No entry into prosecutor's appeal for lack of appeal statement

SB180078Obergericht27.02.2018Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court of Appeal dismissed the prosecutor's appeal as inadmissible because, although the appeal had been timely announced, no written appeal statement was filed within the 20-day deadline after service of the reasoned first-instance judgment. The court held that the filing of the appeal statement is mandatory under the CCP. As a result, the appeal was not entered into, the costs were borne by the court treasury, and no compensation was granted.

Omnilex-Regeste

Art. 399 Abs. 1, 3 und Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO; Zulässigkeit der Berufung bei fehlender Berufungserklärung. Die Berufung ist innert 10 Tagen anzumelden und sodann innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils schriftlich zu erklären; die Einreichung der Berufungserklärung ist Zulässigkeitsvoraussetzung und keine blosse Ordnungsvorschrift. Unterbleibt sie fristgerecht, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Das Nichteintreten stellt im Kostenpunkt ein Unterliegen dar; die Kosten folgen dem Unterliegerprinzip gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO (vgl. consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180078-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. N. Anner Beschluss vom 27. Februar 2018

i n Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Th. Brändli, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Dezember 2017 (GG170165)

Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat meldete mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 innert Frist Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Züri ch vom 5. Dezember 2017 an (Urk. 26). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 26. Januar 2018 zugestellt (Urk. 29). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (H UG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10). 3. Die Staatsanwaltschaft meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 15. Februar 2018). Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Un- terliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 428 N 3). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Dezember 2017 wird nicht eingetreten.

  1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen ri chten si ch nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Züri ch, 27. Februar 2018

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. N. Anner

Schlagwörter

appeal admissibilitywritten appeal statementnon-entrycriminal procedurecostsdeadline

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the prosecution's appeal was admissible without a timely written appeal statement.

Extrahierter Entscheid

No. Although the appeal was filed on time, the mandatory written appeal statement was not submitted within the statutory time limit.

Extrahierte Begründung

Under Art. 399 paras. 1 and 3 CCP, an appeal must be announced and then followed by a written appeal statement within 20 days of service of the reasoned judgment. Art. 403 para. 1 lit. a CCP makes timely filing of the statement a condition of admissibility.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the appeal proceedings and whether compensation is due.

Extrahierter Entscheid

The prosecution's failure means it lost the appeal proceedings; the cantonal treasury bears the costs and no compensation is awarded.

Extrahierte Begründung

Costs follow success and failure in the appellate proceedings. Non-entry on the prosecution's appeal counts as a loss. No compensable expenses were shown.

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