Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170479-O/U/mc-cs
Mitwirkend: Oberrichterin lic.iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic.iur. Spiess und Oberrichterin lic.iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin lic.iur. Karabayir
Urteil vom 15. Mai 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht, vom 5. Juli 2017 (GG170013)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 22. März 2017 (Urk. 48) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie − der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie einer Busse in Höhe von Fr. 2'000.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle ei- ne Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz in Höhe von Fr. 6'760.30 (Fr. 2'170.65 Gesundheitskosten, Fr. 89.65 Hosen, Fr. 350.– Entsorgung Fahrzeug, Fr. 4'150.– Zeitwert Fahrzeug) zuzüglich 5% Zins auf Fr. 4'150.– seit 27. März 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Fr. 1'100.50 sowie restliche Zinsbegehren) wird die Privatklä- gerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'676.45 (inkl. MwSt.) zu bezah- len.
Fr. 4'657.– Auslagen Vorverfahren 8. Die Kosten der Untersuchung (Vorverfahren) werden der Beschuldigten im Um- fang von Fr. 14'151.55 (inkl. hälftige Gutachtenskosten in Höhe von Fr. 6'494.55) auferlegt. Im Mehrbetrag werden die Kosten auf die Gerichtskas- se genommen. 9. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.– werden der Beschul- digten auferlegt. 10. Die zusätzlichen Kosten der Einvernahme des Gutachters vom 5. Juli 2017 an- lässlich der Hauptverhandlung von Fr. 997.50 werden der Beschuldigten aufer- legt. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 110 S. 1 ) " 1. Es sei die Beschuldigte vollumfänglich von Schuld und Strafe freizu- sprechen, 2. die Zivilansprüche seien vollumfänglich abzuweisen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuerzu- satz) zu Lasten des Staates." b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (schriftlich und sinngemäss, Urk. 98) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. a) Der Beschuldigten A._____ wird zur Last gelegt, dass sie am 27. März 2014 um ca. 13.40 Uhr, mit 80 bis 90 km/h auf der C.-strasse in Richtung D. (recte: in Richtung E., Urk. 6/2 S. 2) fahrend, mit ihrem Auto in einer Rechts- kurve auf die Gegenfahrbahn geraten sei und so eine frontale Kollision mit dem ent- gegenkommenden Wagen der korrekt fahrenden B. verursacht habe. Deren Auto sei ab der Fahrbahn geschleudert worden und habe sich überschlagen. B._____ habe dabei einen Kapselbruch am rechten Ellenbogen, einen Bruch des Mittelknochens der linken kleinen Zehe und diverse Prellungen erlitten. b) Der Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Affoltern sprach A._____ am 5. Juli 2017 der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) und der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) schuldig. Er bestrafte die Beschuldigte mit 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– Geldstrafe, bedingt vollziehbar mit zwei Jahren Probezeit, und mit Fr. 2'000.– Busse. Der Beschuldigten wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt, und sie wurde verpflichtet, der Privat- klägerin Fr. 6'760.30 (zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 4'150.– ab dem Deliktsdatum) als Schadenersatz und eine Prozessentschädigung von Fr. 2'676.45 zu bezahlen (Urk. 92 S. 35/36). c) Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte rechtzeitig die Berufung anmel- den (Urk. 77; Art. 399 Abs. 1 StPO) und sodann auch fristgerecht (vgl. Urk. 91, Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufungserklärung einreichen (Urk. 93). Die Staatsan- waltschaft teilte am 10. Januar 2018 mit, dass sie keine Anschlussberufung erkläre, sondern die Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urteils beantrage (Urk. 98). Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 verzichtete auch die Privatklägerschaft auf eine An- schlussberufung (Urk. 99). Im Berufungsverfahren wurden keine Beweisanträge ge- stellt. Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruch- reif.
II. 1. a) Unbestritten ist, dass die Beschuldigte am 27. März 2014 um ca. 13.40 Uhr auf der von D._____ nachE._____ führenden C.-strasse mit ihrem Perso- nenwagen "BMW 320" in Richtung E. und B._____ mit ihrem "Hyundai Rok" in die entgegengesetzte Richtung fuhren. In der Kurve bergseits des Gehöfts "F." kam es zwischen den beiden Autos zu einer heftigen Kollision, wobei die Fahrzeuge je mit ihrer vorderen linken Ecke aufeinanderprallten. Das Auto von B. wurde talseits von der Fahrbahn geschleudert, überschlug sich und kam auf der dortigen Wiese zum Stillstand. Der Wagen der Beschuldigten stand nach dem Unfall quer auf der nach E._____ führenden Fahrspur. Er wurde dort vom nach- folgenden "BMW 330d" von G._____ erfasst und auf der Fahrbahn um einige Meter in Richtung E._____ in die fotografisch (vgl. Urk. 11/4, Anhang zu Urk. 36 und Urk. 37) dokumentierte Endlage verschoben. Das Auto von G._____ kam talseits von der Strasse ab. b) Streitig ist, wer die erste, frontale Kollision verschuldet hat. Die Beschuldigte macht geltend, die Rechtskurve korrekt auf ihrer Spur befahren zu haben. Sie sei zwar innerhalb ihrer Spur eher links, mit ca. 30 cm Abstand zur Sicherheitslinie ge- fahren, weil man in dieser Kurve allfällige Velo- oder Motorradfahrer nicht sofort se- he. Sie habe aber keinesfalls die Sicherheitslinie überfahren (Urk. 6/1 S. 2/4, Urk. 6/2 S. 2/3, Prot. I S. 7). Als sie den Hügel hinunter gefahren sei, habe sie ein entgegenkommendes Auto bemerkt. Nach ihrer Erinnerung habe dessen Lenkerin einen Schwenker gegen die Mitte der Fahrbahn und weit über die Sicherheitslinie hinaus gemacht. Dann habe sie, beinahe in der Strassenmitte fahrend, die Kurve geschnitten und noch versucht, wieder nach rechts zurück zu schwenken, die Kolli- sion aber nicht mehr vermeiden können. Sie selber, die Beschuldigte, habe ebenfalls versucht, nach rechts auszuweichen, aber da habe es schon geknallt. Im Zeitpunkt der Kollision habe sie gesehen, dass die andere Automobilistin nur eine Hand am Steuer gehabt und wild gestikuliert habe (Urk. 6/1 S. 3/4, Urk. 6/2 S. 3/4; vgl. auch Prot. II S. 10 ff.). Auf eine Nachfrage, ob die andere Autolenkerin über die Sicher- heitslinie gefahren sei, antwortete die Beschuldigte: "Ich glaube ja" (Urk. 6/1 S. 4).
Sie gab im Übrigen an, die Strecke sehr gut zu kennen (Urk. 6/1 S. 2, Prot. I S. 7). Weil sie wisse, dass jene Kurve recht scharf sei, reduziere sie dort immer ihre Ge- schwindigkeit. Sie schätze, dass sie die Kurve mit 60 bis 70 km/h befahren habe (Urk. 6/2 S. 3; Prot. II S. 12). c) Die Unfallbeteiligte B._____ gab zu Protokoll, sie sei mit 70 bis 80 km/h ge- fahren. In der Kurve (in Richtung D.) habe sie gesehen, dass die Lenkerin des blauen "BMW" über die Sicherheitslinie gekommen sei. Sie habe nur noch sagen können: "Was macht die da?", und dann habe es schon "geklöpft" (Urk. 5/1 S. 2, Urk. 5/2 S. 2). Sie habe nichts mehr machen können und auch gar nichts gemacht (Urk. 5/2 S. 4). B. gab ebenso wie die Beschuldigte (Urk. 6/1 S. 2/3) an, die Strecke regelmässig zu befahren, weder abgelenkt gewesen noch geblendet worden zu sein und auch nicht telefoniert zu haben (Urk. 5/1 S. 2-4). Sie sei in der Mitte ihrer Spur und sicher nicht über die Sicherheitslinie gefahren (Urk. 5/1 S. 3, Urk. 5/2 S. 2). Die Beschuldigte hingegen sei mit beiden Vorderrädern auf der Gegenfahrbahn ge- wesen, während sich das Heck ihres Wagens noch auf ihrer Spur befunden habe (Urk. 5/1 S. 3). d) aa) B._____ schilderte das Unfallgeschehen eher knapp, aber vom Ablauf her plausibel. Ihre Aussagen enthalten auch Angaben zu ihrer subjektiven Wahr- nehmung der plötzlich auftretenden Gefahr, indem sie ausführte, sie sei gerade noch dazu gekommen, sich zu fragen, was denn die andere Automobilistin da mache, und habe noch deren langen schwarzen Haare bemerkt (Urk. 5/2 S. 2). Dann habe es auch schon geknallt. Die Aussagen der Unfallbeteiligten B._____ erscheinen für sich alleine betrachtet glaubhaft. bb) Die Beschuldigte macht demgegenüber im wesentlichen geltend, B._____ habe die Kurve geschnitten und erst im letzten Moment versucht, auf ihre Fahrspur zurück zu schwenken, den Unfall aber nicht mehr vermeiden können. Sie beschreibt damit ebenfalls einen Unfallhergang, der sich zumindest in den groben Zügen so zugetragen haben kann. Etwas irritierend ist allenfalls die Aussage der Beschuldig- ten, dass B._____ einen Schwenker nach links gemacht habe und dabei weit über die Sicherheitslinie gefahren sei (Urk. 6/1 S. 3). Wer eine Linkskurve schneiden will, fährt in aller Regel von Anfang an zu weit links und schwenkt nicht erst mitten im
Kurvenverlauf plötzlich auf die linke Seite der Fahrbahn. Ein solcher Schwenker hät- te mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge, dass der Lenker sofort die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert. Seltsam wirkt auch die Aussage der Beschuldigten, sie habe noch bemerkt, dass B._____ nur eine Hand am Steuer gehabt und wild gestikuliert habe. Dazu blieb ihr angesichts der Tatsache, dass die Annäherung der beiden Au- tos mit einer kumulierten Geschwindigkeit von mindestens 130 km/h (entsprechend ca. 36 m/s) erfolgte, kaum noch Zeit. Zweifel an der Sachdarstellung der Beschuldig- ten ergeben sich auch daraus, dass sie in der ersten Befragung zumindest einräum- te, nahe an der Sicherheitslinie gefahren zu sein, und nur "glaubte", die entgegen- kommende Automobilistin habe diese Linie überfahren (Urk. 6/1 S. 4). Trotz dieser Vorbehalte kann aber auch den Aussagen der Beschuldigten nicht ohne weiteres die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden. cc) Fest steht allerdings, dass entweder die Aussagen der Beschuldigten oder diejenigen von B._____ objektiv unrichtig sind. Wären beide korrekt auf der eige- nen Spur gefahren, hätte es nicht zu diesem Unfall kommen können. 2. a) Als weitere Beweismittel stehen die Aussagen der an der zweiten Kollision beteiligten G._____ (Urk. 7/1-2), das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) und die Ergänzung dazu (Urk. 21/5 und 21/15) sowie das Privatgutachten von Dr. H._____ (Anhang zu Urk. 36) zur Verfügung. In der Berufungsverhandlung reich- te die Beschuldigte überdies ein Ergänzungsgutachten von Dr. H._____ vom 9. Mai 2018 (Urk. 111) ein. b) G._____ sagte aus, dass sie mit ca. 80 km/h, allenfalls 80-90 km/h hinter dem dunkelblauen "BMW" (der Beschuldigten) in Richtung E._____ gefahren sei. Sie habe dann beobachten können, wie ein entgegenkommendes Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn gekommen und mit dem "BMW" kollidiert sei. "Aus ihrer Sicht" bzw. "nach ihrem Gefühl" habe die entgegenkommende Automobilistin einen Schwenker auf die Gegenfahrbahn gemacht. Sie würde sagen, es sei so gewesen, aber man stehe halt unter Schock. Sie habe nur noch gesehen, wie es "geklöpft" habe, dann seien ihr alle Teile entgegengeflogen, und sie sei daraufhin selber noch mit dem "BMW" kollidiert. Sie könne nicht genau sagen, ob sie ins Heck oder in die Seite die- ses Wagens gefahren sei. Es sei glaublich "hinten links" gewesen. Die "BMW"-
Lenkerin sei korrekt auf dem rechten Fahrstreifen geblieben (Urk. 7/1 S. 1/2, Urk. 7/2 S. 2/3). Auch G._____ erwähnte, dass B._____ "mit den Händen herumgefuchtelt" habe (Urk. 7/1 S. 2). Sie könne nicht sagen, weshalb und wie weit diese über die Si- cherheitslinie gefahren sei (Urk. 7/2 S. 3). c) aa) Das Forensische Institut Zürich (FOR) gelangte in seinem Gutachten vom 11. Juli 2016 aufgrund der Endlage der Fahrzeuge und der Trümmerteile, sowie anhand der Kratzspuren auf der Fahrbahn, der Wühlspuren in der Böschung und der Erdanhaftung am Heck des BMW A._____ sowie der Schadencharakteristika an den beteiligten Fahrzeugen und der stereomikroskopischen Auswertung der Klebban- dasservate zum Schluss, dass sich die Kollision zwischen den Fahrzeugen der Be- schuldigten und von B._____ auf dem talseitigen, in Richtung D._____ führenden Fahrstreifen ereignete (Urk. 21/5 S. 10/11 und S. 13). Die beiden Autos seien mit ei- ner geringen seitlichen Überdeckung jeweils mit ihrer linken Front bzw. Seite mitei- nander kollidiert. Der "BMW" der Beschuldigten sei dabei in eine Rotation im Ge- genuhrzeigersinn versetzt worden, so dass er mit seinem Heck die bergseits vor- handene Böschung aufgewühlt habe und dort quer auf der Fahrbahn stehen geblie- ben sei. Der "Hyundai" von B._____ sei kollisionsbedingt seitlich vorwärts ab der Fahrbahn gerutscht und habe sich im angrenzenden Wiesland nach rechts über- schlagen. Die äusserste Kollisionsposition des "Hyundai" links auf seiner Fahrspur ergebe sich aus der Möglichkeit, dass die im Situationsplan (a.a.O., S. 11) als Nr. 5 bezeichnete Kratzspur von diesem Fahrzeug stammen könnte. Mindestens so weit müsse also der "BMW" der Beschuldigten unter Berücksichtigung der seitlichen Kol- lisionsüberdeckung die Sicherheitslinie überfahren haben. Im Kollisionszeitpunkt ha- be sich demnach dessen Heck mindestens zur Hälfte und die Fahrzeugfront weitge- hend auf der Gegenfahrbahn befunden (a.a.O., S. 13/14). Die Aussagen der Fahr- zeuglenkerin B._____ stimmen somit widerspruchsfrei mit den vorhandenen Spuren überein. Diejenigen der Beschuldigten und von G._____ seien spurenkundlich und unfallanalytisch widerlegt (a.a.O., S. 17). bb) Auf Ergänzungsfragen der Verteidigung erläuterte der FOR-Gutachter im Ergänzungsgutachten vom 19. Oktober 2016, dass die Schwerpunkte von Trümmer- feldern sowie die Lage einzelner Trümmerteile Rückschlüsse auf die Kollisionsorte
und die beteiligten Fahrzeuge zuliessen. Kratzspuren auf der Fahrbahn entstünden kollisionsbedingt bzw. setzten im Kollisionszeitpunkt ein und wiesen auf die Auslauf- richtungen der Fahrzeuge nach der Kollision hin. Das FOR habe die Kollisionskonfi- guration des "BMW A." und des "Hyundai B." anhand der Gegenüber- stellung der Fahrzeugschäden und Kontaktspuren sowie der Spuren und Trümmer- teile auf der Fahrbahn mit Einbezug der Fahrzeugendlagen eruiert. Zusätzlich habe man die Kollisionskonfiguration(en) im Rahmen der computergestützten Kollisions- und Auslaufanalysen verifiziert und präzisiert. So sei es möglich gewesen, die Kolli- sionsposition des "BMW" der Beschuldigten mit dem geringstmöglichen Überfahren der Sicherheitslinie zuverlässig zu bestimmen. Die Simulationen der nachkollisionä- ren Auslaufbewegungen des "Hyundai B." und des "BMW A." seien nur dann mit dem Gesamtspurenbild (mit Berücksichtigung des Aufpralls des BMW- Hecks gegen die rechtsseitige Böschung und der ersten Endlage des "BMW" quer auf der Fahrbahn) vereinbar, wenn sich der "BMW A." im Kollisionszeitpunkt auf der Gegenfahrbahn befunden habe und der "Hyundai B." mit einem seitli- chen Abstand von mindestens 50 cm zur Sicherheitslinie praktisch parallel zu dieser Linie gefahren sei. Der "BMW A." habe sich im Kollisionszeitpunkt mit der Front weitgehend und mit dem Heck mindestens zur Hälfte auf der Gegenfahrbahn befunden (Urk. 21/15 S. 3/4 und Beilage 3). cc) In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der FOR-Gutachter I. ergänzend einvernommen. Er führte aus, dass Kratzspuren (auf der Fahr- bahn) entstünden, wenn Fahrzeuge auf den Boden schlügen. Dazu brauche es Ver- tikalkräfte, die im Zusammenhang mit der Kollision stünden. Diese erstrecke sich über etwa 0,1 bis 0,2 Sekunden. Während dieser Zeit bewegten sich die Fahrzeuge noch und entstünden solche Kratzspuren. Die im Gutachten erwähnte, als Pos. 5 bezeichnete Spur sei eine starke Kratzspur, die auch als Schlagspur bezeichnet werden könnte. Er, I., habe diese Kratzspur dem Fahrzeug der Privatklägerin (B.) zugeordnet. Dies sei die äusserste mögliche Position, welche die Privat- klägerin im Zeitpunkt der Kollision gehabt haben könne beim geringstmöglichen Überfahren der Sicherheitslinie (Urk. 71 S. 4/5). Auf Nachfrage, wie er zum Ergebnis gelangt sei, dass sich die erste Kollision auf der Fahrbahnseite der Privatklägerin er- eignet habe, erklärte der Gutachter, dass zunächst aus den Beschädigungen vorne
links an den beiden Fahrzeugen auf die Kollisionskonfiguration geschlossen werden könne, die in Beilage 3 zum Ergänzungsgutachten dargestellt sei. Sodann hätten sich am weissen "BMW" von G._____ vorne rechts Beschädigungen mit blauem Farbantrag befunden. Damit kompatible Beschädigungen fänden sich nur vorne links am Wagen der Beschuldigten, wo auch weisse Lacksplitter gefunden worden seien. Daraus ergebe sich, dass der weisse "BMW" mit seiner rechten Vorderseite gegen das Fahrzeug der Beschuldigten geprallt sei. Zusätzlich sei das Heck des letzteren durch die Böschung beschädigt worden, mit entsprechenden Erdantragungen am Fahrzeug. Am weissen "BMW" gebe es keine dazu passende Beschädigung. Dieser müsse demnach gegen das querstehende Fahrzeug der Beschuldigten geprallt sein. Dazu passten auch die Reifenspuren des weissen "BMW" und die Kratzspuren, die in die Endlage des blauen "BMW" verliefen, sowie die Erdantragungen am Heck des "BMW" der Beschuldigten und die Erdablagerungen auf der Fahrbahn. Daraus erge- be sich der auf Seite 15 des Gutachtens beschriebene Verlauf der zweiten Kollision (zwischen dem weissen BMW und dem Fahrzeug der Beschuldigten). Die erste Kol- lision habe in Richtung E._____ stattgefunden, und das Haupttrümmerfeld liege in Richtung D.. Dieses Trümmerfeld könne keinesfalls von der zweiten Kollision, sondern müsse von der vorangegangenen Kollision des "BMW A." mit dem "Hyundai B." stammen. Die vorhandene Schlagspur sei damit vereinbar und zudem zeigten die Fotos des Haupttrümmerfelds ein Bruchstück des Raddeckels und den abgerissenen linken Aussenspiegel des Fahrzeugs der Beschuldigten (a.a.O., S. 7/8). Der Einzelrichter fragte sodann nach, was zum Schluss führe, dass sich die erste Kollision auf der Fahrbahnseite von B. ereignet habe und diese mit mindestens 50 cm Abstand praktisch parallel zur Sicherheitslinie gefahren sei. Der Gutachter erläuterte, dass er den Abstand von 50 cm von der Annahme ableite, dass die Schlag- oder Kratzspur an Pos. 5 des Situationsplans vom linken Vorderrad des "Hyundai B._____" stamme. Mindestens soweit müsse die Beschuldigte die Si- cherheitslinie überfahren haben. Der Kollisionsort könne sich nicht auf der Sicher- heitslinie befunden haben, weil bei einer solchen Intensität der Kollision dann schon im Bereich der Sicherheitslinie Spuren vorhanden sein müssten. Das weit auf der rechten Fahrbahnseite liegende Haupttrümmerfeld liesse sich unter dieser Voraus- setzung nicht erklären. Schon beim nun angenommenen Kollisionsort sei es grenz- wertig, das Trümmerfeld (mit dieser Kollision) zu erklären, weil es sich diesfalls sehr
weit weg von der Kollisionsposition befinde. Eigentlich liege der Kollisionsort mehr als 50 cm von der Sicherheitslinie entfernt. Die 50 cm Abstand des Fahrzeugs von B._____ zur Sicherheitslinie seien die für die Beschuldigte günstigste mögliche An- nahme bezüglich des Kollisionsorts. Dass sich die Kollision auf der Fahrbahnseite der Beschuldigten ereignet haben könne, sei aufgrund des Spurenbilds auszu- schliessen. Die gegenteiligen Schlussfolgerungen des Privatgutachters seien ver- ständlich, wenn man bloss die Endlagen der Fahrzeuge betrachte, unter Berücksich- tigung der Spuren und Trümmerteile aber nicht nachvollziehbar (a.a.O., S. 9-11). d) Der von der Verteidigung beigezogene Privatgutachter Dr. H._____ vertritt demgegenüber die Auffassung, dass sich anhand objektiver Fakten nicht feststellen lasse, wo sich die erste Kollision zwischen dem Wagen der Beschuldigten und dem- jenigen von B._____ ereignet habe (Anhang zu Urk. 36 S. 10/11). Die Art und Lage der Beschädigungen an den Fahrzeugen lasse diesbezüglich keine Schlüsse zu (a.a.O., S. 2). Dasselbe gelte für die Kratz- und Reifenspuren auf der Fahrbahn (a.a.O., S. 3-5). Daneben gebe es noch eine Reifenspur, die dem Wagen von G._____ zuzuordnen sei, nahezu symmetrisch über die ganze Fahrbahn verteilte Glassplitterablagerungen, Spuren von Erdreich auf der rechten Fahrbahnhälfte und Teileablagerungen, die sich – soweit die erste Kollision betreffend – auf den rechten Bereich der rechten Fahrbahnhälfte des Personenwagens B._____ konzentrierten. Auch diese weiteren Spuren seien nicht geeignet, um den Ort der ersten Kollision eindeutig zu bestimmen. Die Erfahrung zeige nämlich, dass selbst sehr heftige Kolli- sionen nicht zwingend Kratzspuren zur Folge hätten, und es gebe auch Kollisionen, bei denen erst in der Auslaufphase nach dem Zusammenstoss der Fahrzeuge Kratzspuren entstünden. Wenn das FOR die Kratzspur, die (in ihren Unterlagen und im Anhang zum Privatgutachten) die Nummer 5 trage, als die gegen die Sicherheits- linie hin äusserste mögliche Lage des "Hyundai B._____" im Zeitpunkt der Kollision bezeichne, sei dies eine blosse Annahme, deren Richtigkeit nicht erwiesen sei. Das FOR wisse nämlich so wenig wie der Privatgutachter, von welchem Fahrzeug bzw. Fahrzeugteil diese Spur stamme und in welcher Phase des Unfallgeschehens diese kurze Kratzspur entstanden sei. Schliesslich überschätze das FOR die Beweismög- lichkeiten einer computergestützten Kollisions- und Auslaufanalyse gewaltig, wenn es angebe, mit diesem Hilfsmittel habe man die Kollisionsposition des "BMW" der
Beschuldigten mit dem geringsten möglichen Überfahren der Sicherheitslinie zuver- lässig bestimmen können. Allein aufgrund der Endstellungen zweier Fahrzeuge las- se sich, wenn keine Spuren auf der Fahrbahn vorhanden seien, die sicher einem verursachenden Fahrzeug zugeordnet werden könnten, die Kollisionsposition der Fahrzeuge nicht oder nur mit sehr grossen Toleranzen rekonstruieren (a.a.O., S. 5- 8). Das FOR habe zudem zwei Reifenspuren auf der weissen Sicherheitslinie nicht umfassend diskutiert. Wenn eine davon entweder vom "BMW A." oder vom "Hyundai B." stamme, bestünden damit konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die erste Kollision im Bereich der Sicherheitslinie oder sogar auf der Fahrbahn- hälfte der Beschuldigten ereignet habe (a.a.O., S. 10; zum Ganzen vgl. auch Urk. 111, wonach der Privatgutachter an diesen Schlussfolgerungen auch nach Kenntnis der gerichtlichen Befragung von I._____ festhalte). 3. a) Für die Richtigkeit der Aussagen von G._____ spricht zunächst, dass sich die vorliegend zu beurteilende Kollision zwischen dem "BMW" der Beschuldigten und dem "Hyundai" von B._____ vor ihren Augen ereignete. Sie vermochte also im Gegensatz zum FOR-Gutachter aus eigener Wahrnehmung darüber zu berichten. Obwohl sie nachfolgend selber ins Unfallgeschehen verwickelt wurde, ist bei ihr kein Motiv für eine bewusste Falschaussage auszumachen. Die Beurteilung, ob sie allen- falls auch selber gegen die Verkehrsregeln verstiess, hängt offensichtlich nicht da- von ab, ob die erste Kollision von A._____ oder von B._____ verschuldet wurde. Die menschliche Wahrnehmung ist indessen stets subjektiv und mit der Gefahr von Irr- tümern verbunden. Diese ist besonders gross, wenn die Aussageperson völlig über- raschend mit einem Geschehen konfrontiert wird, das sich rasend schnell abspielt und auch für sie selbst bedrohlich ist. Für G._____ bestanden, als sie sich dem nachmaligen Unfallort näherte, zunächst keinerlei Anzeichen, dass sich dort etwas Besonderes ereignen würde. Vor ihr fuhr der "BMW" der Beschuldigten in die Rechtskurve ein. Das entgegenkommende Fahrzeug von B._____ konnte G._____ anfänglich aufgrund des Strassenverlaufs (Rechtskurve und zugleich beginnendes Gefälle) gar nicht sehen. Dann verdeckte ihr wohl auch das Auto der Beschuldigten die Sicht. Die Beschuldigte gab an, die Kurve mit 60-70 km/h befahren zu haben (Urk. 6/2 S. 3), während ihr B._____ mit 70-80 km/h entgegenkam (Urk. 5/1 S. 2, Urk. 5/2 S. 2). Die beiden an der ersten Kollision beteiligten Fahrzeuge näherten
sich einander also mit mindestens 130 km/h. Daraus erhellt, dass G._____ nur Se- kundenbruchteile blieben, um das Unfallgeschehen wahrzunehmen. Sie bemerkte das entgegenkommende Auto und hatte das Gefühl, dass dessen Lenkerin einen Schwenker auf die Gegenfahrbahn machte (Urk. 7/1 S. 2). Zumindest sah es aus ih- rer Sicht so aus (Urk. 7/2 S. 3). Zum weiteren Geschehen sagte sie: "Ich sah nur noch, wie es geklöpft hat, mir sind alle Teile entgegengeflogen". Sie führte weiter aus, dass sie noch zu bremsen versucht habe. Dann sei sie auch schon mit dem Wagen der Beschuldigten kollidiert, "ich würde sagen, hinten links" (a.a.O., S. 2). Aufgrund der nach dem Doppelunfall vorhandenen Beschädigungen und Spuren an den Fahrzeugen (vgl. Urk. 21/5 S. 6/7) ist davon auszugehen, dass G._____ noch versucht haben muss, dem zufolge der ersten Kollision quer vor ihr stehenden Auto der Beschuldigten nach links auszuweichen. So prallte ihr Wagen mit der vorderen rechten Ecke – nur dort wurde er beschädigt (a.a.O., S. 7) – gegen die bereits er- heblich beschädigte vordere linke Ecke des blauen "BMW". Dort konnten nachfol- gend weisse Fahrzeuglacksplitter festgestellt werden (a.a.O., S. 8), die nur vom weissen "BMW" von G._____ stammen können, denn ausser diesem war kein weis- ses Fahrzeug ins Unfallgeschehen verwickelt. G._____ fehlte also nicht nur die Er- innerung ans eigene Ausweichmanöver, sondern sie irrte sich auch, wenn sie glaub- te, mit dem Heck des blauen "BMW" kollidiert zu sein. Was ihr als "hinten links" er- schien, war in Wirklichkeit "vorne links", weil der Wagen der Beschuldigten nach der ersten Kollision (mit der Front gegen die Fahrbahnmitte) quer zur Fahrbahn stand. Dies entging G._____ aber offensichtlich aufgrund der hohen Geschwindigkeit des Geschehens. Dass sie sich diesbezüglich irrte, lässt auch Zweifel an der Zuverläs- sigkeit ihrer Wahrnehmung der vorangegangenen ersten Kollision aufkommen und schmälert den Beweiswert ihrer Aussagen, wonach nicht die Beschuldigte, sondern B._____ auf die Gegenfahrbahn geraten sein soll, erheblich. b) Der FOR-Gutachter war beim Unfall nicht dabei. Seine Untersuchung des Unfallhergangs hat indessen gegenüber den Aussagen der Unfallbeteiligten (ein- schliesslich G.) den Vorteil, auf den nach dem Unfall vorhandenen Spuren und damit auf objektiv feststellbare Tatsachen zu beruhen. Der Gutachter stützt seine Schlussfolgerung, dass sich die erste Kollision auf der Fahrbahnseite von B. ereignet und somit die Beschuldigte die Sicherheitslinie überfahren habe, haupt-
