Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180072-O/U/ad-hb
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Oberrichterin lic. iur. Schärer und der Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie der Ge- richtsschreiber lic. iur. Samokec
Urteil vom 12. März 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache üble Nachrede
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 13. Oktober 2017 (GG170013)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. Juni 2017 (Urk. 38) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 61) Das Einzelgericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 380.–. 4. Die Geldstrafe wird vollzogen. 5. A._____ wird verpflichtet – unter solidarischer Haftung mit der im Verfahren GG170014 Beschuldigten – dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 800.– nebst Zins zu 5 % seit 9. November 2015 zu bezahlen. Im Mehr- umfang wird die Genugtuungsforderung gegenüber dem Beschuldigten des vorliegenden Verfahrens abgewiesen. 6. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens adhäsionsweise kein Schadenersatzbegehren gestellt hat. 7. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Prot. I S. 11) "1. Es seien die beiden Urteile der Vorinstanz vom 13. Oktober 2017 in al- len Punkten zu bestätigen. 2. Es seien die dagegen erhobenen Berufungen abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der beiden Beschul- digten."
_________________________ Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 13. Oktober 2017 sprach das Bezirksgericht Meilen, Ein- zelgericht in Strafsachen, den Beschuldigten vom Vorwurf der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB frei, verurteilte ihn stattdessen aber wegen mehr- facher übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 380.–, entschied über die Zivilansprüche des Privatklägers und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfah- rens (Urk. 61 S. 40 ff.). 2. Gegen das schriftlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 24 und 27) meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 54; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 31. Januar 2018 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 57/1-3) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusam- men mit den Akten dem Obergericht (Urk. 62). 3. Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 (Datum Poststempel) reichte der Beschuldigte der erkennenden Kammer fristgerecht die schriftliche Berufungser- klärung ein (Urk. 64; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Die Staatsanwaltschaft
verzichtete auf eine Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils und teilte ihren Verzicht auf die aktive Teilnahme am Beru- fungsverfahren mit (Urk. 67). Der Privatkläger liess sich innert der ihm mit Präsi- dialverfügung vom 1. März 2018 (Urk. 65) angesetzten Frist nicht vernehmen und verzichtete damit auf eine Anschlussberufung. Am 13. März 2018 ging das vom Beschuldigten ausgefüllte Datenerfassungsblatt samt Beilagen bei der erkennen- den Kammer ein (Urk. 69/1-17). 4. Die Berufungsverhandlung fand in Anwesenheit des Beschuldigten so- wie der Mitbeschuldigten B._____ sowie deren gemeinsamen erbetenen Verteidi- ger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ statt (Prot. II S. 3). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Die Berufungsanträge des Beschuldigten richteten sich zum Zeitpunkt seiner Berufungserklärung gegen den Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils und alle mit dem Schuldspruch im Zusammenhang ste- henden Dispositivziffern (Urk. 64 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung grenzte der Beschuldigte seine Berufung dahingehend ein, als dass er lediglich noch an seinen Anträgen hinsichtlich des Sanktionspunktes festhielt und das vor- instanzliche Urteil im Übrigen nicht mehr anfocht (Urk. 73 S. 1). Damit ist der vor- instanzliche Entscheid hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Frei- spruch vom Anklagevorwurf der Verleumdung), 5 (Genugtuung), 6 (Schadener- satzbegehren), 7-10 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft er- wachsen, was vorab festzustellen ist. 2. Die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Ehrverlet- zungsdelikte (Art. 174 Ziff. StGB, eventualiter Art. 173 Ziff. 1 StGB oder Art. 177 StGB) werden nur auf Antrag der geschädigten Person verfolgt (Art. 30 Abs. 1 StGB; Art. 303 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz kam zutreffend zum Schluss, dass die nötigen Strafanträge vorliegen. Es kann auf ihre Ausführungen verwiesen werden (Urk. 61 E. II.).
III. 1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) began- gen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die beschuldigte Person im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; OFK/StGB-Donatsch, a.a.O., N 10 zu Art. 2 StGB). Das ist nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht grundsätzlich keine milde- re Bestrafung vorsieht, sondern im Gegenteil auf eine Verschärfung im Bereich der Geldstrafe und kurzen Freiheitsstrafe zielt, die Gewährung des bedingten Strafvollzugs beim nicht vorbestraften Beschuldigten nicht von der im neuen Recht günstiger ausgestalteten Voraussetzung gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB ab- hängt und eine Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB, welche zu ei- nem für den Täter günstigeren Ergebnis führt, vorliegend nicht zur Diskussion steht. Die Sanktion ist folglich gestützt auf die Bestimmungen des im Tatzeitpunkt geltenden Sanktionenrechts festzulegen. 2.1. Der Straftatbestand der üblen Nachrede, sieht einen ordentlichen Straf- rahmen von 1 bis höchstens 180 Tagessätzen vor (Art. 173 Ziff. 1 aStGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Aussergewöhnliche Umstände, welche es angezeigt er- scheinen lassen würden, diesen Strafrahmen zu verlassen, bestehen auch unter Berücksichtigung der Tatmehrheit nicht. Die Strafe ist vorliegend mithin innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen. 2.2. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten: BGE 123 IV 49 E. 2; BGE 136 IV 55). Ist der Täter wie vorliegend wegen einer Mehrheit begangener Taten zu bestrafen, ist die Strafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips festzule- gen, wobei es die bisherige – in BGE 6B_483/2016 E. 3.5.4 allerdings in Frage gestellte – bundesgerichtliche Rechtsprechung bei der Strafzumessung für zahl-
reiche gleichartige Delikte oder bei zeitlich und sachlich eng miteinander ver- knüpften Taten zulässt, dass nicht für jedes Delikt eine Einsatzstrafe gebildet wird (BGE 6B_499/2013 E. 1.8; BGE 6B_1011/2014 E. 4.4). 3.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zunächst darauf hinzu- weisen, dass die Vorwürfe strafbaren Verhaltens objektiv Delikte von einigem Gewicht betrafen, handelte es sich beim Betrug doch um ein Verbrechen (Art. 146 Abs. 1 StGB; Art. 10 Abs. 2 StGB) und bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung um ein Vergehen (Art. 158 Abs. 1 StGB; Art. 10 Abs. 3 StGB). Der Beschuldigte versandte zusammen mit der Mitbeschuldigten sodann während etwas mehr als einem Jahr in unregelmässigen Abständen insgesamt vier Schreiben mit ehrver- letzenden Vorwürfen an den Privatkläger an denselben sowie an sämtliche Mit- glieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft bzw. in einem Fall an den Aus- schuss der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Die tatbestandsmässigen Äusse- rungen erfolgten damit innerhalb des geschlossenen Zirkels der Stockwerkeigen- tümergemeinschaft und wurden nicht etwa aussenstehenden Dritten mitgeteilt. Trotz dieses geschlossenen Adressatenkreises gilt es aber zu berücksichtigen, dass das Tatvorgehen des Beschuldigten eine gewisse Planmässigkeit aufwies und die Versammlung der Stockwerkeigentümer für die Bestellung, wie auch die Abberufung des Verwalters zuständig ist (vgl. Art. 712m Abs. 1 Ziff. 2 ZGB und Art. 712r ZGB). Die während über einem Jahr immer wieder erhobenen Vorwürfe des Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung waren damit ohne Weiteres dazu geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Privatkläger und der Stockwerkeigentümergemeinschaft nachhaltig zu schädigen und damit die Abbe- rufung des Privatklägers herbeizuführen. Angesichts des Umstands, dass aber auch deutlich gravierendere Fälle der üblen Nachrede denkbar sind, ist das objek- tive Tatverschulden des Beschuldigten als gerade noch leicht zu qualifizieren. 3.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist hervorzuheben, dass von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen ist. Die inkriminierten Vorwürfe wur- den als Mittel zur Verteidigung gegen angebliche Verfehlungen des Privatklägers verwendet (Urk. 48 S. 6), wobei der Eindruck besteht, dass dem Versand der ehr- verletzenden Schreiben auch die Hoffnung zugrunde lag, dass sich der Privatklä-
