Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180090-O/U/ad-hb
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, Ober- richterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Beschluss vom 20. April 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Stadelmann, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
sowie
B._____, Privatkläger
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 3. Oktober 2017 (DG170015)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 3. Oktober 2017 sprach das Bezirksgericht Hinwil den Be- schuldigten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheits- strafe von 14 Monaten. Ausserdem wurde die mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 19. Juli 2012 angeordnete ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (psychische Störung) verlängert (Urk. 103). Gegen das mündlich er- öffnete Urteil (Prot. I S. 54) liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 97; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 18. Januar 2018 zugestellt (Urk. 101). 2. Bereits mit Eingabe vom 29. Januar 2018 wurde seitens der Staatsan- waltschaft Anschlussberufung erklärt (Urk. 104). Nachdem der Beschuldigte so- dann innert Frist am 2. Februar 2018 seine Berufungserklärung hatte einreichen lassen (Urk.105; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO), wurde dem Privatkläger so- wie der Anklagebehörde mit Präsidialverfügung vom 2. März 2018 unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer An- schlussberufung angesetzt. Gleichzeitig wurde die Staatsanwaltschaft darauf hin- gewiesen, dass die Frist zur Erklärung der Anschlussberufung von Gesetzes we- gen erst mit Erhalt jener Verfügung zu laufen beginne (Urk. 110). Während der Privatkläger diese Frist verstreichen liess, erhob die Staatsanwaltschaft mit Ein- gabe vom 7. März 2018 Anschlussberufung (Urk. 112). 3. Mit Eingabe vom 13. April 2018, eingegangen am 16. April 2018, liess der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurück- ziehen (Urk. 117). Damit fällt auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Das Berufungsverfahren ist demgemäss unter aus- gangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt ab- zuschreiben. Das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 3. Oktober 2017 ist da- mit rechtskräftig. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf
deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfah- rens daher, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschul- digten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichts- kasse zu nehmen, wobei die Nachzahlungspflicht des Beschuldigten vorzubehal- ten ist (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mangels Umtrieben ist der unentgeltlichen Privat- klägervertreterin keine Entschädigung zuzusprechen (Urk. 118). 4.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 3'240.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen (Urk. 120). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist damit hinfällig. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 3. Oktober 2017 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'240.– amtliche Verteidigung 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, − die unentgeltliche Privatklägervertreterin im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers
− das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 20. April 2018
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Höchli