No entry into appeal for lack of appeal statement

SB180005Obergericht24.01.2018Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court of Appeals, Criminal Division, dealt with a defendant's appeal against a district court judgment concerning complicity to attempted theft. Although the defendant had filed a notice of appeal, no appeal statement was submitted within the statutory deadline. The court therefore did not enter into the appeal. It also ordered the defendant to pay the appeal costs, setting the second-instance fee at CHF 600, and found no basis to compensate appointed defence counsel.

Omnilex-Regeste

Art. 399 Abs. 3, Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO: Fehlt innert Frist die Berufungserklärung, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Das blosse Berufungsanmelden genügt nicht. Das Nichteintreten entspricht einem Unterliegen im Rechtsmittelverfahren und führt grundsätzlich zur Kostenauflage an die unterliegende Partei. Eine Entschädigung der amtlichen Verteidigung setzt ersichtliche entschädigungspflichtige Aufwendungen voraus; fehlen solche, entfällt ein Entschädigungsanspruch.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180005-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin Beschluss vom 24. Januar 2018

i n Sachen

A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Gehilfenschaft zum versuchten Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. September 2017 (GG170150)

Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. September 2017 hat der amtlich verteidigte Beschuldigte persönlich Berufung angemeldet (Urk. 56). Die Berufungsanmeldung wurde sodann der amtlichen Verteidigung zur Kenntnis gebracht (Urk. 59/2). Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde in der Folge allerdings keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen. Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind nicht ersichtlich, weshalb ihr für das Berufungsverfahre n kei ne Entschädi gung auszuri chten i st. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 26. September 2017 wi rd ni cht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Züri ch-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

  1. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Züri ch, 24. Januar 2018

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. F. Manfrin

Schlagwörter

appeal admissibilitymissing appeal statementnon-entrycriminal procedurecost allocationappointed counselappeal deadline

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be entered into despite no appeal statement being filed on time

Extrahierter Entscheid

The court declined to enter into the appeal because no appeal statement was filed within the deadline of Art. 399 para. 3 CPC; therefore Art. 403 paras. 1 and 3 CPC required non-entry.

Extrahierte Begründung

A timely appeal declaration was missing after the defendant's appeal notice had been communicated to counsel.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs and counsel compensation in the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

Because non-entry on the appeal equals losing, the defendant bears the appeal costs. No compensation was awarded to appointed counsel because no compensable expenses were shown.

Extrahierte Begründung

Under Art. 428 para. 1 CPC, costs follow the outcome; the failed appeal counts as defeat.

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