Appeal inadmissible for missing statement of appeal

SB180082Obergericht06.03.2018Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court held that the accused’s appeal could not be entered into because, although he had timely announced the appeal, he did not file the required written statement of appeal within 20 days. The reasoned first-instance judgment was deemed served on 8 February 2018 after the uncollected registered mailing, so the deadline expired on 28 February 2018. The appeal was therefore inadmissible. The accused was ordered to pay the second-instance costs, with the court fee set at CHF 600.

Omnilex-Regeste

Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO; Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO: The written statement of appeal is a mandatory condition for appellate review; timely notice of appeal alone does not preserve the remedy. If the reasoned judgment is served by deemed service after an uncollected registered mailing, the 20-day period begins on the deemed-service date. Where no statement of appeal is filed by the deadline, the appellate court must not enter into the appeal. Such non-entry counts as loss for costs purposes and justifies allocating second-instance costs to the appellant.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180082-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Beschluss vom 6. März 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 19. September 2017 (GB170015)

Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 19. September 2017 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV schuldig gesprochen und mit einer mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 90.– (entsprechend Fr. 900.–) sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt. Der Entscheid wurde dem Beschuldigten am 19. September 2017 mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 6 ff.; Urk. 21). In Ziffer 9 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 21 [Urteilsdispositiv]; Urk. 23 = Urk. 27 [begründete Fassung]). Am 29. September 2017 meldete der Beschuldigte mündlich bzw. telefonisch Berufung an (Prot. I S. 9). Das begründete Urteil (Urk. 23 = Urk. 27) wurde am 31. Januar 2018 per Gerichtsurkunde versandt und dem Beschuldigten am 1. Februar 2018 zur Abholung gemeldet (Urk. 25). Nachdem der Beschuldigte die Gerichtsurkunde nicht innert der siebentägigen Abholfrist abholte, wurde die Gerichtsurkunde als "nicht abgeholt" durch die Post an die Vorinstanz retourniert (Urk. 25 und 26). Nach Art. 85 Abs. 3 StPO ist die Zustellung mit Entgegennahme der Sendung erfolgt. Bei einer – wie vorliegend – eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt die Zustellung nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zudem am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste. Mit einer Zustellung gerechnet werden muss insbesondere in einem laufenden Verfahren, sofern dies dem Adressaten bekannt ist (S CHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 85 N 9).

Nachdem der Beschuldigte Berufung angemeldet hatte, musste er – so wie in Dispositivziffer 9 des Urteils erläutert – mit der Zustellung des begründeten Entscheids rechnen. Da er das Urteil weder entgegengenommen noch innert der Abholfrist abgeholt hat, gilt das begründete Urteil gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, also am 8. Februar 2018, als zugestellt. Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO) begann damit am 9. Februar 2018 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungs- kläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (H UG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). 3. Der Beschuldigte meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 28. Februar 2018). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 29. September 2017 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 6. März 2018

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. F. Manfrin

Schlagwörter

appeal inadmissibilitystatement of appealdeemed servicecriminal procedure coststraffic offense

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal had to be entered into despite no written statement of appeal being filed within the deadline.

Extrahierter Entscheid

No. A timely appeal notice is not enough; the written statement of appeal is mandatory and was omitted.

Extrahierte Begründung

The reasoned judgment was deemed served on 2018-02-08 under Art. 85 StPO, so the 20-day period expired on 2018-02-28. Because no statement of appeal was filed, the conditions for entering into the appeal under Art. 403 StPO were not met.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the appeal proceedings and in what amount?

Extrahierter Entscheid

The accused must bear the appeal costs; the second-instance court fee is CHF 600.

Extrahierte Begründung

Failure to enter into the appeal is treated as defeat under Art. 428 StPO, so costs are imposed on the accused.

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