Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180289-O/U/hb-cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard
Urteil vom 1. Februar 2019
in Sachen
A._____, Antragsgegner und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Antragstellerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache Drohung etc. im Zustand der Schuldunfähigkeit
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 6. Februar 2018 (GG170019)
Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person: Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. September 2017 (Urk. 39) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Straftatbestände − der mehrfachen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2 im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen versuchten Drohung zum Nachteil des Privatklägers 1 im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und − der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB erfüllt und die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat. 2. Vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Stichbewe- gung mit Schraubenzieher) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Be- handlung von psychischen Störungen) angeordnet. 4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. Mai 2017 beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird dieser Gegen- stand nicht innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft beansprucht, wird er ohne weitere Mitteilung vernichtet.
Fr.
7'767.15
Kosten der amtlichen Verteidigung durch RA X2._____ (bereits durch Untersuchungsbehörde be- zahlt); Fr.
8'423.55
Kosten der amtlichen Verteidigung durch RA X1._____ bis 31. Dezember 2017 (inkl. Fr. 374.60 Barauslagen und 8.0% MwSt) Fr.
5'235.10
Kosten der amtlichen Verteidigung durch RA X1._____ ab 1. Januar 2018 (inkl. Fr. 31.80 Barausla- gen und 7.7% MwSt). Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 7. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens und der amtli- chen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Antragsgegners: (Urk. 93 S. 1 f.) 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzel- gericht in Zivil- und Strafsachen, vom 6. Februar 2018 hinsichtlich den Dispositivziffern 1 (nur hinsichtlich des Tatbestandes der mehrfachen, teils geringfügigen, Sachbeschädigung), 2, 5, 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen ist;
Erwägungen: I. (Verfahren) 1. Am 19. September 2017 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland beim Bezirksgericht Hinwil den Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person im Sinne von Art. 374 f. StPO (Urk. 39). Der Antragsgeg- ner wurde in der Folge mit Verfügung der Einzelrichterin in Strafsachen vom 16. November 2017 zur Hauptverhandlung auf den 6. Februar 2018 vorgeladen (Urk. 50). Auf entsprechendes (mündliches) Gesuch der Verteidigung hin wurde
mit Verfügung vom 2. Februar 2018 die Öffentlichkeit von der Teilnahme an der Hauptverhandlung ausgeschlossen, wobei die akkreditierten Gerichtsberichter- statter unter Auflage der Wahrung der Anonymität der beteiligten Personen zur Verhandlung zugelassen wurden (Urk. 62). 2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Strafsachen, vom 6. Februar 2018 wurde festgestellt, dass der Antragsgegner die Tatbestände der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privat- klägerin 2, der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklä- gers 1, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der ge- ringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB erfüllt hat. Vom Vorwurf der mittels Stichbewegung mit einem Schraubenzieher begangenen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2 wurde der Antragsgegner freigesprochen. Im Weiteren wurde für den Antrags- gegner eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB zwecks Behandlung psychischer Störungen angeordnet. Im Übrigen wurden die Heraus- gabe des Mobiltelefons "iPhone" an den Antragsgegner angeordnet und die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 2 abgewiesen. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens und der amtlichen Verteidigung wurden auf die Staatskasse genommen (Urk. 74 S. 21 f.). 3. Gegen dieses Urteil meldete der Antragsgegner mit Eingabe vom 7. Februar 2018 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 67). In seiner Berufungserklärung vom 3. Juli 2018 ficht er das Urteil der Vorinstanz bezüglich der Feststellung der Erfül- lung der Tatbestände der mehrfachen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2 und der mehrfachen versuchten Drohung zum Nachteil des Privatklägers 1 sowie bezüglich der Anordnung der ambulanten Massnahmen im Sinne von Art. 63 StGB an. Zudem stellt er unter Hinweis auf seinen entsprechenden vorin- stanzlichen Antrag erneut einen Anspruch auf eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 StPO (Urk. 76 S. 3). Nicht beanstandet hat der Antragsgegner demgegenüber die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Urteils, namentlich die Tatbestandserfüllung betreffend die
Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und die geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172 ter
Abs. 1 StGB, den teilweisen Freispruch vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2, die Einziehung des Mobiltelefons, die Abweisung der Zivilan- sprüche der Privatkläger 1 + 2 sowie die Kostenfestsetzung und -auflage (Urk. 76 S. 3). 4. Die Staatsanwaltschaft hat am 16. Juli 2018 auf eine Anschlussberufung verzichtet (Urk. 81). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 86), so dass diesbezüglich ebenfalls vom Verzicht auf ein Rechtsmittel auszugehen ist. II. (Prozessuales) 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nur im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da der An- tragsgegner seine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil auf die Tatbestands- erfüllung betreffend die mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 2 und die mehrfache versuchte Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 1 (Ziffer 1 Lemmas 1 und 2 des Dispositivs) sowie die Anordnung der ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Ziffer 3 des Dis- positivs) beschränkt hat, bleibt das genannte Urteil hinsichtlich der übrigen Punkte unangefochten. Nachdem mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 17. Oktober 2018 die Rechtskraft von Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheides (Herausgabe Mobiltelefon) bereits festgestellt worden ist (Urk. 87), bleibt mit heutigem Be- schluss festzuhalten, dass das Urteil der Vorinstanz vom 6. Februar 2018 nun- mehr auch hinsichtlich der Dispositivziffern 1 teilweise (Tatbestandserfüllung be- treffend Sachbeschädigung und geringfügige Sachbeschädigung), 2 (teilweiser Freispruch vom Vorwurf der Drohungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 [Stich-
bewegung mit Schraubenzieher]), 5 (Abweisung von Zivilansprüchen) sowie 6 und 7 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. In den verbleibenden Punkten ist der erstinstanzliche Entscheid hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu prüfen. 2. Die Einzelrichterin hat den vorinstanzlichen Antrag des Antragsgegners auf Ausrichtung einer Genugtuung aus der Staatskasse (vgl. Urk. 74 S. 3, Antrag Zif- fer 6) weder in der Begründung noch im Dispositiv ihres Urteils behandelt. Eine unterbliebene Beurteilung der Vorinstanz führt indes nur bei einer Nichtbehand- lung von Anklage-, Zivil- oder Einziehungspunkten zur Rückweisung des Verfah- rens. Demgegenüber sind nicht beurteilte Kosten- und Entschädigungsfolgen als begrenzte Mängel anzusehen, welche im Berufungsverfahren behoben werden können. Es ist mithin vorliegend von der Berufungsinstanz direkt über den erneu- erten Genugtuungsantrag des Antragsgegners zu befinden, zumal sich die Ver- teidigung vor erster Instanz zu diesem Punkt äussern konnte und im Berufungs- verfahren auch keine entsprechende Rückweisung des Falles beantragt hat (vgl. zum Ganzen S CHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., N 2 zu Art. 409 StPO; ZR 2012 Nr. 73). 3. Die Verteidigung hat im Hinblick auf die Berufungsverhandlung keine Be- weisanträge gestellt (Urk. 76 S. 4). Es drängen sich in zweiter Instanz auch von Amtes wegen – abgesehen von der erneuten Befragung des Antragsgegners – keine weiteren Beweiserhebungen auf. III. (Angefochtene Tatbestände) 1. Sachverhalt 1.1. Vorwurf der Staatsanwaltschaft Dem Antragsgegner wird im angefochtenen Teil des Antrages der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 19. September 2017 vorgeworfen, er habe in seiner Wohnung an der D.-strasse ... in E. am 29. oder 30. Oktober 2016
