Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180295-O/U/mc-ad
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler
Urteil vom 18. Dezember 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 17. April 2018 (DG170157)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II, Betäubungsmittel und organisierte Kriminalität, vom 7. Juni 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 12). Urteil der Vorinstanz
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Be- täubungsmittel und die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und teilweise i.V.m. Abs. 2 lit. b und c BetmG - der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Abs. 1 StGB - des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB. 2. Betreffend den Deliktvorwurf unter Anklageziffer A.I.2. (Vorgang 180) wird die Beschuldigte freigesprochen. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstra- fe, wovon bis und mit 17. April 2018 insgesamt 1220 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juni 2013 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 140.– wird widerrufen.
Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 35'000.– zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit B._____ (Verfahren DG 170176). 6. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. November 2013 und 22. Mai 2017 beschlagnahmten Kommunikati- onsmittel etc. (technische Geräte) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. November 2013 und 22. Mai 2017 beschlagnahmten Notizen etc. (Papierwaren) werden als Beweismittel zu den Akten genommen. 8. Die sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummer B03593-2013, B01047-2015 sowie B01045-2015) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen. 9. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. September 2013, 19. März 2015 und 22. September 2015 beschlag- nahmten Bargeldbeträge (Fr. 5'580.–, Fr. 11'490.– und Fr. 19'000.– sowie € 200.– und 90.–) werden eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbe- trag wird zur Deckung der Ersatzforderung und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 25'000.–. Über die weiteren Kosten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. Kos- ten für das obergerichtliche Verfahren UB160124), ausgenommen dieje- nigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mit Fr. 92'000.– (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt. (Mitteilungen/Rechtsmittel) Berufungsanträge: Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 150 S. 2 ff.) "1. Dispositiv-Ziffer 1 sei aufzuheben und die Beschuldigte sei - vom Vorwurf des mehrfachen Verbrechens gegen das Bun- desgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und teil- weise i.V.m. Abs. 2 lit. b und c BetmG freizusprechen; sie sei einzig wegen mehrfacher schwerer Wiederhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b-d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG in Bezug auf die Beschaffung von 350 Gramm Heroingemisch und Verkauf von rund 115 Gramm (Anklagevorwurf A.I.1.; Monika Ha- mouz) sowie in Bezug auf den mehrfacher Besitz von Betäubungsmit- teln (Anklagevorwurf A. II.3) schuldig zu sprechen. - vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 StGB, vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs im Sin- ne von Art. 146 Abs. 1 StGB und vom Vorwurf der mehrfachen Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 StGB freizusprechen. 2. Dispositiv-Ziffer 3 sei aufzuheben und die Beschuldigte sei mit ei- ner Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs, zu bestrafen.
Dispositiv-Ziffer 4 sei aufzuheben und vom Widerruf der mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Juni 2013 bedingt ausgefällten Geldstrafe sei abzusehen. Es sei stattdessen die Probe- zeit angemessen zu verlängern. 4. Dispositiv-Ziffer 5 sei aufzuheben und es sei von einer Ersatzfor- derung abzusehen. 5. Dispositiv-Ziffer 6 sei aufzuheben und die beschlagnahmten Kommunikationsmittel seien der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben. 6. Dispositiv-Ziffer 7 sei aufzuheben und die beschlagnahmten Noti- zen etc. (Papierwaren) seien der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben. 7. Dispositiv-Ziffer 9 sei aufzuheben und die Barschaften seien der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Ver- langen herauszugeben, sofern sie den Anteil der Beschuldigten an den Verfahrenskosten gemäss nachfolgend Ziffer 8 übersteigen. 8. Dispositiv-Ziffer 11 sei aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen die Auslagen für die amtli- che Verteidigung, seien der Beschuldigten nur zu einem Viertel aufzu- erlegen, ihr aber gestützt auf Art. 425 StPO zu erlassen, eventualiter zu stunden. 9. Dispositiv-Ziffer 12 sei dahingehend abzuändern, dass auf eine Nachforderung verzichtet wird und die Kosten definitiv abgeschrieben werden. 10. Der Beschuldigten sei eine Genugtuung nach richterlichem Er- messen aus der Staatskasse zuzusprechen. 11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen."
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang inkl. Untersuchungs-, Sicherheitshaft und vorzeitiger Strafvollzug, Durchsuchungen und Überwachungsmassnahmen etc. bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 131 S. 5 ff.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 17. April 2018 wurde die Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdisposi- tivs schuldig gesprochen und bestraft. Das Urteil wurde am 20. April 2018 münd- lich eröffnet (Urk. 114). Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte gleichen- tags Berufung an (Urk. 116). Das begründete Urteil wurde dem amtlichen Vertei- diger am 3. Juli 2018 zugestellt (Urk.127), woraufhin dieser mit Eingabe vom 20. Juli 2018 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte sowie einen Beweisantrag auf Einholung eines Schriftgutachtens stellte (Urk. 133). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2018 wurde der Anklagebehörde so- wie den Privatklägern Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 136). Darauf- hin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 8. August 2018 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 138). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. 1.4. Mit Schreiben vom 27. August 2018 stellte die Beschuldigte den Antrag, auf ein mündliches Berufungsverfahren zu verzichten und stattdessen das schrift- liche Verfahren anzuordnen (Urk. 140), womit die Anklagebehörde sowie die Pri- vatklägerschaft einverstanden waren (Urk. 141 und Urk. 142). Daraufhin wurde
mit Präsidialverfügung vom 31. August 2018 das schriftliche Verfahren angeord- net und der Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 143). Die Berufungsbegründung datiert vom 30. Novem- ber 2018 (Urk. 150). Die Anklagebehörde sowie die Vorinstanz verzichteten auf eine Berufungsantwort bzw. die freigestellte Vernehmlassung (Urk. 152; Urk. 154; Urk. 155), ebenso die Privatklägerschaft, welche lediglich zu Randziffer 197 der Berufungsschrift Stellung nahm (Urk. 158). 2. Umfang der Berufung In ihrer Berufungserklärung vom 20. Juli 2018 beantragt die amtliche Verteidigung den Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Verbrechens gegen das Bundesge- setz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und teilweise i.V.m. Abs. 2 lit. b und c BetmG, vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Zif- fer 1 StGB sowie vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB. Ein Schuldspruch wird beantragt hinsichtlich Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils, soweit dieser den Anklagevorwurf A.I.1. (Betäubungsmit- telhandel Mai 2012 bis Februar 2014; Vorgang 94) sowie den Anklagevorwurf A.II.3 (mehrfacher Besitz von Betäubungsmitteln) betrifft. Als Folge der beantrag- ten Freisprüche wird sodann die Höhe der Sanktion angefochten und eine Bestra- fung mit 30 Monaten Freiheitsstrafe verlangt. Weiter sind der Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juni 2013 bedingt aus- gefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 140.–, die ausgesprochene Er- satzforderung von Fr. 35'000.–, die Einziehung der Kommunikationsmittel, Noti- zen und der Bargeldbeträge sowie die (vollständige) Kostenauflage angefochten. Nicht angefochten sind die Dispositivziffern 2, 8, 10 und 13 (Urk. 133; Urk. 150 S. 2 f.). Es ist daher festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abtei- lung, vom 17. April 2018 bezüglich der Dispositivziffer 1 mit Bezug auf den Schuldspruch betreffend den Anklagevorwurf A.I.1. (Betäubungsmittelhandel Mai 2012 bis Februar 2014; Vorgang 94) sowie den Anklagevorwurf A.II.3 (mehrfacher
Besitz von Betäubungsmitteln), Dispositivziffer 2 (Freispruch betreffend Anklage- ziffer A.I.2. [Vorgang 180]), Dispositivziffer 8 (Einziehung und Vernichtung Betäu- bungsmittel und Betäubungsmittelutensilien), Dispositivziffer 10 (Kostenfestset- zung) sowie Dispositivziffer 13 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechts- kraft erwachsen ist. II. Schuldpunkt 1. Vorbemerkungen zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung 1.1. Vorliegend handelt es sich um einen äusserst umfangreichen Straffall (Hauptdossier plus 16 Bundesordner; das vorinstanzliche Urteil umfasst 570 Sei- ten). Es ist daher vorab darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden zweitinstanzli- chen Urteil konsequent auf Wiederholungen verzichtet wird, um den Umfang des Entscheides in Grenzen zu halten und die Lesbarkeit zu erhöhen. Mit Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung wird ergänzend an den entsprechen- den Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO), soweit diesen zu folgen ist. Soweit die Anklage Sachverhaltselemente und Vorgänge enthält, welche für die rechtliche Subsumtion nicht von Belang sind bzw. im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht unter die relevanten Tatbestän- de fallen, werden diese auch nicht erstellt, selbst wenn das vorinstanzliche Urteil dazu Erwägungen gemacht und sich die Verteidigung mit diesen auseinanderge- setzt hat. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 1P.378/2002 vom 9. September 2002, E. 5.1; 6B_600/2012 vom 26.2.2013, E. 3.2; BGE 136 I 229, E. 5.2; BGE 133 I 277, E. 3.1; BGE 129 I 232, E. 3.2; BGE 126 I 97, E. 2b mit Hinweisen). Folgerichtig wird sich auch die Berufungsinstanz nur mit denjeni- gen Einwänden der Beschuldigten auseinandersetzen, welche die relevanten An- klagesachverhalte betreffen und für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind.
1.2. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung und Würdigung von Aussagen sowie der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und der Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, so- dass darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 131 S. 10 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Beweismittel sind vollständig genannt und zutreffend aus- geführt, welche Beweismittel verwertbar sind und welche nicht (vgl. Urk.131 S. 11 ff.). Die Aussagen der Beschuldigten und der weiteren einvernommenen Perso- nen sowie die weiteren Beweismittel wurden im vorinstanzlichen Urteil in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte bei den jeweiligen Anklagevorwürfen umfas- send und ausführlich wiedergegeben (u.a. Urk. 131, S. 37 ff.), weshalb auch da- rauf vollumfänglich zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die konkreten Aus- sagen der verschiedenen Personen bzw. Beweismittel ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen. 1.3. Zur Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine absolute Gewissheit nicht verlangt wer- den kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von ei- nem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an des- sen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2a). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine abso- lute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genü- gen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, will- kürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Entscheid des Bun- desgerichtes 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6. am Ende unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b). 1.4. Vorab ist auf folgende Einwendung der Verteidigung zur Beweiswürdigung einzugehen: Diese macht in ihren Vorbemerkungen und später an verschiedenen
Stellen geltend, dass die Vorinstanz die Beschuldigte nicht unvoreingenommen beurteilt habe, sondern von Anfang an davon überzeugt gewesen sei, dass diese in grossem Stil mit Drogen handle und die Beweismittel entsprechend für die Be- schuldigte "ungünstig" gewürdigt habe. Auch seien die angeblichen Codewörter für Betäubungsmittel nicht entschlüsselt, sondern es sei lediglich auf die Ge- richtsnotorietät verwiesen worden (u.a. Urk. 150 S. 4 ff.). Die Beschuldigte anerkannte vor Berufungsinstanz den Vorwurf gemäss Anklage- zif fer A.I. 1. (mehrfacher Kauf und Verkauf von Heroin; Vorgang 94) sowie den Anklagevorwurf A.II.3 (mehrfacher Besitz von Betäubungsmitteln). Damit ist nicht nur durch die Vorinstanz erstellt, sondern auch durch die Beschuldigte anerkannt, dass sie insgesamt eine Menge von 350 Gramm Heroingemisch (Reinsubstanz: 140 Gramm Heroin) gekauft und verkauft sowie 613 Gramm Heroin (Reinsub- stanz: 215.1 Gramm Heroin) und 298.8 Gramm Kokain (Reinsubstanz: 285 Gramm Kokain) gelagert hat. Dabei handelt es sich um Drogenmengen, welche als schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu qualifizieren sind. Folglich ist erstellt, dass die Beschuldigte zweifellos an Heroin- und Kokaingeschäften be- teiligt war und sich diese Substanzen beschaffte, diese besass und weiterveräus- serte. Bei der Beschuldigten wurden nicht weniger als 13 Mobiltelefone, 10 SIM- Kartenhalterungen sowie diverse SIM-Karten sichergestellt (Urk. HD 5/22). Eine solche Anzahl verschiedener Mobiltelefone und Rufnummern lässt im Zusam- menhang mit dem anerkannten Drogenhandel auf einen illegalen Zweck schlies- sen. Weiter wurden im Rahmen der anerkannten Sachverhalte Gesprächsproto- kolle aufgezeichnet, welche verklausulierte Kommunikationen beinhalten (vgl. Urk. HD 2/5 act. 8 bis act. 33). Die Beschuldigte wusste zudem um die Gefahr des Abhörens ihrer Telefone, sagte sie doch selber im abgehörten Gespräch vom 3. März 2015, 21:15 Uhr, Folgendes: "Denn wenn ich falle (verhaftet) werde, ich bin gefallen. [...]. Ich lösche die Nummern immer, ich wechsle die Handys alle 2 Wochen [...]." (Urk. HD 2/46, Anhang, Zeile 65 ff.). Dass die Beschuldigte da- rauf achtete, ihre Gespräche möglichst zu verklausulieren, erhellt unter diesen Umständen ohne Weiteres bzw. ist durch die anerkannten Sachverhalte nachge- wiesen. Wenn nun die Verteidigung an verschiedenen Stellen geltend macht, dass es nicht angehe, angebliche Codewörter für Betäubungsmittel nicht zu ent-
schlüsseln, sondern einfach auf gerichtsnotorische Codewörter abzustellen (Urk. 150 S. 4 ff.), so ist dem entgegenzuhalten, dass codierte Telefongespräche im Umfeld von Personen, welche im Drogenhandel zu tun haben, bei der Erstel- lung des Sachverhaltes entsprechend gewürdigt werden. Dabei ist dem kriminel- len Umfeld (Drogenhandel), der Kenntnis der Beteiligten von möglichen Telefon- überwachungen sowie den "Gepflogenheiten" der involvierten Personen bei der Kommunikation Rechnung zu tragen. Dies schliesst die Würdigung von verklausu- lierten Gesprächen und im Drogenhandel üblicherweise verwendeten Wörtern ("Codewörtern") mit ein. Wenn also in verklausulierten Gesprächen, welche offen- sichtlich unter Personen geführt werden, welche im Drogenhandel tätig sind, von "Autos", "Kaffeetrinken", "Mädchen", "Gelbes", "Halbes", "Stück" etc., die Rede ist, so darf hier unter Einbezug sämtlicher weiterer Indizien und Beweismittel in der Regel auf Betäubungsmittel bzw. Treffen zwecks Übergabe derselbigen ge- schlossen werden, zumal Ausnahmen, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, aus- geschlossen werden können. Dasselbe gilt für die "verkürzten" Zahlenangaben für die Betäubungsmittelpreise. Zu den Umständen der Kommunikation (Verwendung verschiedener Mobiltelefonrufnummern, Verklausulierungen etc.) hat sich im Üb- rigen auch die Vorinstanz ausführlich geäussert, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 131 S. 41 f.).
2.2.3. Bei der Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz die wesentlichen Be- weismittel, insbesondere die Telefonprotokolle, korrekt zusammengefasst, in den wesentlichen Teilen auszugsweise wörtlich wiedergegeben und gewürdigt, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann. Auf die Wiederholung der entsprechen- den Gesprächsprotokolle wird verzichtet (Urk. 131 S. 37 ff; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2.4. Die Einwendungen der Verteidigung zielen vorab auf die geführte Kommu- nikation, bei welcher die Vorinstanz fälschlicherweise von Codewörtern ausge- gangen sei (Urk. 150 S. 6 ff.). Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Erwä- gungen unter Ziffer II 1.4 verwiesen werden. Es steht auf Grund der gesamten ge- führten Kommunikation, der Art der geführten Gespräche sowie den Gepflogen- heiten des Drogenhandels ausser Frage, dass im Gespräch vom 17. Juni 2014, 00:27 Uhr, mit den Wörtern "Auto" ein Kilogramm Heroin und mit "27" der Preis von Euro 27'000 gemeint sind. Das Gespräch zwischen der Beschuldigten und B._____ lautete wie folgt: "A.: Ich habe gute Nachrichten, von den Freun- den aus Nis. B.: Du verarschst mich. A.: Und zwar sehr gute Nach- richten. B.: Schwöre. A.: Ich schwöre bei meiner Mutter. Und nicht das, sondern der Freund, welcher heute bei mir war, er kann gleich morgen 27 von diesen nehmen. Auto und (unverständlich). B.. Ernsthaft? A._____: (unverständlich) ich schwöre bei meiner Mutter. (unverständlich) er wird mir mor- gen alles sagen. Er wartet in Podgorica auf mich." (Urk. HD 2/20 TK-act. 1). Dass "Auto" für ein "Paket" und nicht für ein Kilogramm Heroin gestanden habe und dieses "Paket" auch nur 100 oder 500 Gramm (und nicht ein Kilogramm) schwer gewesen sein könnte - so die Einwendung der Verteidigung (Urk. 150 S. 7) - , ist auf Grund des Gesamtkontextes und des Gesprächsinhalts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Mit einem Autohandel, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 150 S. 7) hat das Gespräch offensichtlich nichts zu tun. Ein Fahrzeug im Wert von 27'000 Euro aus dem Balkan in die Schweiz einzuführen würde zudem wirtschaftlich gesehen überhaupt keinen Sinn ergeben. In diesem Fall hätte die Kommunikation auch nicht mitten in der Nacht und verklausuliert geführt werden müssen, und es hätte in der Folge weitere (un- verklausulierte) Gespräche über das einzuführende Auto gegeben, insbesondere
über dessen Eigenschaften und die abzuwickelnden Zollformalitäten. Das dem nicht so ist, zeigen die weiteren abgehörten Gespräche bzw. aufgezeichneten SMS betreffend der Vorbereitung der Heroinlieferung (Urk. HD 2/20 TK-act. 2-14).
Mit der Nachricht vom 22. Juni 2014 ("Es ist alles OK. Wir trinken Kaffee"; Urk. HD 2/20 TK-act. 15) teilten die Beschuldigte und B._____ dem Lieferanten in Montenegro mit, dass das Treffen mit dem Kurier zwecks Übernahme der Drogen nun stattfindet. Auf Grund des Umstands, dass diese Mitteilung an einen Provider in Montenegro gesendet wurde, der Tatsache, dass die SMS lediglich aus dem wiedergegebenen Text besteht sowie dem Gesamtkontext lässt sich unzweifelhaft die Übergabe der bestellten Betäubungsmittel nachweisen. Ein tatsächliches Tref- fen ausschliesslich zum "Kaffetrinken" - so die Verteidigung (Urk. 150 S. 8) - ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, hätte eine solch banale Mitteilung doch nicht nach Montenegro übermittelt werden müssen. Das Heroin wurde in der Folge von der Beschuldigten und B._____ nach C._____ an den "D." geliefert (Urk. HD 2/20 TK-act. 16 und act. 17). Dass im Ge- spräch zwischen der Beschuldigten und dem "D." vom 22. Juni 2014 mit der Mitteilung, dass die "Schwester" bzw. "Verwandte" "E._____ da gelassen" ha- be (Urk. HD 2/20 TK-act. 16), tatsächlich der Hund der Beschuldigten gemeint sein soll (so der Einwand der Verteidigung; Urk. 150 S. 8), ist lebensfremd und geht aus der Konversation auch nicht hervor. Es macht zudem keinen Sinn, dass die Beschuldigte mit dem "D." über den Standort ihres Hundes sprechen sollte. Durch die zahlreichen abgehörten Gespräche und die aufgezeichneten SMS ist auch das Treffen vom 8. Juli 2014 mit dem Lieferanten "F." und damit die Übergabe zumindest eines Teils des Kaufpreises für das Heroin erstellt (Urk. HD 2/20 TK-act. 20 ff.). Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass durch den Heroinlieferanten "F." im Gespräch vom 8. Juli 2014 um 22:38 Uhr das Restaurant "G." für das Treffen zwecks Bezahlung des Heroins (Urk. HD 2/20 TK-act. 28) offen - und nicht verklausuliert - genannt wurde (vgl. den ent- sprechenden Einwand der Verteidigung Urk. 150 S. 9). Der Ort musste für den aus dem Ausland stammenden Lieferanten klar identifizierbar sein und mangels gemeinsamer "Geheimwörter" für Treffpunkte blieb ihm nichts anderes übrig, als
den gewünschten Treffpunkt offen zu nennen. Diese "unverklausulierte" Konver- sation führt denn auch nicht alleine "zu einer Verurteilung wegen Einfuhr von ei- nem Kilogramm Heroin", wie dies die Verteidigung ausführt (Urk. 150 S. 9 f.), sondern sämtliche Beweismittel und Indizien lassen keinen anderen Schluss zu, als dass dieses eingeführt, gelagert und weiterverkauft wurde. Ob dem Lieferan- ten die gesamten Euro 27'000 übergeben wurden, kann mit der Vorinstanz offen- bleiben (Urk. 131 S. 46; vgl. den Einwand der Verteidigung Urk. 150 S. 10). Auf Grund der gleichentags erfolgten Mitteilung des "F." an "H." ("[...] F.: Ich wollte mich nur bei dir melden, dass alles in Ordnung ist. H.: Ok ..."; Urk. HD 2/20 TK-act. 32) bestehen keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass der gesamte Preis für das Heroin beglichen wurde. Hinsichtlich des Weiterverkaufs des Heroins an den "D." macht die Verteidigung geltend, dass sich keine Gespräche zu diesem Verkauf bzw. zu einem Portionieren hätten finden lassen (Urk. 150 S. 9). Dieser Einwand geht ins Leere: Nach der Übergabe des Heroins waren logischerweise keine wei- teren Gespräche über dieses Heroin notwendig. 2.2.5. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Würdigung der Beweismittel zum Vorgang 197 erweist sich zusammenfassend als korrekt und ist nicht zu be- anstanden. Eine andere Interpretation der Vorgänge ist auszuschliessen. Der Sachverhalt ist erstellt, es kann ergänzend auf die ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 130 S. 34 ff.). Der Reinheitsgehalt be- stimmt sich gemäss dem Medianwert der Betäubungsmittelstatistik der Schweize- rischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) und beträgt vorliegend 38 %, wobei die Vorinstanz nur von 35 % und somit von 350 Gramm reinem Heroin ausgegangen ist (Urk. 130 S. 47). 2.3. Anklageziffer A.II.1.2. (Vorgang 235) 2.3.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachver- halt wird der Beschuldigten vorgeworfen, am 5. Oktober 2014 gemeinsam mit B. 100 Gramm Betäubungsmittel (Reinmenge 51 Gramm Kokain) von Frankreich in die Schweiz eingeführt zu haben (Urk. 131 S. 47 ff.).
2.3.2. Die Verteidigung macht eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Das Betäubungsmittel und die Menge müssten zwingend genannt werden (Urk. 150 S. 10). Zur Art der Betäubungsmittel ist auszuführen, dass das BetmG in Art. 19 BetmG für die Strafbarkeit kein bestimmtes Betäubungsmittel vorsieht, unter den Begriff "Betäubungsmittel" fallen vielmehr sämtliche in Art. 2 lit. a BetmG genann- ten Stoffe und Präparate. Wenn der Beschuldigten in der Anklageschrift die Ein- fuhr von "Heroin oder Kokain" vorgeworfen wird (Urk. 12 S. 6), so reicht diese An- gabe zur Subsumtion unter das Betäubungsmittelgesetz aus und ist durch die Nennung zweier Substanzen genügend eingeschränkt. Auch die Menge ist mit der Angabe "Mehrhundertgrammbereich" (Urk. 12 S. 6) genügend bestimmt, geht aus der Anklageschrift doch hinreichend bestimmt hervor, dass der Beschuldigten die Einfuhr von mindestens 100 Gramm Kokain oder Heroin vorgeworfen wird, zumal für die Strafbarkeit die in Verkehr gebrachten Mengen grundsätzlich uner- heblich sind (F INGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OFK-BetmG, BetmG Art. 19 N 10). Die Beschuldigte konnte sich gegen diesen Vorhalt denn auch hinreichend vertei- digen (Urk. 103 S. 12 ff. und Urk. 150 S. 10 ff.). 2.3.3. Bei der Sachverhaltserstellung hat die Vorinstanz die wesentlichen Be- weismittel, insbesondere die Gesprächsprotokolle, korrekt zusammengefasst und in den wesentlichen Teilen auszugsweise wörtlich wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 131 S. 47 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen voll- umfänglich verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3.4. Die Beschuldigte anerkennt die äusseren Umstände des Vorwurfs, insbe- sondere die Treffen mit dem "I.". Geltend gemacht wird indes, dass es um die Organisation eines gefälschten Passes - und nicht von Drogen - gegangen sei; bei den Schulden beim "I." handle es sich daher auch nicht um Dro- genschulden (Urk. 150 S. 10 ff. sowie Urk. HD 2/22, insbesondere Rz. 139 und Rz. 144). Die Verteidigung macht geltend, dass der "I._____" offensichtlich an der Beschuldigten interessiert gewesen sei, weshalb diese SMS- sowie telefonischen Kontakt gehabt und sich auch persönlich getroffen hätten (Urk. 150 S. 11).
2.3.5. Diese Einwendungen gehen ins Leere: Nur schon die kurze Dauer und die Uhrzeit des Treffens von 22:20 Uhr bis 23:11 Uhr in Saint Louis in Frankreich (Urk. HD 2/22, TK-act. 11) spricht klar gegen ein Treffen zweier verliebter Perso- nen; die Beschuldigte erwähnt zudem die Länge der Fahrt ("das ist weit"; Ge- spräch vom 5. Oktober 2014, 16:48 Uhr, Urk. HD 2/22, TK-act. 3). Zudem war es B., welcher die Beschuldigte gleichentags dringend darum bat, sich mit dem "I." zu treffen ("... schau, ob ihr euch irgendwo trefft, dies und das. Aber un- bedingt [...]"; Gespräch vom 5. Oktober 2014, 14:31 Uhr, Urk. HD 2/22, TK- act. 1). Diese Dringlichkeit lässt sich nur mit einer geplanten Drogenübergabe er- klären. Der Umstand, dass B._____ der Beschuldigten sagte, dass sie den "I." zwecks Vereinbarung des Treffens von einer "Kabine" aus oder "woher du willst" anrufen soll (Gespräch vom 5. Oktober 2014, 14:33 Uhr, Urk. HD 2/22, TK-act. 2), ist dahingehend zu würdigen, dass das Gespräch einen illegalen Zweck hatte und nicht mit den üblicherweise verwendeten Nummern geführt wer- den sollte. 2.3.6. Die zwischen der Beschuldigten und dem "I." geführte Kommunikati- on lässt - entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 150 S. 11) - kei- neswegs auf eine Liebesbeziehung bzw. einen "verliebten I." schliessen (vgl. u.a. Urk. HD 2/22 TK-act. 3, act. 5, act. 14, act. 15 und act. 32). Nach dem Treffen mit dem "I." führten die Beschuldigte und B._____ um 2:18 Uhr zu- dem folgendes Gespräch: "B.: Hast du Drogen genommen? A.: Ein- wenig. B.: Ach, gut. Es spielt keine Rolle, ok. Alles ist gut, ich bin zu Hause, ich habe den I. gesehen. Ich hätte dich gebraucht. Alles ist ok." (Urk. HD 2/22, TK-act. 12). Entgegen den entsprechenden Ausführungen der Verteidigung ist es abwegig, dass eine Ehefrau ihrem Ehemann morgens um 2 Uhr mit diesen Worten mitteilen soll, dass man nach dem Treffen mit einem verliebten Mann die längere Strecke gut hinter sich gebracht habe (Urk. 150 S. 10 f.). Vielmehr han- delte es sich bei diesem Gespräch eindeutig um die Mitteilung der erfolgreichen Übernahme und Einfuhr der Betäubungsmittel. 2.3.7. Weiter ist erstellt und anerkannt, dass die Beschuldigte und B._____ beim "I._____" Schulden in Höhe von ca. 7'000 Franken oder Euro hatten und sich
diesbezüglich miteinander ausgetauscht haben (Urk. HD 2/22 TK-act. 16; Urk. HD 2/22 TK-act. 31; Urk. HD 2/22 TK-act. 38; Urk. HD 2/22 Rz. 71 ff.; Urk. 150 S. 11). Damit ist die Behauptung, dass sich die Beschuldigte mit dem in sie verliebten "I." am 3. November 2014 noch einmal in Frankreich getroffen habe, weil dieser von ihr die Organisation eines gefälschten Passes verlangt habe (vgl. Urk. 150 S. 11), widerlegt und als Schutzbehauptung zu würdigen. Weshalb hätten in diesem Fall sie und B. Schulden beim "I." haben sollen (und nicht vielmehr der I. bei der Beschuldigten)? Weiter würde es in diesem Fall keinen Sinn ergeben, dass B._____ diese Schulden mit dem "I." regeln soll- te (Urk. HD 2/22 TK-act. 16 und Urk. HD 2/22 Rz. 72). 2.3.8. Im Gespräch vom 2. November 2014, 23:09 Uhr, erklärt B. der Be- schuldigten, dass er von einer Restschuld von 2'500 ausgehe und mit dieser An- nahme "im Recht" sei, er könne sich "erinnern wie viel es gewesen ist". Die Be- schuldigte hingegen ist der Meinung, dass der "I." im Recht ist und sagt: "[...] ich weiss, dass er im Recht ist" (Gespräch vom 2. November 2014, 23:09 Uhr, Urk. HD 2/22 TK-act. 31). Diese (Rest-) Schuld versuchen sie in der Folge auch auf andere Art und Weise als nur durch Geld zu bezahlen. So sagt B. im Gespräch vom 22. Dezember 2014 um 3:00 Uhr zur Beschuldigten: "Ja. Wir geben ihm halbes und er soll die Schuld tilgen" und die Beschuldigte antwortet: "Wir geben ihm nicht halbes. Wir geben ihm 250" (Urk. HD 2/22,TK-act. 38). Es könnte sich dabei um Überlegungen handeln, die Schuld anstelle von Geld mittels Drogen zu bezahlen. Die Verteidigung macht hierzu geltend, dass es keinen Sinn mache, einen Drogenlieferanten wiederum mit Drogen zu bezahlen (Urk. 150 S. 12). Dem ist entgegenzuhalten, dass durchaus Kokain mit Heroin oder umge- kehrt "bezahlt" werden kann. Denn je nach der Beschaffungs- bzw. Weiterver- kaufssituation kann ein Mangel bzw. Überschuss der einen oder anderen Betäu- bungsmittelart vorliegen. Zu den Einwendungen der Verteidigung zur Errechnung der Betäubungsmittelmenge (Urk. 150 S. 11 f.) ist anzumerken, dass die Erwä- gungen der Vorinstanz vollends überzeugen, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 130 S. 59 f.). Selbst unter Zugrundelegung aller Zahlenkombinationen ist ausgehend vom Preis von mindestens 7'000 Franken oder Euro eine Menge
von mindestens 100 Gramm Betäubungsmittel erstellt (Urk. HD 2/22, TK-act. 16). Die Vorinstanz ging zu Gunsten der Beschuldigten von der Einfuhr von Kokain aus, was auf Grund der geringeren Strafandrohung gegenüber Heroin nicht zu beanstanden ist. 2.3.9. Die Art und die Menge der Betäubungsmittel, nämlich 100 Gramm Kokain- gemisch, sind somit erstellt. Auf Grund des Medianwertes von 51% resultiert eine Reinmenge von 51 Gramm Kokain. 2.4. Anklageziffer A.II.1.3. (Vorgang 225) 2.4.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachver- halt wird der Beschuldigten vorgeworfen, am 5. Dezember 2014 gemeinsam mit B._____ in einem Personenwagen zwei Kilogramm Heroin mit einem Reinheits- gehalt von 50% von Montenegro in die Schweiz eingeführt und in der Folge ge- streckt zu haben (Urk. 131 S. 61 ff.). 2.4.2. In der Anklageschrift wird unter lit. a) der Sachverhaltsbeschreibung zum Vorgang 225 die Kontaktaufnahme zu einem Vermittler namens "J." am 28. September 2014 beschrieben. Da die Vorinstanz zutreffend festhielt, dass sich nicht mit Sicherheit feststellen lasse, ob es sich beim am 5. Dezember 2014 eingeführten Heroin tatsächlich um das am 28. September 2014 durch "J." vermittelte gehandelt habe (Urk. 131 S. 64), ist auf diesen Abschnitt des Sachver- halts und die hierzu durch die Verteidigung vorgebrachten Einwendungen (Urk. 150 S. 12 f.) nicht weiter einzugehen. 2.4.3. Dass die Beschuldigte am 11. November 2014 nach Montenegro und am 5. Dezember 2015 zurück in die Schweiz fuhr, ist erstellt und auch nicht bestritten (Urk. 131 S. 65 und Urk. 150 S. 13 ff. ). Die Verteidigung wendet ein, dass die Be- schuldigte in Montenegro ihren Ehemann besucht habe, was ihr nicht zum Vor- wurf gemacht werden dürfe. Es stimme aber nicht, dass sie bei der Rückfahrt im Handschuhfach Heroin in die Schweiz eingeführt habe. Insbesondere sei die In- terpretation der Vorinstanz des Gesprächs vom 5. Dezember 2014 in der Woh-
nung der Beschuldigten zwischen der Beschuldigten, "K." und "L." falsch. Beim Begriff "Gelbes" handle es sich nicht um Heroin (Urk. 150 S. 13 ff.). 2.4.4. Die relevante Aussage von "K." anlässlich des Gesprächs in der Wohnung der Beschuldigten zwischen ihr, "K." und "L." vom 5. De- zember 2014, 9:40 Uhr, lautet wie folgt: "Ich habe mir wegen ihr Sorgen gemacht, wegen meinem 1 Kilo Weisses und sie sagt, #ich habe 2 Kilo Gelbes gebracht#." (Urk. HD 1/16 TK-act. 6, Zeile 33 ff.). Bezüglich der Interpretation, dass "Gelbes" Heroin bedeutet, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen in Urk. 131 S. 68 und S. 75 f. sowie die Ausführungen unter Ziffer II 1.4 vorstehend verwiesen werden. Notorischerweise steht im Drogengeschäft "Weisses" für Kokain und "Gelbes" für Heroin; dies ergibt sich auch aus der gesamten Konversation im Audioprotokoll vom 5. Dezember 2014. Dass mit "Weisses" und "Gelbes" etwas anderes als Ko- kain bzw. Heroin gemeint sein soll, ist daher auszuschliessen. Zudem spricht die Beschuldigte später sogar selber von "Drogen", welche "die ganze Zeit" im Hand- schuhfach gelegen hätten und welche sie nun herausholen wolle (Audioprotokoll vom 5. Dezember 2014, 9.40 Uhr, Urk. HD 1/16 TK-act. 6, Zeilen 69 ff.). Dass hier die Übersetzung korrigiert worden sein soll, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 150 S. 15), ist aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. auch Urk. HD 2/26 S. 5 und Anhang). An der Interpretation dieses Gesprächs würde sich im Übrigen nichts ändern. Die Auslegung der Verteidigung, dass die Passage: "[...] und sie sagt, ich habe 2 Kilo Gelbes gebracht" auch so interpretiert werden könne, dass eine unbekannte "sie" über K. sage, dass er zwei Kilogramm Gelbes ge- bracht habe (Urk. 150 S. 15), macht im Gesamtzusammenhang keinen Sinn. Die gesamte Passage lautet nämlich: "A.: [...]. Ich habe das Gelbe bekommen. L.: Wann? A.: Heute Morgen. L.: (unverständlich) hast Du ge- bracht? A.: (lacht). K.: Ich habe mir gedacht, dass ich mich retten sollte, und sieh dir an wo ich angekommen bin. Ich habe mir wegen ihr Sorgen gemacht, wegen meinem 1 Kilo Weisses und sie sagt, #ich habe 2 Kilo Gelbes gebracht#" (Urk. HD 1/16 TK-act. 6, Zeilen 28 ff.). Die (bewundernde) Aussage von "K._____" kann sich somit nur auf die Aussage der Beschuldigten beziehen, dass sie das "Gelbe" am Morgen gebracht hatte. Es ist damit erstellt, dass
"K." selber ein Kilogramm Kokain ("Weisses", vgl. nachfolgend Ziffer II 2.5.) und die Beschuldigte zwei Kilogramm Heroin ("Gelbes") brachte. 2.4.5. Aus dem Gespräch vom 5. Dezember 2014 um 1:44 Uhr morgens, welches während der Fahrt der Beschuldigten zurück in die Schweiz zwischen ihr und B. geführt wurde, geht ebenfalls hervor, dass sie im Fahrzeug Drogen transportierte. Dieses Gespräch ist nämlich - im Gesamtkontext betrachtet - kei- neswegs belanglos, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 150 S. 14). Die Beschuldigte hat aus ihrer Sicht etwas Einzigartiges getan und berichtet darüber und über ihre diesbezügliche Erleichterung ihrem Mann B.: "Ich bin jetzt glücklich, aber ich bin wirklich nicht normal. [...] nie wieder im Leben." (TK- Protokoll vom 5. Dezember 2014, 01:44 Uhr, Urk. HD 1/16, TK-act. 2). Um diese Uhrzeit und in Anbetracht der erst zum Teil zurückgelegten Strecke hätte die Be- schuldigte - wenn sie tatsächlich lediglich auf der Rückreise von einem normalen Besuch ihres Ehemannes gewesen wäre - ganz anders kommuniziert. Ausserdem wäre dann das Gespräch nach Erreichen des Wohnortes und nicht nach dem Überqueren der Grenze geführt worden. Die grosse Erleichterung der Beschuldig- ten rührt offensichtlich auch daher, dass sie an der Grenze angehalten, indes nicht näher kontrolliert wurde. Darüber berichtete sie später auch "K." und "L._____": "Ah, ich hielt an der Grenze an (unverständlich) ging auf meine Seite und er auf die Seite des Beifahrers. Und wenn du mich gesehen hättest, juhu (lacht) [...]." (Urk. HD 1/16 TK-act. 6, Zeilen 71 ff.). 2.4.6. Die Menge von zwei Kilogramm Heroin ergibt sich ebenfalls aus dem Audioprotokoll vom 5. Dezember 2014, 17:11 Uhr (HD 1/16, TK-act. 7: "2 Kilo") sowie aus dem Kaufpreis von ca. 60'000 Euro ("[...] somit kannst du diesem bis 50 tausend Euro geben. Es sind noch nicht 5 Tage, seit ich gekommen, oder? [...] und ich habe am ... (unverständlich) ... schon 10'000.– gegeben." [Audioprotokoll vom 12. Dezember 2014, 13:12 Uhr, Urk. HD 1/16, TK-act. 24, Zeilen 120 ff.]). Es kann hierzu zudem auf die überzeugende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 S. 66 ff.). Ob und in welchem Umfang An- bzw. Teilzahlungen geleistet wurden, kann bei diesem Beweisergebnis offenbleiben und auf die ent-
sprechenden Ausführungen der Verteidigung (Urk. 150 S. 13 f. und 16 f.) ist daher nicht einzugehen. 2.4.7. Damit ist erstellt, dass die Beschuldigte am 5. Dezember 2014 zwei Kilo- gramm Heroin in einem Auto in die Schweiz transportierte. Mit Bezug auf den Reinheitsgrad des Heroins von 50% kann auf die umfassenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 S. 76 ff.). Die Verteidi- gung macht hierzu geltend, dass bei diesem importierten Heroin zu Gunsten der Beschuldigten von einem Reinheitsgrad von 13% auszugehen sei, entsprechend dem Reinheitsgrad des bei ihr anlässlich ihrer Verhaftung sichergestellten Hero- ingemischs (Urk. 150 S. 15). Sie übersieht dabei, dass das importierte Heroin mit dem Faktor 3.5 auf Strassenqualität gestreckt wurde und somit erst danach den Reinheitsgrad von ca. 13% aufwies. Das Strecken des Heroins ist auf Grund des Audioprotokolls vom 4. Januar 2015, 01:28 Uhr, nachgewiesen (Urk. HD 1/16, TK-act. 45). Zum anderen wurde bei der Beschuldigten neben dem gestreckten Heroin auch ein angebrochener Heroinblock mit einem Reinheitsgehalt von 50% sichergestellt (Urk. HD 6/13), womit der Reinheitsgehalt ebenfalls erstellt ist. Es resultiert somit eine Reinmenge von 1000 Gramm Heroin. Ausserdem macht es ökonomisch und von der Grösse der Verpackung her wenig Sinn, derart stark ge- streckte Drogen zu transportieren und zu importieren, zumal diese auch viel schlechter zu verstecken gewesen wären, was die Entdeckungsgefahr deutlich erhöht hätte. 2.5. Anklageziffer A.II. 1.4, mehrfacher Kauf von Kokain (Vorgang 227) 2.5.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachver- halt wird der Beschuldigten vorgeworfen, gemeinsam mit B._____ von einem Lie- feranten namens "K._____" anlässlich von fünf Treffen, nämlich am 5. Dezember 2014, am 8./9. Dezember 2014, am 21./22. Dezember 2014, am 27. Dezember 2014 sowie am 3. Januar 2015, insgesamt vier Kilogramm Kokain (Reinsubstanz total: 2'380 Gramm Kokain) gekauft und dieses in der Folge gestreckt zu haben. Damit hätten sie einen Gewinn von total ca. Fr. 136'000.– erwirtschaftet (Urk. 131 S. 85 ff.).
2.5.2. Die Verteidigung macht zusammengefasst geltend, dass sich die Über- nahme von vier Kilogramm Kokain von K._____ durch die Beschuldigte und B._____ nicht erstellen liesse. Die aufgenommenen Gespräche seien falsch bzw. zu Ungunsten der Beschuldigten gewürdigt worden. Die Begriffe "Weisses", "Au- to" und "Mädchen" würden nicht für Drogen bzw. Kokain stehen (Urk. 150 S. 17 ff.). 2.5.3. Dass am 5. Dezember 2014 durch K._____ in einem Pneu ein Kilogramm Kokain in die Wohnung der Beschuldigten gebracht wurde, ist durch die Aussa- gen von M._____ (Urk. HD 2/17 S. 6 und Urk. HD 3/12 S. 6 f. ["Im Pneu steckte 1 kg Kokain"]) und die entsprechenden Audioprotokolle (Urk. HD 1/15, TK-act. 11, Zeile 34 ["Ich habe mir wegen ihr Sorgen gemacht, wegen meinem 1 Kilo Weisses [...]"; Urk. HD 1/15, TK-act. 12 [in den Keller gehen mit einem Messer]; Urk. HD 1/15, TK-act. 14 ["Mach es auf"] und Urk. HD 1/15, TK-act. 15) erstellt; es kann hierzu vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 131 S. 90 ff.). Die Beschuldigte anerkannte zudem, dass K._____ an jenem Tag in ihrer Wohnung übernachtete und ein Kilogramm Kokain dabeihatte, es sei aber "seine Ware" gewesen (Urk. HD 2/16 S. 2).
Die Verteidigung macht hierzu geltend, dass sich das Kokain nicht auf Veranlas- sung der Beschuldigten in deren Wohnung befunden habe (Urk. 150 S. 18). Durch die entsprechenden Audioaufnahmen in der Wohnung der Beschuldigten vom 5. Dezember 2014 steht indes ohne Zweifel fest, dass sich das Kokain sehr wohl "auf Veranlassung" der Beschuldigten sowie von B._____ für deren Weiter- verkauf in ihrer Wohnung befand. Ansonsten hätte nämlich nicht die Beschuldigte persönlich das Kokain aus dem Reifen genommen und über dessen Verteilung gesprochen (Urk. HD 1/15, TK-act. 12 und Urk. HD 1/15, TK-act. 14, Zeile 54) sowie B._____ ebenfalls am 5. Dezember 2014 mitgeteilt, dass sie "das andere Auto" habe (Urk. HD 1/15, TK-act. 15). Ob sich dieses Kokain in dem bei der Be- schuldigten gefundenen Autoreifen befand (Urk. HD 1/15, TK-act. 13) oder in ei- nem anderen Pneu gebracht wurde und auf welche Art und Weise dieses aus dem Reifen entnommen wurde, kann auf Grund des Beweisergebnisses offen-
bleiben, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung (Urk. 150 S. 18 f.) nicht einzugehen ist. Die Übernahme von einem Kilogramm Kokain am 5. Dezember 2014 ist somit erstellt. 2.5.4. Dass die Beschuldigte K._____ am 8./9. Dezember 2014 in Genf abgeholt hat, ist nachgewiesen (Urk. HD 1/15 TK-act. 24) und anerkannt (Urk. 150 S. 19). Bestritten ist, dass es dabei zu einer Drogenübergabe kam; K._____ habe kein Fahrzeug gehabt und sei daher abgeholt worden. Der im Gespräch vom 8. Dezember 2014 genannte Begriff "Auto" stehe für das fehlende Transportmittel (Urk. 150 S. 19 ff.).
Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann das zur Erstellung dieses Sachverhaltsabschnitts relevante Gespräch vom 8. Dezember 2014 um 17:08 Uhr (Urk. HD 1/15, TK-act. 21) nicht anders interpretiert werden, als dass die Be- schuldigte nach Genf fahren musste (obwohl dieses Datum für sie nicht passend war), um den "Freund" (K.) abzuholen, welcher ein Kilogramm Kokain mit- bringt. Dass "ein Auto" für ein Kilogramm Drogen steht, ist im Drogenhandel üb- lich und ergibt sich zudem aus dem gesamten Kontext (vgl. auch Ziffer II 1.4). Ei- ne andere Interpretation macht im Zusammenhang des aufgenommenen Gesprä- ches denn auch keinen Sinn. Dieses lautet nämlich wie folgt: "B.: Ich muss nach Genf. A.: Warum? B.: Dein Freund hat mich angerufen, dass ich ihn abholen soll. A.: Warum? B.: Sie haben kein Transportmittel, er hat ein Auto welches er (sprechen gleichzeitig). [...]" (Urk. HD 1/15, TK-act. 21). Wenn mit dem Wort "Auto" ein tatsächliches Auto gemeint gewesen wäre, so hät- te im Satz nicht zusätzlich das Wort "Transportmittel" verwendet werden müssen. Zudem wäre der Satz anders gebildet worden bzw. es wäre erklärt worden, wa- rum dieses "Auto" nicht zur Verfügung steht und die Beschuldigte die - weite - Fahrt nach Genf und zurück machen musste. Dass bei dieser Fahrt Kokain mitge- führt wurde, ist auch dadurch bewiesen, dass die Beschuldigte N._____ am 9. Dezember 2014 auf dessen Nachfrage hin ("Ich wollte schauen ob sie den An- zug da gelassen haben") bestätigte, dass sie das Kokain erhalten hat (SMS vom 9. Dezember 2014 um 16:31 Uhr [HD 1/15, TK-act. 25] sowie das nachfolgende
Telefongespräch um 16:59 Uhr [HD 1/15, TK-act. 26]). Die Drogenübergabe ist im Übrigen auch aufgrund des Umstandes erstellt, dass die Beschuldigte und B._____ das Kokain am 10. Dezember 2014 "probierten" (Urk. HD 1/15 TK-act. 29). Die Verteidigung rügt zudem die Vorinstanz, da diese in ihren Erwägungen aus- geführt habe, dass die Beschuldigte "tief in den Drogenhandel verstrickt" gewesen sei. Daraus habe sie eine zu Ungunsten der Beschuldigten negative "Grundan- nahme" abgeleitet. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschuldigte selber ihre Dealerfähigkeiten lobt ("Was für ein Dealer bin, das kommt alles vom Weissen."; Urk. HD 1/15, TK-act. 39 Zeile 82). Eine Voreingenommenheit bei der Sachver- haltserstellung kann der Vorinstanz mithin nicht vorgeworfen werden, es sei hier- zu auch auf Ziffer II 1.4 vorstehend verwiesen.
Die Übernahme von einem Kilogramm Kokain am 8./9. Dezember 2014 ist daher erstellt, weshalb auf die Umstände der Fahrt nach O._____ [Ortschaft] und das "hin und her und im Kreis" Herumfahren in der Gegend P._____ sowie Q._____ und die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung (Urk. 150 S. 19 f.) nicht einzugehen ist. 2.5.5. Am 21./22. Dezember 2014 fand wiederum eine Fahrt nach Genf statt (vgl. Urk. HD 1/15, act. 47), was durch die Verteidigung nicht bestritten ist (Urk. 150 S. 21). Sie macht hierzu geltend, dass es sich dabei um einen Abend mit Freunden gehandelt habe und nicht um eine Entgegennahme von Drogen (Urk. 150 S. 21).
Aus den abgehörten Gesprächen ergibt sich indes ohne jeden Zweifel, dass auch anlässlich dieser Fahrt Kokain abgeholt wurde und Zweck des Treffens nicht (ausschliesslich) ein "Abend mit Freunden" war: So durch das geführte Gespräch mit R._____ vom 21. Dezember 2014 (Urk. HD 1/15, TK-act. 48), aus welchem aufgrund des Zeitpunkts des Gespräches (während des Aufenthalts in Genf [Urk. HD 1/15, TK-act. 47]) und dessen Inhalt ("ich bringe, kein Problem" [Urk. HD 1/15, TK-act. 48]) nichts anderes als das Abholen/Bringen des Kokains gemeint sein
kann, welches gerade übergeben wird. Dass es sich um Kokain handelte, ist auch dadurch erstellt, dass die Beschuldigte und B._____ dieses unmittelbar nach de- ren Ankunft am Wohnort, nämlich ab 2:26 Uhr, streckten (Urk. HD 1/15, TK-act. 47 und TK-act. 50, Zeilen 144 ff.). Ein Strecken von Kokain mitten in der Nacht nach einer langen Fahrt ergibt nur dann Sinn, wenn vorher Kokain - und nicht et- was "Beliebiges" (vgl. die entsprechende Einwendung der Verteidigung; Urk. 150 S. 21) - übernommen wurde. Das Bild wird abgerundet durch das kurz darauf auf- gezeichnete Gespräch zwischen der Beschuldigten und B._____ vom 22. Dezember 2014, 03:11 Uhr, gemäss welchem K._____ die Beschuldigte auf- gefordert habe, S._____ (...) 500 Gramm Kokain zu geben ("A .: K. hat mir gesagt, falls S._____ anruft, gib ihm Halbes"; HD 1/15, TK-act. 52, Zeile 1). Die Verteidigung wendet hierzu ein, dass dies keinen Sinn ergebe, sei doch K._____ der Lieferant von N._____ gewesen (und nicht die Beschuldigte), und er hätte das halbe Kilogramm Kokain direkt übergeben können (Urk. 150 S. 21 f.). Dem kann nicht beigepflichtet werden: Zum Einen war K._____ ja nicht in Zürich und konnte daher das Kokain auch nicht direkt übergeben und zum anderen zeigt gerade die klare Anweisung von K._____ an die Beschuldigte, dass diese quasi als Lieferantenstellvertreterin das halbe Kilogramm übergeben soll. Der Sachverhalt ist damit in Bezug auf eine Menge von mindestens 500 Gramm Kokain erstellt. 2.5.6. Die Fahrt nach Genf am 27. Dezember 2014 sowie das Treffen mit K._____ ergibt sich aus der GPS-Auswertung (Urk. HD 1/15, TK-act. 62) und den TK- Protokollen zwischen dem 24. und 26. Dezember 2014 (Urk. HD 1/15, TK-act. 55 bis 60). Woraus der Verteidiger ableiten will, dass sich nicht erstellen lasse, dass die Beschuldigte und B._____ nach Genf fuhren und die Möglichkeit bestehe, dass jemand anders das Fahrzeug der Beschuldigten benutzt habe (Urk. 150 S. 22), lässt er offen und ist durch die TK-Protokolle klar widerlegt (u.a. Urk. HD 1/15, TK-act. 59: "A..: K. hat geschrieben, wir sollen nach Genf zum Abendessen gehen.").
Auch dass bei diesem Treffen Kokain übergeben wurde, ist nachgewiesen, spre-
chen die Beschuldigte und B._____ doch kurz nach der Rückkehr aus Genf in der Wohnung der Beschuldigten über den "echten Geruch" der Ware und die Art des Portionierens ("Wollen wir jetzt alles à 50 oder 100 packen, oder wie?"; Urk. HD 1/15, TK-act. 63 Zeilen 13 ff. und 33 ff.). Die Verteidigung macht geltend, dass das Erwähnen des "echten Geruchs" der Ware keinen Schluss auf Betäu- bungsmittel zulasse und dass das durch den Sachbearbeiter zu Beginn des Ge- sprächs abgehörte "Rascheln" (vgl. Urk. HD 1/15, TK-act. 63) falsch interpretiert worden sein soll und nicht auf das Auspacken der Drogen geschlossen werden dürfe (Urk. 150 S. 22). Eine andere Interpretation ist indes klarerweise auszu- schliessen und durch den Gesamtkontext unzweifelhaft widerlegt. Auch die Ver- teidigung hat keine Erklärung dafür, was die Beschuldigte und B._____ denn sonst kurz nach der Fahrt nach Genf und zurück um ca. 22 Uhr in der Nacht be- gutachten, portionieren und umpacken sollen. Aus der Art des Portionierens ("Wollen wir jetzt alles à 50 oder 100 packen, oder wie?"; Urk. HD 1/15, TK-act. 63 Zeile 33 ff.) sowie dem Gespräch der Beschuldigten und R._____ am nächsten Tag ("ein Kilo" [Urk. HD 1/15, TK-act. 64 Zeile 72] und "A.: Wie viel willst du mitnehmen? R.: Hm, das halbe. [...]. A.: Halbes Kilo?" [Urk. HD 1/15, TK-act. 64 Zeilen 198 ff.]) ergibt sich die Menge von einem Kilogramm Kokain oh- ne Weiteres. Ergänzend kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urk. 131 S. 99 f.). 2.5.7. Am 3. Januar 2015 kam es in Basel zu einem weiteren Treffen mit K., dies ist durch die entsprechenden TK-Protokolle und GPS-Daten erstellt (Urk. HD 1/15, TK-act. 76 und act. 79-81).
Bewiesen ist auf Grund des Gesprächs vom 3. Januar 2015, 2:08 Uhr, ebenfalls, dass es dabei um die Übergabe von Drogen ging, sprechen K._____ und B._____ doch von einem "Mädchen", welches anlässlich des Treffens "wegzubringen", "zu- rückzubringen" bzw. zu "verheiraten" ist (HD 1/15, TK-act. 79). Die Verklausulie- rung "Mädchen" steht auf Grund des notorischen Begriffs sowie des Gesamtkon- textes unzweifelhaft für Drogen; es kann hierzu auf Ziff. II 1.4 vorstehend verwie- sen werden. Dass der verwendete Begriff "Mädchen" tatsächlich für ein Mädchen
stehen soll, welches dann noch mit einem Mann verheiratet werden soll, welcher über einen Schweizer Pass verfügt - wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 150 S. 23) - kann ausgeschlossen werden. Dann wäre nämlich entweder die junge Frau mit Namen oder als "Frau" bezeichnet worden, und nicht als "Mäd- chen". Des Weiteren finden sich in den später abgehörten Gesprächen keinerlei Hinweise auf diese behaupteten Verheiratsabsichten mit Bezug auf das namenlo- se "Mädchen". Dass es sich um 500 Gramm Kokain handelt, geht - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 150 S. 23 f.) - aus dem in der Wohnung geführten Gespräch zwischen der Beschuldigten und B._____ vom nächsten Tag (4. Januar 2015) hervor, gemäss welchem 500 Gramm Kokain portioniert und gestreckt wer- den ("A.: Was nehmen wir, das Halbe (unverständlich). [...]. B.: (un- verständlich) für ein Halbes. [...]. B.: Wie viel Weisses hat es? A.: 500"; HD 1/15, TK-act. 85 Zeile 77 ff.). Auch unter Einbezug der unverständlichen Stellen ergibt sich ein klares Bild, zumal die Menge mehrmals genannt wird. Das Gespräch ist relativ lange und handelt klarerweise vom Portionieren und Strecken von Drogen. Darüber, was sonst besprochen worden sein soll, macht die Vertei- digung denn auch keine Ausführungen. Wie die Bezahlung dieses Kokains (zu welchem Preis und ob allenfalls mittels Übergabe von Heroin) vonstatten gehen sollte (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz [Urk. 131 S. 102 ff.] und der Verteidigung [Urk. 150 S. 23 f.]), kann offenbleiben, da der Sachverhalt mit Bezug auf die Übernahme und das Strecken von 500 Gramm Kokain erstellt ist . 2.5.8. Der Reinheitsgrad ergibt sich auf Grund des Medianwertes für die entspre- chenden Konfiskationsgrössen. Die Vorinstanz ging offensichtlich von einem Reinheitsgehalt von 70 % mit Bezug auf ein Kilogramm Kokain sowie einem Reinheitsgehalt von 56 % mit Bezug auf drei Kilogramm Kokain aus, womit eine Reinsubstanz von 2'380 Gramm Kokain resultierte (Urk. 131 S. 104). Indes erge- ben sich gemäss Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) folgende Werte: Für das Jahr 2014 sind dies 51 % für Konfiskationsgrössen von 100 Gramm bis ein Kilogramm und 70 % für Konfiskati- onsgrössen ab einem Kilogramm sowie für das Jahr 2015 56 % für Konfiskations-
grössen von 100 Gramm bis ein Kilogramm. Zudem gehen die Beschuldigte und B._____ gemäss dem Gespräch vom 28. Dezember 2014 um 5:18 Uhr selber von einem Reinheitsgrad von 70 % aus: "A._____: Du wirst es denen sagen, dass es 70 % ist [...]." (Urk. HD 1/15 TK-act. 65). Damit resultiert eine höhere Menge Reinsubstanz, nämlich 2'635 Gramm reines Kokain (drei mal 1'000 Gramm à 70 % [= 2'100 Gramm], 500 Gramm à 51 % [= 255 Gramm] sowie 500 Gramm à 56 % [= 280 Gramm]).
Mit Bezug auf den durch den Weiterverkauf erzielten Gewinn von ca. Fr. 136'000.– kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 131 S. S. 98 und S. 104). Die Beschuldigte und B._____ besprachen, das Kokain im Verhältnis 1:2 zu strecken (Urk. HD 1/15 TK- act. 85, Zeilen 94 ff.), womit von ca. 8 Kilogramm gestrecktem Kokain auszuge- hen ist. Weiter rechnete die Beschuldigte selber mit einem Gewinn von Fr. 17'000.– pro gestrecktem Kilogramm Kokain (Urk. HD 1/15 TK-act. 51, Zei- len 20 ff.), was einen Gewinn von Fr. 136'000.– ergibt (8 mal Fr. 17'000.–). Der Sachverhalt ist somit auch diesbezüglich erstellt. 2.6. Anklageziffer A. II.1.5, mehrfacher Kauf von Kokain (Vorgang 228) 2.6.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachver- halt wird der Beschuldigten vorgeworfen, gemeinsam mit B._____ von ihrem Lie- feranten N._____ bzw. dessen Komplizen T._____ am 30. Januar 2015, am 10., 20., 26. und 27. Februar 2015 sowie am 2., 5., 11. und 13. März 2015 insgesamt 1'400 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 62 % sowie 300 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 89.5 %, mithin 1'136.5 rei- nes Kokain, gekauft zu haben (Urk. 131 S. 105 ff.). 2.6.2. Die Verteidigung wendet ein, dass bei diesen Treffen mit N._____ - sofern diese überhaupt stattgefunden hätten - kein Kokain übergeben worden sei. Selbst wenn man solche Übergaben nachweisen könnte, so sei von einer Menge von max. 5 Gramm Kokain pro Treffen auszugehen (Urk. 150 S. 25 ff.).
2.6.3. Mit Bezug auf den 30. Januar 2015 sowie den 10. Februar 2015 macht die Verteidigung zudem geltend, dass sich die Bezeichnungen "U1.", "U2." und "U3." in den abgehörten Gesprächen zwischen der Be- schuldigten und B. vom 31. Januar 2015 (Urk. HD 1/19 TK-act. 100) und vom 9. Februar 2015 (Urk. HD 1/19 TK-act. 116) nicht auf N._____ beziehen wür- den (Urk. 150 S. 25; bei der Vorinstanz wurde dies nicht geltend gemacht, vgl. Urk. 103 S. 27 ff.). Dieser Einwand ist durch die Beziehung der beteiligten Perso- nen untereinander sowie durch den Inhalt dieser sowie weiterer Gespräche und deren Gesamtzusammenhang widerlegt (Urk. HD 1/19 TK-act. 1 ff.). Bei den ver- wendeten unterschiedlichen Spitznamen handelt es sich klar um ein und dieselbe Person, was sich auch aus der phonetischen Nähe der Bezeichnungen "U1.", "U2." und "U3." ergibt (vgl. auch Urk. HD 1/19 TK-act. 117). Es kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 131 S. 130 und S. 135). 2.6.4. Das Treffen vom 30. Januar 2015 lässt sich aus den entsprechenden TK- Protokollen erstellen (Urk. HD 1/19 TK-act. 91 ff.). Dass es trotz der Verabredung und Bestätigung derselben dann doch nicht zu einem Treffen gekommen sein soll (vgl. den Einwand der Verteidigung, dass dies unklar sei; Urk. 150 S. 25), ist auf Grund der gesamten Umstände absolut lebensfremd und ausserdem durch das nachfolgende Gespräch vom 31. Januar 2015 zwischen der Beschuldigten und B. widerlegt, in welchem sie B._____ mitteilt, dass sie N._____ bezahlt ha- be ("Ich habe U2._____ bezahlt"; Urk. HD 1/19 TK-act. 100). Aus dem in diesem Gespräch mehrfach genannten bezahlten Preis von Fr. 11'600.– ergibt sich zu- dem die Menge von 200 Gramm Kokain ("Wenn ich nehme muss ich 11 und 600 (11'600) bezahlen, verstehst du? Jedes Mal gebe ich 11 und 600 (11'600)."; so- wie: "Ich habe bei U2._____ genommen. Ich hatte seine 11 und 600 (11'600) ver- stehst du das?"; Urk. HD 1/19 TK-act. 100, Zeilen 19 ff. und 51 ff.). Die Erwägun- gen der Vorinstanz erweisen sich damit als zutreffend (Urk. 131 S. 127 ff.). 2.6.5. Das Treffen vom 10. Februar 2015 ist durch die entsprechenden TK- Protokolle und die Ortung des Mobiltelefons der Beschuldigten erstellt (Urk. HD 1/19 TK-act. 116 ff.). Die Kokainmenge ergibt sich aus der nach dem Treffen um
20:15 Uhr verschickten SMS von N._____ an die Beschuldigte sowie den nach- folgenden Gesprächen zwischen N._____ und der Beschuldigen um 20:16 Uhr sowie 21:35 Uhr (Urk. HD 1/19 TK-act. 123, TK-act. 124 sowie TK-act. 125). Dar- aus folgt, dass aus dem Kokainkauf Fr. 11'000.– geschuldet waren, womit die Menge von 200 Gramm Kokain zweifelsfrei erstellt ist . Es kann daher offen blei- ben, ob es in der Folge zu einer Preisreduktion auf Grund mangelhafter Qualität des Kokains durch N._____ kam (vgl. die Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 131 S. 136, und die diesbezüglichen Erwägungen der Verteidigung, Urk. 150 S. 26). 2.6.6. Die Treffen vom 20. und 26. Februar 2015 sind durch die TK-Protokolle von diesen Tagen nachgewiesen (Urk. HD 1/19 TK-act. 163 ff. und act. 174 ff.). Zu- dem lässt sich - entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 150 S. 26 f.) - aus dem Gespräch vom 26. Februar 2015 zwischen der Beschuldigten und M._____ auf Grund der konkreten Erwähnung von zwei Bezügen à 200 Gramm ("Weil, er hat mir 400 gegeben, 2 Mal à ...(Unverständlich)..."; Urk. HD 1/19 TK- act. 172) der Kauf von insgesamt 400 Gramm Kokain ohne Zweifel herleiten. Es kann ergänzend auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 S. 142 ff.). 2.6.7. Das Treffen vom 27. Februar 2015 ist unbestritten und nachgewiesen (Urk. 150 S. 27 und Urk. HD 1/19 TK-act. 177 ff.). Hierzu führt die Verteidigung aus, dass alleine aus der Tatsache, dass das Treffen (zu) kurz für ein Abendes- sen gedauert habe, nicht auf eine Drogenübergabe geschlossen werden könne. Pläne könnten sich - auch bei der Beschuldigten - ändern (Urk. 150 S. 27). Dieser Einwand ist durch die zwischen der Beschuldigten und N._____ geführte SMS- Kommunikation widerlegt: "Zum z#Nachtessen, um neun? Bring du das Dessert, geht das meine Liebe?" (Urk. HD 1/19 TK-act. 177); sowie "[...] abgemacht meine Liebe, melde dich wenn du in der Nähe bist." (Urk. HD 1/19 TK-act. 178). Bei ei- ner "Änderung der Pläne" hätte eine zusätzliche Kommunikation betreffend der Absage des "Abendessens" stattgefunden, was indes nicht der Fall ist. Eine ande- re Würdigung, als dass eine Drogenübergabe stattfand, kann mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 131 S. 146 ff.) ausgeschlossen werden. Die Menge von 200 Gramm Kokain ist aufgrund des zeitlich direkt nachfolgenden Gesprächs zwischen der
Beschuldigten und V._____ (einer Freundin von R.), anlässlich welchem die 200 Gramm sowie der (behauptete) Preis dafür (Fr. 14'000.–) ausdrücklich ge- nannt werden (Urk. HD 1/19 TK-act. 180, Zeilen 58 ff.), zweifelsfrei erstellt. 2.6.8. Das Treffen vom 2. März 2015 ist durch die TK-Protokolle und die Ortung des Mobiltelefons nachgewiesen (Urk. HD 1/19 TK-act. 184 ff.). Dass mit dem Satz durch die Beschuldigte "Hei, er hat mir 200 gegeben." und der Antwort von R. "Nein, nicht wahr" im direkt nach dem Treffen geführten Gespräch um 22:10 Uhr (Urk. HD 1/19 TK-act. 190) nicht 200 Gramm übernommenes Kokain gemeint sein sollen - so die Ausführungen der Verteidigung (Urk. 150 S. 27) -, kann mit der Vorinstanz (Urk. 131 S. 148 f.) klarerweise verneint werden. Der Sachverhalt ist damit erstellt. 2.6.9. Das Treffen vom 5. März 2015 ist durch die Verteidigung unbestritten (Urk. 150 S. 28) und erstellt (Urk. HD 1/19 TK-act. 192 ff.). In der Folge lieferte die Beschuldigte Kokain ("feine Brötchen") an ihre Abnehmerin W._____ (vgl. Urk. HD 1/19 TK-act. 197 und TK-act. 201). Mit dem Begriff "feine Brötchen" kann nur Kokain gemeint sein, was auch die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 131 S. 151). Das Gespräch lautete wie folgt: "A.: Ich bin auf den Weg, um Einzukaufen. W.: Ok. A.: Ich komme nachher zu euch.[...] A.: Mit, mit feine Brötchen." (Urk. HD 1/19 TK-act. 197). Auf Grund des dem Treffen mit N._____ zeitlich direkt vorgelagerten Gesprächs zwischen der Be- schuldigten und R., in welchem die Kokainbesorgung besprochen und der (angebliche) Preis klar genannt wird ("Ich muss nur für ihn, schon 14 haben"; Urk. HD 1/19 TK-act. 192, Zeile 29), ist auch die Menge von 200 Gramm erstellt. 2.6.10. Das Treffen vom 11. März 2015 ist durch die Verteidigung anerkannt (Urk. 150 S. 28) und erstellt (Urk. HD 1/19 TK-act. 215 ff. ). Hier lassen der zeitli- che Konnex zwischen dem Treffen mit N. und dem nachfolgenden Schwärmen der Beschuldigten gegenüber dem Abnehmer AA._____ über die gu- te Qualität des Kokains ("Ich habe so was interessantes für dich, das hast du noch nie in deinem Leben gesehen"; Urk. HD 1/19 TK-act. 220) sowie ihrer Mittei- lung an B._____, dass sie "mit ihm die Schulden geregelt" habe (Urk. HD 1/19
TK-act. 221), keinen anderen Schluss zu, als dass beim Treffen Kokain überge- ben wurde. Der Beweis ist somit entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 150 S. 28), welche im Übrigen für die abgehörten Gespräche keine andere Interpretation geltend macht, erbracht. Mit der Vorinstanz (Urk. 131 S. 154) ist von einer Menge von mindestens 100 Gramm auszugehen, entsprechend der sicher- gestellten Portion à 100 Gramm (Urk. HD 6/13). 2.6.11. Zum Treffen vom 13. März 2015 macht die Verteidigung keine konkreten Ausführungen (Urk. 150 S. 28; Urk. 103 S. 27 ff.). Dieses Treffen sowie die Men- ge von 200 Gramm Kokain sind durch das Gespräch vom Vortag zwischen der Beschuldigten und R._____ ("[...] und dann nehme ich noch 200" [Urk. HD 1/19 TK-act. 222]), die SMS-Korrespondenz zwischen der Beschuldigten und N._____ betreffend dem Treffen (Urk. HD 1/19 TK-act. 228 ff.), die eigene Aussage der Beschuldigten, dass sie zwei Stunden vor ihrer Verhaftung Kokain gekauft habe (Urk. HD 2/13 Rz. 22 f. und Rz. 28 sowie Urk. HD 2/15 Rz. 13) sowie das anläss- lich ihrer Verhaftung sichergestellte Kokain (Urk. HD 6/13) erstellt. Es kann zudem auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 S. 154 f.). 2.6.12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der mehrfache Kauf von insge- samt 1.7 Kilogramm Kokaingemisch erstellt ist. Bezüglich des Reinheitsgehalts kann auf die Untersuchung der 300 Gramm sichergestellten Kokains (Reinheits- gehalt von 89.5 % [95 % abzüglich 5.5 % Vertrauensbereich]; Urk. HD 6/13) so- wie hinsichtlich des Rests (1'400 Gramm) auf den entsprechenden Medianwert von 62 % (Cocain HCL) verwiesen werden. Dies ergibt 1'136.5 Gramm reines Ko- kain. 2.7. Anklageziffer A.II.1.6. (Vorgang 251) 2.7.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachver- halt wird der Beschuldigten vorgeworfen, am 24. Dezember 2014 gemeinsam mit B._____ von "AB._____" 500 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 51 %
(Reinmenge: 255 Gramm Kokain) erworben und damit einen Gewinn von Fr. 15'000.– erwirtschaftet zu haben (Urk. 131 S. 157 ff.). 2.7.2. Die Verteidigung wendet ein, dass sich weder der Zeitpunkt noch die Be- zahlung der angeblichen Drogenübergabe erstellen lasse. Insbesondere seien drei Besuche in kurzen Abständen kein Beweis für die Abwicklung von Drogenge- schäften (Urk. 150 S. 28 ff.). 2.7.3. Es steht fest - und wird von der Verteidigung auch nicht bestritten (Urk. 150 S. 29 f.) -, dass die Beschuldigte und B._____ mit "AB." in Kontakt standen (Urk. HD 2/61, TK-act. 1 und act. 2). Relevant zur Erstellung des Sachverhalts ist zunächst das Telefongespräch vom 2. Oktober 2014, 18:26 Uhr. Die Beschuldigte fordert in diesem Gespräch B. ausdrücklich auf, ihr in Montenegro über "AB." Drogen zu organisieren: "Bitte verbinde mich. Finde Ware für mich und wenn ihr könnt, schickt es mir. Leute, ich habe hier kein Leben. Die Rech- nungen bringen mich um."; und: "Sag AB., dass er auch etwas organisieren solle." (Urk. HD 2/61, TK-act. 3). Selbst die Verteidigung räumt ein, dass anläss- lich dieses Gesprächs "tatsächlich von Drogen gesprochen" werde (Urk. 150 S. 29). Zudem erwähnt die Beschuldigte ihre Geldsorgen, womit die Bitte nach der Organisation von Drogen durch B._____ und "AB." einen nachvollziehbaren - und damit klar nicht scherzhaften - Hintergrund hat. Dieses Gespräch ist daher als eindeutiges Indiz zu werten, dass es bei den späteren Treffen mit "AB." zu einer Drogenübergabe gekommen ist. 2.7.4. Das Schlüsselgespräch ist dasjenige vom 22. Dezember 2014, 02:58 Uhr, zwischen der Beschuldigten und B., in welchem sie über die bevorstehende Ankunft von "AB." sprechen sowie Berechnungen zum erwarteten Gewinn aus dessen Lieferung anstellen: "A.: [...]. Weil, AB. kommt morgen, er kommt und verstehst du? B.: Ja, ja. A.: Ich (unverständlich) mit ihm um 26-27 Euro, bezahle das (unverständlich) 3-4 Franken, und haue (unver- ständlich), verstehst du? B.: Gut, BC. ... A.: Das heisst wir ha- ben wieder, um Beispiel, auf ein Stück sicher 15'000. [...] B.: Wenn wir sie um 53 geben, das heisst... Lass Durchschnitt 70 sein. Diese ist 75, diese ist 65,
das heisst, lass Durchschnitt 70 sein, du hast verdienst hier 17'000, auf ein Stück.." (Urk. HD 2/61, TK-act. 7). Selbst unter Einbezug der unverständlichen Abschnitte ergibt das geführte Gespräch aufgrund der in diesem genannten Zah- len und des ganzen Gesprächsinhalts nur dann Sinn, wenn es beim Besuch von "AB." um eine Drogenlieferung geht und der Preis für die Drogen sowie der voraussichtliche Verdienst besprochen wird. Mit der gennannten (verklausulierten) Zahl von "26-27 Euro" kann nichts anderes als der Kaufpreis von 26'000 bis 27'000 Euro gemeint sein (vgl. auch Ziffer II 1.4 vorstehend). Was mit den an- schliessend genannten "3-4 Franken" gemeint sein soll, kann offenbleiben. Die In- terpretation der Vorinstanz, dass es sich dabei um die Anzahlung handeln könnte (vgl. Urk. 131 S. 161), ist - entgegen der Einwendung der Verteidigung (Urk. 150 S. 29) - durchaus nachvollziehbar, werden Drogen in dieser Grössenordnung doch in der Regel nicht ohne Vorschuss über die Landesgrenzen geliefert. Die in der Folge durch die Beschuldigte und B. vorgenommenen Berechnungen von "15'000" bzw. "17'000" pro "Stück" ("A.: Das heisst wir haben wieder, um Beispiel, auf ein Stück sicher 15'000." und: "B.: [...] du hast verdienst hier 17'000, auf ein Stück."; Urk. HD 2/61, TK-act. 7) zeigen offensichtlich deren Kalkulationen mit Bezug auf den Gewinn aus dem bevorstehenden Drogenerwerb und -weiterverkauf. Wenn die Verteidigung ausführt, dass es seltsam sei, dass einmal "15'000" und einmal "17'000" genannt werden (Urk. 150 S. 30), so ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschuldigte dazwischen Berechnungen anstellt ("Wenn wir sie um 53 geben, das heisst... Lass Durchschnitt 70 sein. Diese ist 75, diese ist 65, das heisst, lass Durchschnitt 70 sein, du hast verdient hier 17'000, auf ein Stück"). Sie rechnet somit bei der Zahl von Fr. 17'000.– mit vorteilhafteren Verkaufspreisen. Dass es sich bei der bevorstehenden Lieferung um eine Min- destmenge von 500 Gramm Kokain handeln muss, geht aus dem Kaufpreis bzw. dem gerechneten Gewinn unmittelbar hervor. 2.7.5. Hinsichtlich der drei Treffen mit "AB." vom 24. Dezember 2014 in der Wohnung von AC. lassen die gesamten Umstände keinen anderen Schluss zu, als dass es bei diesen zur Drogenübergabe gekommen ist. Erstellt ist nämlich, dass "AB." bei AC. wohnte (vgl. u.a. Urk. HD 2/61, TK-act. 27, act.
34, act. 35, act. 37; vgl. zum Ganzen Urk. 131 S. 167 ff.), dass B._____ mit AC._____ am 24. Dezember 2014 für diesen Tag bei ihm ein Treffen vereinbarte (Urk. HD 2/61, TK-act. 28) und sich das Fahrzeug der Beschuldigten danach dreimal am Wohnort von AC._____ befand (Urk. HD 2/61, TK-act. 29, act. 30a und act. 30b; vgl. auch Urk. 131 S. 162 ff. ). Wenn die Verteidigung ausführt, dass es keinen Sinn mache, jemanden dreimal aufzusuchen, wenn man von ihm Dro- gen übernehmen bzw. Geld übergeben wolle (Urk. 150 S. 30), so ist dem entge- genzuhalten, dass genau dieser Ablauf logisch ist: Gerade bei "harten" Drogen ist die Gefahr des Mit-sich-Führens grosser Mengen mit einem hohen Risiko verbun- den, da im Falle einer Verhaftung mit einer massiven Freiheitsstrafe zu rechnen ist . Eine "Aufteilung" der Übergaben ist daher die konsequente Vorgehensweise. Hinzukommt, dass nur gerade drei Tage später durch die Beschuldigte und B._____ die Qualität der Drogen gelobt und über deren Portionierung gesprochen wird (Urk. HD 2/61, TK-act. 31). Es bestehen keine unüberwindbaren Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass sich dieses Gespräch auf das kurz zuvor von "AB." übernommene Kokain bezieht, zumal noch erwähnt wird, dass sie "AB. sehen" wollen (Urk. HD 2/61, TK-act. 31, Zeile 22). Die Verteidigung wendet ein, dass die Beschuldigte am 24. Dezember 2014 um ca. 18:00 Uhr in der Notfallabteilung des AD._____ gewesen sei und sich daher die Drogenüber- gabe nicht nachweisen lasse (vgl. Urk. 150 S. 31). Indes wird ihr ein gemeinsa- mes Handeln mit B._____ vorgeworfen und diesem war es unbestrittenermassen möglich, zu den erstellten Zeiten bei AC._____ vorbeizufahren. Wie vorstehend erwähnt, war es denn auch B., welcher mit AC. am 24. Dezember 2014 das Treffen vereinbarte (Urk. HD 2/61, TK-act. 28). Der Sachverhalt ist da- mit erstellt. Dass zu Beginn der Untersuchung eine Telefonnummer fälschlicher- weise "AB." zugeordnet wurde, ändert daran nichts (vgl. die Einwendungen der Verteidigung in Urk. 150 S. 28). Diese TK-Protokolle wurden gegen die Be- schuldigte (und B.) denn auch nicht verwendet (vgl. Urk. 131 S. 163). 2.7.6. Der Gewinn von mindestens Fr. 15'000.– ist auf Grund des oben erwähnten Gesprächs vom 22. Dezember 2014 (Urk. HD 2/61, TK-act. 7) erstellt. Der Rein-
heitsgrad von 51 % ergibt sich aus dem entsprechenden Medianwert, womit eine Reinmenge von 255 Gramm Kokain resultiert. 2.8. Anklageziffer A.II.1.7. (Anstaltentreffen zur Einfuhr von Betäubungsmitteln) 2.8.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachver- halt wird der Beschuldigten vorgeworfen, am 26./29. Januar 2015 die Einfuhr ei- ner grossen Betäubungsmittelmenge unter Einsatz eines Drogenkuriers beabsich- tigt und geplant zu haben, wobei der Kurier schliesslich nicht zum Einsatz kam (Urk. 131 S. 175 ff.). 2.8.2. Die Verteidigung wendet ein, dass weder die zu beziehen beabsichtigte Menge an Kokain noch der zu bezahlende Preis in der Anklageschrift genannt seien, weshalb das Anklageprinzip verletzt sei. Die Beschuldigte habe zudem die Einfuhr nicht gewollt, dies sei M._____ gewesen (Urk. 150 S. 31). 2.8.3. Vorliegend ist der Anklagegrundsatz nicht verletzt: Die Daten, die Tathand- lungen, die Menge ("grosse Betäubungsmitteleinfuhr") sowie der Preis für den Ku- rier werden erwähnt. Der Einwand, dass die Beschuldigte die Einfuhr nicht gewollt habe, hat die Verteidigung auch schon vor Vorinstanz vorgebracht (Urk. 103 S. 34). Dies ist indes durch die Aussagen von M._____ klar widerlegt: Die Be- schuldigte wollte den Kurier von M._____ in Anspruch nehmen und hat ihr einen Kurierlohn zwischen Fr. 2'500.– und Fr. 3'500.– oder Fr. 4'000.– angeboten (Urk. HD 2/17, S. 5 f.; Urk. HD 3/12, S. 6). Damit ist die Grenze des "theoreti- schen Abtastens" klar überschritten und das angeklagte "Anstaltentreffen" zum Erwerb von Betäubungsmitteln erfüllt. Durch die dem Kurier angebotene Summe ist auch erstellt, dass es sich um eine geplante grosse Betäubungsmitteleinfuhr gehandelt hat, zumal die Einfuhr einer kleinen Menge aus dem Ausland mittels Kurier wirtschaftlich keinen Sinn gemacht hätte. Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich somit als zutreffend, und es kann ergänzend auf diese verwiesen werden (Urk. 131 S. 174 ff.). Der Sachverhalt ist erstellt. 2.9. Anklageziffer A.II.1.8. (Anstaltentreffen zum Kokainkauf)
2.9.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachver- halt wird der Beschuldigten vorgeworfen, am 14. Februar 2015 einen Kokainkauf (kein schwerer Fall) in die Wege geleitet zu haben, welcher schliesslich nicht zu- stande kam (Urk. 131 S. 180 ff.). 2.9.2. Mit Bezug auf die umfangreiche "Beschaffungskorrespondenz" zwischen der Beschuldigten und AE., zwischen der Beschuldigten und N. so- wie zwischen der Beschuldigten und B._____ kann vollumfänglich auf die Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche den gesamten Ablauf ausführ- lich wiedergibt (Urk. 131 S. 180 ff.) und daraus die korrekten Schlussfolgerungen zieht (Urk. 131 S. 183 ff.). Die Mitteilung von AE._____ an die Beschuldigte vom 14. Februar 2015 "Kommt um sechs zum Braten." sowie deren Antwort "Eh Su- per, Super, Super. Ausgezeichnet. Ich werde gegen 15 vor sieben ankommen. [...]" (Urk. HD 2/25, TK-act. 55) können nur als Verabredung zur Übergabe von Kokain verstanden werden. Die Einwendung der Verteidigung, dass mit "Kommt um sechs zum Braten" nicht ein Drogengeschäft, sondern eine Essensverabre- dung bzw. das Abholen von Essen gemeint sein soll (Urk. 150 S. 32), ist ange- sichts der gesamten im Umfeld geführten Gespräche und SMS klar widerlegt. Da der Beschuldigten mengenmässig kein schwerer Fall vorgeworfen wird (Urk. 131 S. 185), sind zu den Ausführungen der Verteidigung betreffend dem Kaufpreis und der Drogenmenge keine Ausführungen nötig. Der Sachverhalt ist erstellt. 2.10. Anklageziffer A. II.1.9., Anstaltentreffen zu Kokaineinfuhr (Vorgang 232) Der Sachverhalt betreffend Anklageziffer A. II.1.9., Anstaltentreffen zu Kokainein- fuhr (Vorgang 232), wird - gleich wie im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 131 S. 186) - unter Anklageziffer A. II.2.6., Verkäufe an AA./W. (Vorgang 246), be- handelt (vgl. nachfolgend unter Ziffer II 2.16).