ger hinsichtlich seiner angeblichen Versäumnisse und Verfehlungen einsichtig zeige und allenfalls versuche, die Sache im Sinne der beiden Beschuldigten ge- radezubiegen (vgl. Urk. 9/1 S. 2; Urk. 9/2 S. 10 f.; 15 und 17; Prot. I S. 12 [A.]; Urk. 10/1 S. 2; Urk. 21 S. 5; Urk. 48 S. 4; Prot. I S. 22 [B.]). Inso- fern stellte das Vorgehen aus der subjektiven Sicht der beiden Mitbeschuldigten etwas wie ein Akt der Selbstverteidigung dar, was ihr Tatverschulden relativiert. Allerdings ist auch festzuhalten, dass es für sie grundsätzlich ein Leichtes gewe- sen wäre, die von ihnen beanstandete Mandatsführung durch den Privatkläger in sachlicher Weise zuhanden der übrigen Stockwerkeigentümer zu kommentieren. Den Vorwurf strafbaren Verhaltens mussten sie nicht erheben, um ihre Ziele zu erreichen. Unter diesen Umständen vermag das subjektive Tatverschulden das objektive trotz allem nicht zu relativieren. 3.3. Insgesamt erscheint für die mehrfache üble Nachrede eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen dem als gerade noch leicht zu qualifizierenden Verschulden des Beschuldigten als angemessen. 4.1. Zu seinem Vorleben und seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschuldigte aus, dass er am tt. Juli 1939 in Zürich geboren wurde und dort die Primarschule sowie das Gymnasium besucht habe. Anschliessend habe er zwei Jahre Physik studiert, bevor er im Jahre 1961 ein Medizinstudium begonnen und abgeschlossen habe. Er sei danach bis zu seiner Pensionierung im Januar 2004 ausschliesslich als Arzt tätig gewesen (Urk. 20 S. 13; Prot. II S. 5 f.). Er sei seit 50 Jahren verheiratet und habe drei erwachsene Kinder. Das ihm und seiner Ehefrau gemeinsam monatlich zur Verfügung stehende Nettoeinkommen betrage etwa Fr. 10'000.–. Überdies besässen sie ein Vermögen im Umfang von Fr. 2'500'000.–, welches sich aus einer Eigentumswohnung sowie Erspartem zu- sammensetze. Die Hypothekarschulden beliefen sich auf Fr. 1'000'000.–. Unter- haltsverpflichtungen bestünden keine (Urk. 9/1 S. 3; Urk. 20 S. 13 f.; Prot. II S. 5 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände.
4.2. Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 63) ist angesichts sei- nes langjährigen gesetzestreuen Verhaltens leicht strafmindernd zu berücksichti- gen (BGE 136 IV 1). 4.3. Leicht straferhöhend wirkt sich dagegen das mehrfache Delinquieren während laufender Strafuntersuchung aus. 4.4. Der Beschuldigte zeigte sich weder einsichtig noch reuig, anerkannte aber schliesslich anlässlich der Berufungsverhandlung den Anklagesachverhalt. Angesichts des späten Zeitpunktes seines Geständnisses und der diesbezüglich ohnehin klaren Beweislage, welche keinen Raum für Bestreitungen liess, rechtfer- tigt es sich vorliegend, von einer Strafminderung abzusehen. 4.5 Vorliegend halten sich die straferhöhenden und strafmindernden Fakto- ren der Täterkomponente die Waage. Die von der Vorinstanz festgesetzte Geld- strafe von 60 Tagessätzen erweist sich damit als dem Verschulden des Beschul- digten angemessen. Dem Festsetzen einer höheren Strafe würde denn auch das Verschlechterungsverbot entgegenstehen. 4.6 Von der zusätzlichen Auferlegung einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB ist abzusehen. Vorliegend besteht weder eine Schnittstellenproblematik noch das Bedürfnis, dem Beschuldigten im Sinne eines Denkzettels zusätzlich zur bedingt vollziehbaren Geldstrafe eine Verbin- dungsbusse aufzuerlegen. 5.1. Während das Gericht die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters bemisst, bestimmt es gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB die Höhe des Ta- gessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebens- aufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetz- lich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallver-
sicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Feh- lendes Vermögen stellt insoweit kein Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Vermögen zu einer Erhöhung führen soll. Dagegen ist das Vermögen für die Bemessung des Tagessatzes zu berücksichti- gen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (BGE 134 IV 60 E. 6.2). 5.2. Das gemeinsame steuerbare Einkommen der beiden Mitbeschuldigten beträgt gut Fr. 10'000.– pro Monat und das gemeinsame Vermögen Fr. 2'500'000.– (Urk. 9/2 S. 14; Urk. 69/3; Prot. II S. 5 f.). Finanzielle Unterstüt- zungspflichten haben die beiden Beschuldigten keine. Unter hälftiger Teilung der dem Beschuldigten und der Mitbeschuldigten B._____ als Eheleute gemeinsam zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel erscheint die Festsetzung einer Ta- gessatzhöhe von Fr. 190.– angemessen. 6.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geld- strafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 6.2. Die Vorinstanz verwehrte dem Beschuldigten den bedingten Strafvoll- zug mit der Begründung, dass er keinerlei Einsicht bezüglich dem Unrechtsgehalt seiner Tathandlungen gezeigt hätte und ihn auch die Erstattung der Strafanzeige am 5. Februar 2016 nicht davon habe abhalten können, weitere Schreiben mit ehrverletzenden Äusserungen zu versenden. Unter diesen Umständen müsse von einer geradezu ungünstigen Prognose ausgegangen werden (Urk. 61 S. 31 f.). 6.3. Der Beschuldigte beantragte mit seiner Berufung dagegen für den Fall der Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs unter Hinweis auf seine Vorstrafenlosigkeit die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe (Urk. 64 S. 2; Urk. 73 S. 1 und 4 f.). 6.4. Da es sich beim Beschuldigten um einen nicht vorbestraften Ersttäter handelt, ist ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Der Vorinstanz ist zwar
beizupflichten, dass die Uneinsichtigkeit des Beschuldigten und dessen trotz lau- fendem Strafverfahren unbeirrt fortgesetzten Delinquenz gewisse Zweifel an sei- nem künftigen Wohlverhalten wecken. Diese vermögen die Vermutung der güns- tigen Prognose jedoch nicht umzustossen. Dem Beschuldigten werden mit der heutigen Verurteilung zum ersten Mal die strafrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens aufgezeigt. Es ist davon auszugehen, dass er sich dadurch genügend beeindrucken lässt, um in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden. Es ist ihm folg- lich der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre anzu- setzen. 7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 190.– zu bestrafen, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben ist. IV. 1. Zufolge der nachträglichen Beschränkung seiner Berufung auf den Sanktionspunkt unterliegt der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinen ur- sprünglichen Anträgen in Bezug auf den Schuldpunkt und auf die gegen ihn ge- stellte Genugtuungsforderung. In Bezug auf den Sanktionspunkt dringt der Be- schuldigte dagegen mit seinen Anträgen auf Reduktion der Tagessatzhöhe und Gewährung des bedingten Strafvollzugs durch. Unter diesen Umständen rechtfer- tigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 2/3 dem Be- schuldigten aufzuerlegen und im restlichen Umfang von 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Umstand, dass den formell getrennt ge- führten Verfahren gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigte die praktisch identische Fragestellung zugrunde liegt, ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.– Rechnung zu tragen. 2. Die beiden Mitbeschuldigten machten für ihre erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren Aufwendungen im Gesamtumfang von Fr. 11'572.40 geltend (Urk. 74; Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Honorarrechnung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vom 12. März 2019 (Urk. 74) steht im Einklang mit den Ansätzen
der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist den beiden Mitbeschuldigten eine um 2/3 redu- zierte Prozessentschädigung von rund Fr. 4'000.– für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wovon die Hälfte, also Fr. 2'000.–, dem Be- schuldigten auszurichten ist. 3.1 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegen- über der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, worunter in erster Li- nie die Anwaltskosten fallen, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Heisst das Gericht die Klage nur teilweise gut, so erfolgt die Entschädigung verhältnismässig. 3.2 Indem der Beschuldigte seine Berufung anlässlich der Berufungsver- handlung auf den Schuldpunkt beschränkte und somit der vorinstanzliche Schuld- spruch und die damit zusammenhängenden Punkte nicht mehr als angefochten gelten, ist ein Obsiegen des Privatklägers gegeben (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Privatkläger beziffert die für das Berufungsverfahren notwendigen Aufwen- dung unter Hinweis auf die Honorarnote seines Vertreters Rechtsanwalt lic. iur. C._____ auf Fr. 5'028.90 (Urk. 75). Was die in der Honorarnote geltend gemach- ten Aufwendungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsverhand- lung rund 20 Minuten weniger lang dauerte, als vom Privatklägervertreter in seiner Honorarnote geschätzt wurde (Urk. 75 S. 2). Da der Beschuldigte seine Berufung nachträglich auf den Sanktionspunkt eingrenzte und sich der vorliegende Urteils- spruch damit auf ein Prozessthema ausserhalb des Einflussbereichs der Privat- klägerschaft beschränkt (Art. 382 Abs. 2 StPO), entfällt zudem der vom Privatklä- gervertreter verrechnete Aufwand für eine Nachbesprechung des Urteils (Urk. 75 S. 2). Nach der entsprechenden Anpassung der Honorarnote des Privatklägerver- treters sind die beiden Beschuldigten zu verpflichten, dem Privatkläger für seine notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 4'400.– zu bezahlen. Davon sind Fr. 2'200.– durch den Be- schuldigten auszurichten.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 13. Oktober 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Freispruch vom Anklagevorwurf der Verleumdung), 5 (Genugtuung), 6 (Schadenersatzbegehren), 7-10 (Kosten- und Entschädi- gungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagess- ätzen à Fr. 190.–. 2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 2/3 auf- erlegt und im restlichen Umfang von 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.– zu bezahlen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft See/Oberland; − Rechtsanwalt lic. iur. C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben);
sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft See/Oberland; − Rechtsanwalt lic. iur. C._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 12. März 2019
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Samokec
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.