sowie am 30. Oktober 2016 um 0.33 Uhr seiner Vermieterin F._____ zwei SMS- Nachrichten mit dem Inhalt "Ich bleibe, wenn du den kinderschwuulen J._____ unter mir rausballerst, und seine yugo coaföse. sonst seh ich mich gezwungen, dieses arschloch mittels molotov oder russisches roulette abzutreiben" bzw. "ich freu mich auf Montag, es ist halloween und K._____s wagen brennt" geschrieben, womit er zumindest in Kauf genommen habe, dass die Privatkläger 1 und 2 in Schrecken oder Angst versetzt werden, nachdem sie von dieser Nachricht erfah- ren, was am 1. November 2016 (recte betr. Privatklägerin 2: 2. November 2016, vgl. Urk. 12) dann auch tatsächlich geschehen sei (Urk. 39 S. 2). 1.2. Standpunkt des Antragsgegners a) Der Antragsgegner führte im Vorverfahren bei der Polizei und vor dem Haft- richter mit Bezug auf diese Vorwürfe in objektiver Hinsicht aus, es sei zutreffend, dass er im Rahmen von diversen SMS-Nachrichten an seine Vermieterin ver- schiedene Drohungen ausgestossen habe, so namentlich auch, dass er eine Tankstelle in die Luft sprengen werde. Diese Drohungen habe er aber nie in die Tat umsetzen wollen, denn er habe schon gar nicht das Material dazu. Er habe die Nachrichten in einem (psychotischen) Schub geschrieben. Diese seien jedoch überhaupt nicht ernst gemeint gewesen (Urk. 6 S. 4). Nachdem er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. November 2016 zu den besagten SMS-Botschaften nichts Neues sagen konnte (Urk. 8 S. 4), anerkannte er dann in der Schlusseinvernahme vom 5. September 2017 sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Februar 2018 jeweils ausdrücklich, die ihm vorgeworfenen SMS-Nachrichten an die Vermieterin ge- schrieben zu haben (Urk. 9 S. 2; Prot. I S. 14). b) In subjektiver Hinsicht machte der Antragsgegner bei der Polizei geltend, die von ihm angeschriebene Vermieterin habe gewusst, dass er schizophren sei. Er habe ihr auch gesagt, dass alles, was er von sich gebe, unter diesem Aspekt zu sehen sei. Er wisse deshalb nicht, weshalb sie die Polizei informiert habe. Auf Nachfrage räumte er dann aber ein, er selber hätte bei der gegebenen Sachlage
wohl auch die Polizei informiert. Das Vorgehen der Vermieterin sei mithin nicht falsch gewesen (Urk. 6 S. 5). Weiter führte der Antragsgegner in diesem Zusammenhang aus, er habe die SMS-Nachrichten auch an seine Eltern und seinen Bruder verschickt, um diesen anzuzeigen, dass es wohl wieder einmal Zeit für eine Einweisung in die Klinik sei. Er habe rund 1 Monat vor den Vorfällen an heftigen Schlafstörungen gelitten, ver- mehrt Alkohol konsumiert sowie Panikattacken verspürt und Stimmen gehört. Er habe den (erneuten) Schub gespürt und habe sich am Tag nach den SMS-Nach- richten dann auch selbständig in die Klinik "Clienia Schlössli AG" eingewiesen, damit er wieder einmal ausschlafen könne und zur Ruhe komme. Auf die Nach- frage, weshalb er sich nicht bereits früher in die Klinik begeben habe, gab er zu Protokoll, es sei sehr schwierig zu erkennen, dass man psychotisch sei, wenn man sich in einem Schub befinde (Urk. 6 S. 2). In der Schlusseinvernahme und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Antragsgegner diesbezüglich dann abschliessend, er habe die SMS-Nach- richten an seine Vermieterin geschickt, habe aber nicht gewollt, dass man diese an die Geschädigten weiterleite und diese dadurch in Angst und Schrecken ver- setzt würden, wobei er einen solchen Verlauf auch nicht in Kauf genommen habe. Überlegt habe er sich beim Schreiben dieser SMS nichts, denn er habe im psy- chotischen Wahn gehandelt. Frau F._____ sei eine alte Kollegin und wisse um seine Erkrankung. Ihr Vorgehen sei nicht korrekt gewesen, denn sie hätte zu sei- nen Eltern gehen sollen. Er könne deshalb nicht nachvollziehen, dass sie zur Po- lizei gegangen sei (Urk. 9 S. 2 ff.; Prot. I S. 15). 1.3. Objektiver Sachverhalt a) Im Rahmen der Würdigung des objektiven Sachverhalts ist zu untersuchen, ob die relevanten tatsächlichen Aspekte des objektiven Tatbestandes gegeben sind. Es ist mit anderen Worten zu prüfen, ob sich sämtliche äusseren Tatsachen des entsprechenden Deliktsvorwurfes mit genügender Sicherheit verwirklicht ha- ben. Hinsichtlich der diesbezüglich geltenden Grundsätze der Beweiswürdigung
kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 74 S. 7 f.). b) Der Antragsgegner hat den objektiven Sachverhalt in seinen Einvernahmen weitgehend anerkannt. Insbesondere hat er mehrfach bestätigt, die beiden ihm vorgeworfenen SMS-Nachrichten mit dem genannten Inhalt verfasst und an seine Vermieterin F._____ verschickt zu haben, auch wenn er sich an den konkreten Text nicht mehr im Einzelnen zu erinnern vermochte. Sein entsprechendes Ge- ständnis deckt sich denn auch mit den Untersuchungsakten, in welchen sich die ausgedruckten Versionen der von F._____ an die Polizei weitergeleiteten SMS- Botschaften des Antragsgegners (inkl. die beiden vorliegend zur Diskussion ste- henden Nachrichten) befinden (vgl. Urk. 14). Es steht aufgrund des Inhalts sämtlicher verschickter SMS-Botschaften auch ohne Weiteres fest, dass mit den dort verwendeten Bezeichnungen "J." und "K." die Privatkläger 1 und 2 gemeint waren, was der Antragsgegner im Vorverfahren auch nicht in Abrede stellte (Urk. 7 S. 4; vgl. auch Urk. 31/12). Der Antragsgegner räumte mit Bezug auf die tatsächlichen Auswirkungen seiner Äusserungen anfangs der Untersuchung auch ein, dass er beim Erhalt solcher Nachrichten wohl auch die Polizei informiert hätte (Urk. 6 S. 5), und es schon möglich sei, dass die Adressaten diese Nachrichten ernst genommen haben und dadurch in Schrecken oder Angst versetzt wurden (Urk. 7 S. 4), relativierte diese Aussagen später indes dahingehend, dass man sich ob dieser Nachrichten wohl "einen Schranz lache" bzw. diese nicht ernst nehmen könne (Urk. 8 S. 4). c) Die Privatkläger 1 und 2 wurden zu den Auswirkungen der SMS-Nachrichten des Antragsgegners im Vorverfahren sowohl von der Polizei als auch von der Staatsanwaltschaft befragt (vgl. Urk. 10 - 14): aa) Die Privatklägerin 2 machte in diesem Zusammenhang in der Befragung bei der Polizei vom 2. November 2016 zunächst ausführliche Angaben darüber, dass sie sich vom Antragsgegner aufgrund seines Verhaltens in dessen eigener Woh- nung (Möbelrücken, Hämmern gegen die Wände etc.) und eines Vorfalles auf der Terrasse mit einem Schraubenzieher sowie auch aufgrund diverser weiterer Er-
eignisse (insbes. den ihm zugeordneten Beschädigungen an ihrem Fahrzeug) eingeschüchtert fühle (Urk. 12 S. 2 f.). Auf Vorhalt einer Nachricht des Antrags- gegners an F._____ führte die Privatklägerin dann aus, sie kriege Angst und wer- de nun noch weniger schlafen können. Sie habe insbesondere Angst um ihre Tochter, wenn sie nächtelang alleine seien. Sie mache sich aber auch Sorgen um das neue Auto, da dieses nur geleast sei und noch abbezahlt werden müsse. Die Botschaften lösten Angst um sich und die Familie bei ihr aus. Sie könne bereits seit zwei Wochen nicht mehr gut schlafen, dies insbesondere auch wegen dem Lärm, welchen der Antragsgegner jeweils in der Nacht veranstalte (Urk. 12 S. 3). Bei der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin am 28. November 2016 dann auf konkreten Vorhalt der ersten inkriminierten SMS-Botschaft zu Protokoll, sie habe Angst bekommen, als sie davon erfahren habe, und bekomme sogar noch jetzt Gänsehaut, wenn sie das höre. Auf Vorhalt der zweiten inkriminierten SMS- Nachricht bestätigte sie die Angst und verwies auf die Beschädigungen an ihrem Auto, welche mutmasslich auch vom Antragsgegner stammen würden, zumal er im SMS ja auch vom Auto spreche und es vorher nie Probleme mit dem Auto ge- geben habe (Urk. 13 S. 4 f.). Abschliessend gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe immer noch Angst und traue sich nicht einmal, die Wäsche zu holen. Sie fühle sich auch immer noch verletzt, dies speziell wegen der SMS des Antrags- gegners, dass er die Tankstelle in die Luft jagen werde, da sie ja gerade über die- ser Tankstelle leben würden (Urk. 13 S. 6). bb) Der Privatkläger 1 erklärte in dieser Beziehung bei der Polizei am 1. Novem- ber 2016, das Verhalten des Antragsgegners seit seinem Einzug in das Wohn- haus habe ihn wütend und machtlos gemacht. Sie seien von ihm in dieser Phase zwar nicht bedroht worden, doch habe er sich trotzdem Sorgen um seine Familie gemacht (Urk. 10 S. 3). Auf Vorhalt von SMS-Nachrichten des Antragsgegners meinte der Privatkläger, er sei sprachlos, da er als Kinderschänder tituliert und seine Frau als K._____ bezeichnet werde. Er sei auch wütend auf diesen Psy- chopaten, zumal dieser auch von einer eingeschlagenen Autoscheibe schreibe. Auf die Nachfrage, wie er sich nach Kenntnisnahme der SMS fühle, erklärte der Privatkläger, es sei zum Lachen und er verstehe nur die Hälfte. Der Mann sei irr
und krank. Bedroht fühle er sich überhaupt nicht, doch sei es zwiespältig, da er nicht wisse, was in dessen Kopf vorgehe. Wenn der Antragsgegner von einer brennenden Tankstelle schreibe, frage er sich aber schon, ob er noch sicher sei. Primär mache er sich aber Sorgen um seine Familie. So ganz wohl sei ihm jeden- falls nicht bei diesem Typen; er habe ein mulmiges Gefühl (Urk. 10 S. 3). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. November 2016 erklärte der Privatkläger auf konkreten Vorhalt der beiden eigeklagten SMS, er sei bei Kenntnisnahme dieser Aussagen traurig und ängstlich gewesen und habe sich bedroht gefühlt, da er ja nicht wisse, ob er (der Antragsgegner) das mit dem Molo- towcocktail und Halloween tatsächlich mache. Er habe heute kein gutes Gefühl und sein Herz rase, denn er wisse nicht, ob es der Antragsgegner ernst meine. Ansonsten sei er vom Antragsgegner aber nie bedroht worden (Urk. 11 S. 4 f.). d) Die Verteidigung moniert bezüglich der Auswirkungen der SMS-Nachrichten auf die Privatkläger, es sei zunächst gar nicht gesichert, dass diese die im Antrag der Staatsanwaltschaft aufgeführten SMS bei der Polizei zur Kenntnis genommen hätten (Urk. 65 S. 4). Zutreffend ist in dieser Hinsicht, dass der konkrete Inhalt der den Privatklägern vorgehaltenen SMS-Nachrichten in den Protokollen der polizei- lichen Befragungen nirgends festgehalten wird und somit auf den ersten Blick un- klar ist, welche SMS-Botschaften des Antragsgegners den Privatklägern bei der Polizei überhaupt vorgelegt worden sind. Bei näherer Betrachtung ergibt sich je- doch aus dem Gesamtzusammenhang der Befragungen der Privatkläger (insbe- sondere auch ihrer Antworten bei der Polizei), dass ihnen damals beide inkrimi- nierten SMS-Botschaften vorgelegt worden sein müssen. So erklärte der Privat- kläger bei der Polizei auf Vorhalt der Nachrichten, dass er als Kinderschänder be- zeichnet und seine Frau als K._____ tituliert werde, woraus ohne Weiteres er- sichtlich ist, dass ihm sowohl die erste Botschaft ("kinderschwuulen J._____") als auch die zweite Botschaft ("K._____s wagen brennt") vorgehalten worden sein muss, zumal sich keine weiteren Nachrichten mit ähnlichem Inhalt in den Akten befinden. Weitere Gewissheit erhält man diesbezüglich beim Studium der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme, in welcher der Privatkläger indirekt bestätigt,
dass ihm die beiden besagten SMS bei der Polizei vorgelegt worden sind (vgl. Urk. 11 S. 4). Dass sich die Vorgänge betreffend den Vorhalt der SMS bei der Privatklägerin wesentlich anders zugetragen haben könnten, ist nicht anzunehmen. Die Aussa- ge der Privatklägerin bei der Polizei auf Vorhalt der Nachrichten, dass sie sich Sorgen um das neue Auto mache (Urk. 13 S. 5), ist im Gegenteil ebenfalls ein kla- rer Hinweis darauf, dass ihr damals das zweite inkriminierte SMS ("[...] K._____s wagen brennt") vorgelegt wurde, und in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme hat auch sie bestätigt, dass ihr bei der Polizei die fraglichen SMS-Nach- richten unterbreitet wurden (vgl. Urk. 13 S. 4). Es kann mithin ohne Willkür davon ausgegangen werden, dass die Privatkläger bereits im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahmen vom 1. bzw. 2. November 2016 Kenntnis von den beiden im Antrag der Staatsanwaltschaft erwähnten SMS- Botschaften erhielten und sich ihre damaligen Äusserungen direkt auf diese An- kündigungen des Antragsgegners bezogen. Für den Zeitpunkt der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen vom 28. November 2016 ist die Kenntnisnahme der Nachrichten durch die Protokolle offensichtlich belegt und wird vom Antragsgeg- ner auch nicht bestritten. e) Mit Bezug auf die konkreten Auswirkungen der SMS-Botschaften auf die Privatkläger ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Schre- ckens- bzw. Angstzustandes beim Privatkläger 1 aufgrund dessen Aussagen ver- neint hat. Auch wenn dieser Punkt angesichts der massiven Drohungen gegen- über dem Privatkläger 1 in der ersten SMS-Nachricht sowie dessen diesbezügli- cher Aussage, wonach er sich schon frage, ob er noch sicher sei, auch anders beurteilt werden könnte, wäre bzw. ist zu berücksichtigen, dass verschiedene Er- eignisse, welche sich nach dem Versenden der SMS-Nachrichten zutrugen, dazu geführt haben, dass den Privatklägern keine unmittelbare Gefahr mehr drohte, als sie am 1. bzw. 2. November 2016 von den Äusserungen des Antragsgegners er- fuhren. So wies sich der Antragsgegner am 30. Oktober 2016 selber in die Klinik "Clienia Schlössli AG" ein, entschuldigte sich tags darauf per SMS bei der Ver- mieterin und wurde am 31. Oktober 2016 in der Klinik verhaftet (vgl. Urk. 1 und 2;
Urk. 14/4; Urk. 28/12 und Urk. 31/1). Zwar erscheint die von der Privatklägerin 2 anlässlich der polizeilichen Einvernahme geäusserte Angst durchaus nachvoll- ziehbar und plausibel, da aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte bestehen, dass sie damals bei der Polizei über die Verhaftung des Antragsgegners bzw. die wei- teren Umstände in Kenntnis gesetzt wurde. In objektiver Hinsicht waren die Dro- hungen des Antragsgegners zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr geeignet, die Privatkläger in Angst und Schrecken zu versetzen. 1.4. Subjektiver Sachverhalt a) Der subjektive Sachverhalt betrifft das Wissen und Wollen des Täters im Hinblick auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. Es ist in diesem Zu- sammenhang zu prüfen, ob diese inneren Vorgänge in der konkreten Situation beim Delinquenten im Tatzeitpunkt tatsächlich gegeben waren. Diesbezüglich ist für den vorliegenden Fall hervorzuheben, dass auch der schuldunfähige Täter mit Wissen und Willen handeln kann. Er ist mithin in der Lage, im Wissen um die Un- rechtmässigkeit der Tat einen Handlungsentschluss in die Wirklichkeit umzuset- zen bzw. einen deliktischen Willen zu bilden und diesen auch durchzusetzen. Die Frage, ob einem Täter im Tatzeitpunkt die wertende Einsicht in das Unrecht sei- ner Tat fehlte, ist demgegenüber eine Problematik der Schuldfähigkeit, so dass sie jeweils unter diesem Titel näher zu beleuchten ist (vgl. zum Ganzen B OMMER/ DITTMANN, BSK StGB I, 4. Aufl., N 19 zu Art. 19 StGB mit Verweis insbes. auf BGE115 IV 221 = Pra 1990 Nr. 98). b) Die subjektive Komponente des Sachverhaltes wird vom Antragsgegner in- sofern bestritten, als er geltend macht, die von ihm angeschriebene Vermieterin habe seine Krankheit gekannt und sei insbesondere auch über die Möglichkeit von damit einhergehenden Ausfälligkeiten informiert gewesen. Er habe deshalb nicht damit gerechnet, dass sie die an sie übermittelten Botschaften an Dritte wei- terleiten werde, und er habe ein solches Vorgehen auch nicht in Kauf genommen. Schon gar nicht habe er gewollt, dass die Nachrichten die Privatkläger in Angst und Schrecken versetzen. Vielmehr sei die Intention der Botschaften gewesen, der Vermieterin zu signalisieren, dass er Hilfe brauche. Er habe sich denn auch
am nächsten Tag umgehend per SMS bei ihr entschuldigt. Insgesamt könne er nicht nachvollziehen, dass sich die Vermieterin an die Polizei gewandt habe; vielmehr hätte sie seine Eltern informieren sollen (Urk. 7 S. 4; Urk. 9 S. 2 f.; Prot. I S. 15; Urk. 65 S. 4; Prot. II S. 15; Urk. 93 S. 4 ff.). c) Ohne auf die Aussage des Antragsgegners anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 1. November 2016 abzustellen, wo er angab, er hätte in der Si- tuation der Vermieterin wohl auch die Polizei informiert, gilt es mit Bezug auf die- se Ausführungen festzuhalten, dass die schriftlichen Botschaften des Antrags- gegners nicht nur blosse Ausfälligkeiten enthielten, sondern die Umsetzung einer Brandstiftung ("es ist halloween und K._____s wagen brennt") bzw. einer schwerwiegenden Gewaltanwendung ("seh ich mich gezwungen, dieses arsch- loch mittels molotow oder russisches roulette abzutreiben") signalisierten. Wer derart bedrohende Nachrichten an eine Drittperson verschickt, muss zumindest damit rechnen, dass diese Person nachhaltig aufgeschreckt wird und demzufolge präventiv entweder das Opfer selbst oder dann die Polizei verständigt, um eine schlimmere Entwicklung zu verhindern. Es muss in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt werden, dass die Vermieterin dem Antragsgegner nicht besonders nahestand, auch wenn sie ihn von früher her kannte und ihr auch dessen Krank- heit bekannt war. Für einen nicht speziell vertrauten Dritten ist es aber überaus schwierig, in kurzer Zeit einzuschätzen, inwiefern eine psychisch kranke Person ihre Ankündigungen bei einem Krankheitsschub in die Tat umsetzen könnte. An- gesichts der Stärke der Drohungen erscheint es aufgrund des damit verbundenen Zeitdruckes denn auch durchaus naheliegend, dass sich der Empfänger der Nachricht direkt mit dem Bedrohten oder mit der Polizei in Verbindung setzt, an- statt auf die Einflussnahme der Eltern des Drohenden zu vertrauen. Der Antrags- gegner konnte unter diesen Umständen nicht guten Gewissens davon ausgehen, dass die Kenntnisnahme der Drohung durch die Privatkläger letztlich ausbleibt. Es ist für die Annahme eines vorsätzlichen Handelns ohnehin nicht notwendig, dass sich der Täter den gesamten Kausalverlauf, welcher letztlich zum Erfolg führt, i m Einzelnen vorstellt. Vielmehr genügt es, wenn ihm die wesentlichen Um- stände im Sinne eines Begleitwissens mitbewusst waren (BGE 133 IV 15 ff.;
BGE 131 IV 1). Massgebend ist mithin für den vorliegenden Fall, dass es durch- aus in der Vorstellung des Antragsgegners lag, dass die Adressaten bei derart schwerwiegenden Drohungen auf irgendeine Weise gewarnt und so unweigerlich Kenntnis von den inkriminierten SMS-Botschaften erhalten würden. Ob dies nun auf direktem Weg oder über den Umweg via Polizei geschah, ist für die Verwirkli- chung des Vorsatzes demnach nicht entscheidend, zumal es auch nicht zu er- staunen vermag, dass die Polizei von einem massiven Übel bedrohte Personen zu deren Schutz über solche Äusserungen eines Dritten in Kenntnis setzt, damit die Betroffenen informiert sind und nötigenfalls auch selber präventive oder dring- liche Massnahmen ergreifen können. d) Es ist im Übrigen nachhaltig zu bezweifeln, dass es dem Antragsgegner im Zeitpunkt, als er die SMS-Nachrichten geschrieben hat, primär darum ging, die Hilfe der Vermieterin in Anspruch zu nehmen. Er selbst schreibt in seiner späteren Entschuldigung an die Vermieterin per SMS von seinen "verbalen Attacken" und erwähnt in diesem Zusammenhang nichts von einem beabsichtigten Hilferuf. Der Antragsgegner hat denn auch immer wieder eingeräumt, dass er zur besagten Zeit mit den Privatklägern aus diversen Gründen in einer nachbarlichen Ausei- nandersetzung stand und diesbezüglich zeitweise von einer regelrechten Wut ge- packt wurde (vgl. Urk. 7 S. 5: "Ich hatte einfach einen Hass auf die Leute unter mir."). Dass er vor diesem Hintergrund seiner Wut eines Abends freien Lauf liess und dabei in Kauf nahm, dass seine gesamte Umgebung nachhaltig aufge- schreckt wird, erscheint durchaus naheliegend, wobei die psychotische Phase, in welcher sich der Antragsgegner damals befand, durchaus zur gesamten Dynamik beigetragen haben dürfte, ohne dass aber der entsprechende Vorsatz des An- tragsgegners dadurch aufgehoben worden wäre. Die Tatsache, dass der An- tragsgegner die SMS in einem psychotischen Wahn geschrieben hat, bedeutet insbesondere nicht, dass er in diesem Zusammenhang keinen zielgerichteten Wil- len bilden konnte (vgl. dazu bereits vorstehend Ziffer 1.4.a).
1.5. Fazit Nach dem Gesagten lässt sich der subjektive Sachverhalt vollumfänglich, und der objektive Sachverhalt - mit Ausnahme des Versetzens in Angst und Schrecken - erstellen. Damit liegt ein Versuch vor. 2. Rechtliche Würdigung 2.1. Grundlagen a) Gemäss Art. 180 StGB wird auf Antrag hin mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Vorinstanz hat die dazu ergangene Recht- sprechung des Bundesgerichts mit Verweis auf diverse einschlägige Urteile kor- rekt wiedergegeben (vgl. Urk. 74 S. 10 f.). Diese Grundlagen sind mit Bezug auf den vorliegenden Fall in folgenden Punkten zu ergänzen: b) Hinsichtlich der Schwere der Drohung ist festzuhalten, dass auch Ankündi- gungen ohne unmittelbare Gefahr für das Opfer den Tatbestand erfüllen können, sofern damit ein nachhaltiger Verlust des Sicherheitsgefühls verbunden ist (RS 1972 Nr. 328). Der Täter muss das angedrohte Übel aber als von seinem Wil- len abhängig darstellen. Erschreckt jemand einen Dritten willentlich mit einer in Wahrheit gar nicht bevorstehenden Gefahr, so tritt zwar der verpönte Erfolg der Angsterzeugung ein, doch entfällt der Tatbestand, weil der Ankündigende die Verwirklichung der Gefahr gar nicht von sich selbst abhängig machen kann (DEL- NON /RÜDY, BSK StGB II, 4. Aufl., N 14 zu Art. 180 StGB). Der Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels sodann auch tat- sächlich befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass er die Zufügung des Übels für möglich hält bzw. damit rechnet, und anderseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Qualität ist, dass er konkret Schrecken oder Angst auszulösen ver- mag. Ist dem Opfer der Nachteil nur unangenehm oder wirkt die Drohung aus an- deren Gründen nicht angsterzeugend, so fehlt es an der schweren Drohung im Rechtssinne (D ELNON/RÜDY, BSK StGB II, N 24 zu Art. 180 StGB). Die Schwere der Drohung ist indes nicht ausschliesslich aufgrund der getätigten Äusserungen
zu beurteilen. Vielmehr kommt es darauf an, ob diese nach den gesamten Um- ständen geeignet waren, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen. c) Der Tatbestand der Drohung ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet, indem die strafbare Tätigkeit mit der Äusserung der Drohung zu Ende geführt, indes nur dann auch vollendet ist , wenn das Opfer durch die Androhung des Übels auch tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wurde (D ELNON/RÜDY, BSK StGB II, N 31 f. zu Art. 180 StGB; BGE 99 IV 215). Es ist in diesem Zusammenhang erfor- derlich, dass die inkriminierte Handlung als wesentliche Mitursache zum tatbe- standsmässigen Erfolg führt, wobei sowohl die kumulative als auch die alternative Kausalität die Strafbarkeit des Handelns begründen (D ONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl., S. 103 ff.). Führt die vorgeworfene Drohung letztlich nicht zum Erfolg, weil das Opfer wider Erwarten nicht in Schrecken oder Angst versetzt wurde, so liegt lediglich ein straf- barer Versuch vor. Gleich verhält es sich, wenn der Bedrohte entgegen dem Wil- len der Täterschaft nichts von der Drohung erfährt (DELNON/RÜDY, BSK StGB II, N 41 zu Art. 180 StGB; BGE 99 IV 215). 2.2. Standpunkt des Antragsgegners a) Der Verteidiger des Antragsgegners macht in objektiver Hinsicht geltend, die Tathandlung der schweren Drohung erschöpfe sich in der Ankündigung eines künftigen Übels. Weil sich der Antragsgegner indes bereits am Folgetag von sich aus in die Klinik begab, sich bei der Vermieterin entschuldigte und die Privatkläger erst nach Halloween von der Polizei von den SMS Kenntnis erhielten, könne der objektive Tatbestand der Drohung nicht erfüllt sein (Urk. 65 S. 5; Urk. 93 S. 6 ff.). b) Im Weiteren führt der Verteidiger ins Feld, die vorliegend eingeklagte Kons- tellation würde bedeuten, dass der Antragsgegner den objektiven Tatbestand der Drohung erst dank der Hilfe der Polizei erfüllen konnte. Es wolle aber bestimmt niemand im Ernst behaupten, dass sich jemand erst dank der Mitwirkung der Po- lizei strafbar machen könne (Urk. 65 S. 5).
c) Der Verteidiger stellt schliesslich auch den Vorsatz des Antragsgegners mit Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale in Abrede. Er führt diesbezüglich an, der Antragsgegner habe in der Schlusseinvernahme betont, dass er nicht ge- wollt und auch nicht in Kauf genommen habe, dass die SMS an die Geschädigten weitergleitet werde und diese dadurch in Angst und Schrecken versetzt würden (Urk. 65 S. 5; Urk. 93 S. 4 ff.). 2.3. Tatbestandsmässigkeit a) Die eingeklagten Äusserungen sind – wie von der Vorinstanz in ihrem Urteil korrekt festgehalten (vgl. Urk. 74 S. 11) – in objektiver Hinsicht ohne Weiteres als schwere Drohungen im Sinne des Gesetzes zu beurteilen, wurde darin doch zu- mindest einer der Adressaten mit dem Tode bedroht bzw. den Geschädigten dann auch noch eine Brandstiftung an ihrem Fahrzeug in Aussicht gestellt. Solche An- kündigungen einer Straftat gegen Leib und Leben sind regelmässig dazu geeig- net, bei den Adressaten eine starke Beeinträchtigung ihres Sicherheitsgefühls hervorzurufen (D ELNON/RÜDY, BSK StGB II, N 25 zu Art. 180 StGB), zumal im vor- liegenden Fall hinzukommt, dass der Antragsgegner die beiden Privatkläger be- reits im Vorfeld der Botschaften mit diversen (teilweise auch gewalttätigen) Aktio- nen nachhaltig verunsicherte, wobei nicht zuletzt an die eingestandenen Sachbe- schädigungen zu denken ist. Die diesbezüglichen Aussagen des Antragsgegners im späteren Verlauf der Untersuchung, wonach man solche Äusserungen nicht ernst nehmen könne bzw. sich darob "einen "Schranz lache", vermögen in diesem Zusammenhang nicht nachvollzogen zu werden, dies umso weniger, als er selber einräumte, dass die Privatkläger nichts von seiner Krankheit gewusst haben. b) Die von der Verteidigung angeführte Tatsache, dass sich der Antragsgegner am Tag nach der Tat selbständig in die Klinik "Clienia Schlössli AG" begeben und sich bei der Vermieterin für die SMS entschuldigt hat, vermag an der objektiven Tatbestandsmässigkeit seiner Handlungen im Zeitpunkt, in welchem der Antrags- gegner die drohenden SMS-Nachrichten versandte, nichts zu ändern. Insbeson- dere liegt hier kein Fall vor, in welchem der Antragsgegner im Tatzeitpunkt willent- lich ein nicht in seinem Einflussbereich liegendes künftiges Übel ankündigte, zu-
mal die Selbsteinweisung zeitlich klar nach den getätigten Äusserungen erfolgte. Mit der nachträglichen Einweisung in die Klinik und der anschliessenden Verhaf- tung des Antragsgegners haben die Drohungen aber ihre Ernsthaftigkeit verloren, so dass sie nicht mehr geeignet waren, die Privatkläger in Angst und Schrecken zu versetzen. Damit haben die Drohungen nicht zum Erfolg geführt und liegt ledig- lich ein strafbarer Versuch vor. c) Da sich der Antragsgegner zwei Personen gegenüber drohend äusserte, liegt eine mehrfache Tatbegehung vor. Zu präzisieren ist, dass zu Gunsten des Antragsgegners davon auszugehen ist, dass die zwei inkriminierten SMS- Nachrichten kurz nacheinander geschrieben worden sind und somit auf einem einheitlichen Willensentschluss basierten. Es ist daher von einer Handlungsein- heit auszugehen, weshalb die beiden SMS-Botschaften nicht noch zusätzlich eine mehrfache Tatbegehung gegenüber den einzelnen Privatklägern begründen. d) Die verbleibende Frage, ob der gesamte Kausalverlauf vom (Eventual-)Vor- satz des Antragsgegners gedeckt war, indem er einen solchen Verlauf bis hin zum Erfolg zumindest in Kauf nahm, wurde im Rahmen der Prüfung des subjekti- ven Sachverhaltes insofern positiv beantwortet, als der im Antrag der Staatsan- waltschaft umschriebene Kausalverlauf von der Vorstellung des Antragsgegners angesichts seiner gravierenden Äusserungen zumindest in den groben Zügen ge- deckt war und er unter den gegebenen Umständen insbesondere nicht davon ausgehen konnte, die Vermieterin werde die Angelegenheit ohne Einbezug der Opfer oder der Polizei auf sich beruhen lassen. Angesichts seiner Wut auf die Pri- vatkläger und seiner direkt auf deren Person gemünzten Äusserungen nahm er auch deren Verängstigung zumindest in Kauf, selbst wenn dies nicht sein primä- res Ziel gewesen sein mag. Dass er die Drohungen womöglich nicht ernst meinte, bleibt in diesem Zusammenhang ohne Belang. Es ist somit zumindest ein eventu- alvorsätzliches Handeln des Antragsgegners im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gegeben. e) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Antragsgegner alles getan hat, was nötig ist, um den objektiven Tatbestand der Drohung zu erfüllen, doch blieb aufgrund von Umständen, die sich nach Ausführung der Tat ereigne-
ten, der vom Antragsgegner in Kauf genommene Erfolg aus. Damit hat der An- tragsgegner auch die Tatbestände der mehrfach versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 erfüllt. 2.4. Schuld Unbestritten ist, dass der Antragsgegner entsprechend den Erwägungen des Gutachtens von Prof. Dr. med. G._____ vom 14. März 2017 im Zeitpunkt der Ta- ten nicht fähig war, das Unrecht seiner Taten einzusehen (vgl. Urk. 17/14 S. 50). Der Antragsgegner war somit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB schuldunfähig, weshalb die Strafbarkeit seiner Taten definitiv entfällt. Die Vorinstanz hat mithin für das tatbestandsmässige Handeln des Antragsgegners zu Recht keine Strafe ausgefällt (vgl. BGE 118 IV 5). In Frage kommt bei dieser Konstellation vielmehr nur die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. StGB (vgl. BGE 123 IV 3; D ONATSCH, OFK StGB, 20. Aufl., N 14 zu Art. 19 StGB). IV. (Massnahme) 1. Antrag der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft beantragt für den Antragsgegner eine ambulante Mass- nahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB, ohne sich näher zu deren konkreter Ausgestaltung zu äussern (Urk. 39 S. 4). 2. Standpunkt des Antragsgegners 2.1. Der Antragsgegner stellte zur beantragten Massnahme in der Schlussein- vernahme und anlässlich der Hauptverhandlung fest, die Begutachtung sei aus seiner Sicht positiv verlaufen und der Gutachter habe ein sehr gutes Gutachten verfasst (Urk. 9 S. 5; Prot. I S. 19). Der Antragsgegner wehrt sich im Grundsatz denn auch nicht gegen die ambulante Behandlung seiner psychischen Probleme,
zieht jedoch die Notwendigkeit von deren staatlicher Anordnung und Kontrolle in Zweifel (Prot. I S. 20; Urk. 65 S. 8 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er in diesem Zusammenhang aus, er wolle nicht in ein oder zwei Jahren noch Medikamente nehmen, wenn er als gesund diagnostiziert werde. (...) Schizophrenie sei eine heilbare Krankheit. (...) Er habe immer wieder die Hoffnung gehabt, dass es nach einem Jahr wieder gut sein werde. Aber es sei nie besser geworden und habe immer länger gedau- ert. Seit einem halben Jahr sei es nun dank der Medikamente wieder besser. Er habe die Meinung, dass es keinen Sinn mache, Medikamente zu nehmen, wenn man als gesund gelte (Prot. I S. 20). Weiter machte er geltend, es stelle sich die Frage, ob die Massnahme sein müsse, da er ja so oder so freiwillig einmal pro Woche zur Ärztin gehe. (...) Er nehme die Medikamente freiwillig, solange er sie brauche. Deshalb wisse er nicht, ob die Massnahme notwendig sei (Prot. I S. 20). 2.2. Der Verteidiger brachte diesbezüglich vor erster Instanz vor, auch wenn der Antragsgegner mit der Diagnose der paranoiden Schizophrenie im Gutachten nicht zu 100 Prozent einverstanden sei, so bestehe dennoch kein Anlass, von den übrigen schlüssigen Feststellungen des Gutachters abzuweichen (Urk. 65 S. 8). Angesichts des Freispruches vom Vorwurf der Drohungen stelle sich indes die Frage, ob eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB lediglich auf- grund der begangenen Sachbeschädigungen noch verhältnismässig sei. Im Übri- gen unterziehe sich der Antragsgegner nunmehr bereits seit vielen Jahren einer psychiatrischen Behandlung in der Klinik "Clienia Schlössli AG", wobei die bisher erzielten Erfolge, die Krankheitseinsicht des Antragsgegners und sein Wille zum Wiedereintritt in den ersten Arbeitsmarkt derart zuversichtlich in die Zukunft bli- cken liessen, dass sich eine gerichtlich angeordnete Massnahme erübrige (Urk. 65 S. 9). 2.3. In der Berufungsverhandlung blieb der Verteidiger bei dieser Argumentation und reichte zur Untermauerung seines Standpunktes einen aktuellen Verlaufsbe- richt der Klinik "Clienia Schlössli AG" und ein Arbeitszeugnis des Kulturlokales "H._____" ins Recht (Urk. 93 S. 8 f.; Urk. 94/1-2; Prot. II S. 17 f.). Dem Verlaufs- bericht der Klinik "Clienia Schlössli AG" lässt sich entnehmen, dass der Antrags-
gegner weiterhin regelmässig und zuverlässig zur Behandlung erschienen sei und die Medikamente regelmässig und selbständig einnehme. Zudem arbeite er im- mer noch auf freiwilliger Basis zu ca. 80% in einem Kulturlokal und sei aktiv auf der Suche nach einer geeigneten Weiter- bzw. Ausbildung, wobei er vom BIZ (Berufsinformationszentrum) Uster und der IV unterstützt werde. 3. Beurteilung 3.1. Grundlagen a) Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze für die Anordnung einer the- rapeutischen Massnahme gemäss Art. 56 StGB korrekt zusammengefasst. Es kann auf ihre entsprechenden Erwägungen ohne Weiteres verwiesen werden (vgl. Urk. 74 S. 14 f.). Die Einzelrichterin betont sodann auch zu Recht die prinzipielle Bindung des Ge- richts an die fachlichen Feststellungen eines sachverständigen Gutachtens (Urk. 74 S. 16). Ergänzend ist diesbezüglich festzuhalten, dass in der Praxis eine Abweichung vom initial erstatteten Gutachten insbesondere in jenen Fällen er- folgt, in denen sich das Gutachten als nicht beweistauglich erweist, indem der Ex- perte beispielsweise die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Er- kenntnisse nicht oder widersprüchlich begründet oder das Gutachten an anderen Mängeln krankt, die offensichtlich sind und nach einer Korrektur verlangen. Es ist in diesen Fällen indes zunächst eine Ergänzung des ursprünglichen Gutachtens oder ein Zweitgutachten einzuholen, welche dem Gericht alsdann als ergänzende bzw. neue Grundlage für die Beurteilung der Massnahme zu dienen haben (vgl. dazu H EER, BSK StGB I, 4. Aufl., N 73 ff. zu Art. 56 StGB). b) Ist ein Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, durch eine Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Stö- rung im Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Unter den gleichen Voraussetzungen kann das Gericht auch anordnen, dass ein Täter
nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wobei als Anlasstat in diesem Fall auch eine Übertretung in Frage kommt (Art. 63 Abs. 1 StGB). c) Im Rahmen der Anordnung einer psychiatrischen Massnahme sind – nebst den allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 56 StGB – insbesondere der krankhafte Zustand des Täters, das Vorhandensein einer Anlasstat und deren Kausalität mit dem krankhaften Zustand sowie die Geeignetheit der Massnahme zu prüfen. Dabei wird primär die Verhinderung oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte angestrebt, was auch eine Berücksichtigung der Gefährlichkeit des Täters indiziert. Massgebend ist auch in diesem Zusammenhang das Ver- hältnismässigkeitsprinzip: Je einschneidender sich eine Massnahme für den Be- troffenen auswirkt, umso strengere Anforderungen werden an dessen Sozialge- fährlichkeit gestellt. Ausser Betracht können somit insbesondere geringfügige bzw. lästige Delikte fallen, welche den Betroffenen zwar ärgern, aber nicht eigent- lich schädigen, wobei diesbezüglich beispielsweise an versuchte Delikte, die kei- nen echten Angriff auf das Wohlbefinden des Betroffenen bedeuten, zu denken ist . Bei Abgrenzungsschwierigkeiten muss abgewogen werden, ob durch die De- linquenz eine derart ernste Störung des Rechtsfriedens verursacht wird, dass sich eine zeitlich unbestimmte Massnahme rechtfertigen lässt (vgl. H EER/HABERMEYER, BSK StGB I, N 6 ff. zu Art. 59 StGB). Im Weiteren ist für die Anordnung einer Massnahme die Therapierbarkeit des Tä- ters sowie eine gewisse Grundmotivation zur Behandlung vorausgesetzt, wobei an letzteres Kriterium nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind und grund- sätzlich eine Motivierbarkeit zur Therapie ausreicht. Ziel ist dabei nicht primär eine Heilung des Täters. Vielmehr wird durch die Abgabe von Medikamenten oder durch eine Gesprächstherapie ein nachhaltiges Zurücktreten der psychopatholo- gischen Symptome angestrebt (vgl. H EER/HABERMEYER, BSK StGB I, N 63 ff. zu Art. 59 StGB). 3.2. Empfehlungen des Gutachters a) Vorliegend steht dem Gericht das sachverständige Gutachten von Prof. Dr. med. G._____ vom 14. März zur Verfügung, welches dieser als Direktor der
Klinik für Forensische Psychiatrie des Universitätsspitals Zürich unter Mithilfe der Assistenzärztin Dr. med. I._____ nach drei Explorationen des Antragsgegners er- arbeitet hat (Urk. 17/14). Das Gutachten äussert sich ausführlich und sorgfältig zu sämtlichen für die Frage der Anordnung einer Massnahme relevanten Punkten. Die Kompetenz des Gutachters und die Fundiertheit seiner Ausführungen werden denn auch weder vom Antragsgegner noch von seinem Verteidiger in Frage ge- stellt. Es steht somit ausser Zweifel, dass eine formal und inhaltlich genügende sachverständige Begutachtung des Antragsgegners vorliegt, welche als massge- bende Grundlage für die Beurteilung der Anordnung der Massnahme herangezo- gen werden kann. b) Der Gutachter hält in seiner Expertise im Einzelnen fest, dass der Antrags- gegner – nebst einer Störung infolge schädlichen Gebrauchs von Alkohol (ohne ICD-Qualifikation) – an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) mit un- vollständiger Remission leidet. In Phasen akuter Episoden zeige sich die Krank- heit in Form von katatonen Symptomen wie Mutismus und/oder Stupor sowie pa- ranoiden Symptomen mit Beeinträchtigungs- und Verfolgungsideen, Grössen- wahn, Agitation und akustischen Halluzinationen mit imperativen Stimmen. Zwi- schen den akuten Episoden zeige sich im bisherigen Krankheitsverlauf eine Zu- nahme von Negativsymptomen mit sozialem Rückzug, niedergedrückter Stim- mung sowie Ängsten und Schlafstörungen (Urk. 17/14 S. 43). Der Gutachter bejaht die Ursächlichkeit der schizophrenen Erkrankung für die vorgeworfenen Delikte, nachdem die psychotische Episode mindestens im Sep- tember 2016 ihren Anfang genommen und im späteren Verlauf darin gegipfelt ha- be, dass sich der Antragsgegner verfolgt und bedroht gefühlt habe, was seine Einsicht in die Tatumstände aufgehoben habe (Urk. 17/14 S. 45). Zu den weiteren Massnahmevoraussetzungen wird im Gutachten festgehalten, dass die Wahrscheinlichkeit für zukünftige Drohungen und bedrohliche Handlun- gen als hoch einzustufen sei, weshalb es zur Abwendung künftiger Delikte einer längeren intensiven psychiatrischen Behandlung des Antragsgegners mit regel- mässiger und kontinuierlicher Einnahme der ihm verschriebenen Medikamente bedürfe. Angesichts der Krankheitseinsicht und Behandlungswilligkeit des An-
tragsgegners erweise sich die Therapierung im Rahmen einer ambulanten Mass- nahme als ausreichend, wobei zwecks Eindämmung der Gefahr, dass der Explo- rand erneut die Medika tion selbständig absetzt, Massnahmen angezeigt seien, welche die Behandlung bei Therapeuten und die Einnahme der Medikamente si- chern (Urk. 17/14 S. 47). Die Ausführungsgefahr erachtet der Gutachter als unverändert gering, solange der Antragsgegner die Medikamente zuverlässig einnimmt. Gestützt wird diese Prognose auf die Tatsachen, dass es seit der Entlassung aus der Klinik zu keinen Drohungen mit aggressivem Verhalten mehr gekommen ist und der Patient nach wie vor medikamentencompliant und therapiemotiviert sei (Urk. 17/14 S. 49). 3.3. Beurteilung a) Gemäss den überzeugenden Feststellungen des Gutachters leidet der An- tragsgegner an einer schweren psychischen Störung in Form einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0), welche einer längerfristigen und klar strukturierten Behandlung bedarf. Der diesbezügliche Einwand des Antragsgegners, wonach er von einer einfachen Schizophrenie ohne paranoide Symptome ausgehe (Urk. 9 S. 5; Urk. 65 S. 8; vgl. auch Urk. 31/12 S. 3), erscheint insofern nicht stichhaltig, als bereits die mit ihm gut vertrauten Behandlungspersonen in der Klinik "Clienia Schlössli AG" im Rahmen seiner dortigen Aufenthalte bereits mehrfach eine para- noide Schizophrenie diagnostiziert haben (vgl. Urk. 28/5; 28/8; 28/9; 28/11-13). Im Übrigen hat der Gutachter die paranoiden Symptome der Schizophrenie des An- tragsgegners in seiner Expertise im Einzelnen benannt (vgl. Urk. 17/14 S. 43). Diesen konkreten Ausführungen des Sachverständigen vermag der Antragsgeg- ner im Rahmen seiner diesbezüglichen Beanstandungen nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Wenn der Antragsgegner sodann anlässlich des vorliegenden Verfahrens immer wieder von einer zeitnahen Heilung sprach und dementsprechend eine baldige Absetzung der Medikamente in Aussicht nahm (Prot. I S. 20: "Ich bin der Mei- nung, dass es keinen Sinn macht, Medikamente zu nehmen, wenn man als ge- sund gilt."; Urk. 9 S. 2: "Ich glaube auch sagen (zu können), dass ich seit Februar
keine Schizophrenie mehr habe. Wenn dann minime Psychosen."; vgl. auch Urk. 31/12 S. 6: "Bin nicht mehr schizophren, nur noch psychotisch."; Prot. II S. 14.: "Ich würde im Moment auch nicht mehr von einer Schizophrenie reden.") , so kann diese Auffassung nicht nachvollzogen werden. Seine entsprechenden Hoffnungen wurden in der Vergangenheit aufgrund wiederholter Rückfälle in psy- chotische Schübe immer wieder enttäuscht, was durch die zahlreichen Eintritts- und Austrittsberichte der Kliniken eindrücklich belegt wird (vgl. Urk. 28). Dass der Antragsgegner trotz dieser Vorgeschichte davon ausgeht, dass die Krankheit praktisch vollständig zurückgegangen ist und er sozusagen bereits geheilt ist, lässt gewisse Zweifel aufkommen, ob er sich der Schwere seiner Krankheit voll- ends bewusst ist, auch wenn letztlich verständlich erscheint, dass er sich einen nachhaltig positiven Verlauf der Krankheit immer wieder wünscht und die diesbe- zügliche Hoffnung nicht aufgibt. Es ist somit angesichts der nach wie vor gültigen Diagnose des Gutachters von einer schweren psychischen Störung des Antragsgegners auszugehen, deren Verlauf gegenwärtig noch nicht abschliessend absehbar ist. Ausgehend von die- ser Krankheit ist demnach in Berücksichtigung der weiteren Einwendungen des Antragsgegners zu prüfen, inwiefern die Anforderungen für die Anordnung einer entsprechenden Therapie der psychischen Störung gegeben sind. b) Nachdem der Antragsgegner gemäss den vorstehenden Erwägungen den Tatbestand der mehrfach versuchten Drohung ebenfalls erfüllt hat, ist ohne Weite- res von eine Massnahme rechtfertigenden Anlasstaten auszugehen, welche aus Sicht des Sicherheitsinteresses der Gesellschaft weder in Bezug auf die versuch- ten Drohungen noch hinsichtlich der Sachbeschädigungen zu bagatellisieren sind. Ein generelles Absehen von einer Massnahme aufgrund der Geringfügigkeit der begangenen Taten (sog. Übermassverbot) ist mithin vorliegend nicht zu diskutie- ren. Die Delikte des Antragsgegners stehen gemäss den überzeugenden Ausfüh- rungen von Gutachter G._____ auch in einem unmittelbaren kausalen Zusam- menhang mit der diagnostizierten psychischen Erkrankung des Antragsgegners (Urk. 17/14 S. 51).
