Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180371-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichterin Dr. iur. S. Bachmann sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Baumgartner
Urteil vom 5. November 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 27. Februar 2018 (DG170024)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2017 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 30 S. 47 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist hinsichtlich der Übergabe zwecks Aufbewahrung von ins- gesamt 107 kg Marihuana schuldig des Vergehens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG. 2. Hinsichtlich der Einfuhr der insgesamt 107 kg Marihuana in die Schweiz wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 3. März 2016 für eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. 4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe (vgl. Dispositiv-Ziffer 3) bestraft mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 54 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 5. Es wird der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet. 6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a bis StGB für 5 Jahre des Landes ver- wiesen. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet. 7. Sämtliche durch die Kantonspolizei Zürich unter der Lager Nr. B02472-2017 sichergestellten Betäubungsmittel und -utensilien werden eingezogen zwecks Ver- nichtung durch die Lagerbehörde. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2017 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'000.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen und Auslagen mit Fr. 9'302.90 (inkl. Fr. 678.40 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'980.60 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'297.00 Auslagen Fr. 1'750.00 Auslagen Polizei Fr. 9'302.90 amtlicher Verteidiger
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen des amtlichen Verteidigers, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 32, Urk. 43 S. 1, Prot. II S. 6): 1. Ziff. 1, 3, 4, 5, 6, 8 und 11 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei auch vom Vorwurf der Übergabe von 107 kg Marihua- na zwecks Aufbewahrung freizusprechen. 3. Infolge vollständigem Freispruch sei selbstverständlich gar keine Strafe (kein Widerruf der früheren bedingten Strafe, keine Freiheitsstrafe und auch keine Landesverweisung) auszusprechen. Eventualiter wäre zumindest eine tiefe- re und mind. noch teilbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen, vom Widerruf des mit Urteil des BG Uster vom 3. März 2016 gewährten bedingten Straf- vollzugs abzusehen und keine Landesverweisung anzuordnen.
Es seien sämtliche Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung und eine Genugtuung im Betrag von Fr. 200.-- pro Hafttag zu- zusprechen sowie die mit Verfügung der STA vom 17. Oktober 2017 be- schlagnahmte Barschaft von Fr. 1'000.-- herauszugeben. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 36): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis erhob am 23. Oktober 2017 (Da- tum Eingang) Anklage gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Urk. 12). Die vorinstanzliche Hauptverhandlung wurde am 27. Februar 2018 durchgeführt und der Beschuldigte gemäss des ein- gangs erwähnten Urteilsdispositivs für teilweise schuldig befunden und bestraft. Das Urteil wurde den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung mündlich eröffnet und erläutert (Prot. I. S. 42). Mit Eingabe vom 2. März 2018 meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (Urk. 22). 1.2. Nach Erhalt der schriftlich begründeten Fassung des Urteils am 20. August 2018 (Urk. 29/2), liess der Beschuldigte die Berufungserklärung rechtzeitig innert der 20-tägigen Frist (Art. 399 Abs. 3 StPO) einreichen (Urk. 32). 1.3. Nach Eingang der Akten wurde der Anklägerin mit Präsidialverfügung vom 13. September 2018 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 34). Die An- klägerin verzichtete mit Eingabe vom 19. September 2018 (Urk. 36) auf das Er- heben einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanz-
lichen Urteils. Hierauf wurden die Parteien mit Verfügung vom 28. September 2018 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 38). 1.4. Am 5. November 2018 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers statt (Prot. II. S. 3 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Nicht angefochten wurden der Freispruch wegen Einfuhr der insgesamt 107 kg Marihuana in die Schweiz (Dispositivziffer 2), der Einzug und die Vernich- tung der sichergestellten Betäubungsmittel und -utensilien (Dispositivziffer 7), die Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Dispositivziffer 9) sowie die Kosten- festsetzung (Dispositivziffer 10). Entsprechend ist dieser Teil des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Im Übrigen steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Dispo- sition. II. Sachverhalt 1. Ausgangslage / Anklagevorwurf 1.1. B._____ wurde verdächtigt, in C._____ ZH eine Indoor-Hanfanlage zu be- treiben und mit den daraus hervorgehenden Betäubungsmitteln zu handeln, wes- halb er am 5. Juli 2017 von der Kantonspolizei Zürich verhaftet wurde. Bei der Verhaftung trug B._____ diverse Schlüssel auf sich. Polizeiliche Ermittlungen brachten zu Tage, dass einer dieser Schlüssel zum Vorhängeschloss eines La- gerraums an der D.-Strasse ... in E. ZH passte, welcher gemäss An- gaben der zuständigen Liegenschaftsverwaltung an einen Mann namens F._____ vermietet wurde. Anlässlich der Hausdurchsuchung des besagten Lagerraums konnten zwei Paletten mit vakuumverpackten Säcken Marihuana von gesamthaft 105 kg sichergestellt werden (vgl. zum Ganzen Urk. 1 und 4).
