Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180288-O/U/gs-cs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Spiess und lic. iur. Ruggli sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec
Urteil vom 2. April 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____,
betreffend strafbaren Schwangerschaftsabbruch etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 17. April 2018 (DG170028)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. Sep- tember 2017 (D1/23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Das Verfahren betreffend den Anklagepunkten − der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB (Dossier 5); − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Dossier 3 und Dossier 4) wird eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig − des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB; − der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB; − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB; − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB; − der Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB; − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Dossier 1); − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 91 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate), abzüglich 91 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind, wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
Fr. 6'422.20 Auslagen (Gutachten)
Fr. 2'353.00 Auslagen (Gutachten)
Fr. 1'600.00 Auslagen Polizei
Fr. 25.00 Entschädigung Zeuge
Fr. 19'447.85 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Fr. 804.65 Baraus- lagen und MwSt) Fr. 3'246.70 Kosten Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ als unentgelt- liche Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 (inkl. Fr. 500.30 Barauslagen und MwSt) Vorbehalten bleiben die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2.. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der un- entgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 2 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung: (Urk. 92 S. 13 f.) 1. Der Beschuldigte A. sei von den Vorwürfen - des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruches, - der versuchten Nötigung und - der Amtsanmassung freizusprechen. 2. Der Beschuldigte A._____ sei mit einer Geldstrafe von 300 Tagessät- zen à CHF 70.00 zu bestrafen. Die erstandene Haft sei anzurechnen. 3. Die Geldstrafe sei bedingt auszufällen, unter Ansetzung einer Probe- zeit von drei Jahren. 4. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 500.00 zu bezahlen.
Erwägungen: I. 1. a) Dem Beschuldigten wird im Dossier 1 vorgeworfen, am 14. Juli 2015 seine damalige Freundin B._____ bei einer Auseinandersetzung in deren Woh- nung in C./ZH am Hals gepackt, ihr ein Brieflein mit Heroin in den Mund gepresst und sie mit der rechten Hand einige Sekunden lang gewürgt zu haben. Anschliessend habe er sie so heftig geohrfeigt, dass sie mit dem Hinterkopf ge- gen eine Wand geprallt sei und eine blutende Wunde erlitten habe. Mit Fusstritten gegen die Beine habe ihr der Beschuldigte schmerzhafte Hämatome zugefügt. Ausserdem habe er sie angespuckt, um sie zu erniedrigen. b) Im Dossier 3 wird dem Beschuldigten angelastet, B. am 19. De- zember 2015 um ca. 02.30 Uhr am nämlichen Ort als "Scheissjunkie", "Scheiss- fotze" und "Scheissnutte" beschimpft und ihr ins Gesicht gespuckt zu haben. Dann habe er die auf einer Matratze liegende Frau beidhändig am Hals gepackt und gewürgt. Nachdem er sie losgelassen habe, habe sie ihn in den Arm oder die Hand gebissen. Er habe ihr mit der flachen Hand, aber auch mit der Faust mehre- re Schläge gegen Gesicht und Arme versetzt und ihr einen Aschenbecher oder die TV-Fernbedienung gegen den Kopf geschlagen. Schliesslich habe er sie von hinten so gestossen, dass sie gegen eine Wand gestürzt sei. Die Geschädigte habe eine Rissquetschwunde an der Stirn, mehrere Hämatome sowie Schürf- und Kratzspuren an Kopf, Oberkörper, Schulter und Bauch erlitten. c) Gemäss Dossier 4 soll der Beschuldigte am 14. Juni 2016 kurz nach Mit- ternacht den Wohnort von D._____ in C./ZH aufgesucht haben, wo B. Unterschlupf gefunden habe. Er habe an der Haustüre geläutet, sich gegenüber D._____ als Kantonspolizist ausgegeben und erklärt, er wolle mit B._____ reden. Solchermassen getäuscht habe D._____ ihn das Haus betreten lassen. Als B._____ die Wohnungstüre geöffnet habe, sei der Beschuldigte sogleich in die Wohnung gestürmt und habe die Geschädigte einen "huere scheiss Junkie" und eine "scheiss Nutte" genannt. Dann habe er zu ihr gesagt, dass er nun "das Kind
umbringen" werde. Im Wissen um ihre Schwangerschaft habe er sie zweimal mit grosser Wucht in den Bauch getreten und ihr einen Faustschlag gegen den Bauch versetzt. Zum damit bezweckten Abbruch der Schwangerschaft sei es indessen nicht gekommen. d) Das Dossier 5 schliesslich beinhaltet den Vorwurf, dass der Beschuldigte am 11. Mai 2016 die damals 14-jährige Geschädigte E._____ von seinem Mobil- telefon aus kontaktiert und sie mit der Aufforderung, ihm ein Nacktfoto von sich zu schicken, sexuell belästigt habe. 2. Mit Urteil vom 17. April 2018 stellte das Bezirksgericht Hinwil das Verfah- ren wegen sexueller Belästigung (Dossier 5) und mehrfacher Beschimpfung ge- mäss Dossier 3 und 4 ein. Es sprach den Beschuldigten sodann des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs (Art. 118 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 StGB), der mehrfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 6 StGB), der mehrfachen Dro- hung (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB), der versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB), der Amtsanmassung (Art. 287 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 StGB; Dossier 1) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu 36 Monaten Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wurde der teilbedingte Strafvollzug im Umfang von 24 Monaten unter Ansetzung einer dreijährigen Pro- bezeit gewährt. Das Gericht verpflichtete ihn, der Privatklägerin B._____ als Ge- nugtuung Fr. 5'000.– (zuzüglich Zins) zu bezahlen. Hinsichtlich ihres Schadener- satzanspruchs wurde die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 68 S. 69-71). 3. a) Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 62; Art. 399 Abs. 1 StPO) und sodann auch fristgerecht die Beru- fungserklärung einreichen (Urk. 70; Art. 399 Abs. 3 StPO, vgl. Urk. 66). Er ver- langt vorab die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Wiederholung der Hauptverhandlung und neuer Entscheidung. Im übrigen will er von den Vorwürfen des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs (Dossier 4), der Amtsan- massung (Dossier 4) und der versuchten Nötigung (Dossier 1) freigesprochen und
dementsprechend milder bestraft werden. Zudem soll die Genugtuungssumme für B._____ angemessen reduziert werden (Urk. 70 S. 1/2; Urk. 92 S. 13). b) Die Privatklägerin liess in der Folge Anschlussberufung erklären und da- bei die Herausgabe von zwei Mobiltelefonen beantragen (Urk. 74, vgl. Urk. 75). Sie erneuerte dieses Begehren mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 (Urk. 81). Nachdem sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung damit ein- verstanden erklärten (Urk. 84), beschloss das Gericht am 17. Januar 2019, die beiden Mobiltelefone der Privatklägerin B._____ herauszugeben (Urk. 85). Damit wurde deren Anschlussberufung gegenstandslos. Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 liess die Privatklägerin diese zurückziehen (Urk. 87). Davon ist Vormerk zu nehmen. c) Die Staatsanwaltschaft erhob weder Berufung noch Anschlussberufung, weshalb im Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot zu beachten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO ). d) Die Verteidigung begründete ihren Rückweisungsantrag damit, dass sich das Gericht bei sog. "Vieraugen-Delikten", d.h. wenn Aussage gegen Aussage stehe und weitere Beweismittel fehlten, einen persönlichen Eindruck vom Aussa- geverhalten der Person machen müsse, welche den Beschuldigten belaste. Die Vorinstanz habe dies erkannt und deshalb die Privatklägerin B._____ obligato- risch vorgeladen. Als diese unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen sei, habe die Vorinstanz dann aber dessen ungeachtet sein Urteil gefällt (Urk. 70 S. 2/3; Urk. 92 S. 1). Die Kritik an diesem Vorgehen ist insofern berechtigt, als die Vorinstanz mit der obligatorischen Vorladung zum Ausdruck brachte, dass sie ei- ne Einvernahme von B._____ für notwendig hielt. Indem sie hernach einfach hin- nahm, dass die Privatklägerin der Gerichtsverhandlung fernblieb, von einer erneu- ten Vorladung absah und ohne weiteres zur Urteilsfällung schritt, handelte sie wi- dersprüchlich. Sie lieferte für dieses Vorgehen auch keine Begründung. Das Ver- fahren wäre aber deswegen nur ans Bezirksgericht zurückzuweisen, wenn eine gerichtliche Einvernahme der Privatklägerin tatsächlich notwendig wäre. Dies wä- re der Fall, wenn deren Aussage das einzige direkte Beweismittel wäre, welches den Beschuldigten belastet, und wenn deshalb oder aus anderen Gründen die
Beurteilung des Sachverhalts in entscheidender Weise davon abhinge, dass sich das Gericht ein unmittelbares Bild von ihrem Aussageverhalten machen kann (BGE 140 IV 200 mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Dies ist vor- liegend nicht der Fall. Bezüglich der noch streitigen Vorwürfe der Amtsanmassung und v.a. des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs als weitaus schwerstem der eingeklagten Delikte liegen neben den Aussagen von B._____ weitere Beweismit- tel vor, insbesondere die Einvernahmen von D.. Nur gerade hinsichtlich des Nötigungsversuchs steht Aussage gegen Aussage. Dieser Anklagepunkt ist in- dessen von untergeordneter Bedeutung. Zudem erweisen sich, wie nachstehend darzulegen bleibt, die Aussagen des Beschuldigten hierzu wie bei den anderen Tatvorwürfen als unglaubhaft, während diejenigen der Privatklägerin zu überzeu- gen vermögen, zumal sie bei anderen Sachverhaltsteilen von weiteren Beweismit- teln gestützt werden. Unter diesen Umständen kann auf eine erneute Einvernah- me der Privatklägerin verzichtet werden, womit sich auch die beantragte Rück- weisung an die Vorinstanz erübrigt. e) Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten stellte mit der Berufungserklä- rung auch den Antrag, dass die Privatklägerin B. in der Berufungsverhand- lung als Auskunftsperson zu befragen sei (Urk. 70 S. 1). Dieser Beweisantrag wurde mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2018 einstweilen abgewiesen (Urk. 78), in der heutigen Berufungsverhandlung jedoch erneut gestellt (Urk. 92 S. 1). Im Lichte der nachfolgenden Erwägungen erscheint die beantragte Einver- nahme der schon mehrmals befragten Privatklägerin nicht als notwendig, weshalb dieser Antrag auch heute abzuweisen ist. Nach Durchführung der Berufungsver- handlung erweist sich der Prozess als spruchreif.
II. Das vorinstanzliche Urteil blieb hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (teilweise Einstellung des Verfahrens), 2 teilweise (Schuldsprüche wegen mehrfacher Kör- perverletzung, mehrfacher Drohung, Beschimpfung und Hausfriedensbruchs), 5 und 6 (Herausgabe bzw. Einziehung), 7 (Schadenersatzforderung der Privatklä-
gerin B._____) sowie 9 (Kostenaufstellung) unangefochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustel- len ist.
III. 1. Dem Beschuldigten wird, verteilt auf drei Vorfälle, eine Vielzahl von Be- schimpfungen und Gewalthandlungen zum Nachteil der Privatklägerin B._____ vorgeworfen, mit der er seit längerem und mit Unterbrüchen eine konfliktbeladene Beziehung unterhielt, wobei unbestrittenermassen v.a. der Drogenkonsum der Privatklägerin immer wieder Anlass zu Streitigkeiten gab (vgl. u.a. D1/2/2 S. 3, Prot. I S. 19, D1/2/7 S. 2/3). Der Beschuldigte gab jeweils im Laufe der Ermittlun- gen nach und nach den grössten Teil der ihm angelasteten Delikte zu und bestritt schon im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nur noch einzelne Tathandlungen. Die Vorinstanz gelangte in einer eingehenden Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt mit der geringfügigen Ausnahme eines Schubsens der Privatklägerin, welches diese selbst gar nie erwähnt hatte, rechtsgenügend erstellt sei. Darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nach- folgenden Erwägungen beschränken sich demgemäss auf die wesentlichsten Fakten, welche die erkennende Kammer zum selben Beweisergebnis führen. 2. Hinsichtlich des Vorfalls vom 14. Juli 2015 stehen als Beweismittel nur die Aussagen der beiden direkt Beteiligten zur Verfügung. a) Die Privatklägerin erstattete am Tag danach Strafanzeige (D1/1/1 S. 2, D1/2) und gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte am Vorabend vom Fischen nach Hause gekommen sei und sie sogleich, noch im Hauseingang, als "Drecks- junkie" beschimpft und zum "Verschwinden" aufgefordert habe. Dann habe er ihre Handtasche ergriffen, diese nach Drogen durchsucht und eine kleine Portion He- roin gefunden, die sie tags zuvor auf der Gasse in Zürich gekauft habe. Daraufhin sei die Situation eskaliert. Auf dem Weg in die Küche habe der Beschuldigte sie noch im Eingangsbereich heftig geohrfeigt und sie weiter als "Drecksjunkie", "Nut- te" "Scheissfotze" usw. tituliert. Er sei auf sie zugekommen, habe sie mit einer
Hand heftig am Kiefer gepackt und habe ihr die Heroinportion in den Mund stop- fen wollen. Dabei habe er gesagt, sie solle an dem Heroin verrecken. Sie habe er- folglos versucht, den Beschuldigten mit Armen und Beinen auf Abstand zu halten. Er habe sie überall am Körper geschlagen, wobei sie nicht mehr sagen könne, ob dies mit der flachen Hand oder mit der Faust geschehen sei und wo er sie getrof- fen habe. Zudem habe er ihr ins Gesicht gespuckt. Sie habe ihn gebeten aufzuhö- ren, doch er habe erwidert, sie solle nicht so zimperlich tun, da sie vor lauter Dro- gen ohnehin nichts spüre. Er habe sie weiter geschlagen und sie schliesslich mit einer Hand am Hals gepackt und sicher 20-30 Sekunden zugedrückt, so dass sie keine Luft mehr bekommen habe. Sie habe Sterne gesehen, extreme Angst ge- habt und gedacht, jetzt sei es vorbei. Irgendwann habe er dann von ihr abgelas- sen. Er sei kurz ins Wohnzimmer gegangen, sei dann aber zurückgekommen und habe mit den Fäusten auf ihre Beine geschlagen und sie mehrmals heftig in den rechten Oberschenkel gekniffen. Als er nach ca. 20 Minuten in die Küche gegan- gen sei, habe sie ihre Sachen zusammengepackt und sei aus dem Haus gerannt (D1/3/1 S. 2-4). In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 11. Juli 2016 sagte die Privatklägerin aus, dass sie sich an diesen Vorfall nicht wirklich erinnere. Es sei ums Heroin gegangen. Sie habe ein Brieflein (mit diesem Betäubungsmittel) gehabt. Er habe ihr dieses ins Maul gestopft und gesagt, sie solle daran verre- cken. Er habe sie geschlagen und gewürgt. Wie oft und mit welcher Hand er ge- schlagen habe, könne sie nicht mehr sagen. Auf Nachfragen bejahte die Privat- klägerin, dass der Beschuldigte sie damals auch angespuckt und beschimpft habe (D1/3/6 S. 19/20). b) Der Beschuldigte führte in der ersten polizeilichen Befragung am Tag nach dem Vorfall aus, dass er daheim auf die Privatklägerin gewartet habe. Als sie gegen 21 Uhr nach Hause gekommen sei, habe er ihr sofort am Gesicht an- gesehen, dass sie Heroin geraucht habe. Er habe sie darauf angesprochen und ihr, als sie den Konsum bestritten habe, die Handtasche entrissen und das Portemonnaie durchsucht. Dort habe er dann zwischen den Abos versteckt zwei "Briefli" mit Heroin gefunden. Er sei masslos enttäuscht gewesen und habe das Heroin über die Toilette runtergespült. Der Beschuldigte gab zu, dass er danach auf die Privatklägerin losgegangen sei, sie mit der rechten Hand am Hals gepackt
und ca. zwei Sekunden festgehalten habe. Dann habe er sie losgelassen und ihr mit der rechten Hand eine Ohrfeige verpasst. Sie habe ihn anschliessend mit dem Fuss getreten und ihm erklärt, sie habe kein Heroin geraucht, was er ihr nicht ge- glaubt habe. Er habe sie mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass er es "Scheisse" finde und extrem enttäuscht sei. Dann sei die Privatklägerin aufge- standen und habe das Haus verlassen (D1/2/1 S. 2/3). Auf weiteres Befragen räumte der Beschuldigte ein, dass er der Privatklägerin zwei Ohrfeigen gegeben habe. Mit den Fäusten habe er sie aber nicht geschlagen (a.a.O., S. 4). Auf der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte zu, dass das Festhalten am Hals viel- leicht fünf bis zehn Sekunden gedauert habe. Ob er die Privatklägerin nebst den Ohrfeigen sonst noch geschlagen habe, wisse er jetzt nicht mehr. Sicher habe er sie nicht mit der Faust geschlagen. Auf entsprechende Fragen gab der Beschul- digte zu, die Privatklägerin als "Junkie" beschimpft, sie gewürgt und ihr ins Ge- sicht gespuckt zu haben (D1/2/2 S. 3/4 und S. 6). In der Schlusseinvernahme ge- stand er, ihr auch einige Faustschläge gegen die Beine versetzt zu haben (D1/2/11 S. 9). Vor Bezirksgericht und heute erklärte der Beschuldigte, dass er hinsichtlich des Vorfalls vom 14. Juli 2015 einzig den Vorwurf bestreite, der Pri- vatklägerin ein Heroin-"Brieflein" in den Mund gepresst zu haben. Er blieb wie in allen früheren Befragungen (D1/2/1 S. 2, D1/2/2 S. 3/5, D1/2/11 S. 4) dabei, die- ses (sogleich) über die Toilette entsorgt zu haben (Prot. I S. 18/19, Prot. II S. 16). c) Dass der Beschuldigte bezüglich dieser Teilbestreitung konstant aussag- te, bedeutet indessen keineswegs, dass sie der Wahrheit entsprechen muss, denn eine solche Aussage lässt sich unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt ohne ein Risiko von Widersprüchen problemlos wiederholen. Ihre Glaubhaftigkeit wird sodann dadurch erheblich in Frage gestellt, dass der Beschuldigte im übrigen wi- dersprüchlich aussagte, sein anfänglich abgelegtes Teilgeständnis mehrmals er- weiterte und den von der Privatklägerin geschilderten Ablauf der Geschehnisse schliesslich grösstenteils als zutreffend anerkannte. Mit dem Versuch, ihr das He- roinbrieflein in den Mund zu stopfen, beschrieb die Privatklägerin eine im Rahmen häuslicher Gewalt sehr aussergewöhnliche Tathandlung, wie sie als Teil einer frei erfundenen Anschuldigung kaum zu erwarten ist. Diese Handlung erscheint in- dessen als situationsadäquat, wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte zuge-
gebenermassen "ausflippte" (D1/2/2 S. 3), weil er das Heroin entdeckte und sei- nen Verdacht bestätigt sah, dass die Privatklägerin wieder Drogen konsumiert hatte. Dazu passt auch die von der Privatklägerin erwähnte Äusserung des Be- schuldigten, dass sie nun an dem Heroin "verrecken" solle (D1/3/1 S. 3, D1/3/7 S. 20). Wenn sie zuerst aussagte, der Beschuldigte habe ihr das Heroin in den Mund stopfen wollen, impliziert dies, dass er mit dieser Tathandlung zumindest begann, und steht deshalb nur in einem scheinbaren Widerspruch zu ihrer späte- ren Aussage, er habe es ihr in den Mund gestopft. Durchaus möglich ist, dass der Beschuldigte das Heroin danach in der Toilette hinunterspülte. Bei dieser Sachla- ge und im Lichte der weiteren eingeklagten Vorfälle, die ebenfalls mit dem Dro- genkonsum der Privatklägerin zusammenhingen, erscheint deren Aussage, dass der Beschuldigte ihr die Heroinportion in den Mund gepresst habe, als glaubhaft und ist darauf abzustellen. 3. Betreffend den Vorfall vom 19. Dezember 2015 erübrigen sich detaillierte Ausführungen, nachdem der Beschuldigte den hierzu ergangenen erstinstanzli- chen Schuldspruch nicht anfechten liess. Zu erwähnen bleibt immerhin, dass er zu Beginn ausgesagt hatte, er wisse nicht, ob er die Privatklägerin beschimpft und angespuckt habe (D1/2/4 S. 4), und die übrigen eingeklagten Tathandlungen ganz bestritten hatte (a.a.O., S. 1 und S. 4 ff.). Im weiteren Verlauf der Untersuchung gab er dann zunächst das Beschimpfen und Anspucken (D1/2/5 S. 4-6) und vor Bezirksgericht dann auch das Würgen und Schläge mit der flachen Hand zu (Prot. I S. 19/20). In Abrede stellte er nur noch Faustschläge und einen Schlag mit einem Aschenbecher oder mit der TV-Fernbedienung. Inzwischen akzeptierte er aber den bezirksgerichtlichen Schuldspruch auch diesbezüglich. Dieses Aussa- geverhalten entspricht dem Muster, welches auch bei den anderen Anklagepunk- ten zutage trat, und schmälert die Glaubhaftigkeit der noch verbliebenen Bestrei- tungen des Beschuldigten erheblich. 4. a) Hinsichtlich der Ereignisse vom 14. Juni 2016 gab der Beschuldigte an, er habe den Wohnort von D._____ in der Annahme aufgesucht, dass B._____ sich bei ihr aufhalte und Drogen konsumiere (D1/2/6 S. 6, D1/2/7 S. 2, Prot. I S. 23). Es ist zunächst zu prüfen, ob er sich dabei als Kantonspolizist ausgab, um
ins Haus zu gelangen. Er selbst bestritt dies stets und blieb dabei, als F._____ aufgetreten zu sein, der als Drogenhändler mit D._____ zu tun habe (D1/2/6 S. 6/7, D1/2/7 S. 4, D1/2/11 S. 11, Prot. I S. 21, Prot. II S. 17, vgl. auch D1/2/10 S. 2). Letztere habe ihm daraufhin (mittels Drücken des Türöffners) das Betreten des Hauses ermöglicht (D1/2/7 S. 4, D1/2/11 S. 11). Die Wohnungstüre sei ihm dann von B._____ geöffnet worden (D1/2/6 S. 7, D1/2/7 S. 4), weil er (an der Ge- gensprechanlage) nach ihr gefragt habe (D1/2/10 S. 2). D._____ gab sowohl bei der Polizei als auch in der staatsanwaltlichen Einvernahme zu Protokoll, dass um ca. 00.45 Uhr jemand an der Haustüre geläutet, sich mit "Kantonspolizei Zürich" gemeldet und nach B._____ gefragt habe. Sie habe die Stimme des Beschuldig- ten nicht erkannt und ohne Bedenken den Türöffner betätigt. Die Wohnungstüre habe dann B._____ geöffnet, nachdem sie ihr gesagt habe, dass die Kantonspoli- zei sie zu sprechen wünsche (D4/4/1 S. 2/3, D4/4/2 S. 5). B._____ sagte aus, dass es an der Türe geläutet habe. D._____ sei an die Gegensprechanlage ge- gangen, danach zu ihr ins Zimmer gekommen und habe ihr gesagt, die Polizei suche sie. Sie habe noch gedacht, woher denn die Polizei wisse, dass sie hier sei, habe dann aber ihren Ausweis hervorgekramt und sei zur Türe gegangen (D3/4, D1/3/5 S. 2, D1/3/6 S. 5). b) Abgesehen davon, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsver- handlung entgegen seiner früheren Depositionen angab, dass D._____ ihm die Wohnungstüre geöffnet habe (Prot. II S. 17 f.), ist seine Sachdarstellung in die- sem Punkt widerspruchsfrei und für sich allein betrachtet nicht von vornherein un- glaubhaft. Ihr stehen indessen die Aussagen von D._____ und B._____ gegen- über, die nicht nur ebenfalls konstant blieben, sondern sich auch inhaltlich fugen- los ergänzen, indem B._____ aussagte, D._____ sei zu ihr gekommen und habe gesagt, die Polizei frage nach ihr, worauf sie ihrerseits ihren Ausweis hervorge- kramt habe. B._____ beschrieb zudem nicht nur den äusseren Ablauf der Ge- schehnisse, sondern in sehr anschaulicher Weise auch Gedanken, die ihr dabei durch den Kopf gingen, nämlich ihr Erstaunen darüber, dass die Polizei sie an diesem Ort suchte. Unterstellt man, dass der Beschuldigte sich an der Gegen- sprechanlage als "F." meldete, so bleibt schliesslich auch unerfindlich, weshalb D. nicht selber die Wohnungstüre öffnete, sondern B._____ her-
beirief. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte auch aussagte, er habe gegen- über D._____ angegeben, er wolle zu ihr (D1/2/11 S. 11). Insgesamt lässt sich nicht ernsthaft bezweifeln, dass die Aussagen der beiden Frauen, wonach der Beschuldigte sich als Polizist ausgab, der Wahrheit entsprechen. 5. a) Bezüglich der nachfolgenden Geschehnisse erklärte der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung gegenüber der Polizei, dass es zu keiner körperli- chen Auseinandersetzung gekommen, sondern bloss "laut geworden" sei. B._____ habe sogleich um Hilfe geschrien (D1/2/6 S. 7). Sie hätten einander an- geschrien und er habe ihr gesagt, dass sie ein "Junkie" sei, weil sie trotz ihrer Schwangerschaft noch immer Drogen konsumiere (a.a.O., S. 9). Dann seien D._____ und G._____ hinzugekommen. Letzterer habe ihn zum "Verreisen" auf- gefordert, ansonsten er ihn zusammenschlage (a.a.O., S. 7). Weil er sich nicht mit G._____ habe prügeln wollen, sei er gegangen (a.a.O., S. 11). In der staatsan- waltlichen Hafteinvernahme räumte der Beschuldigte ein, es könne sein, dass er B._____ auch als "Scheissnutte" (und als "huere Scheissjunkie") beschimpft habe (D1/2/7 S. 5). Später gab er überdies zu, dass er sie mit den Händen an ihren Schultern gegen die Wohnungstüre gedrückt habe. Er blieb aber dabei, sie weder getreten noch mit der Faust geschlagen zu haben (D1/2/11 S. 12, Prot. I S. 24, Prot. II S. 18 f.). b) B._____ gab demgegenüber schon bei einer ersten Kurzbefragung im Spital an, dass der Beschuldigte wie eine Furie auf sie zugerannt sei und die Wohnungstüre aufgedrückt habe, wodurch sie selbst in die Ecke gedrängt worden sei. Dort sei sie dann vor einem Stuhl gestanden. Sie habe D._____ zur Hilfe ge- rufen und auch schon den ersten Fusstritt in ihren Bauch verspürt. Sie habe "au- wa" gesagt. Der Beschuldigte habe dazu nur gemeint, dass er jetzt das Kind um- bringen werde, und dass sie ein verdammter Junkie sei, wobei D._____ ihr die Drogen gebe. Dann habe sie plötzlich gesehen, wie er sein rechtes Bein angeho- ben, das Knie gebeugt, "voll durchgezogen" und sie geradeaus in den Bauch ge- treten habe. Sie habe nach G._____ gerufen. Noch bevor dieser ihr zur Hilfe ge- eilt sei, habe sie einen Faustschlag gegen den Bauch erhalten. Als dann G._____ gekommen sei, um den Beschuldigten aus der Wohnung zu stossen, sei es ihr
gelungen, in G.s Zimmer zu rennen und die Türe zu verschliessen (D1/3/4). Tags darauf wiederholte B. gegenüber der Polizei, dass der Beschuldigte die Türe aufgedrückt habe und sie dann sozusagen hinter der Türe gestanden sei, mit einem Stuhl hinter sich. Der Beschuldigte sei vor ihr gestanden, habe ihr gesagt, sie sei ein "Junkie". Sie sei schwanger und nehme Drogen. Dann habe er gesagt, er werde das Baby umbringen, und habe ihr voll in den Bauch gekickt. Als D._____ geschrien habe, ob es noch gehe, habe er zu ihr gesagt, sie solle ganz still sein, das gehe sie nichts an. Der Beschuldigte habe dann sie, B., mit der Faust in den Bauch geboxt. Sie und D. hätten immer nach G._____ ge- rufen. Dieser sei daraufhin erwacht und hinzugekommen, worauf sie in sein Zim- mer habe fliehen können. Auf weiteres Befragen erklärte B., dass sie vom Beschuldigten zwei Tritte mit der Fusssohle mitten auf den Bauch und einen Faustschlag eher auf der rechten Seite des Bauches erhalten habe (D1/3/5 S. 2/3). In der staatsanwaltlichen Einvernahme gab B. zu Protokoll, dass sie sich nur noch teilweise an ihre polizeiliche Befragung erinnere, dabei aber die Wahrheit gesagt habe. Sie habe, als sie den Beschuldigten gesehen habe, noch versucht, die Wohnungstüre wieder zuzumachen und abzuschliessen. Er habe aber die Türe aufgedrückt und sei in die Wohnung gekommen. Dann sei es "Ratz- fatz" gegangen. Er habe gesagt, dass er das Kind umbringe, und sie zweimal in den Bauch "geginggt". Einmal habe er sie mit der Faust in den Bauch geschlagen. In dieser Zeit hätten D._____ und sie G._____ gerufen. D._____ sei ca. zwei Schritte von ihr entfernt gewesen und habe das Ganze beobachten können. Dann sei G._____ gekommen. Sie habe die Chance genutzt, sei in dessen Zimmer ge- rannt und habe sich dort eingeschlossen (D1/3/6 S. 4-6). Der Beschuldigte habe sie auch als "Nutte", "Junkie" und "Schlampe" beschimpft (a.a.O., S. 7), dies vor den Fusstritten und dann danach nochmals, vor dem Faustschlag (a.a.O., S. 12). c) Gemäss den Aussagen von D._____ gegenüber der Polizei öffnete B._____ die Wohnungstüre einen Spalt weit. Da habe der Beschuldigte die Woh- nungstüre mit grosser Wucht aufgestossen. Sie habe den Knall gehört und dann sei er bereits in der Wohnung gewesen. B._____ sei zwischen dem Stuhl und der Wand eingezwängt gewesen, und er habe sie massiv beschimpft. Dann habe er aus dem Stand damit angefangen, ihr mit dem Fuss in den Bauch zu kicken. Mit
der Schuhsohle habe er sie mindestens zweimal genau in den Bauch getroffen. Er habe sie auch mit den Händen geschlagen, wobei sie, D., nicht mehr sagen könne, ob er dies mit der Faust oder mit der offenen Hand getan habe. B. sei nicht umgefallen, sondern an der Wand gestanden. G._____ habe in seinem Zimmer geschlafen. Er habe die Schreie der beiden Frauen gehört. Kurz darauf sei er bei ihnen an der Türe gestanden und habe den Beschuldigten raus- geworfen. Auf die Frage, was der Beschuldigte zu B._____ gesagt habe, erklärte D., dass sie dies nicht genau wisse – "huere Scheissjunkie", "Scheissnut- te", "du Huer, vo wem besch schwanger?" etc. Sie habe nicht genau hingehört, weil er dies immer wieder so sage (D4/4/1 S. 2/3). Als Zeugin gab D. zu Protokoll, dass B._____ an die Türe gegangen sei und diese einen Spalt weit ge- öffnet habe. Auf einmal sei die Türe aufgeschlagen worden. Es habe "täck" ge- macht, und dann sei der Beschuldigte in der Wohnung gestanden. Es sei sofort losgegangen. B._____ sei in der Ecke hinter der Türe gestanden. Er habe sie mehrmals in den Bauch getreten. Dann habe er auch noch mit den Armen auf sie eingeschlagen, wobei sie, die Zeugin, nicht genau habe sehen können wohin. Sie habe geschrien, worauf G._____ gekommen sei, den Beschuldigten gepackt und ihn rausgeworfen habe. B._____ sei nach hinten gegangen, und sie habe sofort die Polizei angerufen (D4/4/2 S. 5-7). Auf Nachfragen sagte die Zeugin, dass sie nicht mehr wisse, ob der Beschuldigte auch etwas wegen des Kindes der Ge- schädigten gesagt habe. Dass er dieses töten wolle, habe er eine Woche zuvor gesagt. Sie erinnere sich auch nicht, wie der Beschuldigte B._____ beschimpft habe. Es komme immer etwa das Gleiche, "Hure" und solches Zeugs (a.a.O., S. 7/8). d) G._____ sah das eigentliche Tatgeschehen nicht, weil er schlief. Er sagte aus, dass er erwacht sei, weil jemand, entweder D._____ oder B., seinen Namen geschrien habe. Er sei aus dem Bett "ufgumpet", habe Hosen angezogen, was er gerade gefunden habe. Das Ganze sei so schnell gegangen. Als er vorne gewesen sei, sei der Beschuldigte schon fast zur Türe raus gewesen. Der Be- schuldigte habe irgend etwas wegen Drogen herumgeschrien. Er habe damals D. vorgeworfen, B._____ mit Drogen kaputt zu machen. Die zwei Ladies hätten ihm dann erzählt, der Beschuldigte habe geläutet und sich als Polizist aus-
gegeben. Als sie ihn eingelassen hätten, sei er sofort reingestürmt und auf B._____ losgegangen. Er habe sie mit dem Fuss in den Bauch "geginggt" (D4/4/4 S. 4). e) Bei der spurenkundlichen Überprüfung des Pullovers von B._____ und der Schuhe des Beschuldigten wurden weder an der Schuhsohle Fasern des Pul- lovers noch am Pullover Hinweise auf einen Schuhabdruck gefunden. Das Foren- sische Institut Zürich schrieb hierzu allerdings auch, dass solche Spuren bei ei- nem Fusskick gegen einen beim Kontakt nachgebenden Untergrund nicht zwin- gend entstünden. Die Schuhe des Beschuldigten seien zudem erst drei Tage nach dem Vorfall sichergestellt worden (D1/6/2 S. 4/5). f) Bei der medizinischen Untersuchung von B._____ im Spital C._____ wur- de kurz nach dem Vorfall mittels Ultraschall an der Plazenta eine "Lakune von 2,5 x 1,7 mm" festgestellt (D4/5/3 S. 2). Bei einer weiteren, am 7. Juli 2016 durchge- führten Untersuchung zeigte das Ultraschallbild dann ein "am ehesten retroamnia- les Hämatom, vom Placentarand ausgehend ... (61 x 14 x 21 mm gross)". Das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich hielt hierzu in einem Akten- gutachten fest, dass ein solches Hämatom als Folge stumpfer Gewalt, z.B. von Fusstritten oder Faustschlägen gegen den Bauch, entstehen könne. Solche Blu- tungen könnten aber in der frühen Schwangerschaft auch zufolge des Wachstums der Gebärmutter und damit verbundener Einrisse in Blutgefässen auftreten. Zu- dem begünstigten Suchtmittel wie z.B. Kokain oder Methamphetamine, selten auch Nikotin, die Entstehung von Blutungen in der Plazenta. Vorliegend stünden aus rechtsmedizinischer Sicht als Verletzungsursache das geltend gemachte Er- eignis mit Fusstritten und Faustschlägen gegen den Bauch von B._____ im Vor- dergrund, eventuell begünstigt durch deren Drogenkonsum und die schwanger- schaftsbedingte Blutgerinnungsstörung (D4/6/15 S. 5/6). g) Die Zeugin H._____ hatte als Ärztin im Spital C._____ B._____ behan- delt. Sie sagte aus, dass sie am 9. Juni 2016 ein Organscreening des Fötus durchgeführt und weder beim Kind noch an der Plazenta Auffälligkeiten festge- stellt habe, also auch kein Hämatom oder dergleichen. Am 14. Juni 2016 habe sie die Patientin nicht gesehen. Sie wisse aus den Akten, dass B._____ an diesem
Tag mit der Sanität ins Spital eingeliefert worden sei. Die damals festgestellte "Lakune" in der Plazenta hätte man bei der Untersuchung vom 9. Juni 2016 se- hen müssen, wenn sie schon vorhanden gewesen wäre. Am 7. Juli 2016 habe sie, die Zeugin, dann am Rand der Plazenta einen neuen, aber mit 61 x 14 x 21 mm nun grösseren Befund festgestellt. Wenn sich ein Befund so verändere, handle es sich ganz sicher nicht um eine Lakune, sondern um ein retroamniales Hämatom. Ursache dieses Blutergusses könnten bei dieser Patientin am wahr- scheinlichsten ein Trauma oder der Missbrauch von Kokain gewesen sein. B._____ habe gegenüber der Sanität und der Assistenzärztin Dr. I._____ ange- geben, dass sie vom Ex-Mann zweimal mit dem Fuss und einmal mit der Faust in den Unterbauch geschlagen worden sei. Die Assistenzärztin habe in den Akten vermerkt, dass keine Prellmarken am Bauch vorhanden gewesen seien (D4/4/3 S. 4-7). h) aa) Bei der Beweiswürdigung ist zunächst festzuhalten, dass die Aussa- gen des Beschuldigten hinsichtlich der Bestreitung des körperlichen Angriffs auf B._____ konstant und widerspruchsfrei blieben. Dies besagt aber wenig über ih- ren Wahrheitsgehalt, da sich eine simple Bestreitung problemlos wiederholen lässt, ohne dass dabei das Risiko von Widersprüchen besteht. Im übrigen ist im Aussageverhalten des Beschuldigten dasselbe Muster zu erkennen wie bei den früheren Vorfällen, indem er im Laufe der Untersuchung nach und nach Tathand- lungen zugab, die er anfänglich noch bestritten hatte. Schlussendlich stimmte sei- ne Schilderung des Vorfalls grösstenteils mit derjenigen von B._____ und D._____ überein und wich nur bezüglich der gravierendsten Tathandlungen da- von ab. Dies weckt Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Sachdarstellung. Er be- gründete sein nächtliches Erscheinen an D.s Wohnort mit seiner Vermu- tung, dass B. sich dort aufhalte und trotz ihrer Schwangerschaft Drogen konsumiere. Die Schwangerschaft war also beim Vorfall ein zentrales Thema. Dies passt zu den Aussagen der Privatklägerin und von deren Kollegin D., wonach sich die Beschimpfungen seitens des Beschuldigten mindestens teilweise darauf bezogen (D4/4/1 S. 3: "du Huer, vo wem besch schwanger?") und sich seine physische Aggression gezielt gegen den Bauch der schwangeren Privatklä- gerin richtete und – so zumindest B. – mit der Ankündigung verbunden war,
nun "das Kind umzubringen". Der Einwand des Beschuldigten, dass es schön wä- re, wenn B._____ von ihm schwanger wäre (D1/2/6 S. 5), und dass er doch nicht sein eigenes Kind angreife (D1/2/6 S. 7/8, D1/2/7 S. 5), vermag daran nichts zu ändern. Diese Begründung, weshalb er die Tat gar nicht begangen habe könne, erscheint im Gegenteil eher als Lügensignal. Dies gilt umso mehr, als er auch sagte, er hätte gerne ein Kind, auch mit B., aber "nicht in dieser Beziehung, mit diesen Drogen" (D1/2/8 S. 4), und später zudem bestritt, überhaupt der Vater des Kindes zu sein (D1/2/11 S. 6). bb) In den Aussagen von B. und D._____ finden sich zwar im Ver- gleich zueinander und über mehrere Einvernahmen hinweg einzelne Abweichun- gen. So erwähnte B._____ nicht von Anfang an, dass sich D._____ in die Ausei- nandersetzung eingemischt und der Beschuldigte zu ihr gesagt hatte, sie solle ganz still sein, das gehe sie nichts an. D._____ vermochte sich nicht zu erinnern, ob der Beschuldigte die Privatklägerin mit der flachen Hand oder mit der Faust geschlagen hatte, und erinnerte sich nicht an eine Ankündigung des Beschuldig- ten, nun das Kind umzubringen. Im wesentlichen schilderten aber die beiden Frauen den Tathergang übereinstimmend. Beide gaben an, dass der Beschuldig- te die Türe aufgedrückt, B._____ als "Junkie" und "Nutte" beschimpft und sie so- fort in den Bauch getreten habe. Zurückgezogen habe er sich, als G._____ hinzu- gekommen sei. Aktenkundig ist ferner, dass D._____ um 00.50 Uhr und somit unmittelbar nach dem Vorfall die Polizei alarmierte und meldete, der Beschuldigte habe seine schwangere Ex-Freundin in den Bauch getreten und geboxt (D4/7/1- 2). Die beiden Frauen hatten somit kaum Zeit, sich abzusprechen und einen doch recht aussergewöhnlichen Tathergang zu erfinden. Aktenkundig ist ferner, dass B._____ kurz nach dem Vorfall auch gegenüber der Sanität und im Spital C._____ angab, vom Ex-Partner in den Bauch getreten und geschlagen worden zu sein (D4/4/3 S. 6). Ohnehin ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie und ihre Kol- legin den bereits erfolgreich in die Flucht geschlagenen Beschuldigten gegenüber der Polizei, der Sanität und dem Spitalpersonal sowie später bei der Staatsan- waltschaft wider besseres Wissen eines so schweren Delikts hätten bezichtigen sollen, wenn es seinerseits nur zu Beschimpfungen, nicht aber zum eingeklagten gewalttätigen Angriff gekommen wäre.