c) Gemäss dem Gutachten ist eine psychiatrische Massnahme auch geeignet, der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Antragsgegners im Zusammenhang stehenden Taten zu begegnen. Der Sachverständige geht sodann mit nachvoll- ziehbaren Argumenten von einer Therapierbarkeit der Störung mittels einer kon- trollierten medikamentösen Behandlung aus, was auch vom Antragsgegner grundsätzlich nicht anders gesehen wird. Bejaht wird vom Sachverständigen in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Einsicht des Antragsgegners in seine Krankheit sowie dessen Wille, die Krankheit mittels einer professionellen Behandlung anzugehen. Seinen Therapiewillen hat der Antragsgegner denn auch bereits mit verschiedensten freiwilligen Klinikaufenthalten eindrücklich bestätigt, doch ist an dieser Stelle gleichzeitig festzuhalten, dass seine Motivation, die The- rapie und insbesondere die Medikation auf längere Sicht durchzuhalten, mit der Remission der akuten Symptome wiederholt relativ schnell abnahm (vgl. Urk. 17/14 S. 54), was zur Stagnation und Umkehr des positiven Krankheitsver- laufes führte und schliesslich in einem Rückfall in psychotische Schübe endete. Damit übereinstimmend bestätigt denn auch der Gutachter eine Zunahme von Negativsymptomen zwischen den einzelnen akuten Episoden mit sozialem Rück- zug, niedergedrückter Stimmung sowie Ängsten und Schlafstörungen (Urk. 17/14 S. 43). Insgesamt ist jedoch nach wie vor von einer Behandlungsbereitschaft des Antragsgegners auszugehen und es wäre auch bei einer Motivationskrise nicht vorschnell sein genereller Unwille betreffend eine strukturierte und nachhaltige Therapie anzunehmen, zumal an seiner Einsicht in die Krankheit nach wie vor keine Zweifel bestehen. d) Das Gutachten geht von einer hohen Wahrscheinlichkeit für zukünftige Dro- hungen und bedrohliche Handlungen aus. Bei Anordnung einer Therapie mit ent- sprechender Kontrolle verbessert sich diese belastete Legalprognose des An- tragsgegners gemäss dem Gutachter indessen wesentlich, was die Notwendigkeit der gerichtlichen Massnahme im Interesse der Öffentlichkeit indiziert. Der diesbe- zügliche Einwand des Antragsgegners, er unterziehe sich nunmehr bereits seit Jahren unabhängig vom vorliegenden Strafverfahren mit Erfolg freiwillig einer psychiatrischen Behandlung in der Klinik "Clienia Schlössli AG" (Urk. 65 S. 9; Urk. 93 S. 8 f.), ist zu entgegnen, dass es im Rahmen der freiwilligen Behandlun-
gen des Antragsgegners eben immer wieder zur Absetzung der dringend erforder- lichen Medikamente kam und sich daraus Rückfälle in psychotische Schübe ergaben, welche im Laufe der Zeit nicht an Intensität abnahmen, sondern viel- mehr darin gipfelten, dass der Antragsgegner im Rahmen der vorliegend zu beur- teilenden Taten mehrere Sachbeschädigungen beging und nicht zu verharmlo- sende Drohungen ausstiess. Der Gutachter weist in diesem Zusammenhang denn auch zu Recht darauf hin, dass der Antragsgegner im Jahre 2014 bereits einmal mit drohenden bzw. beleidigenden Äusserungen (auf Facebook) aufgefallen ist und ein entsprechendes Strafverfahren damals nur deshalb nicht anhand ge- nommen wurde, weil die Geschädigte ihren entsprechenden Strafantrag zurück- zog (vgl. Beizugsakten STA See/Oberland, Unt. Nr. 2015/ 10000602, Urk. 8). Wie bereits erwähnt, bestehen angesichts der wiederholten Absetzung bzw. Reduktion der Medikation auch gewisse Zweifel, ob sich der Antragsgegner seiner Krankheit vollends bewusst ist, so dass es sicherlich auch ein Ziel der Therapie sein muss, dem Antragsgegner dieses Bewusstsein vollends zu vermitteln. Es ist nach all dem Gesagten offenkundig, dass der Antragsgegner für die Fortführung seiner Behandlung nunmehr eines strukturierten Rahmens mit einer gewissen Kontrolle der Therapiemodalitäten bedarf, was insbesondere eine gerichtlich angeordnete Massnahme zu gewährleisten vermag. Nur auf diese Weise scheint im gegenwär- tigen Zeitpunkt gesichert, dass sich der Antragsgegner nicht vorschnell als ge- sund erachtet und die Medikamente erneut absetzt bzw. unkontrolliert reduziert, was je nach Verlauf seiner Krankheit zu unkontrollierbaren Folgen führen kann und angesichts der Schwere der Krankheit dringend vermieden werden muss. Diese Schlussfolgerungen entsprechen insbesondere auch der Ansicht des Gut- achters, und es ist angesichts des vorstehend Dargelegten nicht ersichtlich, wes- halb gerade in diesem Punkt von dessen nachvollziehbaren Feststellungen ab- gewichen werden sollte. e) Das Gutachten weist zwar auf eine hohe Rückfallgefahr des Antragsgegners betreffend drohende Äusserungen und drohendes Verhalten hin, erachtet ihn auf- grund von dessen Krankheitseinsicht und Behandlungswilligkeit darüber hinaus aber nicht als gefährlich, weshalb gemäss dem Experten einer Therapie im ambu- lanten Rahmen nichts entgegensteht, wobei diese Einschätzung allerdings mit
dem Vorbehalt verbunden wird, dass der Antragsgegner die angeordnete Thera- pie regelmässig besucht und die ihm verschriebenen Medikamente zuverlässig einnimmt (vgl. Urk. 14/17 S. 51 f.). Tatsächlich ist zu konstatieren, dass der An- tragsgegner – abgesehen von den im vorliegenden Verfahren beurteilten Sachbe- schädigungen – bis anhin noch nie durch gewalttätige Vorfälle aufgefallen ist. Ei- ne ambulante Massnahme erweist sich mithin im Lichte der bisherigen Lebensge- schichte des Antragsgegners als ausreichend, um den Sicherheitsinteressen der Gesellschaft gerecht zu werden. Darüber hinausgehende Eingriffe in die Recht- stellung des Antragsgegners im Sinne einer stationären Therapie sind demnach aus heutiger Sicht nicht erforderlich. Im Ergebnis soll dem Antragsgegner mithin vor dem Hintergrund der aktuell wenig relevanten Gefahr von Gewalttaten die Chance einer örtlich weitgehend selbst bestimmten Behandlung seiner psychi- schen Störung im ambulanten Rahmen gewährt werden. Insbesondere kann die ambulante Behandlung entsprechend den abschliessenden Bemerkungen des Gutachters auch in einem Ambulatorium der Klinik "Clienia Schlössli AG" durch- bzw. fortgeführt werden, sofern dort die regelmässige Einnahme der Medikamen- te gewährleistet ist (vgl. Urk. 17/14 S. 53). 4. Fazit Zusammengefasst sind somit sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Behandlung der psychischen Krankheit des An- tragsgegners erfüllt. Eine solche Massnahme erscheint nach dem Dargelegten insbesondere auch notwendig und verhältnismässig, wobei der Fokus auf die Kontrolle der Medikamenteneinnahme zu legen ist. Demgegenüber erweist sich die Anordnung einer entsprechenden stationären Massnahme nach wie vor nicht als angezeigt. Es ist für den Antragsgegner demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen.
V. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1. Nachdem den Anträgen der Staatsanwaltschaft auch in zweiter Instanz wei- testgehend gefolgt wird und insbesondere die Tatbestandsmässigkeit der ver- suchten Drohungen und die Anordnung einer gerichtlichen Massnahme heute be- stätigt werden, erscheinen angesichts der Androhung von schwerer Gewalt bzw. Brandstiftung und des damit verbundenen Gefährlichkeitspotentials weder die an- fangs angeordnete Untersuchungshaft noch die nachfolgende stationäre Unter- bringung in der Klinik rechtswidrig, zumal dieses Vorgehen den gutachterlichen Empfehlungen in der Vorabstellungnahme (vgl. Urk. 17/9 S. 2) im Sinne einer sta- tionären Einleitung der ambulante Massnahme entsprach und der Antragsgegner nach Vorliegen des Gutachtens vom 14. März 2017 die Klinik dann auch umge- hend verlassen konnte. Der Antragsgegner hat damit keinen Anspruch auf Ge- nugtuung für rechtswidrigen Freiheitsentzug im Sinne von Art. 431 StPO. Allerdings stellt sich auch bei vollständig gerechtfertigter oder nur unrechtmässi- ger Haft die Frage des Haftausgleichs. Ob und in welchem Umfang Haft an eine Sanktion anzurechnen und/oder zu entschädigen ist, ist nämlich ungeachtet der Qualifikation ihrer Rechtsnatur immer zu prüfen. Diese Prüfung ist bei rechtswidri- ger Haft oder Überhaft im Rahmen von Art. 431 StPO, bei ungerechtfertigter Haft im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO und bei gerechtfertigter Haft im Rah- men von Art. 51 StGB vorzunehmen. Auch wenn vorliegend kein Freispruch er- folgt, ist die Haft als ungerechtfertigt im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zu bewerten, da ihr keine Strafe (Sanktion im engeren Sinne) gegenübersteht. Der Antragsgegner war vom 31. Oktober 2016, 17.40 Uhr, bis zum 20. Dezember 2016, 15.40 Uhr, mithin während 50 Tagen, in Haft (Urk. 31/1 und Urk. 31/18). Diese Haft kann nicht durch Anrechnung an eine Strafe kompensiert werden, nachdem eine solche aufgrund der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit des Beschuldigten nicht ausgesprochen werden kann.
Zur Frage der Anrechnung erstandener Haft an Massnahmen im Sinne von Art. 56 ff. StGB enthält das Gesetz keine Regelung. Das Bundesgericht entschied in seinem Leitentscheid BGE 141 IV 236 vom 23. April 2015, dass Untersu- chungs- bzw. Sicherheitshaft an freiheitsentziehende Massnahmen gemäss Art. 56 ff. StGB, konkret an stationäre therapeutische Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB, grundsätzlich anzurechnen sei. Welche weiteren Massnahmen un- ter den Begriff "freiheitsentziehende Massnahmen gemäss Art. 56 ff. StGB" zu subsumieren sind, liess es offen. Darüber hinaus wich das Bundesgericht der Frage aus, wie die erstandene Haft auf die hernach ausgesprochene Massnahme anzurechnen sei (a.a.O., Erw. 4). Eine praktikable Lösung lässt sich dafür nicht finden. Im Zeitpunkt der Anordnung einer Massnahme – ob stationär oder ambulant – steht deren Dauer nicht fest. Wie lange die Behandlung fortzusetzen ist, hängt vom Fortschritt der Therapie ab (Art. 62 Abs. 1 bzw. Art. 63a Abs. 1 StGB). Das Gesetz sieht sowohl für die stati- onäre Therapie als auch für die ambulante Behandlung (Art. 63 Abs. 4 StGB) le- diglich eine Höchstdauer vor. Beide Massnahmen können zudem verlängert wer- den, wenn der Täter nach Ablauf der Höchstdauer nach wie vor rückfallgefährdet ist, von einer weiteren Therapie aber eine Besserung dieses Zustandes erwartet werden kann (Art. 59 Abs. 4 StGB bzw. Art. 63 Abs. 4 StGB). An die Stelle der ambulanten Behandlung kann, wenn dies nötig ist, um der Rückfallgefahr zu be- gegnen, sogar eine stationäre Massnahme treten (Art. 63b Abs. 5 StGB). Nach Beendigung der Massnahme wird die erstandene Massnahmedauer auf die Strafe angerechnet, sofern auch eine solche ausgefällt wurde (Art. 62b Abs. 3 StGB, vgl. auch Art. 63b Abs. 4 StGB), was bei gänzlich schuldunfähigen Tätern nicht der Fall ist. Das Umgekehrte – die Anrechnung eines bereits erstandenen Freiheitsentzugs auf die anzuordnende Massnahme – ist im Urteilszeitpunkt schon aus mathema- tischen Gründen unmöglich, weil dazu eine bestimmte von einer noch völlig un- bestimmten Zeitdauer abgezogen werden müsste. Die effektive Dauer des Mass- nahmevollzugs steht erst fest, wenn er zu Ende ist. Dann kann aber nichts mehr darauf angerechnet werden, denn die Zeit, welche der Verurteilte bereits im
Massnahmevollzug verbracht hat, kann ihm nicht mehr zurückgegeben werden. Möglich wäre einzig, die erstandene Haft von der ordentlichen Höchstdauer der Massnahme abzuziehen. Dies führt aber in zweierlei Hinsicht zu einem unsinni- gen Ergebnis. Erlaubt der Therapiefortschritt eine Entlassung des Täters aus der Massnahme, bevor diese die um die Dauer der zuvor erlittenen Haft verminderte Höchstdauer erreicht hat, so bleibt die Anrechnung eine Farce. Der Täter erhält für die Haft keinen Ausgleich, sondern bleibt genau gleich lange in der Mass- nahme, wie wenn er nie inhaftiert gewesen wäre. Erweist sich anderseits nach Ablauf der zufolge der Anrechnung von Haft verkürzten Höchstdauer, dass der Täter wegen fortbestehender Rückfallgefahr weiter therapiert werden muss, so wird die Massnahme verlängert. Auch in diesem Fall dauert sie so lange, bis sie entweder erfolgreich abgeschlossen oder endgültig gescheitert ist, und hat die "Anrechnung" nur zur Folge, dass die Verlängerung der Massnahme früher er- folgt. Ein Ausgleich für die erlittene Haftzeit bleibt auch diesfalls aus. Dieser Ausgleich liesse sich letztlich nur erreichen, indem die Massnahme nicht so lange vollzogen würde, bis sie nicht mehr nötig oder definitiv erfolglos ist, sondern so viele Tage vor diesem Zeitpunkt beendet würde, wie der Täter in Haft war. Dies ist aber bei einer längeren Haftdauer schon deshalb nicht praktikabel, weil sich der Zeitpunkt, bis zu dem die Massnahme an sich (d.h. ohne Haftan- rechnung) noch dauern müsste, kaum je so lange im voraus bestimmen lässt. Hinzu kommt, dass eine erhebliche Verkürzung der unter therapeutischen Ge- sichtspunkten erforderlichen Massnahmedauer dem spezialpräventiven Zweck der Massnahme diametral zuwiderliefe. Im Extremfall, bei sehr langer Untersu- chungs- und Sicherheitshaft, müsste man sich sogar von vornherein die Frage stellen, ob die an sich indizierte, aber zufolge Anrechnung der Haft stark verkürz- te Massnahme überhaupt noch erfolgversprechend sei, was an sich Vorausset- zung für ihre Anordnung ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB). Damit der Massnahmezweck gleichwohl erreicht werden könnte, bliebe sodann wiederum nur der Ausweg über die Verlängerung der ordentlichen Höchstdauer der Massnahme, womit aber nach dem bereits Gesagten die Anrechnung nur noch eine scheinbare wäre.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Bundesgericht geforderte Anrech- nung erlittener Haft auf eine stationäre – und erst recht auf eine ambulante – Massnahme nicht möglich ist, ohne dass entweder der Massnahmezweck ge- fährdet wird oder aber die Anrechnung der Haft nur pro forma, d.h. ohne tatsäch- liche Verkürzung des Massnahmevollzugs im entsprechenden Umfang erfolgt. Ist die Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine Sanktion nicht möglich ist, bleibt nur der Ausweg des finanziellen Ausgleichs, d.h. der Zu- sprechung einer angemessenen Genugtuungssumme. Bei deren Festsetzung ist nach der Praxis des Bundesgerichts von einem Ansatz von Fr. 200.– pro Hafttag auszugehen (BGE 139 IV 243 E. 3). Dieser ist sodann an die konkreten Umstände des Falles anzupassen. Bei einer längeren Haftdau- er nimmt die Schwere des Eingriffs in die persönlichen Verhältnisse des Be- troffenen nicht proportional zu und ist deshalb ein niedrigerer Tagessatz anzu- wenden. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner sich am Tag, bevor er verhaftet wurde, freiwillig in die Klinik "Clienia Schlössli AG" eingewie- sen hat, die Haft damit an die Stelle seines Klinikaufenthaltes trat. Der Freiheits- entzug hat sich beim Antragsgegner somit nicht gleich ausgewirkt, wie bei je- mandem, der aus seinem gewöhnlichen Leben gerissen wird. Aus diesem Grund und aufgrund der nicht mehr kurzen Haftdauer rechtfertigt es sich, von einem Ansatz von Fr. 120.– pro Hafttag auszugehen. Damit ist dem Antragsgegner gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genug- tuung von Fr. 6'000.– (Fr. 120.– x 50) zuzüglich 5% Zins seit dem 25. November 2016 (mittlerer Verfall) für erlittene Untersuchungshaft aus der Staatskasse zuzu- sprechen. 2. Im zweitinstanzlichen Verfahren bestimmen sich die Kostenfolgen vorliegend ebenfalls nach Art. 419 StPO, wonach einer schuldunfähigen Person die Verfah- renskosten nur dann auferlegt werden dürfen, wenn sich dies nach den gesamten Umständen als billig erweist. Angesichts der eher bescheidenen finanziellen Ver- hältnisse des Antragsgegners erscheint indes auch im Berufungsprozess die Kos- tenübernahme durch das Gemeinwesen nicht als stossend, weshalb es angezeigt
ist, die Kosten des Berufungsverfahrens (einschliesslich jener der amtlichen Ver- teidigung im Betrag von pauschal Fr. 5'800.– [Urk. 92 und Urk. 94/3 zuzüglich Mehraufwand für die Berufungsverhandlung]) definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 6. Februar 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Tatbestandserfüllung betreffend Sachbeschädigung und geringfü- gige Sachbeschädigung), 2 (teilweiser Freispruch vom Vorwurf der Drohun- gen zum Nachteil der Privatklägerin 2 [Stichbewegung mit Schraubenzie- her]), 5 (Abweisung von Zivilansprüchen) sowie 6 und 7 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner A._____ zudem den Straftatbe- stand der mehrfach versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. 2. Es wird eine ambulante Behandlung des Antragsgegners im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. 3. Dem Antragsgegner wird eine Genugtuung von Fr. 6'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 25. November 2016 für erlittene Untersuchungshaft aus der Staatskasse zugesprochen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'800.– amtliche Verteidigung 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens (einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung) werden definitiv auf die Staatskasse genommen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des An- tragsgegners − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatkläger, unter Hinweis auf Ziff. 1 des Beschlusses (durch Pub- likation im kantonalen Amtsblatt) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des An- tragsgegners − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 1. Februar 2019
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Leuthard