Non-entry on defendant 1’s appeal for lateness

SB170492Obergericht19.12.2017Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court, Criminal Chamber, dealt with the prosecution’s and defendant 1’s appeal against the Zurich District Court judgment of 22 August 2017. Defendant 1 had been convicted at first instance, but he had not filed a timely appeal notice within the 10-day deadline after oral service of the judgment. The appellate court therefore held that the appeal was manifestly inadmissible and declined to enter on it. It also reserved the decision on costs and compensation for the final judgment in the proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 399 Abs. 1 and 3 StPO; Art. 403 Abs. 1 and 3 StPO; non-entry on appeal for failure to timely announce the appeal. An appeal must first be announced to the first-instance court within 10 days of judgment service; the written appeal statement presupposes a valid prior announcement. If the announcement is late or omitted, the appellate court must decline to enter, and no reply under Art. 403 StPO is required where inadmissibility is manifest. Costs and compensation may be reserved for the final decision.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170492-O/Z1/ag

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Spiess und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach- Oswald Beschluss vom 19. Dezember 2017

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und Erstberufungsklägerin

gegen

  1. A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger

  2. B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1., 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2.,

betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 22. August 2017 (DG170012)

Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 22. August 2017 wurde der Beschuldigte 1 der versuchten einfachen Körperverletzung und des Angriffs schuldig gesprochen. Der Beschuldigte 2 wurde freigesprochen (Urk. 65 S. 44). Das Urteil wurde den Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft am 22. August 2017 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 20; Urk. 58) und den Privatklägern am 24. August 2017, 28. August und 18. September 2017 schriftlich im Dispositiv zugestellt (Urk. 60/1-3). 2. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 23. August 2017 fristgerecht Berufung an (Urk. 59). Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft folgte ebenfalls fristgerecht mit Eingabe vom 16. November 2017 (Urk. 62/1, Urk. 66). Die Verteidigung des Beschuldigten 1 reichte mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 ebenfalls eine Berufungserklärung ein (Urk. 67). Eine Berufungsanmeldung des Beschuldigten 1 liegt jedoch nicht vor. 3. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsge- richt innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt die Berufungsanmeldung oder -erklärung verspätet, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO). Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten 1 am 22. August 2017 eröffnet (vgl. Ziff. 1 vorstehend). Darin wurde darauf hingewiesen, dass innert 10 Tagen von der Urteilseröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden könne (Urk. 58 S. 5). Die- se Frist lief für den Beschuldigten 1 am 1. September 2017 ab.

Der Beschuldigte 1 liess die Frist zur Anmeldung der Berufung unbenützt ablaufen. Somit ist auf seine Berufung nicht einzutreten. Auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO kann verzichtet werden, wenn die Anmeldung der Berufung offen- sichtlich unzulässig ist. Dies ist bei einer verspäteten oder gänzlich versäumten Eingabe in der Regel der Fall (ZR 110/2011 S. 217). 4. Über allfällige Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid die- ses Verfahrens zu befinden sein. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten 1 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten- und Entschädigungsregelung erfolgt mit dem Endentscheid. 3. Schriftliche Mitteilung an die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten 1 und 2, die Staats- anwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie die Privatklägerschaft, je gegen Empfangsschein. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 19. Dezember 2017

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Schwarzenbach-Oswald

Schlagwörter

appeal deadlinenon-entryinadmissibilitycriminal appealattempted bodily harmcost reservation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether defendant 1’s appeal had to be entered despite the absence of a timely appeal notice.

Extrahierter Entscheid

No. Because defendant 1 did not file an appeal notice within the statutory time limit, the appellate court could not entertain the appeal.

Extrahierte Begründung

Under Art. 399(1) and (3) StPO, an appeal must first be announced within 10 days of oral or written service of the judgment. If the announcement is late or missing, Art. 403(1) and (3) StPO require non-entry. The deadline expired on 2017-09-01, and defendant 1 let it lapse unused.

Kernrechtsfrage

How the costs and compensation should be dealt with at this stage.

Extrahierter Entscheid

The court left costs and compensation to be decided in the final judgment in the proceedings.

Extrahierte Begründung

The panel expressly reserved the allocation of costs and compensation for the end decision.

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