cc) Hinzu kommt schliesslich, dass bei der Ultraschall-Untersuchung von B._____ nach der Spitaleinlieferung eine "Lakune" in der Plazenta gefunden wur- de, die fünf Tage zuvor noch nicht vorhanden gewesen war. Bis zur nächsten, am 7. Juli 2016 durchgeführten Untersuchung vergrösserte sich diese erheblich. Nun wurde ärztlicherseits ein retroamniales Hämatom diagnostiziert. Dafür kommen zwar neben einer stumpfen Gewalteinwirkung gegen den Bauch auch andere Ur- sachen, so namentlich der bei B._____ nachgewiesene Kokainmissbrauch (vgl. hierzu D4/4/3 S. 7 und D4/5/5 S. 1) in Frage (vgl. Erw. III/5/f-g). In Anbetracht der zeitlichen Koinzidenz mit dem eingeklagten Vorfall vom 14. Juni 2016 bildet aber das Auftreten dieses Hämatoms gleichwohl ein deutliches Indiz dafür, dass die Aussagen von B._____ und D._____ der Wahrheit entsprechen. i) In Anbetracht der dargelegten Beweislage lässt sich nicht ernsthaft be- zweifeln, dass der Beschuldigte zur Privatklägerin B._____ sagte, er bringe nun das ungeborene Kind um, und ihr zu diesem Zweck zwei Fusstritte und einen Faustschlag gegen den Bauch versetzte. 6. a) Des strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht. In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz, der nach der Gerichtspraxis insbesondere bei Fusstritten und heftigen Schlägen in den Bauch der schwangeren Frau anzunehmen ist (Schwarzenegger / Heim- gartner, Basler Kommentar zum StGB, 4.A., N 4 zu Art. 118, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte bei seinem Angriff auf B._____ explizit erklärte, er "bringe das Kind um" (D1/3/4, D1/3/5 S. 2, D1/3/6 S. 6). Er handelte somit mit dem direkten Vorsatz zum Abbruch der Schwangerschaft, wobei es aber glücklicherweise beim Versuch blieb. Der vor- instanzliche Schuldspruch ist in diesem Punkt zu bestätigen. b) Eine Amtsanmassung (Art. 287 StGB) begeht, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes oder militärische Befehlsgewalt anmasst (Art. 287 StGB). Dies tut u.a., wer vorgibt, eine hoheitliche Funktion innezuhaben, um an einem Ort Einlass zu bekommen, zu dem er ansonsten keinen Zugang hät- te (Trechsel / Pieth, StGB-Praxiskommentar, 3.A., N 3 zu Art. 287). Eine rechts-
widrige Absicht liegt einerseits vor, wenn der Täter einen ungerechtfertigten Vor- teil erlangen oder jemandem einen nicht gerechtfertigten Nachteil zufügen will. Sie kann aber auch darin bestehen, dass ein an sich rechtmässiges Handlungs- ziel mit einem unzulässigen Eingriff in Individualrechte erreicht wird (BGE 128 IV 169). Vorliegend gab sich der Beschuldigte als Kantonspolizist aus, um mitten in der Nacht Zutritt zum Haus zu erhalten, wo D._____ wohnte, und in de- ren Wohnung zu gelangen, in der sich B._____ mutmasslich aufhielt. Als er einge- lassen wurde, erfolgte sofort der gewalttätige Angriff auf B.. Der Auftritt des Beschuldigten als "Kantonspolizist" diente damit einem rechtswidrigen Zweck. Er war aber auch mit einem Eingriff ins Hausrecht von D. verbunden, denn diese hätte dem Beschuldigten, was ihm bewusst war (D1/2/8 S. 3), das Betreten von Haus und Wohnung nicht gestattet, wenn er an der Gegensprechanlage sei- ne richtige Identität angegeben hätte. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist auch hinsichtlich des Tatbestands der Amtsanmassung zu bestätigen. c) Der Straftatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) wird erfüllt, indem der Täter jemanden mittels Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unter- lassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Gewalt besteht in der physischen Einwir- kung auf den Körper des Opfers. Sie muss nicht besonders intensiv, sondern nur so heftig sein, dass der Wille des Geschädigten gebrochen werden kann, und be- gründet als unrechtmässiges Tatmittel ohne weiteres auch die Rechtswidrigkeit der Tat (Trechsel / Pieth, StGB-Kurzkommentar, N 2 f . und N 10 f. zu Art. 181). Indem der Beschuldigte sich zumindest anschickte, B._____ ein "Brieflein" mit Heroin gewaltsam in den Mund zu stopfen, machte er sich des Nötigungsver- suchs im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig.
IV. 1. a) Der Beschuldigte hat mehrere Straftaten begangen, von denen der strafbare Schwangerschaftsabbruch im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB mit einer
Strafandrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe am schwersten wiegt. Dafür ist zunächst eine Einsatzstrafe festzusetzen. b) Die weiteren vom Beschuldigten verübten Delikte führen nur zu einer Er- höhung der Freiheitsstrafe nach dem Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB), soweit auch für diese allein jeweils eine Freiheitsstrafe auszusprechen wäre. An- sonsten sind sie mit einer Geldstrafe zu ahnden (BGE 144 IV 223 ff.). Dies gilt ohnehin für die Beschimpfung, die ausschliesslich mit Geldstrafe sanktioniert werden kann (Art. 177 Abs. 1 StGB). Ergibt sich nachfolgend, dass für weitere Ta- ten ebenfalls eine Geldstrafe auszusprechen ist, so sind die Geldstrafen als gleichartige Strafen wiederum nach dem Asperationsprinzip zu einer Gesamt- geldstrafe zusammenzufassen. c) Soweit für einzelne der zu beurteilenden Taten eine Strafe im Bereich bis zu 12 Monaten bzw. einer entsprechenden Anzahl Tagessätze als angemessen erscheint, ist zu berücksichtigen, dass darauf die bis Ende 2017 in Kraft gewese- ne Fassung des Strafgesetzbuchs als lex mitior anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Sie lässt Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu (Art. 34 Abs. 1 aStGB), während nach dem nun geltenden Recht nur noch solche bis zu 180 Tagessätzen ausgefällt werden dürfen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ausserdem erlaubt sie Freiheits- strafen unterhalb von sechs Monaten nur, wenn der bedingte Strafvollzug nicht möglich ist und eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Diese Bestimmung steht aber der Bildung einer Freiheits- strafe von insgesamt mindestens sechs Monaten aus mehreren Einzelstrafen von jeweils weniger als sechs Monaten nicht entgegen, soweit sich für die einzelnen Delikte eine Geldstrafe nicht mehr als schuldangemessen und zweckmässig er- weist (BGE 144 IV 239 f.). Zu beachten bleibt im übrigen, dass dort, wo nach dem Gesetz sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe zulässig ist, vorliegend al- so bis zu einer Strafe von höchstens 12 Monaten bzw. 360 Tagessätzen, in der Regel auf eine Geldstrafe zu erkennen ist (BGE 134 IV 84). Eine Freiheitsstrafe kommt in diesem Bereich nur in Betracht, wenn von der Geldstrafe keine genü- gende Wirkung erwartet werden kann, so etwa bei Tätern, die trotz Verurteilungen zu Geldstrafen rückfällig geworden sind (BGE 134 IV 100 f.).
d) Im übrigen misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Beweggrün- den und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den gesam- ten Umständen in der Lage war, rechtskonform zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 2. a) Der Beschuldigte begab sich am 14. Juni 2016 kurz nach Mitternacht gezielt an den Wohnort von D., weil er vermutete, dass sich die Privatkläge- rin dort aufhielt und möglicherweise trotz ihrer Schwangerschaft Drogen konsu- mierte. Als er sie tatsächlich dort antraf, schritt er unter heftigen Beschimpfungen der Privatklägerin sofort zum körperlichen Angriff, was darauf schliessen lässt, dass er einen solchen schon im voraus beabsichtigte. Die heftige Attacke auf die Privatklägerin war Ausdruck seiner im Rahmen einer konfliktbelasteten Beziehung schon seit längerem bestehenden Gewaltbereitschaft ihr gegenüber. Zu seinen Gunsten ist immerhin davon auszugehen, dass der Versuch, u.a. mittels Fusstrit- ten gegen den Bauch von B. deren ungeborenes Kind zu töten, so nicht geplant war, sondern aus der Wut heraus spontan erfolgte. Der Angriff auf B._____ dauerte nur kurz. Die Fusstritte sowie der Faustschlag hinterliessen kei- ne äusserlich sichtbaren Spuren (D4/3/3 S. 7), was darauf schliessen lässt, dass sie – wohl auch wegen der engen Platzverhältnisse – nicht allzu wuchtig ausge- führt wurden. In subjektiver Hinsicht fällt einerseits ins Gewicht, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz handelte, bestehen aber anderseits keine An- haltspunkte, dass er aus eigennützigen Beweggründen, namentlich um sich den zu erwartenden Unterhaltsverpflichtungen zu entziehen, eine Fehlgeburt herbei- führen wollte. Er handelte vielmehr aus Wut und Enttäuschung darüber, dass die Privatklägerin ungeachtet ihrer Schwangerschaft nicht vom Drogenkonsum ab- liess. Hinzu kam die enthemmende und aggressionssteigernde Wirkung des kombinierten Konsums von Kokain und Alkohol (D4/6/8 S. 3/4). Die von der Vor- instanz festgesetzte Einsatzstrafe von 30 Monaten ist nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte tat zwar, was aus seiner Sicht nötig war, um den tatbestandsmässi- gen Erfolg zu bewirken. In Anbetracht der wenigen und nicht überaus heftigen
Gewalteinwirkungen auf den Bauch der Privatklägerin lag aber der Erfolgseintritt nicht sehr nahe. Dass es beim Versuch blieb, ist daher deutlich strafmildernd zu berücksichtigen, womit sich die Einsatzstrafe auf 21 Monate reduziert. b) Der Beschuldigte ging schon bei den beiden Vorfällen vom 14. Juli bzw. 19. Dezember 2015 mit hemmungsloser Gewalt gegen die Privatklägerin vor. Beim ersten Mal geschah dies aus einem – auch in Anbetracht des eigenen Dro- genmissbrauchs des Beschuldigten – vergleichsweise nichtigen Anlass, nämlich wegen des mutmasslichen Heroinkonsums von B._____ (D1/2/1 S. 2, D1/2/2 S. 3). Am 19. Dezember 2015 war der Beschuldigte nach eigenen Angaben be- trunken von einem Weihnachtsessen nach Hause gekommen. Warum es zum Streit gekommen war, vermochte er nachträglich nicht einmal mehr zu sagen (D1/2/4 S. 1, D1/2/5 S. 2). Die Privatklägerin erlitt jeweils blutende Wunden am Kopf und Hämatome an den Beinen bzw. am Kopf, aber glücklicherweise keine ernsthafteren Verletzungen. In objektiver Hinsicht wiegen diese beiden Delikte noch leicht. Subjektiv sind allerdings die offensichtlich anhaltend bestehende Nei- gung des Beschuldigten zur Ausübung häuslicher Gewalt und seine Tendenz zum diesbezüglichen Kontrollverlust (D1/2/2 S. 3: "... und bin deshalb ausgeflippt") er- schwerend in Betracht zu ziehen. Insgesamt ist von einem gerade noch leichten Verschulden auszugehen und erscheint für die beiden Körperverletzungen eine Einsatzgeldstrafe von 150 Tagessätzen als angemessen. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe ist gegenüber dem Beschuldigten, der nicht einschlägig vorbestraft ist, diesbezüglich und auch bei den nachfolgend zu erörternden Taten nicht ange- zeigt. c) Bei denselben Auseinandersetzungen würgte der Beschuldigte die Privat- klägerin jeweils auch kurze Zeit. Er tat dies, weil er enttäuscht war und sich "ver- letzt" fühlte (D1/2/11 S. 4). Die Privatklägerin gab zum ersten Vorfall an, dass sie Sterne gesehen und extreme Angst gehabt habe. Sie habe gedacht, jetzt sei es vorbei (D1/3/1 S. 3). Beim zweiten Mal habe sie keine Luft mehr bekommen (D1/3/3 S. 2) und wie beim ersten Vorfall das Gefühl gehabt, nun zu sterben (D1/3/6 S. 19). Eine explizite Todesdrohung sprach der Beschuldigte allerdings nicht aus. Er nahm aber zweifellos im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf, dass
die Privatklägerin Todesängste durchlitt. Sein Verschulden ist hinsichtlich der Drohungen als insgesamt nicht mehr leicht einzustufen. Dafür wären isoliert be- trachtet 180 Tagessätze Geldstrafe auszufällen. Unter Berücksichtigung des As- perationsprinzips resultiert eine Erhöhung der Einsatzgeldstrafe um 140 Tages- sätze. d) Beim eingeklagten Versuch, der Privatklägerin ein "Brieflein" mit Heroin in den Mund zu drücken, war die Gewaltanwendung eher geringfügig und nur von ganz kurzer Dauer. Damit war indessen die Bemerkung des Beschuldigten ver- bunden, B._____ solle "an dem Heroin verrecken". Wenn Heroin aus dem "Brief- lein" freigesetzt worden wäre, hätte die Situation für die Privatklägerin gefährlich werden können. Das Vorgehen des Beschuldigten war somit durchaus geeignet, die Privatklägerin zu verängstigen. Es ist aber davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten letztlich nicht gelang, ihr das Heroin in den Mund zu stopfen. Sein diesbezügliches Verschulden wiegt noch leicht, was zu einer Erhöhung der Geld- strafe um weitere 40 Tagessätze führt. e) Die Amtsanmassung beschränkte sich darauf, dass der Beschuldigte sich an der Gegensprechanlage mit "Kantonspolizei Zürich" meldete, um ins Haus zu gelangen. Er hielt sich sodann nur ganz kurz gegen den Willen von D._____ in deren Wohnung auf. Die Amtsanmassung und der Hausfriedensbruch stehen in einem engen Zusammenhang mit dem gewalttätigen Angriff auf die Privatklägerin, mit dem der Beschuldigte bei ihr eine Fehlgeburt bewirken wollte, und fallen da- neben nur marginal ins Gewicht. Sie sind mit zusätzlichen 20 Tagessätzen Geld- strafe zu ahnden. f) Die noch zu sanktionierende Beschimpfung schliesslich bestand darin, dass der Beschuldigte der Privatklägerin im Zuge des gewalttätigen Übergriffs vom 14. Juli 2015 ins Gesicht spuckte. Als Tatmotiv gab er an, dass sie ihm seine ganze Liebe zu ihr genommen" und "alles kaputt gemacht" habe (D1/2/2 S. 4). Jemandem ins Gesicht zu spucken wirkt sehr erniedrigend. Neben den weiteren Tathandlungen (Heroinportion in den Mund pressen, Würgen, Ohrfeigen, Faust- schläge) erscheint aber der zusätzliche Unrechtsgehalt des Anspuckens als ge- ring. Auch ist im Auge zu behalten, dass der Strafrahmen dafür nur bis zu
90 Tagessätzen Geldstrafe reicht. Die Geldstrafe ist unter diesem Titel um weitere 10 Tagessätze zu erhöhen. 3. a) A._____ wurde 1983 in ... [Ort 1]/ZH geboren. Er wuchs zusammen mit einem älteren Bruder bei den Eltern in ... [Ort 2]/ZH auf. Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte er erfolgreich eine vierjährige Berufslehre als Elektromon- teur. Der Beschuldigte arbeitete zunächst fest angestellt in seinem vormaligen Lehrbetrieb und danach bis heute meistens temporär und hauptsächlich auf sei- nem erlernten Beruf. Zwischendurch arbeitete er zwei Jahre lang im Gotthardtun- nel, wo er Doppelböden verlegte. Aktuell arbeitet er bei der J._____ GmbH als bauleitender Elektromonteur. Er ist ledig, hat zusammen mit der Privatklägerin ei- ne Tochter (K._____, geb. 2016) und lebt bei einer Freundin. Der Beschuldigte verdient monatlich ca. Fr. 4'800.– netto und hat kein Vermögen, aber Schulden von insgesamt etwa Fr. 100'000.–. Seine monatlichen Wohnkosten betragen Fr. 500.–. Für die Krankenkasse muss er pro Monat Fr. 280.– bezahlen. Seine Steuern schlagen jährlich mit etwa Fr. 4'700.– zu Buche. Die Höhe der von ihm an seine Tochter zu zahlenden Kinderunterhaltsbeiträge kennt er nicht. Er sei zurzeit auch nicht in der Lage, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. (Urk. 18/3, Prot. I S. 13-18, Prot. II S. 9 ff.). b) Der Beschuldigte ist im Strafregister mit einer Verurteilung verzeichnet. Am 27. Oktober 2010 bestrafte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen Betäu- bungsmitteldelikten mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von neun Mo- naten und mit Fr. 800.– Busse (Urk. 91). 4. a) Die nicht einschlägige und schon mehr als acht Jahre zurückliegende Vorstrafe wirkt sich nur leicht, die Fortsetzung der Delinquenz während der bereits laufenden Strafuntersuchung deutlich straferhöhend aus. Bei einer gesamthaften Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ergibt sich eine Freiheitsstrafe im Bereich von 24-26 Monaten. Wie nachstehend (Erw. V) darge- legt wird, kann dem Beschuldigten bezüglich seiner Bewährungsaussichten zu- mindest eine recht gute Prognose gestellt werden, womit die Voraussetzungen für einen Aufschub des Strafvollzugs gegeben sind. Der bedingte Vollzug der ganzen Freiheitsstrafe ist indessen nur bis zu einem Strafmass von 24 Monaten zulässig
(Art. 42 Abs. 1 StGB). Da dieses nach dem Gesagten gerade noch als angemes- sen und vertretbar erscheint, ist die Freiheitsstrafe so festzusetzen (BGE 134 IV 24/25). b) Das Teilgeständnis des Beschuldigten betrifft nur die mit Geldstrafe zu ahndenden Taten, wiegt dort aber die straferhöhenden Aspekte auf. Demgemäss ist insgesamt auf 360 Tagessätze Geldstrafe zu erkennen. Aufgrund der darge- legten wirtschaftlichen Verhältnisse (Erw. IV/3a) erweist sich ein Tagessatz von Fr. 80.– als angemessen. c) Der Beschuldigte hat 91 Tage Haft erstanden (D1/15/1-6, D1/16/1-8, D1/17/1-18), die ihm auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB).
V. a) Der Vollzug von Geldstrafen und von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren wird in der Regel aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht als notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Strafaufschub ist mit einer Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu verbinden (Art. 44 Abs. 1 StGB). b) Die heute auszufällenden Strafen liegen somit gerade noch im Anwen- dungsbereich des (voll) bedingten Strafvollzugs. Der Beschuldigte ist beruflich und sozial integriert. Er ist zwar mit einer nicht ganz unbedeutenden Vorstrafe im Strafregister verzeichnet. Diese liegt aber weit zurück und betraf ein anderes Rechtsgebiet. Wegen Gewaltdelikten wurde der Beschuldigte bis anhin nicht ak- tenkundig. Unter diesen Umständen sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung der Warnwirkung der vom Beschuldigten ausgestandenen mehrmonatigen Unter- suchungshaft kann ihm heute eine günstige Legalprognose gestellt werden. Ver- bleibenden Restbedenken kann mit der Festsetzung der Probezeit auf drei Jahre Rechnung getragen werden.
VI. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin B._____ als Genugtuung Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Juni 2016 zu bezahlen. Nachdem heute die angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Schuldspruchs be- stätigt werden, hat sich an den Grundlagen zur Beurteilung der Genugtuungsfor- derung von B._____ nichts verändert. Die Privatklägerin musste nach dem Vorfall vom 14. Juni 2016 um das Leben ihres ungeborenen Kindes bangen und vier Ta- ge im Spital verbringen (D4/5/2). Der Beschuldigte wurde ihr gegenüber wieder- holt und in erheblichem Masse gewalttätig. Zweimal musste sie Todesängste durchleben, weil er sie würgte, und einmal erlitt sie eine blutende Wunde am Kopf. Die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuungssumme ist insgesamt an- gemessen und zu bestätigen.
VII. a) Die erstinstanzliche Kostenauflage bedarf insofern einer Korrektur, als der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Dossiers 5 (sexuelle Belästigung z.N. von E._____) und der Beschimpfungen gemäss Dossier 3 und 4 mit der Über- nahme eines Zehntels der Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtskosten auf die Gerichtskasse Rechnung zu tragen ist (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Demgemäss ist der Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bezüg- lich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin in diesen Verfahrensstadien auf neun Zehntel zu beschränken (Art. 135 Abs. 4 StPO). b) Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf teilweise Freisprechung. Er erlangt demgemäss unter diesem Titel auch keine Milderung der Strafe. Diese fällt indessen insofern milder aus, als ein Teil seiner Straftaten praxisgemäss mit einer Geldstrafe sanktioniert und damit die Freiheits- strafe kürzer wird, so dass der Strafvollzug noch vollumfänglich aufgeschoben werden kann. Dem ist mit der Übernahme eines Fünftels der zweitinstanzlichen Kosten auf die Gerichtskasse Rechnung zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit der
zurückgezogenen Anschlussberufung der Privatklägerin war kein nennenswerter Aufwand verbunden, weshalb diese auf die Verlegung der Kosten keinen Einfluss hat. c) Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren einen Auf- wand von insgesamt 24,17 Stunden geltend (Urk. 93), wobei die Berufungsver- handlung eine Stunde kürzer dauerte, als von der Verteidigung geschätzt wurde. Nach entsprechender Korrektur ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Bemü- hungen im Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 5'600.– (inkl. MwSt. und Baraus- lagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. d) Die unentgeltliche Privatklägervertreterin macht für das Berufungsver- fahren einen Aufwand von 9,16 Stunden geltend (Urk. 90/2), wobei der Aufwand für die Berufungsverhandlung sowie die Weg- und Nachbesprechungszeit von insgesamt 4,5 Stunden noch nicht berücksichtigt wurden. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ ist folglich für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 3'300.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Anschlussberufung der Privatklägerin B._____ wird Vor- merk genommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 17. April 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 (teilweise Einstellung des Verfahrens), 2 teilweise (Schuldsprüche wegen mehrfacher Körperverlet- zung, mehrfacher Drohung, Beschimpfung und Hausfriedensbruchs), 5 und 6 (Herausgabe bzw. Einziehung), 7 (Schadenersatzforderung der Privatklä- gerin B._____) sowie 9 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Rechtsmittel:
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig − des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 91 Ta- ge durch Haft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 80.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 14. Juni 2016 als Genugtuung zu bezahlen. 5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli-
chen Rechtsvertretung der Privatklägerin B._____, werden zu 9/10 dem Be- schuldigten auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten bleibt im Umfang von 9/10 vorbehalten.
− die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die L._____ AG, z. Hd. M._____, ...-strasse ..., ... Zürich. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 2. April 2019
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Samokec
Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.