sächlich auf die Lage der nach dem Unfall auf der Fahrbahn verbliebenen Trümmer in ihrer Gesamtheit und nicht, wie der Privatgutachter festhält, "letztlich auf die Spur Ziffer 5" (Urk. 111 S. 1). Er stellte am talseitigen Fahrbahnrand ein grosses Trüm- merfeld und Spuren auf der Fahrbahn fest, die ins angrenzende Wiesland führten. Einzelne Trümmerteile in diesem Bereich konnten dem "BMW A." bzw. dem "Hyundai B." zugeordnet werden (Urk. 21/5 S. 9). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machte der FOR-Gutachter deutlich, dass sich die Lage des Haupttrümmerfelds so weit auf der rechten Fahrbahnseite (i.e. am talseitigen Rand der Fahrbahn) mit der Annahme einer Kollision auf der Sicherheitslinie (oder gar auf der bergseitigen Fahrbahnhälfte) nicht vereinbaren lasse. Der Gutachter führte wei- ter aus, dass er zugunsten der Beschuldigten die intensive Schlag- oder Kratzspur gemäss Position 5 (im Lageplan, Urk. 21/5 S. 11) dem Fahrzeug von B._____ zuge- ordnet habe. Schon unter der daraus resultierenden Annahme eines Kollisionsortes (in der Fahrtrichtung der Beschuldigten gesehen) 50 cm jenseits der Sicherheitslinie sei es grenzwertig, das Trümmerfeld noch zu erklären. Eigentlich müsse sich der Kollisionsort noch weiter auf der talseitigen Fahrbahnhälfte befunden haben (Urk. 71 S. 9/10). Die diesbezüglichen Ausführungen des FOR-Gutachters sind überzeugend. c) Daran vermögen auch das Privat- und Ergänzungsgutachten H._____ – ent- gegen dem Dafürhalten der Verteidigung (Urk. 110 S. 3 ff.) – nichts zu ändern. Durchaus zuzustimmen ist der darin geäusserten Auffassung, dass die Art und Lage der Beschädigungen sowie die Kratz- und Reifenspuren auf der Fahrbahn keine Rückschlüsse auf den Ort der ersten Kollision zulassen. Solche Schlüsse zieht der FOR-Gutachter aber auch gar nicht. Was insbesondere die schon mehrfach erwähn- te Kratzspur "Pos. 5" betrifft, geht auch er davon aus, dass diese nicht sicher einem der beiden Fahrzeuge zugeordnet werden kann. Er stützt auf diese Spur nur in dem Sinne ab, als er zugunsten der Beschuldigten unterstellt, sie stamme vom Fahrzeug der Kollisionsbeteiligten B.. Er folgert hauptsächlich aus der Lage des Trüm- merfelds am talseitigen Strassenrand, dass sich die erste Kollision auf der Fahr- bahnhälfte von B. ereignet haben müsse. Auch der Privatgutachter erwähnt zwar, dass sich die Ablagerungen von Fahrzeugteilen dort konzentrierten, setzt sich aber damit nicht weiter auseinander. Seine Ausführungen vermögen daher die über- zeugenden Folgerungen des FOR-Gutachters nicht zu entkräften. Dasselbe gilt auch
für die Kritik, dieser überschätze die Beweismöglichkeiten einer computergestützten Kollisions- und Auslaufanalyse gewaltig. Der Privatgutachter verkennt dabei, dass diese Analyse für den FOR-Gutachter nicht ausschlaggebend war, sondern ihm nur als ergänzendes Hilfsmittel diente (Urk. 71 S. 11). d) Wie bereits erörtert wurde, beruhen die Feststellungen des FOR-Gutachters auf objektiv gesicherten Tatsachen. Die Aussagen von G._____ stehen in einem un- überbrückbaren Widerspruch zu den Schlüssen, welche der Gutachter aus diesen Tatsachen gezogen hat. Sie beruhen zwar auf einer unmittelbaren persönlichen Wahrnehmung des Unfallgeschehens und bilden daher einen Grund, die gutachterli- chen Ausführungen besonders kritisch zu prüfen. Diese sind aber – entgegen den Einwänden der Verteidigung (Urk. 110 S. 3 - 9) – let ztlich so überzeugend, dass kei- ne ernsthaften Zweifel an ihrer Richtigkeit verbleiben können. Dies gilt insbesondere für die Argumentation, dass bei einer Kollision in der Fahrbahnmitte oder gar auf der bergseitigen Spur auch das Haupttrümmerfeld schon viel näher an der Sicherheitsli- nie begonnen hätte und nicht der grösste Teil der Trümmer am talseitigen Fahrbahn- rand abgelagert worden wäre (vgl. Beilage 2 zu Urk. 21/15). Hinzu kommt die auf- grund der Spuren im Erdreich der bergseitigen Böschung und der Erdablagerungen auf der Fahrbahn nachgewiesene Lage des "BMW A." nach der ersten Kollisi- on. Wäre diese Kollision auf der bergseitigen Fahrbahnhälfte erfolgt, hätte für eine Drehung des Fahrzeugs der Beschuldigten um ca. 90 Grad der nötige Raum gefehlt (vgl. hierzu [etwas umständlich ausgedrückt] Urk. 21/15 S. 4, oberster Absatz). Die Wahrnehmung des Unfallhergangs, welche sich G. in den Sekundenbruchtei- len einprägte, welche ihr dafür zur Verfügung standen, ist demnach mit dem Spu- renbild, das nach dem Unfall zurückblieb, nicht vereinbar. Erstellt ist vielmehr, dass die Beschuldigte die Sicherheitslinie überfuhr und auf der Gegenfahrbahn mit dem Fahrzeug von B._____ kollidierte. e) Da die Beschuldigte dies stets bestritt, muss offen bleiben, weshalb es zu diesem Fahrfehler kam. Weder die Aussagen von B._____ und G._____ noch die Auswertung der Spuren ermöglichen diesbezüglich Rückschlüsse.
f) Der hinsichtlich des Tatbestandes der fahrlässigen einfachen Körperverlet- zung (Art. 125 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von B._____ erforderliche Strafantrag liegt vor (Urk. 4/5). 4. Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes seitens der Vorinstanz (Urk. 92 S. 19-25) ist zutreffend. Auf ihre diesbezüglichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gefolgt werden kann insbesondere der vo- rinstanzlichen Erwägung, dass mangels Erkenntnissen, weshalb die Beschuldigte auf die Gegenfahrbahn geriet, zu ihren Gunsten von unbewusster Fahrlässigkeit auszugehen und ein rücksichtsloses Verhalten zu verneinen ist. Demzufolge ist der Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) nicht er- füllt. Beizufügen ist, dass sich die Vorinstanz mit der Frage der Konkurrenz zwischen fahrlässiger Körperverletzung und Verletzung der Verkehrsregeln nicht auseinan- dergesetzt hat. Ist die Körperverletzung Folge einer ebenfalls fahrlässigen Missach- tung von Verkehrsregeln, so wird das SVG-Delikt vom Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung konsumiert, es sei denn, es wäre neben der verletzten Person noch jemand konkret gefährdet worden (Roth/Keshelava in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht 3.A. 2013, N 7/8 zu Art. 125 StGB mit Hinwei- sen auf die Rechtsprechung Giger, SVG Kommentar, Orell Füssli Verlag, 8.A. Zü- rich, 2014, N 49 zu Art. 90). Vorliegend ist letzteres klarerweise der Fall, wurde doch die hinter der Beschuldigten fahrende G._____ in den Unfall verwickelt und ist nur dem Zufall zu verdanken, dass sie keine Verletzungen erlitt. Der bezirksgerichtliche Schuldspruch bleibt damit im Ergebnis richtig und ist zu bestätigen.
III. 1. a) Fahrlässige Körperverletzung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet (Art. 125 Abs. 1 StGB). Da die Beschuldigte ausserdem eine Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes begangen hat, ist zusätzlich eine Busse auszusprechen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_323/2010, E 2.2). b) Da vorliegend als Sanktion für die fahrlässige Körperverletzung schon aus prozessualen Gründen (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) nur ei-
ne Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen in Frage kommt, ergibt sich aus der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision des Sanktionenrechts (AS 2016 1249 ff.) keine übergangsrechtliche Problematik. c) Innerhalb des gegebenen Rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der Täterin zu. Es berücksichtigt dabei deren Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt, wie weit sie nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskonform zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 2. a) Die Beschuldigte hat eine Sicherheitslinie überfahren und damit einen gravierenden Fahrfehler begangen. Dieser führte zu einem schweren Unfall, bei dem die Privatklägerin erhebliche und zweifellos schmerzhafte Verletzungen erlitt (und auch die Beschuldigte verletzt wurde). Die Privatklägerin war danach mehr als zwei Monate arbeitsunfähig. In objektiver Hinsicht wiegen sowohl die Körperverletzung als auch die Missachtung der Verkehrsregeln keinesfalls mehr leicht. b) Wie bereits dargelegt wurde, konnte nicht geklärt werden, weshalb die Be- schuldigte auf die Gegenfahrbahn geriet (Erw. II/3e). Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren oder be- wusst ihre Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen abgewandt hätte. Zu ihren Gunsten ist zu unterstellen, sie habe die Gefahr, die Kontrolle über ihr Auto zu ver- lieren, nicht so frühzeitig erkannt, dass sie die Missachtung der Sicherheitslinie und die nachfolgende Frontalkollision noch hätte vermeiden können. Bei unbewusster Fahrlässigkeit wiegt das Verschulden subjektiv noch eher leicht. Die von der Vor- instanz festgesetzte Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe erscheint als an- gemessen. 3. a) A._____ wurde 1967 in Seoul (Südkorea) geboren und lebte bei ihren El- tern. Diese wanderten dann nach Los Angeles, Kalifornien, aus, wo die Beschuldigte in der Folge aufwuchs. Dort besuchte sie die High-School und schloss die Universi- tät Berkeley mit einem Bachelor-Titel in Ernährungswissenschaften und Nahrungs-
mitteltechnologie ab. Zusätzlich erwarb sie in Kalifornien eine Vermögensverwal- tungs-Lizenz. Sie habe ihren Mann in der Schweiz kennengelernt. 1994 kam sie we- gen ihm in die Schweiz und ist seit 2002 bzw. 2003 Schweizerbürgerin. In der Folge führte die Beschuldigte zeitweise ein eigenes Geschäft mit amerikanischen Backwa- ren, gab dieses aber im Februar 2014 auf. Seither war sie mit Ausnahme einer vier Monate dauernden Anstellung als Managerin bei "Burger King" nicht mehr erwerbs- tätig. Aktuell ist sie auf der Suche nach einer 80%-Stelle im Bereich Gastronomie. Die Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 17 und 18 Jahren. Ihr Ehemann war Finanzchef eines Unternehmens im Aargau und verdiente dabei sehr gut, wurde aber im Juni 2016 ebenfalls arbeitslos und erhielt pro Monat noch ca. Fr. 8'800.– Arbeitslosengeld. Zwischenzeitlich und bis Februar 2018 war ihr Ehemann bei der J._____ AG angestellt. Seit April 2018 und befristet auf sechs Mo- nate ist er bei K._____ in L._____ tätig. Die Beschuldigte gab diesbezüglich an, dass er ungefähr gleich viel verdiene wie zur Zeit seiner Festanstellung. Das Ehepaar be- sitzt ein Haus, welches mit einer Hypothekarschuld von 1,2 Mio. Franken belastet ist . Sie verfügen über ein Vermögen von Fr. 217'805.–. Die Krankenkassenprämien belaufen sich auf insgesamt Fr. 1'100.– bis 1'200.–, die Steuern betragen ca. Fr. 800.– monatlich. Es bestehen noch Geschäftsschulden, die mit monatlich Fr. 1'500.– abbezahlt werden müssen. Die Beschuldigte wurde beim Unfall vom 27. März 2014 ebenfalls verletzt und musste deswegen dreimal an der Schulter ope- riert werden. Sie hatte ausserdem einen Velounfall (Urk. 6/1 S. 6/7, Urk. 6/2 S. 7/8, Urk. 18/1, Urk. 38 S. 5-8; Urk. 73 S. 1 ff.; Prot. II S. 5 ff.). b) Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 18/3, Urk. 35, Urk. 52). Sie hatte seit 1984 den Führerausweis für Personenwagen (Urk. 1 S. 2) und wurde bis anhin nicht mit Administrativmassnahmen belegt (Urk. 18/4). 4. a) Da weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe bestehen und sich auch aus dem Lebenslauf der Beschuldigten keine besonderen, für die Straf- zumessung relevanten Umstände ergeben, bleibt es bei 90 Tagessätzen Geldstrafe als Sanktion für die fahrlässige einfache Körperverletzung. Für die (einfache) Verlet- zung der Verkehrsregeln erscheinen Fr. 2'000.– Busse als die dem Verschulden und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessene Strafe.
b) Die Beschuldigte hat kein eigenes Einkommen, sondern lebt von demjenigen ihres Ehemannes. Der vorinstanzlich festgesetzte Tagessatz von Fr. 100.– ist unter diesen Umständen zu hoch. Bei Anrechnung der Hälfte des ehelichen Gesamtein- kommens und unter Berücksichtigung der übrigen wirtschaftlichen Umstände, na- mentlich der Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern, ist er auf Fr. 70.– zu redu- zieren. 5. Da die Beschuldigte heute erstmals bestraft werden muss, ist der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren aufzu- schieben (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist die Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB) praxis- gemäss auf 20 Tage festzusetzen.
IV. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte adhäsionsweise verpflichtet, der Privatklä- gerin für ungedeckte Gesundheitskosten, zerschnittene Hosen sowie für den Zeit- wert des total beschädigten Autos und dessen Entsorgung insgesamt Fr. 6'760.30 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 4'150.– (Zeitwert des Unfallfahrzeugs) seit 27. März 2014 zu bezahlen (Urk. 92 S. 31-34 und S. 36). Die zugesprochenen Beträge sind mit Be- legen ausgewiesen (vgl. Krankenkassen-Abrechnungen in Urk. 29 und Urk. 63/1, Belege für Hose und Entsorgung des Unfallwagens in Urk. 29 und Fahrzeug- Expertise, Urk. 30). In diesem Umfang ist die Beschuldigte auch heute zur Zahlung von Schadenersatz zu verpflichten. Hinsichtlich des Mehrbetrags der Schadener- satzforderung wurde die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen. Dieser Entscheid blieb unangefochten und wurde im Übrigen nicht substantiiert bestritten, so dass er zu bestätigen ist.
V. Da die Beschuldigte mit ihren Berufungsanträgen unterliegt und wiederum an- klagegemäss schuldig gesprochen wird, ist das erstinstanzliche Kosten- und Ent-
schädigungsdispositiv zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO) und sind ihr auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin hat sich am zweitinstanzlichen Verfahren nicht aktiv betei- ligt. Ihr ist deshalb keine weitere Prozessentschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie − der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.– und mit Fr. 2'000.– Busse. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ als Schadener- satz Fr. 6'760.30 zuzüglich Zins zu 5% p.a. auf Fr. 4'150.– ab 27. März 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrer Schadenersatzforde- rung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-10) wird be- stätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und der Beschuldigten auferlegt.
Der Privatklägerin wird für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädi- gung zugesprochen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Verteidiger im Doppel für sich und die Beschuldigte (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger im Doppel für sich und die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − M._____ AG, ... [Adresse] − N._____ [Versicherung], ... [Adresse] − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 15. Mai 2018
Die Präsidentin:
Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Karabayir
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam ge- macht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.