Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180038-O/U/cs-ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom
Urteil vom 29. Mai 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 19. Juli 2017 (GG170034)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Mai 2017 (Urk. 38) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 100.– zu bezahlen. 5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 100.– zu bezahlen. 6. Der Anspruch des Privatklägers 1 auf Schadenersatz in der Höhe von Fr. 100.– wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 640.40 Auslagen Vorverfahren (Gutachten Hafterstehungsfähigkeit) Fr. 7'244.75 amtl. Verteidigungskosten
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 69 S. 1 f.) 1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Beschuldigte vom eingeklagten Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vollumfänglich freizusprechen. 2. Alles unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen: d.h. − sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu neh- men, − der Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung und Scha- denersatz, − den angeblich geschädigten Polizeibeamten hingegen gar keine Genugtuung zuzusprechen. 3. Eventualiter wäre die Beschuldigte gemäss Art. 54 StGB zumindest von der Strafe zu befreien. b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 65; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der Privatklägerschaft: Keine Anträge. ____________________________
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 59 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Am 31. Juli 2017 meldete die Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzli- che Urteil an (Urk. 53), und nach Zustellung des begründeten Entscheides liess sie mit Eingabe vom 15. Januar 2018 fristgerecht Berufung erklären (Urk. 61). 3.1. Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2018 (Urk. 63) wurde die Berufungs- erklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern zugestellt, um gegebenenfalls An- schlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils und verzichtete darauf, Beweisanträge zu stellen (Urk. 65). 3.3. Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 4. An der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher die Beschuldigte in Be- gleitung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie die Privatkläger 1 und 2 als Zu- schauer erschienen sind, waren keine Vorfragen zu entscheiden (Prot. II 3).
II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochte- nen Urteils dementsprechend gehemmt. Die Beschuldigte verlangt mit ihrer Beru- fung einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 61). Nachdem die Urteilsdispositiv- ziffern 6 (Schadenersatzforderung des Privatklägers B.) und 7 (Kostenfest- setzung) nicht angefochten worden sind, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Formelles Auf die Argumente der Beschuldigen ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich die urteilende Instanz nicht mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV E.2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Vielmehr kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt 1. Der Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 26. Mai 2017 vorgewor- fen, sich am 31. März 2016 heftig gegen die Verhaftung ihres Sohnes C. gewehrt zu haben. Sie habe den Polizeibeamten Fw D._____ und Gfr B._____ ins Gesicht gespuckt und die polizeiliche Amtshandlung dadurch gestört. Sodann ha- be sie mit einem Bein in Richtung des Polizeibeamten Gfr E._____ geschlagen, so dass sie diesen an der Hüfte gestreift habe. 2. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, bestreitet die Beschuldigte nicht, die Verhaftung ihres Sohnes verhindert gehabt haben zu wollen, womit der innere Sachverhalt diesbezüglich als erstellt gelten kann (Urk. 59 S. 6; Art. 82 Abs. 4
StPO). Dagegen bestreitet sie die ihr in der Anklageschrift vorgeworfenen Hand- lungen ausgeführt zu haben, sowie dass sie mit ihrem Verhalten die Arbeit der Polizei erschwert habe. 3. Die Aussagen der Beschuldigten, der Privatkläger und Zeugen in der Unter- suchung und im erstinstanzlichen Verfahren wurden von der Vorinstanz in Ziffer II.3 und 4 ihres Urteils zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 59 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. Die Vorinstanz hat die Beweislage eingehend und sorgfältig gewürdigt. Sie legte die allgemeinen Beweiswürdigungsregeln korrekt dar (Urk. 59 S. 15 f.) und beurteilte gestützt darauf die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen schlüssig und zutreffend, weshalb, um Wie- derholungen zu vermeiden, auf diese verwiesen werden kann. Folgerichtig ging sie im Ergebnis davon aus, dass die Aussagen der Privatkläger B._____ und D._____ sowie der Zeugen E._____ und F., soweit sie zu den Vorfällen überhaupt Angaben machen konnten, glaubhaft seien. Die Aussagen der Be- schuldigten sowie ihres Lebensgefährten G. qualifizierte sie dagegen mit nachvollziehbarer Begründung als wenig glaubhaft und kam zum Schluss, dass uneingeschränkt auf die Aussagen der Polizeibeamten abgestellt werden könne. Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt sei ohne Verbleib von Rest- zweifeln erstellt. 4.1. Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Hervorzuheben ist, dass die Beschuldigte von Beginn an zugab, gespuckt und getreten zu haben (Urk. 4 S. 2 und S. 8). Indessen schwächte sie ihre Aussagen stetig ab und relati- vierte sie, wie dies bereits von der Vorinstanz schlüssig aufgezeigt wurde (Urk. 59 S. 19 und S. 22; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dieses Aussageverhalten führte sie vor der erkennenden Kammer weiter. Gab sie anlässlich ihrer ersten (polizeilichen) Ein- vernahme noch an, die Polizisten angespuckt bzw. in deren Richtung gespuckt zu haben, bestritt sie dies in den folgenden Einvernahmen, wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung und erklärte, sie habe als eine Art Manifest auf den Boden gespuckt (Prot. II S. 15 f.). Auch bezüglich des Vorwurfs des Tretens gab sie zu- nächst an, nach dem Polizisten getreten, ihn jedoch nicht getroffen zu haben
(Urk. 4 S. 4), erklärte jedoch heute zunächst, nichts mit dem Fuss gemacht zu haben, sie habe nur gestikuliert. Auf entsprechende Nachfrage des Präsidenten antwortete sie sodann, man könne nicht mit den Füssen gestikulieren, um wenig später auszuführen, es sei ein wesentlicher Unterschied, ob man jemandem mit einem Fusstritt treffe oder mit der Geste in der Luft gestikuliere. Mit dem Fuss zu gestikulieren sei nicht dasselbe, wie jemanden zu treten. Sie habe nur mit dem Fuss gestikuliert (Prot. II S. 15 f.). Dies verdeutlicht ihr wenig glaubhaftes Aussa- geverhalten. 4.2. Ergänzend zur Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass entgegen der An- sicht der Verteidigung (Urk. 49 S. 5; Urk. 69 S. 7 f.) gerade die anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Privatklägers 2 aufgenommenen Bil- der der Nachstellung der Verhaftungsszene geeignet sind zu zeigen, dass sich die Köpfe der beiden Privatkläger sehr nahe beieinander befunden haben (Urk. 28/2, Anhang). Es erscheint gerade bei einer gewissen Distanz zwischen Spucker und den Bespuckten als nachvollziehbar, dass auch mit einem einmali- gen Spucken zwei Personen getroffen werden können, je nach Stellung der Köp- fe, welche sich in einem derart dynamischen Geschehen, wie dem vorliegenden, ständig ändert. Dabei erscheint es als durchaus vorstellbar, dass aufgrund der bei einer Verhaftung zu erwartenden schnellen Bewegungen beide Polizisten auf der linken Gesichtshälfte getroffen wurden. Im Gegensatz zur Ansicht der Verteidi- gung (Urk. 49 S. 6) stellt sodann der Privatkläger 1 die Situation im Zeitpunkt des Spuckens fast identisch dar, auch wenn auf dem Bild ein anderer Blickwinkel dar- gestellt wird (Urk. 28/2, Anhang). Sodann spricht der Umstand, dass der Privat- kläger 2 nicht ausführt, wie er sich die Spucke vom Gesicht gewischt hat, entge- gen der Verteidigung (Urk. 49 S. 4; Urk. 69 S. 6) nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, wurde er doch auch gar nicht danach gefragt. Der Umstand, dass der Privatkläger 2 nichts unternommen habe, um die Beschuldigte zu verhaf- ten, lässt sich sodann vor allem damit erklären, dass er, wie er selbst ausführt, mit der Verhaftung des Sohnes der Beschuldigten beschäftigt war und diesen nach Bülach überführt hat (Urk. 6 S. 4, Frage 32). Dass sodann an der Verhaftungsak- tion Beteiligte (Polizisten wie auch die beiden Söhne der Beschuldigten) keine Angaben zu den der Beschuldigten vorgeworfenen Taten machen konnten,
spricht entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht dafür, dass dies nicht ge- schehen ist. Die Beschuldigte selbst beschreibt die Verhaftung als sehr dyna- misch mit einer Vielzahl beteiligter Personen, so dass es nachvollziehbar ist, dass dies nicht von allen Anwesenden beobachtet wurde (Urk. 69 S. 2 f.) 4.3. Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als es ungewöhnlich ist, dass der Privatkläger 2 die bespuckte Brille zu seiner Befragung bei der Polizei quasi als Beweismittel mitgebracht haben will (Urk. 28/2 S. 14, Frage 80), diese jedoch weder im entsprechenden Protokoll (Urk. 6), noch im Polizeirapport vom 4. Mai 2017 (Urk. 1) Erwähnung findet (Urk. 69 S. 3 und 5). Dennoch ist dieser Umstand nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2 herabzuset- zen. Der Privatkläger 2 weiss als Polizeibeamter, dass sein Vorbringen betreffend die Schutzbrille ohne Probleme überprüfbar ist, weshalb es als unwahrscheinlich erscheint, dass er solches wahrheitswidrig vorbringt. Der Umstand, dass die Brille im Polizeirapport keine Erwähnung findet, ist nicht ihm anzulasten, hat er diesen doch nicht selbst verfasst. In Bezug auf das Befragungsprotokoll ist anzufügen, dass die Notwendigkeit derer Verwertung gemäss seinen Aussagen bereits im Vorfeld besprochen wurde, weshalb es nachvollziehbar ist, dass er in der folgen- den Befragung nicht mehr auf die Brille angesprochen wurde und dies daher im Protokoll auch nicht aufgeführt wurde. Weshalb auf eine Auswertung allfälliger DNA-Spuren auf der Brille verzichtet wurde, erschliesst sich aufgrund fehlender Angaben in den Akten nicht. Es ist indessen nicht ungewöhnlich, dass auf ein aufwändiges kostenverursachendes Gutachten verzichtet wird, wenn die Beweis- lage von der Untersuchungsbehörde auch ohne eine solches als genügend ange- sehen wird. 4.4. Die von der Verteidigung vorgebrachten Widersprüche in den Aussagen der beiden Privatkläger (Urk. 49 S. 5 f.; Urk. 69 S. 5 f.), namentlich in Bezug auf das Zu-Boden-Bringen des Sohnes der Beschuldigten, der gegenseitigen Hilfeleistun- gen sowie auf den Zeitpunkt des Anlegens der Handschellen, sowie der übrigen Zeugen hinsichtlich den Fusstritt sind sodann ebenfalls nicht geeignet, die Glaub- haftigkeit derer Aussagen herabzusetzen. Es ist an dieser Stelle zu betonen, dass der Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen wird, den Beamten mit dem
Fuss getroffen, sondern lediglich, ihn gestreift zu haben. Dass die Aussagen der Polizeibeamten, um den Sachverhalt rechtsgenügend erstellen zu können, in je- dem erdenklichen Detail zwingend übereinstimmen müssen, wie dies der Vertei- diger sinngemäss vorbringt, ist abzulehnen. Es spricht vielmehr für die Glaubhaf- tigkeit von Aussagen, wenn diese bezüglich eines derartig dynamischen Gesche- hens wie dem Vorliegenden nicht vollkommen deckungsgleich sind. Gerade diese Abweichungen sprechen auch dagegen, dass sich die Polizeibeamten anlässlich ihres Debriefings sowie ihres Gespräches vor den Einvernahmen bei der Staats- anwaltschaft tatsächlich in dem Sinne abgesprochen haben, die Beschuldigte gemeinsam zu belasten. Die vorliegenden kleineren Differenzen in den Aussagen sind sodann schon angesichts der unterschiedlichen Betroffenheit und des nicht identischen Standortes der involvierten Personen einleuchtend und situations- adäquat und vermögen das schlüssige Gesamtbild nicht zu trüben. 5. Der Sachverhalt, wie er in der Anklage umschrieben ist, ist damit aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatkläger 1 und 2 sowie der Zeugen E._____ und F._____ in rechtsgenügender Weise erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 1.1. Die Vorinstanz erkannte in ihrem Entscheid auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 1.2. Die Verteidigung (welche grundsätzlich die Auffassung vertritt, dass der in der Anklage umschriebene Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellt ist) machte in rechtlicher Hinsicht zusammenfassend geltend (Urk. 49 S. 8 f.; Urk. 69 S. 9 f.) , dass weder das Anspucken, noch der Fusstritt eine genügende Intensität aufwei- sen würden, um als Anwendung von Gewalt im Sinne des Tatbestandes zu gel- ten. Der Fusstritt sei sodann zu einem Zeitpunkt erfolgt, an welchem die Beschul- digte bereits von den beiden anderen Polizisten weggezogen worden war, wobei der Beamte E._____ selbst nicht mit der Amtshandlung der Verhaftung beschäf- tigt gewesen sei. Da der Privatkläger 1 ausgesagt habe, dass die Verhaftung im Zeitpunkt des Spuckens quasi bereits durchgeführt worden sei (die Handschellen
