Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180196-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Walthert
Urteil vom 20. August 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Meier, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend einfache Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 17. Januar 2018 (DG170011)
Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 13. September 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 55 S. 20 ff.) "Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 173 Tage durch Untersuchungshaft bis und mit Antritt des vorzeitigen Massnahmevoll- zugs (von 17. Februar 2017 bis und mit 9. August 2017) erstanden sind. 3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.00
; die weiteren Kosten betragen: CHF 2'000.00
Gebühr Vorverfahren
CHF 6'882.00
Auslagen (Gutachten) CHF 13'407.35
Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. MwSt.) CHF 26'289.35
Total 5. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, zuzüglich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt und sofort definitiv abgeschrieben. 6. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird für seine Be- mühungen in der Zeit vom 20. Februar 2017 bis 17. Januar 2018 mit total
CHF 13'407.35 (CHF 7'573.10 inkl. 8 % [bis 31. Dezember 2017] sowie CHF 5'834.25 inkl. 7.7 % [ab 1. Januar 2018] MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszuzahlen. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 70 S. 1 f.) 1.1. Es sei – in ersatzloser Streichung von Ziffer 3. des Urteils des Bezirks- gerichts Meilen vom 17. Januar 2018 – keine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen und der Beschuldigte sei mit sofortiger Wirkung aus dem vorzeitigen Massnahmenantritt zu ent- lassen; 1.2. Eventualiter seien dem Beschuldigten die Weisungen zu erteilen, sich einer regelmässigen ambulanten psychiatrischen Behandlung zu un- terziehen und die ärztlich verordnete Medikation regelmässig und kon- trolliert einzunehmen. 2. Der im vorliegenden Verfahren zu viel verbüsste Freiheitsentzug sei im Sinne von Art. 51 StGB an die im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Mai 2016 ausgefällte (nicht bezahlte) Geld- strafe von 30 Tagessätzen und die widerrufene mit Urteil des Bezirks- gerichts Winterthur vom 9. Mai 2015 ausgefällte (nicht bezahlte) Geld- strafe von 50 Tagessätzen sowie an die mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 5. August 2015 ausgefällte (nicht bezahlte) Geldstrafe von 120 Tagessätzen anzurechnen bzw. mit diesen Geld- strafen zu verrechnen.
3.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2. Dem Beschuldigten sei für die erlittene immaterielle Unbill – insbeson- dere den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug – eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 62) Verzicht auf Stellung eines Antrages. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 17. Januar 2018 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen und mit 6 Monaten Freiheitsstrafe bestraft; sodann wurde für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme angeordnet, wobei der Strafvollzug zugunsten des Mass- nahmevollzugs aufgeschoben wurde (Urk. 55 S. 20). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 29. Januar 2018 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 51). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert ge- setzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 58). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 25. Mai 2018 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 62; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 58 und 62). Durch die Kammer wurde ein aktueller Verlaufs- bericht zum Massnahmenvollzug eingeholt (Urk. 67), welcher am 10. August 2018 hierorts eingegangen ist (Urk. 68). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Be-
rufungserklärung ausdrücklich auf die Frage der Anordnung einer stationären Massnahme beschränkt (Urk. 58; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde stellt im Berufungsverfahren keinen Antrag (Urk. 62). 1.2. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten, was auch vom Beschuldigten bestätigt wird (Prot. II S. 4 f.): - der vorinstanzliche Schuldspruch des Beschuldigten (Urteilsdispositiv- Ziff. 1.) - die vorinstanzlich ausgefällte Strafe (Urteilsdispositiv-Ziff. 2.) sowie - die vorinstanzliche Regelung der Kostenfolgen (Urteilsdispositiv-Ziff. 4., 5. und 6.). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte, aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug vorgeführt, in Begleitung seines amtlichen Ver- teidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 3). Der Vertreter der Staatsan- waltschaft hat bereits mit Schreiben vom 14. Juni 2018 den Verzicht auf Teilnah- me an der Berufungsverhandlung mitgeteilt (Urk. 65). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 70) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4 f.). Das Urteil erging im An- schluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 5 ff.), worauf hin der Beschuldig- te sein Entlassungsgesuch aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zurück zog (Prot. II S. 8). 1.4. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141
IV 249 E. 1.3.1; mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 2. Nichteintreten auf Antrag betreffend Anrechnung Freiheitsentzug 2.1. Der Beschuldigte lässt vorbringen, der im vorliegenden Verfahren zu viel verbüsste Freiheitsentzug sei an drei vom Beschuldigten nicht bezahlte Geld- strafen anzurechnen bzw. mit diesen Geldstrafen zu verrechnen (Urk. 71 S. 1 f. Antrag Ziffer 2). 2.2. Diesen Antrag liess der Beschuldigte bereits vor Vorinstanz stellen (Urk. 47 S. 1 f. Antrag Ziffer 3), worauf die Vorinstanz in ihrem Urteil aber nicht näher ein- ging, sondern lediglich erkannte, dem Beschuldigten seien an die ausgefällte Freiheitsstrafe von 6 Monaten die bis zum Antritt des vorzeitigen Massnahmen- vollzugs erstandenen 173 Untersuchungshaft anzurechnen (Urk. 55 S. 13). Es ist jedoch nicht am erkennenden Strafgericht darüber zu befinden, wie die vom Be- schuldigten offenbar nicht bezahlten und gar bereits in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelte Geldstrafen (Urk. 71 S. 13 oben) zu vollziehen sind. Es ist Sache des Justizvollzugs zu entscheiden, wie welche verbüssten Tage an welche Strafe anzurechnen sind. Auf den Antrag Ziffer 2 des Beschuldigten ist deshalb mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. II. Massnahme 1. Die notwendigen theoretischen Erwägungen zur Anordnung einer Mass- nahme nach Art. 59 StGB wurden bereits im angefochtenen Entscheid durch die Vorinstanz angestellt (Urk. 55 S. 14). Darauf wird verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Der Beschuldigte litt tatzeitaktuell und leidet heute gemäss des fach- ärztlichen Gutachtens von Dr. B._____ vom 7. August 2017 an einer schwer aus- geprägten schizoaffektiven, primär schizomanischen Störung (Urk. 12/9 S. 28 f.; vgl. auch Urk. 68 S. 2). Diese Diagnose wird sowohl seitens der Verteidigung als auch des Beschuldigten nicht in Frage gestellt (Urk. 47 S. 4; Urk. 71; Urk. 70 S. 4). Dem Beschuldigten wurde bereits in den Jahren 2005 und 2006 im Alter
von 18 Jahren eine psychische Störung in Form einer Aufmerksamkeits- Hyperaktivitätsstörung (ADHD) sowie Cannabis-Missbrauchs diagnostiziert (Bei- zugsakten Urk. 7/3 und 8/3). Im aktuellen Gutachten wird ein 10-jähriger Mass- nahmenverlauf angeführt (Urk. 12/9 S. 19 ff.); von 2007 bis 2011 war der Be- schuldigte permanent in stationären Massnahmeninstitutionen psychiatrisiert (vgl. Urk. 13). Mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 22. Juni 2016 wurde die im Jahr 2006 gerichtlich angeordnete Massnahme aufgehoben (vgl. Urk. 13). Nach der Begehung der aktuell interessierenden Anlasstaten wurde der Beschuldigte verhaftet (Urk. 6/1) und er befindet sich seit dem 9. August 