Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180001-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter D r. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberi n lic. iur. Linder
Urteil vom 22. Juni 2018
i n Sachen
A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
sowie
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Beschimpfung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. Oktober 2017 (GG170012)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. Juni 2017 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte B._____ ist der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB so- wie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ni cht schuldi g und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird abgewiesen. 3. Der Antrag der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihr eine Prozessentschädigung von CHF 5'508.– zu bezahlen, wird abgewie- sen. 4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten, bestehend aus: CHF 1'100.– ; Gebühr für das Vorverfahren CHF 550.– Auslagen (Gutachten) CHF 1'650.– TOTAL werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen für die Ausübung seiner Ver- fahrensrechte aus der Gerichtskasse mit CHF 6'203.95 (8 % MWST i n die- sem Betrag eingeschlossen) entschädigt.
Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Privatklägerin: (Urk. 66 S. 1 f.) 1. (Der Beschuldigte sei der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB, eventualiter wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB zu verurteilen.) Korrektur (vgl. Prot. II S. 16): Der Beschuldigte sei der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB zu verurteilen. 2. Der Beschuldgite sei wegen Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB zu verurteilen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 4. Er sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 5'508.-- (erste Instanz) und Fr. 5'823.25 (zweite Instanz), mithin total Fr. 11'331.25 zu bezahlen. 5. Alles unter im Übrigen ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) Des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 67 S. 2) 1. In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 30. Oktober 2017 sei die Berufung der Privatklägerin abzuweisen. 2. Allfällige Zivilforderungen der Privatklägerin seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
Erwägungen: I. Mit Urteil vom 30. Oktober 2017 sprach das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, den Beschuldigten sowohl der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB als auch der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB frei. Die Zivil- klage der Privatklägerin und deren Antrag auf Zahlung einer Prozessentschädi- gung wurden abgewiesen (Urk. 49). Gegen das Urteil liess die Privatklägerin mit Eingabe vom 9. November 2017 in- nert Frist Berufung anmelden (Urk. 43). Das schriftlich begründete Urteil wurde den Parteien am 20. Dezember 2017 zugestellt (Urk. 48/1-3). Die Berufungserklä- rung der Privatklägerin erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom 8. Januar 2018 (Urk. 51). Dabei liess sie das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten; der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen, i hr sei ei ne Genugtuung von Fr. 1'500.-- zu zahlen und der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Pro- zessentschädigung zu leisten. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits verzichtete auf Anschlussberufung und die Stellung von Anträgen (Urk. 60). Mit Präsidialverfügung des hiesigen Gerichts vom 12. Januar 2018 wurde der Pri- vatklägerin Frist angesetzt, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 6'000.-- zur
Deckung allfälliger Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei zu leisten (Urk. 54). Der Vorschuss ging am 31. Januar 2018 rechtzeitig ein (Urk. 56). D i e Berufungsverhandlung fand am 22. Juni 2018 statt. Dabei erschienen der Be- schuldigte und sein Verteidiger sowie die Privatklägerin in Begleitung i hres Rechtsanwalts (Prot. II S. 4). II. Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf und die Sachdarstellung der Beteiligten ausführlich und korrekt wiedergegeben. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden (Urk. 49 S. 5 ff.). Sie hat dabei festgehalten, dass der Beschuldigte die gegen ihn gerichteten Vorwürfe konsequent in Abrede stellte, die Privatklägerin hingegen daran festhielt, der Beschuldigte habe sie mit dem Paket- scanner der Post absichtlich geblendet und sie "Puttana" (zu D eutsch "Hure") ge- nannt (Urk. 49 S. 13). Auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung kann ebenfalls verwiesen werden (Urk. 49 S. 15 f.); insbesondere hat sie den Grund- satz "in dubio pro reo" sowie die Grundlagen zur Würdigung von Personalbewei- sen und anhand welcher Kriterien die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu beurteilen si nd korrekt dargelegt (vgl. Realitätskriterien und Lügensignale, Urk. 49 S. 16 f.). Sie hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte als direkt Betroffe- ner ein erhebliches und grundsätzlich legitimes Interesse daran habe, die Ge- schehni sse i n ei nem für i hn günsti gen Li cht darzustellen, weshalb seine Aussa- gen mit Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 49 S. 17). Dabei ist Folgendes zu beach- ten: die besondere Motivationslage des Beschuldigten ist durchaus i m Auge zu behalten, seine Aussagen si nd aber nicht generell mit grosser Zurückhaltung zu würdigen. Es liefe auf eine unerlaubte Benachteiligung des Beschuldigten hi naus, wenn der Anschein erweckt würde, man glaube ihm von vornherein weniger. Was die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Privatklägerin anbelangt, hat die Vor- i nstanz zu Recht erwähnt, dass die Privatklägerin bereits zuvor Probleme mit der Post hatte (d.h. sich von Angestellten der Post schlecht behandelt fühlte) und zu-
dem Zivilansprüche geltend mache. Auch si e verfolge somit gewisse Ei geni nte- ressen, weshalb ihre Aussagen ebenfalls mi t ei ner gewi ssen Zurückhaltung zu würdigen seien (Urk. 49 S. 17). Dem ist zuzustimmen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung bei der Würdigung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften per- sonalen Eigenschaft gelegt wird, sondern diesem Gesichtspunkt in der Regel kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahr- heitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch metho- dische Analyse ihres Inhalts darauf geprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Ge- schehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3). Nach Gegenüberstellung der Aussagen der Beteiligten sowie sorgfältiger Prüfung der weiteren Beweismittel kam di e Vori nstanz zum Schluss, dass sie die Aussa- gen des Beschuldigten als glaubhaft, diejenigen der Privatklägerin dagegen als weniger glaubhaft erachte. Es bestünden begründete Zweifel, dass sich der Sachverhalt gemäss Anklage abgespielt habe. Folglich ging sie (in dubio pro reo) von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante aus (wonach er die Privatklägerin weder absichtlich geblendet, noch beschimpft habe, Urk. 49 S. 22). Die Beurteilung ist zutreffend, dennoch ist sie wie folgt zu ergänzen, bzw. mi t Nachdruck zu verdeutlichen: Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Aussagen des Beschuldigten von Kon- stanz geprägt si nd (Urk. 49 S. 18). Den Ablauf des Geschehens legte er bei sämt- lichen Einvernahmen und verschiedener Fragestellung gleichermassen anschau- li ch dar, wie es von jemandem zu erwarten ist, der die Situation selbst miterlebt hat. Der Beschuldigte nahm nicht nur auf das Kerngeschehen an sich Bezug, sondern ergänzte dieses mit diversen passenden Nebensächlichkeiten. Seine Darstellung erweist sich damit insgesamt als nachvollziehbar und i n si ch schlüssig (vgl. wiederholt gleiche Schilderung des Hoch- und Runtertragens der Pakete, Verwunderung über das Verhalten der Privatklägerin, Problematik der verweiger- ten Unterschri ft, Ausfüllen des Abholschei ns, Bezeichnung der Privatklägerin als
schwierige Kundin und letztlich Mitnehmen der Pakete, Urk. 9/1 und 9/43, vgl. auch Urk. 49 S. 18). Der Beschuldigte schilderte im Übrigen ni cht nur den äusseren Geschehensablauf präzise, sondern bezog sich stets auch auf innere Aspekte wie Überlegungen und Befindlichkeiten seinerseits in der entsprechenden Situation, was die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen noch verstärkt. Als die Privatklägerin beispielsweise un- erwartet die Haustüre wieder geschlossen habe, ohne die Pakete entgegenzu- nehmen, habe er zuerst gewartet und si ch dann gefragt, was los sei (Urk. 9/3 S. 2). Er habe nicht gewusst, weshalb sie die Türe vor seiner Nase wieder ge- schlossen habe (Urk. 9/1 S. 1). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte noch während des Geschehens stets über die Korrektheit des eigenen Vorgehens reflektierte. So habe er der Privatklägerin gesagt, er müsse die Pakete wieder mitnehmen und einen Abholschei n ei nwer- fen, wenn sie den Empfang der Pakete nicht unterschreibe. Als sie ihm mit einer Reklamation bei der Post gedroht habe, sei ihm dies egal gewesen, denn er habe sich gedacht, er habe nach den Vorschriften der Post gehandelt und alles richtig gemacht (Urk. 9/3 S. 3, vgl. auch Urk. 49 S. 19). Der Beschuldigte gab überdies von si ch aus zu, der Privatklägerin gesagt zu ha- ben, sie sei eine schwierige Kundin (dies sei aber mehr eine Feststellung als eine Beleidigung gewesen, Urk. 9/3 S. 4). Damit stellte er seine eigene Rolle ni cht nur vorteilhaft dar und versuchte sei n eigenes Verhalten auch ni cht zu beschönigen (vgl. auch Urk. 49 S. 19). Weiter bestritt er nicht einfach kategorisch, dass die Privatklägerin beim Scannen der Pakete (kurz) geblendet worden sei n könnte. Dies sei zwar unwahrschei nli ch, er könne es aber nicht ganz ausschliessen. Dabei müsste er, als er den Scanner aus der Tasche gehoben habe, (versehentlich) auf den Knopf gekommen sein. Dies wäre für ihn die einzige Erklärung. Er gehe aber davon aus, dass er sie ni cht geblendet habe (schon gar nicht absichtlich, Urk. 9/1 S. 2). Der Beschuldigte be- fasste sich somit differenziert mit der konkreten Situation, er versetzte sich quasi in die Perspektive der Privatklägerin und suchte nach Erklärungen, i nwi efern sie
durch sei n Verhalten allenfalls doch geblendet worden sein könnte (vgl. auch Urk. 49 S. 19). Damit sind diverse Realitätskriterien erfüllt, welche klar für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten sprechen (vgl. Vorinstanz Urk. 49 S. 19). Die Schi lderungen der Privatklägerin weisen dahingegen einige Ungereimtheiten auf. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Aussagen ausführlich dargelegt und zutreffend analysiert; darauf kann verwiesen werden (Urk. 49 S. 19 ff.). Beson- ders kritisch erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf den Vorwurf des Blendens: Sie sagte wiederholt aus, wie schockiert, gar sprachlos, sie gewesen sei, als der Beschuldigte ihr mit dem Paketscanner mitten i ns Auge geblendet resp. in die Augen gezündet habe. Sie sei erschrocken, dass dies so passiert sei. Sie habe ihn gefragt, was er da mache, und ihn dann angewiesen, die Pakete unten bei der Garage zu platzieren. Gleich darauf sei sie im Inneren des Hauses zur Garage runtergerannt (Urk. 9/2 S. 2 und Urk. 9/4 S. 4). Dieses Verhalten der Privatkläge- ri n in der entsprechenden Situation erstaunt. Auf ein Blenden oder Blitzen mitten ins Auge wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich reflexartig vom Beschuldigten weggedreht oder schützend die Arme vor ihr Gesicht gehoben hätte, um das star- ke Licht abzuwenden. Realistisch wäre auch gewesen, ei nen kurzen Laut (Auf- schrei) von sich zu geben oder den Beschuldigten zu ermahnen, das Blenden so- fort zu unterlassen. Eine solche physische oder verbale Abwehrreaktion beschrieb die Privatklägerin aber mit keinem Wort (auch der Beschuldigte hielt fest, die Pri- vatklägerin habe ihm nichts von einem Blenden gesagt, Urk. 9/1 S. 1). Nach eige- nen Angaben fragte sie i hn lediglich, was er da mache, und ging dann gleich dazu über, zu sagen, wo die Pakete abzustellen seien. Wäre die Privatklägerin tatsäch- li ch derart erschrocken, wären die Pakete zweitrangig gewesen und sie hätte sich wohl auch nicht direkt in die Garage begeben, um dort erneut den Beschuldigten anzutreffen (vgl. hi erzu die Erwägungen der Vorinstanz, es wäre naheliegend ge- wesen, wenn sie abgewartet hätte, bis der Täter sich entfernt hätte, Urk. 49 S. 20).
Auffällig ist dabei auch, dass in der Notiz des Kundendienstes der Post zur Re- klamation der Privatklägerin das Blenden mit dem Paketscanner nicht erwähnt, sondern lediglich die Beschimpfung als Grund der Meldung aufgeführt wurde (Urk. 8). Die Vorinstanz hat bereits dargelegt, inwiefern sich bei der von der Privatklägerin geltend gemachten Augenproblematik diverse Ungereimtheiten ergeben (Urk. 49 S. 21). So fand die "notfallmässige" Konsultation bei der Augenärztin ni cht di rekt nach dem Vorfall, sondern erst eine Woche später statt (vgl. Urk. 11/4). Des Wei- teren machte die Privatklägerin als Folge des vermeintlichen Blendens eine Ge- sichtsschwellung und Hautreizungen (links im Gesicht) geltend. Die behandelnde Fachärzti n für Ohren-Nasen-Hals-Krankheiten FMH hatte i n i hrem Beri cht noch vor dem eigentlichen Vorfall Hinweise auf eine Nebenhöhlenentzündung bei der Privatklägerin vermerkt. Von einer Schädigung der Patientin durch einen Scanner wusste sie aber nichts; auch hatte sie im weiteren Verlauf der Behandlung, d.h. nach dem Vorfall, keine entsprechenden Einträge gemacht (Urk. 11/5). Dieser Umstand weckt an der Darstellung des Geschehens durch die Privatklägerin er- hebliche Zweifel. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Privatklägerin die Folgen des vermeintlichen Blendens für i hre Augen fortlaufend immer drastischer schil- derte, was letztlich den Eindruck von Übertreibungen hinterlässt. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin erklärte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, seine Klientin habe keinen Grund, den Beschuldigten fälsch- lich eines Delikts zu bezichtigen. Dem fügte er an, ihr sei ein ähnlicher Vorfall (Blenden mit dem Paketscanner) bereits einmal widerfahren, sie hätte nun genug davon. Einige Postangestellte hätten zudem schlecht über sie gesprochen und sich über sie lustig gemacht (Urk. 35 S. 1). Über eine Motivation der Privatkläge- rin, allenfalls falsch gegen den Beschuldigten ausgesagt zu haben, soll nicht spe- kuliert werden. Doch erfolgte der Einwand der Verteidigung, dass gerade in den früheren Schwierigkeiten der Privatklägerin mit der Post die Krux liege und am Beschuldigten nun ein Exempel statuiert werde, nicht ganz zu Unrecht (Prot. I S. 16). So ist bei der Privatklägerin durchaus eine gewisse Frustration erkennbar, indem sie aussagte, sie werde bereits seit mehreren Jahren von Mitarbeitern der
Post schikaniert und glaube, auch den Beschuldigten in diesem Zusammenhang wieder erkannt zu haben, wobei sie sich nicht sicher sei (Urk. 9/2 S. 4; Urk. 9/4 S. 6). D i e Vori nstanz hat unter dem Titel der Glaubwürdigkeit bereits zu Recht auf diesen Umstand hingewiesen (Urk. 49 S. 17). Was den Vorwurf angeht, der Beschuldigte habe die Privatklägerin "Puttana" ge- nannt, steht Aussage gegen Aussage. Der Beschuldigte verneinte stets vehe- ment, dies je gesagt zu haben (Urk. 9/1 S. 1; Urk. 9/3 S. 4). Die Privatklägerin hingegen bestätigte diesen Vorwurf wiederholt (Urk. 9/2 S. 4; Urk. 9/4 S. 3). Beide behaupteten zudem, den Ausdruck vorher ni cht näher gekannt resp. ni cht ver- wendet zu haben. Bei dieser Ausgangslage ist auch hier im Zweifel davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte dies nicht gesagt hat (zudem erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin betreffend die angebliche Beschimpfung in zeitlicher und örtli cher Hi nsi cht als unklar, da voneinander abweichend). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin in entscheidenden Punkten widersprüchli ch, zur Aktenlage oder früheren Aussagen abweichend und teils kaum nachvollziehbar aussagte, was gehörige Zweifel an dem von i hr ge- schilderten Geschehen weckt. Zutreffend hi elt die Vorinstanz denn auch fest, dass ihre Aussagen im Vergleich zu denjenigen des Beschuldigten qualitativ deut- lich abfallen (Urk. 49 S. 21 f.). Somit verbleiben erhebliche, unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Sach- verhalt tatsächlich gemäss Anklage ereignet hat. Ob die Aussagen des Beschul- digten gänzlich der Realität entsprechen (oder nicht) kann dahingestellt bleiben, denn gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von dem für i hn günsti geren Sachver- halt auszugehen (wonach er die Privatklägerin weder absichtlich geblendet noch beschimpft hat; vgl. Urk. 49 S. 22). Es hat deshalb ein Freispruch zu erfolgen. III. Folglich sind auch die Voraussetzungen der von der Privatklägerin beantragten Genugtuung nicht gegeben, weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen ist (Urk. 49 S. 24).
IV. Die Kosten- und Entschädi gungsregelung der Vorinstanz ist bei diesem Ausgang des Verfahrens zu bestätigen (Disp. Ziff. 3, 4 und 5). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wird die gegen ein freispre- chendes Urteil einzig von der Privatklägerschaft erhobene Berufung (mit dem An- trag auf Verurteilung) abgewiesen, hat jene gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung auch die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (BGE 139 IV 45). Allein die Privatklägerin hat Berufung erhoben und dabei u.a. die Verurteilung des Beschuldigten beantragt. Sie unterliegt i n sämtli chen Punkten. Folglich sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und sie ist zu verpflichten, dem Beschuldigten eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 600.-- sowie eine Prozessentschädigung im Betrag von Fr. Fr. 2'900.-- zu zahlen. Ei n Anspruch der Privatklägerin auf Genugtuung besteht ausgangsgemäss nicht. Zur D eckung der Berufungskosten sowie der Umtriebs- und Prozessentschädi- gung an den Beschuldigten ist die von der Privatklägerin geleistete Prozesskauti- on von Fr. 6'000.-- zu verwenden. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ ist der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 3. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Disp. Ziff. 3, 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-- .
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgeri chtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 22. Juni 2018
Der Präsident:
Oberrichter D r. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Linder