2.11. Anklageziffer A. II.2.1., Heroin- und Kokainverkäufe an R1._____ (Vorgang 239)
2.11.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sach- verhalt wird der Beschuldigten vorgeworfen, R1._____ ("R.") wiederholt He- roin und Kokain verkauft zu haben. Die Vorinstanz liess die exakte Menge der an R. übergebenen Betäubungsmittel offen; hielt indes fest, dass die an R._____ verkauften Drogenmengen den Grenzwert für das Vorliegen eines schweren Falles deutlich übersteigen würden (Urk. 131 S. 186 ff. und S. 527). Damit geht sie von einer grösseren Menge als 12 Gramm Heroin bzw. 18 Gramm Kokain aus. Der Beschuldigten werden 23 Vorgänge (lit. a bis lit. x) vorgeworfen, wobei die Vorinstanz bei lit. r und lit. x den Sachverhalt als nicht erstellt erachtete (Urk. 131 S. 213 f. und S. 223). Da sich aus den Vorgängen lit. a, lit. e sowie lit. w ein mehrfacher Verkauf von Heroin und Kokain im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erstellen lässt, ist nachfolgend nur auf diese Sachverhaltsabschnitte ein- zugehen. 2.11.2. Die Verteidigung macht zusammengefasst Folgendes geltend: Es sei nicht erstellt, dass es sich bei der Person, welche in den abgehörten Gesprächen "Ba- by" genannt wird, um R._____ handle sowie dass mit den in den Gesprächen verwendeten Begriffen (z.B. "50 von dem und 50 von dem") Drogen bzw. Drogen- geschäfte gemeint gewesen seien. Auch bei den erwähnten Geldbeträgen bzw. "Schulden" sei nicht nachgewiesen, dass es sich um Geld bzw. Schulden aus Drogenverkäufen handle (Urk. 150 S. 33 ff.). 2.11.3. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Person, welche "Baby" bzw. "Bebe" genannt wird, unzweifelhaft um R._____ handelt. Dies ist aufgrund diver- ser TK-Protokolle sowie der Aussage von M._____ bewiesen (vgl. u.a. HD 2/17, S. 3 und S. 7; TK-Protokoll vom 29. Januar 2015, 20:46 Uhr, Beilage zu Urk. HD 2/34; Urk. HD 2/25, TK-act. 101). 2.11.4. Sachverhaltsabschnitt lit. a): Es ist erstellt, dass die Beschuldigte im Ge- spräch vom 5. Dezember 2014, 21:27 Uhr, zunächst mit R._____ spricht, welche Drogen bestellt (Urk. HD 2/29, TK-act. 17; vgl. die Einwendungen der Verteidi- gung in Urk. 150 S. 33). Dass mit der anschliessenden Anweisung der Beschul- digten an AC1._____ ("Du wirst ihr 50 von dem und 50 von dem bringen") auch
Haschisch gemeint sein könnte - so die Einwendung der Verteidigung (Urk. 150 S. 33) -, ist angesichts der übrigen Art der Drogengeschäfte der Beschuldigten ausgeschlossen; zumal dann auch der Hinweis auf zwei Arten Drogen keinen Sinn ergeben würde. Es handelt sich vielmehr ohne Zweifel um 50 Gramm Kokain und 50 Gramm Heroin. 2.11.5. Sachverhaltsabschnitt lit. e): Aus dem Gespräch der Beschuldigten mit B._____ vom 15. Dezember 2014 um 01:47 Uhr geht hervor, dass eine Person ("sie") vorbeikommen wird, welche "50 gelbes und 50 weises" braucht (Urk. HD 2/23 TK-act. 9). Dass es sich dabei um R._____ handelte, ist nachgewiesen: Die- se bestellte nämlich am 14. Dezember 2014, 23:54 Uhr, Kokain und Heroin ("R.: Du musst mir alles bringen. A.: Ja, beides? R.: Ja."; Urk. HD 2/23 TK-act. 7). Dass mit "alles" und "beides" bzw. mit "Gelbes" und "Weis- ses" Heroin und Kokain gemeint sind, ist auf Grund des Zusammenhanges klar und wird auch nicht bestritten (Urk. 150 S. 34). In der Folge trafen sich die Be- schuldigte und R. in unmittelbarer Nähe der Wohnung der Beschuldigten (Urk. HD 2/23 TK-act. 10 und 11), womit auch die Übergabe der 50 Gramm Koka- in und 50 Gramm Heroin erstellt ist. 2.11.6. Sachverhaltsabschnitt lit. w: Am 2. März 2015 kam es zu einer Übergabe von 100 Gramm Kokain an R., was auf Grund der entsprechenden TK- und Audio-Protokolle nachgewiesen ist (Urk. HD 1/19 TK-act. 184 ff., insbesondere TK-act.190 und TK-act. 191). Es kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 S. 219 f.). Die Verteidigung wendet ein, dass - selbst wenn man von 100 Gramm Kokain ausgehe - sich nicht erstel- len lasse, dass es sich um Kokain handle, welches R. von der Beschuldig- ten erhalten habe. Es könne sein, dass dieses bereits im Besitz von R._____ ge- wesen sei (Urk. 150 S. 38). Diese Interpretation kann aufgrund des Gesprächs- verlaufs im Audioprotokoll vom 2. März 2015 um 22:15 Uhr zwischen der Be- schuldigten und R._____ ausgeschlossen werden, erwähnt doch R._____ dreimal (!), dass sie 100 Gramm mitnimmt ("R.: Weisst du, ich nehme mal 100 mit. A.: Hä?! R.: Ich nehme mal 100 mit ... (unverständlich) ..A.: Ja? R.: 100 nehme ich mal mit. A.: Ok." [Urk. HD 1/19 TK-act. 191]). Dies
macht nur dann Sinn, wenn sie die Menge von 100 Gramm Kokain auch von der Beschuldigten bezieht, ansonsten sie die Menge nicht dreimal hätte wiederholen müssen. 2.11.7. Aus den Sachverhaltsabschnitten lit. a, lit. e und lit. w lässt sich ein mehr- facher Verkauf von insgesamt 100 Gramm Heroin und 200 Gramm Kokain erstel- len, wobei auf Grund der Medianwerte für Konfiskationsgrössen zwischen 10 und 100 Gramm die Grenzwerte für einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG deutlich überschritten sind. Hinsichtlich der weiteren durch die Vor- instanz erstellten Sachverhaltsabschnitte kann daher, um unnötige Wiederholun- gen zu vermeiden, welche zudem angesichts der jetzt schon rechtsgenügend er- stellten Menge Betäubungsmittel in Bezug auf das Verschulden und die Strafzu- messung nichts Zusätzliches beitragen können, vollumfänglich auf die ausführli- chen und korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 S. 186 ff.). Wesentliche Einwendungen, welche von denjenigen abweichen, wel- che schon bei der Vorinstanz vorgebracht wurden (Urk. 103 S. 37 ff. ), macht die Verteidigung nicht geltend (Urk. 150 S. 33 ff.). 2.12. Anklageziffer A. II.2.2., Drogenhandel mit AF._____ (Vorgang 231) 2.12.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sach- verhalt wird der Beschuldigten vorgeworfen, AF._____ ("AF1._____") sowohl Ko- kain als auch Heroin verkauft zu haben, nämlich insgesamt 55 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 48 % sowie 71 Gramm Heroin mit einem Reinheitsge- halt von 21 % (Reinsubstanz: 26.4 Gramm Kokain und 14.91 Gramm Heroin; Urk. 131 S. 224 ff.). Die Vorinstanz erstellte den Sachverhalt unter lit. a) hinsicht- lich der Kurierfahrten (Urk. 131 S. 224 ff. und insb. S. 228) und unter lit. b) mit Be- zug auf die Verkäufe bei den lit. aa) (5 Gramm Heroin und 1 Muster Heroin sowie 1 Muster Kokain; Urk. 131 S. 229 ff.), lit. bb) (5 Gramm Kokain; Urk. 131 S. 231 f.), lit. cc) (20 Gramm Kokain; Urk. 131 S. 232 f.), lit. ee) (30 Gramm Heroin; Urk. 131 S. 234 f.), lit. ff) (30 Gramm Kokain und 30 Gramm Heroin sowie 1 Mus- ter Heroin; Urk. 131 S. 235 f.), lit. kk) (5 Gramm Heroin; Urk. 131 S. 237 f.) sowie lit. ll) (1 Gramm Heroin; Urk. 131 S. 238). Mit Bezug auf die lit. dd), gg), hh) und ii)
stellte die Vorinstanz fest, dass keine verwertbaren Beweismittel vorliegen (Urk. 131 S. 234 ff. und S. 239). 2.12.2. Die Verteidigung wendet ein, dass die Bestellungen bzw. die Drogenüber- gaben nicht nachgewiesen seien (Urk. 150 S. 38 ff.). 2.12.3. Zum Sachverhalt lit. a) ist anzumerken, dass gemäss Anklageschrift der Verkauf von Betäubungsmitteln an AF1._____ eingeklagt ist , wobei die Kurierfahr- ten lediglich Mittel zum Zweck waren. Die Vorinstanz hat die Kurierfahrten denn auch nicht als verschuldens- und strafrelevant gewürdigt (Urk. 131 S. 527 f. und S. 552 ff.). Anzumerken bleibt daher lediglich, dass keine Verletzung des Ankla- gegrundsatzes vorliegt (vgl. den Einwand der Verteidigung in Urk. 150 S. 38, dass die genaue Anzahl von 30 Fahrten bzw. die genaue Menge Drogen nicht genannt seien), werden die einzelnen Verkäufe in der Folge doch hinreichend genau um- schrieben. Dass mehrfach solche Kurierfahrten stattfanden, ist durch die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz rechtsgenügend erstellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 131 S. 227 f.). 2.12.4. Zu lit. b) aa) wendet die Verteidigung ein, dass nicht davon ausgegangen werden dürfe, dass im Gespräch vom 16. Januar 2015 die Aussage "Und - 175 - für - 5 -." für Betäubungsmittel stehen würde und es sich um eine Bestellung von AF1._____ handle (Urk. 150 S. 39).
Dem ist entgegenzuhalten, dass es im Gespräch vom 16. Januar 2015, 15:44 Uhr, klarerweise um Drogen geht; eine andere Interpretation macht ange- sichts des Gesprächsinhalts und des Gesamtzusammenhangs keinen Sinn. Die Bestellung von AF1._____ an die Beschuldigte lautete folgendermassen: "A F1.: Und die sollten haben und bezahlen einen ziemlich hohen Preis. Und - 175 - für - 5 -.", worauf die Beschuldigte antwortete: A.: "Okay.". AF1._____ fragt noch nach: "Ist dies machbar? Willst du, machst du, tust du?", worauf die Beschuldigte erwiderte: "Ja, ja sicher."; Urk. HD 2/36, Anhang). Wenn es hier nicht um Drogen gegangen wäre und die Beteiligten nicht gewusst hätten, dass es sich um Drogen handelt, wäre die Kommunikation anders verlaufen. Bei
der Bestellung handelt es sich angesichts des Preises unzweifelhaft um Heroin, was die Vorinstanz zutreffend und korrekt hergeleitet hat (Urk. 131 S. 230). Dass zudem Muster für Heroin und Kokain bestellt wurden, ist ebenfalls erstellt (Urk. HD 3/16 Rz. 59 ff., sowie das Gespräch vom 16. Januar 2015, 15:44 Uhr, Urk. HD 2/36, Anhang: AF1.: "Die wollen ein kleines Muster oder etwas oder ich weiss doch auch nicht was. Wie machst das bitte."). Mit der Bestellung um 15:44 Uhr wurde auch das Treffen abgemacht (Urk. HD 2/36, Anhang) und kurz darauf bestätigt (Gespräch vom 16. Januar 2015, 16:09 Uhr, Urk. HD 2/36, Anhang), womit - entgegen dem Einwand der Verteidigung (Urk. 150 S. 39) - bewiesen ist, dass es zu einer Übergabe kam. Der Sachverhalt mit Bezug auf 5 Gramm Heroin sowie je einem Muster Heroin und Kokain ist damit erstellt. 2.12.5. Bei b) lit. bb) hat die Vorinstanz den Sachverhalt mit Bezug auf den Ver- kauf von 5 Gramm Kokain als erstellt erachtet, dies zugunsten der Beschuldigten (angeklagt sind 5 Gramm Heroin; Urk. 131 S. 231 f.). Zu den in der Anklageschrift erwähnten Mustern (je ein Muster Heroin und Kokain) hat sich die Vorinstanz nicht geäussert (vgl. auch Urk. 131 S. 238), weshalb darauf nicht einzugehen ist. Zu den als erstellt erachteten 5 Gramm Kokain ist festzuhalten, dass die Anklage- schrift unter b) lit. bb) keinen Vorwurf des Verkaufs von Betäubungsmitteln ent- hält. Erwähnt ist lediglich, dass die Beschuldigte von AF1. informiert worden sei, dass er über den Verkauf von fünf Gramm Heroin guter Qualität verhandle. Schon aus diesem Grunde lässt sich dieser Vorwurf nicht aufrechterhalten. 2.12.6. Bei lit. b) cc) ist durch das Gespräch vom 16. Januar 2015, 18:37 Uhr, (Urk. HD 2/36, Anhang) sowie die Aussage von AF1._____ (Urk. HD 3/16 Rz. 100) unzweifelhaft erstellt, dass dieser bei der Beschuldigten 20 Gramm Kokain in 5 Gramm-Portionen bestellte ("AF1.: [... ] Bringst Du mir 20? A.: Okay. AF1.: Aber, aber 5, 5, 5. A.: Ja, ist gut."). Die beiden machten zudem gleich das Treffen ab ("AF1._____: [...] Tschau. Bin dann dort am Viertel- nach."), womit auch - entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 150 S. 39) - die Übergabe nachgewiesen ist.
2.12.7. Bei lit. b) ee) erstellte die Vorinstanz, dass bei der Beschuldigten am 17. Januar 2015 um 18:49 Uhr eine Bestellung von 30 Gramm Heroin einging (Urk. 131 S. 235 und S. 239), indes keine Verkaufshandlung. Auch die Anklage- schrift enthält keinen Vorwurf des Verkaufs von 30 Gramm Heroin. Dieser Vorwurf ist damit nicht aufrechtzuerhalten und auf die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung, welche im Übrigen zu Recht rügt, dass die Drogenübergabe durch die Anklägerin nicht behauptet worden sei (Urk. 131 S. 39), ist nicht einzugehen. 2.12.8. Bei lit. b) ff) erstellte die Vorinstanz den Verkauf von 30 Gramm Kokain und 30 Gramm Heroin sowie einem Muster Heroin (Urk. 131 S. 235 f.). Den ent- sprechenden zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist nichts beizufügen; auf diese kann vollumfänglich verwiesen werden. Das relevante Gespräch vom 17. Januar 2015, 21:53 Uhr, weist die Bestellung von 30 Gramm Kokain, 30 Gramm Heroin sowie einem Muster Heroin nach ("Ich brauche alles. Ich brau- che 30 Weisse. [...] ich sollte 30 farbig haben. [... ] was ich noch brauche ist ein kleines Muster. [...] Vom farbigen."; Urk. HD 2/36, Anhang), zudem ist der Sach- verhalt aufgrund der eigenen Aussagen von AF1._____ erstellt (Urk. HD 3/16 Rz. 81 ff.). Durch das unmittelbar nach dem Gespräch stattzufindende abgemach- te Treffen (A.: "Ok, alles klar. Ich komme. Ich komme sofort. Bei der Pizze- ria.") ist auch die Übergabe nachgewiesen (vgl. den entsprechenden Einwand der Verteidigung in Urk. 150 S. 40). Auf die Ausführungen der Verteidigung darüber, ob der Handel der Beschuldigten gut oder nicht gut gelaufen sein soll, ist nicht einzugehen, da diese nicht den Kernsachverhalt betreffen. Hingegen gilt es zu beachten, dass die Vorinstanz - wohl versehentlich - den Verkauf von 30 Gramm Kokain festhält (Urk. 131 S. 239). Angeklagt und erstellt ist indes, dass AF1. zwar 30 Gramm bestellt hatte, die Beschuldigte indes nur 10 Gramm Kokain liefern konnte. Der Sachverhalt ist somit in Bezug auf 10 Gramm Kokain und 30 Gramm Heroin sowie ein Muster Heroin erstellt. 2.12.9. Zu lit. b) kk) ist anzumerken, dass die Vorinstanz den Sachverhalt mit Be- zug auf 5 Gramm Heroin erstellte (Urk. 131 S. 237 f. und S. 239). Indes ist auch hier lediglich eine Bestellung angeklagt, zudem habe die Beschuldigte AF1._____
an R._____ verwiesen. Mit der Verteidigung (vgl. Urk. 150 S. 40) ist daher festzu- stellen, dass dieser Vorwurf nicht aufrechtzuhalten ist . 2.12.10. Das oben Gesagte gilt auch für lit. b) ll): Der durch die Vorinstanz als zu- treffend erachtete Sachverhalt des Verkaufs von 1 Gramm Heroin (Urk. 131 S. 238 f.) lässt sich nicht erstellen, wird in der Anklage der Beschuldigten doch le- diglich vorgeworfen, eine Bestellung für 1 Gramm Heroin erhalten zu haben, wo- raus ihr kein Vorwurf zum Verkauf gemacht werden kann. 2.12.11. Erstellt sind somit 5 Gramm Heroin sowie je ein Muster Heroin und Koka- in gemäss lit. b) aa); 20 Gramm Kokain gemäss lit. b) cc) und 10 Gramm Kokain, 30 Gramm Heroin sowie ein Muster Heroin gemäss lit. b) ff). Mit Bezug auf den Reinheitsgrad bei Heroin von 21 % sowie bei Kokain von 48 % kann auf die ent- sprechenden Medianwerte verwiesen werden. Damit ergibt sich eine Reinmenge von 7.35 Gramm Heroin und 14.4 Gramm Kokain. 2.13. Anklageziffer A.II.2.3., mehrfacher Kokainverkauf an AE._____ (Vorgang 233) 2.13.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sach- verhalt wird der Beschuldigten vorgeworfen, zwischen dem 6. Januar 2015 und dem 11. März 2015 mehrfach (am 6. Januar 2015 [lit. a] zudem zusammen mit B.) an ihren Abnehmer AE. ("AE1._____") eine Menge von ca. 200 Gramm Kokain verkauft zu haben (Reinsubstanz: 104 Gramm Kokain; Urk. 131 S. 240 ff.). Bei lit. a) erstellte die Vorinstanz 50 Gramm Kokain, bei lit. c) 25 Gramm Kokain, bei lit. d) 50 Gramm Kokain und bei lit. f) 73.8 Gramm Kokain (Urk. 131 S. 268). Nachfolgend ist daher auch nur auf diese Vorgänge einlässlich einzugehen. Mit Bezug auf die übrigen Treffen (lit. b, lit. e, lit. g sowie lit. h) wur- den zwar die Kokainverkäufe, indes keine bestimmten Mengen erstellt bzw. die Anklageschrift führt keine bestimmten Mengen auf (Urk. 131 S. 240 ff.). 2.13.2. Zu lit. a) (6. Januar 2015) macht die Verteidigung geltend, dass sich der Sachverhalt auf Grund der geführten Gespräche nicht erstellen lasse. Die ver-
wendeten Worte (Kartoffeln und Paprika) würden nicht auf Drogen schliessen las- sen (Urk. 150 S. 41).
Mit Bezug auf die verklausulierten Begriffe kann auf die vorstehenden Erwägun- gen unter Ziffer II 1.4 verwiesen werden. Mit "Kartoffeln" bzw. "Weisse" bzw. "Paprika" im Gespräch vom 6. Januar 2015 um 19:56 Uhr zwischen B._____ und AE._____ ist unzweifelhaft Kokain gemeint. Dies ergibt sich aus der bekannten Bedeutung von "Weissem" sowie dem gesamten Gesprächsinhalt. Die relevante Passage lautet nämlich wie folgt: "B.: Eh mehr Kartoffeln, genug Kartoffeln und hast du weisse ... unklar Paprika? AE.: Habe ich, Bruder, wir werden es morgen machen. [...] AE.: Komm vorbei, komm vorbei. und bringe mir das gleiche, solches. B.: Gut, gut Bruder, es hat also .. ich werde jetzt zu dir vorbei kommen." (Urk. HD 2/25, TK-act. 1.1.). Dass bei AE._____ tatsächlich Gemüse, nämlich Kartoffeln und "weisse und rote Paprika" für ein Essen, notabe- ne den "heiligen Abend" der orthodoxen Christen, bestellt und abgeholt worden sein soll (so die Ausführungen der Verteidigung, Urk. 150 S. 41), ist völlig lebens- fremd. Zudem hätte dann nicht AE._____ bei B._____ etwas bestellt ("AE.: Komm vorbei, komm vorbei. und bringe mir das gleiche, solches."), sondern umgekehrt B. bei AE.. Das Gespräch vom 6. Januar 2015 kann daher nicht anders interpretiert werden, als dass AE. bei B._____ das Kokain bestellte, welches dieser gleich bringen sollte. Eine Minute später, nämlich um 19:57 Uhr, besprechen die Beschuldigte und B., dass AE. 50 Gramm Kokain ("A.. 50?!") verkauft werden soll und welcher Preis er dafür zu bezahlen hat (A.: Für wie viel gibst du es ihm? B._____: Ich habe ihm 65, 67 gesagt."; Urk. HD 2/25, TK-act. 1.2). In der Folge fand die Lieferung statt, welche im Übrigen nur vier Minuten dauerte (Urk. HD 2/25, TK-act. 1.3. und act. 1.4). Der Sachverhalt ist damit mit Bezug auf 50 Gramm Kokain erstellt. 2.13.3. Auch die Einwendungen der Verteidigung zu lit. c) (23. Januar 2015) be- treffen die Interpretation der abgehörten Gespräche. Es sei bei diesen nicht um Drogen, sondern um die Essensplanung und den Essenspreis gegangen (Urk. 150 S. 42).
Diese Interpretation ist durch die Beweismittel widerlegt. Das Gespräch vom 23. Januar 2015, 16:42 Uhr, handelt klarerweise nicht von einer "Essensplanung", da die geführte Unterhaltung in diesem Zusammenhang keinen Sinn ergeben würde. Vielmehr bestellt AE._____ Kokain ("also die Weste die du mir das letzte Mal gebracht hast, ist mir verbrennt worden, brauche [unverständlich] ..."; Urk. HD 2/25, TK-act. 33) und die Beschuldigte verspricht dessen Lieferung ("Ah Ok. Ok. O.k. ist gut, ist gut...wir sehen uns"). Kurz darauf fand die Übergabe statt (Urk. HD 2/25, TK-act. 34 und act. 34.1). Auch dass am nächsten Tag über den "Essenspreis" gesprochen worden sein soll, ist mit Sicherheit auszuschliessen, wäre die Unterhaltung in diesem Fall nicht in dieser Art und insbesondere nicht so abgehakt geführt worden (vgl. TK-Protokoll vom 24. Januar 2015, 15:12 Uhr, Urk. HD 2/25, TK-act. 35: "A.: [...] das Menü, dass ich gestern gegessen habe, ist das Fr. 30 gewesen? AE.: Nein 20... A.: 20? AE.: 25, 25. A.: Bist du da sicher? AE.: Ja ich schwöre es auf meine Mutter, soviel habe ich ... A.: Gut, gut.. AE.: 25."). Diese Unterhaltung kann nur so verstanden werden, dass die Beschuldigte bei AE._____ nachfragt, welche Menge Kokain sie ihm gestern übergeben habe und dieser mit 25 Gramm antwor- tet. Es kann hierzu auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 131 S. 245 ff.). 2.13.4. Zum Sachverhaltsabschnitt d) (31. Januar 2015) kann ebenfalls auf die zu treffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 S. 247 f.). Der Sachverhalt ist sowohl mit Bezug auf die Bestellung von 50 Gramm Kokain als auch die nachfolgende Übergabe erstellt. Dass es sich bei dem bei der Bestellung verwendeten Begriff "Jacke mit der Nr. 50" tatsächlich um eine Jacke der Grösse 50 gehandelt haben soll, da diese Grösse (XL) für AE._____ nicht unrealistisch sei (so die Ausführungen der Verteidigung in Urk. 150 S. 42), ist ausgeschlossen. Wenn tatsächlich eine Jacke gemeint gewesen wäre, so wäre die Farbe/Art genannt worden und nicht eine völlig unübliche Klei- dergrössenbezeichnung ("AE._____: Ich bitte dich, komm vorbei und bringe mir die Jacke mit der Nr. 50."; Urk. HD 2/25, TK-act. 38). Auch die Übergabe ist durch
die weitere Kommunikation sowie die GPS-Daten nachgewiesen (Urk. HD 2/25, TK-act. 39 ff. und TK-act. 47.1 und 47.2). 2.13.5. Die Verteidigung macht zu dem unter f) eingeklagten Sachverhalt (zwi- schen dem 21. Februar 2015 und dem 25. Februar 2015) geltend, dass sich nicht erstellen lasse, dass es sich um Drogen der Beschuldigten gehandelt habe. Es sei möglich, dass diese Drogen durch M._____ zuvor von einer unbekannten Drittperson bezogen worden seien (Urk. 150 S. 42).
Hierzu ist auszuführen, dass sich diese Interpretation aufgrund der abgehörten Gespräche (Urk. HD 2/25 TK act. 71-77) sowie der eigenen Aussagen von M._____ (Urk. HD 2/17 S. 6 f., Urk. HD 3/11, S. 12 f. und Urk. HD 3/12 S. 7) zwei- felsfrei ausschliessen lässt. Der Vorfall mit dieser speziellen Lieferung, bei wel- cher M._____ AE._____ statt 20 Gramm 73.8 Gramm Kokain übergab, ist hinrei- chend dokumentiert; ebenfalls, dass diese Drogen von der Beschuldigten stamm- ten. Den Erwägungen der Vorinstanz, welche zudem die entsprechenden relevan- ten TK-Protokolle und Aussagen vollständig wiedergibt (Urk. 131 S. 251 ff.), ist nichts hinzuzufügen; es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Der Sach- verhalt ist damit mit Bezug auf die Menge von 73.8 Gramm Kokain erstellt. 2.13.6. Zusammenfassend kann zum Vorgang 233 festgehalten werden, dass die Menge von ca. 200 Gramm Kokain ohne Weiteres erstellt ist, zumal noch weitere Treffen nachgewiesen sind (vgl. Urk. 131 S. 240 ff.). Die Reinmenge ergibt sich aus dem entsprechenden Medianwert und beträgt ausgehend von 52 % 104 Gramm Kokain.
2.14. Anklageziffer A. II.2.4, Betäubungsmittelhandel mit AC._____ (Vorgang 226)
2.14.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachver- halt wird der Beschuldigten vorgeworfen, dass sie zusammen mit AC._____ (ge- nannt "AC1.", "AC2." oder "AC3.") am 11. November 2014 Streckmittel beschafft habe sowie dass sie diesen an seinem Wohnort 500 Gramm Heroin habe lagern lassen. Weiter wird ihr vorgeworfen, dass AC. für sie und B._____ als deren Stellvertreter an verschiedene Abnehmer mindes- tens 733 Gramm Heroin verkauft habe. Zudem habe die Beschuldigte zusammen mit B._____ am 4. Januar 2015 an AC._____ 600 Gramm Heroin zwecks Weiter- verkaufs an den Abnehmer "AG." übergeben (Urk. 131 S. 269 ff.). 2.14.2. Zur Beschaffung von Streckmittel macht die Verteidigung geltend, dass sich nicht erstellen lasse, dass die Beschuldige dieses beim Treffen in C. übernommen habe. Die Beschuldigte hätte Streckmittel auch in Zürich beziehen können (Urk. 150 S. 44).
Diese Einwendung ist schon durch die eigenen Aussagen von AC._____ wider- legt. Er gab nämlich zu, mit der Beschuldigten nach C._____ gefahren zu sein, um dort Streckmittel zu beschaffen, welches nachher zu ihm gebracht worden sei (Urk. HD 2/51 S. 3; Urk. HD 3/31, S. 13 ff.). Dass die Beschuldigte hierfür Fr. 1'000.– bezahlte, ergibt sich aus dem Gespräch vom 11. November 2014, 15:30 Uhr, zwischen ihr und B._____ (Urk. HD 3/31, TK-act. 12). Der Sachverhalt ist daher erstellt (vgl. auch die Erwägungen der Vorinstanz, welche sämtliche re- levanten Aussagen und TK-Protokolle wiedergibt; Urk. 131 S. 285 ff.). 2.14.3. Zur Stellvertretung der Beschuldigten durch AC._____ wendet die Vertei- digung ein, dass sich die Beauftragung nicht erstellen lasse. Auch dass er 20 % der Einnahmen erhalten habe, stimme nicht, ebenso wenig, dass ihm Drogen übergeben und die Abnehmer vorgestellt worden seien (Urk. 150 S. 43 f.).
Dieser Einwand geht ins Leere. AC._____ hat nämlich selber zugegeben, von der Beschuldigten 200 Gramm Heroin in 5-Gramm Portionen erhalten und deren Stellvertretung übernommen zu haben, als sie in den Ferien weilte. Von den Ab- nehmern habe er Fr. 150.– für 5 Gramm Heroin erhalten (Urk. HD 2/51 S. 2 ff.;
Urk. HD 3/31 S. 8 ff. und Urk. HD 3/32 S. 2 ff.). Es seien ihm drei oder vier Orte gezeigt worden, wohin er das Heroin habe verteilen sollen, und es seien ihm die Personen vorgestellt worden (Urk. HD 3/31 S. 8 und S. 10). Für das stellvertre- tende Verkaufen habe er 20 % des Erlöses bekommen (Urk. HD 2/51 S. 3). Schon ausgehend von diesen Aussagen von AC._____ selber ist der Sachverhalt vollumfänglich erstellt und damit auch die Behauptung der Verteidigung, dass es beim Telefongespräch vom 20. Oktober 2014 (Urk. HD 3/31, TK-act. 1) um die Lieferung eines Grills ("und das wegen dem Grill besprechen") und nicht um die Beauftragung mit der Stellvertretung gegangen sei (Urk. 131 S. 43), eindeutig wi- derlegt. Es kann im Übrigen auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche zudem sämtliche relevanten Aussagen und TK- Protokolle wiedergibt (Urk. 131 S. 277 ff.). 2.14.4. Dass AC._____ für die Beschuldigte zwischen dem 11. November 2014 und dem 6. Dezember 2014 an deren Kunden AH., AI. und AJ._____ Heroin lieferte, hat dieser selber eingestanden (Urk. HD 2/51 S. 2; Urk. 3/31 S. 18; HD Urk. 3/32 S. 4 f. und S. 13; Urk. HD 3/33 S. 2 ff.). Dies wird durch die Ver- teidigung im Grundsatz auch nicht bestritten (Urk. 150 S. 44). Wann, wo und wie oft diese Belieferungen stattfanden, kann offenbleiben (vgl. die Einwendung der Verteidigung in Urk. 150 S. 44 sowie die nachfolgenden Ausführungen zur Ge- samtmenge des durch AC._____ verkauften Heroins). 2.14.5. Die Gesamtmenge des verkauften Heroins ergibt sich aus dem erzielten Gewinn sowie dem Grammpreis für das Heroin, welcher 30 Franken pro Gramm betrug (vgl. u.a. Urk. HD 2/51 S. 4; "Ich weiss, dass 5 Gramm Fr. 150.– koste- ten."). Zum Gewinn macht die Verteidigung geltend, dass zwar die Beschuldigte von Fr. 22'000.– spreche, indes nicht ersichtlich sei, dass es um den Verdienst von AC._____ gehe (Urk. 150 S. 45). Dieser Einwand ist durch das Gespräch zwischen AC._____ und der Beschuldigten vom 6. Dezember 2014 (Urk. HD 3/31, TK-act. 20) widerlegt. Darin geht es um die Abrechnung des Gewinnanteils von AC._____ aus der Stellvertretung, wobei Unstimmigkeiten bestehen: "AC.: #dass ich dir nur eine Sache sage. Die Abrechnung stimmt nicht. A.: Was habe ich getan? AC._____: Jetzt werde ich es dir sagen.# Nach
dieser Rechnung hier, (sprechen gleichzeitig), denn es kann nicht sein." (Urk. HD 3/31, TK-act. 20). Die beiden zählen dann das Geld, welches auf einem Haufen liegt (Urk. HD 3/31 S. 21). Dass es dabei um einen Gewinn von mindestens Fr. 22'000.– ging, erhellt aus der Aussage von AC._____ ("Fr. 20'000.– oder 30'000.– "; Urk. HD 2/51 S. 4) sowie aus dem Gespräch vom 6. Dezember 2014, in welchem der Betrag von Fr. 22'000.– mehrmals erwähnt wird als eine Summe, zu welcher noch etwas dazukommen müsste: "AC:: (redet wirr) für hier, wenn es 22'000, ich werde es genau ausrechnen. Um die 22'000 und plus das, ergibt genau 37."[...]. AC.: [...] schau, 22'000 sollte der Verdienst sein. A.. Mhm. AC.: Du hast auf diese 22'000 nochmals das dazu gege- ben, was du schon genommen hast." (Urk. HD 3/31, TK-act. 20). Dass die Sum- me von 22'000 lediglich der gewünschte Gewinn gewesen sein soll, was die Ver- teidigung auf Grund des Satzes "22'000 sollte der Verdienst sein" geltend macht (vgl. Urk. 150 S. 45), ist damit widerlegt und die Menge von mindestens 733 Gramm Heroin (22'000 durch 30) erstellt (vgl. auch die vorinstanzlichen Erwägun- gen in Urk. 131 S. 302 ff.).
Der Sachverhaltsabschnitt betreffend das Erkunden von AC._____ bei B._____ am 26. November 2014, in welchem Verhältnis das Heroin gestreckt werden soll (vgl. die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 131 S. 305 ff.), spielt bei der rechtli- chen Würdigung keine Rolle (vgl. Urk. 131 S. 528), weshalb darauf und die ent- sprechenden Ausführungen der Verteidigung (Urk. 150 S. 45) nicht weiter einzu- gehen ist . 2.14.6. Erstellt ist durch die entsprechenden TK-Protokolle, dass die Beschuldigte auch nach ihrer Rückkehr aus den Ferien ihre Abnehmer (mit Ausnahme von AJ.) durch AC. beliefern liess (u.a. Audioprotokoll vom 19. Dezember 2014, 19:14 Uhr, Urk. HD 3/31, TK-act. 24: "A.: Hast du ihm die Hosen ge- geben? AC1.: Habe ich. (unverständlich) 50 musste ich bringen. [...] AC1.: Die Tschechin hat mich angerufen." [...] " AC1.: Ich hätte auch einen 5-er nach Wettingen bringen sollen." [...] "AC1._____: Ich gehe zur Tsche- chin."; vgl. auch die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 131 S. 307 ff.). Die Ein-
wendungen der Verteidigung (Urk. 150 S. 45 f.) sind damit entkräftet. Zudem wer- den der Beschuldigten weder bestimmte Drogenmengen vorgeworfen noch dieser (Teil-) Vorgang bei der Strafzumessung berücksichtigt (vgl. Urk. 131 S. 528), weshalb sich auch aus diesem Grunde weitere Erörterungen erübrigen. 2.14.7. Mit Bezug auf den Vorwurf des "Bunkerns" von Betäubungsmitteln am Wohnort von AC._____ (u.a. ein halbes Kilogramm gestrecktes Heroin am 4. Januar 2015) macht die Verteidigung geltend, dass sich dies nicht nachweisen lasse (Urk. 150 S. 46).
Zur Erstellung dieses Sachverhalts kann zunächst auf die ausführlichen Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche zudem sämtliche relevanten Aussagen und Audioprotokolle wiedergibt (Urk. 131 S. 315 ff.) . AC._____ hat sel- ber zugestanden, bei sich zu Hause für die Beschuldigte Heroin und Streckmittel in der Garage aufbewahrt zu haben (Urk. HD 3/32 S. 3; Urk. 3/33 S. 15 und Urk. HD 2/51 S. 5). Dann geht aus dem zwischen B._____ und AC._____ geführten Gespräch vom 4. Januar 2015, 16:00 Uhr, unzweifelhaft hervor, dass AC._____ ein halbes Kilogramm gestrecktes Heroin aufbewahrte: "AC.: Ein halbes Stück habe ich bei mir Bruder. B.: Was? Geschlagenes? AC.: Ja."; HD 3/34, TK-act. 21). Zu den Verklausulierungen ("halbes Stück"; "Geschlage- nes") kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 131 S. 323 f. sowie die Ausführungen unter Ziffer II 1.4 verwiesen werden. Es steht ausser Frage, dass damit ein halbes Kilogramm gestrecktes Heroin gemeint ist. 2.14.8. Zur Übergabe von 600 Gramm Heroin an AC. zwecks Weiterver- kaufs an den Abnehmer "AG._____" macht die Verteidigung geltend, dass sich der Sachverhalt nicht erstellen lasse. Mit "600" könnten auch Franken gemeint sein (Urk. 150 S. 46 f.).
Diese Interpretation ist durch das aufgenommene Gespräch zwischen der Be- schuldigten, B._____ und AC._____ in der Wohnung der Beschuldigten vom 4. Januar 2015, 16:00 Uhr (Urk. HD 3/34 TK-act. 21), widerlegt. So sagt B._____ zu AC.: "B.: Bruder, weisst du was wichtig ist. Das für den AG._____,
hat es 600.". B._____ zeigt AC._____ die Drogen, welche er für "AG." be- reitgemacht hat ("AC.: Und hier steht AG._____ drauf. B.: Aha, aha.") . AC. kennt offensichtlich diesen "AG." und "AG." hat auch dessen Telefonnummer: "B.: Ruft der AG. ihn an oder dich? AC.: Ihn, ihn, er hat seine Nummer (unverständlich)." Die Beschuldigte und B. wollen, dass AC._____ dem "AG." das Heroin weiterverkauft (u.a.: "B.: Aha, du nimmst das für den AG._____ raus."). Der Sachverhalt ist da- mit erstellt. Es kann ergänzend auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 S. 324 ff.). 2.14.9. Erstellt sind somit der Weiterverkauf von 733 Gramm Heroin in Stellvertre- tung, das Lagern von 500 Gramm Heroin sowie das Übergeben von 600 Gramm Heroin an AC._____ zwecks Weiterverkaufs an den Abnehmer "AG.". Zum Einwand der Verteidigung, dass die Drogenmengen nicht doppelt gezählt werden dürfen, da diese aus der (angeblichen) Lieferung des F. und/oder von K._____ stammen könnten (Urk. 150 S. 47), ist anzumerken, dass diese Frage nicht die Sachverhaltserstellung, sondern die Strafzumessung betrifft. Zudem hat die Vorinstanz diese Mengen nicht zusätzlich berücksichtigt (vgl. Urk. 131 S. 550). Beim Reinheitsgehalt ist zu Gunsten der Beschuldigten der Medianwert vom Jahr 2014 (Heroin-HCl) für Konfiskationsgrössen von 1 bis 10 Gramm, mithin 20 %, anzuwenden, da die Portionengrössen nicht bekannt sind. Ausgehend von 1'833 Gramm Heroingemisch (733 plus 500 plus 600) ergibt sich eine Reinmenge von 366.6 Gramm. Festzuhalten ist, dass die Vorinstanz hier nur eine Reinmenge von 146.6 Gramm Heroin erstellte, da sie lediglich mit 733 Gramm Heroingemisch rechnete (Urk. 131 S. 328). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt doch auch mit Bezug auf die gebunkerten 500 Gramm Heroin und die an AC._____ für den Abnehmer "AG._____" übergebenen 600 Gramm Heroin er- stellt hat, was aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) al- lerdings nicht zu berücksichtigen ist (vgl. nachfolgend, Erw. IV 4.1.1).
2.15. Anklageziffer A. II.2.5., Betäubungsmittelhandel mit M._____ (Vorgang 229)
2.15.1. Dass die Beschuldigte ca. im Februar 2015 bei M._____ 5 bis 10 Gramm- portionen Kokain lagerte, wie ihr dies gemäss lit. a der Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalt vorgeworfen wird (Urk. 131 S. 329 ff.), ist durch die Verteidigung nicht substantiiert in Frage gestellt. Sie macht indes gel- tend, dass es sich nur um eine "Vermutung" handle (Urk. 150 S. 47).
Dem ist entgegenzuhalten, dass aufgrund des Zugeständnisses von M._____ ("Es stimmt, dass ich mein Okay gegeben habe" [Urk. HD 3/12, S. 4]; "5-10 Grammportionen Kokain" [Urk. HD 3/12, S. 5]) sowie des Audioprotokolls vom 18. Januar 2015, 23:05 Uhr ("M.: Warum lässt du es nicht bei mir? Bei mir ist es sicher."; Urk. HD 3/11, TK-act. 14) der Sachverhalt zweifelsfrei erstellt ist (vgl. auch die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 131 S. 331 ff.). Der Medianwert des Wirkstoffgehalts für Kokain beträgt für Konfiskationsgrössen von 1 bis 10 Gramm 48 %, womit eine Reinmenge von mindestens 2 Gramm Ko- kain resultiert. Die Vorinstanz hat zwar den Sachverhalt erstellt (vgl. Urk. 131 S. 339), indes die Kokainmenge in der Folge nicht aufgeführt. Es ist von einem of- fensichtlichen Versehen auszugehen. 2.15.2. Bei lit. b) hat die Vorinstanz festgehalten, dass zu diesem Abschnitt keine Beweismittel vorliegen würden (Urk. 131 S. 339). 2.15.3. Weiter wird der Beschuldigten gemäss lit. c der Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalt vorgeworfen, am 2. Februar 2015 von N. 100 Gramm Kokain entgegengenommen zu haben, welches sie dann weitergegeben habe (Urk. 131 S. 339 ff.).
Auch dieser Sachverhalt ist durch die Aussagen von M._____ (Urk. HD 3/11 S. 7 ff. ; HD 3/12 S. 7; HD 2/17 S. 3), die TK-Protokolle vom 1. Februar 2015, 21:47 Uhr, und vom 2. Februar 2015, 01:47 Uhr (Urk. HD 3/11, TK-act. 2; Urk. HD 2/48, Anhang) sowie die GPS-Auswertung des BMW's der Beschuldigten (Urk. HD 2/48, Anhang) erstellt. Dass die Beschuldigte bei N._____ nur zum "Kaffeetrin- ken" gewesen sei und das Treffen nur deshalb lediglich 7 Minuten gedauert habe, weil die Beschuldigte ja ihren Flug nicht verpassen durfte (so die Einwendung der
Verteidigung, vgl. Urk. 150 S. 47), kann aufgrund der Aussagen von M., welche die Übernahme von Drogen einräumte, ausgeschlossen werden. Auch die Menge ist aufgrund der Aussagen von M. im Hinblick auf das von ihr ge- nannte Gewicht und den genannten Preis von Fr. 5'000.– - entgegen den Ein- wendungen der Verteidigung (Urk. 150 S. 47 f.) - rechtsgenügend erstellt. Es kann ergänzend auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 S. 339 ff.). Die Vorinstanz ging zu Gunsten der Beschuldigten von mindestens 100 Gramm Kokain aus, angeklagt sind 200 Gramm (Urk. 131 S. 343 f.).
Auf das unter lit. c der Anklageschrift ebenfalls angeklagte und durch die Vorinstanz erstellte Deponieren dieses Kokains in der Wohnung der Beschuldig- ten durch M._____ und der Weitergabe eines Teils dieses Kokains bzw. von wei- teren 130 Gramm an R._____ ist nachfolgend nicht einzugehen, da die Vo- rinstanz unter lit. c nur die Menge der vorstehend bereits erstellten mindestens 100 Gramm Kokaingemisch berücksichtigt (vgl. Urk. 131 S. 350 und S. 529) und die Weitergabe von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schon durch die Übergabe an M._____ erfüllt ist. Aus den weiteren Vorgängen ergeben sich mithin keine schuld- bzw. strafrelevanten Aspekte, weshalb darauf und die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 150 S. 48) nicht einzugehen ist. Ausgehend vom entsprechenden Medianwert von 62 % re- sultiert eine Reinmenge von 62 Gramm Kokain, was insgesamt eine Menge von 64 Gramm reinem Kokain ergibt (62 Gramm plus 2 Gramm). 2.16. Anklageziffer A.II.2.6., Verkäufe an AA./W. (Vorgang 246) und Anklageziffer A.II.1.9., Anstaltentreffen zu Kokaineinfuhr (Vorgang 232) 2.16.1. Beim Vorgang 246 wird der Beschuldigten gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalt vorgeworfen, ihre Abnehmer AA._____ und W._____ ab Ende des Jahres 2014 (lit. a) bzw. ab 23. Januar 2015 bis zu ihrer Festnahme (lit. b) mehrfach mit Kokain (insgesamt 65 Gramm) belie- fert zu haben (Urk. 131 S. 358 ff.). Weiter soll die Beschuldigte bei Vorgang 232 eine Drogeneinfuhr aus den Niederlanden organisiert haben, wobei sie die Dro-
gen infolge ihrer Verhaftung nicht mehr habe entgegennehmen können (Urk. 131 S. 368 ff.). 2.16.1.1. Zu lit. a) des Vorgangs 246 macht die Verteidigung die Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Es werde nicht ausgeführt, wann genau und wie oft die Lieferungen stattgefunden haben sollen. Inhaltlich werden keine Einwendun- gen vorgebracht (Urk. 150 S. 49; Urk. 103 S. 44 f.).
Vorliegend ist keine Verletzung des Anklagegrundsatzes ersichtlich: Der Beschul- digten werden in der Anklageschrift unter Vorgang 246, lit. a) Verkäufe an AA._____ und W._____ vorgeworfen, dies ab dem Kennenlernen Ende 2014 bis am 23. Januar 2015. Zur Häufigkeit und der Menge hält die Anklageschrift fest, dass dies gelegentlich an Wochenenden in Zürich mit Mengen von fünf bis 10 Gramm Kokain erfolgt sein soll, der Preis wird mit Fr. 70.– bis Fr. 80.– pro Gramm angegeben (Urk. 12 S. 18). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist da- mit die Handlung (Belieferung mit Kokain), der zeitliche Rahmen, die zeitliche Häufigkeit, die Menge, der Preis sowie der Ort umschrieben. Dass keine genauen Wochenenddaten genannt werden, ist Ausfluss der entsprechenden Aussagen von AA._____ und W._____, welche sich nicht konkret an einzelne Daten erin- nern konnten. Eine gewisse zeitliche Unschärfe ist daher in Kauf zu nehmen, zu- mal der Zeitrahmen eng gesteckt und die Zeitpunkte („Wochenenden“) definiert sind. Dass die Vorinstanz - welche zu Gunsten der Beschuldigten von lediglich zwei Wochenenden ausging (vgl. Urk. 131 S. 360) - nicht ausgeführt hat, an wel- chen zwei Wochenenden die Belieferungen stattgefunden haben (vgl. die Ein- wendung der Verteidigung, Urk. 150 S. 49), ist daher ebenfalls nicht zu beanstan- den.
Aufgrund der Aussagen von AA._____ und W._____ ist nachgewiesen, dass sie im relevanten Zeitraum von der Beschuldigten an mindestens zwei Wochenenden insgesamt mindestens 10 Gramm Kokain bezogen haben, dass der Kontakt via R._____ zustande kam sowie dass der Preis Fr. 70.– bis Fr. 80.– pro Gramm Ko- kain betrug (vgl. Urk. HD 2/58 S. 2 ff.; Urk. HD 3/26 S. 16; Urk. HD 3/50 S. 8 ff.
sowie Urk. HD 3/51 S. 3). Damit ist mit der Vorinstanz (Urk. 131 S. 360) eine Menge von 10 Gramm Kokaingemisch erstellt. 2.16.1.2. Lit. b) des Vorgangs 246 ist ebenfalls aufgrund der Depositionen von AA._____ und W._____ erstellt, welche aussagten, bei der Beschuldigten regel- mässig in der Zeit zwischen dem 23. Januar 2015 und deren Festnahme ca. zwei mal pro Woche Kokain, insgesamt ca. 10 Gramm, pro Woche gekauft zu haben (Urk. HD 3/50 S. 9; Urk. HD 3/21 S. 10; Urk. HD 3/51 S. 3). Auch die Beschuldigte selber bezifferte den Konsum von AA._____ und W._____ auf je 2 Gramm pro Tag und Person (Audiogespräch vom 3. März 2015, 21.15 Uhr, Urk. HD 2/46, An- hang, Zeilen 114 ff.), womit eine Menge von mindestens 10 Gramm pro Woche resultiert. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 150 S. 51) ist eben- falls erstellt, dass die Beschuldigte am 24. Januar 2015 von AA._____ Fr. 5‘000.– für gelieferte Drogen erhielt. Dies aufgrund des Telefongesprächs vom 24. Januar 2015 um 14:37 Uhr ("AA.: Kannst du bei mir vorbeikommen? Äh 5 hätte ich. A.: Was hast du? AA.: 5 Mille."; Urk. HD 3/52, Anhang), des kurz da- rauf geführten Gesprächs der Beschuldigten mit R. um 15:41 Uhr ("A.: Er habe scheinbar 5. R.: Ja, du nimmst das, was du be- kommst."; Urk. HD 3/52, Anhang) sowie der Aussage von W._____ (u.a. "Ich nehme an, dass dies Fr. 5'000.– für Drogen waren, Kokain vermutlich"; Urk. HD 3/52 S. 5 f.). Dass es sich bei den Fr. 5'000.– nicht um Geld für Drogen gehandelt haben soll - so die Verteidigung; Urk. 150 S. 51 -, ist aufgrund des Gesamtzu- sammenhangs sowie der Aussage von W._____ ("Das wird vermutlich Kokain gewesen sein."; Urk. HD 3/52 S. 6) auszuschliessen. Weiter ist durch das TK- Protokoll vom 11. Februar 2015, 20:50 Uhr (HD 2/46, Anhang) und die Aussage von W._____ (HD 3/53 S. 7 f.) bewiesen und durch die Verteidigung im Übrigen auch nicht bestritten (Urk. 150 S. 51), dass AA._____ der Beschuldigten am 11. Februar 2015 Fr. 1‘300.– für zuvor bezogene Drogen schuldete. AA._____ und W._____ haben somit bei der Beschuldigten zwischen dem 23. Januar 2015 bis zum Tag der Verhaftung am 13. März 2015 während über sechs Wochen min- destens 10 Gramm Kokain pro Woche bezogen, was eine Menge von mindestens 60 Gramm Kokain ergibt. Ausgehend von der Geldsumme von Fr. 6‘300.–
(Fr. 1‘300.– plus Fr. 5‘000.–) sowie einem Grammpreis von Fr. 80.– resultiert eine Menge von 78.75 Gramm Kokain. Die durch die Vorinstanz unter lit. b) erstellten 55 Gramm Kokain (Urk. 131 S. 360 ff.) sind damit ohne Weiteres nachgewiesen, weshalb auf die einzelnen Treffen nicht weiter einzugehen ist und diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. 2.16.1.3. Bei einer Menge von 65 Gramm Kokaingemisch (10 Gramm plus 55 Gramm) resultiert ausgehend vom entsprechenden Medianwert von 48 % eine Reinmenge von ca. 31 Gramm Kokain.
2.16.2. Beim Vorgang 232 (Anstaltentreffen zur Kokaineinfuhr) räumt die Verteidi- gung ein, dass AA._____ der Beschuldigten Geld übergab. Es habe sich dabei aber nicht um mehr als Fr. 5‘000.– gehandelt, was keine grosse Rendite verspro- chen habe (Urk. 150 S. 51).
Die Vorinstanz hat ausführlich und unter Wiedergabe sämtlicher relevanter Ein- vernahmen, TK-Protokollen sowie Audioprotokollen nachgewiesen, dass AA._____ eine Erbschaft erwartete und die Beschuldigte davon wusste. Um un- nötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. 131 S. 369 ff.). Dass die Beschuldigte mit dem Geld von AA._____ in Holland Kokain („das Weisse“) beziehen wollte, ist durch das Audi- oprotokoll vom 3. März 2015, 21:15 Uhr, erstellt (Urk. HD 2/46, Anhang, u.a. Zei- len 77 ff.). AA._____ übergab der Beschuldigten zumindest einen Teil der am 5. März 2015 und 6. März 2015 von seinem Konto abgehobenen Beträge (Urk. HD 3/27 S. 3; Urk. 150 S. 51), woraufhin die Beschuldigten zwecks Anzahlung nach Holland fuhr (Urk. 2/46 S. 21 und Urk. 2/46, div. Anhänge). Die Ankunft des Ku- riers verzögerte sich in der Folge (Urk. HD 2/46, Anhang, TK-Protokoll vom 10. März 2015, 19.30 Uhr: "A._____: Eben das wollte ich sagen, ich bin schon seit gestern da aber das Problem ist, der andere Idiot ist nicht da [...]") und auf Grund der Verhaftung der Beschuldigten kam es nicht mehr zur Übergabe. Der Sachver- halt ist damit erstellt.
2.17. Anklageziffer A.II.2.7., mehrfacher Verkauf von Heroin an AH._____ (Vor- gang 186) 2.17.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sach- verhalt wird der Beschuldigten vorgeworfen, ihrer Abnehmerin AH._____ zwi- schen Dezember 2013/Anfang 2014 bis zu ihrer Verhaftung wiederholt Heroin, insgesamt mindestens 1'180 Gramm Heroin (Reinsubstanz: 283.2 Gramm Hero- in) , verkauft zu haben. Die Vorinstanz ging für die Zeitspanne vom Dezember 2013/Anfang 2014 bis am 18. April 2014 (lit. a) von einer Menge von insgesamt 180 Gramm Heroin aus (Urk. 131 S. 376 ff. und 384 ff.) und für die Zeitspanne ab dem 18. April 2014 bis zu ihrer Verhaftung am 13. März 2015 (lit. b) erstellte die Vorinstanz eine Menge von mindestens 20 Gramm pro Woche sowie zusätzliche Bezüge von ein- oder zweimal 50 oder 70 Gramm (insgesamt 1'000 Gramm Hero- in; Urk. 131 S. 389 ff.).
Die Verteidigung macht geltend, dass die Beschuldigte und AH._____ eine Freundschaft gepflegt hätten und es nicht bei jedem Treffen zu einer Drogen- übergabe gekommen sei. Zu Gunsten der Beschuldigten sei von einer Maximal- menge von insgesamt 335 Gramm (100 Gramm plus 235 Gramm) auszugehen (Urk. 150 S. 51 ff.). 2.17.2. Schon auf Grund der eigenen Aussagen von AH._____ ist erstellt, dass sie in der gesamten relevanten Zeitperiode (lit. a und lit. b) bei der Beschuldigten pro Woche mindestens 20 Gramm Heroin bezogen hat ("Ich habe jeweils durch- schnittlich 10-15 Gramm Heroin bezogen und dies wie gesagt 1-2 Mal pro Wo- che." [Urk. HD 3/47 S. 6]; "Dies dürfte so bei 10-15 Gramm gewesen sein." [HD 3/48, S. 19]; "Zwei Mal 10 bis 15 Gramm pro Woche". [HD 3/49, S. 3]). Dass AH._____ in der Konfrontationseinvernahme vom 23. März 2017 diese Angaben nach unten korrigierte ("vielleicht so um die 10 Gramm pro Woche"; HD 2/57, S. 2 f.) , ändert daran nichts, liegen doch mehrere konstante Aussagen vor (vgl. den entsprechenden Einwand der Verteidigung, Urk. 150 S. 52). Zudem sag- te AH._____ aus, dass sie ein oder zweimal 50 Gramm Heroin bezogen hat (Urk. HD 3/49, S. 7 und Urk. HD 2/57, S. 3 f.). Es kann ergänzend auf die ausführ-
lichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 S. 376 ff.). Dass die Wochenzahl unter lit. a) nicht stimme (vgl. den Einwand der Verteidigung, Urk. 150 S. 52), liegt an einem offensichtlichen Verschrieb der Vorinstanz. Ange- klagt und gerechnet wurde bis am 18. April 2014 (im Urteil steht fälschlicherweise "18. März 2014"; Urk. 131 S. 389). 2.17.3. Ausgehend von insgesamt 65 Wochen (18 plus 47) und einer durch- schnittlichen Menge von 20 Gramm pro Woche ergibt sich eine Menge von min- destens 1'300 Gramm Heroingemisch, womit sich die von der Vorinstanz ange- nommene Menge von insgesamt 1'180 Gramm Heroingemisch ohne Weiteres er- stellen lässt. Ausgehend vom Medianwert von 24 % ergibt dies eine Reinmenge von 283.2 Gramm Heroin. 2.18. Anklageziffer A.II. 2.8, mehrfacher Verkauf von Betäubungsmitteln an AJ._____ (Vorgang 242) 2.18.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sach- verhalt wird der Beschuldigten vorgeworfen, ihrem Abnehmer AJ._____ bzw. des- sen Freundin AK._____ zwischen dem 26. Juli bis am 11. November 2014 insge- samt mindestens 80 Gramm Heroin (Reinsubstanz: 14.4 Gramm Heroin) verkauft zu haben (Urk. 131 S. 401 ff.).
Zu diesem Vorgang wendet die Verteidigung ein, dass sich der Sachverhalt nicht im von der Vorinstanz angenommenen Umfang erstellen lasse, zumal nicht ein- fach der Schluss gezogen werden dürfe, dass die Worte "Milch" und "Zündhölzer" für Drogen stehen. Es sei von maximal 25 Treffen und einer Gesamtmenge von maximal 50 Gramm Heroin auszugehen (Urk. 150 S. 53). 2.18.2. Zur Einwendung der Verteidigung, dass die in den abgehörten Gesprä- chen verwendeten Begriffe "Milch" und "Streichhölzer" nicht für Betäubungsmittel stehen würden, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Verklausulie- rungen in Urk. 131 S. 403 sowie die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. II 1.4 verwiesen werden. Eine andere Interpretation, als dass damit Drogen, nämlich
Kokain und Heroin gemeint sein sollen, ergibt keinen Sinn und ist daher auszu- schliessen. Die Verteidigung räumt denn auch selber ein, dass die Gespräche für Aussenstehende "ein wenig seltsam" erscheinen würden (Urk. 150 S. 53). Mit Be- zug auf die Menge des bezogenen Heroins hat AJ._____ selber ausgesagt, dass eine von der Beschuldigten bezogene Menge von insgesamt ca. 80 Gramm, höchstens 90 Gramm, realistisch sei (Urk. HD 2/43 S. 3). Die Menge von 80 Gramm ist somit erstellt. Es kann ergänzend auf die ausführlichen Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden, welche auch die relevanten TK-Protokolle wiedergegeben und gewürdigt hat (Urk. 131 S. 405 ff.). Bei einem Medianwert von 18 % für Konfiskationsgrössen zwischen 1 und 10 Gramm ergibt sich eine Reinmenge von 14.4 Gramm Heroin. 2.19. Anklageziffer A.II. 2.9, mehrfacher Verkauf von Betäubungsmitteln an AI._____ (Vorgang 243) 2.19.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sach- verhalt wird der Beschuldigten vorgeworfen, zwischen ca. Anfang 2014 und ihrer Festnahme ihrem Abnehmer AI._____ insgesamt 100 Gramm Heroin (Reinsub- stanz: 20 Gramm Heroin) verkauft zu haben (Urk. 131 S. 411 ff.). Die Verteidigung macht geltend, dass sich der Sachverhalt nicht in dem von der Vorinstanz angenommenen Umfang erstellen lasse. Maximal sei von 33 Überga- ben und einer Menge von 33 Gramm Heroin auszugehen (Urk. 150 S. 54). 2.19.2. Zur bezogenen Menge an Heroin kann vorab auf die ausführlichen Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche akribisch die relevanten Aus- sagen sowie die aufgenommenen Gespräche wiedergegeben und gewürdigt hat (Urk. 131 S. 411 ff. ). Dem ist nichts hinzuzufügen, da sich nur schon aufgrund der eigenen Aussage von AI., dass er bei der Beschuldigten total rund 100 Gramm Heroin "plus" bezogen habe (HD 3/19 S. 4), die der Beschuldigten vorgeworfene Menge erstellen lässt. Wenn die Verteidigung ausführt, dass die durch AC. gelieferten Drogen der Beschuldigten nicht angerechnet werden dürfen (Urk. 150 S. 54), ist dies einerseits schon durch das erwähnte Zugeständ- nis von AI._____ widerlegt und andererseits sagte dieser aus, dass die Beschul-
digte ihm AC._____ vor ca. einem Jahr als deren Vertreter vorgestellt habe (HD 3/19 S. 3). Zum Reinheitsgehalt kann auf die entsprechenden Medianwerte der Jahre 2014/2015 verwiesen werden. Die Reinmenge von ca. 20 Gramm Heroin ist damit erstellt. 2.20. Anklageziffer A.II.3., mehrfacher Besitz von Betäubungsmitteln Dieser im erstinstanzlichen Urteil auf den Seiten 432 ff. erstellte Sachverhalt ist durch die Verteidigung anerkannt (Urk. 150 S. 2). Die Beschuldigte hat 215.1 Gramm reines Heroin und 285 Gramm reines Kokain aufbewahrt. 2.21. Mehrfache Geldwäscherei (Vorgang 240) 2.21.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sach- verhalt wird der Beschuldigten vorgeworfen, dass sie Handlungen vorgenommen habe, um die Ermittlung, Auffindung oder Einziehung des aus dem Betäubungs- mittelhandel erwirtschafteten Gewinns zu vereiteln (Urk. 131 S. 439 ff.). Zu den einzelnen vorgeworfenen Handlungen ist vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzig die Geldtransaktionen via AL._____ [Bank] in den Balkan in Höhe von Fr. 14'873.50, die Einzahlung und anschlies- sende Abhebung von Geldbeträgen durch B._____ in Montenegro im Umfang von Fr. 33'666.60 sowie die Leistung einer Anzahlung an den Jeep in Höhe von Fr. 19'000.– als Tathandlungen im Sinne des Geldwäschereitatbestandes gewür- digt hat (Urk. 131 S. 484, S. 488 und S. 532). Auf die übrigen angeklagten und er- stellten Handlungen (Anstellung einer Putzfrau, Finanzierung des Lebenswandels mittels Bezahlung der Leasinggebühren und Benzinkosten etc. [Urk. 131 S. 443 ff.]) sowie die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung (Urk. 150 S. 54 ff.) ist daher nicht im Detail einzugehen. Die Vorinstanz bezifferte die aus dem Be- täubungsmittelhandel stammende Summe auf mindestens Fr. 20'000.– (vgl. Urk. 131 S. 488). 2.21.2. Die Verteidigung wendet ein, die Herkunft der Gelder sei nicht deliktischer Natur. Die Beschuldigte habe die Überweisungen, Transaktionen sowie die An-
zahlung an den Jeep unter Zuhilfenahme legaler Gelder ausführen können, so u.a. auf Grund nicht bezahlter Rechnungen, erhaltener Kredite etc. (Urk. 150 S. 54 ff.). 2.21.3. Die Beschuldigte erwirtschaftete zusammen mit B._____ aus den Drogen- geschäften erwiesenermassen einen Gewinn von ca. Fr. 136'000.– sowie von über Fr. 15'000.–, mithin insgesamt eine Summe von Fr. 151'000.–. Es kann auf die obigen Erwägungen unter Ziffer II 2.5.8 und Ziffer II 2.7.6 verwiesen werden. Weiter ist bewiesen und unbestritten (Urk. 150 S. 56), dass die Beschuldigte ab dem 30. April 2014 Einzahlungen in Höhe von Fr. 33'666.60 auf das Bankkonto bei der AN._____ [Bank] vornahm und B._____ mit seiner Maestro-Karte in Mon- tenegro dieses Geld bezog sowie dass sie ab dem 30. November 2013 via AL._____ Transaktionen an B._____ in Höhe von insgesamt Fr. 14'873.50 in den Balkan tätigte (vgl. auch Urk. 131 S. 448 ff. und S. 458 ff. sowie die Transaktions- übersicht bzw. den Kontoauszug in Urk. HD 7/16 und Urk. HD 7/21). Durch die Transaktionen via AL._____ wurde das Geld auf ein AL.-Konto einer Emp- fängerfiliale im Balkan überwiesen, wo B. dieses jeweils direkt in der Filiale abholen konnte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Geldwäscherei bei einer Auslandsüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion ge- eignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Durch das Abholen des Geldes durch B._____ in der Empfängerfiliale im Balkan respektive durch das Abheben des Geldes wurde dieses dem Zugriff der Behör- den entzogen und die Ermittlung respektive dessen Auffindung vereitelt. Ebenfalls bewiesen und unbestritten (Urk. 150 S. 56) ist die Unterzeichnung des Kaufver- trages über Fr. 44'000.– und die Leistung einer Anzahlung von Fr. 19'000.– bei der Firma AO._____ in AP._____ [Ortschaft]. Es kann vollumfänglich auf die vo- rinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 131 S. 461 ff.). 2.21.4. Dass die Überweisungen/Transaktionen sowie die geleistete Anzahlung in voller Höhe aus legalen Quellen stammen können, ist aufgrund der Umstände auszuschliessen. Die Beschuldigte und B._____ hatten in der relevanten Zeitperi- ode gerade einmal ein Einkommen von monatlich Fr. 986.– aus der Sozialhilfe der Beschuldigten (Urk. HD 2/24 S. 2), über relevantes Vermögen auf den Bankkonti
verfügten sie nicht (vgl. Urk. HD 7/3, 7/5, 7/19 und 7/21; vgl. auch Urk. 131 S. 466 f.). Selbst ausgehend von den gerichtsüblichen TV-Telefoniekosten von Fr. 150.– sowie den durch die Verteidigung anerkannten Fr. 445.– für den BMW (Urk. 150 S. 56) erhellt ohne Weiteres, dass das Sozialhilfegeld bei Weitem nicht ausreichen konnte, um nur schon die Lebenshaltungskosten (Essen, Kleidung, Körperpflege etc.) der Beschuldigten sowie von B._____ zu decken, selbst wenn diese nicht hoch gewesen sein sollten, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 150 S. 56). Dass die Beschuldigte von den nicht beglichenen Rechnungen bzw. erhaltenen Krediten gelebt haben soll - so die Ausführungen der Verteidi- gung (Urk. 150 S. 56 f.) -, ist durch den Betreibungsregisterauszug widerlegt, da- tieren die meisten Betreibungen doch vor bzw. nach der fraglichen Zeitperiode vom 30. November 2013 bis am 13. März 2015 (Urk. HD 2/24, Anhang). Die Be- treibung der AM._____ AG [Bank], welche mit Fr. 58'787.50 die mit Abstand höchste Position darstellt, wurde am 4. Dezember 2013 eingeleitet. Da zwischen der Fälligkeit einer Forderung und der Betreibungseinleitung notorischerweise ei- ne gewisse Zeit vergeht, ist folglich nachgewiesen, dass diese Forderung eben- falls vor dem 30. November 2013 fällig war. Aus den beiden in die fragliche Zeit- periode fallenden Steuerschulden lassen sich keine "Einkünfte" generieren, da diesen keine Konsumleistungen gegenüberstehen. Somit verbleibt eine Betrei- bung der AQ._____ AG Zürich vom 13. Juni 2014, deren Höhe von Fr. 2'157.75 bei Weitem nicht ausreicht, um die Überweisungen, Transaktionen sowie die An- zahlung an den Jeep in der erfolgten Höhe auf legalem Wege zu erklären. Die Verteidigung macht zudem geltend, dass die Beschuldigte hierfür auch Gelder aus ihren unberechtigten Bezügen von ihrem ehemaligen Arbeitgeber von "ca. Fr. 30'000.–" verwendet haben soll (Urk. 150 S. 57). Hier ist darauf hinzuweisen, dass auch diese Handlungen vor der relevanten Zeitperiode stattgefunden haben (die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte am 21. Mai 2013). 2.21.5. Bei der Erstellung der Höhe der aus dem Betäubungsmittelhandel stam- menden Gelder hat die Vorinstanz zu Gunsten der Beschuldigten Zuwendungen der Verwandtschaft in Höhe von maximal Fr. 25'000.– berücksichtigt (Urk. 131 S. 469 ff., S. 479). Von dieser Zahl geht auch die Verteidigung aus (Urk. 150
S. 57). Hierzu ist anzumerken, dass die Zeugen AR., AS. sowie AT._____ als Brüder bzw. Halbbrüder von B._____ durchaus ein gewichtiges In- teresse daran haben, diesen (und damit die Beschuldigte) mit ihren Aussagen zu entlasten. Zudem ist bezüglich der behaupteten Zuwendungen von AR._____ völ- lig unsicher, ob diese in der fraglichen Zeitspanne erfolgten (vgl. "Er brauchte ja ständig Geld. [....] Daher habe ich ihm ständig etwas Geld geschickt."; Urk. HD 72/1 S. 4 f.). Mittels Urkunde nachgewiesen ist gerade einmal eine Vergütung am 21. Mai 2014 über Fr. 1'000.– (Urk. HD 7/21 S. 1). Auch bei den behaupteten Zu- wendungen von AS._____ sowie AT._____ (Urk. 72/2 und Urk. 72/3) fehlen in de- ren Zeugenaussagen genauere Zeitangaben, wann diese erfolgt sein sollen. Eine Zuordnung in die massgebende Zeitperiode ist mithin von Vornherein nicht mög- lich. Soweit Belege vorhanden sind, betreffen diese entweder nicht den relevan- ten Zeitraum oder haben keinen Zusammenhang mit den durch die Beschuldigte vorgenommenen Transaktionen (vgl. auch die ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz; Urk. 131 S. 473 ff. ). Dass AS._____ einmal Fr. 3'000.– im Welschland abgehoben hat und diese Summe der Beschuldigten übergeben haben will, lässt sich lediglich aufgrund zweier Geldautomatenbezüge durch ihn in jeweils dieser Höhe (Urk. HD 83/2) nicht belegen, zumal auch hier keine Erklärung darüber vor- liegt, wie dieses Geld in den Balkan geflossen sein soll. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der durch die Vorinstanz unter dem Titel "Zuwendungen der Verwandtschaft" angerechnete "legale" Betrag von maximal Fr. 25'000.– als für die Beschuldigte wohlwollend angenommen zu werten ist. Nachgewiesen sind ge- rade einmal Fr. 1'000.–. 2.21.6. Die folgenden Umstände zeigen ebenfalls auf, dass die Gelder für die Überweisungen bzw. Transaktionen sowie die Anzahlung an den Jeep nicht aus "legalen" Quellen stammen, sondern illegaler Natur sind: So verschwieg die Be- schuldigte das gemeinsame Bankkonto bei der AN._____ (Urk. HD 2/7 S. 3; Urk. HD 2/18 S. 2; Urk. HD 2/24 S. 7), wofür kein Grund bestanden hätte, wären dar- über tatsächlich nur "legale" Gelder geflossen. Und sie sagte selbst am 2. März 2015, 15:49 Uhr, Folgendes zu M._____: "Wenn sie das gemeinsame Konto ent- decken und wenn sie sehen was dort läuft, noch ein Problem in meinem Leben."
(Urk. HD 2/62, Anhang, Zeile 24 f.). Dass sich dort Gelder aus den Drogenge- schäften - und nicht etwa legal erworbene Beträge - befanden, ist damit erstellt. Zudem verweigerte die Beschuldigte eine Erklärung dafür, wie sie - trotz Sozialhil- fe - nicht unwesentliche Beträge auf ihr Konto einzahlen konnte, welche ihr Mann danach abhob (vgl. Urk. HD 2/24 S. 11, u.a. Frage 74 und Frage 85 ff. ). Auf Grund der TK-Protokolle/Kontoauszüge ist auch erstellt, dass die Beschuldigte B._____ jeweils darüber informierte, wenn sich Geld auf dem Konto bzw. dessen Prepaid Karte befand, woraufhin dieser es zeitnah abhob, womit das systemati- sche und gemeinsame Vorgehen mit Bezug auf die Geldtransaktionen nachge- wiesen ist (Urk. HD act. 2/24, Anhang; vgl. hierzu auch die ausführlichen Erwä- gungen der Vorinstanz in Urk. 131 S. 448 ff. , welche zudem die relevanten TK- Protokolle wiedergibt).
Auch bei den Transaktionen via AL._____ handelte es sich ohne Zweifel um Gel- der aus dem Drogenhandel. Hierzu sagte die Beschuldigte nämlich ebenfalls am 2. März 2015, 15:49 Uhr, zu M.: "Vor ein paar Tagen habe ich ihm über AL. geschickt. Woher habe ich es? Was, was, was werden die denken? Dass mir jemand schenkt? [.... ]. Das mit AL._____ wird mir auch belastet. [...]. Denn innerhalb von 6 Monaten, habe ich 40'000 Franken geschickt." (Urk. HD 2/62, Anhang, Zeilen 29 f. und 61 ff.). Die Beschuldigte kannte mithin die illegale Herkunft der Gelder der Transaktionen und fürchtete deren Entdeckung (vgl. auch die Erwägungen der Vorinstanz; Urk. 131 S. 458 ff.). Selbstredend konnte sie auch hinsichtlich der Herkunft der Anzahlungen für den Jeep keine plausible Er- klärungen abgeben (Urk. HD 2/18 S. 5 f.). 2.21.7. Die Einwendung der Verteidigung dass die Gelder aus legalen Quellen stammen (Urk. 150 S. 56 f.), ist daher gemäss den obigen Erwägungen aus meh- reren Gründen widerlegt. Ergänzend ist auf die Ausführung der Verteidigung ein- zugehen, dass die Bankkonti der Beschuldigten zwar tiefe Saldi aufgewiesen hät- ten, diese indes viel Bargeld zu Hause aufbewahrt habe, insbesondere aus dem Kredit der AM._____ AG (Urk. 150 S. 57). Sichergestellt wurden versteckt im Brotkorb bzw. in einer Vase insgesamt Fr. 5'900.– sowie auf dem Salontisch
Fr. 100.– und beim TV Fr. 10.– (Urk. HD 63/2). Dieser Betrag reicht einerseits bei Weitem nicht aus, um Überweisungen/Transkationen bzw. Anzahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 67'540.10 zu erklären und andererseits spricht die Stückelung (Urk. HD 63/2) klar gegen die Vermutung der Verteidigung, dass das Bargeld aus dem Kredit der AM._____ AG stammt (Urk. 150 S. 57). Zur Einwendung der Ver- teidigung, dass die Beschuldigte und B._____ immer wieder Probleme gehabt hätten, die nächste Lieferung zu bezahlen und daher gar keine Mittel zur Verfü- gung gestanden hätten, um so hohe Summen an B._____ zu überweisen (Urk. 150 S. 57 f.), kann auf den erstellten Gewinn aus den Betäubungsmitteldelikten von mindestens Fr. 151'000.– sowie die nachgewiesenen Transaktionen, Über- weisungen und Anzahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 67'540.10 verwiesen werden. Diese Gelder standen der Beschuldigten somit klarerweise zur Verfü- gung. Der Sachverhalt ist damit erstellt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Vor-instanz von den Fr. 67'540.10 lediglich "mindestens Fr. 20'000.–" als aus dem Betäubungsmittelhandel stammend wertete (Urk. 131 S. 488). Dem ist beizu- pflichten. 2.22. Mehrfacher Betrug und Urkundenfälschung (Anklageziffer B) 2.22.1. Gemäss Anklageschrift bzw. dem durch die Vorinstanz erstellten Sach- verhalt wird der Beschuldigten vorgeworfen, während ihrer Anstellung bei der Pri- vatklägerschaft AU._____ und AV._____ mehrfach Zahlungsaufträ- ge/Einzahlungsscheine gefälscht bzw. verfälscht zu haben, wodurch Vergütungen in Höhe von total Fr. 53'490.75 veranlasst worden seien (Urk. 131 S. 488 ff.). 2.22.2. Die Verteidigung macht im Wesentlichen geltend, dass es sein könne, dass die Privatklägerin AU._____ selber die Zahlungsaufträ- ge/Einzahlungsscheine gefälscht habe (Urk. 150 S. 58 ff.). Es sei an der Untersu- chungsbehörde nachzuweisen, dass die Beschuldigte Urheberin der Fälschun- gen/Verfälschungen sei und daher ein Schriftgutachten einzuholen (Urk. 150 S. 59; vgl. den entsprechenden Beweisantrag in Urk. 133 S. 3). Ob die Zahlungs- auftragsformulare tatsächlich die Handschrift der Beschuldigten tragen würden, könne nämlich nur mittels Schriftgutachtens abgeklärt werden (Urk. 133 S. 3).
2.22.3. Vorliegend sind folgende Vorgänge angeklagt: 1. Zahlungsauftrag über Fr. 760.– vom 19. September 2011, verfälscht auf Fr. 4'760.– 2. gefälschter Zahlungsauftrag über Fr. 11'160.– vom 16. Mai 2012 3. gefälschter Zahlungsauftrag über Fr. 7'202.35 vom 29. Juni 2012 4. Zahlungsauftrag über Fr. 479.70 vom 27. September 2012, verfälscht auf Fr. 7'479.70 5. Zahlungsauftrag über Fr. 800.– vom 29. September 2012, verfälscht auf Fr. 7'800.– 6. Zahlungsauftrag über Fr. 256.80 vom 30. September 2012, verfälscht auf Fr. 8'256.80 7. gefälschter Zahlungsauftrag über Fr. 9'128.40 vom 23. April 2013 Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 131 S. 500 ff.) ist festzuhalten, dass nach Würdigung der entsprechenden ge- bzw. verfälschten Zahlungsaufträge kein Zweifel daran besteht, dass diese nachträglich abgeändert bzw. gefälscht wurden. Bei den Verfälschungen wurde jeweils eine zusätzliche Zahl beim vor der ur- sprünglichen Gesamtsumme angebrachten Querstrich eingefügt, und zwar in der Art, dass die zusätzliche Ziffer in den Querstrich integriert wurde ("4", "7" und "8"; Urk. ND 1/3-5, ND 1/9). Niemals wurde eine Ziffer verwendet, welche sich nicht mittels Querstrichs einfügen liess. Zudem wurde beim Zahlungsauftragsformular vom 27. September 2012 über Fr. 7'479.70 beim Feld "Anzahl Zahlungsaufträge" offensichtlich die Ziffer 2 auf die Zahl 3 abgeändert und dem Zahlungsauftrags- formular noch ein (zusätzlicher) Einzahlungsschein an die Beschuldigte beigelegt (Urk. ND 1/4). Bei den vollständig gefälschten Zahlungsaufträgen bzw. den gefälschten Einzah- lungsscheinen hat schon die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass diese eindeutig von anderer Hand als derjenigen der Privatklägerin AU._____ ausgefüllt wurden und zudem weitere Unstimmigkeiten vorliegen, welche auf eine andere Urheberschaft hindeuten (u.a. zickzackförmiges Durchstreichen sowie andere Auszahlungsdaten, vgl. zum Ganzen Urk. 131 S. 503 f.). Dem ist zuzustimmen, bestehen hier doch offensichtliche Abweichungen. Auch die Schreibfehler im Na- men der Privatklägerin AU._____ und die Fehler in der Adresse schliessen die Urheberschaft von AU._____ ohne Zweifel aus. Damit ist schon an dieser Stelle das Argument der Verteidigung entkräftet, dass die Privatklägerin die Aufträge
selber ausgefüllt habe, um der Beschuldigten (ausserordentlich) kündigen zu können (Urk. 150 S. 61 f.). Zudem wäre ohne Weiteres eine "ordentliche" Kündi- gung möglich gewesen, allenfalls mit bezahlter Freistellung. Dass das "Problem" darin bestanden habe, dass der Ehemann der Privatklägerin mit der Beschuldigten zufrieden gewesen sei und die Privatklägerin einen "Grund" gebraucht habe, um diese entlassen zu können (Urk. 150 S. 62), ist lebensfremd, zumal sich in einem solchen Fall - wenn man denn den Gedanken der Verteidi- gung weiterverfolgen möchte - eher falsche Behauptungen zur Betreuung der Kinder (Schlagen etc.) bzw. das Stehlen von Bargeld aufdrängen würden als be- hauptete Fälschungen von Zahlungsaufträgen. Eine "Kündigungsabsicht" der Pri- vatklägerschaft kann daher ausgeschlossen werden. Damit ist auf die weiteren entsprechenden Argumente der Verteidigung (eine andere Angestellte habe ebenfalls eine falsche Zahlung erhalten, die Privatklägerin habe einmal für ihren Mann eine Vollmacht zum Abholen eines Zahlungsbefehls unterschrieben, auch eine wohlhabende Familie könne fehlerhafte Überweisungen bemerken sowie die Privatkläger hätten keine Adhäsionsklage geltend gemacht bzw. keine Rückforde- rungsklage eingereicht; Urk. 150 S. 58 f. und S. 62 f.) nicht einzugehen, da diese von Vornherein mangels entsprechender Motivlage der Privatklägerschaft keiner- lei Grundlage finden. Dies gilt ebenfalls für die Einwendung der Verteidigung, dass die Privatkläger es ja unterlassen hätten, nach dem ersten Entdecken von falschen Zahlungsaufträgen im September 2012 der Beschuldigten zu kündigen (Urk. 150 S. 63). Denn wenn es die Absicht der Privatklägerin AU._____ gewesen wäre, die Beschuldigte "loszuwerden", so hätte sie dies in jenem Zeitpunkt sicher- lich getan. Die Privatklägerin hat hierzu ausgesagt, dass sie der Beschuldigten "voll" vertraut habe (Urk. HD 2/11 S. 2), womit nachvollziehbar ist, dass in jenem Zeitpunkt noch nicht von einem vorsätzlichen deliktischen Verhalten ausgegangen wurde ("[...] wir gingen im Zweifel zu ihren Gunsten davon aus, so dass wir sie weiter beschäftigten"; Urk. HD 2/11 S. 3). Da der Verdacht indes bestand, hat die Privatklägerin die Kontobewegungen im Auge behalten. So wurde dann die Fäl- schung vom 20. April 2013 entdeckt und der Beschuldigten gekündigt (Urk. ND 10 S. 7 und Beilage).
Weiter ist auffällig, dass die Beschuldigte jeweils nach den Zahlungseingängen auf Grund der verfälschten Zahlungsaufträgen im Gegensatz zu den anderen Zeitperioden hohe Bezüge tätigte: So erfolgte lediglich drei Tage nach der Gut- schrift über Fr. 4'760.– auf dem AW.-Konto ein Bargeldbezug in Höhe von Fr. 2'000.– (Urk. HD 7/3, Kontoauszug S. 37 f.). Auch nach den Zahlungseingän- gen Ende September 2012 auf dem BA.-Konto erfolgten danach regelmäs- sig höhere Bezüge; so bezog die Beschuldigte selber u.a. drei Mal Fr. 1'000.– und ein Mal Fr. 6'000.– und B._____ bezog in Montenegro Euro 5'400 (Urk. HD 7/5, Kontoauszug S. 14 f.). Dasselbe gilt mit Bezug auf die vollständig gefälschten Zahlungsaufträge: Nach der Überweisung von Fr. 11'160.– erfolgten Bezüge in einer Gesamthöhe von über Fr. 14'000.– (vgl. Urk. HD 7/5, Kontoauszug S. 5 f.), nach der Überweisung von Fr. 7'202.35 Bezüge von Fr. 7'700.– (Urk. HD 7/5, Kontoauszug S. 9) sowie nach der Überweisung von Fr. 9'128.40 Bezüge in der Schweiz sowie - besonders auffallend - gehäuft in Montenegro in einer Gesamt- höhe von über Fr. 9'000.– (Urk. HD 7/5, Kontoauszug S. 31). Es bestehen keine vernünftigen Zweifel darüber, dass niemand anders als die Beschuldigte die Zahlungsaufträge gefälscht bzw. verfälscht hat. Nur sie bzw. B._____ konnten wissen, dass die entsprechenden Aufträge erteilt worden sind und nun Geld zum Abheben/Überweisen auf den Konti verfügbar war. Selbst die Verteidigung musste einräumen, dass "grundsätzlich nur die Beschuldigte ein In- teresse an Überweisungen auf ihr Konto hat" (Urk. 150 S. 61). Sie macht hierzu geltend, dass lediglich "zivilrechtlich zutreffend" sei, dass die Beschuldigte die Privatkläger auf die (fehlerhaften) Überweisungen hätte aufmerksam machen müssen (Urk. 150 S. 62). Dem ist indes nicht so: Das Verhalten der Beschuldig- ten, diese Zahlungen nicht nur zu verschweigen, sondern im Gegenteil in der Fol- ge grössere Beträge gleich abzuheben, kann nämlich nur so gewürdigt werden, dass sie selber und niemand anders die Zahlungsaufträge ge- bzw. verfälscht hat- te. Und wenn die Verteidigung geltend macht, dass die Fehler beim Ausfüllen mit Bezug auf die Hausnummer (1 statt 2) und den Ort (Zührich statt Zürich) gegen die Urheberschaft der Beschuldigten sprechen würden, da diese ja die Haus- nummer der Geschädigten kenne und in Zürich lebe (Urk. 150 S. 59), so ist dem entgegenzuhalten, dass eine Angestellte durchaus ein Haus kennen, sich indes
bei der Hausnummer irren kann. Auch der Verschrieb bei "Zürich" spricht nicht gegen die Täterschaft der Beschuldigten, sind Orthographieprobleme doch gera- de bei Einwanderern nicht selten (die Beschuldigte kam erst im Alter von 10 Jah- ren in die Schweiz). Der Sachverhalt des Fälschens bzw. Verfälschens ist damit erstellt, ebenso die weiteren Tatbestandselemente (Zusendung der Zahlungsaufträge/Einzahlungs- scheine an die Bank, Auslösen der Überweisungen und Eingang derselben auf den Konti der Beschuldigten), welche im Übrigen nicht bestritten sind (vgl. Urk.150 S. 58 ff.). Es kann an dieser Stelle ergänzend auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche noch weitere Ausführun- gen enthalten und insbesondere auch die Aussagen der Beteiligten ausführlich wiedergegeben und gewürdigt hat (Urk. 131 S. 488 f.). Bei dieser offensichtlichen Beweislage erübrigt sich die Einholung eines Schriftgutachtens, weshalb der ent- sprechende Beweisantrag der Verteidigung abzuweisen ist. Solch ein Gutachten könnte im Übrigen in Anbetracht dessen, dass lediglich Kopien im Recht liegen und es um wenige Ziffern/Zeichen geht, welche zur Beurteilung vorliegen, kein abschliessendes Ergebnis liefern. III. Rechtliche Würdigung 1. Widerhandlungen gegen das BetmG 1.1. Die Würdigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) im Sinne des Qualifikationstatbestandes von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Gefährdung vieler Menschen) wird von der Verteidigung nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 150 S. 64 ff.). Bestritten werden indes die Qualifikationen gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b (Bandenmässigkeit) und lit. c (Gewerbsmässigkeit). Auf diese ist nachfolgend vorab einzugehen. 1.2. Die Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG (Bandenmässigkeit) ist erfüllt, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetz-
ten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat. 1.2.1. Die Verteidigung macht geltend, dass die Vorinstanz nicht ausgeführt ha- be, worin die wesentlichen Tatbeiträge der Beschuldigten und B._____ bestanden hätten und wieso sie ein stabiles und gut organisiertes Team gewesen sein sol- len. Weiter sei keine "übliche Arbeitsteilung" ersichtlich. Die unzähligen Telefona- te zwischen der Beschuldigten und B._____ seien kein Beweis, habe es sich bei deren Inhalt doch meistens um Belanglosigkeiten gehandelt. Es lägen kein hoher Organisationsgrad bzw. keine Organisationsstruktur und auch keine klare Rollen- verteilung vor, welche zur Annahme der Bandenmässigkeit notwendig seien, zu- mal es sich um Ehegatten handle (Urk. 150 S. 64 f.). 1.2.2. Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen sowie der Lehre und Recht- sprechung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die korrekte und umfassende Wiedergabe der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 S. 519 ff.). Nur schon aus der Anzahl der Delikte sowie der Drogen- menge ist erstellt, dass die Beschuldigte und B._____ den Willen zur gemeinsa- men Verübung mehrerer Straftaten hatten und diese in der Folge auch ausführ- ten, wobei sie eine intensive und auf Dauer angelegte Zusammenarbeit entwickel- ten. Es kann auf die vorstehend erstellten Sachverhalte der Vorgänge 197, 235, 225, 227, 228, 251, 233 lit. a sowie 226 verwiesen werden, welche sämtliche ein gemeinsames Vorgehen der Beschuldigten mit B._____ beinhalten. Wenn die Verteidigung hier keine wesentlichen Tatbeiträge bzw. kein stabiles und gut orga- nisiertes Team sehen will (Urk. 150 S. 64), ist dies nur schon aufgrund der nach- gewiesenen Vorgänge klar widerlegt. Die Einfuhr bzw. der Kauf von mehreren Ki- logramm Heroin und Kokain, der Verkauf von Kokain an AE._____ sowie der Be- täubungsmittelhandel mit AC._____ lässt sich nicht ohne eine hohe Intensität der Zusammenarbeit abwickeln. Die Tatbeiträge der Beschuldigten und von B._____ sind bei den jeweiligen Vorgängen sowohl in der Anklageschrift als auch im erst- instanzlichen Urteil klar und ausführlich umschrieben, womit der Einwand der Ver- teidigung, es handle sich um allgemeine theoretische Ausführungen (Urk. 150 S. 64 f.), ins Leere geht. Mit Bezug auf die unzähligen Telefonate zwischen der Be-
schuldigten und B., welche unzweifelhaft Absprachen, das Austauschen von Informationen und das Besprechen des Vorgehens in Bezug auf den Betäu- bungsmittelhandel zum Inhalt haben, kann auf die Vielzahl der durch die Vo- rinstanz in ihrem Urteil wörtlich wiedergegebenen abgehörten Gespräche verwie- sen werden. Deren nochmalige Wiedergabe würde einer unnötigen Wiederholung gleichkommen. Es besteht nach Würdigung dieser Gespräche sowie der gesam- ten Abläufe der einzelnen Vorgänge kein Zweifel, dass B. insbesondere für das Besorgen der Drogen - meist von Montenegro aus - zuständig war und die Beschuldigte hauptsächlich die Betäubungsmittel streckte, portionierte und verteil- te. Es bestand mithin eine klare Organisationsstruktur - auch ausgehend von den Aufenthaltsorten der Beschuldigten und von B._____ -, wobei die Beschuldigte und B._____ mit sämtlichen Handlungen des jeweils Anderen einverstanden wa- ren und diese miteinander besprachen. Ein solches Zusammenwirken unter den genannten Umständen - insbesondere der Vielzahl der Vorgänge und der grossen Drogenmenge - als "lose Zusammenarbeit" darzustellen (so die Verteidigung; Urk. 150 S. 65), geht an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbei. Erstellt ist zudem aus den Sachverhalten bezüglich der BetmG-Delikte sowie dem Vorgang 240 (mehrfache Geldwäscherei), dass die Beschuldigte und B._____ aus dem Dro- genhandel massive Gewinne generierten und von diesen gemeinsam profitierten. Dass die Beschuldigte und B._____ ihren Lebenswandel nicht ausschliesslich aus Sozialhilfegeld, Krediten und Zahlungen der Verwandtschaft finanzierten, wie dies die Verteidigung ausführt (Urk. 150 S. 65), wurde unter dem Vorgang 240 vorste- hend erstellt.
Die Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG ist somit mit Bezug auf die Vorgänge 197, 235, 225, 227, 228, 251, 233 lit. a sowie 226 erfüllt. 1.3. Die Qualifikation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit c BetmG (Gewerbsmäs- sigkeit) ist erfüllt, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Betäubungsmittelhan- del einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. 1.3.1. Die Verteidigung macht zur Gewerbsmässigkeit geltend, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beschuldigte einen hohen Gewinn aus
dem Drogenhandel erzielt habe, sei sie doch öfters auf der Suche nach Geld bzw. beim Eintreiben von Schulden gewesen (Urk. 150 S. 65 f.). 1.3.2. Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen sowie der Lehre und Recht- sprechung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die korrekte und umfassende Wiedergabe der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 S. 521 ff.). Gemäss erstelltem Sachverhalt erwirtschaftete die Beschul- digte zusammen mit B._____ aus den Drogengeschäften einen Gewinn von ca. Fr. 136'000.– sowie von über Fr. 15'000.– (Vorgänge 227 und 251). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung, welche von keinem hohen Gewinn ausgeht (Urk. 150 S. 65), sind damit die Grenzwerte für die Annahme eines grossen Um- satzes bzw. Gewinns (BGE 129 IV 188 E. 3.1 S. 190 ff. und BGE 129 IV 253) klar überschritten. Dass die Überweisungen an B._____ sowie die Anzahlungen an das Fahrzeug mittels Krediten, Sozialhilfegeldern und den Zahlungen der Ver- wandtschaft finanziert worden seien, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 150 S. 65 f.), ist durch die obigen Erwägungen unter Vorgang 240 (vgl. Ziffer II 2.21) widerlegt. Die Beschuldigte und B._____ haben den Drogenhandel be- rufsmässig betrieben und mehrheitlich von dessen Erträgen gelebt.
Die Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG ist daher mit Bezug auf die Vorgänge 227 und 251 erfüllt. 1.4. Somit ergibt sich in Bezug auf die BetmG-Delikte folgende rechtliche Würdigung: 1.4.1. Anklageziffer A.I.1., mehrfacher Kauf und Verkauf von Heroin (Vorgang 94): Gemäss erstelltem Sachverhalt und anerkannter rechtlicher Würdigung (Urk. 133 S. 2 und Urk. 150 S. 5) hat die Beschuldigte den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt, weshalb sie entsprechend schuldig zu sprechen ist. Es handelt sich um eine Menge von 350 Gramm Heroingemisch (Reinsubstanz: 140 Gramm Heroin). 1.4.2. Anklageziffer A.II.1.1. (Vorgang 197): Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte gemeinsam mit B._____ bandenmässig mittels Einsatzes ei-
nes Kuriers ein Kilogramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 35 % (Reinsub- stanz: 350 Gramm Heroin) in die Schweiz eingeführt und in der Folge einen Ab- nehmer mit einer unbekannten Menge dieses Heroins beliefert, womit Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG erfüllt ist. 1.4.3. Anklageziffer A.II.1.2. (Vorgang 235): Es ist erstellt, dass die Beschul- digte gemeinsam mit B._____ bandenmässig 100 Gramm Kokaingemisch (Rein- substanz: 51 Gramm Kokain) eingeführt hat, womit der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG er- füllt ist . 1.4.4. Anklageziffer A.II.1.3. (Vorgang 225): Es ist erstellt, dass die Beschul- digte gemeinsam mit B._____ bandenmässig zwei Kilogramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 50 % einführte (Reinsubstanz: 1'000 Gramm Heroin) und in der Folge streckte. Daher ist die Beschuldigte gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, b und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG schuldig zu sprechen. 1.4.5. Anklageziffer A.II.1.4. (Vorgang 227): Es ist erstellt, dass die Beschul- digte gemeinsam mit B._____ banden- und gewerbsmässig von einem Lieferan- ten namens "K." insgesamt vier Kilogramm Kokain mit einem Reinheitsge- halt von 51 %, 56 % bzw. 70 % übernommen und portioniert/gestreckt hat (Rein- substanz total: 2'635 Gramm Kokain) und dabei ein Gewinn von ca. Fr. 136'000.– erzielt wurde. Somit hat sich die Beschuldigte gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG strafbar gemacht. 1.4.6. Anklageziffer A.II.1.5. (Vorgang 228): Gemäss dem erstellten Sachver- halt hat die Beschuldigte gemeinsam mit B. bandenmässig von ihrem Liefe- ranten N._____ bzw. dessen Stellvertreter insgesamt 1'400 Gramm Kokain mit ei- nem Reinheitsgehalt vom 62 % sowie 300 Gramm Kokain mit einem Reinheitsge- halt von 89.5 % gekauft (Reinsubstanz total: 1'136.5 Gramm Kokain). Somit ist die Beschuldigte gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG zu bestrafen.
1.4.7. Anklageziffer A.II.1.6. (Vorgang 251): Es ist erstellt, dass die Beschul- digte gemeinsam mit B._____ bandenmässig 500 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 51 % erworben (Reinsubstanz: 255 Gramm Kokain) und mit dem Weiterverkauf einen Gewinn von Fr. 15'000.– erzielt hat, womit der Tatbe- stand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG erfüllt ist. 1.4.8. Anklageziffer A.II.1.7. (Anstaltentreffen zur Einfuhr von Betäubungsmit- teln): Es ist erstellt, dass die Beschuldigte mit M._____ den Einsatz eines Dro- genkuriers zwecks Einfuhr einer grösseren Menge Betäubungsmitteln plante, wel- cher schliesslich nicht zum Einsatz kam. Somit ist die Beschuldigte gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 1.4.9. Anklageziffer A.II.1.8. (Anstaltentreffen zum Kokainkauf): Gemäss er- stelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte einen Kokainkauf (kein schwerer Fall) in die Wege geleitet, welcher schliesslich nicht zustande kam, womit der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG erfüllt ist. 1.4.10. Anklageziffer A.II.1.9. (Vorgang 232): Der Versuch, eine grössere Dro- geneinfuhr aus den Niederlanden zu organisieren, ist als Anstaltentreffen im Sin- ne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu qualifizieren. 1.4.11. Anklageziffer A.II.2.1. (Vorgang 239): Durch das wiederholte Verkaufen von Heroin und Kokain in einem die Grenzwerte für das Vorliegen eines schweren Falls übersteigendem Umfang an "R." (Reinsubstanz: mind. 12 Gramm He- roin und 18 Gramm Kokain) ist der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt. 1.4.12. Anklageziffer A.II.2.2. (Vorgang 231): Unter diesem Anklagepunkt wur- de erstellt, dass die Beschuldigte AF1. 30 Gramm Kokaingemisch und 35 Gramm Heroingemisch verkaufte (Reinmenge: 7.35 Gramm Heroin und 14.4 Gramm Kokain). Die verkauften Mengen überschreiten zusammen den
Grenzwert für die Annahme eines schweren Falles (vgl. u.a. H UG-BEELI, BetmG- Komm, Art. 19 N 876), weshalb die Beschuldigte gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen ist. 1.4.13. Anklageziffer A.II.2.3. (Vorgang 233): Das mehrfache Verkaufen von Kokain an AE._____ im Umfang von ca. 200 Gramm Kokain (Reinsubstanz: 104 Gramm Kokain) erfüllt den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Aufgrund des Zusammenwirkens mit B._____ am 6. Januar 2015 (Vorgang 233 lit. a; verkaufte Menge: 50 Gramm Kokain) ist teil- weise auch die Qualifikation der Bandenmässigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG erfüllt, weshalb die Beschuldigte gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und teilweise lit. b BetmG schuldig zu spre- chen ist. 1.4.14. Anklageziffer A.II.2.4. (Vorgang 226): Das Beschaffen von Streckmit- teln, das Aufbewahren von Heroin sowie das gemeinsam mit B._____ banden- mässige Verkaufenlassen bzw. Übergeben von Heroin (insgesamt mindestens 1'833 Gramm Heroingemisch; Reinsubstanz: 366.6 Gramm Heroin) fällt unter Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und teilweise lit. b BetmG. 1.4.15. Anklageziffer A.II.2.5. (Vorgang 229): Das Aufbewahren von 5- 10 Gramm Kokain sowie das Übernehmen von 100 Gramm Kokain und das an- schliessende Übergeben an M._____ (Reinsubstanz: 64 Gramm Kokain) erfüllt den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 1.4.16. Anklageziffer A.II.2.6. (Vorgang 246): Auf Grund des Verkaufens von 65 Gramm Kokain (Reinsubstanz: ca. 31 Gramm) an die Abnehmer AA._____ und W._____ ist die Beschuldigte gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 1.4.17. Anklageziffer A.II.2.7. (Vorgang 186): Das wiederholte Verkaufen von mindestens 1'180 Gramm Heroingemisch (Reinsubstanz: 283.2 Gramm Heroin)
an AH._____ erfüllt den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 1.4.18. Anklageziffer A.II.2.8. (Vorgang 242): Auf Grund des mehrfachen Ver- kaufs von insgesamt mindestens 80 Gramm Heroingemisch (Reinsubstanz: 14.4 Gramm Heroin) ist die Beschuldigte gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 1.4.19. Anklageziffer A.II.2.9. (Vorgang 243): Das mehrfache Verkaufen von 100 Gramm Heroin (Reinsubstanz: ca. 20 Gramm Heroin) erfüllt den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 1.4.20. Anklageziffer A.II.3. (mehrfacher Besitz von Betäubungsmitteln): Das Aufbewahren von 215.1 Gramm reinem Heroin und 285 Gramm reinem Kokain in ihrer eigenen Wohnung bzw. in der Wohnung von M._____ in BB._____ [Ort- schaft] erfüllt den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 1.5. Fazit Widerhandlungen gegen das BetmG: Die Beschuldigte ist des mehrfa- chen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c, d und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) schuldig zu sprechen. 2. Geldwäscherei Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung zum Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB (Vorgang 240) kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 S. 531 ff.). Diese Würdigung wird von der Verteidigung denn auch nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 150 S. 64 ff.). Die Beschuldigte ist daher – auch unter Berücksichtigung der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 144 IV 172) – der mehr- fachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Betrug und Urkundenfälschung
Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung zum Tatbestand des mehrfachen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 S. 534 ff. und S. 540 ff.). Diese Würdigung wird von der Verteidigung nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 150 S. 64 ff.). Die Beschuldigte ist daher des mehrfachen Betrugs in Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist sowie die entsprechenden Strafrahmen, innerhalb welcher die Strafen fest- zulegen sind, richtig dargestellt (Urk. 131 S. 545 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionsrechts; AS 2016 1249) begangen hat. Das geltende (neue) Recht ist daher auf sie nur anzuwenden, sofern es für die Be- schuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; Donatsch in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 2 N 10). Bei der vorliegend in Frage stehenden auszufällenden Freiheitsstrafe von über drei Jahren hat sich keine Änderung er- geben. 2. Die Verteidigung rügt, dass die Vorinstanz über den Antrag der Staatsan- waltschaft hinausgegangen ist . Weiter sei die Festsetzung der Einsatzstrafe nicht begründet und bei den Straferhöhungen habe sich die Vorinstanz verrechnet. Weiter dürften die bei der Berechnung der Drogenmenge bereits berücksichtigten Erwerbshandlungen der Vorgänge 186 und 243 bei den nachfolgenden Verkaufs- handlungen nicht nochmals berücksichtigt werden. Die Verteidigung räumt ein, dass die Drogenmenge die "Grenze zum schweren Fall um ein Mehrfaches über- schritten" habe, indes komme der Drogenmenge bei der Strafzumessung keine
vorrangige Bedeutung zu. Wichtig sei die hierarchische Stellung der Beschuldig- ten, wobei hierzu auszuführen sei, dass diese eher auf einer unteren Stufe anzu- siedeln sei, da sie sogar Kontakt zu Endkunden gehabt habe und sich damit ei- nem hohen Risiko, erwischt zu werden, ausgesetzt habe. Sie habe auch keine Spezialisierung aufgewiesen, sondern fast jede denkbare Tätigkeit im Zusam- menhang mit dem Drogenhandel übernommen. Es sei daher grundsätzlich eine Einsatzstrafe von drei bis fünf Jahren angezeigt. Weiter seien die persönlichen Umstände der Beschuldigten nicht berücksichtigt worden; diese habe sich in einer unverschuldeten Notlage befunden und sei deshalb auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Auch sei ihre Vorgehensweise nicht besonders raffiniert gewesen und ihre Planung aufgrund gerade bestehender Nachfrage erfolgt. Die Vorstrafen sei- en nicht einschlägig und ihr Teilgeständnis, welches nicht "mehrheitlich taktischer Natur" gewesen sei, müsse strafmindernd berücksichtigt werden (Urk. 150 S. 66 ff.). 3. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Ist der Täter wegen einer Mehrheit begangener Taten zu bestrafen, hat das Ge- richt basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte - wiederum basierend auf der Tatkomponente - zu beurteilen, und es ist dafür un- ter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu er- mitteln. Soweit für die mehreren zu beurteilenden Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist sodann unter Berücksichtigung des Aspe- rationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 6B_808/2017 E. 2.1.1). Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der ver- letzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamt- schuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschla- gen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammen-
hang stehen (BGE 6B_323/2010 E 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu be- rücksichtigen (BGE 6B_865/2009 E 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E 2 und E 4.2). 4. Zur Strafzumessung im Einzelnen 4.1. Als schwerste Straftaten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB hat die Vor- instanz zu Recht die Vorgänge 197, 235, 225, 227, 228, 251, 233 lit. a sowie 226 gewertet, welche die Beschuldigte banden- und teilweise gewerbsmässig (Vor- gänge 227 und 251) gemeinsam mit B._____ begangen hat (Urk. 131 S. 546 und S. 550 ff. ). Diese Vorgänge stellen mehrfache qualifizierte Widerhandlungen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a, b und c BetmG dar und sind je mit Freiheitsstrafe von einem bis zwanzig Jahren bedroht. Ausserdem wirken sich hier die Tatmehrheit und die mehrfache Tatbegehung zusätzlich straferhöhend aus. Diese Delikte stehen in so engem zeitlichen und räumlichen sowie sachlichem Zusammenhang, dass die Vorinstanz zu Recht von einem einheitlichen Lebenssachverhalt ausgegangen ist und für die Delikte eine (hypothetische) Einsatzstrafe in Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten festgesetzt hat (Urk. 131 S. 550 ff.). 4.1.1. Bei den genannten Vorgängen geht es um das Erlangen/den Kauf /die Ein- fuhr bzw. den Handel folgender Mengen reines Heroin bzw. reines Kokain: - Vorgang 197: 350 Gramm Heroin - Vorgang 235: 51 Gramm Kokain - Vorgang 225: 1'000 Gramm Heroin - Vorgang 227: 2'635 Gramm Kokain - Vorgang 228: 1'136.5 Gramm Kokain - Vorgang 251: 255 Gramm Kokain - Vorgang 233 lit. a: 26 Gramm Kokain (gemeinsam mit B._____; total 104 Gramm Kokain) - Vorgang 226: 366.6 Gramm Heroin
Dies ergibt eine Menge von 1'716.6 Gramm reinem Heroin und 4'103.5 Gramm reinem Kokain. Die Vorinstanz ging von einer Menge von 1.66 Kilogramm reinem
Heroin und 3.87 Kilogramm reinem Kokain aus (vgl. Urk. 131 S. 551), weshalb aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ebenfalls von diesen Mengen auszugehen ist. Ausgehend von der Strafmass-Tabelle (vgl. F IN- GERHUTH /SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 45 zu Art. 47) ergibt sich für das Heroin ein Strafmass von knapp 5 Jahren und für das Kokain ein solches von über fünf Jahren. Auch bei einem Abzug der Mengen aus den Vorgängen 233 lit. a und 226 (Verkäufe) mangels Nachweises, dass diese nicht aus den Beschaffungsvorgängen stammen, ergibt sich hier keine wesentli- che Reduktion, zumal der Verkauf an Abnehmer doch schwerer zu gewichten ist als der Erwerb. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die von der Vorinstanz er- wähnten Vorgänge 229, 186 und 243 (Urk. 131 S. 550) keine gemeinsamen Handlungen mit B._____ betreffen. Auf diese - und die entsprechenden Drogen- mengen - ist daher nachfolgend unter Ziffer 4.2. einzugehen. Zur Höhe der erstell- ten Drogenmengen kommen die Faktoren der mehrfachen Tatbegehung und der Tatmehrheit sowie die Banden- und Gewerbsmässigkeit hinzu. Diese wirken sich bei der objektiven Tatschwere massiv verschuldenserhöhend aus, zumal hier mehrere Qualifikationsmerkmale zusammentreffen (vgl. F INGERHUTH/SCHLEGEL/ JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 zu Art. 47 mit weiteren Hinweisen). Die Beschuldigte ist gemeinsam mit B._____ gezielt gewerbsmässig vorgegangen und das Zusammenwirken war von einem hohen Organisationsgrad (u.a. Einsatz von Kurieren) geprägt. Zudem beschafften die Beschuldigte und B._____ die Betäubungsmittel auch im internationalen Verhältnis, was ebenfalls verschuldenserhöhend zu werten ist (vgl. F INGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kom- mentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 15 zu Art. 47). Die Vorinstanz hat rich- tigerweise auf die kurze Zeitspanne von April 2014 bis März 2015 hingewiesen, in welcher die Beschuldigte gemeinsam mit B._____ in hoher Intensität und sehr professionell diese grossen Drogenmengen umgesetzt hat (vgl. Urk. 131 S. 551). Hinzu kommt die Anzahl der Vorgänge, welche mit 16 Vorgängen die Zahl von fünf Geschäften deutlich übersteigt, was mit einem Zuschlag von ca. plus 10-20% zu gewichten ist (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auf- lage, Zürich 2016, N 48 zu Art. 47). Erstellt ist zudem ein massiver Gewinn aus diesen Drogengeschäften von über Fr. 150'000.–.
Wenn die Verteidigung die Stellung der Beschuldigten in der Hierarchie als eher tief eingeschätzt haben will (Urk. 150 S. 67 f.), so ist dem zu entgegnen, dass die Beschuldigte gemeinsam mit B._____ erhebliche Drogenmengen über grosse Strecken - auch international - eingeführt/erworben hat, dies teilweise durch Ku- riere. Schon diese Umstände alleine sprechen für eine mittlere Hierarchiestufe und ihre autonome Stellung. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, erhielten die Beschuldigte und B._____ die Betäubungsmittel teils auch auf Kommission (Urk. 131 S. 551), was auf ein besonderes Vertrauen und damit ebenfalls auf eine höhere hierarchische Stellung hinweist. Darauf, dass Verklausulierungen verwen- det wurden, hat die Verteidigung selber hingewiesen (Urk. 150 S. 68). Diese stel- len selbstverständlich eine "besondere Massnahme" dar, um die Entdeckung des Drogenhandels zu verhindern. Dass die Beschuldigte Drogen im Handschuhfach transportierte, ist - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 131 S. 68) - kein Hinweis auf ein unorganisiertes/ungeplantes Vorgehen. Der eigenhändige Trans- port von grossen Mengen Betäubungsmitteln, vorliegend zwei Kilogramm Heroin (Vorgang 225), qualifiziert auch ohne besondere Vorkehrungen als eine Handlung einer hierarchisch höher gestellten Person. Ergänzend ist auszuführen, dass selbstredend auch die Verkäufe an Endabnehmer nichts an der höheren Stellung der Beschuldigten ändern (vgl. den Einwand der Verteidigung; Urk. 150 S. 67), weisen die übrigen Tätigkeiten, die Selbständigkeit der Beschuldigten und B._____ bei der Führung ihrer Drogengeschäfte sowie der hohe Gewinnanteil doch unzweifelhaft auf eine mittlere Hierarchiestufe hin. Das Strafmass bei einer mittleren Hierarchiestufe bewegt sich zwischen 5-8 Jahren (vgl. F INGER- HUTH /SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 32 zu Art. 47). Es kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 131 S. 551 f.). 4.1.2. Bei der Festsetzung der (hypothetischen) Einsatzstrafe ist somit für die Drogenmengen (Kokain und Heroin) von mindestens 6 Jahren und mit Bezug auf die Hierarchiestufe ebenfalls von mindestens 6 Jahren auszugehen. Hinzu kom- men wie erwähnt die mehrfache Tatbegehung und die Tatmehrheit sowie die
Banden- und Gewerbsmässigkeit, welche mit einer Erhöhung von einem bis zwei Jahren zu gewichten sind. 4.1.3. Bei der subjektiven Tatschwere ist das rein finanzielle Interesse der Be- schuldigten sowie deren direktvorsätzliches Handeln zu berücksichtigen. Eine verschuldensmindernde Beschaffungskriminalität liegt nicht vor. Dem Betäu- bungsmittelhandel der Beschuldigten wurde erst durch deren Verhaftung ein Ende gesetzt, sie liess mithin nicht aus eigenem Antrieb von diesem ab. Die subjektive Schwere der Tat führt somit zu keiner massgebenden Relativierung. 4.1.4. Bei Berücksichtigung all dieser Umstände ist das Verschulden als mittel bis erheblich einzustufen und die Einsatzstrafe auf mindestens 7 Jahre festzusetzen. 4.2. Die Vorgänge 239, 231, 233 (ohne lit. a), 229, 246, 186, 242 und 243 sowie mehrfaches Anstaltentreffen (Vorgänge A. II.1.7, A. II.1.8. und A. II.1.9. [Vorgang 232]) hat die Beschuldigte ohne B._____ verübt. Diese Handlungen sind unter Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG zu subsumieren und stellen ebenfalls qualifizierte Widerhandlungen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes dar, welche je mit Freiheitsstrafe von einem bis zwanzig Jahren bedroht sind. Ein- zig mit Bezug auf den Vorgang A. II.1.8. fehlt die Qualifikation gemäss Abs. 2 lit. a BetmG, hier beträgt die Strafandrohung maximal drei Jahre Freiheitsstrafe. Auch bei diesen ohne B._____ begangenen Vorgängen wirken sich die Tatmehrheit und die mehrfache Tatbegehung straferhöhend aus. Die Vorinstanz hat hier au- genscheinlich den Vorgang 233 (ohne lit. a; diese Ziffer betrifft die gemeinsame Tatbegehung mit B._____) nicht aufgeführt (vgl. Urk. 131 S. 552 ff.). Daher ist dieser Vorgang zwar einzubeziehen, dieser hat aufgrund des Verschlechterungs- verbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) allerdings weder Auswirkungen auf die zu be- rücksichtigende Gesamtmenge (vgl. vorstehend, Erw. IV 4.1.1) noch auf die Strafzumessung. Vorab ist festzuhalten, dass die Delikte in so engem zeitlichen und räumlichen sowie sachlichen Zusammenhang stehen, dass sie als einheitli- cher Lebenssachverhalt zu qualifizieren sind. 4.2.1. Die Verteidigung wendet ein, dass die Betäubungsmittelmengen nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen. Zudem mache eine getrennte Beurteilung
der gemeinsamen und nicht gemeinsamen Handlungen wenig Sinn, da der Dro- genhandel der Beschuldigten als Einheit zu betrachten sei. Wenn die alleine be- gangenen Handlungen von der Vorinstanz zusammen mit den gemeinsam mit B._____ begangenen Handlungen abgewickelt worden wären, so hätte dies kaum zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe geführt. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe werde dem Verschulden der Beschuldigten nicht gerecht (Urk. 150 S. 68 f.). 4.2.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine getrennte Betrachtung der von der Beschuldigten zusammen mit B._____ vorgenommen Handlungen und derje- nigen ohne B._____ - entgegen der Einwendung der Verteidigung - auf Grund der unterschiedlichen Konstellation sehr wohl sinnvoll ist. Denn wie vorstehend erwo- gen wurde, fällt bei der gemeinsamen Begehung insbesondere die Banden- und Gewerbsmässigkeit in Betracht, womit die entsprechenden Drogenmengen und Handlungen mit einem deutlich höheren Verschulden zu qualifizieren sind. Dieses höhere Verschulden auch bei den übrigen Vorgängen anzuwenden, würde sich mithin stark straferhöhend auswirken. Dies entspricht indes nicht dem Verschul- densprinzip von Art. 47 StGB und wäre sicherlich nicht im Sinne der Verteidigung. Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich daher als sachgerecht und ist nicht zu beanstanden. 4.2.3. Bezüglich der massgeblichen Drogenmengen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz lediglich bei den Vorgängen 229, 186 und 243 eine zusätzliche Betäu- bungsmittelmenge zu den gemeinsamen Erwerbshandlungen annahm (Urk. 131 S. 550). Es fand mithin keine generelle doppelte Berücksichtigung der Betäu- bungsmittelmengen (Erwerb und Verkauf) statt, wie dies die Verteidigung pau- schal behauptet (Urk. 150 S. 68). Im Gegenteil hat die Vorinstanz ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Doppelberücksichtigung hingewiesen (Urk. 131 S. 553). Die durch die Beschuldigte von N._____ am 2. Februar 2015 bezogenen 100 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 62 % (Vorgang 229) stammen gemäss erstelltem Sachverhalt eindeutig nicht aus den gemeinsamen Erwerbshandlungen der Beschuldigten und B._____, was auch von der Verteidi- gung nicht bestritten wird (Urk. 150 S. 66). Somit ist von einer Menge von 62 Gramm reinem Kokain auszugehen. Hinzu kommt das zweimalige Anstaltentref-
fen zu einer Einfuhr von Betäubungsmitteln bzw. Kokain mit einer qualifizierten Menge sowie ein einmaliges Anstaltentreffen zum Kauf einer geringen Menge Ko- kain, womit mindestens zwei Mal 18 Gramm reines Kokain, mithin 36 Gramm, zu berücksichtigen sind. Dies hat zur Folge, dass selbst ohne die Vorgänge 186 und 243 (vgl. die Einwendung der Verteidigung, dass diese nicht gezählt werden dür- fen; Urk. 150 S. 66) eine Drogenmenge von 98 Gramm reinem Kokain (62 Gramm erworben sowie Anstaltentreffen zum Erwerb von 36 Gramm) resultiert. Hinzu kommen die erstellten Drogenverkäufe bzw. -abgaben des gemeinsam oder allei- ne erworbenen Heroins und Kokains in grossem Umfang an diverse Abnehmer. Für sämtliche Vorgänge ist die (hypothetische) Einsatzstrafe auf mindestens 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen (vgl. auch die Strafmass-Tabelle in F IN- GERHUTH /SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 45 zu Art. 47). 4.2.4. Bei der objektiven Tatschwere ist zudem - mit Ausnahme des Vor- gangs A. II.1.8. - die Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. Abs. 2 lit. a BetmG (Ge- fährdung der Gesundheit vieler Menschen) und bei sämtlichen Handlungen die Vielzahl der Vorgänge, die hohe Aktivität der Beschuldigten, der professionelle Handel sowohl mit Heroin als auch mit Kokain sowie die zeitliche Dichte der Akti- vitäten zu berücksichtigen. Diese Umstände wirken sich sämtlich deutlich ver- schuldenserhöhend aus (vgl. auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz; Urk. 131 S. 552 ff.). 4.2.5. Bei der subjektiven Tatschwere fällt wiederum das direktvorsätzliche Handeln und das rein finanzielle Interesse der Beschuldigten ins Gewicht. Auf den Strafmilderungsgrund des "Anstaltentreffens" hat die Vorinstanz hingewiesen und diesen berücksichtigt (Urk. 131 S. 554). 4.2.6. Bei Würdigung sämtlicher Vorgänge ist insgesamt von einem mittleren Verschulden auszugehen und die (hypothetische) Einsatzstrafe für diese ohne B._____ begangenen Delikte auf deutlich über 12 Monate Freiheitsstrafe festzu- setzen.
4.3. Der Vorgang 94 steht zeitlich vor den übrigen Vorgängen, die Beschuldigte handelte hier zudem ohne B.. Die Beschuldigte kaufte bzw. verkaufte ins- gesamt eine Menge von 350 Gramm Heroingemisch (Reinsubstanz: 140 Gramm Heroin). Diese Delikte stellen eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG dar und sind mit Freiheitsstrafe von einem bis zwanzig Jahren bedroht. Die Vor- instanz ist auf Grund des engen zeitlichen und räumlichen sowie sachlichen Zu- sammenhangs von einem einheitlichen Lebenssachverhalt ausgegangen, was nicht zu beanstanden ist. Eine Menge von 140 Gramm reinem Heroin ist mit über 24 Monaten Freiheitsstrafe zu ahnden (vgl. F INGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kom- mentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 45 zu Art. 47). Auch bei diesen Hand- lungen wirken sich beim objektiven Tatverschulden die Tatmehrheit und die mehr- fache Tatbegehung verschuldenserhöhend aus, wobei bei mehr als fünf Geschäf- ten ein Zuschlag von 10-20% erfolgt (vgl. F INGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kom- mentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, N 48 zu Art. 47). Auf die Einwendung der Verteidigung, dass der Drogenhandel der Beschuldigten als Einheit zu betrachten sei (Urk. 150 S. 69), wurde vorstehend unter Ziffer III 4.2. schon eingegangen. Bei der subjektiven Tatschwere stehen auch hier das direktvorsätzliche Handeln und die finanziellen Motive im Vordergrund (vgl. auch die Erwägungen der Vor- instanz; Urk. 131 S. 554 f.). Mit der Vorinstanz ist das Verschulden als mittel zu qualifizieren. Ausgehend von den gesamten Umständen (Drogenmenge, Art und Menge der Handlungen, Motivlage, Deliktszeitraum von Mai 2012 bis Februar 2014) erweist sich mit Bezug auf den Vorgang 94 eine (hypothetische) Einsatz- strafe von ca. 24 Monaten als angemessen. 4.4. Die Vorinstanz hat den Vorgang A.II.3. (mehrfacher Besitz von Betäu- bungsmitteln) nicht berücksichtigt. Die Beschuldigte bewahrte 215.1 Gramm rei- nes Heroin und 285 Gramm reines Kokain in ihrer eigenen Wohnung bzw. in der Wohnung von M. in BB._____ auf, was den qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt hät- te. Auch ohne Berücksichtigung der Drogenmengen (da diese aus Erwerbshand- lungen stammen) und unter Annahme eines leichten Verschuldens wäre hier al- leine aufgrund der Qualifikation von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine Mindestfrei-
heitsstrafe von 12 Monaten angedroht, was zu einer Erhöhung der (hypotheti- schen) Einsatzstrafe geführt hätte. 4.5. Bei der mehrfachen Geldwäscherei siedelte die Vorinstanz das Verschulden beim höheren unteren Drittel an und berücksichtigte dieses mit einer (asperierten) Straferhöhung um 3 Monate Freiheitsstrafe (Urk. 131 S. 555 f.). Diese asperierte Erhöhung erweist sich als richtig und wird durch die Verteidigung auch nicht be- anstandet (Urk. 150 S. 66 ff.), weshalb auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 131 S. 555 f.). 4.6. Beim mehrfachen Betrug und der mehrfachen Urkundenfälschung qualifi- zierte die Vorinstanz das Verschulden als nicht mehr leicht und berücksichtigte sämtliche Delikte mit einer (asperierten) Straferhöhung um 12 Monate (Urk. 131 S. 556 f.). Diese asperierte Erhöhung erweist sich als richtig und wird durch die Verteidigung auch nicht beanstandet (Urk. 150 S. 66 ff.), weshalb auf die entspre- chenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 131 S. 556 f.). 4.7. Nach Beurteilung der Tatkomponenten sämtlicher Delikte und in Berücksich- tigung des Asperationsprinzips ist die (hypothetische) Einsatzstrafe von 7 Jahren für die gemeinsam mit B._____ begangenen BetmG-Delikte mit Bezug auf die üb- rigen BetmG-Delikte (hypothetische Einsatzstrafen von 12 Monaten [Vorgänge 239, 231, 233 (ohne lit. a), 229, 246, 186, 242, 243, A.II.1.7., A.II.1.8. und A.II.1.9.], 24 Monaten [Vorgang 94] sowie weitere 12 Monate für den Vorgang A.II.3., welche aufgrund des Verschlechterungsverbotes [Art. 391 Abs. 2 StPO] al- ler dings nicht zu berücksichtigen sind) um mindestens 15 Monate Freiheitsstrafe, mit Bezug auf die Geldwäscherei um 3 Monate und mit Bezug auf den mehrfa- chen Betrug und die mehrfache Urkundenfälschung um 12 Monate zu erhöhen und somit die asperierte Gesamtstrafe auf mindestens 9 ½ Jahre festzusetzen. Die durch die Vorinstanz für sämtliche Delikte festgesetzte asperierte Gesamtstra- fe von 8 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 131 S. 557) erweist sich so- mit als milde.
4.8. Mit Bezug auf die Täterkomponente sind das Vorleben des Täters, insbe- sondere allfällige Vorstrafen und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu beurteilen. Die Vorinstanz hat bei der Täterkomponente die persönlichen Verhältnisse, die Vorstrafen sowie das Nachtatverhalten der Beschuldigten gewürdigt und insbe- sondere die erneute gravierende Delinquenz der Beschuldigten während laufen- der Untersuchung (betreffend Vorgang 94) und trotz erlittener Untersuchungshaft straferhöhend gewertet (Urk. 131 S. 557 ff.). 4.8.1. Die Beschuldigte kam im Jahre 1994 zusammen mit ihrer Mutter in die Schweiz, wo sie zunächst die Primarschule und dann die Oberstufe besuchte. Danach folgte eine Lehre als Detailhandelsangestellte, welche aber im ersten Lehrjahr durch die Beschuldigte abgebrochen wurde. Danach arbeitete die Be- schuldigte bis im Mai 2013 bei verschiedenen Familien als Kinderbetreuerin. Mit B._____ ist sie seit 2014 verheiratet; Kinder hat sie keine. Ein Teil ihrer Familien- angehörigen lebt in Belgrad, ein Teil in der Schweiz. Die Beschuldigte hat gemäss eigenen Aussagen Schulden in Höhe von ca. Fr. 80'000.– (Urk. HD 10/2 und Urk. 100 S. 2 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang las- sen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Die Verteidigung macht geltend, dass die Beschuldigte über keine Arbeitsstelle mehr verfügt habe und auf Sozialhilfe angewiesen gewesen sei, was zu einer "Abwärtsspirale" ge- führt habe (Urk. 150 S. 68). Hierzu ist anzumerken, dass die Beschuldigte die Kündigung ihrer letzten Arbeitsstelle durch die durch sie begangenen Straftaten (mehrfacher Betrug und Urkundenfälschung) selber verschuldet hat. 4.8.2. Mit Bezug auf die Vorstrafen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 28. Januar 2013 betreffend missbräuchlicher Verwendung von Auswei- sen und/oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG und wegen För- derung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG sowie Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 6. Juni 2013 wegen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG
[Urk. 96]) ist mit der Vorinstanz (Urk. 131 S. 558 f.) festzuhalten, dass diese nicht einschlägig sind und sich daher nur minimal straferhöhend auswirken. 4.8.3. Zum Teilgeständnis ist anzumerken, dass die Beschuldigte im gesamten Verfahren nur dort Zugeständnisse machte, wo ein Bestreiten - so auf Grund der bei ihr aufgefundenen Betäubungsmittel - absolut sinnlos gewesen wäre. Ansons- ten bestritt sie sämtliche Vorwürfe vehement und z.T. mit unnachvollziehbaren Ausführungen. Dass der Beschuldigten ihr Recht, die Aussage zu verweigern, durch die Vorinstanz zum Vorwurf gemacht worden sein soll - wie dies die Vertei- digung geltend macht (Urk. 150 S. 69) -, ist nicht korrekt. Es wurde durch die Vor- instanz lediglich festgehalten, dass die Beschuldigte sich beinahe gänzlich unko- operativ verhalten habe, was die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden nicht we- sentlich erleichtert habe (Urk. 131 S. 559). Dem ist nichts hinzuzufügen, ent- spricht dies doch der gesamten Aktenlage sowie dem Aussageverhalten der Be- schuldigten. Das Teilgeständnis erfolgte offensichtlich nicht durch Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Grund von Reue und trug auch nicht zur Tataufde- ckung bzw. Erleichterung der Strafuntersuchung bei. Von einem kooperativen Verhalten der Beschuldigten kann mithin keine Rede sein. Die Beschuldigte nahm zudem nicht freiwillig Abstand vom weiteren Drogenhandel, setzte diesem doch erst die zweite Verhaftung eine Ende. Ein Strafminderungsgrund liegt daher nicht vor. Wenn die Vorinstanz hier dennoch eine minimale Reduktion vorgenommen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Richtigerweise hat die Vorinstanz die teilwei- sen Rückzahlungen hinsichtlich des mehrfachen Betrugs bzw. der mehrfachen Urkundenfälschung nicht strafmindernd berücksichtigt (vgl. Urk. 131 S. 560), da diese erst auf Druck hin erfolgten.
Am gravierendsten ins Gewicht fällt der Umstand, dass die Beschuldigte sich trotz laufender Strafuntersuchung und Untersuchungshaft betreffend den Vorgang 94 nicht von der weiteren Begehung von Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz abhalten liess. Ganz im Gegenteil: Sie tat sich kurz darauf mit B._____ zusammen und betrieb in der Folge in grossem Stil und auch internatio- nal Handel mit Betäubungsmitteln. Völlig unbeeindruckt hat sie selbst die ange- ordnete und verbüsste Untersuchungshaft. Wenn weder eine laufende Strafunter-
suchung noch das Erleben von Haft eine Person vom weiteren Drogenhandel ab- zubringen vermögen, sondern sogar dazu führen, dass dieser massiv verstärkt wird, muss die kriminelle Energie als extrem hoch und die Einsicht in den Un- rechtsgehalt des eigenen Handelns als äusserst gering eingeschätzt werden. Die Faktoren des deliktischen Handelns trotz laufender Strafuntersuchung und des Delinquierens trotz kürzlicher Entlassung aus der Untersuchungshaft führen somit zu einer deutlichen Straferhöhung. Insgesamt erweist sich die durch die Vo- rinstanz vorgenommene Erhöhung um insgesamt 9 Monate Freiheitsstrafe (Urk. 131 S. 560) als überaus angemessen. 4.9. Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren kann fest- gehalten werden, dass die durch die Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten (Urk. 131 S. 560) sich als korrekt erweist. Unter Berück- sichtigung sämtlicher Tathandlugen wäre eine höhere Strafe durchaus angezeigt. Dem steht allerdings das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entge- gen, weshalb eine Erhöhung ausgeschlossen ist . Die erstandene Haft bzw. der erstandene vorzeitige Strafvollzug von 1830 Tagen sind an diese Strafe anzu- rechnen (Art. 51 StGB). V. Widerruf Am 6. Juni 2013 wurde die Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Auf- enthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG zu einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen à Fr. 140.–, bedingt vollziehbar unter Festsetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 600.– verurteilt (Urk. 96).
Die Verteidigung beantragt, auf den Widerruf der Geldstrafe zu verzichten (Urk. 150 S. 69). Zu den Voraussetzungen für den Widerruf einer bedingt ausgefällten Strafe ge- mäss Art. 46 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 131 S. 561).
In Anbetracht dessen, dass die Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden De- likte beging, obwohl sie zuvor schon verurteilt wurde, ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 131 S. 561 f.) davon auszugehen, dass die nun ausgefällte Freiheits- strafe alleine die Beschuldigte nicht von einer weiteren Delinquenz abzuhalten vermag. Auch der Einwand der Verteidigung, dass die Beschuldigte nun schon mehrere Jahre im Gefängnis verbracht habe und ihr dies eine Lehre sein werde (Urk. 150 S. 69), ändert daran nichts. Zwar ist die Verurteilung wegen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG nicht einschlägig, indes hat die Beschuldigte seit dieser Verurteilung in massivster Weise Delikte begangen und selbst nach ihrer Entlas- sung aus der Untersuchungshaft vom weiteren Delinquieren nicht abgelassen, sondern weiter und in noch massiverer Weise gegen das Gesetz verstossen. Es besteht daher keine günstige Legalprognose, weshalb der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Juni 2013 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 140.– zu widerrufen ist. VI. Beschlagnahmungen/Ersatzforderung Mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. Septem- ber 2013 (Urk. HD 5/3), 19. März 2015 (Urk. HD 5/14) und 22. September 2015 (Urk. HD 5/17) wurden Barschaften in der Höhe von insgesamt Fr. 36'070.– sowie EUR 290 beschlagnahmt. Weiter beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Verfügungen vom 22. November 2013 und 22. Mai 2017 (Urk. HD 5/7 und 5/22) Kommunikationsmittel etc. (technische Geräte) und Noti- zen etc. (Papierwaren). Die Vorinstanz verfügte mit Bezug auf die Kommunikati- onsmittel etc. (technische Geräte) deren Vernichtung, bezüglich der Notizen etc. (Papierwaren) das zu den Akten nehmen als Beweismittel sowie hinsichtlich des beschlagnahmten Bargeldbetrags dessen Einziehung und Verwendung zur De- ckung der Ersatzforderung und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten. Sodann verpflichtete die Vorinstanz die Beschuldigte zu einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 35'000.–, unter solidarischer Haftung mit ihrem Ehemann B._____ (Urk. 131 S. 562 ff.).
Die Verteidigung wendet ein, dass die beschlagnahmten Telefone nicht als Tat- werkzeuge verwendet worden seien, und das beschlagnahmte Bargeld sei nicht deliktischen Ursprungs. Die Telefone sowie das Bargeld seien der Beschuldigten daher herauszugeben. Weiter sei von der Ersatzforderung abzusehen (Urk. 150 S. 70). Zu den Voraussetzungen der Einziehung/Ersatzforderung in Sinne von Art. 70 und Art. 71 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 131 S. 562 f.). Aus den vorstehenden Erwägungen zur Sach- verhaltserstellung (Ziffer II.) geht zweifelsfrei hervor, dass die beschlagnahmten Telefone zur Begehung der BetmG-Straftaten dienten, indem sie zur Kommunika- tion mit den weiteren am Betäubungsmittelhandel Beteiligten sowie den Abneh- mern benutzt wurden. Ebenfalls erstellt ist, dass die sichergestellte Barschaft aus dem Betäubungsmittelhandel stammt, womit auch hier der Einziehungsgrund ge- geben ist. Das Gesagte gilt auch für die Notizen etc. (Papierwaren), zu welchen die Verteidigung im Übrigen keine Ausführungen macht (Urk. 150 S. 70). Die Vo- raussetzungen für die Einziehungen sind daher ohne Weiteres erfüllt. Da weiter ebenfalls erstellt ist, dass der aus dem Betäubungsmittelhandel stammende Ge- winn mindestens Fr. 151'000.– betrug, ist die durch die Vorinstanz festgesetzte Ersatzforderung in Höhe von Fr. 35'000.– in Anbetracht des gesamten erlangten deliktischen Gewinns sowie in Relation zur sichergestellten Barschaft von Fr. 36'070.– sowie EUR 290 angemessen und nicht zu beanstanden. Diese Rechtsfolgen hat die Beschuldigte zu tragen, sie wird dadurch auch nicht in "un- nötiger Art und Weise" an ihrem Fortkommen und der Wiedereingliederung ge- hindert (vgl. die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung in Urk. 150 S. 70). Die Summe von Fr. 35'000.– ist angesichts der Höhe des Gewinns von Fr. 151'000.– überaus moderat festgesetzt und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Es handelt sich bei Art. 71 Abs. 2 StGB zudem um eine "kann"-Vorschrift und dem Gericht ist ein sehr weites Ermessen eingeräumt (vgl. BSK StGB I-B AUMANN, Art. 70/71 N 62).
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliches Verfahren Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist die vorinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositiv Ziffer 11 und 12 ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). 2. Zweitinstanzliches Verfahren Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist aufgrund des ausserordentlich grossen Aufwands auf Fr. 20'000.– zu veranschlagen. Die Kosten des Rechtsmit- telverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterlie- gens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem lediglich die Beschuldigte Berufung erho- ben hat und sie mit ihren Anträgen vollumfänglich unterliegt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigten aufzuerlegen. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren an- tragsgemäss (Urk. 151; Urk. 164) mit insgesamt Fr. 26'190.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung bei der Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abtei- lung, vom 17. April 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 mit Bezug auf den Schuldspruch betreffend den Anklagevorwurf A.I.1. (Betäubungsmittelhandel Mai 2012 bis Februar 2014; Vorgang 94) sowie Anklagevorwurf A.II.3 (mehr- facher Besitz von Betäubungsmitteln), 2 (Freispruch betreffend Anklageziffer A.I.2. [Vorgang 180]), 8 (Einziehung und Vernichtung Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien), 10 (Kostenfestsetzung) sowie 13 (Entschädi- gung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist .
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a, b und c BetmG, − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB, − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 9 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1830 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Juni 2013 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 140.– wird widerrufen und vollzogen. 4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 35'000.– zu bezah- len, unter solidarischer Haftung mit B._____ (Verfahren DG 170176 bzw. SB 180275). 5. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. November 2013 und 22. Mai 2017 beschlagnahmten Kommunikations- mittel etc. (technische Geräte) werden eingezogen und nach Eintritt der Vollstreckbarkeit der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung über- lassen.
Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. November 2013 und 22. Mai 2017 beschlagnahmten Notizen etc. (Pa- pierwaren) werden als Beweismittel zu den Akten genommen. 7. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. September 2013, 19. März 2015 und 22. September 2015 beschlag- nahmten Bargeldbeträge (Fr. 5'580.–, Fr. 11'490.– und Fr. 19'000.– sowie € 200.– und 90.–) werden eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Deckung der Ersatzforderung und zur teilweisen Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet. 8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11 und Ziff. 12) wird bestätigt. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 26'190.– amtliche Verteidigung. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehal- ten. 11. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung je gegen Empfangs- schein an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Rechtsvertretung der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privatklägerschaft − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Polizei, zusätzlich an die Meldestelle für Geldwä- scherei (MROS)
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − in die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Nr. E-AST1/2013/2521 − die Bezirksgerichtskasse (Sach-Kaution 9900; 9851 und 10149), im Dispositiv − die Kantonspolizei Zürich, im Dispositiv − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B. 12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 18. Dezember 2019
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Baechler