Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180119-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher Beschluss vom 23. März 2018
in Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin X.
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 6. November 2017 (GG170015)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 6. November 2017 wurde der Beschuldigte des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.– bestraft, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. Der Vollzug wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Der Entscheid wurde dem Beschuldigten sowie seiner erbetenen Verteidigerin im Dispositiv mündlich eröffnet (Urk. 42 sowie Prot. I S. 17 f.). Mit Eingabe vom 16. November 2017 liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 34). Am 21. Februar 2018 (Urk. 41/2) bzw. 23. Februar 2018 (Urk. 41/1) wurde den Parteien das begründete Urteil zugestellt. 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungs- kläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (H UG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). 3. Der Beschuldigte liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 15. März 2018). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 23. März 2018
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Bretscher