Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180381-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle
Urteil vom 13. Juni 2019
in Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur., X1.
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Kaegi Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
sowie
B., unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y., Privatkläger und Anschlussberufungskläger
betreffend vorsätzliche schwere Körperverletzung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 23. März 2018 (DG170027) Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. Sep- tember 2017 (Urk. 36) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 109 S. 54 ff.)
"Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird mit Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes (Konsum) im Zeitraum zwischen Dezember 2014 bis 23. März 2015 infolge Verjährung eingestellt. 2. [Mitteilung] 3. [Rechtsmittel]
Sodann wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB; − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG; − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV; − der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV; − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG; − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 4 Abs. 1 lit. c WG; − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ab 24. März 2015. Im Übrigen ist der Beschuldigte einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freige- sprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 50 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 497 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.00. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 10 Tagen.
Es wird keine therapeutische Massnahme für den Beschuldigten angeordnet. 5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. November 2014 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird wider- rufen; die Strafe wird vollzogen. 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. Januar 2017 beschlagnahmte einhändig bedienbare Klappmesser, schwarz (Asservat-Nr. A009'826'271), lagernd bei den Akten (act. 20/3), wird eingezogen und vernichtet. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. Juli 2017 beschlagnahmte Portion Kokain von 3 Gramm, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, BM-Lagernummer B05246-2016, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 (B.) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 1 (B.) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Fr. 25'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 12. August 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 17'255.75 Auslagen (Gutachten/Expertisen) Fr. 7.35 Auslagen Untersuchung Fr. 212.00 Zeugenentschädigung Fr. 937.75 Entschädigung vormalige amtliche Verteidigung Fr. 26'190.05 Entschädigung amtliche Verteidigung (Akontozahlung).
Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten zusätzlich zu den bereits ausgerichteten Akontozahlungen in der Höhe von total Fr. 26'190.05 aus der Gerichtskasse mit Fr. 13'095.30 (inkl. Barauslagen und 8 % bzw. 7,7 % MwSt.) entschädigt.
Es wird davon Vormerk genommen, dass der vormals amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ für seine Aufwendungen bereits mit Fr. 937.75 entschädigt wurde. 13. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter des Privatklägers 1 (B.) aus der Gerichtskasse mit Fr. 12'520.70 (inkl. Barauslagen und 8 % bzw. 7,7 % MwSt.) entschädigt. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 (B.), werden dem Beschuldigten auferlegt. 15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privat- klägers 1 (B._____) werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (teilweise i.V.m. Art. 138 StPO). 16. [Mitteilungen] 17. [Rechtsmittel]"
Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 148) 1. In Aufhebung des Urteils der Vorinstanz (Bezirksgericht Dietikon) vom 23. März 2018 sei der Beschuldigte bezüglich des Vorwurfs der vorsätz- lichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei in diesem Zusammenhang lediglich wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse in der Höhe von CHF 500.– zu belegen, als Zusatzstrafe zu dem in
Rechtskraft erwachsenen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 24. August 2018. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. November 2014 ausgefällten Geldstrafe sei zu wi- derrufen. 5. Dem Privatkläger 1 (B.) sei keine Genugtuung zuzusprechen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inkl. diejenigen der amtlichen Ver- teidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 150) 1. Das erstinstanzliche Urteil betreffend die Schuldsprüche gemäss Urteil- Dispositiv Ziffer 1 sei zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie einer Busse von Fr. 800.– zu bestrafen, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 24. August 2018. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerle- gen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft seien auf die Staatskasse zu neh- men. c) Der Privatklägerschaft B.: (Urk. 151) 1. Die Berufung des Berufungsklägers sei vollständig abzuweisen; 2. die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen;
Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung 1. Am Freitag, tt. August 2016, ca. 05:12 Uhr hatte sich im Bereich der Ver- zweigung C.-Strasse/D.-Strasse in E._____ ein Verkehrsunfall ereig- net. Der Taxichauffeur B._____ (nachfolgend: Privatkläger 1) war vom Lenker ei- nes grauen Fiat ... angefahren worden, via die Motorhaube und nach einem Über- schlag mit dem Rücken voran auf den Asphalt geprallt und hatte dabei diverse Verletzungen erlitten. Beim Lenker – der im Anschluss an das Ereignis beschleu- nigt und den Unfallort verlassen hatte, sich dann aber am Abend des Folgetages aufgrund eines Zeugenaufrufes selber bei der Polizei meldete – handelte es sich um den Beschuldigten, der mit dem Auto seiner Mutter unterwegs gewesen war (Urk. 1 f.). 2.1 Mit mündlich eröffnetem Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 23. März 2018 (Urk. 88; Prot. I S. 37 ff. ) wurde der Beschuldigte wie folgt schuldig gespro- chen: der vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB; des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG; der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV; der vorsätz- lichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV; der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1
SVG; des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und der mehr- fachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ab 24. März 2015. Hinsichtlich des Zeitraums von Dezember 2014 bis 23. März 2015 wurde das Verfahren in Bezug auf die eingeklagte Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum) infolge Verjährung eingestellt. Das Bezirksgericht bestrafte den Beschuldigten mit 50 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der bis zum Urteilsdatum erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Sodann widerrief es den bedingten Vollzug der am 24. November 2014 ausgesprochenen Geldstrafe und ordnete deren Vollzug an. Weiter befand das Bezirksgericht über das Schicksal des beschlagnahmten Klappmessers und einer beschlagnahmten Portion Kokain. Hinsichtlich der Zivilansprüche wurde entschieden, dass der Beschuldigte gegen- über dem Privatkläger 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schaden- ersatzanspruches wurde der Privatkläger 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Ferner wurde der Beschuldigte verpflichtet, dem Privatkläger 1 Fr. 25'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. August 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies das Bezirksgericht das Genugtuungsbegehren ab. 2.2 Ebenfalls am 23. März 2018 beschloss das Bezirksgericht, dass die Sicher- heitshaft fortdaure bis zum möglich Strafantritt, längstens bis zum 23. Juni 2018 (Urk. 88). Mit Verfügung vom 6. April 2018 bewilligte das Bezirksgericht dem Beschuldigten auf sein Gesuch vom 26. März 2018 (Urk. 90) den vorzeitigen Strafantritt (Urk. 97). 3. Gegen das Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. März 2018 rechtzeitig Berufung an (Urk. 92). Das schriftliche Urteil in begründeter Fassung wurde den Parteien am 27. und 28. August 2018 zugestellt (Urk. 107 = Urk. 109; Urk. 108/1-4). Daraufhin ging fristgerecht die Berufungserklärung des amtlichen Verteidigers ein (Urk. 112). Auf entsprechende Fristansetzung erhoben die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger 1 je rechtzeitig Anschlussberufung (Urk. 114, 116 und 118).
4.1 Mit Schreiben vom 26. September 2018 (Urk. 120) ersuchte der Beschul- digte um Auswechslung seines amtlichen Verteidigers. Er brachte zusammen- gefasst vor, das Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwalt Dr. X1._____ sei schwer gestört. Er habe in beiden Verfahren keine richtige Motivation seines Anwaltes verspürt, für seine Rechte einzustehen und sich nicht ausreichend verteidigt gefühlt. Der Verteidiger sei auch immer wieder durch Verspätungen und Vergessen einzelner Dokumente aufgefallen. Zudem habe der Verteidiger massiv überzogene, wenn überhaupt berechtigte, finanzielle Forderungen an ihn bzw. an seine Familie gestellt. Vor dem Hintergrund der hohen geforderten Strafen, die sein restliches Leben beeinflussen würden, wünsche er sich einen Pflichtver- teidiger, der seine Aufgabe ernst nehme, und er bezeichnete einen Verteidiger, der auf telefonische Anfrage zur Übernahme des Mandats bereit wäre. 4.2 Rechtsanwalt Dr. X1._____ führte in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2018 (vgl. Urk. 126) dazu im Wesentlichen aus, er habe sowohl im akutellen Fall SB180381 als auch im Verfahren SB170027, das mit Urteil des Obergerichts, II. Strafkammer, vom 24. August 2018 zum Abschluss gebracht worden sei und in einem – nicht zuletzt dank sorgfältiger Verteidigerarbeit – inzwischen durch die Staatsanwaltschaft eingestellten dritten Verfahren als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten gewirkt. Die Kritik des Beschuldigten erweise sich in allen Punkten als haltlos. Von einer Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem Mandanten könne nicht die Rede sein. Der Beschuldigte habe stets betont, mit der Arbeit seines Verteidigers sehr zufrieden zu sein und habe sich bei den zahlreichen Gefangenenbesuchen, an- lässlich welcher alle wichtigen Punkte besprochen worden und die relevanten Akten jederzeit einsehbar gewesen seien, wiederholt für den grossen Verteidiger- einsatz bedankt. Der Beschuldigte habe sich weder mündlich noch schriftlich über seinen amtlichen Verteidiger beschwert und auch nie einen Anlass für eine Aus- sprache wegen irgendwelcher Probleme gesehen. Nie sei es zu Meinungsver- schiedenheiten zwischen ihnen beiden gekommen. Dass er vom offenkundig mittellosen Beschuldigten Geld gefordert oder dessen Eltern um Geld "ange- pumpt" hätte, sei geradezu absurd und eine falsche Behauptung. Er habe sich immer im Einklang mit dem Leitfaden amtliche Mandate verhalten.
Alles spreche dafür, dass der Beschuldigte sein Schreiben vom 26. September 2018 nicht aus eigenem Antrieb verfasst, sondern dass eine Drittperson auf ihn Einfluss genommen habe. Es scheine sich um eine modifizierte Textvorlage zu handeln. Der Brief widerspiegle nicht die ihm bekannte Ausdrucksweise des Beschuldigten. Die dahinter stehenden taktischen Überlegungen seines Mandan- ten kenne er nicht. Der Grund liege höchstwahrscheinlich in der Straferhöhung im Urteil des Obergerichts, II. Strafkammer, vom 24. August 2018, stehe aber in keinem Zusammenhang mit der Verteidigerarbeit. Jedenfalls betrachte er das Manöver keineswegs als Angriff gegen seine Person. Es gehöre zur Pflicht des amtlichen Verteidigers, auch mit Mandanten zusammen zu arbeiten, welche sich zwischenzeitlich etwas unkooperativ zeigten. Dies vermöge eine engagierte Verteidigung nicht zu beeinträchtigen. Von seiner Seite her könne das amtliche Mandat auch vor zweiter Instanz ohne Probleme weiterbetreut werden. 4.3 Zur Stellungnahme seines Verteidigers erklärte der Beschuldigte in seiner freigestellten Vernehmlassung vom 11. November 2018 (Urk. 132), er müsse dem Gericht mitteilen, dass er seine Bitte nach einem neuen Anwalt zurückziehen müsse. Er habe damals aus grosser Enttäuschung über sein Urteil heraus ent- schieden (gemeint: das oben erwähnte Urteil vom 24. August 2018). Nach er- neuter Überlegung sei er zum Schluss gekommen, dass seinen Verteidiger keine Schuld treffe. Er trete von seiner Bitte um Neuvergabe des Pflichtmandats zurück und entschuldige sich in aller Form für die Umstände, die er verursacht habe. 4.4 Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschuldigten um Entlassung seines bisherigen amtlichen Verteidigers und Bestellung eines neuen amtlichen Verteidigers als gegenstandslos. 5.1 Die Berufung des Beschuldigten (Urk. 112, Urk. 148) richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch wegen vorsätzlicher grober Verkehrsregel- verletzung), 2 (Strafmass Freiheitsstrafe) und 9 (Höhe der Genugtuung). 5.2 Die Staatsanwaltschaft ficht das Strafmass in Dispositivziffer 2 und damit zusammenhängend Dispositivziffer 3 betreffend Ersatzfreiheitsstrafe an. Sie be- antragt, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie mit
einer Busse von Fr. 800.– zu bestrafen, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 24. August 2018 (Urk. 150). Infolge Konnexes gilt Dispositivziffer 5 (Widerruf der bedingten Geldstrafe) als mitangefochten. 5.3 Die Anschlussberufung des Privatklägers 1 betrifft die Genugtuung in Dispositivziffer 9. Es wird eine Erhöhung auf Fr. 30'000.– beantragt (Urk. 118; Urk. 151). 5.4 Angefochten sind somit die Dispositivziffern 1 (teilweise; der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln), 2, 3, 5, 9 und Dispositivziffer 14 (Kostenregelung). Somit ist das angefochtene Urteil in den Dispositivziffern 1 (teilweise), 4, 6-8, 10-13 und 15 nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen (vgl. Prot. II S. 9). Ebenfalls unangefochten und damit rechtskräftig ist der Einstellungsbeschluss. Das ist vorab mit Beschluss festzustellen. 6. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Vertre- tung des Privatklägers zur Sache ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Be- hörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe- nen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). II. Schuldpunkt grobe Verkehrsregelverletzung 1. Anklagevorwurf Der im Berufungsverfahren noch strittige Schuldspruch wegen vorsätzlicher gro- ber Verkehrsregelverletzung betrifft das Fahrverhalten des Beschuldigten nach Verlassen der Autobahn A3 (Fahrtrichtung Basel) bei der Ausfahrt F._____ Nord.
Gemäss Anklage (Urk. 36 S. 3 f.) lenkte der Privatkläger 1 sein Taxi-Fahrzeug Marke Chrysler ... nach Verlassen der Autobahn bei der Ausfahrt F._____ Nord auf die linke Fahrspur und bog nach der Lichtsignalanlage, als diese auf Grün gewechselt hatte, nach links in die C.-Strasse ein. Auf dieser Strasse lenkte der Privatkläger 1 sein Fahrzeug ca. 3 km bis zur 2. Lichtsignalanlage, wo die D.-Strasse von rechts in die C.-Strasse mündet. Vor der Lichtsignal- anlage spurte der Beschuldigte (recte: Privatkläger 1) auf den rechten Fahrstrei- fen ein, der in die D.-Strasse mündet und hielt vor der Lichtsignalanlage an, weil diese auf Rot geschaltet war. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er sei auf der geschilderten Strecke von der Autobahnausfahrt F._____ Nord bis zur be- sagten Lichtsignalanlage mit seinem Fahrzeug Fiat ... dicht hinter dem Fahrzeug des Privatklägers 1 gefolgt, habe immer wieder die Lichthupe und das Signalhorn betätigt und sich mit seinem Fahrzeug mehrere Male zurückfallen lassen, um dann wieder in hohem Tempo und brüsk abbremsend zum Fahrzeug des Privat- klägers 1 aufzuschliessen. Vor der 2. Lichtsignalanlage habe der Beschuldigte unmittelbar hinter dem Fahrzeug des Privatklägers 1 angehalten (vgl. Urk. 36 S. 3 Abs. 4). 2. Vorinstanzliches Urteil und Standpunkt des Beschuldigten 2.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf die Darstellung des Beschuldigten sowie die Aussagen des Zeugen G._____ und jene des Privatklägers 2, H._____, als Aus- kunftsperson den eingeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet und das Vorgehen des Beschuldigten als grobe Verkehrsregelverletzung gewürdigt (Urk. 109 S. 10, 14 f., 17 und 32 f.). 2.2 Der Beschuldigte räumte ein, nach dem Verlassen der Autobahn wie schon zuvor auf der Autobahn zwei bis drei Mal die Lichthupe betätigt und gehupt zu haben, als er hinter dem Privatkläger 1 herfuhr (Urk. 8/4 S. 7, 17; Prot. I S. 15 f.; auch Urk. 112 S. 2). Er sei vielleicht zwei Wagenlängen hinter dem Privatkläger 1 hergefahren, dies ganz normal. Irgendwelche Fahrmanöver bestritt er (Urk. 8/4 S. 17; Prot. I S. 15). Als Erklärung für den nur kurzen Abstand zum vorderen Fahrzeug gab er an, er habe die Lichthupe betätigen wollen, quasi um auszurufen (Prot. I S. 16).
