Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180147-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. L. Chitvanni und lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. N. Anner Beschluss vom 25. April 2018
in Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher, teilweise versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Dezember 2017 (GG170188)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 liess der Beschuldigte Berufung an- melden (Urk. 48). Am 28. März 2018 wurde das begründete Urteil dem Verteidiger des Beschuldigten zugestellt (Urk. 68/2). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Beru- fungserklärung einzureichen. Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwin- gend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Beru- fungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (H UG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10). 3. Vorliegend liess der Beschuldigte zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 17. April 2018). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 4. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unter- liegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kos- ten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 21. Dezember 2017 wird nicht ein- getreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
Zürich, 25. April 2018
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Anner