SB180237•versuchte Tötung
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180237-O/U/gs-cw
Mitwirkend: die Oberrichter D r. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. i ur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Guennéguès Beschluss vom 22. Juni 2018
i n Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend versuchte Tötung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 25. Januar 2018 (DG170243)
Erwägungen: Am 2. bzw. 5. Februar 2018 meldete die Beschuldigte gegen das Urteil des Be- zirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 25. Januar 2018 Berufung an (Urk. 59 bzw. 60). Mit Eingabe vom 15. Juni 2018, eingegangen am 18. Juni 2018, hat die Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurück- gezogen (Urk. 67). Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schrift- li chen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb pra- xisgemäss keine Kosten zu erheben sind (Urk. 64/2 und Urk. 67, ZR 11 [2011] Nr. 37). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 25. Januar 2018 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 941.20 amtliche Verteidigung. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Züri ch, sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 22. Juni 2018
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Guennéguès