Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180028-O/U/cw
Mitwirkend: Oberrichter D r. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und Ersatzober- ri chter li c. i ur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Guennéguès Beschluss vom 9. Februar 2018
i n Sachen
A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
sowie
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend versuchte einfache Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Ei n- zelgericht, vom 12. September 2017 (GG170114)
Erwägungen: Am 22. September 2017 meldete die Privatklägerin gegen das Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 12. September 2017 Berufung an (Urk. 61). Mit Eingabe vom 1. Februar 2018, eingegangen am 2. Februar 2018, hat die Pri- vatklägerin die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückge- zogen (Urk. 70). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. Der Berufungsrückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schri ftli chen Berufungserklärung i m Si nne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Ei nzel- gericht, vom 12. September 2017 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Vertreterin der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privatklä- gerin − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Züri ch, sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 9. Februar 2018
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Guennéguès