seien schon angelegt gewesen), sei auch hier keine Amtshandlung mehr im Gan- ge gewesen. Spucken sei sodann nicht als tätlicher Angriff zu qualifizieren, wes- halb höchstens eine Verurteilung gemäss Art. 177 StGB möglich wäre, welche aber mangels gültiger Strafanträge ebenfalls nicht in Frage komme. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass die Beschuldigte (allenfalls auch irrtümlich) von einer ungerechtfertigten Amtshandlung ausgegangen sei, weshalb eine Notwehrsituati- on bzw. zumindest eine Putativnotwehrsituation vorgelegen habe. 2.1. Die Vorinstanz legte die objektiven und subjektiven Voraussetzungen von Art. 285 Ziff. 1 StGB unter Berücksichtigung von Lehre und Rechtsprechung zu- treffend dar, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Urk. 59, S. 25 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2.1. Wie in Bezug auf den objektiven Tatbestand von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wird, war sowohl während des Spuckens als auch während des Fusstritts die Amtshandlung der Verhaftung des Sohnes der Beschuldigten im Gange, welcher von den Polizisten zu Boden geführt, in Handschellen gelegt und schliesslich nach Bülach auf den Polizeiposten geführt wurde. Die Verhaftung ist gesamthaft als Amtshandlung im Sinne einer Polizeiaktion aller anwesenden Poli- zisten zu betrachten, welche zunächst H._____ verhaften wollten, was jedoch durch das Eingreifen von dessen Bruder C._____ und der Mutter – der Beschul- digten – verlängert wurde, und nicht als eine Vielzahl einzelner Amtshandlungen, die jeweils in sich abgeschlossen waren (vgl. Urk. 69 S. 9). Diese kann deshalb mit dem Anlegen der Handschellen entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 49 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO) nicht als abgeschlossen bezeichnet werden, stellt dies doch bloss einen Teil der Verhaftung dar. Gemäss ständiger und gefestigter Lehre und Rechtsprechung fällt das Bespucken von Beamten, welche in Verrichtung einer Amtshandlung handeln, unter Art. 285 Ziff. 1 StGB. Das Anspucken eines Menschen, zumal in dessen Gesicht, ist eine auf den Körper gerichtete Aggression, welche massiven Ekel hervorruft. Sie be- wirkt mindestens eine momentane Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefin- dens und erfüllt somit den Tatbestand einer Tätlichkeit. Erfolgt sie gegen einen Polizisten bei der Verrichtung seines Einsatzes, ist sie durchaus geeignet, dessen
polizeiliche Tätigkeit zu stören. In dem von der Verteidigung genannten Entscheid des hiesigen Obergerichtes vom 15. Januar 2016 (SB150370) wurde wohl das Bespucken als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB qualifiziert, indessen stand Art. 285 Ziff. 1 StGB auch gar nicht zur Debatte, da im fraglichen Zeitpunkt keine Amtshandlung im Gange war, auch wenn sich die Spuckattacke gegen eine Amtsperson richtete. Im zweiten zitierten Entscheid (SB140491, Urteil vom 2. Februar 2015) beurteilte das Gericht sodann eine Auseinandersetzung zwi- schen einem Beschuldigten und seiner Mutter, weshalb auch hier die Anwendung von Art. 285 StGB gar nicht in Frage stand (vgl. Urk. 69 S. 10). 2.2.2. Betreffend den Fusstritt würdigt die Vorinstanz zutreffend, dass dieser sich nicht gegen eine Amtshandlung, sondern gegen einen Polizeibeamten richtete, welcher die Ausübung derselbigen sicherte (Urk. 59 S. 27; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenfalls zutreffend ist die Qualifikation als tätlicher Angriff, obwohl lediglich eine versuchte Tätlichkeit vorlag. 2.2.3. Sowohl das Spucken als auch der Tritt sind somit jeweils als tätlicher An- griff während einer Amtshandlung zu qualifizieren. 2.3. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 59 S. 27 ff. ; Art. 82 Abs. 4 StPO). Betreffend das Bespucken der beiden Polizeibeamten ist mangels anderer Be- weise zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie gegen die Per- sonen, welche die Verhaftung ihres Sohnes ausführten, spuckte, ohne konkret zu wissen, wen oder wie und wo sie diese treffen würde. Bei einem einmaligen Spu- cken aus einer gewissen Distanz und in einer bewegten, emotionalen Situation (wie sie von allen Beteiligten beschrieben wird) kann daher betreffend den Um- stand, dass sie schliesslich beide am Boden knienden Polizisten im Gesicht traf, lediglich von einem Eventualvorsatz ausgegangen werden.
2.4. Den Vorbringen der Verteidigung in Bezug auf das Handeln der Beschuldig- ten in einer Notwehrsituation, allenfalls in Putativnotwehr, kann nicht gefolgt wer- den. Wie die Vorinstanz in ihren zutreffenden Ausführungen, auf welche verwiesen werden kann, festhält (Urk. 59 S. 29 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), sind die notwendigen Kriterien für das Vorliegen einer Notwehrsituation nicht erfüllt. Die Beschuldigte liess sodann ausführen, nicht gewusst zu haben, dass die Verhaftung ihres Soh- nes C._____ rechtmässig war, und sich in einem Ausnahmezustand befunden zu haben, aufgrund dessen sie sich als berechtigt, wenn nicht gar verpflichtet ansah, ihrem Sohn zu helfen (Urk. 49 S. 9 f.; Urk. 69 S. 10). Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Auch ein vermeintlich Angegriffener hat die Umstände nach- zuweisen, die bei ihm den Glauben an eine Notwehrsituation wecken konnten, wobei dieser Nachweis nicht als leichthin erbracht angesehen werden darf (BGE 89 IV 84f.). Wie die Beschuldigte selbst ausführte, erkannte sie die anwesenden Beamten als Polizisten und wusste, dass diese unter anderem wegen ihrem Sohn H._____ vor Ort waren, von dessen Verhaftung sie Kenntnis genommen hatte. Das Vorbringen, dass sie wohl die Verhaftung von H., nicht aber diejenige von C. habe nachvollziehen können und daher davon ausging, dass diese nicht rechtmässig war oder dem Sohn gar noch Schlimmeres bevorstand, er- scheint als Schutzbehauptung, welcher nicht zu folgen ist. Anhaltspunkte, welche nahe legen könnten, dass die Beschuldigte von einer unrechtmässigen Verhaf- tung oder gar davon, dass die Polizisten ihren Sohn schlagen würden, hätte aus- gehen müssen, sind keine ersichtlich. Wohl erscheint es als nachvollziehbar, dass die Beschuldigte als Mutter ob der Verhaftung von C., der Art, wie diese durchgeführt wurde, und da sie deren Vorgeschichte (körperliche Auseinander- setzung zwischen C. und ihrem Lebensgefährten Herrn G._____) allenfalls nicht mitbekommen hatte, emotional reagierte. Dieser Umstand ist indessen bei der Strafzumessung im Rahmen des subjektiven Tatkomponente zu berücksichti- gen (was von der Vorinstanz denn auch gemacht wurde) und nicht als zur Straflo- sigkeit führender Rechtfertigungsgrund. Schuldausschlussgründe sind sodann keine ersichtlich.
Beschuldigten jedoch aufgrund der gesamten Umstände bewusst sein, dass das Risiko bestand, dass sie mit einem einmaligen Spucken beide Polizeibeamten im Gesicht treffen konnte. Der Umfang der Verschuldensverminderung reduziert sich, je grösser das dem Täter bekannte Risiko der Tatbestandsverwirklichung ist (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 185). Die subjektive Tatschwere vermag das Verschulden somit leicht zu reduzieren. 2.2.3. Gesamtwürdigung Es ist damit von einem insgesamt leichten Tatverschulden auszugehen, was in einer Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe, beziehungsweise 2 Monaten Freiheitsstrafe resultiert. 2.3. Täterkomponenten Während die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten zutref- fend zusammenfasst und sie als strafneutral einstuft (Urk. 59 S. 34), kann ihr in Bezug auf eine leicht strafmindernde Wirkung des Geständnisses in Bezug auf den groben Handlungsablauf nicht zugestimmt werden. Dieser war bereits durch die Aussagen der zahlreichen anwesenden Personen klar und hätte auch ohne entsprechende Aussagen der Beschuldigten ohne Probleme erstellt werden kön- nen. Mit Blick auf das eigentliche, strafrechtlich relevante Tatgeschehen war und ist sie dagegen weder geständig, noch verhielt sie sich sonderlich kooperativ. Einsicht und Reue sind auch nicht zu erkennen, weshalb sich aus dem Tatverhal- ten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben. Die Verteidigung bringt im Rahmen des Berufungsverfahrens neu vor, dass die Kantonspolizei nach dem erstinstanzlichen Urteil eine negative Empfehlung we- gen Sicherheitsbedenken abgegeben hat, was dazu geführt habe, dass die Be- schuldigte keinen Flughafenausweis mehr erhalten habe und deswegen ihre lang- jährige Arbeitsstelle am Flughafen verlieren werde (Urk. 61 S. 3; Urk. 69 S. 11). Selbst wenn dies so eintreffen sollte, ist dieser Umstand nicht geeignet, einen Strafbefreiungsgrund gemäss Art. 54 StGB nach sich zu ziehen. Der Verlust einer
Arbeitsstelle wird als nicht unmittelbare Folge einer Delinquenz angesehen (BSK Strafrecht I, 2. Auflage, Riklin, N 29 zu Art. 54 StGB). Die Einsatzstrafe bleibt damit unverändert. VI. Strafart Mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 59 S. 35 f.), welche auch nach der Gesetzesänderung vom 1. Januar 2018 für den vorliegen- den Fall zutreffend sind, ist eine Geldstrafe auszufällen. Die Tagess atzhöhe von Fr. 50.– entspricht den von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebenen und gewerteten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- sen der Beschuldigten (Urk. 59 S. 35). Mit der Vorinstanz ist ihr dabei ein Tag Haft auf ihre Strafe anzurechnen. VII. Vollzug Die Vorinstanz hat der Beschuldigten den vollbedingten Strafvollzug unter Anset- zung der minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt (Urk. 59 S. 36 f.). Schon das Verbot der reformatio in peius führt zum Ergebnis, dass daran nichts zu än- dern ist. Das Absehen von einer Schlechtprognose, der vollumfängliche Strafauf- schub und die Ansetzung der minimalen Probezeit rechtfertigen sich angesichts der Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten und des Umstandes, dass nach der vor- liegenden Tat, mithin seit mehr als einem Jahr, kein Strafverfahren mehr gegen sie angehoben werden musste. VIII. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen werden kann (Urk. 59 S. 37), beiden Privatklägern eine Genugtuung von je CHF 100.– zugesprochen. Dies ist auch im Berufungsverfahren gleich zu entscheiden. Im Mehrbetrag sind die Genugtuungsbegehren abzuweisen.
IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei der vorliegenden Ausgangslage des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen. 2. Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte letztlich mit ihren Anträ- gen. Weder erfolgt ein Freispruch, noch ist die Strafe erheblich zu reduzieren. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 5'000.– sind der Beschuldigten vollumfänglich auf- zuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss ist der Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO e contrario). Die erstandene Haft wurde der Beschul- digten an ihre Strafe angerechnet, weshalb auch unter diesem Titel für die Aus- richtung einer Entschädigung kein Raum besteht. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelge- richt, vom 19. Juli 2017 bezüglich der Dispositivziffern 6 (Schadenersatzfor- derung des Privatklägers B._____) und 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist . 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.–
amtliche Verteidigung 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerschaft
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes, VBS und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
− das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 29. Mai 2018
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom