Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180210-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler
Urteil vom 18. März 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. P. Brunner, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Dezember 2017 (DG170194)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 17. Juli 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 59 S. 50 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 StGB, − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne dessen Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbin- dung mit dessen Art. 4 Abs. 1 lit. e und Art. 8 Abs. 1, − des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG und im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne dessen Art. 19a Abs. 1. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 278 Tage durch Haft erstanden sind, mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 12. November 2015 ausgefällten Geldstrafe, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
Die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe sind zu vollziehen. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Februar 2017 beschlag- nahmten Gegenstände (Sach-Kaution Nr. 32503), namentlich: − 1 Kopfmaske dunkelgrau (Ass.-Nr. A008'731'519, lagernd bei der Bezirksgerichts- kasse Zürich), − 2 Zigarettenpapiere (Ass.-Nr. A008'751'108, lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Zürich), − 1 Dose mit leeren Minigrip (Ass.-Nr. A008'751'108, lagernd bei der Bezirksgerichts- kasse Zürich), − 1 Kräutermühle Ritsch Ratsch (Ass.-Nr. A008'751'108, lagernd bei der Bezirks- gerichtskasse Zürich), − 1 Paar Handschuhe (Ass.-Nr. A008'751'119, lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Zürich), − 1 Taschenlampe/Elektroschocker POLICE/CREE Modell JSJ-1101 (Ass.-Nr. A008'731'122, lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Zürich), − 1 Taschenlampe/Elektroschocker POLICE 18000W Modell XQ1107 (Ass.-Nr. A008'731'100, lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Zürich), − 1 Waage (Ass.-Nr. A008'735'500, lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Zürich), werden eingezogen und der Lagerungsbehörde zur Vernichtung überlassen. 6. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ C._____ unter soli- darischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 500.– zu bezahlen. 7. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ AG für ihren Scha- denfall mit Nr. ... (Dossier-Nr. A4) unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 5'845.30 zuzüglich 5 % Zins ab 3. März 2016 zu bezahlen. 8. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ E._____ unter soli- darischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 200.– zu bezahlen. 9. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin F._____ Versicherungen für ihren Schadenfall mit Nr. ... (Dossier-Nr. A5) unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 1'198.60 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2015 zu be- zahlen.
Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin G._____ unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 1'795.45 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2015 zu bezahlen. 11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber der Privatklägerin H._____ für den Schadenfall mit Nr. ... (Dossier-Nr. A8) dem Grundsatze nach schadenersatzpflich- tig ist, unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin H._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 12. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin I._____ AG unter solidari- scher Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 574.50 zu bezahlen. 13. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber der Privatklägerin F._____ Versicherungen für den Schadenfall mit Nr. ... (Dossier-Nr. A11) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern. Zur ge- nauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin F._____ Versicherungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 14. Die Privatklägerin J._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. 15. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin Politische Gemeinde K._____ unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 200.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. September 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privat- klägerin Politische Gemeinde K._____ mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 16. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin H._____ für ihren Schadenfall mit Nr. ... (Dossier-Nr. A15) unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern Scha- denersatz von Fr. 1'572.80 zu bezahlen. 17. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Zweckverband ...- K._____ unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 1'000.– zu bezahlen. 18. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin Gemeinde L._____ unter soli- darischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 500.– zu bezahlen. 19. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin M._____ für ihren Schadenfall mit Nr. ... (Dossier-Nr. A20) unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern Scha-
denersatz von Fr. 2'449.60 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin M._____ mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 20. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber der Privatklägerin B._____ Zürich ... aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern. Zur genauen Feststellung des Um- fanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ Zürich ... auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 21. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber der Privatklägerin H._____ für den Schadenfall mit Nr. ... (Dossier-Nr. A21) dem Grundsatze nach schadenersatzpflich- tig ist, unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin H._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 22. Die Privatklägerin N._____ AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zi- vilprozesses verwiesen 23. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin N._____ AG unter solidari- scher Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 1'600.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin N._____ AG auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 24. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber der Privatklägerin D._____ AG für den Schadenfall mit Nr. ... (Dossier-Nr. A30) dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist, unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin D._____ AG auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 25. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber der Privatklägerin O._____ Tankstelle aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern. Zur genauen Feststellung des Um- fanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin O._____ Tankstelle auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 26. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin N._____ AG wird abgewiesen.
sich bei Dr. P._____ in Therapie zu begeben, sowie eine Bewährungshilfe anzuordnen. 3. Ausgangsgemässe Kostenfolge. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 66): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 11. Dezember 2017 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss des ge- werbs- sowie bandenmässigen Diebstahls sowie zahlreicher weiterer Delikte schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, einer Geld- strafe, diese teilweise als Zusatzstrafe zu einer Vorstrafe, sowie einer Busse be- straft, wobei ihm für Freiheits- und Geldstrafe der bedingte Strafvollzug verweigert wurde (Urk. 59 S. 50 f.). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom gleichen Tag – und somit innert gesetzlicher Frist – Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 47). Die Beru- fungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 60). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 4. Juni 2018 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung ver- zichtet werde (Urk. 66; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich auf den Sanktionspunkt beschränkt (Urk. 60 S. 2; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 66). 2. Demnach sind im Berufungsverfahren mit Ausnahme des Sanktionspunktes (Dispositivziffern 2, 3 und 4) sämtliche Dispositivziffern des vorinstanzlichen Ur- teils nicht angefochten.
Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). 3. Anlässlich der Berufungsverhandlung, welche am 18. März 2019 in An- wesenheit des Beschuldigten und dessen amtlichen Verteidigers stattfand (vgl. Prot. II S. 4 ff.), brachte letzterer vor, dass dem Beschuldigten unter Bezug- nahme auf die Gutachten von PD Dr. Q._____ und Dr. R._____ eine im Tatzeit- punkt im leichten Masse verminderte Schuldfähigkeit zuzubilligen sei und für den Fall, dass das Gericht diese verminderte Schuldfähigkeit wider Erwarten nicht an- erkenne, zur Klärung zwingend ein erneutes Gutachten eingeholt werden müsse (vgl. hierzu Ziffer II.1.5; Urk. 79 S. 8). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 6 ff.). II. Sanktion 1.1. Der Beschuldigte beging als Mittäter in wechselnden Täterzusammen- setzungen zwischen Juli und Oktober 2015 22 gewerbs- und bandenmässige Einbruchdiebstähle respektive Versuche hiezu. Einen weiteren Einbruchdiebstahl sowie einen Versuch hiezu beging er – wiederum mit Mittätern – im September 2016 (Urk. 23 S. 4-10). Dafür bestrafte ihn die Vorinstanz mit 36 Monaten Frei- heitsstrafe. Für weitere Delikte (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, Wider- handlung gegen das Waffengesetz und fahrlässiges Fahren in fahrunfähigem Zu- stand, Urk. 23 S. 10-12) fällte die Vorinstanz eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–, teilweise als Zusatzstrafe zu einer Vorstrafe aus dem November 2015, aus. Für seine mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes (Urk. 23 S. 12) wurde der Beschuldigte schliesslich mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 59 S. 50 f.). Die Vorinstanz blieb mit diesem Strafmass unwesentlich unter den Anträgen der Anklagebehörde im Hauptverfahren (Urk. 59 S. 3; Urk. 41 S. 10; Urk. 23 S. 14). Im Berufungsverfahren beantragte die appellierende Verteidigung wie schon im Hauptverfahren eine Freiheitsstrafe von höchstens 30 Monaten und eine milde Geldstrafe sowie Busse. Die von der Vorinstanz in Anschlag gebrachte Einsatz-
strafe von 36 Monaten könne prima vista mehr oder weniger nachvollzogen wer- den. Nicht hinreichend berücksichtig worden seien im Urteil der Vorinstanz jedoch verschiedenste strafmildernde und strafmindernde Umstände sowie das äusserst positiv zu wertende Nachtatverhalten und die neuen positiven Lebensperspek- tiven bzw. Zukunftsaussichten des Beschuldigten (Urk. 60 S. 2; Urk. 42 S. 1; Urk. 79 S. 2). 1.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vorab theoretische Erwä- gungen zu den für die jeweiligen Delikte zu verhängenden Strafarten, zur Bemes- sung einer teilweisen Zusatzstrafe betreffend die mit Geldstrafe zu ahndenden Delikte, zum anwendbaren Strafrahmen, zu den allgemeinen Strafzumessungs- kriterien und zur vorliegend als Basis der Strafzumessung dienenden schwersten Tat des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls angestellt (Urk. 59 S. 11-15). Diese sind allesamt zutreffend und werden im Berufungsverfahren durch die ap- pellierende Verteidigung zu Recht nicht kritisiert (Urk. 60; Urk. 79). Darauf wird entsprechend verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. Zur Tatkomponente der schwersten zu beurteilenden Tat und dort zur objek- tiven Tatschwere hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe bei den ge- werbs- und bandenmässigen Diebstählen eine nicht zu unterschätzende kriminel- le Energie an den Tag gelegt und während einer relativ kurzen Zeitspanne häufig delinquiert, da innerhalb von knapp drei Monaten 22 Einbruchsdiebstähle began- gen wurden. Der Beschuldigte und seine Mittäter hätten zwar nicht stets die raffi- niertesten Methoden angewendet, seien jedoch einigermassen professionell zu Werk gegangen und hätten Geissfuss, Brecheisen oder ähnliches Flachwerkzeug zum Aufbrechen von Eingangstüren und Fenstern verwendet. Der Beschuldigte selbst habe wesentliche und im Vergleich zu den Mittätern grundsätzlich gleich- wertige Beiträge zu den Einbruchsdiebstählen geliefert, wie "Schmiere-Stehen", Aufwuchten von Türen zu Räumlichkeiten und Schränken, Öffnen von Fenstern zum Einstieg der Mittäter oder Durchsuchen von Räumlichkeiten. Er sei daher nicht bloss als Mitläufer zu bezeichnen. Die Bande habe in einem beachtlichen Teil der Fälle Diebesgut von beträchtlichem Wert behändigt, es habe ein statt- licher Deliktsbetrag von etwa Fr. 76'368.30 resultiert. Die Einnahmen aus den
