Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180341-O/U/mc
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Ruggli und Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Beschluss vom 11. Januar 2019
in Sachen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
gegen
A._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 7. Juni 2018 (GG180005)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 7. Juni 2018 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Beschäftigung von Auslän- derinnen und Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 und Abs. 2 AuG schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu je Fr. 50.– bestraft. Von weiteren strafbaren Handlungen wurde er frei- gesprochen und von einer Landesverweisung wurde abgesehen (Urk. 31). 2. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. Juni 2018 Berufung angemeldet (Urk. 24) und in der Folge mit Eingabe vom 8. August 2018 fristgerecht die Berufungserklärung erstattet (Urk. 32). Innert der mit Präsi- dialverfügung vom 22. August 2018 angesetzten Frist erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. September 2018 Anschlussberufung (Urk. 34; Urk. 36). 3. In der Folge wurden die Parteien auf den 11. Januar 2019 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 41). Am 3. Januar 2019, eingegangen am 4. Januar 2019, zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück (Urk. 43). Damit fällt auch die Anschlussberufung des Beschuldigten dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Das Ver- fahren ist demzufolge als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Untersuchungsbehörde, wie in diesem Fall, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (S CHMID/JOSITSCH, Praxiskom- mentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 3 zu Art. 428 StPO), weshalb die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ausser Ansatz fallen. Für seine Aufwen- dungen im Berufungsverfahren ist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, mit Fr. 547.– aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Die Anschlussberufung des Beschuldigten ist damit hinfällig. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 7. Juni 2018 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 547.– amtliche Verteidigung. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens (amtlichen Verteidigung) werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 11. Januar 2019
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Höchli