Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180005-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Beschluss vom 24. Januar 2018
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Gehilfenschaft zum versuchten Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. September 2017 (GG170150)
Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. September 2017 hat der amtlich verteidigte Beschuldigte persönlich Berufung angemeldet (Urk. 56). Die Berufungsanmeldung wurde sodann der amtlichen Verteidigung zur Kenntnis gebracht (Urk. 59/2). Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde in der Folge allerdings keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen. Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind nicht ersichtlich, weshalb ihr für das Berufungsverfahre n kei ne Entschädi gung auszuri chten i st. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 26. September 2017 wi rd ni cht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Züri ch-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 24. Januar 2018
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. F. Manfrin