Diebstählen hätten für den Beschuldigten einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes dargestellt. Als übrige Einnahmequel- len habe aufgrund seiner Arbeitslosigkeit zu dieser Zeit höchstens die Sozialhilfe bestanden. Die Einbruchsserie des Beschuldigten habe erst durch seine Ver- haftung ihr Ende gefunden, da er nicht aus freien Stücken vor weiteren Tatbe- gehungen zurückgeschreckt se i (Urk. 59 S. 16 f.). Sämtliches ist zutreffend und ohne Weiteres zu übernehmen. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz zur objektiven Tatschwere namentlich argu- mentiert, der Beschuldigte sei nicht die treibende Kraft der Bande und seine Tat- beiträge seien eigentlich untergeordnet gewesen (Urk. 42 S. 4f.). Diesen Einwand erneuerte sie anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 79 S. 3 f.). Wie zitiert hat die Vorinstanz dazu einlässlich und zutreffend erwogen, dass die Tatbeiträge des Beschuldigten sehr wohl tatrelevant waren. Es liegt in der Natur des banden- mässigen Vorgehens, dass die Tatausführung arbeitsteilig vorgenommen wird (was auch die Effizienz und damit die kriminelle Energie der Bande ausmacht), wobei nicht bestimmten Tatbeiträgen gegenüber anderen ein höheres Gewicht beizumessen ist. Wenn die Verteidigung sodann Wert darauf legt, dass die Mittä- ter des Beschuldigten einbruchserfahren gewesen seien, entlastet dies – obwohl zutreffend – den Beschuldigten nicht: Auch dieser wies im Tatzeitraum eine ein- schlägige kriminelle Vergangenheit auf (Urk. 63; Urk. 77/1-3, Urk. 79 S. 3). Eine Relativierung des Qualifikationsmerkmals der Banden- und Gewerbsmässigkeit, wie es die Verteidigung beantragt, ist nicht angezeigt (Urk. 79 S. 4). Auch die weiteren Erwägungen der Vorinstanz sind inhaltlich zutreffend. Wenn sie diese dann eigentlich erleichternd berücksichtigt hat, ist dies allerdings durchaus wohlwollend: Die Einbruchsdiebstähle des Beschuldigten hätten sich auf Industrie- und Gewer- beliegenschaften konzentriert und nicht auf Privatwohnungen. Die Hemmschwel- le, um in Privatgebäude einzubrechen, sei üblicherweise höher anzusetzen als bei Geschäftshäusern, ebenso wie die Gefahr, dass man mit anderen Personen kon- frontiert werde. Bei Einbrüchen in private Räumlichkeiten würden auch die Ge- schädigten in ihrem Sicherheitsgefühl massiv beeinträchtigt (Urk. 59 S. 17). Der
Gewahrsamsbruch fremden Eigentums zwecks Bereicherung und ohne weitere Tangierung des Bestohlenen stellt wohl den Grundtatbestand dar. Führt die Art und Weise des Einbruchdiebstahls, wie eben beim Einbrechen in Wohnräume, zu einer zusätzlichen – hier: immateriellen – Schädigung des Bestohlenen, resultiert daraus vielmehr eine merkliche Erhöhung der Tatschwere. Weiter habe in Bezug auf das entsprechende Qualifikationsmerkmal die Ein- brecherbande jeweils nur aus zwei- bis drei Personen und damit der kleinst- möglichen Zusammensetzung bestanden (Urk. 59 S. 17). Auch dies trifft zu, ent- lastet den Beschuldigten jedoch nicht wirklich: Beim Einbrechen in Räumlichkei- ten der hier interessierenden Art wäre eine noch grössere Anzahl Tatbeteiligter weder erforderlich noch effizienzsteigernd: Der Abtransport des Diebesgutes ver- langte nicht nach noch mehr Helfern und eine grössere Anzahl Täter verkleinert automatisch den Beuteanteil des Einzelnen. Wenn den Diebstählen etwas Zufälliges angehaftet habe und diesen keine aus- serordentlich lange Planungsphase oder akribische Vorbereitung vorausgegan- gen sei (Urk. 59 S. 17 f.), erwägt die Vorinstanz dazu gleich selber relativierend, da sich die unterschiedlichen Tatorte über ein weites Gebiet erstreckten, hätten "entsprechende Organisationsmassnahmen" getroffen werden müssen. Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere innerhalb des qualifizierten Tatbe- standes als keineswegs mehr leicht einstufte, ist dies insgesamt zutreffend und zu übernehmen. 1.4. Zur subjektiven Tatschwere der schwersten Tat hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe direktvorsätzlich gehandelt. Das Tatmotiv habe darin gele- gen, durch die Deliktsbeute den eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. Auch wenn die finanzielle Situation des Beschuldigten angespannt sei, könne nicht von einer entschuldbaren Notsituation gesprochen werden. Dass er mit den Diebstäh- len seine Familie habe unterstützen wollen, wirke sich – noch – nicht entlastend aus (Urk. 59 S. 18).