2.3 Der Verteidiger bringt in der Berufungserklärung vor, der Beschuldigte habe zwar auf der Autobahn die Lichthupe und das Signalhorn betätigt (was vom nicht angefochtenen Schuldspruch wegen vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG infolge ungenügenden Abstandhaltens umfasst und konsumiert ist). Er sei jedoch zu Recht von den weiteren Tatvorwürfen wäh- rend der Fahrt auf der Autobahn (grobe Verkehrsregelverletzungen) freigespro- chen worden. Zu diesem Ergebnis hätte die Vorinstanz auch wegen des Sachver- halts auf der C.-Strasse kommen müssen. Zwar habe der Beschuldigte auf dieser Fahrt ziemlich nahe auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufgeschlossen. Es lägen aber keine gesicherten Erkenntnisse über den tatsächlichen Abstand in Metern vor. Auf die unglaubhaften und das Verhalten des Beschuldigten dramati- sierenden Aussagen der beiden Privatkläger könne nicht abgestellt werden. Auch die bloss vagen Angaben in der Anklageschrift, dass sich der Beschuldigte meh- rere Male habe zurückfallen lassen, um dann wieder mit hohem Tempo und brüsk abbremsend zum Privatkläger aufzuschliessen, rechtfertigten in keiner Art und Weise eine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung auf diesem Strassenabschnitt. Ebenso wenig lasse sich aus dem verwendeten Begriff des "zu nahen Aufschliessens" eine erhöht abstrakte Gefährdung, geschweige denn eine konkrete Gefährdung für die Sicherheit anderer, konstruieren (Urk. 112 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung monierte die Verteidigung, dass sich die Vorinstanz bezüglich der Fahrt ab der Autobahnausfahrt F. Nord bis zur Kreuzung der C.-/D.-Strasse zu Unrecht der 1/6-Tacho- Abstandsregel bedient habe. Der Privatkläger 1 sei eigenen Angaben zufolge ab der 3. Lichtsignalanlage anstatt mit den erlaubten 80 km/h mit lediglich 30 bis 40 km/h gefahren. Angesichts dieser tiefen Geschwindigkeit lasse sich nicht rechts- genügend nachweisen, dass der Beschuldigte auf dieser Strecke gegen die 1/6- Tacho-Regel verstossen habe (Urk. 148 S. 8, S. 14). Der Beschuldigte sei zwar nahe auf das vordere Fahrzeug aufgeschlossen, objektiv betrachtet könne durch die Fahrweise des Beschuldigten aber keine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen worden sein. Es habe daher in Aufhebung des Urteils der Vorinstanz bezüglich des Vorwurfs der vorsätzlichen groben Verletzung von Ver- kehrsregeln ein Freispruch zu erfolgen (Urk. 148 S. 14).
3.2 Würdigung Vorliegend wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift in Bezug auf die einge- klagte vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregel (nur) vorgeworfen, er sei auf der geschilderten Fahrt von der Autobahnausfahrt "F._____ Nord" bis zur 2. Lichtsignalanlage mit seinem Fahrzeug dicht hinter dem Fahrzeug des Privat- klägers 1 gefolgt. Dabei habe er immer wieder die Lichthupe und das Signalhorn betätigt und habe sich mit seinem Fahrzeug mehrere Male zurückfallen lassen, um dann wieder mit hohem Tempo und brüsk abbremsend zum Fahrzeug des Privatklägers 1 aufzuschliessen (Urk. 36 S. 3 Abs. 4; Kursives durch das er- kennende Gericht hervorgehoben). Der qualifizierte Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG verlangt, dass der Täter einerseits subjektiv ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt, mithin mindestens grobe Fahrlässigkeit vorliegt und andererseits auch objektiv eine wichtige Ver- kehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist. Zusammenfassend kann mit BGE 130 IV 40 die Tatbestandsmässigkeit nach Art. 90 Abs. 2 SVG bejaht wer- den, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Das ist bereits bei Vor- liegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung der Fall. Rücksichtsloses Verhalten, mindestens grobe Fahrlässigkeit, liegt vor, falls der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist oder die Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Es steht ausser Zweifel, dass ein zu nahes Auffahren auf das voranfahrende Fahrzeug bzw. das Nichteinhalten eines genügenden Abstandes und brüskes Abbremsen (sog. Schikanestopps) eine Verletzung von wichtigen Verkehrsregeln darstellt (vgl. Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 VRV). Ob dabei je- doch eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt, ist mass- geblich von der gefahrenen Geschwindigkeit des Täters abhängig. Vorliegend ist die Anklageschrift jedoch in mehrfachen Hinsicht unspezifisch formuliert, indem sich die Staatsanwaltschaft unbestimmter Rechtsbegriffe wie "dicht hinter" dem
Fahrzeug des Privatklägers 1 und "mit hohem Tempo" bedient. Für den Beschul- digten ist es anhand dieser unbestimmten Rechtsbegriffe nicht möglich, rechtsge- nügend zu erfassen, was ihm konkret vorgeworfen wird bzw. sich dagegen wirk- sam zu verteidigen, zumal nicht einmal die von ihm gefahrene Geschwindigkeit genannt wird. Die konkrete Umschreibung einer abstrakten Gefährdung der Si- cherheit anderer und eines rücksichtslosen Verhaltens des Beschuldigten fehlen überdies gänzlich. Eine Subsumtion unter den eingeklagten Tatbestand der gro- ben Verkehrsregelverlezung kann mithin nicht erfolgen. Der Staatsanwaltschaft wurde demnach anlässlich der Berufungsverhandlung im Rahmen einer gericht- lichen Vorfrage die Möglichkeit gegeben, die Anklageschrift, soweit möglich, zu ergänzen (vgl. Art. 333 Abs. 3 und Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 97 E. 2.4.2). Die Staatsanwaltschaft erklärte, sich dieser Problematik bewusst gewesen zu sein. Dieser Sachverhaltsabschnitt der Anklage sei primär als Vorgeschichte gedacht gewesen, um das Vorverhalten des Beschuldigten zu umschreiben und weniger, um einen Tatbestand zu begründen, weshalb sie verzichte, die Anklageschrift zu ergänzen bzw. konkretisieren (Prot. II S. 8). Entsprechend ist dem Anklageprinzip in Bezug auf die eingeklagte vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln nicht Genüge getan worden. Eine Um- schreibung eines Sachverhaltes, welcher die Subsumtion sämtlicher objektiver und subjektiver Tatbestandsmerkmale einer groben Verkehrsregelverletzung er- lauben würde, liegt in ungenügender Weise vor. Da eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG nicht angeklagt bzw. umschrie- ben wurde, scheidet, obwohl von der Verteidigung anerkannt und beantragt (vgl. Urk. 148 S. 1), ein Schuldspruch wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln auf der Fahrt zwischen der Autobahnausfahrt F.-Nord bis zur Kreuz C.-/ D._____-Strasse von Vornherein aus. 3.3 Fazit Da die Anklageschrift dem Anklageprinzip nach Art. 9 Abs. 1 StPO nicht genügt, ist der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend grobe Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und
Art. 12 Abs. 1 VRV aufzuheben und das Verfahren diesbezüglich einzustellen (vgl. S CHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 9 N 4). III. Strafzumessung und Vollzug 1. Anwendbares Recht Per 1. Januar 2018 ist eine Revision des Sanktionenrechts in Kraft getreten. Die- se betrifft unter anderem eine Neuregelung von Geldstrafen und Freiheitsstrafen im Bereich bis zu einem Jahr sowie die Strafzumessung bei Nichtbewährung. Die Revision hat Auswirkung auf die vorliegend auszusprechende Geldstrafe (dazu hinten Erw. III. 4. und III. 5.2.2) und erweist sich insoweit als milderes Recht (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Auf die vorliegend auszufällende Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bleibt sie hingegen ohne Einfluss. Das neue, ab 1. Januar 2018 gel- tende Recht ist im konkreten Fall somit milder und daher für die nachstehende Strafzumessung anwendbar. 2. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Prinzipien der Strafzumessung in ihrem Ent- scheid korrekt dargelegt; darauf kann verwiesen werden (Urk. 109 S. 34-36). 3. Zusatzstrafe infolge retrospektiver Konkurrenz 3.1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts, II. Strafkammer, vom 24. August 2018 (Berufungsverfahren SB170027; vgl. Urk. 140) – nebst zwei andern Beschuldigten – der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB und der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, dies zusätzlich zum von ihm nicht angefochtenen und als rechtskräftig erklärten erst- instanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. Er wurde bestraft mit 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. November 2014 (vgl. Urk. 141 sowie Beizugsakten BAST2/2014/10005155) –
mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.– (Urk. 140 S. 112 f.). Dieses Urteil wurde vom Beschuldigten nicht angefochten und ist in den ihn betreffenden Regelungen mittlerweile in Rechtskraft erwachsen (Urk. 139). Die heute zu sanktionierenden Delikte wurden allesamt vorher, nämlich zwischen dem 24. März 2015 und dem 15. November 2016 begangen. Es ist retrospektive Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB gegeben. Vorliegend ist daher – aus- genommen die Busse als andere Strafart für die Übertretungen (Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 SVG und mehrfache Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG; dazu hinten Erw. III. 5.2.3) – bezüglich der für die neuen Delikte auszusprechenden Freiheitsstrafe (zur Strafart siehe die nachstehende Erw. III. 4.) eine retrospektive Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB zu bilden und im Ergebnis als Zusatzstrafe zur Grundstrafe vom 24. August 2018 auszufällen. 3.2 Für das Vorgehen bei der Bildung einer retrospektiven Gesamtstrafe kann auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, wo dies einlässlich dargelegt wird (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3-2.4.4). 4. Strafart 4.1 Zur Strafzumessung gehört vorliegend nicht nur die Bestimmung des Mas- ses, sondern auch der Art der Strafe. Kommt das Gericht nach der sog. konkreten Methode im Rahmen der Strafzumessung bei der (gedanklichen) Festsetzung selbständiger Einzelstrafen für den einzelnen Normverstoss (nach dem vorliegend anwendbaren neuen Sanktionenrecht) auf "180 Strafeinheiten" oder weniger, ist ausser einer Freiheitsstrafe auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat sich bei der Gesamtstrafenbildung zur Wahl der jeweiligen Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit zu begründen, wenn es nach Festlegung der Ein- satzstrafe für das schwerste Delikt auch für die weiteren Taten eine Freiheits- strafe für erforderlich hält (Art. 41 Abs. 2 StGB; Art. 50 StGB; Urteil des Bundes- gerichts 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1). Aus dem Umstand,
dass für alle Delikte gesamthaft nur eine den gesetzlichen Geldstrafenbereich übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen erachtet wird, folgt nicht, dass für sämtliche Delikte (zwingend) auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 4.1; 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267; Urteil des Bundesge- richts 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7). Im überschneidenden Bereich gilt (nach wie vor) das Primat der Geldstrafe. Der Täter soll so wenig Strafe als möglich, aber so viel wie nötig erfahren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). Eine Frei- heitsstrafe wiegt immer schwerer als eine Geldstrafe, unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.4.1 je mit Hinweisen). Für die Wahl der Strafart gelten dieselben Kriterien wie bei der Strafzumessung, namentlich das Gewicht der Tat und das Verschulden des Täters. Wesentliche Kriterien sind die Zweckmässigkeit der Sanktion, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 82, 85 E. 4.1; BGE 134 IV 97, 100 E. 4.2). Zu berücksichtigen ist deshalb namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen, v.a. einschlägige, und ausgefällte Freiheitsstra- fen sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend, gebührt wie erwähnt der Geldstrafe im Zweifel der Vorrang. Die Freiheitsstrafe wird denn auch als ultima ratio bezeichnet. Von der mit der Gesetzesnovelle per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Möglichkeit, eine Freiheitsstrafe anzuordnen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB), d.h. der Beschuldigte voraussichtlich zahlungsunfähig ist, ist zur Vermeidung einer Klassenjustiz jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen (BSK StGB I-Annette Dolge, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 34 N 25a). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig, hat es dies wie erwähnt zu begründen. 4.2 Als Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, hier die vorsätzliche schwere Körperverletzung, kommt schon von Gesetzes wegen anhand der massgebenden
abstrakten Strafandrohung nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 122 Abs. 1 StGB). Bei den weiter zu ahnenden Delikten, d.h. den Vergehen – dem pflichtwid- rigen Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG und dem Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 4 Abs. 1 lit. c WG – kann je auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Vorliegend ist es einzig bezüglich des Vergehens gegen das Waffengesetz ange- zeigt, eine Geldstrafe auszusprechen, dies als Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB; vgl. dazu hinten Erw. III. 5.2.2). Der Beschuldigte hat mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. November 2014 (vgl. Urk. 141 sowie Beizugsakten BAST2/2014/10005155) zwar eine einschlägige, bedingt vollziehba- re Vorstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe erwirkt. Das spricht einerseits dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt wer- den konnte. Anderseits betrifft die neu zu beurteilende Widerhandlung gegen das Waffengesetz ein einhändig bedienbares Klappmesser, welches anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten in seinem Zimmer in der mütterlichen Wohnung sichergestellt werden konnte (vgl. Urk. 21/2) und von dem – im Gegen- satz zu dem 2014 im Auto mitgeführten Soft-Air-Gun – eine deutlich geringere Gefahr für Dritte ausging. Auch die Vorinstanz erwog, dass sich die Tathandlung des Beschuldigten auf das Erwerben und Besitzen des Klappmessers beschränkt hatte und keine erschwerende subjektive Elemente ersichtlich seien (Urk. 109 S. 39). Hinzu kommt, dass die Vorstrafe von 2014, nach zunächst einer Verlänge- rung der Probezeit um ein Jahr (Urk. 140 S. 88 und S. 114 Dispositivziffer 2.4.), nun durch die Vorinstanz widerrufen wurde (Urk. 109 S. 55 Dispositivziffer 5), was der Beschuldigte akzeptierte. Insbesondere aber steht dieses Vergehen gegen das Waffengesetz in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den übrigen hier zu beurteilenden Vergehen und mit der schweren Körperverletzung. Was die weiteren hier zu beurteilenden Vergehen betrifft, nämlich das pflichtwidri- ge Verhalten bei Unfall, die vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln und die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, steht eine
Sanktionierung mit Geldstrafe ausser Frage. Diese drei Vergehen sind sowohl zeitlich wie auch sachlich und örtlich miteinander und mit der vorsätzlichen schweren Körperverletzung verknüpft bzw. sie bilden eine Abfolge voneinander, so dass schon aus diesem Grund eine Freiheitsstrafe auch für diese Delikte nahe- liegt. Überdies ist – im Vergleich zum vorliegend zu beurteilenden Vergehen ge- gen das Waffengesetz – je von einem deutlich höheren Verschulden und einer merklich höheren Gefährdung Dritter auszugehen, weshalb eine Geldstrafe nicht mehr verschuldensadäquat und nicht mehr zweckmässig erscheint. Die diesen Delikten zugrundeliegenden, vom Beschuldigten (anders als das Waffendelikt) aktiv bewirkten Vorfälle vom 12. August 2016 ereigneten sich sodann während der dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 24. November 2014 auferlegten zwei- jährigen Probezeit sowie während des Strafverfahrens, das zum Urteil der II. Strafkammer vom 24. August 2018 führte; die diesbezügliche Anklageschrift datiert vom 12. Oktober 2015, das erstinstanzliche Urteil vom 8. November 2016 (Urk. 140 S. 2 f.) . Schliesslich halten sich die (negativen) Auswirkungen des Frei- heitsentzugs auf den vor seiner Inhaftierung nicht in einer Festanstellung stehen- den, zeitweise arbeitslosen, eher einen unsteten Lebenswandel führenden und von seinen Eltern teilweise finanziell unterstützten Beschuldigten und sein sozia- les Umfeld in Grenzen. Der Beschuldigte erklärte vor Vorinstanz sogar, die an- dauernde Haft bzw. der Strafvollzug würden Eindruck auf ihn machen. Er habe sicher daraus gelernt (Prot. I S. 26). Im Ergebnis erweist sich für diese weiteren Delikte namentlich unter verschuldensmässigen und präventiven Gesichtspunkten je eine Freiheitsstrafe als einzig zweckmässige Sanktion. 5. Konkrete Strafzumessung Vorliegend sind zunächst sämtliche Einzelstrafen für die neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; vgl. nachfolgen- de Erwägung 5.1). Anschliessend ist anhand der Tat mit der abstrakt höchsten Strafandrohung sämt- licher Delikte – jener der Grundstrafe und der neu zu beurteilenden – die Einsatz- strafe zu bilden. Dabei kann die (rechtskräftige, unabhängige und unabänderliche) Grundstrafe oder die (ebenfalls unabhängige) Strafe für die neu zu beurteilenden
Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe auf- grund der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Delikte ange- messen zu erhöhen und es ist von dieser (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt ist. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge der Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe (bzw. die le- diglich gedanklich reduzierte Grundstrafe) ist von der Strafe für die neu zu beurtei- lenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; vgl. nachfolgende Erwägung 5.2). 5.1 Einzelstrafen bzw. Gesamtstrafe für die neu zu beurteilenden Delikte 5.1.1 Tatkomponenten 5.1.1.1 Vorsätzliche schwere Körperverletzung Hinsichtlich der objektiven Tatschwere wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass sich der Beschuldigte eines Personenwagens als Tatmittel bediente, wo- durch er selber gut geschützt war, gleichzeitig aber einem wehrlosen Fussgänger maximalen Schaden zufügen konnte (Urk. 109 S. 36). Fest steht, dass der Privat- kläger 1 von der rechten Fahrzeugfront des Beschuldigten erfasst wurde, als der Beschuldigte wegfuhr (Urk. 109 S. 28). Der Beschuldigte fuhr den Privatkläger 1, den er gesehen hatte, an, weil der Privatkläger 1 nach seiner Darstellung mit aus- gebreiteten Armen so da (auf der Strasse) stand, weiter vorne, quasi neben dem Auto des Beschuldigten, um ihn an der Weiterfahrt zu hindern. Dabei dachte der Beschuldigte, dass er noch vorbeifahren könnte und gab Gas, beschleunigte auf geschätzte 20 km/h und sah dann, dass er den Privatkläger 1 getroffen hatte (Urk. 8/3 S. 5; Urk. 8/4 S. 14 f.; Prot. I S. 20 f.; Urk. 147 S. 7). Der Privatkläger 1 kollidierte mit der Fahrzeugfront auf Höhe des Scheinwerfers, schlug auf der Mo- torhaube auf und fiel dann mit dem Rücken voran auf den Asphalt. Durch den Aufprall und den Sturz erlitt er – nebst oberflächlichen Verletzungen an vielen Körperstellen – hauptsächlich am Rücken teils bleibende, sehr erhebliche
Verletzungen, so ein Wirbelsäulentrauma mit einem Deckplattenbruch des dritten Lendenwirbelkörpers mit Beteiligung der Hinterkante und einem inkompletten oberen Berstungsbruch des vierten Lendenwirbelkörpers mit posteriorer Verlage- rung der Hinterkante um ca. 5mm. Letzteres machte eine sofortige Operation zur Stabilisierung der Wirbelsäule erforderlich. Diese Unfallfolgen sind unbestritten und stehen auch ohne Weiteres mit den bei den Akten liegenden ärztlichen Be- funden und Berichten (Urk. 14/8–10; Urk. 14/13; Urk. 14/15; Urk. 14/24) sowie dem Aktengutachten (Urk. 14/20) im Einklang. Die in der Anklage genannten Verletzungen sowie bleibenden Schäden und Auswirkungen beim Privatkläger 1 – u.a. auch Dauerschmerzen im Rücken mit Ausstrahlung in linkes Bein und Fuss, Schmerzen auch beim Liegen und Sitzen, Geh- und Mobilitätsprobleme, psychische Schwierigkeiten, 100%-ige Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrer (vgl. Urk. 36 S. 5 f.; Urk. 82A/6 und 7, Arbeitsunfähigkeitszeugnisse) – sind erstellt. Den anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten aktuellen ärztlichen Un- terlagen lässt sich entnehmen, dass der Privatkläger 1 seit dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähig ist , eine chronifizierten, multifaktoriell-bedingten Rückenschmerz- problematik, mit Ausstrahlung ins linke Bein und Fuss, besteht und Schlafstörun- gen einhergehend mit vermehrter Tagesmüdigkeit sowie neben den körperlichen auch psychische Beschwerden auftreten. Der Privatkläger 1 ist zudem bei seiner Fortbewegung auf Gehhilfen angewiesen (vgl. Urk. 153/1-6). Durch die Tat und Tatausführung offenbarte der Beschuldigte eine Gering- schätzung gegenüber dem menschlichen Leben, der körperlichen Integrität und Gesundheit eines Menschen sowie einige kriminelle Energie. Auch wenn in kei- nem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr beim Privatkläger 1 bestand, ist doch anzufügen, dass die Verletzungsbeibringung durch ein als Tatwerkzeug ein- gesetztes Fahrzeug für den Angreifer kaum steuerbar und aufgrund des dyna- mischen Geschehens die Schwere der resultierenden Verletzungen nicht be- einflussbar ist (Urk. 14/20 S. 11). Immerhin handelte es sich nicht um ein lange im Voraus geplantes Vorgehen gegenüber dem ihm bis dahin unbekannten Taxi- fahrer, sondern um einen relativ kurzfristigen Entschluss aus der Situation heraus.
Die objektive Tatschwere ist als erheblich zu gewichten, so dass die hypothe- tische Einsatzstrafe schon deutlich im mittleren Drittel des Strafrahmens anzu- siedeln ist, im Bereich von 48 Monaten. Was die subjektive Tatschwere betrifft, ist wiederum an der zutreffenden Um- schreibung der Vorinstanz anzuknüpfen (Urk. 109 S. 37). Zum Motiv seines Han- delns ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aus nichtigem Anlass, unberechen- bar und mit nicht nachvollziehbarer Aggressivität vorgegangen ist. Er handelte aus eigenem Entschluss und Antrieb. Es hätte dem Beschuldigten sodann offen gestanden, das Manöver im Schritttempo durchzuführen oder eine andere Flucht- route zu wählen (vgl. Plan und Fotografien des Tatorts, Urk. 9/7 und 9/8). Seine Entscheidungsfreiheit war ohne Einschränkung gegeben. Dem Beschuldigten standen in der Konsequenz diverse Handlungsoptionen zur Verfügung, und trotz- dem entschied er sich für die rücksichtsloseste Handlungsvariante. Wie sich so- dann aus dem Forensisch-Psychiatrischen Gutachten über den Beschuldigten vom 8. Mai 2017 ergibt, beging der Beschuldigte die Tat bei unverminderter Schuldfähigkeit. Weder die Einsichtsfähigkeit (Bewusstsein über verbotenes Tun) noch die Steuerungsfähigkeit (gemäss der vorhandenen Einsicht zu handeln) waren eingeschränkt, dies trotz der durch den Gutachter beim Beschuldigten diagnostizierten unreifen Persönlichkeitsanteile (vgl. Urk. 15/4 S. 48-50). Nur leicht relativierend ist zu berücksichtigen, dass "in dubio" nicht ausgeschlos- sen werden kann, dass der Beschuldigte vorgängig von den Privatklägern 1 und 2 etwas provoziert wurde und anschliessend vor dem Privatkläger 2 – der eine Kampfsportausbildung hat und an das fahrerseitige Fenster klopfte, mit den Händen gestikulierte und durch das geschlossene Fenster rief, da er mit dem Be- schuldigten reden wollte (Urk. 10/1 S. 5; Urk. 10/5 S. 12) – Angst bekam. Obwohl aufgrund des Beweisergebnisses naheliegend, liess sich hinsichtlich der Willens- richtung des Beschuldigten nicht rechtsgenügend erstellen, dass er den Privat- kläger 1 direkt anfahren wollte. Es ist deshalb, mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft in der Anklage, nicht von direktem Vorsatz, sondern von Eventualvorsatz auszugehen, was auch für die Verletzungsfolgen gilt
und das Tatverschulden leicht reduziert (Urk. 109 S. 28 f.). Insgesamt vermag das subjektive Tatverschulden die objektive Tatschwere keinesfalls zu verringern. Die hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt liegt bei rund 48 Mona- ten. 5.1.1.2 Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall Hinsichtlich des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall fällt mit der Vorinstanz objek- tiv ins Gewicht, dass es sich vorliegend nicht um einen Unfall lediglich mit Sach-, sondern auch mit Personenschaden handelt. Es wurde in ein exklusives Rechts- gut eingegriffen, nämlich das Leben bzw. die körperliche Integrität des Privatklä- gers 1. Weiter wirkt sich erschwerend aus, dass der Privatkläger 1 offensichtlich nicht nur leicht verletzt wurde, sondern sich derart schwere Verletzungen zuzog, dass er zunächst am Boden liegen blieb, womit der Beschuldigte rechnen musste. Denn er war sich im Klaren, dass man einen Menschen umbringen kann, wenn man ihn mit einem Fahrzeug anfährt, er wusste demnach um die Gefährlichkeit seines Tuns. Indem der Beschuldigte nur kurz stoppte, dann sofort wegfuhr (Urk. 8/3 S. 5) und kaltblütig das auf der Strasse liegende Opfer zurückliess, zeig- te er erhebliche kriminelle Energie. Das objektive Tatverschulden erweist sich als nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht erscheint es besonders verwerflich, den Ort des Gesche- hens aus rein egoistischen Gründen, nämlich mit dem Ziel, nicht erwischt zu wer- den, zu verlassen (vgl. Prot. I S. 21). Das Verhalten des Beschuldigten zeugt von einer rücksichtslosen Gesinnung. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, anzuhalten und sich um den offensichtlich schwerverletzten Privatkläger 1 zu kümmern. Er entschied sich aber ausdrücklich dagegen, setzte sich sogleich vom Unfallort ab und begab sich nach Hause um zu schlafen (vgl. Urk. 8/3 S. 4). Er handelte ohne jegliche Empathie, mit direktem Vorsatz und bei voller Schuldfähigkeit (vgl. zur Schuldfähigkeit vorne Erw. III. 5.1.1.1). Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Tatverschulden nicht zu vermindern, sondern erhöht es vielmehr.
Separat betrachtet wäre für die Tatschwere eine Einsatzstrafe von neun bis zehn Monaten angezeigt. Die Einsatzstrafe des schwersten Deliktes ist folglich auf- grund des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall in Beachtung des Asperations- prinzips um acht Monate auf 56 Monate zu erhöhen. 5.1.1.3 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Das pflichtwidrige Verlassen der Unfallstelle, mit dem das hier zu beurteilende Vergehen in engem Zusammenhang steht, hatte zur Folge, dass seitens der Poli- zei keine Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durchgeführt werden konnten, womit der Beschuldigte angesichts des Geschehenen rechnen und was ihm bewusst sein musste. Gerade beim vorliegenden Beschuldigten wäre auf Grund seiner überbordenden Aggressivität ein Test seiner Fahrfähigkeit wichtig gewesen (so auch die Vorinstanz, Urk. 109 S. 38 f.). Die objektive Tatschwere ist grundsätzlich als nicht mehr leicht einzustufen. Diese wird durch das subjektive Tatverschulden noch erhöht. Auch hier handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und bei intakter Schuldfähigkeit (dazu sinngemäss die Ausführungen in Erw. III. 5.1.1.1 bis 5.1.1.2). Bei einer Einzelstrafe wären als Einsatzstrafe für das Tatverschulden ca. vier Monate gerechtfertigt. Da eng verknüpft mit bzw. als Konsequenz aus der Führerflucht, rechtfertigt es sich indessen, eine Straferhöhung lediglich um zwei Monate vorzunehmen. 5.1.1.4 Zwischenfazit Tatverschulden Gesamtfreiheitsstrafe neue Delikte Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 58 Monaten. 5.1.1.5 Vergehen gegen das Waffengesetz Mit der Vorinstanz (Urk. 109 S. 39) ist für die objektive Tatschwere das von der Waffe ausgehende Gefährdungspotenzial massgebend. Vorliegend handelt es sich um ein einhändig bedienbares Klappmesser, wovon grundsätzlich eine nicht unerhebliche Gefahr ausgeht. Allerdings liegt nicht die qualifizierte Gefährlichkeit einer Schusswaffe vor. Zudem beschränkte sich die Tathandlung auf das Er-
werben und Besitzen einer Waffe; der Beschuldigte führte das Messer nicht mit sich. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt noch als sehr leicht einzustufen. Zur subjektiven Tatschwere ergibt sich wiederum, dass der Beschuldigte direkt- vorsätzlich handelte. Anzeichen für verminderte Schuldfähigkeit bestehen auch hier nicht. Erschwerende subjektive Elemente können bezüglich dieses Verge- hens keine ausgemacht werden. Die subjektive Tatschwere entspricht der objek- tiven. Für das Tatverschulden resultiert eine Einsatzstrafe von ca. 30 Tagessätzen Geldstrafe (zur Strafart siehe vorne Erw. III. 4.2). 5.1.2 Täterkomponenten Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann zur Biografie des Beschuldig- ten auf die Akten (Urk. 8/3 S. 8 f.; Urk. 8/4 S. 37 ff.; Urk. 15/4 S. 25 ff.; Prot. I S. 24 ff.) und auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 109 S. 39 f.). Der Beschuldigte erklärte anlässlich der Berufungsverhand- lung, es habe sich seit der Befragung durch die Vorinstanz betreffend seiner per- sönlichen Verhältnisse nichts geändert (Urk. 147 S. 1). Aus diesem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen lassen sich weder straferhöhende noch strafmin- dernde Aspekte ableiten; die Biografie erweist sich daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als strafzumessungsneutral (Urk. 109 S. 39 ff.). Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschuldigte, wie die Verteidigung geltend macht, nicht ganz einfachen Familienverhältnissen entstammt, weil sich seine Eltern vor länge- rer Zeit getrennt haben (Urk. 83 S. 19). Das trifft heute auf eine Vielzahl von Kin- dern und Jugendlichen zu und gilt keineswegs als aussergewöhnlich. Auch finden sich keine Hinweise, dass der Beschuldigte deswegen eine belastende Kindheit und Jugendzeit durchlebte. Sodann pflegt der Beschuldigte heute zu beiden El- ternteilen eine gute Beziehung (Prot. I S. 24; Urk. 147 S. 2). Was die Vorstrafen betrifft, weist der Beschuldigte gemäss aktuellem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister eine Vorstrafe vom 24. November 2014 auf (vgl. Urk. 141): Er wurde aufgrund eines Vergehens gegen das Waffengesetz mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Zusätzlich wurde der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Diese Vorstrafe ist zwar geringfügiger Natur, doch bezüglich des heute zu beurteilenden Vergehens gegen das Waffengesetz einschlägig, weshalb – entgegen der Vorinstanz (Urk. 109 S. 40), aber im Ein- klang mit den Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz (Urk. 83 S. 19) – eine leichte Straferhöhung bei der neuen Geldstrafe angezeigt ist (Erw. III. 5.1.3). Zudem beging der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte allesamt während der ihm mit dem genannten Strafbefehl angesetzten zweijährigen Probezeit sowie während des Strafverfahrens, das zum Urteil der II. Strafkammer vom 24. August 2018 führte. Beides wirkt sich ebenfalls merklich straferhöhend aus. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschul- digte, nachdem er vom Zeugenaufruf Kenntnis erhalten hatte und sich selber als Beteiligten des Vorfalls identifizieren konnte, den Entschluss fasste, sich der Poli- zei zu stellen (Urk. 2 S. 1; Urk. 8/1 S. 1 f. Antwort 5 ff.; Urk. 8/3 S. 4). Dieser Um- stand und das weitgehende Geständnis des Beschuldigten sind strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte zeigte sodann auch eine gewisse Reue und Einsicht in die Taten (vgl. Urk. 8/3 S. 5; Urk. 8/4 S. 28, Antwort 230 ff.; Prot. I S. 34; Prot. II S. 13; Urk. 147 S. 7). Er führte anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz aus, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er aus der Haftzeit die rich- tigen Schlüsse gezogen und sein Aggressionsproblem aufgrund einiger Therapie- stunden besser im Griff habe (Prot. I S. 25 ff. und 34). Im Berufungsverfahren er- klärte er, er habe dem PPD (Psychologisch-Psychiatrischer Dienst) einen Brief geschrieben, da er freiwillig eine Therapie zur Aggressionsbewältigung machen wolle. Er wolle sobald ein Platz frei werde, mit der Therapie beginnen (Urk. 147 S. 5; vgl. auch Urk. 146/2). Das Nachtatverhalten rechtfertigt insgesamt eine deut- liche Strafreduktion. Eine besondere Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB ist beim Beschuldigten nicht ersichtlich.
5.1.3 Fazit Freiheitsstrafe für die neu zu beurteilenden Delikte Bei den Täterkomponenten überwiegen die strafmindernden Faktoren die strafer- höhenden noch, so dass bezüglich der Gesamtfreiheitsstrafe eine Strafreduktion auf 52 Monate vorzunehmen ist. Hinsichtlich der Geldstrafe für das Waffendelikt rechtfertigt sich infolge der einschlägigen Vorstrafe jedoch eine leichte Erhöhung der Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen (vgl. vorne Erw. III. 5.1.1.5). Die Tages- satzhöhe ist in Anbetracht der Verbüssung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe sei- tens des Beschuldigten auf Fr. 10.– festzusetzen. 5.2 Bildung der auszusprechenden Zusatzstrafe bzw. Gesamtstrafe und Vollzug 5.2.1 Freiheitsstrafe Auszugehen ist von der Grundstrafe von 5 ½ Jahren bzw. 66 Monaten Freiheits- strafe gemäss Urteil des Obergerichts, II. Strafkammer, vom 24. August 2018 (Be- rufungsverfahren SB170027; vgl. Urk. 140). Diese Grundstrafe ist wegen der Ein- zelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Da die Stra- fe für die neu zu beurteilenden Delikte von 58 Monaten ihrerseits eine Gesamt- strafe bildet, kann vorliegend der bereits im Rahmen jener Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatz- strafenbildung Rechnung getragen werden (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 a.E.). Dem- entsprechend rechtfertigt es sich, für die neuen Taten die Grundstrafe um 52 Mo- nate anzuheben, was zu einer (gedanklichen) Gesamtstrafe von 112 Monaten führt. Davon ist die Grundstrafe von 66 Monaten abzuziehen, was die Zusatz- strafe von 46 Monaten bzw. 3 Jahren und 10 Monaten ergibt. An diese Strafe sind die bis und mit heute erstandenen 943 Tage Haft und vor- zeitiger Strafvollzug anzurechnen (Art. 51 StGB). 5.2.2 Geldstrafe Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die wider-
rufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Art. Abs. 1 StGB). Vorliegend hat die Vorinstanz den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 24. November 2014 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.– gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen und den Vollzug der Strafe angeordnet (Urk. 109 S. 55 Dispositivziffer 5), was der Beschuldigte akzeptierte. Der Widerruf ist ohne Weiteres zu bestätigen. Es ist daher infolge Gleichartigkeit der beiden Strafen für die widerrufene Geldstrafe und die neue Geldstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der Tat und der Tat- umstände der widerrufenen Vorstrafe, die 30 Tagessätze beträgt, und jener der neuen Strafe, die etwas mehr als 30 Tagessätze umfasst, erweist sich eine Ge- samtstrafe von 55 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten abstellend, ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 10.– festzusetzen.
5.2.3 Busse Für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln ist zwingend eine separate Busse auszufällen. Eine Busse darf die Höhe von Fr. 10'000.– nicht überschreiten (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen erscheint (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz hat eine Busse von insgesamt Fr. 500.– ausgesprochen (Urk. 109 S. 42). Das erscheint eher mild, entspricht aber noch den massgebenden Um- ständen, zumal der Beschuldigte derzeit eine mehrjährige Freiheitsstrafe ver- büsst. Die Busse ist daher zu bestätigen. 5.2.4 Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist wie folgt zu bestrafen:
− mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten, wovon 943 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2018 − mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu Fr. 10.–, als Gesamtstrafe nach Widerruf einer Vorstrafe, sowie − mit einer Busse von Fr. 500.–. 5.3 Vollzug 5.3.1 Die ausgesprochene Freiheitsstrafe erlaubt schon aus objektiven Gründen keinen Aufschub (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB bzw. Art. 43 Abs. 1 StGB). Sie ist daher zu vollziehen. 5.3.2 Auch für die Geldstrafe ist der Vollzug anzuordnen. Zunächst anknüpfend an die Gesamtstrafenbildung in Erw. III. 5.2.2 hiervor ist zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte von der bedingten Geldstrafe 2014 offensichtlich nicht be- eindrucken liess, er erneut massiv und nicht nur einschlägig delinquierte und zu- dem eine Waffenaffinität aktenkundig ist (Urk. 8/3 S. 7; Urk. 15/4 S. 28; Prot. I S. 23). Das neu zu beurteilende Vergehen gegen das Waffengesetz erfolgte zu- dem während des laufenden Strafverfahrens, das zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2018 führte. Die dort gegen den Beschuldig- ten ausgesprochene Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren (vorliegend die Grundstrafe) basiert auf Schuldsprüchen wegen schwerer Körperverletzung und versuchter schwerer Körperverletzung durch mehrere Beschuldigte anlässlich eines Vorfalls vom 20. Februar 2015 im Rahmen einer durch den Beschuldigten initiierten und hauptsächlich durch ihn orchestrierten Racheaktion in Form einer äusserst bruta- len Schlägerei unter Einsatz von diversen harten Schlaggeräten wie Baseball- schläger, Eisenstange, Karbonstange und Schlagring, welche der Beschuldigte damals im Kofferraum seines Autos aufbewahrt und mitgeführt hatte, wobei auch die Initiative für die Behändigung dieser Geräte von ihm ausgegangen war (vgl. Urk. 140 S. 44 ff., 49 ff., 58 ff., 80 ff.). Das alles unterstreicht die Neigung des Beschuldigten zu Kampfgeräten, welche in Kombination mit seiner Tendenz zur
Aggression eine grosse Gefahr bergen. Es kann ihm nach all dem Gesagten keine günstige Prognose gestellt werden, vielmehr ist von einer Schlechtprognose auszugehen, weshalb die ganze Geldstrafe zu vollziehen ist. 5.3.3 Die Busse ist in jedem Fall zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Die von der Vorinstanz festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist adäquat und zu bestätigen. IV. Genugtuung 1. Hinsichtlich der Voraussetzungen Zivilansprüche im Rahmen eines Strafver- fahrens geltend zu machen, der Konstituierung des Privatklägers 1 als Zivilkläger und den Voraussetzungen eines Genugtuungsanspruchs kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 112 S. 45 f., S. 48). 2. Der Privatkläger 1 lässt mit seiner Anschlussberufung wie bereits vor Vor- instanz eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.– zuzüglich Zins seit dem 12. August 2016 beantragen (Urk. 82 S. 2 ff.; Urk. 151 S. 2 ff.). Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz bestehe kein Anlass, dem Privatkläger 1 ein Selbst- verschulden zu attestieren. Für den Beschuldigten habe stets die Möglichkeit be- standen, einen anderen Weg zu wählen, als den Privatkläger 1 über den Haufen zu fahren (Urk. 151 S. 2). Die Verteidigung attestiert dem Privatkläger 1 dagegen ein hohes Selbstverschulden. Der Privatkläger 1 habe nötigend auf den Beschul- digten eingewirkt, indem er ihn an der Wegfahrt habe hindern wollen und dabei höchst leichtfertig gehandelt. Die Zusprechung einer Genugtuung erscheine auf- grund des gesamtes Verhaltens des Privatklägers 1, auch sein Verhalten auf der Autobahn, das provokativ langsame Fahren über die C._____-Strasse und die fortlaufenden Falschaussagen, als unangebracht (Urk. 148 S. 18 f.). 3. Den Ausführungen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Es ist aktenmässig belegt, dass der Privatkläger 1 (wohl auf unbestimmt) zu 100 % arbeitsunfähig ist und mittlerweile unter einer chronifizierten Rückenschmerz-
problematik mit Ausstrahlung ins linke Bein und Fuss leidet (Urk. 153/1-6). Der Privatkläger 1 ist auf Gehhilfen angewiesen, hat neben seinen körperlichen Be- schwerden auch psychische Probleme und Schlafstörungen. Damit ist er in der Bewältigung seines Alltags stark beeinträchtigt und eingeschränkt. Die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten ärztlichen Unterlagen zur körperlichen und psychischen Verfassung des Privatklägers 1 sind allesamt seitens der Vertei- digung unbestritten geblieben. Das Vorliegen einer immateriellen Unbill ist mithin ohne Weiteres zu bejahen. Bezüglich der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen eines Genugtuungsanspruches (Widerrechtlichkeit, Kausalität und Verschulden) kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 112 S. 49). Für eine eingeschränkte Bewegungsfreiheit, schmerzhafte Ver- letzung der Wirbelsäule sind gemäss Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– bis Fr. 40'000.– angemessen. Die vom Privatkläger 1 beantragte Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.– erscheint daher aufgrund seiner körperlichen und psychischen Lei- den, welche ihn in seiner Lebensgestaltung erheblich einschränken, gerechtfer- tigt. Die Vorinstanz reduzierte die beantragte Höhe der Genugtuung ohne (nähe- re) Begründung aufgrund des Alters des Privatklägers 1. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Ebenso wenig lässt sich ein relevantes Selbst- bzw. Mit- verschulden des Privatklägers 1 eruieren. Der Beschuldigte hätte ohne Weiteres vorbeifahren können und war in keiner Weise gezwungen, den Privatkläger 1 mit seinem Fahrzeug zu erfassen. Der Privatkläger 1 stand seitlich, auf der ausge- zogenen Sicherheitslinie, welche die Gegenfahrbahn von den anderen beiden Einfuhrbahnen Richtung I._____ und E._____ trennt. Dies ergibt sich aus dem verbindlichen und erstellten Anklagesachverhalt (Urk. 36 S. 5 oben). 4. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte dem Antrag des Privatklägers 1 folgend zu verpflichten, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 30'000.– zuzüglich Zins vom 5 % ab dem 12. August 2016 zu bezahlen.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschuldigte unterliegt mehrheitlich bei der Strafzumessung (inkl. Voll- zug) und der Genugtuungsforderung des Privatklägers 1, obsiegt aber bezüglich der Aufhebung des vorinstanzlichen Schuldspruchs der groben Verkehrsregel- verletzung. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, die Kosten – ohne diejenigen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privat- klägers 1 – dem Beschuldigten zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsvertreters sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO), zu einem Viertel definitiv, zu drei Vierteln unter Hinweis auf die Nachforde- rungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO (teilweise i.V.m. Art. 138 StPO). 3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte anlässlich der Beru- fungsverhandlung eine Honorarnote für Aufwendungen von 92.6 Stunden bzw. Fr. 20'368.33 sowie Auslagen von Fr. 732.55 ein (Urk. 149). Dieser geltend ge- machte Aufwand ist zwar ausgewiesen, er erscheint indessen angesichts des vor- liegenden Berufungsfalles als deutlich zu hoch. Gemäss § 23 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Vergütung für amtliche Verteidigung aus der Ge- bühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Grundgebühr für die Füh- rung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln (Pauschalen) bemessen, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist. Vorliegend sind nur der Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung, der Sanktions- punkt (Strafzumessung) und die Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 Ge- genstand des Berufungsverfahrens. Wenn der Verteidiger nun ein Honorar von insgesamt Fr. 22'726.65 (inkl. MwSt.) geltend macht, ist dieser Betrag angesichts der eingeschränkten Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheides nicht mehr
angemessen. Rechtsanwalt Dr. X1._____ verteidigte den Beschuldigten bereits vor Vorinstanz, weshalb er mit den Akten und dem Fall bestens vertraut war. Es waren keine neue Beweise zu erheben. Überdies bestand für insgesamt 12 Besuche im Rahmen des Strafvollzugs des Beschuldigten, keine Veran- lassung. Es ist jedoch einzuräumen, dass der Aufwand der Verteidigung mehr als üblich ausfiel, da es zu Unstimmigkeit betreffend die Mandatierung kam. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist nach dem Gesagten pauschal auf angemessene Fr. 15'000.– inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer festzu- setzen. 4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1 macht eine Entschä- digung von insgesamt Fr. 5'157.45 geltend (Urk. 152). Die beantragte Entschädi- gung ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ist mit Fr. 5'157.45 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, unter Vorbehalt der genannten Rückzahlungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 23. März 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind:
"Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird mit Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes (Konsum) im Zeitraum zwischen Dezember 2014 bis 23. März 2015 infolge Verjährung eingestellt. 2. [Mitteilungen] 3. [Rechtsmittel]
Sodann wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB; − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG; − [...] − der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV; − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG; − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 4 Abs. 1 lit. c WG; − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ab 24. März 2015. Im Übrigen ist der Beschuldigte einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freige- sprochen. 2. [...] 3. [...] 4. Es wird keine therapeutische Massnahme für den Beschuldigten angeordnet. 5. [...] 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 26. Januar 2017 beschlagnahmte einhändig bedienbare Klappmesser, schwarz (Asservat-Nr. A009'826'271), lagernd bei den Akten (act. 20/3), wird eingezogen und vernichtet. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. Juli 2017 be- schlagnahmte Portion Kokain von 3 Gramm, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, BM- Lagernummer B05246-2016, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen. 8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen
Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 1 (B._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. [...] 10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 17'255.75 Auslagen (Gutachten/Expertisen) Fr. 7.35 Auslagen Untersuchung Fr. 212.00 Zeugenentschädigung Fr. 937.75 Entschädigung vormalige amtliche Verteidigung Fr. 26'190.05 Entschädigung amtliche Verteidigung (Akontozahlung).
Es wird erkannt: 1. Der erstinstanzliche Schuldspruch betreffend grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV wird aufgehoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt. 2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Novem- ber 2014 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.– gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen; die Strafe wird vollzogen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten, wovon 943 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2018 sowie mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu Fr. 10.– und mit einer Busse von Fr. 500.–. 4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 12. August 2016 als Genugtuung zu bezahlen. 7. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 14) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung Fr. 5'157.45 unentgeltliche Verbeiständung 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Ge-
richtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Um- fang von 3/4 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (teilweise i.V.m. Art. 138 StPO). 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) − den Privatkläger H._____ (versandt, im Auszug) − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat in die Untersuchungsakten Nr. BAST2/2014/10005155 − das Obergericht des Kantons Zürich, in die Akten des Berufungs- verfahrens des Geschäfts SB170027 − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, betreffend Vollzug der Geldstrafe betreffend Dispositivziffer 2 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
− die Kantonspolizei Zürich, BM-Asservate, unter Hinweis auf die erst- instanzliche Dispositivziffer 7 − die Bezirksgerichtskasse Dietikon unter Hinweis auf die erstinstanz- liche Dispositivziffer 6. 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 13. Juni 2019
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle