Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170487-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher Beschluss vom 4. Januar 2018
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 22. September 2017 (GB170006)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 22. September 2017 wurde der Beschuldigte der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung i m Si nne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 AuG sowie des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig ge- sprochen, wofür er mit einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 20.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft wurde (Urk. 41 S. 3). 2. Mit elektronischer Eingabe vom 2. Oktober 2017 liess der Beschuldigte gegen den vori nstanzli chen Entschei d Berufung anmelden und eine schriftliche Begrün- dung des obengenannten Urteils verlangen (Urk. 43). Das begründete Urteil wur- de den Parteien am 28. respektive 29. November 2017 zugestellt (Urk. 47/1-4). 3. Der Berufungskläger hat innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig er- folgt ist (H UG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO- E UGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). 4. Die zwanzigtägige Frist für die Berufungserklärung hat für den Beschuldigten am 30. November 2017 zu laufen begonnen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist am 19. Dezember 2017 abgelaufen. Diese Frist liess der Beschuldigte ungenutzt ver- strei chen. Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxis- gemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die
Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht ei nzutreten. 5. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unter- liegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Auf di e Berufung des Beschuldigten A._____ vom 2. Oktober 2017 wird ni cht ei ngetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 4. Januar 2018
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Bretscher