Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180293-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 14. August 2018
in Sachen
A., Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin
gegen
B., Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend üble Nachrede
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 31. Mai 2018 (GG180083)
Erwägungen 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 31. Mai 2018 hat der Privatkläger zwar Berufung anmelden lassen, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Des- halb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht ein- zutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Privatklägers kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Pri- vatkläger sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Der im Berufungs- verfahren obsiegende Beschuldigte verlangt für dieses eine Entschädigung für Aufwendungen von 0.6 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 8.– (Urk. 34). Dem- gemäss ist der Privatkläger zu verpflichten, dem Beschuldigten eine Prozessent- schädigung von Fr. 234.80 zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 1. Juni 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. 4. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 234.80 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und den Be- schuldigten
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 14. August 2018
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer