Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180136-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 18. April 2018
in Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin
gegen
C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend versuchte Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Januar 2018 (GB170062)
Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Januar 2018 liessen die Privatkläger zwar fristgerecht Berufung anmel- den (Urk. 36), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (9. April 2018; vgl. Urk. 41/2) aber keine Berufungserklärung einreichen. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatkläger kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Privat- klägern sind somit die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.– je hälftig aufzuerlegen. Die Privatkläger sind ferner solidarisch zu verpflichten, dem obsiegenden Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 418.80 zu bezahlen (Urk. 45). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatkläger vom 22. Januar 2018 wird nicht eingetre- ten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Privatklägern je zur Hälfte auferlegt. 4. Die Privatkläger werden solidarisch verpflichtet, dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 418.80 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatkläger dreifach, für sich und zuhanden der Privatkläger A._____ und B._____
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 18. April 2018
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer