Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180207-O/U/cw
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler
Urteil vom 16. Oktober 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin
sowie
betreffend fahrlässige Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 14. November 2017 (GG170024)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. Juli 2017 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (Dossier 1) − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV (Dossier 1). Von den übrigen Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 200.–. 2. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Der Privatkläger 1 (D.) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (C.) Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 308.95 und eine Genugtuung von Fr. 300.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 14. Novem- ber 2017 meldeten der Beschuldigte mit Eingabe seiner amtlichen Verteidigung vom 14. November 2017 und die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 17. No- vember 2017 (Datum des Poststempels) rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 5 ff.; Urk. 43; Urk. 45; Urk. 47; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Ur- teils am 4. Mai 2018 reichte die Verteidigung am 14. Mai 2018 fristgerecht die Be- rufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 49; Urk. 50; Urk. 52). Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung mit Eingabe vom 14. Mai 2018 zurück (Urk. 51), weshalb deren Berufung als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist. 2. Mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2018 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten den Privatklägern 1-3 und der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 53; Urk. 52/1–4). Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 (Datum des Poststempels) teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Anschlussberufung und die Stellung eines Antrages verzichte (Urk. 55). Die Privatkläger 1-3 liessen sich dazu nicht vernehmen. Am 19. Juni 2018 reichte der Beschuldigte sein Datenerfas- sungsblatt sowie Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 56 f.). Am 7. August 2018 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 16. Oktober 2018 vorgeladen (Urk. 59). Zu dieser erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und stellte die eingangs erwähnten An- träge (Prot. II S. 3).
II. Prozessuales Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Ur- teilsdispositivziffern 1 teilweise (Freisprüche betreffend Wucher, Nötigung und fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 2), 4 (Zivilklage Pri- vatkläger D.), 6 (Kostenfestsetzung), 8 teilweise (Entschädigung amtliche Verteidigung) unangefochten blieben (Urk. 52 S. 2), ist mittels Beschluss festzu- stellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwach- sen ist. III. Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Beschuldigten auch eine Even- tualanklage (Urk. 23 S. 3 ff.). Eine solche bezieht sich primär auf einen alternati- ven Sachverhalt. Die Staatsanwaltschaft klagt für den Fall, dass das Gericht der Hauptanklage nicht folgt, eventualiter ein mit gleichem Sachverhalt in Zusam- menhang stehender anderer Sachverhalt an (S CHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2017, N 16 zu Art. 325 StPO). Da der in der Eventualanklage umschriebene Sachverhalt keine anderen Elemente enthält, sondern identisch ist mit demjenigen im Hauptantrag (Urk. 23 S. 3 ff.), ist eine Eventualanklage nicht erforderlich, weshalb lediglich die Sach- verhaltsdarstellung gemäss Hauptanklage zu prüfen ist. 2. Infolge rechtskräftiger Erledigung aller übrigen Anklagevorwürfe verbleibt lediglich der folgende Vorwurf Gegenstand des Berufungsverfahrens. Dem Be- schuldigten wird zur Last gelegt, am Dienstag, 22. März 2016, um circa 11.00 Uhr, an der E.-str. ..., F., mit dem Abschleppfahrzeug Ford Transit, Kennzeichen "ZH ...", der Halterin, Firma G. GmbH, rückwärtsgefahren zu sein. Dabei habe er die Privatklägerin 2, B._____ (nachfolgend Privatklägerin), welche sich rechts hinter dem Fahrzeug aufgehalten habe, im Bereich der linken Hüfte mit einem Metallprofil der Ladebrücke fahrerseitig touchiert, wodurch diese eine Trochanterprellung am Oberschenkelknochen links erlitten habe. Danach
habe er das Fahrzeug circa 40 cm nach vorne bewegt und abgestellt, die Führer- kabine verlassen, und begonnen, mit einer Fernbedienung die Abschleppbrille einzufahren, wobei diese dem Privatkläger 3, C._____ (nachfolgend Privatkläger) aufgrund einer fahrlässigen Fehlmanipulation auf den rechten Fuss gefallen sei. Dadurch habe dieser eine Fraktur des vierten Grundzehenknochens, einen gros- sen Bluterguss im Bereich des rechten Fussrückens sowie entsprechende Schmerzen erlitten. Die Kollision und die damit einhergehenden Verletzungen hät- ten aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden werden kön- nen, wenn er beim Rückwärtsfahren mit dem Abschleppfahrzeug respektive bei der Bedienung der circa 5 cm über dem Boden hinter dem Fahrzeug hervorste- henden Abschleppbrille genügend Sorgfalt im Sinne eines vorausschauenden Fahrens hätte walten lassen, was von ihm hätte verlangt werden können. Dies wäre ihm auch ohne Mühe möglich gewesen, zumal er zu diesem Zeitpunkt keine andere Aufgabe gehabt habe, als sein Fahrzeug ebenso um- wie auch vorsichtig zu bedienen und zu lenken. So hätte der Beschuldigte die beiden in unmittelbarer Nähe und damit im Gefahrenbereich des Abschleppfahrzeuges stehenden Privat- kläger erkennen und anhalten, abwarten oder zumindest langsamer agieren kön- nen (Urk. 23 S. 3 f.; Urk. 50 S. 21 ff.). 3. Der Beschuldigte bestritt konsequent, rückwärtsgefahren zu sein und da- bei die Privatklägerin an der Hüfte touchiert zu haben. Beim Einfahren der Ab- schleppbrille sei es auch zu keiner Verletzung des Privatklägers gekommen. Da beide Privatkläger neben dem Fahrzeug des Privatklägers Höhe Fahrertür ge- standen seien, habe es bereits aufgrund ihrer Standorte zu keinen Verletzungen kommen können (Urk. D1/7 S. 4 f., 7 f. und 9 f.; Urk. D1/8/1; Urk. D1/9 S. 3 ff.). An diesen Bestreitungen hielt der Beschuldigte auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung vollumfänglich fest (Prot. II S. 8 ff.). 4. Die Anklage stützt sich fast ausschliesslich auf die Aussagen der befrag- ten Personen (Urk. D1/1; Urk. D1/3; Urk. D1/5; Urk. D1/7; Urk. D1/9). Neben dem Personalbeweis liegen mit Ausnahme von ärztlichen Erkenntnissen zur Untersu- chung des Privatklägers (Urk. D1/11/3; Urk. D1/11/5) sowie der Privatklägerin
(Urk. D1/12/2) keine weiteren sachdienlichen Beweismittel vor. Nachfolgend ist näher auf die Aussagen einzugehen, und die bestrittenen Elemente des Anklage- sachverhaltes sind aufgrund der Untersuchungsakten sowie der vor Gericht vor- gebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu würdigen, wobei sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_170/2011 vom 10. November 2011, E. 1.2). 5. Die rechtstheoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussa- genwürdigung wurden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 50 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird bei der Würdigung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt, sondern diesem Gesichtspunkt kommt kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weit- aus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3). 6. Die Aussagen des Beschuldigten und der Privatkläger zum Anklagesach- verhalt (Urk. D1/7; Urk. D1/9; Urk. 39A; Urk. D1/3; Urk. D1/5) wurden im ange- fochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben (Urk. 50 S. 9 ff., S. 14 ff. und S. 17 ff.), sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend sind nur noch einzelne wesentliche Aussagen der befragten Betei- ligten zu den vom Beschuldigten bestrittenen Sachverhaltsteilen näher zu be- trachten. 7. Strittig blieben die Standorte der Privatkläger und der Abschleppbrille, das Rückwärtsfahren mit dem Abschleppfahrzeug, bei welchem die Privatklägerin an der Hüfte links touchiert worden sein soll, sowie die Fehlmanipulation des Be- schuldigten beim Einfahren der Abschleppbrille, was zu einem Herunterfallen der- selben auf den rechten Fuss des Privatklägers geführt haben soll.
7.1. Der Beschuldigte führte zum Standort der beiden Privatkläger aus, dass diese auf der Seite neben dem Fahrzeug des Privatklägers Höhe Fahrertür ge- standen seien. Der Privatkläger sei nicht einmal in der Nähe der Abschleppbrille gewesen (Urk. D1/7 S. 4 und S. 7). Der Privatkläger bestätigte dagegen mehr- mals, zusammen mit der Privatklägerin zwischen den Fahrzeugen gestanden zu sein (Urk. D1/3 S. 4 und S. 8). Die Privatkläger zeichneten ihre Standorte auf ei- ner Fotografie ein (Urk. D1/4/1/1; Urk. D1/6/1), wobei ihre Markierungen grössten- teils übereinstimmten. Auch wenn kleinste Abweichungen vorliegen, was sich aufgrund ihrer unterschiedlichen Blickwinkel erklären lässt, zeigten sie mit ihren Markierungen doch auf, dass sie vor dem Fahrzeug des Privatklägers, und damit zwischen den beteiligten Fahrzeugen, gestanden sind (Urk. D1/4/1/1; Urk. D1/6/1). Auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er nach hinten ge- schaut habe, als er vorwärtsgefahren sei (Urk. D1/7 S. 8, Antw. auf Frage 30), deutet darauf hin, dass sich die Privatkläger hinter dem Abschleppfahrzeug auf- gehalten haben und er sich nach ihrem genauen Standort vergewissern wollte. 7.2. Der Beschuldigte stellte sich zudem konsequent auf den Standpunkt, dass ein Touchieren der Privatklägerin gar nicht möglich gewesen sei, da sich die Abschleppbrille bereits unter dem Fahrzeug des Privatklägers befunden habe (Urk. D1/7 S. 7 ff.; Prot. II S. 8 f.), und die Verteidigung monierte die unterschiedli- chen Sachverhaltsvarianten der Privatkläger betreffend den Abstand zwischen der Abschleppbrille und dem Fahrzeug des Privatklägers (Urk. 41 S. 7). 7.2.1. Der Privatkläger machte keine konkreten Angaben dazu, wie weit die Abschleppbrille effektiv von seinem Fahrzeug entfernt gewesen sein soll. Er be- stätigte einzig, dass sie noch nicht ganz unter, sondern erst vor seinem Fahrzeug gewesen sei (Urk. D1/3 S. 4, Antw. auf Frage 13, und S. 6, Antw. auf Fragen 18 ff.). Es habe genug Platz gegeben, um dazwischenzustehen, und der Beschuldig- te sei mit dem Abschleppfahrzeug circa 30-40 cm zurückgerollt (Urk D1/3 S. 3 f. und S. 6 f.). Der Beschuldigte habe die Abschleppbrille unter sein Fahrzeug brin- gen wollen, um dieses abschleppen zu können (Urk. D1/3 S. 4). Diese Angabe bestätigte auch die Privatklägerin, indem sie aussagte, der Beschuldigte sei mit dem Fahrzeug circa 40 cm zurückgefahren (Urk. D1/5 S. 8, Antw. auf Frage 34),
weshalb nicht von unterschiedlichen Sachverhaltsvarianten gesprochen werden kann. 7.2.2. Weder die Akten noch die Ausführungen der Beteiligten enthalten exakte Angaben darüber, wie weit entfernt die Abschleppbrille tatsächlich vom Fahrzeug des Privatklägers gewesen ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass das Abschleppfahrzeug während der Vorfälle in Bewegung war, räumte der Beschul- digte doch zumindest das Vorwärtsfahren selber ein (Urk. D1/7 S. 4 ff.), sodass sich auch der Abstand der Abschleppbrille zum Fahrzeug des Privatklägers im Verlauf der Geschehnisse verändert haben muss. Obwohl sich die Distanz, wel- che das Abschleppfahrzeug während der Vorfälle effektiv zurück- oder vorwärts- gerollt sein soll, nicht genau festlegen lässt, ist dies für die Frage, ob der Be- schuldigte beim Rückwärtsfahren die Privatklägerin touchiert hat, nicht weiter von Bedeutung. Zudem ist die Aussage des Beschuldigten, wonach die Abschleppbril- le bereits unter dem Fahrzeug des Privatklägers gewesen sei (Urk. D1/7 S. 7, Antw. auf Frage 21 und S. 9, Antw. auf Frage 34; Urk. D1/9 S. 3, Antw. auf Frage 12), durch sein eigenes Verhalten zweifelhaft. Wäre dies tatsächlich so gewesen, hätten die Privatkläger nicht mehr zwischen den Fahrzeugen stehen können, und das Rückwärtsschauen während dem Fahren, spricht eher dafür, dass er sich über den genauen Standort der Privatkläger hinter seinem Fahrzeug vergewis- sern wollte. 7.3. Die Privatkläger schilderten die Situation, in welcher die Privatklägerin an der Hüfte touchiert wurde, detailliert und übereinstimmend. So führten beide aus, sie sei zwischen den Fahrzeugen gestanden und habe die Polizei alarmiert, als der Beschuldigte sie beim Rückwärtsfahren touchiert habe (Urk. D1/3 S. 8, Antw. auf Frage 32; Urk. D1/5 S. 4). Dass sie sich dabei nicht mehr zweifelsfrei erinnern konnte, ob ihr Anruf bei der Polizei im Zeitpunkt des Touchierens bereits beendet war, was von der Verteidigung moniert wurde (Urk. 41 S. 7 f.), hat keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen. Die staatsanwaltschaftli- che Einvernahme der Privatklägerin vom 14. März 2017 (Urk. D1/5) wurde erst knapp ein Jahr nach dem Tatzeitpunkt (22. März 2016; Urk. 23) durchgeführt, weshalb durchaus nachvollziehbar ist, dass ihr Erinnerungsvermögen bezüglich
einzelner Details teilweise abgenommen hat. Verständlicherweise konnte sie sich deshalb auch nicht mehr eindeutig daran erinnern, ob der Anruf bereits beendet war. 7.3.1. Auf die Anprallstelle angesprochen, präzisierte die Privatklägerin, dass die hintere Klappe des Abschleppfahrzeuges sie an der linken Hüfte tou- chiert habe (Urk. D1/5 S. 8), wobei sie den Anprallpunkt auf einer Fotografie mar- kierte (Urk. D1/6/2). Obwohl der Privatkläger ausführte, die Privatklägerin sei nä- her und er weiter entfernt vom Abschleppfahrzeug gestanden (Urk. D1/3 S. 4, Antw. auf Frage 12), markierte er ebenfalls das Metallprofil der Ladebrücke fah- rerseitig als Anprallstelle (Urk. D1/4/1/2). Selbst wenn die Verteidigung moniert, die Privatklägerin spreche davon, sie sei von der Klappe des Abschleppfahrzeu- ges getroffen worden, obschon das Fahrzeug gar keine Klappe habe (Urk. 63 S. 9), ist diese Ungenauigkeit nicht weiter von Bedeutung, da es sich dabei ledig- lich um eine allenfalls falsch verwendete Bezeichnung handelt. Aussagekräftig ist vielmehr, dass beide Privatkläger übereinstimmend das gleiche Metallprofil als Anprallstelle auf der Fotografie markiert haben. Zudem spricht die Verteidigung in ihren Plädoyernotizen selber von Heckklappe (Urk. 63 S. 8). Darüber hinaus brachte die Verteidigung vor, dass die untere Kante des Aufbaus der Bühne 82 cm betrage, was klar zeige, dass die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin nicht stimmen könne (Urk. 41 S. 13; Urk. 63 S. 8). Als Begründung führte sie aus, man wisse nicht, wie grosse die Privatklägerin sei, die Chance dass die untere Heckklappe tatsächlich den Oberschenkelknochen getroffen habe, erscheine je- doch verschwindend klein, es sei denn, sie wäre bockstill gestanden und hätte da- rauf gewartet, dass sie touchiert werde oder sich gar noch auf das rückwärtsfah- rende Auto zubewegt (Urk. 63 S. 8). Bei näherer Betrachtung der Fahrzeugrück- seite sowie der vom Beschuldigten eingereichten Fotografien fällt auf, dass die Kanten der Ladebrücke durchaus bis Höhe Hüfte/Oberschenkel reichen (Urk. 40/1). Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass die Privatklägerin von kleiner Statur sein soll. Im Gegenteil, es wurden keine Grössenangaben festge- halten, weshalb nicht ersichtlich ist , inwiefern die von den Privatklägern markierte Fläche nicht die Anprallstelle sein soll.
7.3.2. Wie von der Verteidigung zutreffend geltend gemacht wurde (Urk. 41 S. 6; Urk. 63 S. 8), weichen die Aussagen der Privatkläger zur Körperstelle, an welcher die Privatklägerin verletzt worden ist, voneinander ab. Der Privatkläger führte diesbezüglich aus, die Privatklägerin sei am Oberschenkel gestreift worden (Urk. D1/3 S. 3), was er auch wiederholte (ebenda, S. 4, Antw. auf Frage 12). Erst auf erneutes Nachfragen führte er aus, dass sie am Gesäss getroffen worden sei (ebenda, Antw. auf Frage 13). Dass der Privatkläger die Stelle, an welcher die Privatklägerin touchiert wurde, allenfalls nicht ganz genau benennen konnte, ist aufgrund seiner Distanz sowie der nur kurzen Dauer des Touchierens nicht weiter überraschend. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Privatkläger nicht durchwegs von Gesäss sprach, sondern doch wiederholt den Oberschenkel als verletzte Stel- le angab. Zudem gehen die Körperstellen Gesäss und Oberschenkel ineinander über, sodass mit den Bezeichnungen Oberschenkel, Gesäss, Hüfte, Hüftgelenk, durchaus dieselbe Körperstelle gemeint sein kann. Auch aus dem Umstand, dass im Polizeirapport vom 6. Mai 2016 auf Seite 3 die rechte Hüfte als Verletzungs- stelle aufgeführt wird (Urk. D1/1 S. 3), kann entgegen der Auffassung der Vertei- digung nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden (Urk. 41 S. 12; Urk. 63 S. 7 f.). Schliesslich wird im gleichen Rapport auf Seite 7 die linke Hüfte aufgeführt, weshalb klar ist, dass es sich bei der Bezeichnung "rechte Hüfte" auf Seite 3 des Rapportes um einen offenkundigen Irrtum handelt und an dieser Stel- le etwas Falsches festgehalten worden ist. Ausserdem sprach die Privatklägerin auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von ihrer linken Hüfte (Urk. D1/5 S. 5). Damit bestehen keine Zweifel, dass es sich bei der verletzten Stelle um den linken Oberschenkel handelt, was so auch durch den ärztlichen Be- fund von Dr. med. H., Spital F., Notfallpraxis Bericht vom 23. März 2016 (Urk. D1/12/2) gestützt wird. 7.4. Angesprochen auf den Vorfall, bei welchem die Abschleppbrille auf- grund einer Fehlmanipulation durch den Beschuldigten mittels Fernbedienung auf seinen rechten Fuss fiel, führte dieser aus, dass der Beschuldigte die Abschlepp- brille mit einer Fernbedienung bedient habe, wobei er nicht wisse, ob der Be- schuldigte diese habe absenken oder anheben wollen. Der Beschuldigte sei ner-
vös gewesen und die Abschleppbrille sei plötzlich abgesenkt worden. Sie sei ihm (dem Privatkläger) dann auf den Fuss gefallen (Urk. D1/3 S. 4 und S. 9). Bereits gegenüber der Polizei führte der Privatkläger aus, dass der Beschuldigte ge- stresst und durcheinander gewirkt habe. Die Abschleppbrille habe beim Einfahren seinen rechten Fuss touchiert, da der Beschuldigte ihn nicht beachtet und beim Manövrieren leichte Koordinationsprobleme gehabt habe (Urk. D1/1 S. 3). 7.4.1. Auch die Privatklägerin gab zu diesem Vorfall befragt zu Protokoll, dass der Beschuldigte mit einem Gerät die Abschleppbrille bedient habe, welche dann auf den Fuss des Privatklägers gefallen sei. Weil der Beschuldigte so auf- gebracht gewesen sei, habe er möglicherweise auf den falschen Knopf gedrückt, sodass er die Abschleppbrille nach unten anstatt nach oben bewegt habe (Urk. D1/5 S. 12, Antw. auf Fragen 60 und 62). 7.4.2. Die Verteidigung führte aus, dass die Abschleppbrille hydraulisch ge- hoben und gesenkt werde. Es könne gar kein ruckartiges Heben oder Absenken geben, zumal durch den Durchmesser der Ölleitungen und der Ventile die maxi- male Hebe- und Senkgeschwindigkeit festgelegt sei. Beim Hebevorgang werde mittels Hydraulikpumpe über die Hydraulikleitungen Öl in den Hydraulikzylinder gepumpt, wodurch die Abschleppbrille angehoben werde. Zum Senken der Ab- schleppbrille werde das Ventil umgestellt und das Öl aus dem Zylinder zurück in den Druckbehälter gepumpt. Entsprechend senke sich die Brille durch das Eigen- gewicht und das Fahrzeuggewicht wieder. Die Geschwindigkeit sei folglich vorge- geben, es sei denn, der Hydraulikzylinder leide an einem Defekt. Damit sei physi- kalisch widerlegt, dass die Abschleppbrille dem Privatkläger auf den Fuss gefallen sein könne (Urk. 63 S. 4 ff.). 7.4.3. Vorab ist festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt auf diesen Vorfall bezogen unglücklich umschrieben worden ist respektive unpräzise Bezeichnun- gen verwendet worden sind. Klarerweise sollte nicht von einem Herunterfallen die Rede sein, sondern von einem Herunterfahren der Abschleppbrille, verursacht durch eine Fehlmanipulation, was zu einem Touchieren des Fusses des Privat- klägers geführt hat.
7.4.4. Die Privatkläger gaben diesen Vorfall betreffend sachlich richtige und psychologisch übereinstimmende Details, wie beispielsweise das Bedienen der Abschleppbrille mittels Fernbedienung oder den nervösen, aufgebrachten Zu- stand des Beschuldigten, zu Protokoll. Gestützt auf die Darstellung der Privatklä- ger ist auch nachvollziehbar, weshalb der Privatkläger neben der Abschleppbrille gestanden und "aua" gerufen hat. Obwohl der Beschuldigte ein Touchieren des Privatklägers bestreitet, räumte er doch ein, dass dieser neben der Abschleppbril- le gestanden sei und "aua" gesagt habe (Urk. D1/7 S. 8, Antw. auf Frage 27). Er glaube schon, dass der Privatkläger Schmerzen gehabt haben möge, aber er ha- be ihn nicht touchiert (ebenda, Antw. auf Frage 30). Eine Erklärung dafür, wes- halb der Privatkläger "aua" gesagt hat, wenn beim Einfahren der Abschleppbrille nichts passiert ist , bringt der Beschuldigte nicht vor. Daran vermögen auch die Ausführungen der Verteidigung, wonach es unmöglich sei, dass die Abschlepp- bri lle heruntergeknallt sei und den Privatkläger lediglich am zweitkleinsten Zehen- endglied getroffen habe, ohne dass dieses zerquetscht oder der Zehennagel res- pektive das Nagelbett auch nur verletzt worden sei (Urk. 63 S. 6), nichts zu än- dern, da wie bereits ausgeführt, nicht von einem Herunterfallen respektive Herun- terknallen der Abschleppbrille gesprochen werden kann, sondern die Abschlepp- brille aufgrund einer Fehlmanipulation nach unten gefahren ist und dabei den Fuss des Privatklägers touchiert hat. Entsprechend ist auch nachvollziehbar, dass der Privatkläger durch das Touchieren beim Herunterfahren der Abschleppbrille nicht die gleichen Verletzungen aufweisen kann, wie wenn diese tatsächlich her- untergefallen respektive heruntergeknallt wäre. Der Beschuldigte anerkennt so- dann, dass der Fuss des Privatklägers gebrochen war, versucht aber, dies mit ei- ner ausweichenden Aussage betreffend dessen Freizeit abzutun (Urk. D1/7 S. 5, Antw. auf Frage 15). Diese Argumentation des Beschuldigten überzeugt nicht und aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte auf eine andere Ursache für die durch den ärztlichen Bericht vom 26. März 2016 (Urk. D1/11/3) belegten Verletzungen des Privatklägers. 7.5. Die Privatkläger haben die Abläufe betreffend das Touchieren der Pri- vatklägerin und die Fehlmanipulation beim Einfahren der Abschleppbrille insge-
samt schlüssig aufgezeigt. Sie haben die einzelnen Geschehnisse jeweils detail- liert und lebensnah geschildert und gaben nicht nur sachlich richtige, sondern auch psychologisch übereinstimmende Details zum Gemütszustand des Beschul- digten zu Protokoll, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung spricht. Die Pri- vatkläger haben sich vorgängig nicht gekannt. Es gibt keinerlei Hinweise, dass sie sich abgesprochen hätten und falsche Anschuldigungen gegen den Beschuldigten erheben würden. 7.5.1. Ebenfalls entsprechend zu würdigen ist, dass die Privatklägerin als Auskunftsperson einvernommen und dabei auf die Straffolgen gemäss Art. 303- 305 StGB hingewiesen wurde (Urk. D1/5 S. 1 f.). Für die Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der Privatklägerin spricht zudem, dass sie ohne Weiteres zugab, wenn sie sich nicht sicher war oder sich an etwas nicht mehr erinnern konnte (Urk. D1/5 S. 4, Antw. auf die Fragen 12 f., S. 7, Antw. auf Fragen 26, 28 und 30, sowie S. 11 f.). Sie schilderte die Geschehnisse insgesamt gleichbleibend und wieder- holte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ihre Aussagen, welche sie bereits tatnah gegenüber der Polizei zu Protokoll gab (Urk. D1/1 S. 2 f.). 7.5.2. Auch der Privatkläger wurde anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson auf die Straffolgen gemäss Art. 303-305 StGB hingewiesen (Urk. D1/3 S. 1 f.), und es wurden ihm gezieltere Fragen gestellt, weshalb nachvollziehbar ist, dass seine Schilderungen detailreicher ausgefallen sind. Dies bedeutet entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht, dass die Geschehnisse und Details plötzlich ganz anders erzählt worden sein sollen (Urk. 41 S. 6), denn an den Ausführungen des Privatklägers zum Kerngeschehen hat sich nichts geändert; diese sind konstant gleich geblieben. Schliesslich schil- derte der Privatkläger den Vorfall während des Manövrierens mit der Abschlepp- brille bereits gegenüber der Polizei sehr detailliert (Urk. D1/1 S. 3). Auch der Um- stand, dass er gegenüber der Polizei nur seinen Vorfall und seine Verletzungen erwähnte und diejenigen der Privatklägerin ausser Acht liess, was von der Vertei- digung moniert wurde (Urk. 41 S. 6), ist nachvollziehbar, schliesslich haben beide Privatkläger tatnah mit der Polizei gesprochen. Der Privatkläger musste deshalb nicht zwingend Angaben zum Vorfall mit der Privatklägerin machen, da sie ihren
Vorfall selber ausführlich gegenüber der Polizei schildern konnte. Er schilderte das Vorgefallene durchgehend sachlich, seine Darstellungen enthalten keine Übertreibungen und auch keine übermässigen Anschuldigungen (Urk. D1/3 S. 4, Antw. auf Fragen 14 f.). 7.6. Der Beschuldigte dagegen beschrieb sämtliche Handlungsabläufe nur sehr knapp (Urk. D1/7 S. 7 f.). Auch in seiner schriftlichen Stellungnahme (D1/8/1) äusserte er sich im Zusammenhang mit dem Fahrmanöver lediglich zur Fahrtrich- tung und gab an, nur vorwärtsgefahren zu sein. Den Sachverhalt betreffend das Manövrieren mit der Abschleppbrille liess er komplett aus. Seine Schilderungen blieben sehr allgemein und oberflächlich. Sie beschränkten sich vorwiegend auf Nebensächlichkeiten, die nicht unmittelbar in Zusammenhang mit den Gescheh- nissen stehen, so beispielsweise den vorangegangenen Konflikt mit der Privatklä- gerin (Urk. D1/7 S. 7 ff.). Selbst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beschränkte er sich auf allgemeine Ausführungen zur Bedienung der Abschlepp- brille und tat allfällige Verletzungen der Privatkläger weiterhin mit der auswei- chenden Aussage ab, dies könne nicht sein, da er alles im Blick gehabt habe (Urk. 39A S. 7). Dies änderte sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht (Prot. II S. 8 ff.). Aus diesen Gründen erscheinen die Aussagen des Be- schuldigten insgesamt wenig glaubhaft. 7.7. In Übereinstimmung mit der Vorderrichterin (Urk. 50 S. 21 ff.) besteht kein Anlass, an den Aussagen der Privatkläger insgesamt zu zweifeln. Einzelne Widersprüche in ihren Aussagen, beispielsweise zur Frage, ob der Fuss des Pri- vatklägers zwei Mal touchiert worden und dies beim Vor- oder Rückwärtsfahren geschehen sein soll, beschlagen nicht das Kerngeschehen und sind der Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen deshalb insgesamt nicht abträglich. Da es sich bei den anklagegegenständlichen Vorfällen um ein dynamisches Geschehen handelte, überrascht es auch nicht, dass die Aussagen der Privatkläger vereinzelt Unge- nauigkeiten aufweisen. Zudem sprechen auch die Aussagen des Beschuldigten, wonach er nach hinten geschaut habe, obwohl er nur vorwärts gefahren sei, oder dass der Privatkläger neben der Abschleppbrille gestanden sei, "aua" gesagt und
Schmerzen gehabt habe (Urk. D1/7 S. 8 ff.), dafür, dass sich die Geschehnisse, wie von den Privatklägern dargestellt, zugetragen haben. 8. Die Verletzungen der Privatkläger sind zudem dokumentiert. Der Privat- kläger begab sich unmittelbar nach dem Vorfall in ärztliche Behandlung und schil- derte auch dort die Geschehnisse gleichbleibend. So hielt der Bericht der Notfall- station, Spital F., vom 23. März 2016 einen unverschobenen Bruch des Grundknochens der vierten Zehe rechts des Privatklägers fest (Urk. D1/11/3), was im Bericht von Dr. med. I. über den Therapieverlauf vom 25. Oktober 2016 bestätigt worden ist (Urk. D1/11/5). In seinem Bericht hielt er zudem ergänzend fest, dass die Unfallkausalität aufgrund des Verletzungsmusters und der Schilde- rung des Schadensereignisses vorhanden sei. Das Röntgenbild beweise eine Fraktur des entsprechenden Knochens (Urk. D1/11/5 S. 2). Auch die Verletzung der Privatklägerin, wonach bei ihr eine Trochanterprellung (Oberschenkelkno- chen) links festgestellt wurde, ist im Notfallpraxis Bericht, Spital F._____, vom 23. März 2016 (Urk. D1/12/2) dokumentiert. 9. Werden die Aussagen der Privatkläger in Zusammenhang mit den weite- ren objektiven Beweismitteln, wie den ärztlichen Berichten (Urk. D1/11/3; Urk. D1/11/5; Urk. D1/12/2), gebracht, verbleiben in Übereinstimmung mit der Vorderrichterin keine Zweifel daran, dass der Privatkläger beim Einfahren der Ab- schleppbrille mittels Fernbedienung durch den Beschuldigten an seinem rechten Fuss touchiert und verletzt wurde und sich die Privatklägerin an der linken Hüfte eine Prellung zuzog, als sie vom Beschuldigte mit dem rückwärtsfahrenden Ab- schleppfahrzeug touchiert wurde. Diese beiden Vorfälle sind damit, wie in der An- klageschrift beschrieben, erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen (Urk. 50 S. 62). Da einzig über die Berufung des
Beschuldigten zu befinden ist (vorstehend, Erw. I.1.), steht einer strengeren recht- lichen Würdigung das Verschlechterungsverbot entgegen (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). 2. Im Folgenden ist daher der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung zu prüfen, wobei sich dieser in die Elemente des Taterfolges, der Tathandlung und der natürlichen Kausalität zum einen sowie die Sorgfaltspflichtwidrigkeit und den Zurechnungszusammenhang (adäquate Kausalität) zwischen Sorgfalts- pflichtwidrigkeit und dem Deliktserfolg zum anderen aufteilt (T RECHSEL/JEAN- R ICHARD, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar [nachfolgend PK StGB], 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 23 ff. zu Art. 12 StGB). Die Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB) und die bei der Unterscheidung zwischen einfacher Körperverlet- zung (Art. 123 StGB) und Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) zu beachtenden Rechts- grundlagen sind im angefochtenen Urteil zutreffend aufgeführt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 50 S. 43 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Gemäss dem Bericht der Notfallstation/Ambulatorium Spital F._____ vom 26. März 2016 erlitt der Privatkläger eine undislozierte Fraktur der Basis me- diale Phalanx Dig IV Fuss rechts mit einer leichten Schwellung über den Os Meta- tarsale IV und V (Urk. D1/11/3). Die Vorinstanz würdigte diese Verletzung gestützt auf den ärztlichen Befund, wonach der Privatkläger durch die Zehenfraktur und aufgrund Schmerzen im Bereich dieses Knochenbruches angewiesen war, über mehrere Wochen einen Spezialschuh mit harter Sohle zu tragen, ohne dass mit Langzeitschäden gerechnet werden musste (Urk. D1/11/5 S. 2), zutreffend objek- tiv als einfache Körperverletzung (Urk. 50 S. 44 f.). 2.2. Aus dem eingeklagten und erstellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Taterfolg mit der Verletzung des Privatklägers eingetreten ist. Die Tathandlung war die Fehlmanipulation des Beschuldigten beim Einfahren der Abschleppbrille mittels Fernbedienung. Diese Handlung war natürlich kausal für das Touchieren des Fusses des Privatklägers mit der Abschleppbrille und damit für den Erfolg, al- so dessen Verletzung.
2.3. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Voraussetzungen einer Fahrlässigkeit respektive einer Sorgfaltspflichtverletzung umfassend und korrekt aufgeführt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 50 S. 45 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er hätte trotz der angespannten Situation, welche aufgrund der Diskussion mit den Privatklägern geherrscht habe, in der Lage sein müssen, aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten jederzeit eine korrekte Bedienung der Abschleppbrille zu gewährleisten und dafür zu sor- gen, dass sich niemand im Gefahrenbereich aufhalte (Urk. 50 S. 47). 2.3.2. Der Beschuldigte ist geschult im Umgang mit einer Abschleppbrille (Urk. D1/7 S. 11); die entsprechenden Kenntnisse hätten folglich vorhanden sein müssen. Der Beschuldigte befand sich, wie von beiden Privatklägern ausgeführt, während des Manövrierens in einem aufgebrachten und nervösen Gemütszu- stand. Sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte gaben an, dass sie sich bereits bei einem früheren Vorfall begegnet seien (Urk. D1/5 S. 3 f.). Der Be- schuldigte führte aus, dass er mit ihr schon ein paar Tage zuvor ein Problem und Diskussionen gehabt habe. Ihm sei klar gewesen, dass er durch das erneute Einmischen der Privatklägerin vom Privatkläger keine Unterschrift erhalten werde (Urk. D1/7 S. 3 f. und S. 12). Die Privatklägerin bestätigte zudem, dass beim letz- ten Vorfall ein Hin und Her gewesen sei und schliesslich die Stadtpolizei F._____ habe gerufen werden müssen (Urk. D1/5 S. 3). Unter Berücksichtigung dieses letzten Vorfalls ist – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten, wonach er keine Emotionen gehabt haben und nicht wütend und aufgebracht gewesen sein will (Prot. II S. 10 f.) – durchaus glaubhaft, dass das erneute Auftreten der Privat- klägerin und die gesamten Diskussionen den Beschuldigten nervös gemacht ha- ben und er deswegen aufgebracht gewesen ist. Schliesslich wusste er, dass die Diskussionen durch das Einmischen der Privatklägerin ein grösseres Hin und Her geben können und allenfalls die Polizei gerufen werden muss. Vom Beschuldigten hätte aber durchaus erwartet werden können, dass er das Einfahren der Ab- schleppbrille zumindest kurzzeitig unterbrochen hätte, wenn er aufgrund der Dis- kussionen aufgebracht oder abgelenkt gewesen war. Er stand auch nicht unter
Zeitdruck, sodass er ohne Weiteres vor dem Manövrieren mit der Abschleppbrille die Diskussion mit den Privatklägern hätte beenden können. 2.3.3. Das Manövrieren mit der Abschleppbrille erfordert insgesamt beson- dere Vorsicht und erhöhte Aufmerksamkeit, um allfällige Fehler oder Schäden zu vermeiden, was zusätzlich verstärkt wird, wenn sich Personen in unmittelbarer Nähe aufhalten. Die Privatkläger standen zwischen den Fahrzeugen, weshalb der Beschuldigte eine mögliche Gefahr hätte erkennen und zumindest den direkt ne- ben der Abschleppbrille stehenden Privatkläger anweisen müssen, während des Manövrierens beiseitezustehen. Beide Privatkläger führten jedoch übereinstim- mend und glaubhaft aus, dass der Beschuldigte sie nie aufgefordert habe, den Gefahrenbereich zu verlassen; er habe gar nichts gesagt (Urk. D1/3 S. 8, Antw. auf Frage 31; Urk. D1/5 S. 9, Antw. auf Frage 44). Nur schon aufgrund des Standortes des Privatklägers hätte der Beschuldigte seine Arbeit zumindest so lange unterbrechen müssen, bis dieser beiseitegestanden ist. Auch dies hätte vom Beschuldigten erwartet werden können. 2.3.4. Der Beschuldigte hat pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt und damit seine Sorgfaltspflicht verletzt. Hätte der Beschuldigte sichergestellt, dass sich der Privatkläger nicht im Gefahrenbereich aufhält respektive hätte er mit der Ab- schleppbrille korrekt und sorgfältig manövriert oder diesen Vorgang aufgrund sei- nes aufgebrachten Gemütszustandes zumindest vorübergehend unterbrochen, wäre die Abschleppbrille nicht auf den Fuss des Privatklägers gefallen. Irgend- welche mitverursachenden Faktoren, welche das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen respektive den adäquaten Kausalzusammenhang un- terbrechen würden, sind nicht erkennbar und wurden auch nicht geltend gemacht. Selbst wenn der Privatkläger, wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 63 S. 3 f.), einzig zwischen den Fahrzeugen gestanden wäre, um Widerstand zu lei- sten und den allfällig drohenden Abschleppvorgang zu unterbrechen, ändert dies nichts an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Zu verneinen sind auch vorbe- stehende Schädigungen des Privatklägers, welche die Verletzung begünstigt ha- ben könnten. Im Bericht von Dr. med. I._____ wird klar festgehalten, dass der Pri- vatkläger zwar an einer Osteoporose leide, welche das Risiko einer Fraktur erhö-
he, ohne das Unfallereignis wäre die Fraktur allerdings nicht aufgetreten und die Osteoporose habe auch keinen Einfluss auf die Frakturheilung und deren Verlauf gehabt (Urk. D1/11/5 S. 2). Aufgrund seiner Berufserfahrung beim Abschleppen von Fahrzeugen, der Beschuldigte gab selber an, diesen Job schon länger ge- macht zu haben (Urk. D1/9 S. 4, Antw. auf Frage 13; Prot. II S. 9), hätte er vor- aussehen können, dass ihm ein Fehler unterlaufen respektive er einen Unfall ver- ursachen und den Privatkläger verletzen kann, wenn er in aufgebrachtem und un- konzentriertem Zustand mit der Abschleppbrille manövriert, während sich der Pri- vatkläger direkt danebenstehend unmittelbar im Gefahrenbereich aufhält. Es steht ausser Zweifel, dass sich bei pflichtgemässem und sorgfältigem Verhalten des Beschuldigten die Fehlbedienung der Abschleppbrille und damit die Verletzung des Privatklägers hätten vermeiden lassen. Die Sorgfaltspflichtverletzung bildet somit die Ursache der einfachen Körperverletzung und ist kausal für den eingetre- tenen Erfolg. 2.3.5. Aus all diesen Gründen ist die Verletzung des Privatklägers dem Be- schuldigten strafrechtlich anzurechnen. Der Beschuldigte hat sich damit der fahr- lässigen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers schuldig gemacht. 2.4. Einer Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungs- vorschriften des Bundesrates verletzt. Eine einfache Verletzung von Verkehrsre- geln ist zu bejahen, wenn sie objektiv und subjektiv höchstens mittelschwer und nicht schwer respektive grob im Sinne der Qualifikation gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wiegt (W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ord- nungsbussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N 54 zu Art. 90 SVG). Wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, ist auch die fahrlässige Handlung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG). 2.4.1. Dem Beschuldigten wird Nachlässigkeit beim Rückwärtsfahren mit dem Abschleppfahrzeug vorgeworfen (Urk. 23 S. 3). Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Führer, der rückwärts fahren will, andere Strassenbenützer nicht behin- dern, diese haben den Vortritt. Art. 17 VRV formuliert weitere Sorgfaltspflichten
betreffend Wegfahren, Rückwärtsfahren und Wenden. Die Vorderrichterin erwog, dass der Beschuldigte seine in Art. 17 VRV vorgesehenen besonderen Sorgfalts- pflichten beim Rückwärtsfahren verletzt habe, indem er sich beim Wegfahren in Heckrichtung nicht vergewissert habe, dass er keine anderen Strassenbenützer gefährde (Urk. 50 S. 50 f.). Die Erwägungen der Vorinstanz beziehen sich aus- schliesslich auf Art. 17 Abs. 1 Satz 1 VRV. Unberücksichtigt bleibt, dass Art. 17 Abs. 1 Satz 2 VRV für das Rückwärtsfahren mit Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten, insbesondere beim Rückwärtsmanövrieren mit Anhängerzü- gen, den Beizug einer Hilfsperson vorschreibt, wenn nicht jede Gefahr ausge- schlossen ist. Da die mit dem Rückwärtsfahren verbundenen Gefahren besonders gross sind, ist der rückwärtsfahrende Lenker zu erhöhter und besonderer Sorgfalt verpflichtet, um jede Gefahr für Dritte ausschliessen zu können. In der Regel wird nie jede Gefahr ausgeschlossen sein, weshalb der Beizug einer Hilfsperson die Regel sein muss (G IGER, SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 8. Aufl., Zürich 2014, N 36 zu Art. 36 SVG). 2.4.2. Beim Abschleppfahrzeug mit Ladefläche und Abschleppvorrichtung (Urk. D1/2/2) handelt es sich zweifelsohne um ein Fahrzeug mit beschränkter Sicht nach hinten. Zudem standen die Privatkläger während des Rückwärtsfah- rens hinter dem Abschleppfahrzeug. Der Beschuldigte hätte, um jede Gefahr für die Privatkläger auszuschliessen, beim Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizie- hen müssen. Dadurch hätte das Touchieren der Privatklägerin vermieden werden können, wäre eine Hilfsperson doch dafür besorgt gewesen, dass es zu keiner Kollision kommt respektive dass die Privatkläger den Gefahrenbereich vorgängig verlassen. Indem der Beschuldigte keine Hilfsperson beizog, verletzte er seine Sorgfaltspflichten gemäss Art. 17 Abs. 1 VRV. Er unterliess es auch, die Privat- klägerin selber auf eine Gefahr aufmerksam zu machen. Obwohl er wusste, dass sich beide Privatkläger hinter dem Abschleppfahrzeug aufhielten, kündigte er ihnen das Rückwärtsfahren weder vorgängig an noch forderte er die Privatkläger auf, den Gefahrenbereich zu verlassen und beiseitezustehen. Der Beschuldigte musste durch sein nachlässiges Handeln mit einer Gefahr für die Privatkläger rechnen. Für die Privatklägerin bestand nicht nur eine konkrete Gefahr, sondern
diese realisierte sich sogar, was der eingetretene Erfolg, die Privatklägerin erlitt durch das Touchieren mit dem Abschleppfahrzeug eine Oberschenkelknochen- prellung (Urk. D1/12/2), belegt. Die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten ist damit ursächlich dafür, dass die Privatklägerin beim unvorsichtigen Rückwärts- fahren touchiert worden ist, weshalb die Fahrlässigkeit zu bejahen ist. Auch dies- bezüglich vermag die Argumentation der Verteidigung, wonach die Privatklägerin nichts zwischen den Fahrzeugen zu suchen gehabt und es keine Veranlassung für sie gegeben habe, dort zu stehen (Urk. 63 S. 9), nichts an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu ändern. 2.4.3. Der Beschuldigte hat sich daher der fahrlässigen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV schuldig gemacht. 2.5. Der Beschuldigte ist der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; D ONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, N 10 zu Art. 2 StGB). Das ist nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht grundsätzlich keine mildere Be- strafung vorsieht, sondern im Gegenteil auf eine Verschärfung im Bereich der Geldstrafe und von kurzen Freiheitsstrafen zielt.
