Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180075-O/U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident und lic. iur. Stiefel, Ersatz- oberrichter lic. iur. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom
Urteil vom 11. September 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache Gehilfenschaft zu Betrug etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 26. September 2017 (GG170143)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 17. Juli 2017 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 24A). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, sowie - der mehrfachen Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Der Vollzug dieser Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. Auslagen Untersuchung Fr. 4'274.75 Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Dispositivziffer 7 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens – mit Aus- nahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten auferlegt.
Honorar CHF 3'916.00
Barauslagen CHF 42.10
Zwischentotal CHF 3'958.10
MwSt. CHF 316.65
Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 4'274.75 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.) 8. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg ver- wiesen.
Nachtragsurteil vom 30. Januar 2018: 1. Das Urteil vom 26. September 2017 (GG170143) wird wie folgt ergänzt: Dispositivziffer 3A: "Auf einen Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kanons Uri vom 28. März 2011 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 25 Tagessät- zen zu je Fr. 190.- wird verzichtet, und die Probezeit wird nicht verlängert."
Im Übrigen bleibt das Urteil vom 26. September 2017 (GG170143/U) unverändert bestehen. 2. Für das vorliegende Nachtragsurteil wird keine Entscheidgebühr erhoben und allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 50 S. 1 f.) 1. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zusätzlich MwSt. zulasten der Staatskasse. Eventualbegehren: 1. Eventualiter sei der Beschuldigte a) der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. b) von der mehrfachen Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB freizusprechen. 2. Bei Gutheissung des Eventualbegehrens a) sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von maximal 45 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen; b) sei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen; c) seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen ge- richtlichen Verfahrens - mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung - hälftig dem Beschuldigten aufzuerlegen; d) seien die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Dispositiv 7 des erstinstanzlichen Urteils auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibe eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4
StPO im Umfang der Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidi- gung gemäss Dispositivziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils. e) seien die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens - mit Ausnah- me der Kosten für die amtliche Verteidigung gemäss lit. f) des Eventualbegehrens - dem Beschuldigten hälftig aufzuerlegen. f) seien die Kosten der amtlichen Verteidigung für das obergerichtli- che Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibe eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Um- fang der Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl: (Urk. 45, schriftlich) Bestätigung des Urteils der Vorinstanz.
Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 39 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 26. September 2017 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, sowie mehrfacher Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB verurteilt. Er wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Der Vollzug dieser Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 39 S. 23). Die Schadenersatzforde- rung der Privatklägerin wurde auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 39 S. 23 f.). 1.3. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 66). Die Berufungserklärung ging am 23. Februar 2018 ein (Urk. 42). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 1. März 2018 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein begründetes Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 43). 1.5. Mit Eingabe vom 2. März 2018 liess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragen und verzichtete auf An- schlussberufung. Sie ersuchte zudem um Dispensation von der Berufungsver- handlung (Urk. 45). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 1.6. In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 48), welche heute im Beisein des Beschuldigten sowie seines amtlichen Verteidigers stattfand (Prot. II. S. 3 ff. ).
Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden, und abgesehen von der Einvernahme der Beschuldigten (Prot. II S. 5-16) mussten keine weiteren Beweise erhoben werden. Das vorliegende Urteil erging im An- schluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16 ff. ). 2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II, Basel 2014, Art. 402 N 2). Der Beschuldigte liess die Aufhebung der Ziff. 1 bis 3 sowie 5 und 6 beantragen (Urk. 42) Somit steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens un- ter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes mit Ausnahme der Disposi- tivziffern 4 (Kostenfestsetzung), 7 (Entschädigung amtlicher Verteidiger) und 8 (Schadenersatzforderung Privatklägerin) sowie des Nachtragsurteils vom 30. Januar 2018 vollumfänglich zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). Im Übrigen ist der Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was entsprechend festzustellen ist . 3. Formales 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne, dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E. 1.2.). Die Berufungs-
instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. 4. Sachverhalt 4.1. Der Beschuldigte hat sich heute, wie auch schon anlässlich der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung hinsichtlich des äusseren Ablaufs des Anklagesachver- haltes geständig gezeigt (Prot. I S. 7 ff.; Prot. II S. 13 ff.). Die "inneren" Gescheh- nisse seien in der Anklage jedoch nicht zutreffend dargestellt worden. So habe er gutgläubig und nicht in betrügerischer oder sonst böser Absicht gehandelt. Es sei ihm darum gegangen, B._____ die Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen zu erleichtern. Zudem sei ein Schuldspruch auch deshalb nicht möglich, weil die von ihm erstellten Rechnungen in rechtlicher Hinsicht keine Urkundenqualität hät- ten und weil bei ihm mit Bezug auf die vorgeworfene Gehilfenschaft zum Betrug das Tatbestandselement der Arglist nicht gegeben sei (Urk 29 S. 2 ff.; Prot. I S. 7ff.; Urk. 50 S. 2 ff.; Prot. II S. 13 ff. ). Darauf ist im Rahmen der rechtlichen Wür- digung einzugehen. 5. Rechtliche Würdigung 5.1. Urkundenfälschung 5.1.1. Vorab kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die zu- treffende Zusammenfassung der Vorinstanz zur neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Urkundenfälschung verwiesen werden (Urk. 39 S. 6 f.). 5.1.2. Im Lichte dieser Rechtsprechung sind die Handlungen des Beschuldig- ten klar als Urkundenfälschungen zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat Rech- nungen an die Privatklägerin ausgestellt und darin Leistungen ausgewiesen, wel- che er eingestandenermassen nicht erbracht hatte und damit inhaltlich falsch sind (Urk. 3/1-12, Urk. 5/1 S. 2, Urk. 5/2 S. 2). Diese Urkunden dienten B._____ als Grund für die Überweisung der in Rechnung gestellten Beträge an den Beschul- digten. Dass diese Rechnungen dazu dienten, in den Büchern der Privatklägerin die Auszahlungen zu legitimieren, ist offensichtlich. Wozu sonst hätten sie denn
dienen sollen, wenn nicht als Grundlage für die ausgerichteten Zahlungen. Damit ist der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung ohne weiteres erfüllt. 5.1.3. In subjektiver Hinsicht macht der Beschuldigte geltend, dass er weder die Privatklägerin habe schädigen noch sich selbst bereichern wollen (Urk. 5/2 S. 2 f.; Prot. II S. 14). Die Vorinstanz erachtete seine Ausführungen als unglaub- haft. Dem kann indessen nur teilweise zugestimmt werden. So erklärte der Be- schuldigte seit Beginn der Untersuchung konstant, dass er davon ausgegangen sei, dass B._____ mit dem Geld Ausrüstungsgegenstände für die Privatklägerin kaufen wollte und mit Hilfe des Beschuldigten das interne Bewilligungsverfahren umgehen wollte. Der Beschuldigte habe dabei 10 - 15 Prozent der Gelder für sich für Handlungsunkosten behalten (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 2 f.; Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 13 ff. ). Bereits in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Mai 2017 gab er sodann an, dass er sich zwar nicht aktiv bei B._____ erkun- digt habe, ob er tatsächlich mit dem Geld derartige Gegenstände gekauft habe. Indessen habe er das Team nach der ersten Rechnungsstellung besucht, und es sei ihm voller Stolz eine neue Kamera gezeigt worden, weshalb er davon ausge- gangen sei, es habe geklappt (Urk. 5/2 S. 5). Dies wiederholte er an der heutigen Berufungsverhandlung (Prot. II S. 15). Weitere zu Lasten des Beschuldigten ver- wertbare Beweismittel liegen nicht vor, da B._____ nur einmal polizeilich einver- nommen und nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert wurde (Urk. 4). Es kann dem Beschuldigten somit nicht in rechtsgenügender Weise nachgewiesen wer- den, dass er nicht daran glaubte, dass das Geld für Ausrüstungsgegenstände verwendet wurde. Somit ist von der Version des Beschuldigten auszugehen, dass er glaubte, B._____ beschaffe sich mit dem Geld der fiktiven Rechnungen Aus- rüstungsgegenstände für die Privatklägerin. Mit der Vorinstanz ist indessen die Rückbehaltung von 10 - 15 Prozent des über- wiesenen Geldes anders zu bewerten. Dies insbesondere deshalb, weil sein tat- sächliches Handeln in Widerspruch zu seinen Aussagen steht und diese, entge- gen seinen anderslautenden, widersprüchlichen Beteuerungen, einzig den Schluss zulassen, dass sein Willen auf seine Bereicherung und die Schädigung der Privatklägerin ausgerichtet war. So behielt er diese 10 - 15 Prozent der ge-
stützt auf die Rechnungen ausbezahlten Gelder für sich, ohne dafür die ausge- wiesenen Gegenleistungen erbracht zu haben. Die Gesamtsumme belief sich da- bei auf rund Fr. 7'000.– bis Fr. 10'900.– und steht damit in keinem vernünftigen Aufwand für den tatsächlich geleisteten Aufwand, nämlich das Ausstellen von 10 simplen Rechnungen im Umfange von je einer A4 Seite. Dieses Missverhältnis ist nicht anders zu erklären, als dass diese Rechnungen für B._____ im Rahmen seiner wohl illegalen Geschäfte von entsprechend hohem Wert waren und die "Handlungskosten" eigentliche Provisionen darstellen. Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang von einer "handelsüblichen" Marge von 10 - 15 Prozent spricht, so mag dies eben "handelsüblich" für illegale Geschäfte sein, für reine Gefälligkeitshandlungen ist es weder handels- noch sonst in einer Art und Weise üblich. Die Erklärung der Verteidigung, der Begriff der "Handlungskosten" umfas- se die Kosten eines Unternehmens für einen Verkauf, nachdem man den Preis abgezogen habe, typischerweise die Fixkosten (Urk. 50 S. 5), überzeugt somit nicht, da dem Beschuldigten für das Erstellen der Rechnungen nur marginale Kosten entstanden sein können – die in Rechnung gestellten Leistungen wurde eben gerade nicht erbracht. Dadurch hat sich der Beschuldigte einen geldwerten Vorteil verschafft. Dieser ist zudem auch unrechtmässig und zwar deshalb, weil er durch die Vorlage einer gefälschten Urkunde erlangt wurde (BGE 128 IV 256). 5.1.4. Auch die Schädigung der Privatklägerin war dem Beschuldigten be- kannt. Ganz abgesehen davon, dass er im Rahmen der Untersuchung auf die Frage, ob die Privatklägerin geschädigt worden sei mit "Auf den ersten Blick ja" geantwortet hat (Urk. 5/2 S. 4) musste er auf Grund des Umstandes, dass er 10 - 15 Prozent der Gelder der Privatklägerin nicht an B._____ weitergab, sondern für sich behielt, davon ausgehen, dass der Privatklägerin dadurch ein Schaden ent- steht, indem ihr das Geld entzogen wurde und sie nicht mehr darüber verfügen konnte. Somit war der Schaden eingetreten, als die Gelder auf dem Konto des Beschuldigten eingegangen sind. Im Lichte seiner Tathandlungen und der Zugabe, dass er gewusst hat, dass die C._____ geschädigt wurde und er die in Rechnung gestellten Leistungen nicht er- bracht hat, sind seine Beteuerungen, wonach er davon ausgegangen sei, dass
ihm das zurückbehaltene Geld als branchenübliche Entschädigung zugestanden sei als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 5.1.5. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich rechtserhebliche Tatsachen unrichtig beurkundet hat, wobei er in der Absicht gehandelt hat, die Privatklägerin am Vermögen zu schädi- gen und sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Dadurch hat er sich der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Dies hat er mehrfach gemacht, diesbezüglich kann, um unnötige Wiederholungen zu ver- meiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 39 S. 11). 5.1.6. Daran vermögen auch die Ausführungen der Verteidigung nichts zu ändern (Urk. 29 S. 3). Wohl ist ihr darin zuzustimmen, dass Rechnungen nur un- ter restriktiven Bedingungen Urkundencharakter zukommt. Und es ist darüber hinaus mit ihr davon auszugehen, dass der vorliegende Sachverhalt mit demjeni- gen in BGE 138 IV 130 vergleichbar ist. Dort sieht das Bundesgericht den Urkun- dencharakter als gegeben an, da die Zweckbestimmung der Rechnung als Buch- haltungsbeleg angenommen werden müsse, was auch vorliegend zutrifft. Dem steht auch die neueste Bundesgerichtspraxis und der stellvertretend dafür zi tierte BGer 6B_642/2013 nicht entgegen. Ganz im Gegenteil: Im Verhältnis zwi- schen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger bzw. -adressat kann eine Rechnung höchstens unter besonderen Umständen erhöhte Glaubwürdigkeit ha- ben (BGE 138 IV 130 E. 2.4.2). Die Rechtsprechung bejaht dies ausnahmsweise, wenn die inhaltlich unwahre Rechnung nicht nur Rechnungsfunktion hat, sondern objektiv und subjektiv in erster Linie als Beleg für die Buchhaltung der Rech- nungsempfängerin bestimmt ist, die damit verfälscht werden soll. Eine objektive Zweckbestimmung als Buchhaltungsbeleg wird angenommen, wenn der Rech- nungsaussteller mit der buchführungspflichtigen Rechnungsempfängerin bzw. de- ren Organen oder Angestellten zusammenwirkt und auf deren Geheiss oder An- regung hin oder mit deren Zustimmung eine inhaltlich unwahre Rechnung erstellt, die als Buchhaltungsbeleg dient (a.a.O. E. 2.4.3 und 3.1). Genau diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. B._____ handelte für die
Privatklägerin und wies den Beschuldigten an, inhaltlich unwahre Rechnungen auszustellen. Wenn das Bundesgericht im eben angeführten Entscheid zum Schluss gelangt, dass der Rechnung kein Urkundencharakter zukommt, so deshalb, weil dort tat- sächlicher Aufwand verbucht wurde. Tatsächlicher Aufwand, welcher zwar wirt- schaftlich nicht gerechtfertigt war, aber eben - unnötigerweise - geleistet wurde und in diesem Sinne nicht wahrheitswidrig war. In diesem Punkt sind die beiden Sachverhalte nicht zu vergleichen: Der vorliegend fakturierte Aufwand wurde tat- sächlich gar nicht getätigt. Nicht als Falschbeurkundungen zu qualifizieren gewe- sen wären die Rechnungen vorliegend, wenn der Beschuldigte den Beratungs- aufwand geleistet hätte, obwohl dieser für die Geschäftsführung der Privatklägerin gar nicht notwendig war. 5.2. Betrug 5.2.1. Die Vorinstanz hat die Tatbestandselemente des Betruges ausführlich und zutreffend dargestellt, insbesondere auch, unter welchen Umständen eine Täuschung eine arglistige ist, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 39 S. 11 ff.). Indem der Beschuldigte mehrfach inhaltlich unwahre Rechnungen ausstellte und insbesondere dafür keine entsprechende Gegenleistung geboten hatte, schuf er für B._____ die Grundlage, um der Privatklägerin vorzuspiegeln, dass Leistungen zu vergüten seien, welche nicht erbracht worden sind. Dadurch hat B._____ Tat- sachen vorgespiegelt, welche geeignet sind, beim Gegenüber eine von der Wirk- lichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte glaubte, B._____ würde mit den Geldern Ausrüstungsge- genstände für die Privatklägerin anschaffen, weshalb ihm ein betrügerisches Ver- halten nur bezüglich der von ihm zurückbehaltenen 10 bis 15 Prozent vorgewor- fen werden kann. Bei diesen 10 bis 15 Prozent des Geldes war ihm indessen be- wusst, dass seine eigene Leistung – die fingierte Rechnungserstellung – in keiner Art und Weise den dafür enthaltenen Beträgen entsprach. Der Beitrag des Be- schuldigten war damit ein Wesentlicher, wobei sich hier sogar die Frage stellen
würde, ob die Grenze zur Mittäterschaft bereits überschritten wurde, wobei wegen des Verschlechterungsverbots nicht weiter darauf einzugehen ist. 5.2.2. Arglist Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaf- ten oder Kniffe bedient. Diesen Sachverhalt erfüllt insbesondere das Vorlegen rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und Belege (BGE 133 IV 256, BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 122 IV 197 E. 3d; BGE 125 II 250 E. 3). Der Umstand, dass sich B._____ jeweils gefälschter Rechnungen bedient hatte, ist klar als Ma- chenschaft zu qualifizieren und das Vorgehen insgesamt damit als arglistig. Damit ist auf die Argumentation der amtlichen Verteidigung nicht weiter einzuge- hen, welche im Verhalten von B._____ keine Machenschaft, sondern eine bloss falsche Angabe sehen will, von deren Überprüfung er die Privatklägerin abgehal- ten haben soll (Urk. 29 S. 6; Urk. 50 S. 7 ff.). Damit entfällt auch eine weiterge- hende Überprüfung allfälliger Vorsichtsmassnahmen der Privatklägerin und weite- rer Einzelfragen in diesem Zusammenhang. Zwar hatte der Beschuldigte keine detaillierten Kenntnisse über die internen Ab- läufe bei der Freigabe von Zahlungen der Privatklägerin. Er ging aber davon aus, dass B._____ diese Rechnungen selbst "weiterleiten" konnte und das Geld schliesslich erhältlich machen konnte (Urk. 5/2 S. 3). Letztlich musste er sich auch aus dem Umstand, dass die Gelder auf Grund der gefälschten Rechnungen aus- bezahlt wurden in dieser Annahme bestätigt sehen. Kommt hinzu, dass der Gehil- fe die genauen Modalitäten der Tatausführung gar nicht kennen muss, um tatbe- standsmässig zu handeln. Es genügt, dass er nach den konkreten Umständen er- kennen kann oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag eine strafbare Handlung fördert, deren grobe Umrisse er kennt (BSK StGB-Forster, Art. 25 N 19). Nicht erforderlich ist zudem, dass der Haupttäter schuldhaft gehandelt hat oder verurteilt worden ist, es handelt sich um eine limitierte Akzessorietät (OFK/StGB-Donatsch, Art. 24 N 14; vgl. Urk. 50 S. 7).
5.2.3. Auch die weiteren Tatbestandselemente des Betruges sind ohne weite- res erfüllt. Durch die Machenschaften von B._____ und des Beschuldigten wurde die Privatklägerin in einen Irrtum versetzt, welcher die Grundlage für die getätig- ten Auszahlungen bildete. Diese Auszahlungen stellen Vermögensdispositionen dar, welche bei der Privatklägerin zu einem Vermögensschaden im Umfange der vom Beschuldigten zurückbehaltenen Provisionen geführt hat. Durch seine Hand- lungen hatten B._____ und der Beschuldigte die Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. 5.2.4. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass B._____ die Tat- bestandselemente des Betruges in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat und rechtswidrig gehandelt hat und ihn der Beschuldigte dabei massgeblich un- terstützte. Beide handelten stets mit Wissen und Willen. Hinsichtlich der Frage der mehrfachen Tatbegehung kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden, ebenso was die Frage der Konkurrenz anbelangt (Urk. 39 S. 16). Der Beschuldigte ist demnach der mehrfachen Gehilfenschaft zu Betrug schuldig zu sprechen. 6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat die Regeln der Strafzumessung zutreffend und ausführ- lich dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 39 S. 16 f.). 6.2. Nicht zu folgen ist ihr allerdings in der konkreten Strafzumessung. So ist bei der objektiven Tatschwere der Urkundenfälschung festzuhalten, dass der verur- sachte Schaden und der unrechtmässige Vorteil nicht unwesentlich ist. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über mehrere Jahre hinweg gehan- delt hat. Das Verschulden wiegt diesbezüglich erheblich. 6.3. Auch in subjektiver Hinsicht ist das Verschulden nicht zu bagatellisieren. Triebfeder seines Handelns waren finanzielle Motive. Wohl war seine wirtschaftli- che Situation nichts besonders privilegiert, doch verfügte er damals immerhin über ein Jahreseinkommen von rund Fr. 90'000.– (Urk. 47/2, 3). Gründe, welche
sein Handeln in einem milderen Lichte erscheinen lassen, sind keine ersichtlich. Auch aus den übrigen persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben lässt sich nichts entnehmen, was Einfluss auf die Strafzumessung hätte, mit Ausnahme des Geständnisses in tatsächlicher Hinsicht, welches leicht strafmindernd zu berück- sichtigen ist. 6.4. Somit erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte hypothetische Strafe von 50 Tagen als insgesamt eher mild. 6.5. Weiter straferhöhend wirken sich die mehrfache Tatbegehung sowie die mehrfache Gehilfenschaft zum Betrug aus. Auch bei letzterem ist das objektive Verschulden nicht mehr als allzu leicht zu qualifizieren. Die Deliktssumme er- scheint auch nach der heute vorgenommenen Reduktion nicht als unwesentlich und das Delinquieren des Beschuldigte dauerte über mehrere Jahre hinweg. Zu- dem ist sein Tatbeitrag ein wesentlicher und nicht bloss von untergeordneter Be- deutung, womit er sich im Grenzbereich zur Mittäterschaft bewegt. Somit er- scheint die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe von 150 Tagessätzen, ob- wohl heute ein deutlich geringerer Deliktsbetrag erstellt werden konnte, als ge- rechtfertigt. 6.6. Zur Tagessatzhöhe ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zur Zeit Fr. 6'300.– netto im Monat verdient. Er hat 3 Kinder mit seiner getrennt von ihm lebenden Ehefrau, wovon der zweitälteste Sohn bei ihm wohnt. Seine Alimenten- verpflichtungen betragen Fr. 4'100.– im Monat, wovon er Fr. 500.– bezahlt, der Rest wird bevorschusst (Prot. II S. 10 ff.). Unter Berücksichtigung von Kranken- kasse und Steuern erscheint die vorinstanzlich festgesetzte Tagesssatzhöhe von Fr. 30.– jedenfalls als nicht zu hoch und ist somit zu bestätigen. 7. Strafaufschub Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des Strafaufschubes zutreffend darge- legt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 39 S. 19 f.). Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte keine einschlägigen Vorstrafen aufweist, aber es ist doch immerhin noch eine Vorstrafe wegen grober Verletzung der Ver-
kehrsregeln verzeichnet (Urk. 41). Auf Grund des Verschlechterungsverbots ist aber auch hier nicht weiter darauf einzugehen. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendisposi- tiv (Ziff. 5) zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). 8.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahren sind nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb ihm die gesamten Kosten aufzuerle- gen sind. Davon auszunehmen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO), wo- bei die Rückzahlungspflicht vorbehalten bleibt.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. September 2017 bezüglich der Dispo- sitivziffern 4 (Kostenfestsetzung), 7 (Entschädigung amtlicher Verteidiger) sowie 8 (Schadenersatzforderung Privatklägerin) sowie das Nachtragsurteil vom 30. Januar 2018 (Verzicht Widerruf) in Rechtskraft erwachsen ist . 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie
− der mehrfachen Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00
; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'740.00
amtliche Verteidigung 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO] - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 11. September 2018
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom