Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180048-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher
Urteil vom 20. September 2018
in Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A., Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.,
betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht, vom 30. Mai 2017 (GG160014)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Septem- ber 2016 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 60 S. 33 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB so- wie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Auf die Zivilansprüche der Privatklägerin wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten (inkl. die Kosten der amtlichen Verteidigung) werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Ent- scheid befunden. 5. (Mitteilung) 6. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.) a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 61 S. 6 f.; Urk. 80 S. 2) 1. Es sei der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB so- wie wegen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.–.
heben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie zu den Be- weisanträgen der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen (Urk. 65). Mit Eingabe vom 12. März 2018 liess der Beschuldigte die Abweisung der Beweisanträge der Staatsanwaltschaft beantragen (Urk. 67 S. 2). Die Privatklägerin holte die Ver- fügung nicht ab (Urk. 66). Mit Präsidialverfügung vom 27. März 2018 wurde die Eingabe der Verteidigung vom 12. März 2018 der Privatklägerin und der Staats- anwaltschaft zugestellt und der Staatsanwaltschaft Frist zur freigestellten Ver- nehmlassung angesetzt (Urk. 69). Mit Eingabe vom 28. März 2018 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Vernehmlassung und verwies auf die Ausführungen in der Berufungserklärung (Urk. 73). Mit Präsidialverfügung vom 26. April 2018 wurden die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft abgewiesen (Urk. 75). 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seiner amtlichen Verteidigung sowie Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser als Vertreterin der Anklagebehörde (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu ent- scheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 79) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7 f.). 2. Umfang der Berufung Das Urteil der Vorinstanz wurde durch die Staatsanwaltschaft vollumfänglich an- gefochten (Urk. 53 und Urk. 61). Hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 2 (Zivilanspruch der Privatklägerin) ist die Staatsanwaltschaft jedoch gar nicht zur Berufung legiti- miert. Anlässlich der Berufungsverhandlung erhob die Staatsanwaltschaft auch keine Einwände gegen Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils (Prot. II S. 6). Es ist deshalb mittels Beschlusses vorab festzustellen, dass das vorinstanz- liche Urteil in Bezug auf dessen Dispositiv- Ziffern 2 und 4 in Rechtskraft erwach- sen ist. 3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies
in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 4. Vorinstanzliches Protokoll Das vorinstanzliche Protokoll gibt zu einigen Bemerkungen Anlass. Zwar sieht die StPO – im Gegensatz zum früheren § 143 GVG-ZH – nicht mehr explizit vor, dass die Einträge im Protokoll chronologisch sein müssen. Dennoch mutet es seltsam an, wenn die Vorinstanz nach Protokollierung der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 30. Mai 2017 (Prot. I S. 3 ff.) den Protokolleintrag vom 7. Dezember 2016 betreffend die Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger sowie betreffend die Verfügung über eigene Beweisabnahmen durch das Gericht respektive die Fristansetzung zur Stellung von Beweisanträgen (Prot. I S. 7 f.) folgen lässt. Bemerkenswert ist sodann, dass das vorinstanzliche Urteil gleich zweimal im Protokoll erscheint; einmal nach der Hauptverhandlung und ein zweites Mal nach Protokollierung weiterer Prozesshandlungen (Prot. I S. 5 f. und 11 f.). Wie bereits erwähnt sieht die Strafprozessordnung diesbezüg- lich keine Vorschriften vor, weshalb die Vorgehensweise der Vorinstanz keine Konsequenzen nach sich zieht. Explizit geregelt ist jedoch, dass die Richtigkeit des Protokolls nicht nur – wie vorliegend geschehen – durch die Verfahrens- leitung zu bestätigen ist , sondern auch durch die protokollführende Person und allenfalls durch die zur Übersetzung beigezogene Person (Art. 76 Abs. 2 StPO). Mit Nachdruck ist die Vorinstanz zur Einhaltung der einschlägigen Proto- kollierungsvorschriften anzuhalten.
II. Sachverhalt 1. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 22. September 2016 zusammen- gefasst Folgendes vorgeworfen: Der Beschuldigte habe der Privatklägerin B._____, einer damaligen Mitpatientin, im Raucherraum der Sicherheitsstation der Klinik Rheinau erzählt, wie er seine Freundin umgebracht habe und ihr weiter er- zählt, er wolle auch seine Ex-Freundin umbringen, sofern ihm die Flucht gelinge. Nachdem ihm die Privatklägerin darauf hin gesagt habe, dass sie dies krank und erbärmlich finde, habe der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin gesagt, sie müsse aufpassen, ansonsten sie die Nächste sei. Der Beschuldigte habe den Raucherraum in den Hof verlassen und die Privatklägerin sei dem Beschuldigten nachgegangen und habe diesen gefragt, ob er ihr habe drohen wollen. Dies habe er bejaht und ihr erneut gesagt, dass sie – die Privatklägerin – die Nächste sei. Dann sei der Beschuldigte abermals weggegangen, wobei ihm die Privatklägerin weiter gefolgt sei. Nach einem kurzen Wortwechsel habe der Beschuldigte der Privatklägerin wissentlich und willentlich mit seiner linken Faust gegen deren Brustkorb geschlagen. Daraufhin habe der Beschuldigte mit seinem Zeigefinger auf die Privatklägerin gezeigt und gesagt "ich lahn dich um". Die Privatklägerin habe zumindest die letzten Worte ("ich lahn dich um") ernst genommen und sie sei dadurch in Angst versetzt worden (Urk. 29 S. 2 f.). 2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin zu einem Streit gekommen sei. Indessen macht er geltend, nicht er, sondern die Pri- vatklägerin habe ihn angegriffen und er habe sich lediglich verteidigt. Er habe sich mit beiden Händen auf ihren Schultern abgestützt respektive habe er sie mit bei- den Händen weggestossen (Urk. 6/1 S. 1 F/A 3; Urk. 6/2 S. 2 ff. F/A 10, 21 f. und 25; Urk. 47 S. 5). Er habe die Privatklägerin aber weder geschlagen noch habe er ihr gedroht (Urk. 6/1 S. 2 F/A 9 ff.; Urk. 6/2 S. 4 ff. F/A 19 f., 26, 30 f. und 33; Urk. 6/3 S. 6 und 11 F/A 29 und 52; Urk. 47 S. 6 f. und 10). Anlässlich der heuti- gen Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte von seinem Aussageverwei-
gerungsrecht Gebrauch und äusserte sich nicht mehr zum Sachverhalt (Urk. 79 S. 1 und 4). Dieser ist somit zu erstellen. 3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und wesentliche Beweismittel Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhaltserstel- lung und den Beweiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussagewürdi- gung) ausführt, ist nicht zu beanstanden. Sodann hat sie die Aussagen der Betei- ligten zutreffend und ausführlich wiedergegeben (Urk. 60 S. 5 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. Es kann an dieser Stelle bereits festgehalten werden, dass mit der Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin unüberwindbare Zweifel aufkommen lassen respek- tive die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen C._____ relevante Zweifel an den Angaben der Privatklägerin zu wecken vermögen, dass sich der Sachver- halt tatsächlich so zugetragen hat, wie dies dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vorgeworfen wird. Es kann diesbezüglich vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 24 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen sollen dies lediglich ergänzen und präzisieren: 3.1. Die Staatsanwaltschaft macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz verkenne, dass die Aussagen des Pflegers C., wo er Aussagen tätigen könne, jene der Privatklägerin stützen würden und nicht jene des Beschuldigten. Der Zeuge habe mehrfach erklärt, dass er die Äusserungen, welche zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gefallen seien, aufgrund sprachlicher Probleme nicht verstanden habe oder aber zu weit weg gewesen sei. Der Zeuge habe bestätigt, dass er, als er den Hof betreten habe, gesehen habe, dass die beiden Personen eine tätliche Auseinandersetzung gehabt hätten. Ausserdem er- gebe sich aus einer E-Mail des Zeugen C. implizit, dass es einen Moment gegeben haben muss, in welchem der Beschuldigte und die Privatklägerin alleine und absolut unbeobachtet im Hof gewesen seien. Dem Zeugen sei es sodann auf dem Hof nicht möglich gewesen, etwas zu sehen, da die Privatklägerin mit dem Rücken zu ihm gestanden sei. Da der Zeuge nicht gut Schweizerdialekt verstehe,
habe er das Gespräch nicht verstanden. Daraus dürfe aber nicht geschlossen werden, dass es keine Drohung oder Tätlichkeit gegeben habe (Urk. 61 S. 2 f.). Der Argumentation der Staatsanwaltschaft ist zu entgegnen, dass es zwar richtig ist, dass der Zeuge mehrfach erklärte, er habe nicht alles verstanden, was der Beschuldigte und die Privatklägerin miteinander gesprochen hätten. Die Aus- sagen des Zeugen bei der Staatsanwaltschaft schliessen somit theoretisch nicht aus, dass der Beschuldigte die entsprechenden Drohungen gegenüber der Pri- vatklägerin ausgestossen hat. Richtig ist somit auch das Vorbringen der Staats- anwaltschaft, dass aus den Aussagen des Zeugen nicht geschlossen werden darf, dass es keine Drohung oder Tätlichkeit gegeben hat. Genauso wenig kann daraus aber – wie dies die Staatsanwaltschaft suggeriert – abgeleitet werden, dass die Aussagen des Zeugen die Aussagen der Privatklägerin unterstützen und der Beschuldigte tatsächlich derartige Drohungen ausgesprochen hätte. Letztlich ist es einfach so, dass die Aussagen des Zeugen in diesem Bereich nichts zur Er- hellung des Sachverhaltes beitragen können, da er eben gerade weder bestätigen kann, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gedroht hat, noch dass keine Dro- hungen stattgefunden haben. 3.2. Die Staatsanwaltschaft bringt in der Berufungserklärung – wie auch anläss- lich der heutigen Berufungsverhandlung – weiter vor, die Vorinstanz sei nicht auf die Kernaussagen der Privatklägerin eingegangen. Diese erwiesen sich als gleichbleibend, kohärent, nachvollziehbar, nichts beschönigend oder übertreibend dargestellt. Die polizeiliche Einvernahme sei derart minimal, dass sie nicht taug- lich sei, um zu begründen, dass sich die polizeilichen Aussagen der Privatklägerin in einem Widerspruch zu den staatsanwaltschaftlichen Aussagen befänden und umgekehrt. Sie sei erstmals ausführlich und umfassend durch die Staatsan- waltschaft zum Ereignis vom 7. April 2015 befragt worden. Dass sich die Privat- klägerin nicht mehr an alles erinnern könne, sei mit dem Zeitablauf zu erklären. Besonders stark für die Glaubhaftigkeit spreche, dass es der Privatklägerin nicht um eine Verurteilung des Beschuldigten, sondern um den Schutz einer ihr völlig Unbekannten ("Ex-Freundin des Beschuldigten") gegangen sei (Urk. 61 S. 3 f. und Urk. 80 S. 6 f.).
Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin eingehend und zutreffend ge- würdigt. Tatsächlich ist es zwar so, dass die polizeiliche Einvernahme der Privat- klägerin eher kurz ausgefallen ist. Diese bewegt sich aber noch durchaus im üb- lichen Rahmen von ersten polizeilichen Einvernahmen in vergleichbaren Kon- stellationen. Jedenfalls kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Angaben der Privatklägerin durch die Vorgehensweise bei der fraglichen polizeilichen Ein- vernahme verfälscht worden wären. Vielmehr hatte die Privatklägerin zunächst die Möglichkeit erhalten, den Vorfall aus ihrer Sicht zu schildern (Urk. 7 S. 1 F/A 5), wobei anschliessend noch ergänzende Fragen durch den einverneh- menden Polizisten erfolgten (Urk. 7 S. 2 F/A 6 ff.). Ihre Aussagen bei der Polizei, welche die Privatklägerin auch unterschriftlich bestätigte und bei der Staats- anwaltschaft mehrfach auf deren Richtigkeit verwiesen hat (Urk. 8 S. 3 und 10 f. F/A 9 ff., 42 und 47), fielen dabei unmissverständlich aus. So könnte auch nicht davon gesprochen werden, dass die Privatklägerin ihre bei der Polizei gemachten Angaben anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme lediglich präzisiert hätte. Vielmehr ergeben sich deutliche Abweichungen und Widersprüche zwi- schen den einzelnen Aussagen der Privatklägerin. So zeigen sich insbesondere Widersprüche in ihren Angaben, was den Standort und die Aufenthaltsdauer des Beschuldigten im Raucherraum (einmal soll er für kurze Zeit in der Tür gestanden [Urk. 7 S. 1 F/A 5] und einmal mit ihr für längere Zeit gesessen sein [Urk. 8 S. 4 F/A 18]) angeht. Ihre Angaben rund um die Geschehnisse im Raucherraum wei- chen sodann auch deutlich von den Schilderungen des Beschuldigten und des Zeugen C._____ ab, welche gleichlautend aussagten, dass es die Privatklägerin gewesen sei, welche den Beschuldigten angesprochen habe, während dieser nicht darauf eingegangen und passiv geblieben sei. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin nicht nur auf ihre Angaben bei der Polizei beziehen, sondern auch ihre schriftli- chen Anzeige Abweichungen aufweist. Bereits hier festzuhalten ist deshalb, dass sich nicht erstellen lässt, dass der Be- schuldigte der Privatklägerin im Raucherraum davon erzählt haben soll, wie er seine Freundin umgebracht habe und dass er, sofern ihm die Flucht gelinge, auch noch seine Ex-Freundin umbringen werde, die Privatklägerin dann geäussert ha-
be, dass sie dies krank und erbärmlich finde, der Beschuldigte dann aufgesprun- gen sei und gegenüber der Privatklägerin gesagt haben soll, dass die Privatkläge- rin aufpassen müsse, ansonsten sie die Nächste sei (Urk. 29 S. 2). Im Gegensatz zu den wenig kohärenten Aussagen der Privatklägerin, sagte der Zeuge C._____ glaubhaft aus, der Dialog des Beschuldigten und der Privatklägerin sei nur ganz kurz gewesen (Urk. 10 S. 4 F/A 17). In dieser "ganz kurzen" Zeit konnte der Be- schuldigte nicht derart ausführlich über seine Vergangenheit erzählen. Der Be- schuldigte sagte hierzu aus, dass er in den Raucherraum gegangen sei, um eine Zigarette zu rauchen. Dann habe ihm die Privatklägerin Schläge angedroht und er sei gegangen (Urk. 6/1 S. 1 F/A 3). Von seiner Vergangenheit habe er der Privat- klägerin (und auch anderen Personen) vor dem Vorfall erzählt (Urk. 6/3 S. 7 f. F/A 36 und 38). Weitere Beweismittel, welche die Version der Privatklägerin stüt- zen würden, bestehen nicht. Auch das weitere Geschehen wird durch die Privatklägerin und den Zeugen nicht gleich geschildert, so zunächst ob der Beschuldigte unmittelbar vor dem Raucher- raum der Privatklägerin nochmals gedroht hat oder nicht. Weiter berichtete der Zeuge C._____ auch, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin nahe beiei- nander gestanden seien, als er den Hof betreten habe. Er habe zwischen den Be- schuldigten und die Privatklägerin gehen müssen, da diese gestritten und ge- schimpft hätten. Sie seien so nahe gestanden, dass die Privatklägerin die Sicht auf den Beschuldigten verdeckt habe (Urk. 10 S. 5 F/A 17). Dass der Beschuldig- te einen grösseren Abstand gehabt hätte oder gar hinter dem Pingpong-Tisch ge- standen sei, davon berichtete der Zeuge nichts. Da der Zeuge nur wenige Schritte – ca. 10 Schritte (Urk. 10 S. 4 F/A 17) – hinter der Privatklägerin gegangen ist und die Beteiligten, als er den Hof betreten hat, ca. 6-7 Meter von ihm entfernt stan- den, kann es sich höchstens um einige wenige Sekunden gehandelt haben, wäh- rend welchen die Privatklägerin und der Beschuldigte sich unbeobachtet auf dem Hof aufgehalten haben. Es erscheint lebensfremd, dass in diesem sehr kurzen Zeitraum die Privatklägerin den Beschuldigten gefragt haben soll, ob er ihr habe drohen wollen, der Beschuldigte gesagt habe, sie sei die nächste, der Beschuldig- te sie anschliessend auf den Brustkorb geschlagen habe, der Beschuldigte ein paar Schritte zurückgetreten sei und danach mit dem Zeigefinger auf sie gezeigt
und gesagt habe, er werde sie umlegen. Dies alles hätte geschehen müssen, be- vor der Zeuge C._____ auf den Hof getreten ist, da dieser zum einen berichtete, die Privatklägerin und der Beschuldigte seien nahe beieinander gestanden, als er den Hof betreten habe (Urk. 10 S. 4 f. F/A 17), und zum anderen er nicht gesehen habe, dass der Beschuldigte mit dem Zeigefinger auf die Privatklägerin gezeigt habe (Urk. 10 S. 7 F/A 34). Weiter kann mit Fug angenommen werden, dass selbst wenn die Privatklägerin mit dem Rücken zum Zeugen gestanden ist und ihm so die Sicht auf den Be- schuldigten genommen hat, der Zeuge hätte mitbekommen müssen, wenn die Privatklägerin tatsächlich eine Abwehrbewegung gemacht hätte. Wie die Privat- klägerin selber ausführt, habe es sich um einen starken Schlag des Beschuldigten gehandelt. Ein solcher hätte mit Wucht und Geschwindigkeit ausgeführt werden müssen, weshalb auch die Abwehrreaktion sehr schnell hätte erfolgen müssen, was aber zur Folge gehabt hätte, dass man auch mit Blick auf den Rücken der Privatklägerin eine entsprechende Bewegung des Körpers der Abwehrenden hät- te bemerken müssen. Von solch einer Bewegung berichtet der Zeuge aber nichts. Dass es zu einer Berührung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin auf dem Hof gekommen ist, ist unbestritten, da der Beschuldigte selber erklärt, er habe der Privatklägerin die Hände auf die Schultern gelegt bzw. diese mit beiden Händen weggestossen (Urk. 6/2 S. 3 f. F/A 10, 21 und 24). Einen körperlichen Kontakt beschrieb auch der Zeuge C._____ (Urk. 9). Unklar bleibt jedoch, ob der Beschuldigte die Privatklägerin nur abgewehrt hat oder diese tatsächlich tätlich angegangen hat, wer also zuerst körperlich gegen den anderen vorgegangen ist. Nicht zu überzeugen vermag sodann die Argumentation der Staatsanwaltschaft, die Nennung des Pflegers C._____ stelle ein starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin dar (Urk. 80 S. 4). Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft ist nämlich nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin vernünftigerweise davon ausgehen musste, dass C._____ einen von ihren Aus- sagen widersprechenden Ablauf schildern würde, sie plötzlich die Verursacherin hätte sein können und sie deshalb mit einer Anzeige hat rechnen müssen. Viel- mehr ist es so, dass die Privatklägerin höchstens damit rechnen musste, dass der
Zeuge hätte aussagen können, dass er nichts gesehen habe und deshalb keine Angaben zum Sachverhalt machen könne, wie es ja grundsätzlich im konkreten Fall gerade geschehen ist. Die Aussagen der Privatklägerin erweisen sich aufgrund des Gesagten nicht als besonders glaubhaft. Nicht gesagt wird damit, dass die Privatklägerin den Be- schuldigten zu Unrecht belasten wollte. Es gilt zu bedenken, dass die Privat- klägerin wie auch der Beschuldigte damals beide in psychiatrischer Behandlung waren. Offenbar litt die Privatklägerin unter psychischen Problemen, war in einer 1:1-Betreuung und wurde medikamentös behandelt. Vor diesem Hintergrund er- scheint es ohne Weiteres möglich, dass die Privatklägerin sich gewisse Ereignis- se auch nur einbildete oder falsch interpretierte. Zwar weist die Staatsanwalt- schaft zu Recht darauf hin, dass auch die Aussagen des Beschuldigten nicht über jeden Zweifel erhaben sind und seine Angaben teilweise voneinander abweichen (vgl. Urk. 80 S. 10 ff.). Mitunter entscheidend ist jedoch im vorliegenden Fall, dass die Aussagen des Zeugen C._____ überwiegend die Version des Beschuldigten stützen und nicht diejenige der Privatklägerin. Der Beschuldigte ist deshalb auch vor Berufungsgericht in dubio pro reo vom Vorwurf der Drohung und der Tätlich- keiten freizusprechen. III. Kosten 1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Die Vorinstanz hat – dem Ausgang des Verfahrens entsprechend – die Entscheidgebühr ausser Ansatz fallen lassen und die übrigen Kosten auf die Ge- richtskasse genommen. Da der Beschuldigte auch vom Berufungsgericht freige- sprochen wird, ist die erstinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen. 2. Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Massgabe des Obsiegen und Un- terliegens auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte freizusprechen ist und die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag auf Schuldig-
sprechung des Beschuldigten vollumfänglich unterliegt, sind die Kosten des Beru- fungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Entschädigung amtliche Verteidigung Es erscheint unter Berücksichtigung der von der amtlichen Verteidigung ein- gereichten Honorarnote (Urk. 82) angemessen, die amtliche Verteidigung unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung mit Fr. 4'300.– zu entschädigen. Diese Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen, Einzel- gericht Strafsachen, vom 30. Mai 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. [...] 2. Auf die Zivilansprüche der Privatklägerin wird nicht eingetreten. 3. [...] 4. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Entscheid befunden. " 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 20. September 2018
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Bretscher