Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180152-O/U/cw
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Spiess und die Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard
Urteil vom 3. Mai 2018
in Sachen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Erstberufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigte und Zweitberufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 10. Januar 2018 (GG170022)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 6. Juli 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte, A._____, ist schuldig der einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung (VRV). 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr und Kosten für das Vorverfahren
3'585.– Auslagen Gutachten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 6. Die Gerichtsgebühr und die weiteren Kosten werden der Beschuldigten zu einem Fünftel auferlegt.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 54) Das vorinstanzliche Urteilsdispositiv sei zu ergänzen um einen Freispruch betreffend den Anklagevorwurf einer groben Verkehrsregelverletzung zum Sachverhalt vom 9.4.2016 15.33 Uhr (Einhalten eines krass zu kleinen Ab- standes von ca. 5 m bei einer Geschwindigkeit zwischen 45 und 60 km/h mit Auffahrunfall bei Schikanestopp) und entsprechender Prozessentschädi- gung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 58 sinngemäss) Verzicht auf Antragstellung.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Der Beschuldigten wurde in der Anklage der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 6. Juli 2017 zusammenge- fasst vorgeworfen, am 9. April 2016 den Personenwagen Mercedes-Benz auf der ...strasse in B._____ in Fahrtrichtung C._____ gelenkt zu haben, wo sie um 15.29 Uhr vor dem dortigen "...-Kreisel" auf den ihr voranfahrenden und von D._____ gelenkten Personenwagen VW Touran aufgeschlossen sei und diesem in der Folge über eine Distanz von mindestens 38 Metern bei einer Durch- schnittsgeschwindigkeit von knapp 50 km/h mit einem krass zu kleinen Abstand von deutlich weniger als 8.3 Metern gefolgt sei. Sodann sei sie um 15.33 Uhr nach dem "...-Kreisel" erneut auf den ihr voranfahrenden und von D._____ ge- lenkten Personenwagen aufgeschlossen und sei diesem, bei einer Geschwindig- keit zwischen 45 km/h und 60 km/h, mit einem krass zu kleinen Abstand von ca. 5 Metern gefolgt. Aufgrund dieses zu geringen Abstandes zum voranfahren- den Fahrzeug habe die Beschuldigte das von ihr gelenkte Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig abbremsen können, als D._____ seinen Personenwagen abrupt abge- bremst habe (Schikanestopp), weshalb es in der Folge zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen sei (Urk. 23). 2. Mit Urteil vom 10. Januar 2018 sprach das Bezirksgericht Uster, Einzelge- richt in Strafsachen, die Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsre- geln schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 200.– (Urk. 52 S. 28 f.). 3. Gegen diesen Entscheid meldeten die Staatsanwaltschaft See/Oberland und die Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 47, Urk. 48; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 27. März 2018 zuge- stellt (Urk. 51). Mit Eingabe vom 29. März 2018 (Datum Poststempel) zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück (Urk. 53). Mit Eingabe vom 5. April 2018 reichte die Verteidigung innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 54; Art. 399
Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 16. April 2018 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 56). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 58). Da es sich beim vorinstanzlichen Schuldspruch um eine Übertretung handelt (Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 103 StGB), wurde das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Die Berufungserklärung der Beschuldigten wurde im Einver- ständnis mit der Verteidigung als Berufungsbegründung entgegengenommen (vgl. Urk. 60). Die Staatsanwaltschaft hat darauf verzichtet, sich aktiv am weiteren Verfahren zu beteiligen (Urk. 58), was als Verzicht auf Berufungsantwort zu wer- ten ist. Die Vorinstanz hat ebenfalls auf Vernehmlassung verzichtet (Urk. 63). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. 4. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft ist Vormerk zu neh- men. 5. Die Berufung hat nur im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte des vorinstanzlichen Urteils erwachsen in Rechtskraft (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 402 N 1). Die Beschuldigte beantragt mit ihrer Berufung, das Urteilsdispositiv der Vor- instanz sei um einen Freispruch betreffend den Anklagevorwurf der groben Ver- kehrsregelverletzung zu ergänzen und es sei ihr entsprechend eine Prozessent- schädigung auszurichten (Urk. 54 S. 2). Damit blieb das vorinstanzliche Urteil - mit Ausnahme der von der Verteidigung geforderten Ergänzungen - unangefoch- ten. Die geforderten Ergänzungen beschlagen thematisch Ziffern 1 (Schuldpunkt) und 6 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Urteils, weshalb es sich rechtfertigt, diese Ziffern von der Rechtskraft auszunehmen Es ist daher vorab mittels Be- schluss festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz bezüglich Dispositivziffern 2 (Busse), 3 (Vollzug), 4 (Ersatzfreiheitsstrafe) und 5 (Kostenaufstellung) in Rechts- kraft erwachsen ist.
II. Freispruch 1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der erste Abschnitt des Anklagesach- verhalts (vor dem "...-Kreisel") sei erstellt (Urk. 52 S. 7-12) und würdigte das diesbezügliche Verhalten der Beschuldigten als einfache Verkehrsregelverletzung (Urk. 52 S. 24-26). Dieser Schuldspruch wurde von keiner Seite angefochten und ist daher zu bestätigen. 2. Der zweite Abschnitt des Anklagesachverhaltes liess sich gemäss unan- gefochten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz nicht erstellen (Urk. 52 S. 12-24). Die Vorinstanz nahm bei ihrem Schuldspruch somit nicht nur eine an- dere rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes vor, sondern hätte die Beschuldigte in Bezug auf den zweiten Abschnitt der Anklage (nach dem "...- Kreisel") vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freisprechen müssen. Dies ist im Berufungsverfahren nachzuholen.
III. Entschädigung für das Vor- und erstinstanzliche Verfahren 1. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten die Verfahrenskosten aufgrund des- sen, dass der zweite Abschnitt des Anklagesachverhalts (nach dem "...-Kreisel") nicht erstellt werden konnte, nur zu einem Fünftel auferlegt (vgl. Urk. 52 S. 27 f.). Da die vorinstanzliche Kostenauflage nicht angefochten wurde, ist sie zu bestäti- gen. 2. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenent- scheid (Art. 429 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.3, mit Hinweis auf Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Ge- nugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staats- kasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Somit ist der Beschuldigten als Folge der bloss teilweisen Kostenaufla- ge eine auf vier Fünftel reduzierte Prozessentschädigung im Betrag von
Fr. 7'441.25 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 62/2) aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren obsiegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen auf Frei- spruch vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung und auf Zusprechung einer Prozessentschädigung vollumfänglich. Unter diesen Umständen fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weitere Kosten sind im Berufungsverfahren nicht angefallen. Sodann ist die Beschuldigte für die Kosten ihrer erbetenen Verteidigung im Betrag von Fr. 571.45 inklusive Mehrwertsteuer (Urk. 62/1) aus der Gerichtskasse voll zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft See/Oberland wird Vor- merk genommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 10. Januar 2018 bezüglich Dispositivziffern 2 (Busse), 3 (Vollzug), 4 (Ersatzfreiheitsstrafe) und 5 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV (erster Abschnitt der Anklage; vor dem "...- Kreisel"). 2. Die Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der groben Verletzung der Ver- kehrsregeln freigesprochen (zweiter Abschnitt der Anklage; nach dem "...- Kreisel"). 3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 6) wird bestätigt. 4. Der Beschuldigten wird für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 7'441.25 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 6. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 571.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger (im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an
− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 55 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administra- tivmassnahmen (PIN-Nr.: ...) − die E._____ [Versicherung], ... [Adresse] (Schaden Nr. ...). 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 3. Mai 2018
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Leuthard