4.1. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass dem Beschuldig- ten kein grobes Verschulden angelastet werden kann. Es wäre für ihn allerdings einfach gewesen, den Manövriervorgang zu unterbrechen, sodass es gar nicht zu einer Fehlmanipulation gekommen wäre oder zumindest den direkt neben der Ab- schleppbrille stehenden Privatkläger beiseite zu schicken, damit dieser bei der fehlerhaften Bewegung der Abschleppbrille nach unten nicht am Fuss touchiert worden wäre. Die subjektive Tatschwere kann ebenfalls noch als leicht eingestuft werden. 4.2. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist insgesamt als leicht zu quali- fizieren, was angesichts des vorliegenden Strafrahmens die Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe von 75 Tagessätzen Geldstrafe rechtfertigt. 5. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensange- messene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (H EIMGARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 5.1. Der Beschuldigte ist am tt. August 1976 in Zürich geboren. Er habe ur- sprünglich im Gastgewerbe gelernt, sei dann fast 20 Jahre lang DJ gewesen und so in den Eventtechnik-Bereich gekommen. Später habe er die Chauffeur-Prüfung gemacht und anschliessend Teilzeit bei einem ...unternehmen gearbeitet. Er sei im März 2016 bei der Firma G._____ GmbH angestellt gewesen, habe dann sei- nen Arbeitsort zur Firma J._____ gewechselt, und arbeite seit dem 1. Mai 2017 als Chauffeur Kategorie C bei der K._____ in L.. Er sei verheiratet, aber ge- trennt von seiner Ehefrau. Er lebe mit einer Partnerin zusammen (Urk. D1/9 S. 14; Urk. D1/14/3; Urk. 39A S. 2 f.). 5.1.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergän- zend Folgendes aus (Prot. II S. 5 ff.): Er habe bei K. in L._____ 14 Monate gearbeitet, anschliessend kurz 2 Monate bei M._____. Danach habe er ein Burn-
out gehabt. Bei N._____ habe er 2.5 Monate gearbeitet, und aktuell sei er tempo- rär bei der O._____ als Kanalreiniger angestellt. Diese Stelle sei befristet bis En- de November 2018. Eine Festanstellung sei durchaus möglich, allerdings erst ab April 2019, da sie von Dezember bis März keine Arbeit hätten. Er arbeite täglich 9 bis 10 Stunden. Gesundheitlich gehe es ihm nicht schlecht, da die Arbeitszeiten ziemlich eingehalten würden, was gut sei. Er sei geschieden und habe eine Toch- ter aus einer früheren Beziehung. 5.1.2. Aus dem Werdegang und den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafmassrelevanten Faktoren. 5.2. Gemäss Strafregisterauszug vom 9. August 2018 weist der Beschuldig- te folgende zwei Vorstrafen auf (Urk. 61): Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Dietikon, vom 17. November 2009: Hausfriedens- bruch, wofür er mit 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft wurde sowie Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 22. Dezember 2010: Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfache Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes, wofür er mit 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit und einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde. Die Vorstrafen sind nicht einschlägig, wes- halb sie sich nur geringfügig straferhöhend auswirken. 5.3. Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Einsicht ins von ihm verübte Unrecht oder Reue zeigte er nicht. Das Nachtatverhalten schliesst somit eine Strafminderung aus, wirkt sich aber auch nicht zu seinen Ungunsten aus. 5.4. Aus der Gewichtung der Täterkomponente ergibt sich aufgrund der vor- handenen Vorstrafen eine geringfügige Straferhöhung. In gesamthafter Würdi- gung erweist sich eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 6. Während die Anzahl der Tagessätze einer Geldstrafe nach dem Ver- schulden des Täters festgesetzt wird, bestimmt sich die Höhe des Tagessatzes
nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälli- gen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum, wobei ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.– betragen darf (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). 6.1. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte zu seinen wirtschaftlichen Verhält- nissen an, dass er netto Fr. 4'255.– pro Monat verdiene, Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'000.– und Fr. 150'000.– Schulden habe (Urk. 39A S. 2 f.). Aus dem Da- tenerfassungsblatt vom 15. Juni 2018 (Urk. 56) sowie den eingereichten Unterla- gen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (Urk. 57/1-30) geht her- vor, dass er einen Monatslohn von netto Fr. 4'250.– erzielt, wobei er einen Be- schäftigungsgrad von 0% aufgrund eines Burnouts angab. Die Mietkosten betra- gen monatlich Fr. 1'000.– und die Krankenkassenprämie Fr. 326.30. Die Schul- den würden sich auf Fr. 100'000.– belaufen. 6.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ergänzend Folgendes zu Protokoll (Prot. II S. 6 f.): Er sei bei der O._____ in einem Pensum von 100% befristet bis Ende November 2018 angestellt, wobei eine Festanstel- lung erst ab April 2019 möglich sei. Er arbeite 9 bis 10 Stunden pro Tag und ver- diene Fr. 25.– pro Stunde. Er habe Schulden aufgrund nicht bezahlter Alimente in der Höhe von insgesamt Fr. 95'000.–, wobei er monatlich Fr. 400.– abbezahle. Zudem habe er auch noch Schulden in der Höhe zwischen Fr. 22'000.– und Fr. 25'000.– aus früheren Verfahren und seiner Scheidung. Diese bezahle er ebenfalls in monatlichen Raten à Fr. 150.– ab. Sonst habe sich an seinen finanzi- ellen Verhältnissen nichts geändert. 6.3. Angesichts seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse, der Beschuldigte erzielt bei einem Stundenlohn von Fr. 25.– und 9 bis 10 Arbeitsstunden pro Tag bei einem 100% Pensum nach wie vor ein monatliches Einkommen etwa in der bisherigen Grössenordnung, erweist sich ein Tagessatz von Fr. 30.– auch weiter- hin als angemessen.
VI. Vollzug 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mate- riell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose vermutet wird, sofern der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche (subjektive) Vo- raussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamt- würdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere das Vorleben, der Leumund und die Charaktermerkmale des Täters sowie die Tatumstände mitein- zubeziehen sind (PK StGB-T RECHSEL/PIETH, N 1 ff. zu Art. 42 StGB). 2. Zu berücksichtigen ist , dass der Beschuldigte bereits zwei Vorstrafen, für welche er mit 60 und 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde (Urk. 61; vgl. vorstehend, Erw. V.5.2.), und einen getrüb- ten automobilistischen Leumund aufweist (Urk. D1/14/2; vgl. vorstehend, Erw. V.7.2.). Der Beschuldigte zeigte auch keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten, sondern versuchte, das Vorgefallene stets zu bagatellisieren. Entsprechend ist trotz nicht einschlägiger Vorstrafen von einer grundsätzlich ungünstigen Prognose auszugehen, weshalb der vollständige Aufschub der Geldstrafe zu verweigern ist. Aufgrund der gesetzlichen Stufenfolge von Vollzugsarten ist nachfolgend der teil- bedingte Vollzug zu prüfen. Erst wenn das Gericht die Anwendung einer beding- ten und anschliessend einer teilbedingten Strafe verneint hat, kommt eine unbe- dingte Strafe zum Zug (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018, E. 4.2.1). 3. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher, wie bereits ausgeführt (vorstehend,
Erw. V.1.), auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkre- ten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt. Das ist nicht der Fall, da das gelten- de (neue) Sanktionenrecht keinen teilbedingten Vollzug für Geldstrafen mehr vor- sieht (H EIMGARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, a.a.O., N 1 zu Art. 43 StGB). 3.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 aStGB kann das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf gestützt auf Abs. 2 der un- bedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Die materiellen Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 bis 3 StGB gelten auch für die teilbedingte Strafe. Vorausgesetzt ist deshalb, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht, was vermutet wird, soweit Vorstrafen dem nicht entgegenstehen. Erge- ben sich bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die aber nicht das Ausmass einer eigentli- chen Schlechtprognose begründen, kann das Gericht anstelle des vollständigen Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Umgekehrt muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden, wenn keinerlei Aussicht besteht, der Täter wer- de sich in irgendeiner Weise durch den ganz oder teilweise gewährten Strafauf- schub beeinflussen lassen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018, E. 4.2.1 ff.). Im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB – wie hier – ist Art. 43 StGB nur anwendbar, wenn "der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird", d.h. wenn im Bereich einer höchst ungewissen Prognose die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt (BGE 134 IV 1 S. 14 f.). 3.2. Angesichts der Vorstrafen des Beschuldigten sowie seines getrübten automobilistischen Leumundes lässt sich keine günstige Prognose stellen, welche einen bedingten Vollzug der Geldstrafe rechtfertigen würde. Sowohl die Vorstra- fen als auch die administrativen Massnahmen liegen jedoch relativ weit zurück (vgl. vorstehend V.5.2 und V.7.2). Mit dem Vollzug eines Teils der Strafe kann
vorliegend eine deutlich bessere Prognose für den anderen Teil erzielt werden. Es rechtfertigt sich deshalb dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug der Geld- strafe zu gewähren. Durch die Gewährung des teilbedingten Vollzugs erhöht sich einerseits die Warnwirkung der Strafe, andererseits bildet sie auch einen Anreiz, nicht rückfällig zu werden. 3.3. Der Vollzug der Geldstrafe ist im Umfang von 40 Tagessätzen aufzu- schieben. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschuldigte zwar während fast 8 Jahren deliktfrei gelebt hat, dennoch Vorstrafen und einen getrübten auto- mobilistischen Leumund aufweist, erscheint eine Probezeit von 3 Jahren ange- messen, um der Rückfallgefahr entgegenzuwirken. Die restliche Geldstrafe im Umfang von 40 Tagessätzen ist vom Beschuldigten innert der von der Inkassobe- hörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Die Busse ist ohnehin zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). VII. Zivilansprüche 1. Hinsichtlich der rechtstheoretischen Voraussetzungen für die Geltendma- chung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorderrichterin verwiesen werden (Urk. 50 S. 58 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Der Privatkläger stellte ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von ins- gesamt Fr. 308.95 (Urk. D1/11/9). Zur Begründung führte er aus, dass er ein Taxi benötigt habe, um nach dem Vorfall von zu Hause ins Spital zu gelangen. Diese Fahrt habe inklusive Trinkgeld Fr. 25.– gekostet. Zudem habe er aufgrund seiner Verletzung einen orthopädischen Schuh benötigt, welcher Fr. 170.– gekostet ha- be. Den Beleg dafür habe er aber nicht mehr (Prot. I S. 8). An den Krankenkosten habe er sich mit Fr. 113.95 beteiligen müssen (Prot. I S. 8 f.; Urk. D1/11/9), was er mit Leistungsabrechnungen der Krankenkasse P._____ belegt hat (Urk. D1/11/10-13).
2.1. Die vom Privatkläger geltend gemachten einzelnen Schadenspositionen wurden anlässlich der Tatbegehung vom Beschuldigten verursacht. Aufgrund des Schuldspruches haftet er grundsätzlich gegenüber dem Privatkläger aus dem be- urteilten Ereignis. 2.1.1. Der Privatkläger hat die Kostenbeteiligung für die Krankenkasse im Betrag von Fr. 113.95 mittels Urkunden belegt (D1/11/10-13). Betreffend die Taxi- fahrt und den orthopädischen Schuh hat die Verteidigung zwar beantragt, die Zi- vilforderung des Privatklägers sei vollumfänglich abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten sei (Prot. I S. 9), dieser Antrag wurde allerdings nicht weiter begründet und die geltend gemachten Positionen auch nicht substantiiert bestrit- ten. Die Schadenspositionen von Fr. 25.– für die Taxifahrt sowie Fr. 170.– für den orthopädischen Schuhe erweisen sich nicht als zu hoch und sind angemessen. 2.1.2. Da die weiteren Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht erfüllt sind (Art. 41 Abs. 1 OR), ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für den nachgewiesenen Schaden von Fr. 308.95 Ersatz zu leisten. 2.2. Der Privatkläger hat vor Vorinstanz eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– verlangt (Urk. D1/11/7; Urk. D1/22; Prot. I S. 6 f.). Im angefochtenen Urteil wurde der Genugtuungsanspruch angesichts der vom Privatkläger erlittenen Fraktur des vierten Grundzehenknochens sowie der damit einhergehenden Ein- schränkung und Schmerzen zurecht bejaht und unter zutreffender Verneinung weitreichender Folgen aus dem Ereignis auf Fr. 300.– festgesetzt (Urk. 50 S. 60). Die Höhe der zugesprochenen Genugtuung erweist sich auch unter dem Blick- winkel des Verschuldens des Beschuldigten als angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 7 und 8) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 3 StPO).
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie - der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. 3. Diese Geldstrafe ist im Umfang von 40 Tagessätzen innert der von der In- kassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 40 Tagessätzen wird aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger (C.) Schadener- satz von Fr. 308.95 zu bezahlen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger (C.) Fr. 300.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'335.– amtliche Verteidigung 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) - die Staatsanwaltschaft See/Oberland - die Privatklägerin B._____ und den Privatkläger C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft See/Oberland - die Privatklägerschaft, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an - die Vorinstanz - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 16. Oktober 2018
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Baechler
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.