Die Verteidigung hat vor Vorinstanz zur subjektiven Tatschwere namentlich argu- mentiert, das Tatmotiv des Beschuldigten seien Schulden und seine Arbeitslosig- keit gewesen, er habe sich nicht "aus eigennützigen Motiven ohne arbeiten zu müssen ein schöneres Leben leisten" wollen (Urk. 42 S. 5 f.). Das brachte sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung vor. Das zentrale Problem des Be- schuldigten sei gewesen, dass er aufgrund seiner immer wieder auftretenden Ar- beitslosigkeit, welche im Zusammenhang mit seinem anhaltenden Aufenthalts- status F stehe, einfach immer wieder grosse Schwierigkeiten gehabt habe, für sich und seine Familie finanziell aufzukommen (Urk. 79 S. 4 f.). Die Vorinstanz hat dazu zutreffend erwogen, dass sich der Beschuldigte nicht in einer existentiel- len finanziellen Notlage befunden habe. An der Hauptverhandlung sagte er aus, nach der Entlassung aus dem letzten Massnahmevollzug habe er Bewerbungen geschrieben, aber keinen Job bekommen; da sei er "der Dubbel" gewesen und habe wieder "mit bestimmten Leuten diese Sachen gemacht" (Prot. I S. 20). Er frage sich selber, weshalb er die Delikte begangen habe, es sei eine Dummheit gewesen (Prot. I S. 22). Der Beschuldigte hätte offensichtlich die Unterstützung der Sozialbehörden in Anspruch nehmen können und müssen, wie er dies in der Vergangenheit getan hat (Urk. 43/5; Urk. 78 S. 4). Auch von Seiten des Beschul- digten wird konzediert, dass dessen Reaktion, der Geldknappheit mit Einbrüchen zu begegnen, "einfach nur saudumm" war (Urk. 42 S. 11). Wenn die Verteidigung sodann beschreibt, der Beschuldigte sei durch die Familie der Mutter seines zwei- ten Kindes dahingehend bedrängt worden, er sei kein richtiger Mann, da er seine Familie nicht ernähren könne, war das Tatmotiv somit vielmehr eine persönliche Kränkung als eine echte Notlage (Urk. 42 S. 6 und S. 9; Urk. 79 S. 5). 1.5. Gemäss dem in einem früheren Strafverfahren erstellten psychiatrischen Gutachten vom 31. Oktober 2010 von Dr. med. R._____ habe gemäss Vorinstanz beim Beschuldigten für die ihm im damaligen Verfahren zur Last gelegten Tat- handlungen keine Minderung der Erkenntnis- und Steuerungsfähigkeit vorgelegen und sei folglich von einer gegebenen Schuldfähigkeit auszugehen. Daran habe auch die beim Beschuldigten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung mit Borderli- ne-Merkmalen nichts geändert. Für das vorliegende Strafverfahren seien eben-
falls keine Anhaltspunkte erkennbar, welche auf eine verminderte Schuldfähigkeit schliessen liessen. Demgegenüber machte die Verteidigung im Hauptverfahren geltend, "gemäss Beurteilung von Dr. Q._____ und Dr. R." sei dem Beschuldigten eine Ver- minderung der Schuldfähigkeit in leichtem Masse zuzubilligen (Urk. 42 S. 8). Da- ran hielt sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung fest (Urk. 79 S. 8). Betref- fend das Gutachten von Dr. R. vom 31. Oktober 2010 ist die zitierte Be- hauptung nicht zutreffend: Dr. R._____ erkennt – begründet – keinerlei Ein- schränkung der Schuldfähigkeit (Urk. 31/9 S. 44 f. und S. 48). In der Tat attestier- te wohl Dr. Q._____ dem Beschuldigten im Jahr 2007 eine leichte Verminderung seiner Schuldfähigkeit mit Verweis auf eine Störung des Sozialverhaltens des Be- schuldigten bei fehlenden sozialen Bindungen (Urk. 31/10 S. 39). Erstens wurde dies jedoch nicht nachvollziehbar begründet, respektive blieb komplett unbegrün- det (Urk. 31/10 S. 37 f.). Zweitens handelt es sich dabei entgegen der Verteidi- gung nicht um das letzte, sondern um das ältere der vorhandenen Gutachten (Urk. 42 S. 7 unten). Zudem waren drittens die persönlichen Umstände des Be- schuldigten im aktuellen Tatzeitraum nicht mehr dieselben wie diejenigen zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Q._____ im Jahr 2007: Wenn der Beschul- digte im Jahr 2015 bereits zum zweiten Mal eine Familie gegründet hatte, kann wohl nur schwerlich von fehlenden sozialen Bindungen ausgegangen werden. Schliesslich hatte der Beschuldigte nicht nur zwischen den – sich im massgebli- chen Punkt widersprechenden – Beurteilungen durch die Dres. Q._____ und R._____ eine stationäre psychiatrische Massnahme absolviert, sondern eine wei- tere solche nach der Beurteilung durch Dr. R._____ und den heute zu beurteilen- den Taten (Urk. 63). Mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung bestehen somit klarerweise keine Anzeichen für eine tatzeitaktuelle Einschränkung der Steuerungs- und damit eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten, weshalb sich auch keine erneute Begutachtung aufdrängt. Zum lediglich bedingt gestellten Beweisantrag der Verteidigung ist sodann anzumerken, dass die Vo- rinstanz die von Dr. med R._____ festgestellte dissoziale Persönlichkeitsstörung mit Borderline-Merkmalen unter anderem bei der im Rahmen der Würdigung der Täterkomponente vorgenommenen erheblichen Strafminderung berücksichtigte,
womit seinem eigentlichen Vorbringen grundsätzlich Rechnung getragen wurde (vgl. Urk. 79 S. 8). 1.6. Insgesamt beeinflussen die subjektiven Elemente die objektive Tatschwere kaum. Das Verschulden des Beschuldigten betreffend die Serie der 22 Einbruch- diebstähle wiegt insgesamt keineswegs mehr leicht. Entgegen der Vorgehens- weise der Vorinstanz ist die versuchte Tatbegehung als verschuldensunabhängi- ge Tatkomponente nach Ausfällung der hypothetischen Einsatzstrafe straf- mindernd zu berücksichtigen, wobei das Ausmass der Reduktion nach der Nähe des Erfolges bzw. der tatsächlichen Folgen zu bemessen ist. Es rechtfertigt sich somit, die hypothetische Einsatzstrafe noch ohne Berücksichtigung der versuch- ten Tatbegehung auf 39 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Zur versuchten Tatbegehung hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die- se lediglich im marginalen Umfang strafmindernd zu berücksichtigen sei, zumal die Bande in einigen Fällen zwar nichts erbeutet, die fraglichen Räumlichkeiten aber sehr wohl betreten habe, um danach zu suchen. Dem kann zugestimmt wer- den. Aufgrund der teilweise versuchten Tatbegehung rechtfertigt es sich somit, die Einsatzstrafe lediglich im minimen Umfang von drei Monaten auf 36 Monate Frei- heitsstrafe zu reduzieren. 1.7. Im Folgenden hat die Vorinstanz diese Einsatzstrafe in Abgeltung des voll- endeten und eines weiteren versuchten Einbruchdiebstahls, beide begangen am 26. September 2016, sowie sämtlicher Hausfriedensbrüche und Sachbeschädi- gungen um – lediglich – drei Monate erhöht (Urk. 59 S. 19-22). Dies ist äusserst wohlwollend, um nicht zu sagen unangemessen milde: Beim vollendeten Ein- bruchsdiebstahl wurden Zigaretten im Wert von über Fr. 2'500.– gestohlen (An- klagepunkt C17; Urk. 23 S. 9); beim versuchten Einbruch in eine Tankstelle wurde ein Sachschaden von Fr. 3'000.– angerichtet (Anklagepunkt C11; Urk. 23 S. 10). Der bei sämtlichen Einbrüchen verursachte Sachschaden belief sich auf die ex- orbitant hohe Summe von über Fr. 77'000.–, was mit der Vorinstanz von einer ho- hen Rücksichtslosigkeit und Geringschätzung fremden Eigentums zeugt. Wenn die Vorinstanz schliesslich zu den Hausfriedensbrüchen erwägt, diese hätten nur
solange gedauert, wie für die Diebstähle nötig, und, da es sich um Geschäfts- liegenschaften gehandelt habe, sei die Privatsphäre der Geschädigten nicht we- sentlich tangiert worden, liegt dies an der Grenze zur Bagatellisierung: Ein Ein- brecher nistet sich selbstredend nicht über die Dauer des Einbruchs hinaus im Einbruchsobjekt ein! Dass nicht ein Einbruch in eine unbewohnte Liegenschaft die Tatschwere erleichtert, sondern vielmehr ein Einbruch in eine bewohnte Liegen- schaft diese erschwert, wurde bereits vorstehend erwogen. Damit fällt die nach der Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher mit Freiheits- strafe zu ahndenden Delikte bemessene Einsatzstrafe von 39 Monaten keinesfalls zu hoch aus. 2.1. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt. Hierauf kann verwiesen werden (Urk. 59 S. 22-25). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde bekannt, dass der Beschuldigte im November 2018 zu seiner Mutter zog und beim Schweizerischen Roten Kreuz den Lehrgang Pflegehelfer/-in SRK abschloss (Urk. 80/1). Am 1. Februar 2019 trat der Beschuldigte sodann ein bis Ende Juli 2019 dauerndes Praktikum im S.-Haus "T." in U._____ an. Im Anschluss besteht die Möglichkeit, eine Lehre im Bereich Fachperson Gesundheit anzutreten. Der stell- vertretende Geschäftsführer des S.s sei über die Vergangenheit des Be- schuldigten informiert und bereit, dem Beschuldigten diese Möglichkeit zu geben (Urk. 42 S. 13 ff.; Urk. 79 S. 12 f.; Urk. 80/7). Der Beschuldigte bestätigte dies an- lässlich der persönlichen Befragung. Der Chef habe ihm die Ausbildung bereits unter vier Augen in Aussicht gestellt (Urk. 78 S. 13). Die Vorinstanz hat die "aussergewöhnlich prekären Verhältnisse, in denen der Beschuldigte aufgewachsen ist", sowie der Umstand, dass der Beschuldigte in seiner Entwicklung wesentlich (nämlich negativ) beeinflusst worden sei, was zur Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit Borderline-Merkmalen durch den Gutachter Dr. R. geführt habe, ausdrücklich (und wie von der Verteidigung gefordert, Urk. 42 S. 7 f.) erheblich strafmindernd berücksichtigt (Urk. 59 S. 25). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit wird – zu Recht – nicht gel- tend gemacht: Allein die Tatsache, dass der Beschuldigte Vater zweier Kinder ist
(die bei der jeweiligen Mutter leben) und er berufliche Weiterbildungswünsche hegt, genügen dafür nicht: Die Kinder waren zum massgeblichen Tatzeitraum be- reits geboren. Der Beschuldigte wusste tatzeitaktuell, dass er den Kontakt zu die- sen durch seine Delinquenz respektive deren Folgen aufs Spiel setzt. Ferner weist der Beschuldigte zwei schwere, einschlägige Vorstrafen aus den Jahren 2008 und 2011 auf; weitere, betreffend die vorliegend zu beurteilende Haupttat nicht einschlägige Vergehen, beging er während der laufenden Delikts- serie (Urk. 63; Urk. 77/1-3). Dies wirkt sich mit der Vorinstanz stark straferhöhend aus (Urk. 59 S. 25 f.). Zum Nachtatverhalten hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe immer noch in einem relativ frühen Stadium der Untersuchung gestanden und sich durchaus kooperativ verhalten, was sie ausdrücklich stark strafmindernd berück- sichtigte. Der Beschuldigte zeige – zwar – auch Einsicht, von einer Wiedergutma- chung gegenüber den geschädigten Privatklägern könne jedoch nicht gesprochen werden. Insgesamt würden die strafmindernden die straferhöhenden Faktoren leicht überwiegen, weshalb die Einsatzstrafe in geringem Umfange zu mindern sei, was zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten führe (Urk. 59 S. 27f.). 2.2. Die Verteidigung legte anlässlich der Berufungsverhandlung – wie bereits im Hauptverfahren – das Hauptgewicht ihrer Argumentation auf die berufliche Ent- wicklung des Beschuldigten. Es ist denn auch zu begrüssen, dass der Beschul- digte gegenwärtig ein Praktikum mit Aussicht auf eine feste Lehrstelle absolviert. Die Vorinstanz hat jedoch das Nachtatverhalten des Beschuldigten bereits "stark" strafmindernd gewichtet. Eine weitere, darüber hinausgehende Berücksichtigung seiner jetzigen beruflichen Tätigkeit bei der Strafzumessung ist nicht angezeigt, was gleichermassen auf das Vorbringen zutrifft, die Vorinstanz habe dessen Ent- schuldigungsschreiben an die Geschädigten nicht berücksichtigt (Urk. 79 S. 9). Diesbezüglich ist der Vorinstanz allerdings auch Recht zu geben, wenn sie fest- stellte, dass die Schreiben mehr als zwei Jahre nach der Tatbegehung versandt worden seien und somit von einer eigentlichen Wiedergutmachung nicht gespro- chen werden könne. Eine über die bereits von der Vorinstanz vorgenommene
Reduktion unter dem Titel des Nachtatverhalten scheint jedenfalls auch in Be- rücksichtigung dieses Umstandes nicht angemessen. 2.3. Davon ausgehend, dass die nach der Beurteilung der Tatkomponente sämt- licher mit Freiheitsstrafe zu bestrafender Taten bemessene Einsatzstrafe von 39 Monaten noch eher tief ausgefallen ist, ist das final festgesetzte Strafmass von 36 Monaten durchaus angemessen, bedarf entgegen der Verteidigung keiner Kor- rektur und ist mithin zu bestätigen. 3. Der Anrechnung der erstandenen 278 Tage Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 4.1. Die Vorinstanz hat im Weiteren in Abgeltung des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie des fahr- lässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. November 2015, ausgefällt (Urk. 59 S. 28-33). Die Vorinstanz hat korrekterweise auch für das Fahren ohne Berechtigung ge- mäss Anklagepunkt E)A2 lit. b eine Zusatzstrafe zur vorzitierten Vorstrafe vom 12. November 2015 bemessen, erfolgte dieses doch – entgegen der ursprüng- lichen Anklageformulierung – nicht am 10. Dezember 2015, sondern in der Nacht vom 9. auf den 10. September 2015 (Urk. 59 S. 29; Urk. 23 S. 11). 4.2. Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren wie bereits im Hauptver- fahren unbeziffert eine "milde" Geldstrafe (Urk. 60 S. 2; Urk. 42 S. 1; Urk. 79 S. 1). Im Hauptverfahren hat sich die Verteidigung zur Bemessung der Geldstrafe nicht substantiiert ausgelassen und im Berufungsverfahren keine konkrete Kritik an den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen geäussert (Urk. 79 S. 1 ff.; Urk. 60). Diese sind denn auch nicht zu beanstanden und der entsprechende Ent- scheid ist ohne Weiteres zu bestätigen. Diskussionslos fiel die Geldstrafe wie sei- tens der Verteidigung beantragt durchaus sehr milde aus. 5. Gleiches gilt für die wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes ausgefällte Busse sowie die Ersatzfreiheitsstrafe (Urk. 59 S. 33f.;
vgl. Urk. 60 S. 2; Urk. 42 S. 1; Urk. 79 S. 1 ff.). Auch dieser Entscheid ist ohne Weiteres zu bestätigen. 6.1. Die Vorinstanz hat sowohl Freiheits- wie Geldstrafe für vollziehbar erklärt (Urk. 59 S. 51). Die Verteidigung beantragt im Berufungs- wie bereits im Haupt- verfahren, die Freiheitsstrafe sei lediglich im Umfang von 9 Monaten zu vollziehen (welche Dauer der Beschuldigte bereits durch Haft erstanden hat) und im verblei- benden Teil bedingt aufzuschieben. Betreffend die Geldstrafe wird auch seitens des Beschuldigten der Vollzug beantragt (Urk. 60 S. 2; Urk. 42 S. 1; Urk. 79 S. 1). 6.2. Die Vorinstanz hat das theoretisch Notwendige zur Frage eines (teil-)beding- ten Vollzugs der auszufällenden Freiheitsstrafe ausgeführt und angemerkt, dass dafür im konkreten Fall besonders günstige Umstände vorliegen müssten (Urk. 59 S. 35f.; Art. 42 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 1 E 5.3.1). Ebenso hat sie indes zu- treffend festgestellt, dass der Beschuldigte in seiner Entwicklung positive Ansätze zeige (Urk. 59 S. 36). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich, dass sich diese Ansätze in verschiedener Hinsicht weiter verdichtet haben (Urk. 78 S. 1 ff.). So konnte der Beschuldigte – wie bereits dargestellt – die lang ersehnte beruf- liche Stabilisierung einleiten (vgl. Urk. 80/1-8). Privat zog er sodann zwischenzeit- lich zu seiner Mutter. Er habe gewusst, dass er etwas habe ändern müssen und dort den Boden unter den Füssen wieder gefunden, Zeit für sich nehmen und Ab- stand von Zürich gewinnen können. Seitdem gehe es ihm gut (Urk. 78 S. 4). Sei- ne Bedürfnisse habe er zurückgestellt, er gehe nicht mehr in den Ausgang, kon- sumiere keine Drogen mehr und lebe von seinem Praktikumslohn von monatlich Fr. 1'000.–. Weiter erhellte aus seinen Ausführungen, dass er sich von seiner ehemaligen Partnerin getrennt hat, allerdings nach wie vor sowohl Kontakt mit ihr als auch engen Kontakt mit seinem Sohn V._____ pflegt. Er erklärte, dass beide Partner vorerst ein wenig Zeit für sich bräuchten und man allenfalls später wieder zusammenkomme. Grossen Halt habe er sodann in der reformierten Kirche ge- funden. Er besuche dreimal in der Woche den Gottesdienst bzw. den Bibelunter- richt und das Gebet der reformierte Kirche, auch mit seinem Sohn V._____ (Urk. 78 S. 6 f.). Die Kirche gebe ihm Kraft und sei wie eine Art Behandlung für
ihn. Eine Betreuung wegen depressiven Episoden sei nicht mehr nötig, da er sich gut fühle (Urk. 78 S. 11). Es ist somit offensichtlich, dass im Leben des Beschuldigten eine Wende stattge- funden hat und sich seine Verhältnisse sowohl privat als auch beruflich stabilisiert haben. Der Beschuldigte scheint gereift zu sein und er hat die sich ihm dargebo- tenen Chancen wahrgenommen und die Weichen richtig gestellt. So hat er sowohl den Drogenkonsum als auch den Kontakt zu den Kollegen aufgegeben, welche ihn immer wieder zum Konsum verleitet hätten (Urk. 78 S. 8). Der Kontakt zu V._____ und seiner Mutter besteht, trotz Trennung, nach wie vor und offensicht- lich hegt er ein enges Verhältnis zu seiner eigenen Mutter. Eine vorübergehende Distanz zu seiner ehemaligen Partnerin kann im Übrigen mit Blick auf die diesbe- züglichen vorinstanzlichen Erwägungen sogar eher günstig ausgelegt werden (Urk. 59 S. 36). Zu begrüssen ist weiter, dass der Beschuldigte zusätzlichen Halt in der Kirche gefunden hat und er seinen Glauben aktiv praktiziert. Ihm ist zu glauben, wenn er angibt, dass es ihm damit gut gehe und er keine depressiven Episoden mehr habe. Eine Massnahmeindikation ist damit jedenfalls nicht mehr gegeben. Zusammenfassend verfügt der Beschuldigte aktuell über beruflich gute Aussichten sowie über ein zurückgezogeneres, aber stabileres privates Umfeld. Der Beschuldigte hält denn auch selber fest, dass er – zum ersten Mal, seit er in der Schweiz sei – einen Grundstein gelegt habe, auf dem er aufbauen könne. Dem ist zuzustimmen. Mit einigem Wohlwollen kann damit festgehalten werden, dass sich die Lebensumstände des Beschuldigten in derart positiver Weise ver- ändert haben, dass trotz Vorstrafen von einer begründeten Aussicht auf Bewäh- rung ausgegangen werden kann. Anders ausgedrückt wird die indizielle Befürch- tung aus der noch nicht fünf Jahre zurückliegenden Vortat durch die nun vorliegenden besonders günstigen Umstände kompensiert (vgl. OFK/StGB- H EIMGARTNER, Art. 43 N 19). Da die auszusprechende Strafe noch im Bereich des teilbedingten Vollzuges liegt, ist dieser somit teilweise aufzuschieben. In Berücksichtigung der Legalprognose sowie des Verschuldens des Beschuldig- ten ist die Freiheitsstrafe im Umfang von 14 Monaten zu vollziehen und im Um-
fang von 22 Monaten aufzuschieben. Die Probezeit ist in Anbetracht der Umstän- de auf 5 Jahre festzusetzen. 6.3. Die Gelstrafe, deren Vollzug der Beschuldigte – erneut –- gar nicht in Frage stellt, ist zu vollziehen. III. Kosten 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzu- setzen. 2. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren mit Ausnahme des teilbedingten Vollzuges vollumfänglich. Daher sind ihm die Kosten dieses Verfahrens, exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfäng- lich aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind un- ter Vorbehalt einer Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen mit Fr. 4'800.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Dezember 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 StGB, − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne dessen Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit dessen Art. 4 Abs. 1 lit. e und Art. 8 Abs. 1, − des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG und im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. d SVG sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne dessen Art. 19a Abs. 1. 2. (...) 3. (...) 4. (...) 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Februar 2017 be- schlagnahmten Gegenstände (Sach-Kaution Nr. 32503), namentlich: − 1 Kopfmaske dunkelgrau (Ass.-Nr. A008'731'519, lagernd bei der Bezirks- gerichtskasse Zürich), − 2 Zigarettenpapiere (Ass.-Nr. A008'751'108, lagernd bei der Bezirksgerichts- kasse Zürich),
− 1 Dose mit leeren Minigrip (Ass.-Nr. A008'751'108, lagernd bei der Bezirks- gerichtskasse Zürich), − 1 Kräutermühle Ritsch Ratsch (Ass.-Nr. A008'751'108, lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Zürich), − 1 Paar Handschuhe (Ass.-Nr. A008'751'119, lagernd bei der Bezirksgerichts- kasse Zürich), − 1 Taschenlampe/Elektroschocker POLICE/CREE Modell JSJ-1101 (Ass.-Nr. A008'731'122, lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Zürich), − 1 Taschenlampe/Elektroschocker POLICE 18000W Modell XQ1107 (Ass.-Nr. A008'731'100, lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Zürich), − 1 Waage (Ass.-Nr. A008'735'500, lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Zürich), werden eingezogen und der Lagerungsbehörde zur Vernichtung überlassen. 6. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ C._____ unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 500.– zu be- zahlen. 7. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin D._____ AG für ihren Schadenfall mit Nr. ... (Dossier-Nr. A4) unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 5'845.30 zuzüglich 5 % Zins ab 3. März 2016 zu be- zahlen. 8. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ E._____ unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 200.– zu be- zahlen. 9. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin F._____ Versicherun- gen für ihren Schadenfall mit Nr. ...(Dossier-Nr. A5) unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 1'198.60 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2015 zu bezahlen. 10. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin G._____ unter solidari- scher Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 1'795.45 zuzüglich 5 % Zins ab 5. September 2015 zu bezahlen. 11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber der Privatklägerin H._____ für den Schadenfall mit Nr. ... (Dossier-Nr. A8) dem Grundsatze nach scha- denersatzpflichtig ist, unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern. Zur ge-
nauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklä- gerin H._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 12. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin I._____ AG unter soli- darischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 574.50 zu bezah- len. 13. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber der Privatklägerin F._____ Versicherungen für den Schadenfall mit Nr. ... (Dossier-Nr. A11) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälli- gen Mittätern. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspru- ches wird die Privatklägerin F._____ Versicherungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Die Privatklägerin J._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 15. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin Politische Gemeinde K._____ unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 200.– zuzüglich 5 % Zins ab 18. September 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin Politische Gemeinde K._____ mit ihrem Schadenersatzbegeh- ren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 16. Der Beschuldigte A._____ wi rd verpflichtet, der Privatklägerin H._____ für ihren Schadenfall mit Nr. ...(Dossier-Nr. A15) unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 1'572.80 zu bezahlen. 17. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Zweckverband ...-K._____ unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 1'000.– zu bezahlen. 18. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin Gemeinde L._____ un- ter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 500.– zu bezahlen. 19. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin M._____ für ihren Schadenfall mit Nr. ... (Dossier-Nr. A20) unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 2'449.60 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Pri- vatklägerin M._____ mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber der Privatklägerin B._____ Zürich ... aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist, unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ Zürich ... auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 21. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber der Privatklägerin H._____ für den Schadenfall mit Nr. ... (Dossier-Nr. A21) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privat- klägerin H._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 22. (...) 23. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin N._____ AG unter soli- darischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern Schadenersatz von Fr. 1'600.– zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin N._____ AG auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen. 24. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber der Privatklägerin D._____ AG für den Schadenfall mit Nr. ... (Dossier-Nr. A30) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privat- klägerin D._____ AG auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 25. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber der Privatklägerin O._____ Tankstelle aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schaden- ersatzpflichtig ist, unter solidarischer Haftbarkeit mit allfälligen Mittätern. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin O._____ Tankstelle auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 26. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin N._____ AG wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'300.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 2'670.75 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 1'400.00 Auslagen Untersuchung Fr. 33'944.55 amtl. Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 28. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 29. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 33'944.55 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 30. (...) Mitteilung 31. (...) Rechtsmittel 32. (...) Rechtsmittel." 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wo- von 278 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. November 2015 ausgefällten Geldstrafe, und einer Busse von Fr. 500.–. 2. Die Freiheitsstrafe wird im Umfang von 14 Monaten (wovon 278 Tage durch Haft erstanden sind) vollzogen. Im Umfang von 22 Monaten wird der Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren aufgeschoben. 3. Die Geldstrafe wird vollzogen.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'800.– amtliche Verteidigung 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Privatklägerschaft im Dispositivauszug betr. Vorabbeschluss sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 18. März 2019
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Kistler Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.