2017 im vorzeitigen Massnahmenvollzug (Urk. 16/25 und 16/33). Gemäss dem Gutachter Dr. B._____ weist der Beschuldigte ein hohes Rückfallri- siko hinsichtlich Drohungen und Körperverletzungen auf. Der Beschuldigte neigt aufgrund seiner schizoaffektiven Störung zu Reizbarkeit und Impulsivität und zeigt eine deutliche Bereitschaft, auf ihn überfordernde Aussenreize mit aggressiver und tätlicher Entladung zu reagieren (Urk. 12/9 S. 28 f.). Die Verteidigung bestrei- tet diese gutachterlich festgestellte Behandlungs- und damit Massnahmebedürf- tigkeit des Beschuldigten nicht grundsätzlich (Urk. 47; Urk. 71). Der Verteidiger konzediert ausdrücklich, dass beim Beschuldigten ohne geregelte Medikamentie- rung die Gefahr einer Psychose und weiterer Delikte "gross" ist (Urk. 47 S. 14). 3. Seitens der Verteidigung wird vielmehr geltend gemacht, infolge der Verwei- gerungshaltung des Beschuldigten betreffend eine stationäre Massnahme beste- he keine Aussicht auf einen Behandlungserfolg, daher sei der Beschuldigte nicht massnahmefähig (Urk. 47 S. 11-13; Urk. 71 S. 2 ff.). Der Gutachter hat zur Massnahmefähigkeit des Beschuldigten zusammengefasst ausgeführt, in der Vergangenheit habe sich sehr deutlich eine schwierige Be- einflussbarkeit dessen psychischer Gesundheitsproblematik abgezeichnet, dies aufgrund seiner nur geringen und wechselhaft vorhandenen Krankheits- und Be- handlungsnotwendigkeitseinsicht. Wohl habe sich über die Zeit der engen statio- nären Massnahmedurchführung in den Jahren 2007 bis 2010 eine Verbesserung der psychischen Stabilität des Beschuldigten bewirken lassen. Allerdings hat der Gutachter eingangs auch konzediert, die gegenwärtig stattfindende stationäre
psychische – medikamentöse – Behandlung diene lediglich der Symptomen- minimierung/-unterdrückung und nicht der Heilung im Sinne der Beseitigung der schizoaffektiven Störung (Urk. 12/9 S. 29 f.). Gemäss dem Therapieverlaufsbericht der Klinik C._____ vom 7. Dezember 2017 hat der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus seinem stationären Aufenthalt – ebendort – trotz anhaltender motivationsversuche die Applikation der verordne- ten Depot-Antipsychotika verweigert, was zu einer weiteren schweren psychoti- schen Erkrankung und letztlich den heute aktuellen Delikten führte. Krankheits- und Behandlungseinsicht waren im Dezember 2017 vorhanden. Nach dem Eintritt habe der Beschuldigte trotz ablehnendem Verhalten medikamentös behandelt werden können. Er habe jedoch weiterhin deutliche psychopathologische Symp- tome gezeigt. Nach Anfangsschwierigkeiten habe der Beschuldigte besser in das Therapieprogramm integriert werden können und mit Anleitung und Begleitung gelinge eine zufriedenstellende Tagesstruktur. Weitere relevante Therapiefort- schritte seien nur mit einem Wechsel des Settings und einer Versetzung auf eine geschlossene Massnahmestation möglich. Durch die Kombination aus Psycho- pharmakotherapie und komplementären Therapieangeboten sei ein deutlicher Rückgang der psychopathologischen Symptomatik und eine gewisse Zustands- stabilisierung erreicht worden. Eine therapeutische Beziehung sei initiiert und der Beschuldigte in die Therapie integriert; er sei weitgehend kooperativ und basal krankheits- und behandlungseinsichtig (Urk. 40). Die Vorinstanz hat gestützt darauf erwogen, die Voraussetzungen für die Anord- nung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB – und somit sinngemäss auch die Massnahmefähigkeit – seien grundsätzlich gegeben (Urk. 55 S. 17). Gemäss dem aktuellen Therapieverlaufsbericht der Klinik C._____ vom 8. August 2018 ist heute zusammengefasst die Massnahmefähigkeit aufgrund der ausge- prägten kognitiven Defizite deutlich eingeschränkt und die Massnahmewilligkeit vollumfänglich nicht gegeben. Die Massnahmevollzugsinstitution empfiehlt daher ganz konkret die Aufhebung der stationären Massnahme und die Überprüfung zivilrechtlicher Massnahmen in Form einer Gefährdungsmeldung (Urk. 68 S. 4).
Insgesamt ist die strittige Massnahmefähigkeit des Beschuldigten in der Tat zu- mindest sehr fraglich. Bereits die im Jahr 2006 gerichtlich angeordnete stationäre Massnahme wurde vom BVD mit Verfügung vom Juni 2016 (und damit noch nicht sehr weit zurückliegend) ja ausdrücklich wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben (Urk. 13). Dies ist nachstehend bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion zu berücksichtigen. 4. Zur Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwogen, das Verhalten des Beschuldigten gegen- über des Pflegers D._____ zeige, dass der Beschuldigte als Folge seiner psychi- schen Erkrankung nicht in der Lage sei, Aggressionen und daraus folgendes tät- liches Verhalten zu kontrollieren bzw. einsichtsgemäss zu handeln, so dass der Schweregrad von Verletzungen, welche der Beschuldigte Dritten im Rahmen kör- perlicher Auseinandersetzungen zufüge, letztlich allein vom Zufall und/oder dem rechtzeitigen Eingreifen von Dritten abhängig sei. Dass auch ohne den Einsatz von Waffen, insbesondere durch Schläge und Tritte gegen den Kopf eines Men- schen, bei körperlichen Auseinandersetzungen schwerste Verletzungen resultie- ren können, sei notorisch, zumal bei der Körpergrösse des Beschuldigten. Ohne eine effiziente Behandlung der psychischen Störung des Beschuldigten drohten weitere (für die Betroffenen auch psychisch belastende) Vergehen gegen die Freiheit (wie Drohung, Nötigung) sowie unberechenbare Delikte gegen die körper- liche Integrität von Dritten. Dies rechtfertige im Fall des Beschuldigten auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten die Anordnung einer – zugegebenermassen be- deutend in die Freiheitsrechte des Beschuldigten eingreifenden – längerfristigen stationären Massnahme. Dabei sei auch nicht ausser Acht zu lassen, dass die aktuell ausgefällte Strafhöhe ohne Verminderung der Schuldfähigkeit ein Mehr- faches davon betragen hätte (Urk. 55 S. 18 f.). Die Verteidigung macht im Berufungs- wie schon im Hauptverfahren dazu gel- tend, künftige Straftaten des Beschuldigten seien zwar nicht zu bagatellisieren, die Folgen einer neuerlichen stationären Unterbringung wären jedoch unange- messen und unverhältnismässig schwer (Urk. 47 S. 14; Urk. 71 S. 6 f.).
Wie erwogen wurde für den Beschuldigten mit Urteil vom 27. April 2006 eine sta- tionäre Massnahme angeordnet (Urk. 13). Bevor diese mit Entscheid vom 22. Juni 2016 aufgehoben wurde, hatte der Beschuldigte im interessierenden Deliktsbe- reich von Drohungen und Gewaltanwendung das Folgende begangen (Urk. 57): - einfache Körperverletzung (2004-2005) - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (2004-2005 und 2015) - Drohung (2015). Bei den aktuell zu beurteilenden Taten, begangen im Februar 2017, handelt es sich um Faustschläge namentlich gegen den Oberkörper eines Psychiatrie- pflegers, die zu einer Rippenprellung und Hämatomen führten, sowie im Rahmen einer dynamischen, körperlichen Auseinandersetzung ausgestossene verbale Todesdrohungen (Urk. 23 S. 2 f.). Selbstverständlich sind sämtliche diese physischen und verbalen Übergriffe nicht zu bagatellisieren, was auch die Verteidigung wie erwogen konzediert (Urk. 47 S. 14; Urk. 71 S. 7). Um eigentlich schwere Anlassdelinquenz handelt es sich dabei jedoch – glücklicherweise – noch nicht. Der Beschuldigte hat bereits zahl- reiche Jahre im geschlossenen Vollzug der 2006 angeordneten stationären Massnahme verbracht. Eine erneute Anordnung einer stationären Massnahme, gerade angesichts der Tatsache, dass deren Erfolgsaussichten wie erwogen sehr zweifelhaft wären, hätte fraglos wieder einen mehrjährigen stationären Aufenthalt in einer geschlossenen Institution zur Folge (vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB). Dies wäre vorliegend im Rahmen einer kriminalrechtlichen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB nicht mehr verhältnismässig. 5. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten und die beiden Behandlungs- verlaufsberichte der Psychiatrischen Universitätsklinik erscheint es mit der Vor- instanz in der Tat notwendig, dass der Beschuldigte aktuell und wohl auch zukünf- tig stationär behandelt wird, um eine Zustandsverschlechterung mit drohender akuter Verschlimmerung seiner psychotischen Erkrankung, verbunden mit erneu-
ter Delinquenz, zu verhindern. Die seitens des Beschuldigten und der Verteidi- gung vertretene Alternative eines selbständigen Unterkommens des Beschuldig- ten bei einem Bekannten oder im betreuten Wohnen und einer ambulanten Medi- kamentenabgabe bei Dr. E._____ (Urk. 47 S. 15; Urk. 70 S. 5 f.) erscheint auf- grund der einschlägigen negativen Erfahrungen bei Lockerungen der engmaschi- gen stationären Behandlung als illusorisch und zum Scheitern verurteilt. Insbe- sondere auch der aktuelle Verlaufsbericht der Klinik C._____ zeigt dies in aller Deutlichkeit auf (Urk. 68). Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte sei krankheitseinsichtig und bereit für eine regelmässige, beaufsichtigte Medikamen- teneinnahme (Urk. 47 S. 15; Urk. 71 S. 9). Die Vergangenheit hat allerdings das Gegenteil gezeigt und so sprechen der Gutachter und die beiden Behandlungs- verlaufsberichte dem Beschuldigten die notwendigen Eigenschaften für eine Ent- lassung aus der stationären Betreuung ab. Das für den Beschuldigten (und Dritte) Notwendige wird jedoch nicht gestützt auf das Sanktionenrecht, sondern wohl vielmehr die (zivilrechtliche) gesetzliche Grundlage der fürsorgerischen Unterbringung gemäss den Art. 426 ff. ZGB zu erfolgen haben, wie dies auch die Verteidigung geltend macht (Urk. 47 S. 14; Urk. 71 S. 6 f.) und nun aktuell auch durch die Massnahmenvollzugsinstitution empfohlen wird (Urk. 68). 6. Die Verteidigung macht im durch sie vorgeschlagenen Setting (Urk. 47 S. 14 f.; Urk. 71 S. 9 ff. ), welches wie vorstehend erwogen als illusorisch er- scheint, schliesslich geltend, dem Beschuldigten könnte die Weisung erteilt wer- den, sich regelmässig einer ambulanten psychiatrischen Behandlung zu unter- ziehen. Solches kann unterbleiben: Einerseits stellt die Verteidigung selber die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten in Frage. Andererseits hat der Gutachter Dr. B._____ klar – und einzig – eine stationäre Behandlung des Beschuldigten als zielführend empfohlen (Urk. 12/9 S. 31). Vollzugslockerungen stationärer Be- treuungen des Beschuldigten sind denn auch in der Vergangenheit wie erwogen regelmässig gescheitert. Zudem könnte beim vorliegenden Ausgang ein Nicht- befolgen einer entsprechenden Weisung gar nicht ernsthaft sanktioniert werden, da dem Beschuldigten ja eben die Massnahmefähigkeit abgesprochen wird.
III. Kosten- und Entschädigungsfolge 1. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist auf Fr. 2'500.– festzu- setzen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inklusive Kosten der amtlichen Vertei- digung) sind definitiv auf die Gerichtskasse zunehmen (Art. 428 StPO). 3. Entgegen dem Antrag des Beschuldigten (Urk. 71 S. 2 Ziffer 3.2 und S. 13) ist ihm für den bisherigen vorzeitigen Massnahmenvollzug keine Genugtuung auszurichten. Denn der damit verbundene Freiheitsentzug ist nicht als ungerecht- fertigt anzusehen. Wie dargelegt (Erwägung II.3. auf S. 9) war die Ausgangslage vor Vorinstanz insofern anders, als sie gestützt auf den Verlaufsbericht vom 7. Dezember 2017 (Urk. 40) von einer grundsätzlichen und zumindest minimalen Krankheits- und Behandlungseinsicht des Beschuldigten hat ausgehen müssen. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte zumindest anfänglich auch freiwillig in den vorzeitigen Massnahmenvollzug begab und ein entsprechendes Gesuch stell- te (Urk. 5/3 S. 7 Frage 28; Urk. 16/25). Zudem hat der Beschuldigte anlässlich der heutigen Verhandlung explizit ausgeführt, dass der bisherige Massnahmenvollzug ihm immerhin so viel geholfen hat, als dass er nun die Notwendigkeit einer fortge- setzten Medikamenteneinnahme aufgrund seiner Krankheit einsieht (Urk. 70 S. 2, S. 4 ff., S. 7 f.). Das Fehlen der Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme ist erst heute und neu in dieser Deutlichkeit festzustellen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 17. Januar 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
CHF 6'882.00 Auslagen (Gutachten) CHF 13'407.35 Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. MwSt.) CHF 26'289.35 Total 5. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, zu- züglich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt und sofort definitiv abgeschrieben. 6. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X., wird für seine Bemühungen in der Zeit vom 20. Februar 2017 bis 17. Januar 2018 mit total CHF 13'407.35 (CHF 7'573.10 inkl. 8 % [bis 31. Dezember 2017] sowie CHF 5'834.25 inkl. 7.7 % [ab 1. Januar 2018] MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird an- gewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. X. auszuzahlen." 2. Auf den Antrag der Verteidigung in Ziffer 2 (Anrechnung Freiheitsentzug) wird nicht eingetreten. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Es wird erkannt: 1. Für den Beschuldigten A._____ wird keine stationäre therapeutische Mass- nahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'707.– amtliche Verteidigung 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Beiständin F._____, ... [Adresse] sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 20. August 2018
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Walthert