Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180285-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold Beschluss vom 23. Juli 2018 i n Sachen
A., Pri vatkläger und Berufungskläger vertreten durch Fürsprecher X.,
sowie
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin
gegen
B., Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.,
betreffend einfache Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 19. Januar 2018 (GG170015)
Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 19. Januar 2018 (Urk. 38), welches den Parteien am 22. Januar 2018 schriftlich im Dispositiv eröffnet wurde (vgl. Urk. 39), liess der Privatkläger mit Eingabe vom 29. Januar 2018 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 40). Das begründete Urteil (Urk. 43) wurde dem Vertreter des Privatklägers in der Folge am 14. Juni 2018 zugestellt (Urk. 44 S. 3). 2. Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde keine Berufungserklärung beim hiesigen Gericht eingereicht. Da die Ei nrei chung ei ner Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nicht- ei nrei chung auf di e Ei nholung von Stellungnahmen i m Si nne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ni cht ei nzutreten. 3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem Privatkläger aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. 4. Aufwendungen für das Berufungsverfahren si nd ni cht ersi chtli ch, weshalb dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 29. Januar 2018 wi rd ni cht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 23. Juli 2018
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Pri nz
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Leuthold