1.2. B._____ führte dazu zusammengefasst aus, dass das im Lagerraum auf- gefundene Marihuana dem Beschuldigten gehöre. Der Beschuldigte habe das Marihuana zusammen mit einer anderen Person im Lagerraum abgeliefert, wobei er (B.) beim Entladen der Ware geholfen habe. Für die Lagerung des Mari- huanas habe ihm der Beschuldigte ein Entgelt von CHF 1'000.– angeboten. Als er (B.) dann die Entschädigung nicht erhalten habe, habe er dafür aus dem Lagerraum zwei Kilo Marihuana an sich genommen (Prot. I. S. 21 ff.). 1.3. Dementsprechend wird dem Beschuldigten in der vorliegenden Anklage vorgeworfen, dass er 107 abgepackte Portionen à 1 kg Marihuana zwecks Auf- bewahrung in einem Raum in der Liegenschaft an der D.-Strasse ... in E. (nachfolgend "Lagerraum") an B._____ übergeben habe (Urk. 12 S. 1). 1.4. Der Beschuldigte stellte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in der Un- tersuchung und vor Vorinstanz vollumfänglich in Abrede. Er führte zusammenge- fasst aus, er kenne B._____ zwar seit einigen Jahren (Urk. 5/6 S. 2), doch habe er mit dem Marihuana im Lagerraum grundsätzlich nichts zu tun. B._____ habe ihn im Zusammenhang mit dem eingelagerten Marihuana kontaktiert und ihm er- zählt, dass das Marihuana zwei anderen Männern gehöre, diese das Marihuana aber nicht mehr abholen würden. Vor diesem Hintergrund habe B._____ ihn ge- beten, einen dieser Männer zu kontaktieren, um den Abtransport des eingelager- ten Marihuanas zu forcieren (vgl. Urk. 5/6 S. 1 ff.; Urk. 5/7 S. 3 f.; Urk. 5/9 S. 3 ff.; Urk. 5/11; Prot. I. S. 11 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung legte der Beschuldigte dar, nichts mit dem aufgefundenen Marihuana zu tun gehabt zu ha- ben (Urk. 41 S. 5 f.). 1.5. Gegen B._____ wurde am Bezirksgericht Horgen im selben Sach- zusammenhang ein separates Verfahren wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durchgeführt (DG1700027-F). 1.6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der dem Beschuldigten zur Last geleg- te Anklagesachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt. Die Beru- fungsinstanz muss sich dabei nicht mit jedem einzelnen Vorbringen des Beschul- digten auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we-
sentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 2. Aussagen von B._____ 2.1. Hafteinvernahme 2.1.1. Nachdem B._____ bei der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 6. Juli 2017 (vgl. Urk. 5/2) die Aussage grundsätzlich verweigert hatte, führte er anlässlich der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 7. Juli 2017 (Urk. 5/4) aus, dass das Marihuana, welches im Lagerraum auf- gefunden wurde, einem "G." gehöre und vermutlich aus Albanien stamme. "G." – so B._____ weiter – sei der Spitzname einer Person, deren richtiger Vorname "H." laute. Den Nachnamen kenne er nicht. "G." sei Koso- vare, wohne wohl in I._____ ZH, weise eine Glatze auf, sei ca. zwei Meter gross und rund 40–45 Jahre alt (Urk. 5/4 S. 5). Nachdem B._____ der Staatsanwalt- schaft die in seinem Mobiltelefon gespeicherte Telefonnummer von "G." und vorstehend genannte Beschreibung gegeben hatte, wurde ihm ein Fotobogen vorgelegt, worauf B. eindeutig den Beschuldigten als "G." identifizie- ren konnte (vgl. hierzu Urk. 5/4 S. 4 f. und S. 13 i.V.m. Urk. 5/5). 2.1.2. B. führte weiter aus, dass der Beschuldigte ihm ein Entgelt von CHF 1'000.– angeboten habe, damit er das Marihuana für ihn lagere. Daraufhin habe er (B.) F. angefragt, ob er "im Raum" etwas lagern könne, wo- bei F._____ nicht gewusst habe, dass es sich dabei um Marihuana handle (Urk. 5/4 S. 5). Anfänglich sei mit dem Beschuldigten eine Lagerdauer von rund einem Monat vereinbart gewesen, doch der Beschuldigte habe ihm immer wieder mitgeteilt, dass er keine Zeit habe, das Marihuana abzuholen, sodass sich die La- gerzeit verlängert habe (Urk. 5/4 S. 5 f.). Am Tag seiner Verhaftung, dem 5. Juli 2018, sei das Marihuana bereits ein bis maximal zwei Monate eingelagert gewe- sen, weshalb er den Beschuldigten angerufen habe, um ihm mitzuteilen, dass er die Drogen sobald als möglich wieder abholen solle (Urk. 5/4 S. 5). Hinsichtlich diverser weiterer Fragen machte B._____ – wie schon bei der polizei-
lichen Einvernahme – von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. Urk. 5/4). 2.2. Schriftliche Stellungnahme des Verteidigers 2.2.1. Im Vorfeld zur Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten verfasste der amtliche Verteidiger von B._____ am 22. August 2017 eine ausführliche schriftliche Stellungnahme zu den Geschehensabläufen (Urk. 5/8). Es sei B._____ ein Anliegen, bereits im Voraus eine einlässliche Stellungnahme zu den inkriminierten Vorwürfen im Zusammenhang mit den im Lagerraum vorgefunde- nen 105 kg Marihuana abzugeben. B._____ behalte sich vor, anlässlich der Kon- frontationseinvernahme auf die detaillierten Ausführungen in der schriftlichen Stel- lungnahme zu verweisen (Urk. 5/8 S. 2). In der schriftlichen Stellungnahme hielt der amtliche Verteidiger unter anderem nochmals fest, dass B._____ die 105 kg Marihuana lediglich eingelagert habe, wofür ihm vom Beschuldigten ein Entgelt von CHF 1'000.– in Aussicht gestellt worden sei (Urk. 5/8 S. 5). 2.2.2. In Abweichung zu den Ausführungen anlässlich der Hafteinvernahme vom 7. Juli 2017 wies der amtliche Verteidiger darauf hin, dass neben dem Be- schuldigten noch weitere Personen einen Bezug zu dem in E._____ gelagerten Marihuana aufweisen würden, B._____ von diesen Personen aber nur ganz ober- flächlich Kenntnisse habe und insbesondere über keine Mobiltelefonnummern verfüge (Urk. 5/8 S. 2). B._____ habe vor den weiteren involvierten Personen so- wie auch vor dem Beschuldigten grosse Angst und sei nach seiner Verhaftung un- ter Schock gestanden, weshalb er anlässlich der Hafteinvernahme lediglich von seiner einzigen und direkten Kontaktperson, dem Beschuldigten, gesprochen ha- be (Urk. 5/8 S. 2). Einerseits habe ein gewisser "I." an einem Abend zwi- schen 19:00 und 21:00 Uhr in der Dunkelheit das Marihuana zusammen mit dem Beschuldigten mit Hilfe eines Lastwagens beim Lagerraum angeliefert, wobei "I." die Rolle als Chauffeur zugekommen sei (Urk. 5/8 S. 3 f.). Andererseits habe der Beschuldigte zusammen mit einem gewissen "J." ca. im März/April 2017 den Lagerraum aufgesucht, woraufhin er (B.) die Türe zum Lagerraum habe öffnen müssen (Urk. 5/8 S. 3).
2.2.3. Schliesslich korrigierte der amtliche Verteidiger eine frühere Aussage von B._____ dahingehend, dass die Anlieferung des Marihuanas nicht erst ca. zwei Monate vor der Verhaftung (also anfangs Mai 2017), sondern bereits ungefähr im Januar oder Februar 2017 stattgefunden habe. Während der Beschuldigte und sein Helfer beim Ausladen des Marihuanas Handschuhe getragen hätten, habe B._____ über keine Handschuhe verfügt, sondern habe die Marihuana-Pakete di- rekt mit den Händen berührt (Urk. 5/8 S. 4). Nachdem das Marihuana nicht wie vereinbart wieder abgeholt worden sei, sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als über den Beschuldigten als seine Kontaktperson, den Abtransport der Ware zu forcieren (Urk. 5/8 S. 5). 2.3. Konfrontationseinvernahme Anlässlich der Konfrontationseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 30. August 2017 (Urk. 5/9) verwies B._____ – wie angekündigt – mehrheitlich auf die schriftlich eingereichte Stellungnahme seines Verteidigers vom 22. August 2018 (Urk. 5/8) sowie auf seine bisher gemachten Ausführungen und verweigerte hinsichtlich diverser Fragen die Aussage. Ergänzend führte er aus, dass ur- sprünglich 107 kg Marihuana bei seinem Lagerraum abgeliefert worden seien, er jedoch im Anschluss 2 kg Marihuana "geklaut" habe, um sich auch einmal im Handel mit Marihuana zu betätigen (Urk. 5/9 S. 8). Zudem gab B._____ hinsicht- lich eines Nebenschauplatzes zu Protokoll, dass das ebenfalls an der D.- Strasse ... in E. aufgefundene Boot ihm gehöre. Angeln sei eines seiner Hobbies und er habe auf dem ...-See ein Jahrespatent, um dort zu fischen. Er sei gerade daran, die theoretische Bootsprüfung zu absolvieren und hätte am 14. oder 15. Juli 2017 bereits einen Termin gehabt. Er habe beabsichtigt, mit dem erwähnten Boot die Bootsprüfung zu machen, um grössere Boote lenken zu kön- nen. Er habe nicht beabsichtigt, das Boot zu verkaufen (Urk. 5/9 S. 17 f.).
2.4. Antrag auf abgekürztes Verfahren Im schriftlichen Antrag auf ein abgekürztes Verfahren vom 29. September 2017 (Urk. 5/10) führte der amtliche Verteidiger von B._____ sodann aus, B._____ ha- be die Indoor-Hanfanlage in C._____ ZH alleine betrieben. Hinsichtlich des im Lagerraum aufgefundenen Marihuanas bestätigte der Verteidiger von B._____ seine bisherigen Ausführungen. Ergänzend fügte er an, dass B._____ die anläss- lich einer Hausdurchsuchung an seinem Wohnort aufgefundenen 2 kg Marihuana ohne Wissen des Beschuldigten aus dem Lager mitgenommen habe, weil er von diesem noch keinen einzigen Franken für die Lagerung des Marihuanas erhalten habe und das Marihuana bereits viel länger als angekündigt dort gelagert gewe- sen sei, was ihn sehr beunruhigt habe (Urk. 5/10 S. 3). 2.5. Schlusseinvernahme Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 18. Oktober 2017 blieb B._____ grundsätzlich bei seinen bisher gemachten Angaben (vgl. Urk. 5/12). 2.6. Hauptverhandlung 2.6.1. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte B._____ auf Befragen erstmals ausführlichere Angaben zum Anklagevorwurf und bestätigte mehrheitlich seine bisherigen Aussagen. Erwähnenswert ist jedoch, dass B._____ auf ent- sprechende Frage auf einmal – und in Abweichung zu seinen bisher getätigten Ausführungen – zu Protokoll gab, nicht zu wissen, wem das eingelagerte Mari- huana gehöre, der Beschuldigte jedoch seine einzige Kontaktperson gewesen sei (Prot. I. S. 22), ehe er daraufhin auf Vorhalt seines Widerspruchs korrigierte, die Frage wohl nicht richtig verstanden zu haben (Prot. I. S. 23). Er wies zudem da- rauf hin, dass es schon sein könne, das das eingelagerte Marihuana einer Gruppe gehöre, er kenne jedoch nur den Beschuldigten als Kontaktperson (Prot. I. S. 23). Im späteren Verlauf der Befragung liess B._____ sodann verlauten, dass sicher- lich nicht nur eine Person, sondern eine ganze Gruppe "dahinter" stecke (Prot. I. S. 31).
2.6.2. Hinsichtlich des Transports des Marihuanas zum Lagerhaus führte B._____ aus, dass er vom Beschuldigten an jenem Abend angerufen und angehalten wor- den sei, sofort zum Lagerraum zu kommen, welcher rund drei Minuten Fuss- marsch von seiner Wohnung entfernt sei. Als er dort angekommen sei, sei der Lieferwagen – ein roter Lastwagen mit serbischem Kennzeichen und weissem Kühlwagen-Anhänger – bereits dort gewesen. Der Chauffeur mit Spitznamen "I." habe auf den Anhänger klettern müssen, um das Marihuana heraus- zunehmen und hinunterzuwerfen. Während der Beschuldigte und der Chauffeur beim Abladen des Marihuanas Handschuhe getragen hätten, habe er es ohne Handschuhe anfassen müssen, weil sie das Marihuana "schnell zusammen- nehmen" mussten. Der Abladevorgang habe ca. 15 bis 30 Minuten gedauert (vgl. Prot. I. S. 24 f. und S. 32). 2.6.3. Schliesslich führte B. aus, dass er den Beschuldigten bereits seit mehreren Jahren kenne. In der ersten Hälfte des Jahres habe er mit dem Be- schuldigten mindestens drei- bis viermal in der Woche Kontakt gehabt, weil sich dieser jeweils über das eingelagerte Marihuana habe vergewissern wollen. Am Tag seiner Verhaftung, am 5. Juli 2018, habe er den Beschuldigten ein letztes Mal angerufen und ihm mitgeteilt, er solle das Marihuana nun endlich abholen, wo- raufhin ihm dieser versichert habe, das Lager noch am gleichen Nachmittag oder am nächsten Tag zu räumen (Prot. I. S. 26 f.). 3. Aussagen des Beschuldigten Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz seine Aussagen allesamt korrekt wiedergegeben hat (Urk. 30 S. 14 ff.), weshalb an dieser Stelle vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es wird an späterer Stelle darauf zurückzukommen sein. 4. Objektive Beweismittel 4.1. B._____ trug bei der Verhaftung diverse Schlüssel auf sich, wobei polizeili- che Ermittlungen zu Tage brachten, dass einer dieser Schlüssel zum Lagerraum in E._____ passte. In diesem Lagerraum konnten anlässlich einer Hausdurchsu-
chung zwei Paletten mit vakuumverpackten Säcken Marihuana von gesamthaft 105 Portionen à 1 kg sichergestellt werden (Urk. 1 S. 6; Urk. 6/7). 4.2. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wurde beauftragt, diverse Spu- renasservate aus dem Lagerraum einem DNA-Vergleich mit den DNA-Profilen von B._____ und dem Beschuldigten zu unterziehen. Die DNA-Analysen ergaben jedoch an allen Spurenasservaten inkomplette, komplexe DNA-Mischprofile, de- ren DNA-Merkmale nicht reproduzierbar dargestellt werden konnten, weshalb ei- ne sichere Interpretation bezüglich der Spurengeberschaft – und damit ein Ver- gleich mit den DNA-Profilen von B._____ und dem Beschuldigten – nicht möglich war (vgl. Urk. 6/10 i.V.m. Urk. 6/15). 4.3. Ausserdem wurde das FOR beauftragt, die daktyloskopischen Spuren, welche an den vakuumierten Marihuanapaketen aus dem Lagerraum in E._____ gesichert wurden, mit B._____ und dem Beschuldigten abzugleichen. Dabei konn- ten zumindest sieben gesicherte Spuren eindeutig B._____ zugeordnet werden, während dem Beschuldigten keine zugeordnet werden konnten (Urk. 6/17 i.V.m. Urk. 6/7). 4.4. Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung wurden zudem Hausdurch- suchungen am Wohnort von B._____ und am Wohnort des Beschuldigten durch- geführt. Am Wohnort von B._____ am L.-Weg ... in E. ZH konnten dabei rund zwei Kilogramm Marihuana und weitere Utensilien zur Drogenverarbei- tung und -verpackung (z.B. eine Waage, diverse Minigrips, Vakuumiergerät, 9 Schachteln Vakuumierbeutel, etc.) sichergestellt werden (Urk. 6/6–7). Am Woh- nort des Beschuldigten wurden diverse SIM-Karten, zwei Mobiltelefone und CHF 1'000.– Bargeld sichergestellt (Urk. 8/2), wobei Letzteres gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO beschlagnahmt wurde (Urk. 8/6). 4.5. Schliesslich konnte im Rahmen der Hafteinvernahme von B._____ ein Screenshot seines Mobiltelefons erstellt werden, welcher aufzeigt, dass B._____ kurz vor seiner Verhaftung noch mit dem Beschuldigten telefoniert hatte (vgl. Urk. 5/4 S. 12).
Feindschaft bestand (vgl. Urk. 30 S. 23 m.w.H.). Allerdings ist der Vorinstanz da- hingehend zu widersprechen, als dass sich B._____ angesichts der gegen ihn vorliegenden objektiven Beweise (vgl. vorstehend) wohl nicht einfach mit der Be- hauptung hätte begnügen können, das sichergestellte Marihuana gehöre einer namentlich nicht bekannten Drittperson, um selbst als Tatverdächtiger betreffend das in E._____ eingelagerte Marihuana auszuscheiden. Zusammenfassend ist je- denfalls festzuhalten, dass bei der Würdigung der Aussagen von B._____ eine erhebliche Zurückhaltung angezeigt ist, obwohl der Glaubwürdigkeit im Rahmen der Aussageanalyse regelmässig untergeordnete Bedeutung zukommt und die Glaubhaftigkeit der Aussagen entscheidender ist. 5.3. Im vorliegenden Verfahren belasten praktisch sämtliche objektiven Be- weismittel nicht direkt den Beschuldigten, sondern deuten – wenn überhaupt – eher auf B._____ als möglichen "Eigentümer" des eingelagerten Marihuanas hin. 5.3.1. Wie bereits erwähnt, zeigte sich B._____ geständig, in C._____ ZH eine gross angelegte Hanf-Indooranlage betrieben zu haben (vgl. Urk. 5/10). Als er in diesem Zusammenhang verhaftet wurde, konnte ein Schlüssel sichergestellt wer- den, welcher zum Vorhängeschloss des Lagerraums passte, in dem das sicher- gestellte Marihuana von insgesamt 105 kg aufgefunden wurde. Den besagten La- gerraum hat B._____ gemäss übereinstimmender Aussagen von F._____ gemie- tet, um dort selbst Sachen einzulagern (Urk. 5/2). Nach Auffassung der Vo- rinstanz zeige der Umstand, dass der Beschuldigte selbst keinen Schlüssel zum Lagerraum hatte, sondern lediglich B., dass sich der Beschuldigte aufgrund seiner Vorstrafe des Risikos des Marihuanabesitzes bewusst und deshalb umso bedachter gewesen sei, keine Rückschlüsse von den 107 kg Marihuana auf seine Person hervorzurufen (Urk. 30 S. 19). Die Auffassung der Vorinstanz stellt nichts weiter als eine Hypothese dar. Es könnte genauso gut so gewesen sein, dass der Beschuldigte mit dem im Lagerraum gelagerten Marihuana nichts zu tun hatte o- der dass lediglich B. über einen Schlüssel zum Lagerraum verfügte, weil ihm – und nicht dem Beschuldigten – das eingelagerte Marihuana gehörte. Es er- scheint auch nicht lebensnah, dass jemand über eine in diesem Zusammenhang unbeteiligte Drittperson 107 kg Marihuana einlagert – mit welchem sich ein be-
trächtlicher Strassenverkaufswert erzielen liesse – ohne dabei selbst über einen Schlüssel zum Lager zu verfügen, sich dann aber vier bis fünf Mal pro Woche te- lefonisch über das eingelagerte Marihuana vergewissert. 5.3.2. Das im Lagerraum aufgefundene Marihuana von gesamthaft 105 kg wies einzig die daktyloskopischen Spuren von B._____ auf, hingegen keine des Be- schuldigten (vgl. Urk. 6/17). Im Sinne einer Erklärung führte der Verteidiger von B._____ in seiner schriftlichen Stellungnahme (Urk. 5/8) aus, der Beschuldigte sowie die Drittperson "J." hätten bei der Anlieferung des Marihuanas Hand- schuhe getragen, wohingegen B. keine habe anziehen können, weil es schnell habe gehen müssen. In diesem Zusammenhang wies die Vorinstanz ric h- tigerweise darauf hin, dass B._____ [bzw. dessen Verteidiger] diese Aussage be- reits getätigt hatte, bevor das Ergebnis der daktyloskopischen Auswertung be- kannt wurde (Urk. 30 S. 21, vgl. auch Urk. 5/8 i.V.m. Urk. 11/14). Allerdings hat B._____ diese Aussage nicht zeitnah zu seiner Verhaftung gemacht, was in die- sem Zusammenhang für eine erhöhte Glaubhaftigkeit der Aussage sprechen wür- de (vgl. hierzu nachstehend). Vielmehr ist es möglich, dass der Verteidiger zu diesem Zeitpunkt bereits vermutete oder gar wusste, wie das Ergebnis des Spu- renberichts ausfallen wird und mit der schriftlichen Stellungnahme eine plausible Erklärung hierfür geliefert werden sollte. Wie die Aussage in der schriftlichen Stel- lungnahme auch immer zustande kam, die daktyloskopischen Spurenergebnisse deuten nicht darauf hin, dass der Beschuldigte etwas mit dem Marihuana zu tun hatte, sondern beweisen lediglich, dass B._____ damit hantiert hat bzw. in Kon- takt kam. 5.3.3. Des Weiteren wurden im Rahmen einer Hausdurchsuchung am Wohnort von B._____ 2 kg Marihuana sowie Hilfsmittel zur Drogenverpackung und sonsti- ge Drogenutensilien sichergestellt (Urk. 6/7), während anlässlich der Hausdurch- suchung am Wohnort des Beschuldigten – abgesehen von einer bemerkenswert grossen Anzahl an SIM-Karten – keine verdächtigen Gegenstände sichergestellt werden konnten (Urk. 8/2). Nachdem B._____ anlässlich der Hafteinvernahme seine Aussage in Bezug auf die sichergestellten 2 kg Marihuana noch verweigert hatte (Urk. 5/4 S. 6), erklärte
er anlässlich der Konfrontationseinvernahme, die bei ihm sichergestellten 2 kg Marihuana entstammten der gleichen Lieferung wie die sichergestellten 105 kg bzw. ursprünglich 107 kg Marihuana, welche an der D.-Strasse ... in E. ZH eingelagert gewesen waren (Urk. 5/9 S. 8). B._____ gab zu Protokoll, dass er die 2 kg Marihuana "gestohlen" habe, weil er gedacht habe, dass er sich auch einmal im Handel mit Marihuana betätigen könne (Urk. 5/9 S. 8). Im Antrag auf ein abgekürztes Verfahren vom 29. September 2017 (Urk. 5/10) führte B.s Verteidiger sodann aus, dass B. die aufgefundenen 2 kg Mari- huana ohne Wissen des Beschuldigten aus dem Lager mitgenommen habe, weil er von diesem noch keinen einzigen Franken [des vereinbarten Entgelts von CHF 1'000.–] für die Lagerung des Marihuanas erhalten habe und das Marihuana bereits viel länger als angekündigt dort gelagert gewesen sei, was ihn sehr beun- ruhigt habe (Urk. 5/10 S. 3). B.s Ausführungen lassen in diesem Zusammenhang jegliche Realitätskrite- rien vermissen und betten den angeblichen Abtransport von 2 kg Marihuana vom Lagerraum zu seinem Wohnort aufgrund des noch nicht bezahlten Entgelts auch nicht in einem äusseren Geschehensablauf ein. Zudem erwähnt B. in seiner ersten Äusserung lediglich, dass er sich "auch einmal" im Handel mit Marihuana habe betätigen wollen. Einen Konnex zum im Rahmen des Antrags auf ein abge- kürztes Verfahren geäusserten Beweggrund der angeblich zu langen Lagerungs- zeit bzw. zum noch nicht erhaltenen Entgelt von CHF 1'000.– stellt er nicht her. Dies verwundert umso mehr, als dass von B._____ in freier Erzählung auch bei seiner ersten Aussage zu erwarten gewesen wäre, dass er das vermeintliche Mo- tiv, welches hinter dem Abtransport der 2 kg Marihuana steckte, nicht unerwähnt lassen würde. Schliesslich scheint B._____ mit den mitgenommenen 2 kg Mari- huana nicht nur seine Forderung von CHF 1'000.– sichergestellt zu haben, zumal der auf der Strasse erzielbare Verkaufswert des Marihuanas wohl um ein Vielfa- ches höher sein dürfte. Diesen Verdacht bekräftigen auch die weiteren Sicherstellungen am Wohnort von B.. Ob B. die sichergestellten Drogenutensilien angeschafft hatte, um die erwartete – nach eigenen Angaben – erste Ernte seiner Hanf-Indooranlage in
C._____ ZH oder die jeweils aus dem Lager mitgenommenen, portionenweise verpackten Marihuanapäckchen zu verarbeiten, bleibt unklar. Es erscheint jedoch alles andere als unwahrscheinlich, dass B._____ nicht nur einmal von den über 100 kg Marihuana eine geringe Anzahl abgepackter 1 kg-Portionen vom Lager- raum zu seinem lediglich drei Fussminuten entfernten Wohnort (vgl. hierzu Prot. I. S. 28 f. und S. 31 f.) verbrachte bzw. verbringen wollte, um diese mittels der dort sichergestellten Betäubungsmittelutensilien zwecks Weiterverkaufs zu verarbeiten und zu portionieren, sondern dies mehrfach tat bzw. tun wollte. Jedenfalls legt die Sicherstellung der 2 kg Marihuana sowie der übrigen Drogenutensilien eher den Schluss nahe, dass B._____ das Marihuana nicht nur eingelagert hatte, sondern auch weitergehend darüber verfügte bzw. dieses nach seinem Gutdünken ver- wendete. 5.4. Was die weiteren Aussagen von B._____ betrifft, erweisen sich diese als teilweise widersprüchlich sowie fast gänzlich vage und detailarm. 5.4.1. In Bezug auf die Einlagerung des Marihuanas führte B._____ aus, dass er hierfür vom Beschuldigten CHF 1'000.– angeboten bekam und er "dann" F._____ angefragt habe, ob er (B.) im Lagerraum etwas einlagern dürfe (Urk. 5/4 S. 5). Am 5. Juli 2017 habe sich F. bei ihm erkundigt, wann er ihm den Schlüssel für den Lagerraum wieder zurückgeben könne (vgl. Urk. 5/4 S. 5). F._____ hingegen führte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2017 (Urk. 5/3) aus, dass er selbst den besagten Lagerraum ungefähr seit dem Jahr 2010 miete (Urk. 5/3 S. 1). B._____ verfüge bereits seit ca. einem oder zwei Jahren über einen Schlüssel zum Lagerraum und lagere dort Sachen ein, wes- halb sich B._____ hin und wieder an den Mieten beteiligt habe (Urk. 5/3 S. 2). Vor diesem Hintergrund scheint einerseits nicht nachvollziehbar, inwiefern B._____ F._____ überhaupt erneut hätte anfragen müssen, ob er etwas einlagern dürfe und andererseits, aus welchem Grund F._____ B._____ am 5. Juli 2017 zur Rückgabe des Schlüssels hätte auffordern sollen, obwohl B._____ über einen solchen bereits seit einem bis zwei Jahren verfügte. 5.4.2. Hinsichtlich der Lagerdauer des Marihuanas erweisen sich die Aussagen insoweit als inkonstant, als dass B._____ anlässlich der Hafteinvernahme im
freien Bericht noch aussagte, das Marihuana sei erst seit ungefähr einem Monat bis "maximal zwei Monaten" eingelagert gewesen (Urk. 5/4 S. 5), diese Aussage dann jedoch in der Stellungnahme seines Verteidigers dahingehend korrigieren liess, dass das Marihuana bereits seit ca. Januar oder Februar 2017 eingelagert gewesen sei (act. 5/8 S. 4 Ziff. 16). An letzterer Aussage betreffend der Lager- dauer hielt B._____ dann während des restlichen Verfahrens fest (Urk. 5/9 S. 9; Urk. 5/12 S. 5; Prot. I. S. 21 und S. 26). In diesem Zusammenhang ist bemer- kenswert, dass B._____ gemäss schriftlicher Stellungnahme seines Verteidigers die 2 kg Marihuana vom Lagerraum nur deshalb an seinen Wohnort verbracht ha- ben will, weil er vom Beschuldigten das vereinbarte Entgelt für die Lagerung nicht erhalten hatte und das Marihuana bereits viel länger als vereinbart eingelagert gewesen war, was ihn sehr beunruhigt haben will (vgl. Urk 5/10 S. 3). Falls B._____ wirklich "sehr beunruhigt" gewesen war, weil der Beschuldigte das Mari- huana länger als angekündigt eingelagert hatte, und deshalb so weit ging, dass er diese Person, von welcher er "grosse Angst" hatte (vgl. Urk 5/8 S. 2) um 2 kg Ma- rihuana "bestiehlt", so wäre zu erwarten, dass sich B._____ in freier Erzählung im Rahmen der Hafteinvernahme über die bisherige Lagerdauer nicht um mehr als die Hälfte irrte. Mit anderen Worten ist schwer verständlich, dass B._____ die La- gerdauer, welche ihn gemäss eigenen Angaben sehr beunruhigt hatte, zuerst auf rund ein bis maximal zwei Monate schätzte, ehe er dann in der Stellungnahme seines Verteidigers die bisherige Lagerdauer auf fünf bis sechs Monate korrigier- te. Dies gilt umso mehr, als dass B._____ selber ausführte, es sei ursprünglich vereinbart gewesen, das Marihuana rund einen Monat einzulagern (Urk. 5/4 S. 5 f.). Entsprechend hätte es bei einer einmonatigen Einlagerung (gemäss der Erst- aussage von B._____) noch gar keine Veranlassung gegeben, 2 kg Marihuana zu entnehmen. 5.4.3. Zudem kommt im Rahmen der Aussageanalyse der Erstaussage, die un- mittelbar nach einer Verhaftung erfolgt, ein besonderes Gewicht zu, da diese Aussage in der Regel zeitnah und frei von äusseren Einflüssen erfolgt. Gerade weil die Gegebenheiten noch gut erinnerlich sind, gehört eine sehr grosse Energie dazu, dieser "Macht der Tatsachen" zu widerstehen sowie eine davon abwei- chende Lüge zu erfinden und glaubwürdig vorzutragen. Eine wirklich überzeu-
gende Lüge ist eine ausserordentlich schwierige Aufgabe. Sie muss gut überlegt sein und auf Schwachpunkte sowie Widersprüche geprüft werden. Das braucht seine Zeit – und die hat eine aussagende Person gar nicht, wenn sie unmittelbar nach dem Ereignis vernommen wird. Schliesslich benötigen auch die Motive, die zur Lüge drängen, oftmals eine gewisse Zeit, bis sie tatsächlich bis zur Lüge "durchschlagen." Schon bei der Zweitaussage neigen nicht wenige einvernom- mene Personen dazu, ihre Aussagen der Prozesslage entsprechend zu "modi- fizieren" (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage, N 347 ff.). Im Zusammenhang mit dem Aussageverhalten von B._____ fällt auf, dass dieser im Rahmen der polizeilichen Einvernahme noch jegliche Aussagen verweigerte und bei der Hafteinvernahme nur beschränkt Aussagen machte. B._____ hat erst im Verlauf des Verfahrens ausführlichere Aussagen getätigt, wobei diese – abge- sehen von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – hauptsächlich in der Form von schriftlichen Stellungnahmen seines Verteidigers abgegeben wurden. Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme verwies B._____ in Bezug auf die an- gebliche Übergabe des eingelagerten Marihuanas praktisch vollumfänglich auf die zuvor eingereichte Stellungnahme seines Verteidigers und blieb in seinen Aussa- gen ausserordentlich detailarm und vage. Dasselbe wortkarge Verhalten zog sich sodann auch wie ein roter Faden durch die Schlusseinvernahme von B._____ (Urk. 5/12). In Bezug auf die angebliche Übergabe des Marihuanas beschränkte sich B._____ grundsätzlich darauf, die Vorhalte zur Kenntnis zu nehmen bzw. diese "im Rahmen des abgekürzten Verfahrens" als zutreffend anzuerkennen. Dass B._____ gerade zu Beginn der Untersuchung vermehrt seine Aussage ver- weigerte und erst im Laufe der Untersuchung mit mehr Details aufwartete, ist der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen entsprechend abträglich. Dies gilt umso mehr, als die meisten Detailangaben bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus der Feder seines Verteidigers stammten. 5.4.4. Hinsichtlich der spärlichen Aussagen von B._____ bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung lässt sich überdies feststellen, dass diese praktisch keinerlei Realitätskriterien oder Originalität und weder spontane Empfindungen noch ir-
gendwelche Komplikationen enthalten. B.s Äusserungen erscheinen karg und sind kaum mit äusseren Umständen verflochten. Beispielsweise fehlen fast gänzlich nähere Angaben, wann, wo und wie der Beschuldigte B. angefragt haben soll, ob er bereit sei, für ein Entgelt von CHF 1'000.– das Marihuana einzu- lagern (vgl. lediglich Prot. I. S. 29). Die in der schriftlichen Stellungnahme seines Verteidigers (Urk. 5/8) enthaltenen Realitätskriterien – wie beispielsweise betreffend der guten bzw. schlechten Zäh- ne von "I." und "J." und der nähere Beschrieb des Transportmittels – vermögen den Aussagen von B._____ jedenfalls nicht mehr Gewicht zu geben. Da diese Realitätskriterien im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme und nicht im freien Bericht von B._____ erfolgten, ist eine eigentliche Glaubhaftig- keitsbeurteilung der Aussagen grundsätzlich nicht möglich. Im Gegensatz zu einer mündlichen Schilderung hat die erzählende Person in einer schriftlichen Stellung- nahme genügend Ressourcen, um die allfällige kognitive Belastung auszuglei- chen, welche bei der mündlichen Schilderung einer nicht vorhandenen Erinnerung besteht. Wenn ein schriftlicher Bericht daher bunt und mit Details geschildert wird, kommt ihm deutlich weniger Glaubhaftigkeit zu als einer mündlichen Schilderung derselben Qualität. Dies gilt umso mehr, als die schriftliche Stellungnahme nicht von B., sondern von seinem amtlichen Verteidiger verfasst worden ist. Sel- biges gilt selbstredend auch für die Vorbringen im schriftlichen Antrag auf ein ab- gekürztes Verfahren des Verteidigers von B. (Urk. 5/10). 5.4.5. Zwar machte B._____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals ausführlichere Angaben, doch fällt in diesem Zusammenhang auf, dass B._____ – wenn überhaupt – nur auf entsprechende Fragen hin bereit oder in der Lage war, nähere Details zur Übergabe des Marihuanas zu liefern, ohne dabei aber spontane Ereignisse oder Nebenpunkte zu schildern. Im freien Bericht blieb er weiterhin sehr vage und konnte auch auf explizites Nachfragen nur bruch- stückhaft weitere Details zum Anklagevorwurf schildern. Dies zeigt sich insbeson- dere, als B._____ auf entsprechende Frage des Vorsitzenden, ob er noch [weite- re] Details über die Lieferung des Marihuanas erzählen könne, welche er noch nicht erzählt habe, antwortete (vgl. Prot. I. S. 31 f.):
"Von der Lieferung kann ich nicht viel erzählen. Als ich kam, war der Liefer- wagen an der D.-Strasse ... in E. schon parkiert. Meine Woh- nung ist wie gesagt nur zwei Minuten vom Lager entfernt. Wie gesagt lief ich zu Fuss zum Lager. Da sah ich, dass der Lastwagen schon dort war. Der Beschuldigte und der Chauffeur waren schon vor Ort. Als ich kam, sagte mir der Beschuldigte, dass es nicht viel zu diskutieren gebe und das Marihuana abgeladen werden müsse. Der Beschuldigte hat mir erklärt, dass innerhalb einer Woche alles erledigt sei. Ich war selber schockiert, als ich das Ganze gesehen habe. Ich konnte deshalb nicht mehr sprechen. Danach gab ich Vollgas." Gerade die vorstehende Antwort auf eine ausdrückliche Frage nach mehr Details zum Kerngeschehen zeigt exemplarisch auf, dass die Aussagen von B._____ – entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 30 S. 24) – jedenfalls nicht "le- bendig, überzeugend sowie detailreich" bzw. "spontan und authentisch" und "we- der eintönig noch einsilbig" sind. Das Gegenteil ist der Fall. Die Aussagen von B._____ hätten weitestgehend auch ohne direkten Erlebnisbezug gemacht wer- den können. Dass B._____ aber durchaus in der Lage war, buntere und detailreichere Aussa- gen zu tätigen, zeigte sich anlässlich der Konfrontationseinvernahme. Als er ge- fragt wurde, ob das ebenfalls im Lagerraum aufgefundene Boot ihm gehöre, führ- te er aus, dass Angeln eines seiner Hobbies sei und er auf dem ...-see eine Jah- respatent habe, um dort zu fischen. Zudem habe er beabsichtigt, dietheoretische Bootsprüfung zu absolvieren und habe bereits einen Termin gehabt (vgl. Urk. 5/9 S. 17 f.). Diese spontanen, mit Details angereicherten Weiterungen sprechen für eine erhöhte Glaubhaftigkeit der Aussagen. Allerdings betrifft dies nur einen Ne- benschauplatz und eben gerade nicht das entscheidende Kerngeschehen. 5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit von B._____ durch sein parallel laufendes Strafverfahren stark beeinträchtigt ist. Zudem belas- ten praktisch sämtliche objektiven Beweismittel B._____ und nicht den Beschul- digten, was vermutungsweise auch dazu geführt hat, die Verteidigungsstrategie entsprechend auszurichten. Ausführungen zum Tatgeschehen wurden hauptsäch-
lich mit schriftlichen Stellungnahmen gemacht, während B._____ im freien Bericht oftmals die Aussagen verweigerte bzw. auf die schriftlichen Eingaben seines Ver- teidigers verwies. Schliesslich erscheinen die von B._____ getätigten Aussagen in Bezug auf das angeklagte Geschehen teilweise als widersprüchlich sowie fast gänzlich detailarm und vage. 5.6. Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, hat die Vorinstanz die Aus- sagen des Beschuldigten allesamt korrekt wiedergegeben sowie überzeugend gewürdigt (Urk. 30 S. 14 ff.), weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind lediglich als Er- gänzung bzw. als Verdeutlichung gedacht. 5.6.1. Erwähnenswert ist, dass auch der Beschuldigte ausführte, mit B._____ we- gen des eingelagerten Marihuanas in telefonischem Kontakt gestanden zu haben, was unter anderem durch den im Rahmen der Hafteinvernahme von B._____ gemachten Screenshots seines Anrufverlaufs erstellt ist (vgl. Urk. 5/4 S. 12). Al- lerdings hält der Beschuldigte inhaltlich weitgehend konstant an seiner Version fest, wonach B._____ nicht ihn zur Abholung des Marihuanas angehalten habe, sondern ihn angefragt habe, ob er während seiner Ferien im Kosovo mit einem Mann aus Albanien zwecks Abholung des eingelagerten Marihuanas Kontakt auf- nehmen könne. Dass B._____ den weiter nicht involvierten Beschuldigten betref- fend das eingelagerte Marihuana gebeten haben soll, im Rahmen seiner Ferien im Kosovo eine sich dort befindliche Drittperson zur Abholung des Marihuanas anzuhalten, scheint realitätsfremd. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte aus- führte, B._____ habe ihm zu diesem Zweck die Telefonnummer dieses Mannes gegeben (Urk. 5/9 letzte Seite). B._____ hätte diesen Mann wohl gleich selber kontaktieren können. Weshalb ein persönliches Treffen bei einem Kaffee im Ko- sovo (vgl. Urk. 5/9 letzte Seite) hinsichtlich der anscheinend überfälligen Abho- lung des eingelagerten Marihuanas zielführender gewesen wäre als ein einfaches Telefonat, ist jedenfalls nicht erkennbar. 5.6.2. Zudem gab der Beschuldigte in Bezug auf die Frage, ob, wieso und wann er sich im Lagerraum aufgehalten hat, immer wieder unterschiedliche Angaben zu Protokoll (vgl. Urk. 30 S. 17). Ausserdem fällt auf, dass der Beschuldigte teilweise
ausführte, die Personalien der (Hinter-)Männer zu kennen, denen das eingelager- te Marihuana gehörte, ehe er dann kurz darauf deren Personalien wieder verges- sen hatte bzw. angab, diese gar nicht zu kennen (vgl. Urk. 30 S. 15 ff.). Das in diesem Zusammenhang widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten, welches auch anlässlich der Berufungsverhandlung keine Klärung erfuhr (Urk. 41 S. 6 ff.), lassen seine Ausführungen unglaubhaft erscheinen. Allerdings kommt es gerade im Bereich der organisierten (Drogen-)Kriminalität oft vor, dass die Betei- ligten die Namen der Hintermänner aus Angst vor Vergeltung nicht preisgeben. So hat denn auch B._____ im Zusammenhang mit dem eingelagerten Marihuana zunächst nur vom Beschuldigten gesprochen, ehe er verlauten liess, er habe aus Angst die beiden weiteren involvierten Männer "I." und "J." nicht er- wähnt (Urk. 5/8 S. 2). Er habe Angst vor der albanischen Mafia (Prot. I. S. 31) und das eingelagerte Marihuana gehöre sicherlich einer Gruppe bzw. es stecke si- cherlich eine solche dahinter (Prot. I. S. 23 und S. 31). 5.6.3. Die obgenannten Widersprüche, in welche sich der Beschuldigte im Rah- men der Untersuchung immer wieder verstrickte, legen – wie die Vorinstanz zu- treffend ausführte – den Schluss nahe, dass der Beschuldigte wohl nicht einfach ein eher zufällig Beteiligter des ganzen Geschehens ist. Vielmehr ist es durchaus denkbar, dass der Beschuldigte irgendwelche Verstrickungen mit dem eingelager- ten Marihuana und der Betäubungsmittelszene aufweist. Entscheidend ist jedoch nicht, ob es plausibel erscheint, dass der Beschuldigte irgendeine strafrechtlich relevante Verbindung zu dem eingelagerten Marihuana bzw. zur Betäubungsmit- telszene aufweist, sondern welcher Art diese ist, bzw. ob es sich rechtgenügend erstellen lässt, dass dem Beschuldigten tatsächlich die im Anklagevorwurf ge- schilderte Rolle zukam oder nicht. 5.7. Angesichts der objektiven Beweismittel, welche B._____ und nicht den Be- schuldigten belasten, der eingeschränkten Glaubwürdigkeit von B._____ sowie aufgrund dessen teilweise widersprüchlichen und fast gänzlich detailarmen sowie hauptsächlich schriftlich vorgefassten Aussagen, verbleiben mehr als nur theore- tische Zweifel darüber, ob der Beschuldigte das Marihuana tatsächlich B._____ zwecks Einlagerung übergeben hat. Der Anklagevorwurf stützt sich praktisch aus-
schliesslich auf die Aussagen von B.. Aussagen im Strafverfahren müssen jedoch ein gewisses Mindestmass an Überzeugungskraft erreichen, um die Hypo- these auszuschliessen, dass die Aussagen nicht realitätsbegründet sind. Diese Hypothese kann vorliegend nicht zuverlässig ausgeräumt werden. Die Aussagen von B. erreichen den notwendigen Überzeugungsgrad für eine strafrechtli- che Verurteilung nicht. Wie vorstehend beschrieben, mag es durchaus sein, dass der Beschuldigte eine strafrechtlich relevante Verbindung zum eingelagerten Ma- rihuana aufweist. Nicht rechtsgenügend erstellen lässt sich jedoch, dass sich das Geschehen entsprechend dem Anklagevorwurf ereignet hat. Es bleibt somit un- klar, ob der Beschuldigte B._____ wirklich 107 kg Marihuana zwecks Einlagerung übergeben hat. Aufgrund des im Strafprozess geltenden Grundsatzes "in dubio pro reo" darf sich eine solche Unsicherheit nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken. 5.8. Entsprechend ist der Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes in du- bio pro reo vom Anklagevorwurf freizusprechen. III. Herausgabe Barschaft Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 (Urk. 8/6) beschlagnahmte die Staats- anwaltschaft Bargeld des Beschuldigten im Umfang von CHF 1'000.–, um die Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen sicherzustellen (sog. Deckungsbeschlagnahme; Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Fällt der Grund für die Beschlagnahme weg, so hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder über die Einziehung ist spätestens im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Nachdem der Beschuldigte freizusprechen ist und sämtliche Ver- fahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (vgl. nachstehend), ist das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF 1'000.– dem Beschuldigten in vol- lem Umfang herauszugeben.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Verfahrenskosten 1.1. Nachdem der Beschuldigte heute freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vor beiden Instanzen, ein- schliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung, vollumfänglich auf die Ge- richtskasse zu nehmen (Art. 423 und 426 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 1.3. Der amtliche Verteidiger RA X._____ reichte mit Datum vom 5. November 2018 die Honorarnote für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 40). Die aufgeführten Leistungen sind ausgewiesen und erscheinen ange- messen. Damit ist der amtliche Verteidiger für seine Aufwendungen im Beru- fungsverfahren entsprechend seiner Honorarforderung im Betrag von Fr. 4'688.50 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2. Schadenersatz 2.1. Die Verteidigung beantragte, es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung auszurichten (vgl. Urk. 32). Nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO steht dem Beschuldigten ein Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbus- sen zu, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren adäquat kausal entstanden sind. 2.2. Der Beschuldigte ging zur Zeit der Untersuchungshaft (7. Juli 2017 – 30. August 2017) gemäss eigenen Angaben keiner Arbeit nach. Er sei aber von Oktober 2016 bis Januar 2017 als Chauffeur tätig gewesen und habe bei einem 50 %-Pensum ein Nettoeinkommen von CHF 2'200.– erzielt, ehe er mit einem er- höhten Pensum rund CHF 3'300.– erzielt habe. In der Folge habe er die Taxi- prüfung absolvieren wollen, sei jedoch gescheitert. Auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite, teilte der Beschuldigte in der Untersuchung mit, dass seine drei Töchter bei ihm wohnten und seine Frau aktuell Geld von SUVA erhal-
te. Er selbst erhalte keine Unterstützungsleistungen (vgl. Urk 5/6 S. 3; Urk. 5/11 S. 5). 2.3. Da der Beschuldigte zur Zeit der Untersuchungshaft vom 7. Juli 2017 bis zum 30. August 2017 keiner Arbeit nachging und auch sonst nicht ersichtlich ist , inwiefern der Beschuldigte aufgrund des Strafverfahrens einen adäquat kausalen wirtschaftlichen Nachteil erlitt en haben soll, ist dem Beschuldigten keine Entschä- digung für wirtschaftliche Einbussen zuzusprechen. 3. Genugtuung 3.1. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so ist ihm eine Genugtuung auszu- richten, wenn er in dem gegen ihn geführten Strafverfahren besonders schwer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wurde (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Dass ein Freiheitsentzug einen besonders schweren Eingriff in die persönlichen Verhältnisse darstellt und einen Genugtuungsanspruch des Betroffenen auslöst, geht explizit aus der genannten Gesetzesvorschrift hervor. 3.2. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Er- messen. Bei dessen Ausübung ist den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, auch die Schwere des vorge- worfenen Delikts sowie die Auswirkungen der Haft auf die persönliche Situation des Verhafteten und die Belastung durch das Verfahren (vgl. BSK StPO- Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 28). Bei kürzeren Freiheitsentzügen erachtet das Bundesgericht CHF 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Ent- schädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Mona- ten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit beson- ders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl. BGer 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2 m.w.H.). 3.3. Mit dem vorliegenden Vorwurf wurde gegen den Beschuldigten ein schwerwiegender Tatverdacht erhoben. Konkret stand aufgrund der Anträge der Staatsanwaltschaft eine rund dreijährige Freiheitsstrafe sowie eine Landesver-
weisung zur Debatte, womit sich der Beschuldigte mit einschneidenden Konse- quenzen bedroht sah. Der Beschuldigte verbrachte die Zeit vom 7. Juli 2017 bis zum 30. August 2017 – mithin 54 Tage – in Untersuchungshaft. Dabei machte er nicht geltend, dass er durch die erlittene Haft über das übliche und jede inhaftierte Person treffende Mass hinaus besondere negative psychische oder physische Einwirkungen erlitten habe, welche erschwerend ins Gewicht fallen würden. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten für die Haftdauer ei- ne Genugtuung von Fr. 10'900.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 27. Februar 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. (...) 2. Hinsichtlich der Einfuhr der insgesamt 107 kg Marihuana in die Schweiz wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-6. (...) 7. Sämtliche durch die Kantonspolizei Zürich unter der Lager Nr. B02472-2017 sichergestellten Betäubungsmittel und -utensilien werden eingezogen zwecks Vernichtung durch die Lagerbehörde. 8. (...). 9. Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen und Auslagen mit Fr. 9'302.90 (inkl. Fr. 678.40 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ent- schädigt. 10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'980.60 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'297.00 Auslagen Fr. 1'750.00 Auslagen Polizei Fr. 9'302.90 amtlicher Verteidiger
Fr. 4'688.50 amtliche Verteidigung 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. 6. Dem Beschuldigten werden CHF 10'900.– als Genugtuung aus der Ge- richtskasse zugesprochen. 7. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Migrationsamt des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 31 − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage, Postfach, 8021 Zürich betreffend Ziffer 1./7. des Vorabbeschlusses − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 5. November 2018
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner