Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180330-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 7. September 2018
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. B. Groth, Anklägerin und I. Berufungsklägerin
sowie
A., Privatkläger und II. Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.,
gegen
B., Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.,
betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 17. April 2018 (DG170095)
Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 17. April 2018 haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger A._____ zwar Berufung angemeldet, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf ihre Berufungen gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Privatklägers kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Pri- vatkläger wären somit die Kosten für das Berufungsverfahren zur Hälfte aufzu- erlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, vom 16. Januar 2017 wurde ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 22/4), weshalb ihm kei- ne Verfahrenskosten auferlegt werden können, vom Ansetzen einer Gerichts- gebühr abzusehen ist und die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufungen des Privatklägers A._____ und der Staatsanwaltschaft je vom 20. April 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men. 3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz . 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 7. September 2018
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer