Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180361-O/U/cs-cw
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Linder
Urteil vom 18. März 2019
in Sachen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, ..., vertreten durch Leitenden Staatsanwalt a.i. lic. iur. Meier, Anklägerin und Erstberufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Diebstahl etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. Juli 2018 (GG180019)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. Mai 2018 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, von den allfälligen Vorwürfen des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB sowie des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie vom Eventualvorwurf der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB freigespro- chen. 2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 19. April 2018 beschlagnahmte Barschaft von CHF 234.– wird dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben. 3. Der Beschuldigte wird für 42 Tage zu Unrecht erlittene Haft mit CHF 1'260.– aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Die Zivilklage der Privatklägerin wird abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Verfahrenskosten (inkl. Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 2'000.– sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 9'986.25 inkl. MWST) werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Die Gerichtsgebühr von CHF 1'200.– für das Beschwerdeverfahren bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr.: UB180054-O/IMH/PFE) wird abgeschrieben und auf die Staatskasse ge- nommen.
Berufungsanträge: Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 64 S. 2) 1. Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 30.07.2018 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Der Beschul- digte wird für 42 Tage zu Unrecht erlittene Haft mit CHF 8'400 aus der Gerichtskasse entschädigt. 2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. _________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. Juli 2018 wurde der Beschuldigte von sämtlichen Anklagevorwürfen freigesprochen (Diebstahl und Hehlerei). Für 42 Tage zu Unrecht erlittene Haft wurde er mit Fr. 1'260.– aus der Gerichtskasse entschädigt (Disp. Ziff. 3). Die Verfahrens- kosten wurden insgesamt auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 53). Gegen das Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte fristge- recht Berufung an (Urk. 46 und 47). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 17. resp. 20. August 2018 zugestellt (Urk. 52/1-2). In der Folge zog die Staatsan- waltschaft die Berufung zurück (Urk. 56). Der Beschuldigte hingegen hielt an der Berufung fest und reichte per 10. September 2018 innert Frist die Berufungserklä- rung ein, dies mit dem Antrag, Disp. Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzu- heben und er (stattdessen) für 42 Tage ungerechtfertigte Haft mit Fr. 8'400.– aus
der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 57). Im Übrigen blieb das vorinstanzli- che Urteil unangefochten. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 60). Mit Be- schluss vom 24. Oktober 2018 wurde auf Antrag der Verteidigung hin das schrift- liche Verfahren angeordnet (Urk. 62; vgl. Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). Mit Eingabe vom 13. November 2018 erfolgte innert Frist die Berufungsbegründung des Be- schuldigten (Urk. 64); die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 69). Das Verfahren ist spruchreif. II. Rechtskraft Vorab ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivzif- fern 1 (Freispruch), 2 (Barschaft), 4 (Zivilklage), 5 und 6 (Kostenfolgen) in Rechts- kraft erwachsen ist. III. Genugtuung Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich die Höhe der Entschädigung für die ungerechtfertigte Haft des Beschuldigten. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie An- spruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c). Die Be- stimmung bezieht sich vorab auf Zwangsmassnahmen, die zwar rechtmässig an- geordnet wurden, sich im Nahhinein aber als unnötig erweisen (S CHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N 10 zu Art. 429). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist bei der Festlegung der Genugtuung in der Regel von einem Grundbetrag von Fr. 200.– pro Tag auszugehen, wobei eine Anpassung an die konkreten Verhältnisse zu erfolgen hat (BGE 139 IV 243 E. 3). Die Vorinstanz geht im Wesentlichen davon aus, 42 Tage Haft seien keine aus- serordentlich lange Dauer. Auf die persönliche Situation des Beschuldigten habe die Haft keine massiven Auswirkungen gehabt, denn er habe weder eine Arbeits-
stelle noch seine Familie vor Ort gehabt. Der Vorwurf des Diebstahls sei keine besonders schwere Anschuldigung. Der Beschuldigte habe zur fraglichen Zeit zu- dem lediglich von Fr. 205.– monatlich gelebt. Aus diesen Gründen sei eine Ent- schädigung von Fr. 30.– pro Tag angemessen, demnach Fr. 1'260.– für die Haft insgesamt (Urk. 53 S. 17). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass es sich bei knapp 1.5 Monaten Haft um keine besonders lange Dauer handelt. Dies hat noch keine verminderte der Genugtuung zur Folge, denn erst mit zunehmender Dauer – d.h. bei Haft von mehreren Monaten – relativiert sich die Schwere des Eingriffs durch den Frei- heitsentzug (so das Bundesgericht, Urteil 6B_196/2014 vom 5. Juli 2014, E. 1.2). Diese Ausgangslage ist hier nicht gegeben. Genugtuungsmindernd ist indes zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Staatsangehöriger von Eritrea im Zeitpunkt der Haft in der Schweiz lediglich vor- läufig aufgenommen war (Ausweis F), hier weder über ein familiäres noch sozia- les Netz verfügte, aus dem er gerissen werden konnte, und auch keiner geregel- ten Arbeit nachging, die er durch die Haft riskiert hätte. In persönlicher Hinsicht hat der Beschuldigte durch die Haft deshalb einen weniger schweren Eingriff erlit- ten als eine Vergleichsperson, die in hier landesüblichen Verhältnissen lebt. Dies und der Umstand, dass er zur fraglichen Zeit eigenen Angaben zufolge von einem minimalen Betrag von ca. Fr. 200.– pro Monat lebte, rechtfertigen eine reduzierte Haftentschädigung. Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion auf einen Betrag von Fr. 30.– war jedoch zu weitgehend: So ist dem Umstand, dass ungerechtfertigte Haft für die betroffene Person regelmässig einen schweren Eingriff in die persönlichen Rechte bedeutet, immer hinreichend Rechnung zu tragen. Eine angemessene Entschädigung muss auch bei vergleichsweise ärmlichen Verhältnissen wie den- jenigen des Beschuldigten erfolgen, was mit dem Ansatz der Vorinstanz nicht mehr gewährleistet ist .
Dass dem Beschuldigten kein schweres Delikt zur Last gelegt wurde, führt vorlie- gend nicht zu einer weiteren Minderung der Genugtuung. Vom Deliktsbetrag her war von Beginn an von einem geringfügigen Vermögensdelikt auszugehen und die Untersuchungshaft von über einem Monat folglich unverhältnismässig. Aus diesen Gründen erscheint es angemessen, dem Beschuldigten pauschal eine Genugtuung von Fr. 5'000.– für die während 42 Tagen zu Unrecht erlittene Haft zuzusprechen, was knapp Fr. 125.– pro Tag ergibt. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seinen Anträgen um eine erhöhte Entschädigung weitgehend durch. Ihm sind deshalb keine Kosten aufzuerlegen, sondern die Entscheidgebühr im Berufungs- verfahrens hat ausser Ansatz zu fallen und die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. Juli 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Frei- spruch), 2 (Barschaft), 4 (Zivilklage), 5 und 6 (Kostenfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird für 42 Tage zu Unrecht erlittene Haft pauschal mit Fr. 5'000.– aus der Staatskasse entschädigt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 18. März 2019
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Linder