnen die Mitteilun- gen der Privatklägerin an den Beschuldigten, dass sie sich traurig und allein fühle. Am 11. Oktober 2016 fragt sie ihn, wie viel Geld er habe, worauf er antwortet "30 fer". Im weiteren Verlauf erklärt die Privatklägerin dem Beschuldigten, sie sei psychologisch erschüttert (Anhang zu Urk. D1 5/5 S. 23). Am 12. Oktober schreibt die Privatklägerin dem Beschuldigten, er habe jemanden, er verneint und erklärt, er sei allein (Anhang S. 24). Sie erklärt, sie hole die Polizei, diese komme in 10 Minuten. Die Anrufdauer war bei den meisten Gesprächen sehr kurz. Dieser Umstand ist vereinbar mit der Darstellung der Privatklägerin, wonach sie dem Beschuldigten nach Beendigung eines Geschäfts habe Bescheid geben müssen und dieser den Freierlohn abgeholt habe. Auf der anderen Seite ist den Gesprächen bzw. Chats keine Druckausübung seitens des Beschuldigten zu entnehmen. Die Verteidigung macht zutreffend geltend, am 11. Oktober 2016 habe der Be- schuldigte eine SMS Mitteilung an die Privatklägerin geschickt mit dem Wortlaut "ok, mach du was du willst", was gegen eine Kontrollausübung des Beschuldigten spreche (Urk. 41 A.6 f.). Diese Äusserung (Anhang zu Urk. D1 5/4 S. 22 Mittei- lung vom 11.10.2016 14:56:24) kann zwar als Indiz zugunsten des Beschuldigten gewertet werden. Jedoch ist sie ebenso gut mit der Darstellung der Privatklägerin in Einklang zu bringen, denn es gilt zu beachten, dass der Beschuldigte nach ihrer Darstellung ihre ganzen Einnahmen an sich genommen hatte und sie über kein Geld verfügte, um nach C._____ zurückzukehren. Unter diesen Umständen konn- te der Beschuldigte gelassen sagen, sie könne machen, was sie wolle.
Aus dem Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und V._____ vom 12. Oktober 2016 geht hervor, dass die Privatklägerin sich am Beschuldigten rächen will, in- dem sie ausführt, sie wolle ihn für viele Jahre ins Gefängnis bringen. Sie erklärt gegenüber V., der Beschuldigte habe ihr Leben ruiniert, sie 5 Monate für blöd verkauft. Von V. erfährt sie dann, dass der Beschuldigte eine Bezie- hung mit ihrer Tochter unterhalten habe und bei dieser gewohnt habe und dass ihre Tochter den Beschuldigten nun weggeschickt habe. Die Privatklägerin erklärt erneut, der Beschuldigte habe sie bereits ausgenützt und habe ihr ganzes Geld mitgenommen. Der Beschuldigte habe 5 Monate lang nur gelogen. V._____ rät ihr, den Beschuldigten wegen des Geldes anzuzeigen. Die Privatklägerin be- schliesst, die Polizei zu rufen. Auf die Bemerkung von V., wonach die Pri- vatklägerin nach Hause gehen solle, nicht warten solle, bis der Beschuldigte nach Hause komme und sie schlagen werde, antwortet die Privatklägerin, "Umso bes- ser, wenn er mich schlägt." (Urk. 3/10 S. 8). Der Beschuldigte sei ein abscheuli- cher Typ, sie werde ihm zehn Jahre aufbürden (Urk. 3/10 S. 9). Im weiteren Ver- lauf des Chats hält V. fest, die Privatklägerin solle schauen, dass der Be- schuldigte sie nicht schlage (Urk. 3/10 S. 11), worauf die Privatklägerin entgegnet, das traue er sich nicht (Urk. 3/10 S. 11). 3. Beweiswürdigung 3.1. Aussagen der Privatklägerin und Drittaussagen 3.1.1. Glaubwürdigkeit a) Privatklägerin Die Privatklägerin hat aufgrund ihrer Stellung im Verfahren und der von ihr gel- tend gemachten Zivilansprüche ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfah- rens. Als Motiv für eine Falschbelastung macht der Beschuldigte eine enttäuschte Liebesbeziehung geltend. Auf ein solches Motiv hinweisen könnte, dass die Pri- vatklägerin im Chatverlauf mit V._____ vom 12. Oktober 2016 äusserte, sie wolle den Beschuldigten viele Jahre ins Gefängnis bringen wegen des Geldes und er- klärte, es sei besser, wenn er sie schlage, sie wolle ihm 10 Jahre aufbürden. In
die gleiche Richtung weist, dass sie sich an die Polizei wandte, nachdem sie er- fahren hatte, dass der Beschuldigte die ganze Zeit eine Beziehung mit F._____ unterhalten hatte. Auf der anderen Seite erscheint es unter der Annahme wahr- heitsgemässer Aussagen der Privatklägerin auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sie den Beschuldigten hart bestraft sehen wollte, nachdem ihr ganzes Geld verschwunden war, welches sie unter belastenden Umständen in der Prostitution verdient und dem Beschuldigten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft und die Verbringung ihres Kindes in die Schweiz übergeben hatte und sie zudem er- fuhr, dass der Beschuldigte die ganze Zeit eine Beziehung zu F._____ unterhal- ten hatte. Dass die Privatklägerin eine harte Bestrafung des Beschuldigten wünschte, lässt keinen Schluss auf eine Falschbelastung oder – wie von der Ver- teidigung geltend gemacht (Urk. 70 S. 16 f.) – auf ein Rachemotiv zu und spricht nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Auch die Argumentation der Verteidigung, wonach es beim Verhalten der Privat- klägerin an einer logischen Konsistenz fehle, da sie keine Hilfe geholt habe, zielt ins Leere und spricht somit auch nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Die Privatklä- gerin holte sich durchaus Hilfe, indem sie nach 4 Monaten am 13. Oktober 2016 in Begleitung der Ex-Freundin des Beschuldigten (F.) zur Polizei ging und daraufhin auch Anzeige gegen den Beschuldigten erstattete (vgl. vorstehend, Erw. II.2.2.1.1.), was für sie kein leichter Schritt gewesen sein dürfte, zumal sie wusste, dass sie sich als Prostituierte, welche aus C. stammte und in Zürich an der ...-strasse ihre Dienste anbot, in einer gesellschaftlich denkbar schlechten Position befand. Zusammenfassend liegen keine Hinweise vor, welche an der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin zweifeln liessen. b) Beschuldigter Der Beschuldigte hat aufgrund seiner Stellung im Verfahren ein legitimes Interes- se daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind wie diejenigen der Privatklägerin vor dem Hintergrund dieser Inte-
ressenlage zu würdigen. Auch seitens des Beschuldigten bestehen keine Hinwei- se, welche an seiner Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. c) Drittpersonen F._____ ist eine Ex-Partnerin des Beschuldigten. Sie hat die Beziehung zu ihm um den Deliktszeitraum herum beendet. Sie hat die Privatklägerin am 12. Oktober 2016 kennengelernt und hat sie zwecks Anzeigeerstattung zur Polizei begleitet. Ihr Verhalten gegenüber der Privatklägerin spricht gegen die Mutmassung des Beschuldigten, die Zeugin könnte ihn aus Eifersucht falsch belastet haben. Ihren Aussagen ist zu entnehmen, dass sie sich vom Beschuldigten betrogen und aus- genützt fühlt. Die Möglichkeit eines Komplotts mit der Privatklägerin kann zwar nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden, jedoch bestehen dafür aufgrund ihrer Aussagen auch nicht die geringsten Hinweise. Hinzukommt, dass F._____ als Zeugin unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaus- sage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt hat. Es besteht keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln. G._____ ist befreundet mit der Privatklägerin (Urk. D1 7/5 S. 3). Diese Nähe zur Privatklägerin könnte einen Einfluss auf ihr Aussageverhalten haben, zumal sie dem Beschuldigten ablehnend gegenübersteht. Letzteres geht aus ihrer Erklärung hervor, wonach der Beschuldigte aggressiv sei und keinen Respekt vor Frauen habe, alle Männer seiner Kultur seien Machos und würden schlagen (Urk. D1 7/5 S. 5). Vor dem Hintergrund dieser Äusserungen sind ihre Aussagen mit Vorsicht zu würdigen. Es ist aber auch festzuhalten, dass sie unter der strengen Strafan- drohung gemäss Art. 307 StGB als Zeugin ausgesagt hat. D._____ kennt den Beschuldigten als Kunden der Bar, in welcher sie arbeitet. Über sein Privatleben weiss sie nichts. Die Privatklägerin hat sie ebenfalls dort kennengelernt und hat jeden Tag mit ihr zusammen Kaffee getrunken, gegessen und sich auch über Privates unterhalten (Urk. D1 7/1 S. 3). Dass die Zeugin in der Bar arbeitet, welche von einem Verwandten oder Bekannten des Beschuldigten betrieben wird und sie vor ihrer Zeugeneinvernahme gegenüber der Polizei äus- serte, sie wolle die Aussage verweigern, da sie Angst habe, ihre Stelle aufgrund
der Zeugenaussagen zu verlieren (Urk. D1 7/6), ist bei der Würdigung ihrer Aus- sagen zu berücksichtigen. Jedoch dürfte sie in dieser Konstellation eher nicht da- zu neigen, den Beschuldigten übermässig zu belasten und wurde auch sie unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und die strenge Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB einvernommen. L._____ hat die Privatklägerin im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit kennengelernt. Den Beschuldigten kennt sie nicht. Seitens dieser Zeugin ist kein Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten erkennbar. Festzuhalten ist je- doch, dass diese Zeugin nur darüber berichten kann, was ihr die Privatklägerin erzählt hat. Eigene Beobachtungen betreffend das Verhalten oder die Äusserun- gen des Beschuldigten hat sie nicht gemacht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es die berufliche Aufgabe der Zeugin ist, in der Prostitution tätige Frauen zu un- terstützen. Sie bezeichnete die Privatklägerin denn auch als ihre Klientin (Urk. D1 7/2 S. 3). 3.1.2. Würdigung der Aussagen 3.1.2.1. Beschuldigter Die Aussagen des Beschuldigten ergeben kein stimmiges Bild. In zentralen Punk- ten sind sie widersprüchlich und werden durch weitere Beweismittel widerlegt. An erster Stelle ist darauf hinzuweisen, dass er in den ersten Befragungen geltend machte, mit der Privatklägerin nie Sex gehabt zu haben, um dann schliesslich einzuräumen, ein Mal mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Auch seine Aussage, wonach er mit der Privatklägerin weder per SMS, Whats App oder Tele- fon kommuniziert habe, ist durch das Ergebnis der Auswertung der Mobiltelefone der Privatklägerin widerlegt. Konfrontiert mit dem Ergebnis der Auswertung der Mobiltelefone der Privatklägerin, in welchen sich zahlreiche Mitteilungen des Be- schuldigten finden, in welchen er der Privatklägerin erklärt, er liebe sie, verstieg er sich in die Erklärung, er habe durch diese Mitteilungen erreichen wollen, dass die Privatklägerin ihn in Ruhe lasse. Ebenso abstrus erscheint seine Erklärung betref- fend den Versand von Bildern der Geschlechtsteile sowie seine Beteuerung, er habe nicht gewusst, dass die Privatklägerin der Prostitution nachging, zumal er
sie nach eigenem Bekunden den ganzen Tag an der ...-strasse vor einschlägigen Lokalitäten stehen sah. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft. Es kann nicht darauf abgestellt werden. 3.1.2.2. Privatklägerin und Zeuginnen a) Abnahme des Freierlohnes und Verwendung für eigene Zwecke Die Aussagen der Privatklägerin ergeben insgesamt ein plausibles nachvollzieh- bares Bild. Sie sagte gleichbleibend aus, sie habe den Beschuldigten an der ...- strasse kennengelernt, wo sie als Prostituierte gearbeitet habe. Zuvor sei sie schon mehrmals in Zürich gewesen, habe hier jeweils für ein paar Wochen als Prostituierte gearbeitet und sei dann wieder nach C._____ zurückgekehrt, wo sie mit dem erwirtschafteten Geld ihren Sohn und ihre Geschwister unterstützt habe. Am Anfang habe sie mit dem Beschuldigten eine intime Beziehung unterhalten. Sie habe den Beschuldigten nicht geliebt, dieser habe ihr jedoch in Aussicht ge- stellt, er werde eine Wohnung und ein Auto kaufen und sie würden ihren Sohn in die Schweiz holen. Ausserdem habe er sie aufgefordert, ihm ihre Einnahmen ab- zugeben, damit er diese auf sein Bankkonto einbezahle, wo das Geld sicher auf- bewahrt sei. Am Anfang habe er sie aufgefordert, Bussen für ihn zu bezahlen, wobei er in Aussicht gestellt habe, ihr das Geld zurückzubezahlen. Vor dem Hin- tergrund des Sparens auf dieses Ziel (gemeinsame Wohnung und ihren Sohn in die Schweiz holen) habe sie dem Beschuldigten ihre gesamten Einnahmen abge- geben. Er habe ihr pro Tag nur Fr. 20.-- für Zigaretten und Essen und Fr. 100.-- für die Zimmermiete gelassen. Am Anfang habe sie gedacht, er sei ein normaler Mensch und habe auch sparen wollen für eine Wohnung, ein Auto, das Kind in die Schweiz zu bringen (Urk. D1 5/10 S. 6). Die Aussagen der Privatklägerin werden gestützt durch die auf ihrem Mobiltelefon gespeicherte Aufnahme der Bankkarte des Beschuldigten (Urk. D1 5/9 Anhang S. 1).
Dass die Privatklägerin kein Geld hatte, wird ferner durch Drittaussagen belegt. So sagte F._____ aus, die Privatklägerin habe kein Geld gehabt, als sie zur Poli- zei gegangen seien, daher habe sie ihr Fr. 40.-- gegeben (Urk. D1 7/3 S. 8). Fer- ner schilderte F., ihre Beziehung zum Beschuldigten sei immer schlechter geworden, als sie ab März 2016 nicht mehr so viel Geld gehabt und den Beschul- digten nicht mehr so habe unterstützen können. Vorher habe sie ihn finanziell un- terstützt und alles für ihn bezahlt, Schuhe, Kleider, Essen, Telefon und Auto, da sie gedacht habe, dass sie mit ihm zusammenleben werde. Er habe sie jedoch "verarscht" (Urk. D1 7/3 S. 7). Der von F. geschilderte modus operandi stimmt mit dem von der Privatklägerin geschilderten Vorgehen des Beschuldigten überein. Die Darstellung der Privatklägerin passt auch in der zeitlichen Abfolge zu derjenigen von F., indem der Beschuldigte sich nach dem Versiegen der ersten Geldquelle (F.) in der Person der Privatklägerin eine neue suchte. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von F._____ zweifeln liessen, insbesondere hat sie den Beschuldigten nicht unnötig belastet. Vielmehr sagte sie aus, der Beschuldigte habe sie nie geschlagen und habe auch die Privatklägerin nicht geschlagen, als sie sich vor sie gestellt habe. Die Zeugin unterscheidet ausserdem klar zwischen selbst Wahrgenommenem und dem von der Privatklägerin Erzählten, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen spricht. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten ist bei F._____ keine Eifersucht als Motiv für eine Falschbelastung erkennbar. Dass sie die Beziehung beendete und den Beschuldigten aus der Wohnung warf, bevor sie von dessen Beziehung mit der Privatklägerin erfuhr, ist durch den Chatverlauf vom 12. Okto- ber 2016 zwischen der Privatklägerin und der Mutter der Zeugin belegt. Ausser- dem wäre es eine höchst ungewöhnliche Verhaltensweise, die Rivalin zur Polizei zu begleiten und bei der Anzeigeerstattung gegen den Geliebten zu unterstützen. D._____ erklärte, die Privatklägerin habe sich über den Beschuldigten beklagt, dass er ihr das Geld wegnehme und sie kein Geld für Essen und Kosmetika habe. Sie habe Mitleid mit der Privatklägerin gehabt und habe ihr immer wieder Geld gegeben (Urk. D1 7/1 S. 4). Die Privatklägerin habe ihr am Anfang erzählt, sie gebe ihm das Geld aus Liebe, nachher habe sie gesagt, sie liebe ihn nicht mehr. Sie wisse nicht, ob die Privatklägerin dem Beschuldigten das Geld freiwillig gege-
ben habe (Urk. D1 7/1 S. 4 f.). Ihre Aussage stützt diejenige der Privatklägerin, wonach sie mit der Zeit nicht einverstanden gewesen sei, dem Beschuldigten praktisch ihren ganzen Lohn abzugeben, auch anfangs sei sie nicht sehr einver- standen gewesen, aber er sei aufdringlich gewesen und habe darauf bestanden (Urk. D1 5/2 S. 13). Sie habe versucht, ihm das Geld nicht zu geben, aber auch dann habe er es ihr weggenommen (Urk. D1 5/2 S. 13). Gerade diese Aussage von D., wonach sie nicht wisse, ob die Privatklägerin dem Beschuldigten das Geld freiwillig gegeben habe, zeigt, dass sie differenziert aussagte und den Beschuldigten nicht einfach pauschal und übermässig belastete. Die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin D. finden eine zusätzliche Stütze in der Aussage von G., welche erklärte, der Beschuldigte habe im- mer am Abend nach Beendigung der Arbeit das Geld bei der Privatklägerin geholt und mit ihr gestritten (Urk. D1 7/5 S. 4). Aufgrund des gesamten Bildes, welches sich aufgrund der Aussagen der Privat- klägerin ergibt, welche durch verschiedene Zeugenaussagen gestützt werden, bleiben keine rechtserheblichen Zweifel, dass der Beschuldigte der Privatklägerin in der Zeit von Mitte Juni 2016 bis Mitte Oktober 2016 unter dem Vorwand des Sparens für eine gemeinsame Wohnung, ein Auto und die Verbringung des Soh- nes der Privatklägerin in die Schweiz den gesamten Freierlohn - bis auf Fr. 120.-- täglich für Essen, Zigaretten und Zimmermiete - abnahm und das Geld abspra- chewidrig für eigene Zwecke verwendete. Erstellt ist auch, dass die Privatklägerin deshalb über kein Geld verfügte und auf finanzielle Hilfe von Kolleginnen ange- wiesen war. b) Gewaltanwendung Auffällig ist, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten bis zum 10. Oktober 2016 immer wieder schrieb, sie liebe ihn, sie vermisse ihn. Auf Vorhalt der entspre- chenden Auszüge aus dem Mobiltelefon erklärte die Privatklägerin, N. habe ihr gesagt, sie solle dem Beschuldigten dies schreiben, sie solle nett zu ihm sein, da N._____ Angst gehabt habe, dass er sie schlage. Sie habe N._____ auch er- zählt, dass er ihr das Geld wegnehme (Urk. D1 5/4 S. 10). Diese Erklärung der Privatklägerin für ihre Liebesbeteuerungen erscheint als wenig plausibel, zumal
sie nach dem 10. Oktober 2016 keine solchen Beteuerungen mehr schrieb und sich nichts geändert hatte, dass sie weniger Angst vor dem Beschuldigten hätte haben müssen. Zwar kann ihre Darstellung, wonach sie den Beschuldigten nicht geliebt habe, jedoch anfangs dachte, es würde sich eine Liebesbeziehung entwi- ckeln, auch dahingehend gewertet werden, dass sie nicht nur für sie günstige Umstände erwähnt. Wäre es ihr doch ein Leichtes gewesen, eine emotionale Ab- hängigkeit vom Beschuldigten zu behaupten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ihre Behauptung, sie habe den Beschuldigten nicht geliebt, schwer in Über- einstimmung zu bringen ist mit den zahlreichen Liebesbeteuerungen, welche sie ihm bis zum Schluss schickte. Wenig konzis und sehr pauschal sind ihre Aussagen betreffend die geltend ge- machte Gewaltanwendung seitens des Beschuldigten. Zudem zeichnet sich dies- bezüglich auch eine gewisse Aggravierungstendenz ab, worauf die Verteidigung zutreffend hinwies (Urk. 70 S. 9 f.). In ihrer ersten Einvernahme sagte sie aus, der Beschuldigte habe sie viele Male, einige Male geohrfeigt und zwei Mal geschla- gen (Urk. D1 5/1 S. 3 und S. 9) und habe sie schlagen wollen, als er ihr nach der Kontaktaufnahme mit F._____ auf der Strasse begegnet sei (Urk. D1 5/1 S. 8). In ihrer zweiten polizeilichen Einvernahme sagte sie dann ebenso pauschal aus, der Beschuldigte habe sehr oft, fast jeden Tag, die Hand drohend hochgehalten, um zu zeigen, dass er sie gleich schlagen werde. Er habe sie auch oft an den Haaren gerissen, vielleicht drei vier Mal die Woche und jeden Tag angeschrien (Urk. D1 5/2 S. 5 f.). Es sei vorgekommen, dass sie sich gewehrt und zurückgeschlagen habe, vor allem in den letzten Tagen (Urk. D1 5/2 S. 6). Einmal im Juli oder Au- gust habe er ihr vorgeworfen, sie nehme Drogen oder spiele an Spielautomaten und habe sie mit der flachen Hand stark an den Hinterkopf geschlagen und mit der Faust an die Schulter. Das zweite Mal sei er hereingekommen und habe ihr unvermittelt eine Ohrfeige gegeben. Einmal, vielleicht im August, sei sie blau an der Augenbraue gewesen, sie wisse nicht, ob er sie geohrfeigt oder geschlagen habe. Manchmal habe er sie fast täglich geschlagen, habe aber damit aufgehört, als sie nicht mehr gefragt habe, was er mache und wohin er gehe (Urk. D1 5/2 S. 7). In den folgenden Einvernahmen erwähnte sie zuerst eine Ohrfeige als sie Ende Juli/Anfang August den Koffer gepackt habe und nach C._____ habe fahren
wollen (Urk. D1 5/4 S. 7). Der Beschuldigte sei zu ihr in die Wohnung gekommen und habe gesagt, sie solle nicht nach C._____ gehen, sie würden zusammen ge- hen und ihr Kind abholen. Er habe gesagt, er würde die Person, die sie fahre, zu- sammenschlagen, wenn sie mitgehe (Urk. D1 5/4 S. 9 ). In der Woche des 9. Ok- tober 2016 habe er sie etwa drei Stunden lang eingesperrt, weil sie gepackt habe und gesagt habe, dass sie weggehe. Er habe sie an der Schulter gepackt und ins Zimmer zurückgeworfen (Urk. D1 5/5 S. 8). In der letzten Einvernahme schilderte sie diesen Vorfall dann dahingehend, dass der Beschuldigte sie nicht habe gehen lassen, die Tür abgeschlossen und ihr weh getan habe. Es habe Spuren von den Schlägen an ihrem Kopf gegeben (Urk. D1 5/10 S. 11). Er habe sie an den Haa- ren ins Zimmer gezogen, habe sie dort eingesperrt und habe gedroht, sie solle nicht flüchten, weil er sie dann töte (Urk. D1 5/10 S. 17). Der Beschuldigte habe sie geohrfeigt, getreten und an die Schulter geschlagen, sie habe öfters Verlet- zungen gehabt. Sie habe einen blauen Fleck im Gesicht gehabt. Manchmal habe der Beschuldigte sie täglich geschlagen (Urk. D1 5/10 S. 12). Zusammenfassend weisen die Aussagen der Privatklägerin betreffend die Ge- waltanwendung seitens des Beschuldigten keine Konstanz auf. Zudem ist ihre Darstellung über weite Strecken pauschal ausgefallen. Teils kann sie sich nicht erinnern, ob sie geohrfeigt oder geschlagen wurde. Drittpersonen haben keine Gewaltanwendung seitens des Beschuldigten gesehen. F._____ schilderte, dass der Beschuldigte an dem Tag, an welchem sie die Privatklägerin zur Polizei be- gleitet habe, seine Hand gegen die Privatklägerin erhoben habe. Sie sei dazwi- schen gegangen und habe verhindern können, dass der Beschuldigte die Privat- klägerin geschlagen habe. Sie erwähnte auch, sie habe gehofft, dass der Be- schuldigte nicht schlage, da er sie selber nie geschlagen habe (Urk. D1 7/3 S. 4). G._____ sagte aus, sie habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte die Privatkläge- rin geschlagen habe, aber sie habe das gehört und habe gesehen, wie die Privat- klägerin aus dem Zimmer gekommen sei, rot im Gesicht gewesen sei und geweint habe, fast jeden Abend (Urk. D1 7/5 S. 6). D._____ sagte als Zeugin aus, sie ha- be selber nicht gesehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin geschlagen ha- be, jedoch habe ihr die Privatklägerin dies erzählt und dass sie Angst vor ihm ha- be (Urk. D1 7/1 S. 6). Diese glaubhaften Aussagen von Drittpersonen stützen die
Darstellung der Privatklägerin, wonach es seitens des Beschuldigten zu Gewalt- anwendung ihr gegenüber gekommen ist. Häufigkeit und Intensität der Gewaltan- wendung lassen sich aufgrund der pauschalen Aussagen der Privatklägerin und der Zeugenaussagen jedoch nicht zuverlässig erstellen und müssen offen gelas- sen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass auf den bei den Akten liegenden Fotos, die die Privatklägerin von sich selber aufgenommen hat, ersichtlich ist , dass sie unglück- lich wirkt, allenfalls etwas verquollen ist im Gesicht, was auch auf Weinen zurück- geführt werden kann. Verletzungen oder Spuren von Schlägen oder Ohrfeigen sind jedenfalls auf keiner Aufnahme ersichtlich, auch nicht auf jener, auf welcher die Privatklägerin ankreuzte, wo sie einen blauen Fleck aufgewiesen habe und erklärte, L._____ vom M._____ habe diesen gesehen (Urk. D1 5/7 S. 4 zu Foto Nr. 35 und Anhang Foto Nr. 35). Hinzukommt, dass die Zeugin E._____ in ihrer Zeugeneinvernahme vom 25. Sep- tember 2017 aussagte, die Privatklägerin habe ihr erzählt, sie sei häufig vom kur- dischen Mann an den Kopf geschlagen worden. Sie selber habe keine Verletzun- gen bei der Privatklägerin gesehen. Vor einer Woche sei der ganze Kopf der Pri- vatklägerin angeschwollen gewesen und sie habe die linke Seite ihres Körpers nicht mehr richtig gespürt. Es sei bis heute nicht ganz klar, was sie gehabt habe, es könnte auch psychosomatisch sein (Urk. D1 7/2 S. 6). Diese von der Zeugin im September 2017 beobachteten Schwellungen stehen nicht in Zusammenhang mit Gewaltanwendungen seitens des Beschuldigten. Es kann daher auch nicht aus- geschlossen werden, dass die leichte Aufquellung im Gesicht auf verschiedenen Fotos der Privatklägerin psychosomatischen Ursprungs waren oder Ausdruck von zu wenig Schlaf oder Überbelastung. Regelmässige Schläge seitens des Be- schuldigten belegen diese Aufnahmen nicht. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass es zu Tätlichkeiten ge- genüber der Privatklägerin gekommen ist. Dass er sie täglich durch Worte oder Schläge eingeschüchtert hat, wie ihm die Anklage vorwirft, lässt sich dagegen nicht erstellen.
c) Überwachung und Vorschriften hinsichtlich Ausübung der Prostitution Bezüglich Überwachung und Erteilung von Vorschriften für die Ausübung der Prostitution sagte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe sie von der J._____ aus immer gesehen. Er habe sie dazu zwingen wollen, ohne Gummi zu arbeiten und Betrunkenen unter Einsatz eines Gassprays Geld wegzunehmen (Urk. D1 5/1 S. 3). Einmal sei er um 04.00 Uhr nach Hause gekommen und habe sie zusammengeschissen, weil sie nicht bei der Arbeit gewesen sei und habe sie angewiesen, auf die Strasse zu gehen (Urk. D1 5/1 S. 4). Sie habe jeden Tag von 5 Uhr bis 22 Uhr gearbeitet ohne Ruhetag dazwischen und sei so müde gewesen, dass es vorgekommen sei, dass sie auf der Strasse eingeschlafen sei (Urk. D1 5/2 S. 4). Sie habe keinen freien Tag gehabt, der Be- schuldigte habe getobt, sie müsse arbeiten gehen (Urk. D1 5/2 S. 4). Der Be- schuldigte habe das Geld geholt, kaum sei der Freier weggewesen (Urk. D1 5/2 S. 8). Er habe gesagt, sie dürfe nirgendwo hingehen, keine Freunde haben und nichts kaufen. Er habe ihre Arbeitszeiten festgelegt (Urk. D1 5/2 S. 9) und gesagt, sie solle auch ohne Gummi arbeiten. Letzteres habe sie nicht gemacht, vielmehr habe sie den Kunden auf dem Zimmer gesagt, dass ohne Gummi nichts gehe (Urk. D1 5/2 S. 10). Sie habe keine Möglichkeit gehabt, Freier abzulehnen, da er sie die meiste Zeit beobachtet habe (Urk. D1 5/2 S. 10). Der Beschuldigte sei am Morgen um 10 Uhr bei der J._____ gewesen und sei abends gegen 23 Uhr oder 24 Uhr gegangen, manchmal auch erst um 01.30 Uhr. Wenn die Bar zu gewesen sei, habe er im Auto gesessen (Urk. D1 5/2 S. 9). Er habe immer bei der Bar gestanden, sie glaube, er habe sie auch sonst beobach- ten lassen, weil er immer gewusst habe, wie viele Geschäfte sie habe. Sie denke, ein Bruder des Beschuldigten habe sie während seiner Abwesenheit beobachtet (Urk. D1 5/3 S. 5). N._____ von der Bar habe ihr gesagt, der Beschuldigte sitze in der Bar am Fenster, von dort aus sehe er alles (Urk. D1 5/3 S. 9). Es sei vorge- kommen, dass sie so viele Freier gehabt habe, dass sie am nächsten Tag habe zum Arzt gehen müssen. Man habe ihr Medikamente gegeben und gesagt, sie solle sich ausruhen und nicht arbeiten. Der Beschuldigte habe getobt und gesagt, es tue ihr nicht weh und sie solle arbeiten (Urk. D1 5/3 S. 4). Während des Tages
habe der Beschuldigte ihr nicht erlaubt, in die Wohnung zu gehen, sie habe nur am Abend nach der Arbeit dort sein dürfen, habe ca. gegen 23.00 Uhr geduscht und sei am nächsten Morgen gegen 05.00 Uhr wieder auf die Strasse gegangen (Urk. D1 5/3 S. 6). Er habe in der J._____ am Fenster gesessen und habe sie beobachtet (Urk. D1 5/10 S. 7). Sie habe sich keine Hilfe geholt, da sie Angst vor ihm gehabt habe. Er habe gesagt, die Polizisten würden ihr nicht glauben. Sie solle nicht versuchen, wegzugehen, er werde sie überall finden. Sie habe Angst gehabt, dass er sie um- bringen würde, wenn sie ihn anzeige. Er sei immer mit der Gruppe unterwegs ge- wesen und habe gesagt, er habe überall Kontakte, habe überall Geschwister und habe es gut mit der Polizei (Urk. D1 5/10 S. 10). Als die Polizisten sie gefragt hät- ten, ob alles in Ordnung sei, ob sie nicht einen Kaffee trinken sollten, habe sie nichts sagen können, weil der Beschuldigte sie beobachtet habe (Urk. D1 5/10 S. 11). Der Beschuldigte habe gesagt, sie solle mehr arbeiten, mehr runtergehen damit sie eine Wohnung kaufen könnten (Urk. D1 5/10 S. 9). Sie habe von 05.00 Uhr bis 23.00 Uhr arbeiten müssen. Er habe sie die ganze Zeit beobachtet. Sie habe jedes Geschäft annehmen müssen, auch ohne Gummi (Urk. D1 5/10 S. 11). Der Beschuldigte habe vor der Bar gestanden und habe alles gehört. In der Bar habe er sie vom Fenster aus beobachtet. Er sei immer dort gewesen, nonstop. Er habe gehört, wieviel sie verdiene, habe es gesehen und habe alle ih- re Kunden gekannt. Manchmal sei er ins Zimmer gekommen, um das Geld zu ho- len, sobald der Gast aus dem Zimmer gegangen sei. Der Beschuldigte habe im- mer gewusst, was sie mache, selbst wenn er nicht dort gewesen sei (Urk. D1 5/10 S. 13). Manchmal habe der Beschuldigte auch gewartet, bis sie eine bestimmte Summe angesammelt habe (Urk. D1 5/10 S. 14). Der Beschuldigte habe ihr be- fohlen, auch ohne Gummi anzubieten, es habe Zeiten gegeben, wo sie das ge- macht habe (Urk. D1 5/10 S. 13). Die Aussagen der Privatklägerin zum Anklagepunkt der Überwachung und dem Erteilen von Vorschriften für die Ausübung der Prostitution, insbesondere betref- fend die langen Arbeitszeiten, sind über alle Einvernahmen hinweg konstant und erfolgten praktisch widerspruchsfrei. Einzig zur Frage, ob sie tatsächlich auch Sex
ohne Kondom gemacht habe, sagte sie in einer frühen Einvernahme aus, sie ha- be dem Kunden auf dem Zimmer gesagt, sie mache das nicht, wogegen sie in ei- ner späteren Einvernahme erklärte, es habe Zeiten gegeben, in denen sie dies gemacht habe. Ihre Aussagen erscheinen insgesamt plausibel und zeigen keine Tendenz zur Aggravation. Ihre Ausführungen zu den langen Arbeitszeiten und der grossen Anzahl Freier, die sie bedienen musste, werden gestützt durch diverse Zeugenaussagen. G._____ bestätigte in der Zeugeneinvernahme vom 27. September 2017, sie ha- be gesehen, dass die Privatklägerin sehr viel im Studio habe arbeiten müssen. Die Privatklägerin habe von 05.00 Uhr bis 23.00 Uhr gearbeitet (Urk. D1 7/5 S. 4). Sie habe nicht gehört, dass der Beschuldigte der Privatklägerin Vorschriften ge- macht hätte (Urk. D1 7/5 S. 6). Der Beschuldigte habe sich immer bei der Bar vis à vis vom Studio bei der Eingangstür aufgehalten, fast den ganzen Tag (Urk. D1 7/5 S. 6 f.). Ihre Aussagen stimmen weitgehend überein mit der Zeugenaussage von D., wonach der Beschuldigte täglich in die Bar gekommen sei, um et- was zu trinken und Karten zu spielen (Urk. D1 7/1 S. 4). Sie habe von 11.00 Uhr bis 20.00 Uhr in der Bar gearbeitet. In dieser Zeit sei die Privatklägerin immer auf der Strasse gewesen. Das sei während 5 Monaten gewesen und habe im März oder April 2016 begonnen (Urk. D1 7/1 S. 4). Der Beschuldigte habe in der Bar keinen Stammplatz gehabt, er habe sich einfach hingesetzt, wo es gerade frei gewesen sei (Urk. D1 7/1 S. 8). Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche an der Glaubhaftigkeit der beiden un- abhängigen Zeugenaussagen zweifeln liessen. Insbesondere ist festzuhalten, dass G. trotz ihrer verallgemeinernden negativen Äusserungen über Män- ner aus dem Kulturkreis des Beschuldigten differenziert aussagte und keine Ten- denz erkennbar ist, ihn übermässig zu belasten. Insbesondere räumte sie ein, sie habe weder gesehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin geschlagen habe, noch habe sie gehört, dass er ihr Vorschriften gemacht habe. Gestützt auf die Zeugenaussagen ist erstellt, dass die Privatklägerin sehr lange Arbeitszeiten hat- te. Dass sie über 5 Monate hinweg jeden Tag ohne grössere Pausen oder freie Tage in diesem Gewerbe so lange arbeitete, muss auf eine Drucksituation zu-
rückzuführen sein. Denkbar ist sowohl, dass dieser Druck entstand, weil die Pri- vatklägerin Angst vor dem Beschuldigten hatte und sich nicht getraute, sich ihm entgegenzusetzen, jedoch auch, dass sie ihn liebte und möglichst rasch möglichst viel Geld für eine gemeinsame Wohnung und die Verbringung ihres Sohnes in die Schweiz sparen wollte. Auf letztere Variante lässt ihre Aussage schliessen, sie sei von der vielen Arbeit so müde gewesen, es sei vorgekommen, dass sie auf der Strasse eingeschlafen sei. Sie habe nirgends hingehen und nichts kaufen dürfen, er habe immer gesagt, sie müssten sparen, weil es keine Wohnung und kein Auto gebe und sie würden ihren Sohn abholen (Urk. D1 5/2 S. 4). G._____ sagte dies- bezüglich aus, die Privatklägerin sei vielleicht ein bisschen verliebt gewesen und habe immer geweint und sei traurig gewesen. Der Beschuldigte habe nur das Geld gewollt und habe nicht einmal bei der Privatklägerin geschlafen. Er sei im- mer am Abend gekommen, habe das Geld genommen und mit der Privatklägerin gestritten (Urk. D1 7/5 S. 4). Sie und andere Kolleginnen hätten der Privatklägerin Ratschläge gegeben, aber sie sei halt in ihn verliebt gewesen und habe nicht hö- ren wollen (Urk. D1 7/5 S. 5). D_____ sagte als Zeugin aus, die Privatklägerin ha- be ihr am Anfang erzählt, dass sie den Beschuldigten liebe und ihm das Geld aus Liebe gebe. Danach habe sie gesagt, dass sie ihn nicht mehr liebe, was dann ge- schehen sei, wisse sie nicht mehr (Urk. D1 7/1 S. 5). Die Privatklägerin habe sich ihr gegenüber beklagt, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe. Sie sei oft zu ihr gekommen und habe geweint wegen ihren Liebesproblemen. Sie habe der Privatklägerin geraten, die Beziehung zu ihm zu unterbrechen. Die Privatklägerin sei aber mit ihm zusammen geblieben, sie wisse nicht, ob dies aus Liebe oder Gewohnheit gewesen sei (Urk. D1 7/1 S. 6). Gemäss übereinstimmenden Zeu- genaussagen von G._____ und D._____ hat die Privatklägerin den Beschuldigten mindestens anfangs geliebt und hat wegen Liebesproblemen geweint. Mit diesen Zeugenaussagen vereinbar sind denn auch die zahlreichen Liebesbeteuerungen der Privatklägerin, welche sie dem Beschuldigten bis in den Oktober 2016 schick- te. Die Erklärung der Privatklägerin, sie habe den Beschuldigten nicht geliebt und habe ihm diese Liebeserklärungen geschickt, weil N._____ Angst gehabt habe, dass er sie schlage und ihr gesagt habe, sie solle dem Beschuldigten dies schrei- ben und solle nett zu ihm sein, erscheint als nicht glaubhaft und findet keine Stüt-
ze in den Aussagen der Zeuginnen. Dass die Privatklägerin der belastenden Tä- tigkeit während 5 Monaten ohne Unterbrechung durch Freitage in diesem sehr grossen Umfang nachging, lässt sich glaubhaft damit erklären, dass der Beschul- digte erklärte, dass er das Geld für die gemeinsame Zukunft auf sein Bankkonto einbezahle und sie anwies, möglichst viel zu arbeiten, damit das gemeinsame Ziel bald erreicht werde. Dass er ihr praktisch die ganzen Einnahmen abnahm und diese für eigene Zwecke verwendete, ist gestützt auf die vorstehenden Erwägun- gen erstellt. Unter dieser Prämisse erscheint es nachvollziehbar, dass die Privat- klägerin getäuscht durch den Beschuldigten auf dessen Anweisung in einem grösseren Umfang der Prostitution nachging, zumal dieser von den dadurch gene- rierten hohen Einnahmen profitierte. Der Sachverhalt ist insoweit erstellt. Dass der Beschuldigte jeden Tag in der J._____ war, ist aufgrund der Zeugen- aussagen von D._____ erstellt. Diese Bar befindet sich an der ...-strasse ... in der Nähe der ...-strasse ..., wo sich das Zimmer befand, in welchem die Privatkläge- rin arbeitete. Ebenfalls dokumentiert ist (Urk. D1 5/2 Plan im Anhang), dass man von der J._____ aus die Liegenschaft ...-strasse ... und den Strassenabschnitt sehen kann, in welchem die Privatklägerin stand. Aufgrund dieser Gegebenheiten ist klar, dass der Beschuldigte, wenn er in der Bar war, die Möglichkeit hatte, die Privatklägerin bei der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit zu überwachen. Gemäss glaubhaften Aussagen der Zeugin D._____ suchte er die Bar täglich auf, um dort etwas zu trinken und zum Kartenspiel. Die Bar befindet sich denn auch in unmit- telbarer Nähe der Wohnung des Beschuldigten an der ...-strasse ... (vgl. Plan im Anhang zu Urk. D1 5/2). Auch wenn man berücksichtigt, dass der Beschuldigte in der Bar kurdische Freunde und Bekannte traf, erscheint es auffällig, dass er sich jeden Tag dorthin begab. Da erstellt werden konnte, dass der Beschuldigte der Privatklägerin praktisch den ganzen Freierlohn abnahm und für eigene Zwecke verwendete, liegt der Schluss nahe, dass er seine täglichen Besuche in der Bar mindestens auch dazu nutzte, die Privatklägerin und ihren Geschäftsgang zu überwachen. Auch dieser Sachverhaltsabschnitt ist erstellt. Die Privatklägerin sagte konstant aus, der Beschuldigte habe sie angewiesen, Freier ohne Kondom zu bedienen. Widersprüchlich sagte sie bezüglich der Frage
aus, ob sie dieser Anweisung nachgekommen ist. Während sie anfangs aussagte, sie habe der Anweisung des Beschuldigten, Freier ohne Kondom zu bedienen, keine Folge geleistet, sagte sie später aus, es habe Zeiten gegeben, in denen sie das gemacht habe. Dieser Widerspruch in ihren Aussagen lässt sich nicht erklä- ren, handelt es sich doch um einen wichtigen Punkt für die Gesundheit der Privat- klägerin. Nachgefragt wurde seitens der Untersuchungsbehörde betreffend diesen Punkt nicht. Es ist auch denkbar, dass sich die Äusserung der Privatklägerin, wo- nach es Zeiten gegeben habe, in denen sie das gemacht habe, auf eine andere Phase bezieht, in welcher sie vor der Bekanntschaft mit dem Beschuldigten be- reits der Prostitution nachging. Diesfalls würde kein Widerspruch in ihren Aussa- gen vorliegen. Eine erneute Einvernahme der Privatklägerin allein zur Klärung dieser Frage erscheint nicht gerechtfertigt, zumal sie insgesamt 10 Mal befragt wurde, die Vorfälle drei Jahre zurückliegen und dieser Punkt nicht von zentraler Bedeutung ist. Zugunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass dieser Anklagevorwurf sich nicht erstellen lässt. Zusammenfassend ist aufgrund der glaubhaften durch die Zeugenaussagen von D._____ gestützten Aussagen der Privatklägerin erstellt, dass der Beschuldigte sich im Deliktszeitraum täglich in der J._____ aufhielt und die Tätigkeit der Privat- klägerin überwachte. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin und der damit übereinstimmenden Zeugenaussagen von G._____ arbeitete die Privatklägerin im fraglichen Zeitraum ohne Unterbruch durch Freitage jeden Tag von 5 Uhr bis 23 Uhr. Ebenfalls erstellt ist, dass dieser grosse zeitliche Umfang der Tätigkeit auf Anweisungen des Beschuldigten beruhte. Bei diesem Beweisergebnis liessen sich auch durch allfällige Zeugeneinvernah- men diverser weiterer Personen – wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 57 S. 2 f.; Prot. II S. 22 f.; vorstehend, Erw. I.) – keine weiterreichenden sachdienli- chen Tatsachen erlangen, welche das Beweisergebnis infrage zu stellen ver- möchten. Da der Anklagesachverhalt im Zusammenhang mit der Überwachung und Vorschriften des Beschuldigten hinsichtlich der Ausübung der Prostitution er- stellt ist, erübrigt sich eine weitere Beweisabnahme durch die Berufungsinstanz.
d) Festhalten in der Prostitution Betreffend diesen Anklagevorwurf liegen als einziges Beweismittel die Aussagen der Privatklägerin vor. Sie sagte aus, sie habe oft ihre Sachen gepackt, weil sie habe nach Hause fahren wollen. Der Beschuldigte habe sie nicht fahren lassen und habe gesagt, sie solle C._____ vergessen, sie gehöre nicht dorthin. Wenn sie ihm gesagt habe, dass sie es nicht mehr aushalte, habe er erwidert, sie müsse das aushalten, bis sie das Auto gekauft hätten (Urk. D1 5/1 S. 3). Sie habe Ende Juli 2016 dem Beschuldigten mitgeteilt, dass sie nach C._____ zurückkehren und ihr Geld zurückhaben wolle. Der Beschuldigte habe ihren gepackten roten Koffer kaputtgetreten, ihr eine Ohrfeige gegeben und gesagt, sie solle ja nicht weggehen (Urk. D1 5/4 S. 7). Anfangs August seien Frauen nach C._____ gefahren und hät- ten noch Platz im Auto gehabt. Sie habe dem Beschuldigten geschrieben, sie werde in 30 Minuten weg sein, er solle ihr Geld abheben und ihr bringen. Er habe geantwortet, sicher nicht (Urk. D1 5/4 S. 8). Er sei vorbei gekommen und habe gesagt, sie solle nicht nach C._____ gehen, sie würden zusammen gehen und ihr Kind dort abholen. Er habe wissen wollen, mit wem sie fahre und habe gesagt, er würde diese Person, die sie fahre, zusammenschlagen, wenn sie mitgehe. Er ha- be ihr einfach nicht erlaubt, dass sie nach Hause gehe (Urk. D1 5/4 S. 9). Er habe sie einmal etwa 3 Stunden lang in der Wohnung eingesperrt, weil sie ihre Sachen gepackt habe und gesagt habe, dass sie weg gehe (Urk. D1 5/5 S. 8). Im August habe sie nach C._____ fahren wollen. Das habe er nicht zugelassen und habe gesagt, sie müssten eine Wohnung kaufen und ein Auto (Urk. D1 5/10 S. 7). Als sie ihn gebeten habe, ihr nicht das ganze Geld zu nehmen, damit sie ihrem Sohn etwas schicken könne, habe er gesagt, wozu etwas schicken, sie würden ge- meinsam nach C._____ gehen und ihn holen (Urk. D1 5/10 S. 11). Sie habe ein- mal ihre Sachen gepackt und ihm gesagt, eine Freundin komme und bringe sie nach Hause. Er habe gesagt, diese solle sich nicht trauen, herzukommen, er wür- de sie töten. Er habe sie nicht gehen lassen, habe in die Rollen ihres Koffers ge- treten und die Kleider rausgeschmissen. Der Beschuldigte habe die Tür geschlos- sen und ihr wehgetan. Es habe Spuren an ihrem Kopf von den Schlägen gege- ben, bei M._____ habe man dies gesehen, sie habe Angst gehabt zu erzählen, was vorgefallen sei (Urk. D1 5/10 S. 11). Sie habe nach C._____ gehen wollen.
Als sie ihm dies gesagt habe, habe er sie an den Haaren ins Zimmer gezogen und sie dort eingesperrt. Er habe gesagt, sie solle nicht flüchten, weil er sie dann töte (Urk. D1 5/10 S. 17). Aus der Zusammenfassung der Aussagen der Privatklägerin geht hervor, dass sie das Zurückhalten durch den Beschuldigten stets im Zusammenhang damit schil- derte, dass sie habe nach Hause fahren wollen und er ihr gesagt habe, sie sol- le/dürfe nicht fahren, da sie ohnehin mit dem ersparten Geld nach C._____ fahren und ihren Sohn abholen würden. Den Aussagen der Privatklägerin ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass es ihr darum gegangen wäre, überhaupt aus der Pros- titution auszusteigen. Bereits die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Privatklägerin seit April 2017 wieder in Zürich als Prostituierte tätig war (Urk. 55 S. 48), was ebenfalls dagegen spricht, dass sie aus der Prostitution aus- steigen wollte und vom Beschuldigten daran gehindert wurde. Unter diesen Um- ständen lässt sich dieser Anklagepunkt nicht erstellen und ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Festhaltens in der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. d StGB freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung 1. Zuführung zur Prostitution und Festhalten in der Prostitution Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt betreffend Zuführung zur Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. b StGB als nicht erstellt, hat jedoch keinen separaten Frei- spruch im Dispositiv aufgenommen. Die Anschlussberufung der Staatsanwalt- schaft bezog sich nicht auf den Schuldpunkt und wurde zurückgezogen. Der Vor- wurf der Zuführung zur Prostitution bildet somit nicht mehr Gegenstand des Beru- fungsverfahrens. Wie bereits vorstehend erwähnt (Erwägung I.), ist der Beschul- digte daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids vom Vorwurf der Zu- führung zur Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. b StGB freizusprechen. Hinsichtlich des Vorwurfs des Festhaltens in der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. d StGB hat gestützt auf die vorstehenden Erwägungen mangels Er- stellung des Sachverhalts ebenfalls ein Freispruch zu ergehen.
Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob der erstellte Sachverhalt unter Art. 195 lit. c StGB zu subsumieren ist. 2. Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit einer in der Prostitution tätigen Per- son Gemäss Art. 195 lit. c StGB macht sich der Förderung der Prostitution schuldig, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beein- trächtigt, dass er sie bei der Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder an- dere Umstände der Prostitution bestimmt. Die Tatbestandsmässigkeit setzt vo- raus, dass auf die Prostituierte ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne Weiteres entziehen kann und in dessen Folge sie nicht mehr frei über Ort, Zeit und Art der Tätigkeit entscheiden kann (BSK StGB II - Isenring/Kessler, Art. 195 N 23). Erstellt ist gemäss vorstehenden Erwägungen, dass die Privatklägerin am Anfang ihrer Beziehung auf Ersuchen des Beschuldigten ihre Ersparnisse für die Bezah- lung von Bussen für ihn aufgebraucht hat und der Beschuldigte ihr anschliessend jeden Tag die gesamten Einnahmen abgenommen hat bis auf Fr. 120.-- für die Zimmermiete, Essen und Zigaretten. Er beteuerte der Privatklägerin, sie zu lieben und täuschte ihr vor, das ihr abgenommene Geld für die gemeinsame Zukunft auf sein Bankkonto einzubezahlen. Die Privatklägerin schenkte seinen Angaben Ver- trauen und konnte aufgrund der Abgabe praktisch sämtlicher Einnahmen über keine finanziellen Mittel verfügen. Insbesondere wusste sie, dass sie mangels Vollmacht auf dem Konto des Beschuldigten das Geld ohne dessen Zutun nicht abheben konnte. Der Beschuldigte gab der Privatklägerin die Arbeitszeiten vor und hielt sie dazu an, während rund 5 Monaten ohne Ruhetage durchzuarbeiten. Zudem hielt er sich täglich in der Bar auf, welche sich in unmittelbarer Nähe des Zimmers befand, in welchem die Privatklägerin ihrer Tätigkeit nachging. Von dort aus konnte er die Privatklägerin auf der Strasse stehen sehen und kontrollierte ih- re Tätigkeit. Ausserdem wurde er gegenüber der Privatklägerin tätlich (Ohrfeigen und Haareziehen). Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung festgehal- ten, muss allein schon der Umstand, dass die Privatklägerin über 5 Monate hin- weg jeden Tag so lange arbeitete ohne Unterbrechung durch Freitage auf eine
Drucksituation zurückzuführen sein. Eine solche hat der Beschuldigte gezielt auf- gebaut, indem er ihr das ganze Geld wegnahm und sie damit in eine Abhängigkeit zu ihm brachte, indem sie nicht mehr ohne sein Zutun auf ihr Geld greifen konnte. Zudem täuschte er ihr unter Liebesbeteuerungen vor, das Geld zu sparen für eine gemeinsame Zukunft, die Verbringung ihres Sohnes in die Schweiz, den Kauf ei- ner Wohnung und eines Autos. Ausserdem kam es zu Tätlichkeiten gegenüber der Privatklägerin. Die Gesamtheit dieser Umstände (Schaffung einer finanziellen Abhängigkeit, Liebesbeteuerungen und Vorgaukeln des Plans einer gemeinsa- men Zukunft, Tätlichkeiten und Kontrolle) führte dazu, dass die Privatklägerin nicht mehr frei entscheiden konnte, in welchem Umfang sie zeitlich und bezüglich der Anzahl Freier der Prostitution nachgehen wollte und die Vorgaben des Be- schuldigten befolgte. Der objektive Tatbestand der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB ist daher erfüllt. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte das Geld der Privatklägerin für eigene Zwecke verwendete und im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durch die Privatklägerin keines mehr vorhanden war, steht ausser Frage, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Auch der subjektive Tatbestand gemäss Art. 195 lit. c StGB ist erfüllt. Der Beschuldigte ist der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Allgemeines/Strafrahmen Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu den Grundsätzen der Strafzumes- sung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 50 ff.). Für das Delikt der Förderung der Prostitution beträgt der Strafrahmen gemäss Art. 195 StGB Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe, für das Delikt des unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB Geldstrafe bis 1 Jahr Freiheitsstrafe. Nachfolgend ist bei der Strafzumessung zu- erst die Strafe für das schwerere Delikt (Förderung der Prostitution) festzulegen,
anschliessend diejenige für das Delikt des unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen der Sozialhilfe. Für den Fall, dass für beide Delikte die gleiche Sanktionsart auszufällen ist, ist die Strafe für das schwerere Delikt als Einsatzstrafe in Anwen- dung von Art. 49 Abs. 1 StGB durch Asperation für das leichtere Delikt angemes- sen zu erhöhen. 2. Strafzumessung in concreto 2.1. Förderung der Prostitution 2.1.1. Tatkomponente Der Beschuldigte hat die Privatklägerin über einen Zeitraum von 4 Monaten in ih- rer Handlungsfreiheit beeinträchtigt und sie angewiesen, täglich ohne Freitage während 18 Stunden pro Tag möglichst viele Freier zu bedienen. Dass dadurch die Gesundheit der Privatklägerin gefährdet wurde, ist augenfällig. Durch Liebes- beteuerungen und Vortäuschen von gemeinsamen Zukunftsplänen hat er das Vertrauen der Privatklägerin gewonnen, sie dazu gebracht, ihre Ersparnisse für die Bezahlung seiner Bussen zu verwenden und ihr praktisch den ganzen Ver- dienst abgenommen. Zudem hat er durch Kontrolle und Tätlichkeiten weiteren Druck auf sie ausgeübt. Durch sein zielgerichtetes kombiniertes Vorgehen hat er der Privatklägerin physisch, psychisch und finanziellen Schaden zugefügt und verhindert, dass sie ihren in C._____ lebenden Sohn und ihre weiteren Familien- angehörigen unterstützen konnte. Das objektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus rein finanzi- ellen Motiven. Er verwendete das von der Privatklägerin unter widrigsten Bedin- gungen erwirtschaftete Geld für eigene Zwecke im Wissen darum, dass das Kind der Privatklägerin und ihre Geschwister in C._____ auf diese Unterstützung an- gewiesen gewesen wären. Er selber befand sich in keiner finanziellen Notlage. Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden nicht mehr leicht.
2.1.2. Täterkomponente Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 55 S. 55 f.). Zusammenfas- send ist festzuhalten, dass der Beschuldigte im W._____ geboren und bis 1992 aufgewachsen ist. In diesem Jahr reiste er mit seiner Mutter und seinen Ge- schwistern im Zuge des W.-krieges in die AA., kehrte ein Jahr später jedoch wieder in den W._____ zurück. Im Jahr 2001 kam er in die Schweiz. Aus einer seit 2013 geschiedenen Ehe hat er zwei Kinder, welche im Jahre 2007 und 2010 geboren sind und zu denen er Kontakt unterhält. Nach seiner Haftentlas- sung im Dezember 2017 arbeitete er im Restaurant AB._____ in Zürich. Seit dem Entzug seiner Aufenthaltsbewilligung geht er keiner Arbeitstätigkeit mehr nach. Al- lerdings hat er eine mündliche Zusage für eine Anstellung in einem Restaurant in der Nähe des Hauptbahnhofs Zürich. Er wird nicht mehr von der Sozialhilfe unter- stützt, sondern von Freunden und lebt von jenem Geld, welches er aufgrund sei- ner letzten Arbeitstätigkeit gespart hat (Prot. II S. 11 ff.). Den persönlichen Ver- hältnissen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Er wurde mit Strafmandat der Staats- anwaltschaft Luzern vom 12. März 2013 wegen Hehlerei mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bestraft (Urk. 56). Diese nicht einschlägige Vorstrafe wirkt sich nur ganz leicht straferhöhend aus. Seine Bestreitung des Anklagevorwurfs ist neutral zu gewichten. 2.1.3. Sanktion In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Faktoren, insbesondere dem nicht mehr leichten Verschulden angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
2.2. Unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfeleistungen 2.2.1. Tatkomponente Der Beschuldigte hat während einer eher kurzen Dauer von 4 Monaten gegen- über den Sozialen Diensten ein Einkommen von insgesamt über Fr. 10'000.-- ver- schwiegen. Der Deliktsbetrag ist zwar nicht mehr geringfügig, zugunsten des Be- schuldigten ist aber auch zu berücksichtigen, dass er der deliktischen Tätigkeit selbst ein Ende setzte, indem er der Privatklägerin 2 seinen Arbeitsvertrag vorleg- te. Dass nicht ein höherer Deliktsbetrag resultierte, ist deshalb auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschul- digte aus rein finanziellen Motiven, ohne dass er sich in einer Notlage befunden hätte. Insgesamt ist die Tatschwere als leicht zu beurteilen. 2.2.2. Täterkomponente Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und der Vorstrafe gelten die gleichen Überlegungen wie bei der Förderung der Prostitution. Leicht strafmindernd wirkt sich bezüglich des unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen der Sozialhilfe das Geständnis des Beschuldigten aus. 2.2.3. Strafhöhe und Sanktionsart Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Sank- tion im Bereich von 120 Tagen angemessen. Zu prüfen bleibt, ob eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auszufällen ist. Bei der Wahl der Sanktionsart ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu beachten. Nach diesem soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige ausgefällt wer- den, welche weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Kurze Gefängnisstrafen, welche der Sozialisierung des Straftäters eher hinderlich sind, sollen durch alternative Sanktionen ersetzt werden (BGE 134 IV 96 E. 4.2.2.). Das Bundesgericht hat festgehalten, aus dem Umstand, dass bei einer summarischen Vorabprüfung bei einer Mehrheit von Delikten eine Sanktionshöhe
resultiere, welche das Maximum für eine Geldstrafe übersteige, sei nicht zwin- gend zu folgern, dass für sämtliche Delikte zwingend auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen sei (BGE 144 IV 238 f. E. 4.1.). Wichtige Kriterien bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2.; BSK StGB I- Schneider/Garré, Vor Art. 42 N 56 mit Hinweisen). Vorliegend ist für die Förderung der Prostitution allein schon eine Sanktion auszu- fällen, für welche kein voll bedingter Strafvollzug mehr gewährt werden kann. Bei Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs wird er einen Teil der Freiheitsstrafe ohnehin verbüssen müssen. Die Auswirkungen einer zusätzlichen Freiheitsstrafe für das Delikt des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe sind nicht gleich einschneidend wie wenn keine andere Freiheitsstrafe gleichzeitig ausgefällt würde. Bei Ausfällung einer weiteren Freiheitsstrafe und Bildung einer Gesamtstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) wird die Maximalstrafe für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges zudem nicht überschritten. Die Ausfällung einer einheitlichen Sanktionsart trägt daher dem Aspekt der Zweckmässigkeit angemessen Rechnung. 3. Fazit Die für die Förderung der Prostitution festgelegte Einsatzstrafe von 30 Monaten ist in Anwendung des Asperationsprinzips auf 33 Monate zu erhöhen. Der Be- schuldigte ist zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, wovon 157 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. V. Teilbedingter Strafvollzug Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung des teilbeding- ten Strafvollzugs sowie die Kriterien für die Bemessung des vollziehbaren und des bedingt aufzuschiebenden Teils der Freiheitsstrafe ist auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 55 S. 57 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges erfüllt sind. Bei der Bemessung des vollziehbaren
und des aufzuschiebenden Teils der Freiheitsstrafe ist zu berücksichtigen, dass das Verschulden betreffend die Förderung der Prostitution nicht mehr leicht wiegt und im mittleren Drittel anzusiedeln ist. Der Beschuldigte musste noch nie eine Freiheitsstrafe verbüssen. Es kann davon ausgegangen werden, dass er sich durch die erstandene Haft und den Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe beein- drucken lässt, zumal die Vorstrafe aus dem Jahre 2013 die Prognose auch nicht deutlich belastet. Unter Berücksichtigung des nicht mehr leichten Verschuldens, der insgesamt günstigen Prognose und insbesondere auch aus Gründen der Re- sozialisierung erscheint es angemessen, den unbedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf 10 Monate festzusetzen und den Vollzug im Umfang von 23 Monaten aufzuschieben. Mit der Vorinstanz ist die Probezeit angesichts der günstigen Legalprognose auf 2 Jahre festzusetzen. VI. Landesverweisung 1. Grundsatz Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e und lit. h StGB bilden unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfeleistungen und Förderung der Prostitution Katalogtaten für eine obliga- torische Landesverweisung, wobei einzig die Tathandlungen ab Oktober 2016 in die Zeit nach Inkrafttreten der Landesverweisungsnorm und damit unter diese Gesetzesbestimmung fallen. Vorliegend sind somit die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung erfüllt. 2. Schwerer persönlicher Härtefall/Art. 8 EMRK Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Lan- desverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönli- chen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesver- weisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleiben in der Schweiz nicht überwiegen. Hinsichtlich der bei der Härtefallprüfung zu berücksich- tigenden Kriterien rechtfertigt sich eine Orientierung an den Kriterien zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 31 VZAE (BGE 144 IV 332). Darunter fallen die Anwesen-
heitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, der Grad der Integration sowie die Resozialisierungschancen. Der Beschuldigte kam 2001 im Alter von 16 Jahren alleine in die Schweiz. Er hat somit nur eine kurze Zeit seiner Jugend aber sein ganzes bisheriges Erwachse- nenalter hier verbracht. Er lebt seit 18 Jahren in der Schweiz. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid vom 9. August 2019 (6B_48/2019) darauf hinge- wiesen, es sei nach rund zehnjähriger rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmäs- sig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen im betreffenden Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe (BGer 6B_48/2019 E. 2.6.). Gegen eine hinreichende Integration des Be- schuldigten trotz langer Aufenthaltsdauer in der Schweiz spricht der Umstand, dass er mit Ausnahme der untersuchungsrichterlichen Einvernahme zur Person (Urk. 8/5) im Vorverfahren, in der Befragung vor Vorinstanz und im Berufungsver- fahren stets auf Übersetzungsdienste angewiesen war. Neben den Kontakten zu seinen Kindern, auf welche zurückzukommen ist, verfügt der Beschuldigte derzeit über keine engeren sozialen Bindungen in der Schweiz. In beruflicher Hinsicht ist es dem Beschuldigten mangels Ausbildung nicht gelun- gen, Fuss zu fassen. Er arbeitete anfangs in der Gastronomie und auf dem Bau. Im Zeitpunkt der Verhaftung hatte er seit 3 bis 4 Monaten eine Arbeitsstelle als Security- Mitarbeiter inne (Prot. I S. 6). Seit der Haftentlassung hat er wegen der fehlenden Aufenthaltsbewilligung ausser kurzen Gelegenheitsjobs keine feste Stelle mehr gefunden und wurde zwischenzeitlich auch von der Sozialhilfe unter- stützt. Aktuell besteht eine mündliche Zusage für eine Anstellung in einem Res- taurant in der Nähe des Hauptbahnhofs Zürich und er wird nicht mehr von der So- zialhilfe unterstützt (Prot. I S. 7 ff. ; Prot. II S. 10 ff. und S. 24 f.; Urk. 71/2-5). Angesichts der wirtschaftlichen und politischen Lage im W._____ und der langen Abwesenheit des Beschuldigten dürfte sich seine Resozialisierung im Herkunfts- land deutlich schwieriger gestalten als bei einem Verbleib in der Schweiz. Seine Ursprungsfamilie (Mutter und Geschwister) lebt im W._____ (Prot. II S. 10). In der Schweiz hat der Beschuldigte zwei minderjährige Kinder im Alter von 9 und
12 Jahren, welche bei der Mutter leben. Er übt sein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntagabend aus und hat täglich telefonischen Kontakt mit den Kindern. Die Kindsmutter bestätigte, dass der Beschuldigte ein gutes Verhältnis zu den Kindern unterhalte, sie sehr gerne zu ihm gehen und zwi- schen ihnen eine intensive Beziehung bestehe (Urk. 38; Urk. 71/1). Wenn der Be- schuldigte die Schweiz verlassen müsste, würde dies bedeuten, dass die persön- lichen Kontakte jedes zweite Wochenende nicht mehr stattfinden könnten und höchstens Ferienbesuche in Frage kämen. Dass die Kinder nicht in den W._____ reisen können, liegt aufgrund der politischen Lage auf der Hand. Falls eine Lan- desverweisung auch im Schengener Informationssystem auszuschreiben wäre, wie dies die Vorinstanz anordnete, könnte der Beschuldigte die Kinder nur in ei- nem Staat ausserhalb des Schengen-Raumes besuchen, was die Möglichkeit persönlicher Kontakte derart erschwert, dass solche faktisch verunmöglicht wür- den. Auch bei Absehen von einer Ausschreibung im Schengener Informationssys- tem wäre angesichts der hohen Kosten für die Reise und den Aufenthalt der Kin- der und des Beschuldigten in einem Drittstaat höchstens ein sehr sporadischer persönlicher Kontakt möglich, welcher einem Unterbruch der persönlichen Kon- takte gleichkommen würde. Angesichts des Alters der Kinder würde dies bei Aus- fällung einer Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren, wie dies von der Vo- rinstanz angeordnet wurde, bedeuten, dass der Beschuldigte über den Eintritt zumindest eines der beiden Kinder ins Erwachsenenalter hinaus keinen persönli- chen Kontakt mehr mit ihnen haben könnte. Dadurch würde die Entwicklung der Beziehung zwischen Vater und Kindern stark beeinträchtigt und das Kindeswohl beider Kinder stark tangiert. Aufgrund des drohenden Verlustes des persönlichen Kontakts zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern ist beim Beschuldigten ein schwerer Härtefall zu bejahen. Art. 8 EMRK begründet ein Recht auf Zusammenleben oder auf persönlichen Kontakt zwischen Eltern und Kind, welches auch nach Auflösung der Beziehung zwischen den Eltern zu beachten ist (Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK Handkommentar, 4. A., Art. 8 N 67). In dieses Recht auf Achtung des Pri- vat- und Familienlebens darf nur eingegriffen werden, wenn dies gesetzlich vor- gesehen und notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das
wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhü- tung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Es genügt, wenn der Eingriff für die Erreichung eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgeführten Ziele notwendig ist (Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, a.a.O., Art. 8 N 109). Der Beschuldigte hat gleich zwei Katalogtaten für die obligatorische Landesver- weisung begangen, wobei nur die Tathandlungen ab Oktober 2016 in die Zeit nach Inkrafttreten der Landesverweisungsnorm fallen, seine Tathandlungen vor Oktober 2016 entsprechend nicht zu berücksichtigen sind. Diese Delikte sind un- abhängig voneinander und schützen ganz unterschiedliche Rechtsgüter. Mit der Förderung der Prostitution hat er eine strafbare Handlung gegen die sexuelle In- tegrität begangen, mit dem unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhil- fe ein Vermögensdelikt. Dass es sich vor allem bei der Förderung der Prostitution um ein schweres Delikt handelt, findet seinen Niederschlag in der auszufällenden Sanktion. Jedoch gilt es auch zu berücksichtigen, dass die Legalprognose kaum belastet ist , weshalb dem Beschuldigten auch der teilbedingte Strafvollzug ge- währt werden konnte unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren für den bedingt vollziehbaren Teil der Strafe. Aus Gründen der Deliktsprävention erscheint eine Landesverweisung nicht erforderlich. Eine vom Beschuldigten aus- gehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nicht zu erkennen. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte zeitweise von der Sozialhilfe lebte, be- gründet nicht eine Gefährdung des wirtschaftlichen Wohls des Landes, zumal dies aktuell nicht mehr der Fall ist. Das öffentliche Interesse an einer Landesverwei- sung wiegt insgesamt deutlich geringer als das Interesse des Beschuldigten und seiner Kinder an der Möglichkeit, ihre Beziehung durch persönliche Kontakte auf- rechterhalten zu können. Eine Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklau- sel ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung gegenüber dem privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt. In der vorliegenden Konstellation erscheint ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht gerechtfertigt. Es ist daher von einer Landes- verweisung abzusehen.
VII. Zivilforderungen 1. Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze für die Geltendmachung von Zivilansprü- chen im Strafverfahren kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 55 S. 67 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Schadenersatzforderung Die Privatklägerin B._____ machte vor Vorinstanz eine Schadenersatzforderung im Betrage von Fr. 71'080.00 zuzüglich 5% Zins p.a. seit dem 12. Oktober 2016 geltend. Die Vorinstanz hat die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten dem Grundsatz nach festgestellt und die Privatklägerin B._____ zur Festsetzung des Umfangs der Schadenersatzpflicht auf den Zivilweg verwiesen. Unter Berücksich- tigung des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) fällt eine wei- tergehende Zusprechung von Schadenersatz ausser Betracht. Die vorinstanzliche Regelung ist angesichts des erfolgenden Schuldspruchs betreffend Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB zu bestätigen. 3. Genugtuungsforderung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin eine Genug- tuung im Betrage von Fr. 8'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 12. Oktober 2016 zu be- zahlen und hat das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag abgewiesen. Eine Er- höhung der Genugtuung kommt aufgrund des Verschlechterungsverbotes auch in diesem Punkt nicht in Betracht. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin während 4 Monaten von Mitte Juni 2016 bis Mitte Oktober 2016 stark in ihrer sexuellen Selbstbestimmung eingeschränkt, indem er sie durch Wegnahme der ganzen Ersparnisse und praktisch der gesam- ten Einnahmen in eine Abhängigkeit brachte, sie unter Vortäuschung des Sparens für eine gemeinsame Zukunft und unter Liebesbeteuerungen anhielt, ohne grös- sere Ruhepausen oder Freitage vom Morgen früh bis abends spät ihre Dienste anzubieten, möglichst viele Freier zu bedienen, sie kontrollierte und auch tätlich
wurde. Es liegt ohne Weiteres auf der Hand, dass der vom Beschuldigten ausge- übte Zwang angesichts der sehr belastenden Tätigkeit geeignet war, bei der Pri- vatklägerin seelische Unbill in einem genugtuungsrelevanten Ausmass zu verur- sachen. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt nicht mehr leicht. Die Privat- klägerin war im Tatzeitpunkt 29 Jahre alt und hatte bereits Erfahrungen im Prosti- tutionsgewerbe. Sie geht diesem Gewerbe immer noch nach. Da sie nicht mehr ganz jung war und über Erfahrung im Gewerbe verfügte, dürfte sie im Vergleich zu einer ganz jungen im Gewerbe unerfahrenen Person etwas leichter in der Lage sein, das Erlebte mit der Zeit zu verarbeiten. Konkretere Ausführungen über die Auswirkungen der Delinquenz auf die psychische Integrität der Privatklägerin er- folgten seitens ihrer Rechtsvertretung nicht (Urk. 40 S. 14 f.). Der von der Vor- instanz im Rahmen des weiteren Ermessens auf Fr. 8'000.-- festgelegte Genug- tuungsbetrag trägt allen vorerwähnten Umständen angemessen Rechnung. Der Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ eine Genugtu- ung in der Höhe von Fr. 8'000.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtu- ungsbegehren abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Untersuchung und erstinstanzliches Gerichtsverfahren Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin B._____ dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang von zwei Dritteln gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. 2. Berufungsverfahren Der Beschuldigte dringt im Berufungsverfahren betreffend seinen Antrag auf Frei- spruch teilweise durch, ebenso betreffend das Absehen von einer Landesverwei-
sung. Im Übrigen unterliegt er mit seiner Berufung. Die Staatsanwaltschaft unter- liegt mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjeni- gen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin B., dem Beschuldigten zu einem Drittel aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 5'600.-- (Urk. 72) sowie der un- entgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin B. in der Höhe von Fr. 2'700.-- (Urk. 68) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungs- pflicht gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von einem Drittel vor- behalten. Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird Vormerk genommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 6. Juni 2018 bezüglich Dispositivziffern 1 Spiegelstrich 2 (Schuldspruch betreffend unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe), 6 und 7 (Beschlagnahmungen) sowie 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft er- wachsen ist . 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Rechtsmittel: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB. 2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. b StGB (Zuführung in die Prostitution) und Art. 195 lit. d StGB (Festhalten in der Prostitution). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, wo- von 157 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 23 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate abzü- glich 157 Tage Untersuchungshaft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Von der Ausfällung einer Landesverweisung wird abgesehen. 6. Es wird dem Grundsatz nach festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ für Schaden aus dem angeklagten Ereignis er- satzpflichtig ist. Zur Festsetzung des Umfangs des Schadenersatzes wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genug- tuung in der Höhe von Fr. 8'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 12. Oktober 2016 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Rechtsvertretung der Privatklägerin B._____, dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genom- men. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen
Rechtsvertretung der Privatklägerin B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang von zwei Dritteln gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'600.– amtliche Verteidigung Fr. 2'700.– unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin B._____.
− die unentgeltliche Rechtvertretung der Privatklägerin B._____ im Dop- pel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Privatklägerin Soziale Dienste der Stadt Zürich, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 27. September 2019
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Baechler
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.