Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170512-O/U/gs-cw
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Spiess und lic. iur. Ruggli sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Guennéguès
Urteil vom 27. April 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 22. Juni 2017 (GG170003)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 31. Januar 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen vorsätzlichen groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von − Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie − Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 180.– (entsprechend Fr. 10'800.–) sowie einer Busse von Fr. 2'000.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge: a) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 73 S. 1) 1. In Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger freizusprechen, 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse für beide Instanzen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 68) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
___________________________________ Erwägungen: I. Gegenstand des Verfahrens Mit Urteil vom 22. Juni 2017 sprach das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelge- richt Strafsachen, den Beschuldigten der mehrfachen vorsätzlichen groben Ver- letzung der Verkehrsregeln schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 180.– und mit einer Busse von Fr. 2'000.–. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 63). Am 26. Juni 2017 meldete der Beschuldigte dagegen Berufung an (Urk. 51). Seine Berufungserklärung reichte er am 9. Januar 2018 ein (Urk. 65). Demnach verlangt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch. Die Staatsanwalt- schaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte am 16. Januar 2018 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 68).
Als unangefochten erweist sich der vorinstanzliche Entscheid über die Fest- setzung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Ziff. 5). Dass dieser Punkt bereits in Rechtskraft erwachsen ist, ist vorab festzustellen. II. Sachverhalt Die Anklage wirft dem Beschuldigten mehrfache vorsätzliche grobe Verlet- zung der Verkehrsregeln durch Hintereinanderfahren ohne ausreichenden Ab- stand sowie brüskes Bremsen vor. Am 22. April 2016, ca. 13:15 Uhr, habe der Beschuldigte (Lenker des Personenwagens "Audi A4 Avant Quattro", TG ... ) die linke Fahrspur der Autobahn A1 in Richtung St. Gallen befahren. Auf Höhe Lindau habe der Beschuldigte bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 120 km/h während ca. 200 bis 300 Metern derart nahe auf den vor ihm fahrenden B._____ (Lenker des Personenwagens "VW Tiguan 2.0 TDI", ZH ...) aufgeschlossen, dass Letzterer die Lichter des Audi nicht mehr habe sehen können. Bei einem allfälli- gen Bremsmanöver des VW hätte der Beschuldigte nicht mehr rechtzeitig anhal- ten können. Als der VW in der Folge auf die mittlere Spur gewechselt habe, habe der Beschuldigte ihn überholt und sei vor ihm auf die mittlere Spur eingebogen. Unmittelbar danach habe der Beschuldigte kurz und heftig abgebremst, so dass der VW ebenfalls – bis zu einer Geschwindigkeit von 80 km/h – habe abbremsen müssen, um eine Kollision mit dem Beschuldigten zu vermeiden. Der Beschuldig- te habe dieses Manöver noch 1 bis 2 weitere Male wiederholt (Urk. 25 S. 2 f.). Der Beschuldigte anerkannte, dass er in der ersten Phase auf dem Überhol- streifen sehr nahe hinter B._____ gefahren sei. Er wandte hierzu ein, dies sei auf den Umstand zurückzuführen, dass B._____ unvermittelt – und ohne den Blinker zu setzen – von der mittleren Fahrbahn auf den Überholstreifen und direkt vor ihn hin gefahren sei. Sodann räumte er ein, dass er, als er in der zweiten Phase auf der mittleren Fahrbahn vor B._____ fuhr, die Bremse mehrmals angetippt habe. Er bestreitet aber, heftig abgebremst zu haben. Es ist zu prüfen, ob sich der ein- geklagte Sachverhalt erstellen lässt.
Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung zutref- fend und ausführlich dargelegt (Urk. 63 S. 5 ff.). Es kann darauf verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nebst den Aussagen des Beschuldigten liegen die Aussagen von B._____ und seiner Beifahrerin C._____ sowie die von der Verteidigung im Berufungsver- fahren eingereichten Beweismittel (Ausdruck aus Google Maps und ein Video bzw. ein Standbild der DashCam des Fahrzeugs des Beschuldigten) vor. Die Vorinstanz erwog, dass die bei der Polizei gemachten Aussagen der Zeugin C._____ nicht verwertbar seien (Urk. 63 S. 35). Zu Recht bringt die Ver- teidigung vor, dass informelle Befragungen, welche im Polizeirapport Nieder- schlag finden, der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen (Urk. 73 S. 5). Problematisch wäre, wenn sich ein Schuldspruch einzig auf eine Aussage, bei de- ren Erhebung die Teilnahmerechte des Beschuldigten nicht gewahrt wurden, stüt- zen würde. Zu Gunsten der beschuldigten Person sind aber auch Befragungen, welche durch Rapporteinträge protokolliert wurden, verwertbar. Daher ist bei der Aussagenwürdigung die vorliegende polizeiliche Befragung der Zeugin C._____ – soweit sie zu Gunsten des Beschuldigten herangezogen werden kann – zu be- achten. Die Beurteilung der Interessenlage der Befragten durch die Vorinstanz über- zeugt nicht in jeder Hinsicht. So erwog sie, dass B._____ keine persönlichen Gründe als Anlass für eine (falsche) Anzeige gehabt habe (Urk. 63 S. 19). Dem ist zwar grundsätzlich beizupflichten; die Vorinstanz unterlässt jedoch zu erwähnen, dass neben dem Beschuldigten auch B._____ ein Interesse an seiner Darstellung des Sachverhalts hat. Auch er sah sich mit einem Strafverfahren konfrontiert. Er wurde schliesslich im parallel geführten Verfahren erstinstanzlich von den Vorwür- fen grösstenteils freigesprochen und lediglich wegen des unnötigen Betätigens der Lichthupe verurteilt (Urk. 49 S. 4). Wessen Darstellung in den Parallelverfah- ren je gefolgt wird, hat einen direkten Zusammenhang mit dem jeweiligen Verfah- rensausgang. Daher ist zu ergänzen, dass auch die Aussagen von B._____ mit der gebotenen Vorsicht zu würdigen sind. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Aussagen der Zeugin C._____, welche seine Lebenspartnerin ist.
Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Beteiligten ausführlich zusammen; um Wiederholungen zu vermeiden, ist darauf zu verweisen (Urk. 63 S. 10 ff. und S. 21 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In der Würdigung der Aussagen erachtete die Vo- rinstanz zusammengefasst die Angaben des Beschuldigten als widersprüchlich und nicht glaubhaft; die Angaben von B._____ hingegen als konsequent und stimmig (Urk. 63 S. 20 f. und S. 35 f.). Zur Erstellung des Anklagevorwurfs ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten zum Kerngeschehen entscheidend. Darauf ist im Folgenden einzuge- hen. Die Aussagen des Beschuldigten weisen, wie von der Vorinstanz zutreffend dargestellt, in Bezug auf das gesamte Geschehen Widersprüche auf (vgl. Urk. 63 S. 16 ff. und S. 30 ff.). Er neigt zu einer mit der Zeit deutlich zunehmenden Über- treibungstendenz. So sagte er in der ersten Einvernahme bei der Polizei vom 27. April 2016, B._____ sei in der ersten Phase mit rund 5 Metern Abstand vor ihn auf den Überholstreifen ausgeschert, was ihn nicht zum Bremsen veranlasst habe (Urk. 4 S. 1). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und der Konfrontati- onseinvernahme sprach er dann davon, dass sein erster Gedanke gewesen sei, B._____ habe ihn touchiert bzw. sei ihm in die Haube gefahren. Bei diesen Befra- gungen sagte er nun jeweils auch, dass er stark habe bremsen müssen; auch die ganze, hinter ihm fahrende Kolonne habe auf 100 bzw. 110 km/h abbremsen müssen (Urk. 6 S. 2, Urk. 9 S. 3). Vor Vorinstanz stellte er die Sache noch etwas dramatischer dar, indem er angab, er habe Angst gehabt, B._____ würde ihm die Motorhaube des Autos "wegrasieren" (Prot. I S. 14). Auch zum Kerngeschehen der zweiten Phase weisen die Aussagen des Beschuldigten Widersprüche auf, und es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass seine veränderten Aussagen da- rauf gerichtet sind, seine Version, wonach er lediglich wegen der Geschwindig- keitsbegrenzung abgebremst habe, mit dem Anklagevorwurf in Einklang zu brin- gen und diese daher als Schutzbehauptung zu werten ist (Urk. 63 S. 32). Insge- samt kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen beeinträchtigt sei (Urk. 63 S. 20 und S. 32). Wie ausgeführt, bestreitet der Beschuldigte zwar, brüsk gebremst zu haben, gab aber selber zu, dass das
Bremsen Schikane seinerseits gewesen sei. Normalerweise gehe er an der be- sagten Stelle nur vom Gas, um sein Tempo auf die danach vorgegebene Ge- schwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h zu reduzieren. Weil er über die Fahrwei- se B.s aufgebracht war, habe er in dieser Situation zur Geschwindigkeitsre- duktion die Bremse betätigt. Auf diesen Aussagen ist der Beschuldigte zu behaf- ten. Grundsätzlich ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie festhält, dass die Aussagen B.s als detailreich und lebensnah zu qualifizieren sind. Grössten- teils sind sie zudem konstant. Jedoch ist auch festzustellen, dass er seine Aussa- gen tendenziell zu seinen Gunsten anpasste. So erklärte er in der polizeilichen Einvernahme vom 25. April 2016, dass das Wiedereinbiegen des Beschuldigten in der zweiten Phase (Schikanestopps) "anfänglich noch normal" gewirkt habe. Als der Beschuldigte in der Folge dreimal massiv gebremst habe, habe auch er brem- sen müssen (Urk. 3 S. 1). Demgegenüber erklärte er in der Hauptverhandlung, dass er erschrocken sei, weil der Beschuldigte "derart knapp" vor ihn gefahren sei. Er habe da bereits, noch bevor der Beschuldigte mit seinen Schikanestopps begonnen habe, die Bremse angetippt (Prot. I S. 20). Auch erklärte er zunächst, dass er davon ausgegangen sei, dass die Fahrzeuge hinter ihm "sicherlich auch stark" abgebremst hätten (Urk. 3 S. 2). In der Konfrontationseinvernahme vom 3. August 2016 erklärte B. sodann, dass die Fahrzeuge hinter ihm tatsäch- lich hätten abbremsen müssen; er habe dies gehört (Urk. 9 S. 3). Diese Wider- sprüche und die Tendenz, die Ereignisse im Nachgang dramatischer darzustellen, sind ein Hinweis dafür, dass B. den Beschuldigten mehr zu belasten ver- sucht, um sich damit selber zu entlasten. Die Glaubhaftigkeit seiner belastenden Aussagen wird dadurch eingeschränkt. Im Berufungsverfahren brachte die Verteidigung zudem vor, die Aussagen B.s seien in Zweifel zu ziehen, da die DashCam des Beschuldigten belege, dass B. nach dem vorgeworfenen Sachverhalt nochmals vor dem Beschul- digten gefahren sei und somit seine diesbezügliche Aussage nicht stimmen könne (Urk. 73 S. 3 ff.). Aus der Aufzeichnung der DashCam ist ein Fahrzeug, welches demjenigen B._____s entsprechen könnte, ersichtlich. Das Auto fährt – auf einer
zweispurigen Autobahn – auf der rechten Fahrspur vor dem Beschuldigten, wel- cher auf der linken Spur fährt. Das Auto-Kennzeichen ist nicht klar lesbar und wo genau die Aufnahme gemacht wurde, ist ebenfalls nicht feststellbar. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass die Aufnahme vom behaupteten Autobahnabschnitt stammt, und dass es sich um B._____ handelt, welcher tatsächlich nach dem von der Anklage erfassten Sachverhalt nochmals vor dem Beschuldigten fuhr. Die diesbezüglichen Aussagen B.s – wonach der Beschuldigte nach dem Schi- kane-Bremsmanöver sehr schnell davon gefahren und aus seinem Blickfeld ver- schwunden sei (vgl. Urk. 9 S. 3) – sind nicht mit dieser Aktenlage vereinbar. Die Darstellung des Beschuldigten wird durch dieses neue Beweismittel gestützt und seine diesbezüglichen Aussagen sind nicht widerlegbar. Daher sind die Aussagen B.s nur soweit heranzuziehen, als sie sich mit denjenigen des Beschuldig- ten decken. Zur ersten Phase konnte die Zeugin C. in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. August 2016 keine eigenen Beobachtungen schildern. Sie gab lediglich an, dass B. ihr gesagt habe, "es komme ein Fahrzeug in ei- nem Tempo", als sie auf dem Überholstreifen gefahren seien. Sie habe dem aber keine Beachtung geschenkt (Urk. 8 S. 3). Diese Angaben stehen im Widerspruch zu ihren sofort nach dem Vorfall am 25. April 2016 gemachten, polizeilich rappor- tierten Aussagen. Dort wurde festgehalten, dass sie selber bemerkt habe, dass ein Fahrzeug extrem nahe hinter ihnen aufgefahren sei (Urk. 1 S. 4). Wie vorste- hend erwähnt, sind diese Aussagen zu Lasten des Beschuldigten nicht verwert- bar. Aus den Angaben C._____s zur ersten Phase des Vorfalls können daher kei- ne Schlüsse gezogen werden. Zur zweiten Phase hingegen stützen ihre Aussa- gen die Sachverhaltsschilderung B._____s. Es ist jedoch dieselbe Tendenz der Dramatisierung wie bei den Aussagen B.s wahrzunehmen. Sie erwähnte die hinter ihnen fahrenden Lenker und deren Verhalten in der polizeilich rappor- tierten Aussage nicht, bei der Staatsanwaltschaft erklärte sie dann, es habe hinter ihnen "gequietscht", als B. aufgrund des Schikanestopps des Beschuldigten ebenfalls "voll auf die Bremse" gegangen sei (Urk. 8 S. 3 f.). Ansonsten weisen ih- re Aussagen keine Unstimmigkeiten auf und sie erklärte bei diversen Fragen, dass sie sich nicht mehr erinnere oder die Distanzen und Geschwindigkeiten nicht
schätzen könne. Insgesamt kann aus den Aussagen der Zeugin C._____ zur zweiten Phase nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Der Sachverhalt ist daher gestützt auf die selbstbelastenden Angaben des Beschuldigten folgendermassen erstellt. Der Beschuldigte fuhr auf der Überhol- spur, als B._____ vor ihm einspurte. Während rund 200 bis 300 Metern fuhr der Beschuldigte mit ungenügendem Abstand hinter B._____ her. Der Beschuldigte sprach jeweils von unterschiedlichen Abständen (5, 10 bzw. 20 Meter), wobei zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass es sich um ungenaue Schätzungen handelte und der Abstand allenfalls auch grösser war. Der Beschuldigte führte je- doch aus, dass es "relativ eng" gewesen sei, und er erklärte selber, die Mindest- abstandsregeln nicht eingehalten zu haben – obschon es ihm durch Reduzieren der eigenen Geschwindigkeit möglich gewesen wäre (Urk. 4 S. 2, Urk. 6 S. 4, Urk. 9 S. 5 f.). Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass der Abstand zu- nächst zu gering war, weil B._____ zu nahe vor ihm auf den Überholstreifen aus- geschert war. Jedoch muss sich der Beschuldigte entgegenhalten lassen, dass er in der Folge keinen ausreichenden Abstand herstellte. Dass er den Mindestab- stand während ca. 200 bis 300 Metern nicht eingehalten hat, ist daher erstellt. Nachdem sich B._____ wieder auf der mittleren Fahrbahn eingegliedert hat- te, überholte der Beschuldigte ihn und fuhr vor B._____ ebenfalls auf die mittlere Fahrspur. Als er vor ihm fuhr, bremste er als Schikane dreimal – insgesamt von 120 km/h auf 100 km/h ab –, was B._____ ebenfalls zum Abbremsen zwang, da der Beschuldigte anerkanntermassen ca. 10 bis 20 Meter vor B._____ fuhr (Urk. 4 S. 2, Urk. 6 S. 5 f.). Zu seinen Gunsten ist auch hier davon auszugehen, dass die Schätzungen des Beschuldigten nicht exakt sind. Jedoch lässt sich aus seinen Aussagen eindeutig ableiten, dass er einerseits den Mindestabstand nicht wahrte und andererseits als Schikane mehrmals bremste, woraufhin auch B._____ brem- sen musste. Darauf ist er zu behaften.
III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat in Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung erkannt. Dabei hat sie in ihrem Urteil vorweg die allgemeinen Voraussetzungen dieses Straftatbestandes zutreffend dargelegt (Urk. 63 S. 36 ff.). Da in Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil der Sachverhalt zu Gunsten des Beschuldigten entsprechend seiner Aussagen er- stellt ist, stellt sich die rechtliche Würdigung folgendermassen dar. In der ersten Phase fuhr der Beschuldigte während 200 bis 300 Metern, oh- ne den erforderlichen Mindestabstand einzuhalten, hinter B._____ auf dem Über- holstreifen. Dieses Verhalten stellt eine Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG dar, wonach gegenüber anderen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wah- ren ist. Da sich aber nicht nachweisen lässt, dass der Abstand lediglich "1/6- Tacho" betrug und der Beschuldigte überdies, nachdem B._____ nahe vor ihm auf den Überholstreifen ausgeschert war, seine Geschwindigkeit reduzierte und den Abstand – wenn auch ungenügend – vergrösserte, ist noch keine grobe Ver- kehrsregelverletzung gegeben. Der objektive Tatbestand der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV ist jedoch erfüllt. Die Vorinstanz hat in Bezug auf die zweite Phase in objektiver Hinsicht er- wogen, dass die mehrmaligen brüsken Bremsmanöver, welche B._____ dazu zwangen, seine Geschwindigkeit durch Bremsen um ca. 20 km/h zu verringern, um eine Kollisionsgefahr zu verhindern, eine erhöhte abstrakte Gefahr begründe- ten (Urk. 63 S. 39). Diese Erwägungen überzeugen. Es handelte sich überdies beim brüsken Bremsen um ein unnötiges, nicht verkehrsbedingtes Manöver sei- tens des Beschuldigten, da sich die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h nicht an dieser Stelle befand.
In Bezug auf die zweite Phase ist daher der objektive Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV erfüllt. Auf der subjektiven Seite hielt die Vorinstanz bezüglich beider Phasen zu- nächst fest, dass der Beschuldigte selber angegeben habe, er wisse, dass der Abstand eng gewesen sei. Auch seien ihm die Mindestabstandsregeln (halber Tachostand) bekannt gewesen. Sie schloss daraus, dass der Beschuldigte sich der Gefährlichkeit des Nichteinhaltens eines genügenden Sicherheitsabstandes bewusst war. Zudem wies sie – hinsichtlich der 2. Phase – darauf hin, dass der Beschuldigte eingestanden habe, dass das Bremsen Schikane gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass er durch dieses Verhalten zumindest billigend in Kauf genommen habe, eine konkrete Gefahr zu bewirken, die andere Verkehrs- teilnehmer in einen Unfall verwickeln konnte mit der Folge, dass diese an Leib und Leben Schaden nehmen würden (Urk. 63 S. 41). Daher ging sie davon aus, dass der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt habe. Dem ist beizupflichten, weshalb auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 1 SVG bzw. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt sind. Der Beschuldigte ist zusammengefasst der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV sowie der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. IV. Strafe 1. Strafzumessung Die allgemeinen Strafzumessungsregeln hat die Vorinstanz zutreffend dar- gelegt, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 63 S. 42 f.). Die Vorinstanz hat für die mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen ausgesprochen. Da einzig der Beschul-
digte Berufung erhoben hat, fällt die Ausfällung einer schärferen Sanktion auf- grund des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). Erwägungen zur Sanktionsart und zum Übergangsrecht erübrigen sich daher. 2. Tatkomponente In Bezug auf die grobe Verkehrsregelverletzung (Schikane-Bremsmanöver) wiegt die objektive Tatschwere aufgrund der ungenügenden Abstandswahrung auf der Autobahn bei flüssigem Kolonnenverkehr insbesondere in Anbetracht der von den Beteiligten gefahrenen hohen Geschwindigkeit und des Bremsens ohne sachlichen Anlasses recht schwer. Die Vorinstanz weist allerdings zurecht darauf hin, dass die kurze Deliktsdauer und die guten Sicht- und Strassenverhältnisse die Tatschwere relativieren. Auch befanden sich nach den Schikane- Bremsmanövern zwischen den beiden Fahrzeugen noch mehrere Fahrzeuglän- gen. Das Manöver des Beschuldigten führte weder zu einer auf der Autobahn ge- fährlich niedrigen Geschwindigkeit noch zu einer Kollision. Das objektive Tatver- schulden des Beschuldigten ist deshalb insgesamt als noch leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht liegt eventualvorsätzliche Tatbegehung vor. Das Bremsmanöver beging der Beschuldigte in einer gewissen Aufregung, weil er sich über B._____ ärgerte, welcher ihn einerseits am schnelleren Vorwärtskommen hinderte und ihm dann nicht widerlegbar mit einer Wischbewegung vor dem Ge- sicht einen gewissen Ärger seinerseits ausdrückte. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten war sein Manöver reine Schikane und das Motiv dafür somit Ra- che. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive somit nicht zu relativieren. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen und des als insgesamt noch leicht zu qualifizierenden Verschuldens erscheint eine Einsatzstrafe von 50 Tagessät- zen Geldstrafe als angemessen. 3. Täterkomponenten Der Beschuldigte ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau zusammen. Er arbeitet am ... Zürich im Schichtbetrieb als ...manager (Urk. 6 S. 8). Er ist nicht vorbestraft (Urk. 75) und verfügt über einen einwandfreien strassenverkehrsrecht-
lichen Leumund (Urk. 16/7). Diese Umstände sind neutral zu werten. Der Be- schuldigte ist zwar geständig; sein Nachtatverhalten ist aber weder von Einsicht noch von Reue geprägt. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus, weshalb sich an der Einsatz- strafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe nichts ändert. 4. Tagessatzhöhe Zu den finanziellen Verhältnissen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 63 S. 44 f.). Der Beschuldigte erzielt ein durchschnittli- ches Netto-Monatseinkommen von Fr. 7'234.20 (inkl. 13. Monatslohn). Der von der Vorinstanz festgelegte Tagessatz von Fr. 180.– erscheint angesichts der kon- kreten, wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen und ist da- her zu bestätigen. 5. Busse Für die einfache Verkehrsregelverletzung ist eine Busse auszufällen. Zur Strafzumessung kann im Wesentlichen auf die vorstehenden Erwägungen ver- wiesen werden (E. 2 f.). Das Verschulden ist auch in Bezug auf die erste Phase insgesamt als noch leicht zu qualifizieren, weshalb eine Busse in der Höhe von Fr. 200.– angemessen erscheint. 6. Verbindungsbusse Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblema- tik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.2). Sie erlaubt lediglich in- nerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sankti- on, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geld-
strafe beziehungsweise Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1, E. 4.5.2). Aufgrund der vorliegenden Schnittstellenproblematik ist mit der Vorinstanz ein Teil der schuldangemessenen Sanktion in der Form einer Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB zu verhängen. Es erscheint angemessen, die Geldstrafe um einen Fünftel zu reduzieren und in diesem Umfang eine Verbindungsbusse, somit in der Höhe von Fr. 1'800.–, auszusprechen. Zum Ausgleich ist die auszusprechende Geldstrafe daher um 10 Tagessätze zu reduzieren. 7. Fazit Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 180.–, mit einer Verbindungsbusse von Fr. 1'800.– sowie mit einer Busse für die einfache Verkehrsregelverletzung von Fr. 200.– zu bestrafen, womit es insge- samt bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Gesamtbusse von Fr. 2'000.– bleibt. Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist aufgrund des ermittelten Tagessatzes von Fr. 180.– eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen auszusprechen (vgl. BGE 134 IV 77). V. Vollzug In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist dem Beschuldigten bezüglich der Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Pro- bezeit von zwei Jahren. VI. Kostenfolge Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung sowie der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten ist für das ge-
samte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'700.– zuzu- sprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelge- richt Strafsachen, vom 22. Juni 2017 hinsichtlich der Dispositivziffer 5 (Kos- tenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV sowie − der vorsätzlichen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 180.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt. Zu einem Drit- tel werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 27. April 2018
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Guennéguès
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.