Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180388-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger
Urteil vom 17. Dezember 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Urkundenfälschung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. Juni 2018 (GB180022)
Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. März 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 39 S. 22 ff.) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wird die Beschul- digte freigesprochen. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon bis und mit heute 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Das sichergestellte, bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Mobiltelefon der Marke Apple iPhone SE, Asservat Nr. A010'565'318, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 6. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Betrag von Fr. 2'678.85 anerkannt hat. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 760.– Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 7 werden der Beschuldigten auferlegt. 9. ... (Mitteilung). 10. ... (Rechtsmittel)."
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: 1. In Aufhebung von Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils sei die Beschuldigte der Urkundenfälschung freizusprechen. 2. In Aufhebung von Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils sei die Beschuldigte entsprechend auch nicht zu bestrafen, so dass auch kein Vollzug einer Geldstrafe gemäss Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils vorgenommen wer- den muss. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für die beiden Verfahren, ein- schliesslich der Untersuchungskosten, zu Lasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; vgl. Urk. 46) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 39 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 12. Juni 2018 wur- de die Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdis- positivs teilweise schuldig gesprochen und bestraft. Betreffend den Anklagevor- wurf des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfolgte ein Freispruch. Gegen dieses Urteil liess sie innert Frist mit Schreiben vom 22. Juni
2018 Berufung anmelden (Urk. 35). Das begründete Urteil wurde ihr in der Folge am 23. August 2018 zugestellt (Urk. 38/2), woraufhin die Verteidigung mit Einga- be vom 12. September 2018 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 41). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2018 wurde der Privatklägerin und der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 44). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 46). Die Privatklägerin liess sich nicht verlauten. 1.4. Am 17. Dezember 2018 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erschienen sind (Prot. II S. 4). 2. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 12. September 2018 beantragte die Ver- teidigung der Beschuldigten ebenfalls einen Freispruch vom Vorwurf der Ur- kundenfälschung (Dispositiv Ziffer 1 und 3) unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziffer 8) (Urk. 41 S. 2). 2.2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 2 (Freispruch), 5 (Sicherstellung), 6 (Schadenersatz) und 7 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Be- schluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.3. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition. 3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies
in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 4. Sachverhalt 4.1. Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten im Strafbefehl vom 12. März 2018 betreffend die im Berufungsverfahren noch zu beurteilende Urkunden- fälschung zusammengefasst vor, sie habe am 25. Juli 2016 bzw. am 5. Oktober 2016 auf den Namen der Privatklägerin je einen Vertrag für Mobilfunkdienstleis- tungen sowie je eine Kauf- und Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen. Die- se Verträge habe sie ohne Wissen und Einverständnis der Privatklägerin in deren Namen unterschrieben. Die Beschuldigte habe dies jeweils getan, um ohne Rechtsanspruch die erwähnten Mobiltelefone für eigene Zwecke nutzen zu kön- nen, obschon sie gewusst habe, dass sie die dafür anfallenden Rechnungsforde- rungen der B._____ nicht begleichen könne. Die Beschuldigte habe gewusst, dass die Rechnungen der B._____ an die Privatklägerin gestellt würden und habe damit zumindest in Kauf genommen, dass der Privatklägerin ein Schaden im Um- fang der offenen Rechnungen entstehen würde (Urk. 24 S. 3 f.). 4.2. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst zum Schluss, es sei erstellt, dass die Beschuldigten am 25. Juli 2016 im C._____ Shop an der ... [Adresse] ohne Wissen und Einverständnis der Privatklägerin je- doch auf deren Namen einen Vertrag für Mobilfunkdienstleistungen sowie eine Kauf- und Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen und unterschrieben habe. Sie habe dies getan, um für ihre Tochter ein neues Mobiltelefon zu beziehen (Urk. 39 S. 4 ff.).
4.3. Nachdem einzig die Beschuldigte Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben hat und die Vorinstanz den Anklagevorwurf betreffend den in- kri minierten Vertragsabschluss vom 5. Oktober 2016 als nicht erstellt ansah, ist letzterer Vorwurf mit Blick auf das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Verschlech- terungsverbot im vorliegenden Verfahren nicht mehr einer Überprüfung zu unter- ziehen. Damit stellt sich in tatsächlicher Hinsicht einzig noch die Frage, ob der Anklagesachverhalt betreffend den Vertragsabschluss - respektive die Vertrags- abschlüsse - vom 25. Juli 2016 im C._____ Shop an der ... [Adresse] erstellt ist, oder nicht. 4.4. Die Beschuldigte räumte sowohl in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 7. März 2018 (Urk. 13 S. 2), als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 16) und der Berufungsverhandlung (Urk. 55 S. 5) unumwunden ein, dass sie es war, die die beiden Vertragsdokumente vom 25. Juli 2016 betreffend Mobilfunkdienstleistungen und den Bezug eines Handys (Urk. 16/6 und Urk. 16/7) jeweils mit dem Namen "D." unterschrieben habe. Die Verteidigung führte diesbezüglich vor Vorinstanz aus, es sei unbestritten, dass die Beschuldigte diese beiden Verträge vom 25. Juli 2016 mit "D." un- terschrieben habe. Sie habe also nicht mit ihrem Namen unterschrieben und auch nicht gekennzeichnet, dass sie in Vertretung für eine Drittperson unterschrieben habe (Prot. I. S. 17 f.). 4.5. Gestützt auf das Geständnis der Beschuldigten, welches im Einklang mit dem übrigen Untersuchungsergebnis steht, ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass die Beschuldigte am 25. Juli 2016 im C._____ Shop an der ... [Adresse] über den Vertrag für Mobilfunkdienstleistungen vom 28. Oktober 2014, welchen die Privatklägerin ursprünglich auf eigenen Namen für die Beschuldigte abge- schlossen gehabt hatte, ein graues Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 6s Plus bezogen und dafür auf den Namen der Privatklägerin einen Vertrag für Mobilfunk- dienstleistungen sowie eine Kauf- und Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlos- sen und mit deren Namen "D._____" unterschrieben hat. Dass die Privatklägerin - entgegen den unbehelflichen Schutzbehauptungen der Beschuldigten - keine Kenntnis vom Vorgehen der Beschuldigten hatte, ergibt sich zwanglos aus den
glaubhaften Darstellungen der Privatklägerin selbst. Das Argument der Verteidi- gung, dass die Aussage der Beschuldigten mindestens so überzeugend sei wie die Aussage der Privatklägerin, weshalb man ihr dies im Zweifel "abkaufen" müs- se (Prot. II. S. 7), vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr kann in diesem Zusam- menhang vollumfänglich auf die in allen Teilen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche ohne Weiterungen übernommen werden können (Urk. 39 S. 13 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde von der Beschuldigten bzw. ihrer Verteidigung weiter geltend gemacht, dass die Privatklä- gerin der Beschuldigten mit den Vertragsabschlüssen im Oktober 2014 zwar eine Gefälligkeit gemacht habe, da die Beschuldigte schlechte Karten gehabt habe, um selber einen Vertrag bei der C._____ abschliessen zu können, die Privatklägerin habe aber dafür Extrazahlung haben wollen. Deshalb habe die Beschuldigte der Privatklägerin mal Fr. 100.--, mal Fr. 200.-- und mal Fr. 300.-- bezahlt, bis es nicht mehr gegangen sei und sie sich deshalb zerstritten hätten. Das sei im Jahr 2014 gewesen (Prot. II S. 6). Dass die Beschuldigte der Privatklägerin habe Extrazah- lungen leisten müssen, da die Privatklägerin Geldprobleme gehabt habe (Urk. 55 S. 7 f.), wurde heute erstmals vorgebracht und findet keinerlei Stütze in den Ak- ten. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Privatklägerin im Juli 2016 mit einem erneuten Vertragsabschluss zugunsten der Beschuldigten einverstan- den erklärt haben soll, wenn es doch, gemäss Aussagen der Verteidigung, bereits vorher wegen der nicht geleisteten Extrazahlungen zu Streitigkeiten zwischen den beiden Frauen gekommen sein soll. Auch dass die Privatklägerin auf einmal die- jenige mit den Geldproblemen gewesen sein soll, obwohl sie als zahlungsfähige Person für die Beschuldigte, die sich selber als nicht kreditwürdig bezeichnet, die Verträge mit der C._____ hat abschliessen sollen, ist ebenfalls nicht nachvoll- ziehbar. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschuldigte ohne Einver- ständnis der Privatklägerin gehandelt hat, um auf diese Weise für ihre Tochter ein neues Mobiltelefon zu beziehen. Dieser Sachverhalt ist der nachfolgenden rechtli- chen Würdigung zugrunde zu legen.
ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vor- sätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dass die Beschuldigte direkt vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen agierte steht ausser Frage, denn es ist bewiesen, dass sie ohne das Wissen und das Einverständnis der Privatklägerin in deren Namen handelte. Sie tat dies deshalb, weil sie selbst aufgrund ihrer desolaten finanziellen Situation nicht mehr kreditwürdig war und auf ihren eigenen Namen deshalb keine entsprechenden Verträge mehr hätte abschliessen können, was selbst die Vertei- digung vor Vorinstanz (Prot. I. S. 18) und auch anlässlich der Berufungsverhand- lung (Prot. II S. 6) freimütig einräumte. Mit anderen Worten verschaffte sie sich durch die Urkundenfälschung einen unrechtmässigen Vorteil, den sie auf legale Art und Weise nicht hätte erlangen können. Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung, wonach es an der Unrechtsmässigkeit fehle, da der Mobilfunk- betreiber keinen Wert darauf legte, wer der Vertragspartner sei (Prot. II S. 8) nichts. Ob die Beschuldigte darüber hinaus auch noch beabsichtigte die Privat- klägerin am Vermögen zu schädigen, oder nicht, ist für die Erfüllung des Straftat- bestandes unter diesen Voraussetzungen nicht weiter von Belang. Insofern zielen die Darlegungen der Verteidigung, wonach bei der Privatklägerin kein Ver- mögensschaden entstanden sei, da kein Vertragsverhältnis zwischen der Privat- klägerin und der C._____ zustande gekommen sei, ins Leere (Prot. II S. 7). 5.4. Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist die Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides der Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass keine mehrfache Urkun- denfälschung vorliegt. Dies obwohl die Beschuldigte anerkanntermassen zwei Dokumente fälschte. Zwischen dem Abschluss der beiden Vertragsdokumente besteht ein derart enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang, dass die bei- den Fälschungen von einem Tatentschluss getragen waren und damit als Ein- heitstat zu betrachten sind. Eine andere Würdigung im Sinne einer mehrfachen Tatbegehung würde denn auch mit Blick auf das Verschlechterungsverbot vor- liegend nicht mehr in Frage kommen.
III. Sanktion 6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz erachtete das Tatverschulden insgesamt als sehr leicht, weshalb sie die Einsatzstrafe auf 15 Tage festsetzte. Unter dem Titel Täter- komponente erwog die Vorinstanz, dass sich der Lebenslauf der Beschuldigten auf die Strafzumessung neutral auswirke. Leicht straferhöhend berücksichtigte sie dagegen die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2009. Strafmindernd hielt sie ihr schliesslich das weitgehende Geständnis zugute. Insgesamt erkannte die Vor- instanz auf eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.--, wobei sie den ei- nen Tag erstandene Haft an die Sanktion anrechnete (Urk. 39 S. 19 f.). 6.2. Die Verteidigung äusserte sich vor Vorinstanz nicht zur Strafzumessung (Prot. I. S. 17 ff.). Auch im Berufungsverfahren blieb die vorinstanzliche Strafzu- messung seitens der Verteidigung unbeanstandet (Prot. II S. 6 ff.). 6.3. Was die Vorinstanz zur Strafzumessung erwägt, ist vollständig, wohl be- gründet und im Ergebnis unter keinem Titel zu beanstanden. Ausgenommen da- von sind die Erwägungen zum Geständnis, die sich unter dem Gesichtspunkt, dass die Beschuldigte bis heute jegliches Unrechtsbewusstsein bestreitet, als sehr wohlwollend erweisen. Dies ändert jedoch unter Berücksichtung des Ver- schlechterungsverbotes nichts am Endergebnis. Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.-- zu bestrafen. Die erstandene Haft im Umfang von einem Tag ist ihr selbstredend in Anwendung von Art. 51 StGB an die Strafe an- zurechnen. 7. Vollzug 7.1. Die Vorinstanz gewährte der Beschuldigten den bedingten Strafvollzug wobei sie die Probezeit auf die minimale Dauer von zwei Jahren festsetzte (Urk. 39 S. 20 f.).
7.2. Die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend und allein schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes ohne Weiteres zu übernehmen. IV. Kosten- und Entschädigung 8. Erstinstanzliches Verfahren Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu be- stätigen. 9. Berufungsverfahren 9.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. 9.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-D OMEISEN, Art. 428 N 6). 9.3. Die Beschuldigte strebte mit ihrer Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch an, weshalb sie nun angesichts des Verfahrensausganges als vollum- fänglich unterliegend zu betrachten ist. Entsprechend sind ihr die Kosten des Be- rufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. 10. Entschädigung Bei diesem Verfahrensausgang bleibt für die Zusprechung einer Entschädigung kein Raum.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, Einzelgericht, vom 12. Juni 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (...) 2. Vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen. 3. (...) 4. (...) 5. Das sichergestellte, bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Mobiltelefon der Marke Apple iPhone SE, Asservat Nr. A010'565'318, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 6. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privat- klägerin im Betrag von Fr. 2'678.85 anerkannt hat. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
900.– ; die weiteren Kosten betragen:
1'000.– Gebühr für das Vorverfahren
760.– Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. (...) 9. (...) Mitteilung 10. (...) Rechtsmittel." 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv Ziff. 8) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin D._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin D._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 17. Dezember 2018
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Truninger