Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170468-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Kessler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold
Urteil vom 4. Juni 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
Veterinäramt des Kantons Zürich, Verfahrensbeteiligte und II. Berufungsklägerin (Rückzug)
betreffend Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 19. Juli 2017 (GG170015)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 30. März 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21).
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 41 S. 22 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 2 TSchG. 2. Vom Vorwurf der (mehrfachen) Tierquälerei, der (mehrfachen) Sachbeschädigung und der Tätlichkeiten wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.00. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 5. Der Privatkläger B._____ wird mit seinen Zivilforderungen auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren.
Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 65 S. 1) 1. Vom Teilfreispruch der Vorinstanz sei Vormerk zu nehmen, 2. in Aufhebung des vorinstanzlichen Schuldspruchs sei der Berufungskläger vollständig freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten der Staatskasse für beide Instanzen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 50, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 41 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Juli 2017 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wie- dergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er innert Frist mit Schreiben vom 20. Juli 2017 Berufung anmelden (Urk. 30). Das Veterinäramt des Kantons Zürich meldete mit Schreiben vom 3. August 2017 ebenfalls Berufung an. Das begründete Urteil wurde dem Veteri-
näramt des Kantons Zürich in der Folge am 10. November 2017 und dem Be- schuldigten am 16. November 2017 zugestellt (Urk. 40/4 und Urk. 40/2), worauf- hin der Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 frist- gerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 45). Das Veterinäramt des Kantons Zürich zog seine Berufung mit Schreiben vom 29. November 2017 zurück (Urk. 43). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2017 wurde dem Privatkläger sowie der Anklagebehörde und dem Veterinäramt des Kantons Zürich je Frist an- gesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 48). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer An- schlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 50). Der Privatkläger sowie das Veterinäramt des Kantons Zürich liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 1.4. Am 4. Juni 2018 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Be- schuldigte in Begleitung seiner Verteidigerin RAin lic. iur. X2._____ erschienen sind (Prot. II S. 4). 2. Umfang der Berufung 2.1. In seiner Berufungserklärung vom 6. Dezember 2017 teilte der Verteidiger des Beschuldigten mit, mit der Berufung würden die Dispositiv Ziffern 1 (Schuld- spruch, 3 (Sanktion), 4 (Vollzug) und teilweise 6 (betreffend Kostenauflage) ange- fochten (Urk. 45 S. 2 ff.; Prot. II S. 5). 2.2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 2 (Freispruch von den Vorwürfen der mehrfachen Tierquälerei und der mehrfachen Sachbeschädigung), 5 (Verweis der Zivilforderungen von B._____ auf den Zivil- prozess) und teilweise 6 (betreffend Kostenfestsetzung) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2.3. Vom Rückzug der Berufung des Veterinäramtes des Kantons Zürich ist so- dann ebenfalls im Rahmen des Vorabbeschlusses Vormerk zu nehmen. 2.4. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 3. Sachverhalt 3.1. Die Anklagebehörde brachte im Rahmen ihrer Hauptanklage den Sachver- halt so zur Anklage, wie er vom Privatkläger B._____ im Rahmen der Untersu- chung geschildert wurde (Ziffer 1.1 Hauptanklage Dossier 2 [Version B.]; Urk. 21 S. 2 ff. ). Im Sinne eines Eventualantrages brachte sie sodann denjenigen äusseren Tathergang zur Anklage, wie ihn der Beschuldigte A. im Rahmen der Untersuchung zu Protokoll gab (Eventualanklage Dossier 2 [Version A._____]; Urk. 21 S. 4 ff.). Die Vorinstanz kam nach Würdigung der vorhandenen Beweise zusammengefasst zum Schluss, der Sachverhalt gemäss Hauptanklage lasse sich nicht rechtsgenügend erstellen. Hingegen sei der in der Eventualankla- ge geschilderte Sachverhalt als erstellt zu erachten, zumal sich dieser auch mit den restlichen Untersuchungsergebnissen decken (Urk. 41 S. 4 ff.). 3.2. Die Verteidigung rügt im Berufungsverfahren, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig erstellt und habe einfach die Eventualanklage als für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt übernommen. Zu diesem Sachverhalt würden auch die entsprechenden Anzeichen eines drohenden Angriffs durch Hunde zählen (Urk. 65 S. 9), lasse sich doch nicht erstellen, dass die Anzeichen für einen drohenden Angriff gefehlt hätten (Urk. 65 S. 12). Die Anklage und die Vorinstanz würden davon ausgehen, dass jedem drohenden Angriff klare Anzei- chen vorangehen würden. Der Beschuldigte habe jedoch nachvollziehbar erklärt, dass er im Stress habe zwischen den Hunden hin- und herschauen müssen, weshalb er keine Angaben zu den einzelnen Angriffszeichen habe machen kön- nen. Ausschlaggebend sei jedoch gewesen, dass zwei grössere Hunde unkon- trolliert und ohne typische Anzeichen von Freude auf ihn und seinen Hund zu ge-
rannt seien. Für ihn sei es klar eine drohende Angriffssituation gewesen. Ohne klare Anzeichen für eine friedlich-freudige Begegnung könne das Heranrennen von zwei grossen, fremden, nicht angeleinten und vom eigenen Halter nicht mehr kontrollier- und abrufbaren Hunden nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht mehr als völlig unbedenkliche Situation interpretiert werden, weshalb in dubio pro reo davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschuldigte eine Angriffssitua- tion wahrgenommen habe (Urk. 65 S. 2 ff.). Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat und der Entscheid damit nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden darf (Art. 391 Abs. 2 StPO), erübrigt sich eine neuerliche Prüfung der Hauptanklage. Wie bereits dargetan, entspricht die Eventualanklage in Bezug auf den äusseren Ablauf des Tathergan- ges den Schilderungen des Beschuldigten. Dementsprechend hat er denn auch im Rahmen der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht explizit ausgeführt, dass er nach wie vor zu seinen anlässlich der Untersuchung getätigten Aussagen stehe und den in der Eventualanklage geschilderten, äusseren Sachverhalt als korrekt anerkenne (Prot. I. S. 6). Die Eventualanklage hält fest, dass der Beschuldigte aufgrund der Umstände – zwei fremde Hunde, die sich als Rudel, in dem sie sich stark fühlen, schnell näherten und nicht abrufbar waren – befürchtet habe, dass "C." und "D." auf ihn und "E._____" oder die Hunde gegenseitig auf- einander hätten losgehen können (Urk. 21 S. 5). Mithin enthält die Eventualankla- ge die vom Beschuldigten geschilderten Anzeichen, welche dieser erkannt und aufgrund welcher er nach seinen eigenen Angaben einen Angriff befürchtet hatte (vgl. Urk. 3/3/4; Urk. 3/4 S. 13 f.; Prot. I S. 6 f.; S. 10; Urk. 63 S. 4 ff.). Auf Vorhalt von weiteren möglichen Anzeichen erklärte der Beschuldigte, er wisse das nicht bzw. habe solche nicht wahrnehmen können (Urk. 3/4 S. 16; Urk. 63 S. 7). Dass ihm die friedlichen Anzeichen, wie ein Wedeln mit dem Schwanz, gefehlt hätten, brachte der Beschuldigte erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung vor (vgl. Urk. 63 S. 6 und 7), was den Anschein einer Schutzbehauptung erweckt, zumal er während der Untersuchung ausführlich zu den Anzeichen eines drohenden An- griffs durch die Hunde befragt worden war. Überdies geht auch die Verteidigung davon aus, dass – bisher – keine weiteren Anzeichen für einen Angriff geschildert wurden, zumal sie festhält, dass die fehlende spezifische Erinnerung an einzelne
Anzeichen nicht bedeute, dass es diese nicht gegeben habe, sondern nur, dass solche nicht als Einzelerinnerungen abgespeichert worden seien (Urk. 65 S. 10). Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte als erfahrener Hundehal- ter ein Knurren oder Zähnefletschen geschildert hätte, wenn er ein solches wahr- genommen hätte, zumal die Hunde von der entgegengesetzten Seite der Auto- bahnbrücke auf ihn zukamen und er demnach Zeit hatte, auf mögliche Anzeichen zu achten, selbst wenn diese in schnellem Tempo auf ihn zugekommen sind. Der Beschuldigte brachte anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüglich vor, die Hunde seien "sehr rasch" bzw. "sehr schnell" auf ihn und "E." zu gerannt (Urk. 63 S. 4 f.), während er vor Vorinstanz noch ausführte, die Hunde seien "rela- tiv schnell" auf ihn zugekommen (Prot. I S. 7). Im Bericht, welcher der Beschuldig- te unmittelbar nach dem Vorfall verfasste, hielt er fest, der Hund sei "rasch" immer näher gekommen (Urk. 3/3/4). Auch anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 18. April 2016 schilderte er zunächst, "C." sei "rasch" nähergekommen (Urk. 3/4 S. 13), wobei er auf Nachfrage hin erklärte, "C._____" sei "sehr schnell" auf ihn zugekommen (Urk. 3/4 S. 14). Wenn die Eventualanklage davon ausgeht, die Hunde hätten sich schnell und zielgerichtet genähert, wobei sie nicht abrufbar gewesen seien, stimmt das folglich mit den konstanten Aussagen des Beschuldigten überein. Nachdem somit der in der Eventualanklage geschilderte und vom Beschuldigte anerkannte Sachverhalt im Einklang mit den Untersuchungsakten steht, ist er ohne weiteres als erstellt zu be- trachten und dementsprechend der nachfolgenden, rechtlichen Würdigung zu- grunde zu legen. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der einfachen, fahrlässigen Tier- quälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 2 TSchG schuldig gesprochen. Mit Blick auf das bereits zuvor erwähnte und in Art. 391 Abs. 2 StPO kodifizierte Verschlechte- rungsverbot steht damit einzig noch die Überprüfung dieses Schuldspruchs zur Disposition. 4.2. Der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG macht sich schul- dig, wer ein Tier vorsätzlich misshandelt, es vernachlässigt, es überanstrengt oder
dessen Würde in anderer Weise missachtet. Art. 26 Abs. 2 TSchG stellt neben der vorsätzlichen Tatbegehung ausdrücklich auch die fahrlässige unter Strafe. 4.2.1. Gestützt auf den erstellen Anklagesachverhalt, hat der Beschuldigte den Flat Coated Retriever Rüden "C." zunächst aus einer Distanz von 1 bis 2 Metern mit Pfefferspray besprüht. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung, eine Beeinträchtigung des tierlichen Wohl- ergehens durch das Besprühen mit Pfefferspray sei bei einem Hund in der Regel zu bejahen. Dies zeige sich alleine schon deshalb, dass Pfeffersprays als Tierab- wehrsprays eingesetzt würden. Würde der Einsatz für den Hund nicht mindestens vorübergehend zu gewissen Schmerzen führen, wären Pfeffersprays als Abwehr- sprays nutzlos. Dass "C." infolge des Pfeffersprayeinsatzes zeitweise in seinem – für Hunde wesentlichen – Geruchssinn beeinträchtigt gewesen sei und vermutlich vorübergehend auch ein schmerzhaftes Brennen der Augen verspürt habe, wie dies auch beim Menschen der Fall wäre, sei anzunehmen. Damit liege grundsätzlich eine tierquälerische Handlung vor (Urk. 41 S. 12). 4.2.2. Der Beschuldigte erklärte hierzu anlässlich seiner Befragung durch das Be- rufungsgericht, der Abwehrspray irritiere die Riechzellen eines Hundes. Es sei ein Geruch, welcher der Hund nicht möge, deshalb wende er sich ab. Im Gegensatz zum Menschen verspüre er aber nicht so starke Beschwerden. Bei der Menge des Handspray sei eine Schädigung absolut unmöglich (Urk. 63 S. 8). Er habe das mildeste Produkt auf dem Markt verwendet, welches vom Bundesamt für Gesundheit zugelassen worden sei. Wissenschaftlich sei nicht nachgewiesen, ob ein Hund Anzeichen spüre. Gemäss seinen bisherigen Erfahrungen sei es aber so, dass ein Hund nicht solche Beschwerden in der Intensität wie ein Mensch zei- ge, was vermutlich damit zusammenhänge, dass sein Riechorgan ausgeprägter als das eines Menschen sei, weshalb ein Hund viel schneller zurückweiche (Urk. 63 S. 13). Die Verteidigung brachte diesbezüglich im Rahmen des Be- rufungsverfahrens vor, gemäss dem im Recht liegenden Fact Sheet und einem Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich entfalle die Wirkung des Sprays innert wenigen Sekunden nach dem Kontakt. Die Symptome würden in der Regel
innerhalb von 30 Minuten verschwinden. Die Auswirkung des Sprays auf die Hun- de sei somit begrenzt und vorübergehend (Urk. 65 S. 15). 4.2.3. Ganz ohne Zweifel stellt das vorliegend zu beurteilende Besprühen von "C." mit Pfefferspray aus einer Distanz von 1 bis 2 Metern eine ausreichend intensive Handlung dar, die ohne weiteres geeignet ist, das tierliche Wohlergehen deutlich über das Mass eines blossen Unbehagens hinaus, nachhaltig und erheb- lich einzuschränken. Ob "C." dabei tatsächlich erheblich in seinem Wohler- gehen tangiert wurde oder nicht, ist für die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit des deliktischen Handelns nicht von Belang, wurde doch der Tatbestand der Tier- quälerei vom Gesetzgeber nicht als Erfolgs- sondern als Verletzungsdelikt aus- gestaltet (Bolliger/Richner/Rüttimann, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2011, S. 107 f.). Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass gemäss dem Fact Sheet zum Abwehrspray die Symptome zwar in der Regel innerhalb von 30 Minuten wieder verschwinden, die Wirkstoffe jedoch ein intensives Stechen in den Augen verursachen und auf der Haut zu Kribbeln, Brennen und Rötungen führen. Im Atemtrakt bewirken die Reizstoffe eine erhöhte Schleimabsonderung sowie Stechen, Kribbeln und Brennen auf den Schleimhäuten, was Niesen und Husten zur Folge hat (Urk. 3/19 S. 2). Dem sich bei den Akten befindlichen Artikel "Pfefferspray gegen Hund" ist sodann zu entnehmen, dass sofort eine ähnliche Wirkung wie bei Menschen auftritt und die Schleimhäute des Hundes gereizt wer- den, weshalb die Sinne des Tieres vorübergehend beeinträchtigt sind. Weiter wird empfohlen, dem Hund, welcher eine Ladung Pfefferspray abbekommen hat, sofort viel zu trinken zu geben und evtl. die Augen auszuspülen (Urk. 8/15). Mithin ist ohne weiteres von einer vorübergehenden Beeinträchtigung eines Hundes, wel- cher von einem Pfefferspray getroffen wird, auszugehen, zumal ansonsten ein solcher Spray wohl auch nutzlos wäre, will man doch damit einen Hund ab- wehren. Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren zutreffende Erwägungen (Art. 82 Abs. 4 StPO) ist vorab festzuhalten, dass sich die inkriminierte Handlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG als tatbestandsmässig erweist.
4.2.4. In subjektiver Hinsicht erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe sich stets auf den Standpunkt gestellt, er habe aufgrund der zwei freilaufenden und durch deren Halter nicht abrufbaren, zügig herannahenden Hunde befürchtet, die- se könnten seinen Hund oder ihn selber angreifen. Objektiv wahrnehmbare, kon- krete Anzeichen für einen irgendwie gearteten Angriff seitens der beiden Flat Coated Retriever "C." und "D." (zu denken wäre etwa an Knurren, Fletschen der Zähne und der gleichen) habe der Beschuldigte nach eigenen An- gaben zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen. Hingegen habe er die Auffassung vertreten, dass man bei Hunden nie wisse, wie sich diese verhalten würden. Schon gar nicht, wenn diese – wie im vorliegenden Fall – im Rudel auftreten wür- den. Den Aussagen des Beschuldigten sei weiter zu entnehmen, dass dieser zu- dem befürchtete habe, dass sein mitgeführter Hund "E." aufgrund früherer negativer Erfahrungen die auf ihn zulaufenden Hunde angreifen könnte, was der Beschuldigte mit dem Einsatz des Pfeffersprays ebenfalls zu verhindern versucht habe. Hierzu sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die Angst vor einer in- adäquaten Reaktion des eigenen Hundes einen vorsorglichen Pfeffersprayeinsatz nicht rechtfertige. Soweit also der Beschuldigte die Befürchtung gehabt habe, dass von seinem Hund eine Gefahr für fremde Hunde ausgehen könnte, so hätte er dieser Gefahr durch andere, mildere Massnahmen begegnen müssen. Die Auf- fassung des Beschuldigten, wonach man nie wissen könne, was in einem Hund vorgehe, sei zwar nicht grundsätzlich falsch. Diese Erkenntnis befreie den Be- schuldigten jedoch keinesfalls davon, Verhaltensmuster von herannahenden Hunden zu deuten und dann adäquat darauf zu reagieren. Aufgrund des Fehlens von irgendwelchen Anzeichen für einen bevorstehenden Angriff seitens der bei- den Hunde "C." und "D._____", erweise sich der Pfeffersprayeinsatz nicht als durch überwiegende Interessen gerechtfertigt. Da der Beschuldigte jedoch fälschlicherweise von einem bevorstehenden Angriff ausgegangen sei, stelle sich die Frage, ob er einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB erlegen sei. Auf einen solchen könne sich der Beschuldigte jedoch nicht berufen, weil er auf- grund mangelnder Sorgfalt und trotz seiner langjährigen Erfahrung mit Hunden nicht erkannt habe, dass durch die Hunde des Privatklägers kein Angriff bevorge- standen habe. Somit sei der Irrtum, in welchem sich der Beschuldigte befunden
habe, vermeidbar und auf mangelnde Sorgfalt zurückzuführen gewesen, was zur Folge habe, dass der Beschuldigte der fahrlässigen Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 2 TSchG schuldig zu sprechen sei, sofern sein Verhalten schuldhaft sei und keine Rechtfertigungsgründe vorliegen würden (Urk. 41 S. 14 ff.). 4.2.5. Die Verteidigung stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, der Privat- kläger habe seine Hunde nicht im Griff gehabt und das Zustandekommen der für den Beschuldigten gefährlichen Situation zu verantworten. Es liege ein offensicht- liches Fehlverhalten des Privatklägers vor. Der Hund des Privatklägers sei bereits sechsmal ohne Anlass gebissen worden. Er habe in wenigen Sekunden entschei- den müssen, was eine angemessene Reaktion sei. Die Vorinstanz blende die schlechte Erfahrung des Beschuldigten einfach aus. Auch sei nicht nachvollzieh- bar, wie die Vorinstanz es als erwiesen erachten könne, dass sich der Beschul- digte über den Umstand eines drohenden Angriffs geirrt habe. Im Nachhinein könne nicht gesagt werden, ob es zu einer Beisserei gekommen wäre, da der An- griff ja abgewehrt worden sei. Abgesehen vom eingestellten Parallelverfahren sei kein Fall bekannt, wo der Beschuldigte seinen Pfefferspray gegen einen Hund eingesetzt hätte, weshalb nicht davon ausgegangen werden dürfe, dass er ge- fährliche Situationen nicht von ungefährlichen unterscheiden könne. Für ihn habe es sich um einen klaren Angriff gehandelt, welchen er mit verhältnismässigen Mitteln abgewehrt habe. Schliesslich liege eine rechtfertigende Notstandssituation vor. So sei vom Obergericht des Kantons Zürich auch der Einsatz eines Pfeffer- sprays gegen eine alleinstehende, unbewaffnete Frau im Rahmen eines Polizei- einsatzes als geeignet und angemessenes Mittel befunden worden, um die Frau aus der Gefahrenzone zwischen Demonstranten und Polizei zu bringen. Der Be- schuldigte habe die Gefahr, welche unmittelbar und nicht anders abwehrbar ge- wesen sei, nicht selber verschuldet und mit Rettungswillen gehandelt. Die Auswir- kung des Sprays auf die Hunde sei vorübergehend und damit verhältnismässig gewesen (Urk. 65 S. 6 ff.). 4.2.6. Zunächst ist der Verteidigung zuzustimmen, dass der Privatkläger seine Pflichten als Hundehalter verletzte, wenn er seine Hunde frei laufen liess, ohne dass diese abrufbar waren. Nichtsdestotrotz legitimiert das den Beschuldigten
noch nicht, die freilaufenden Hunde mit einem Pfefferspray abzuwehren. Der Beschuldigte besprühte den Hund "C." aus einer Distanz von 1 bis 2 Metern mit dem Pfefferspray, weil er nach eigenen Angaben verhindern wollte, dass die herannahenden Hunde seinem Hund "E." zu nahe kommen respektive die- sen oder ihn selber angreifen würden. Dies obwohl der in der Hundehaltung ge- schulte und erfahrene Beschuldigte um die äusserlichen Anzeichen eines dro- henden Angriffs wusste und stets zu Protokoll gab, er habe keine konkrete Anzei- chen (wie etwa ein Knurren, Fletschen der Zähne oder dergleichen) dafür erkannt, dass die Hunde im Begriff gewesen seien, ihn oder seinen Hund anzugreifen (Urk. 3/4 S. 16 und Prot. I. S. 10 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklär- te er sodann, er habe die friedlichen Anzeichen, wie ein Schwanzwedeln, vermisst (Urk. 63 S. 6 f.). Mithin entschloss sich der Beschuldigte sozusagen in die Offen- sive zu gehen und einem eventuellen Angriff mit dem Einsatz des Pfeffersprays zuvor zu kommen. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirk- lichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Täter muss um die reale Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbestands wissen und dessen Erfüllung wollen. Vorliegend steht fest, dass der Beschuldigte beim herannahenden "C." keine konkreten Zeichen eines bevorstehenden An- griffs erkennen konnte, sondern sich einzig auf negative Erfahrungen mit anderen Hunden aus der Vergangenheit stützte und vorsorglich den Pfefferspray einsetzte. Damit entschied er sich bewusst dafür, die von "C." ausgehenden und bei objektiver Betrachtung ohne weiteres erkennbaren Zeichen zu ignorieren. Wer sich aber bewusst für "Nichtwissen" entscheidet, der kann sich nach der ständi- gen bundesgerichtlichen Praxis nicht darauf berufen, dass die Tatbestandsver- wirklichung nicht antizipierbar war. Der bewusst präventive Einsatz des Pfeffer- sprays deutet vorliegend vielmehr darauf hin, dass der Beschuldigte zwar auch eine friedliche Kontaktaufnahme mit einem üblichen Beschnuppern durch "C._____" im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB für möglich hielt, dessen ungeachtet aber doch sozusagen auf "Nummer Sicher" gehen wollte und den Pfefferspray deshalb ohne Vorwarnung zum Einsatz brachte. In derartigen Konstellation hat es das Bundesgericht verschiedentlich für korrekt erachtet, den zivilrechtlichen
Grundsatz, wonach bewusste Nichtkenntnis eines Sachverhaltes nicht als Irrtum zu behandeln ist, auch mit Blick auf die Anwendung des Sachverhaltsirrtums ge- mäss Art. 13 StGB heranzuziehen. Wer weiss, dass er nichts weiss, der irrt nicht (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1). Insofern wäre vorliegend vielmehr von einer eventual- vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen gewesen, was namentlich auch das Vorliegen einer Putativnotwehr- respektive Putativnotstandssituation a priori aus- schliessen würde. Im Ergebnis kam die Vorinstanz diesbezüglich zum gleichen Ergebnis, wenn auch mit anderer Begründung. Nachdem aber vorliegend, wie bereits mehrfach dargetan, das Verschlechterungsverbot zu berücksichtigen ist, kann auf eine eventualvorsätzlichen Tatbegehung im Berufungsverfahren nicht mehr erkannt werden und es muss bei der durch die Vorinstanz ermittelten, fahr- lässigen Tatbegehung sein Bewenden haben. 4.2.7. Für die Annahme einer irgendwie gearteten Notwehrsituation besteht vor- liegend keinerlei Raum. Abgesehen vom Umstand, dass effektiv kein Angriff vor- lag, käme dieser Rechtfertigungsgrund auch schon deshalb nicht zur Anwendung, weil eine Notwehrsituation jeweils eine durch menschliches Verhalten drohende (Rechtsgut-)Verletzung voraussetzt, was in casu unbestrittenermassen nicht der Fall war. Eine Notstandssituation lag sodann nicht vor, weil sich die Attacke des Beschuldigten direkt gegen die vermeintliche Gefahrenquelle richtete und damit gerade nicht zur Gefahrenabwehr in Rechtsgüter Dritter eingegriffen wurde, wie dies für die Anwendbarkeit von Art. 17 StGB notwendig gewesen wäre. Die Vor- instanz hat hierzu das Nötige erwogen, worauf verwiesen werden kann (Urk. 41 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3. Zusammenfassend ist der angefochtene Schuldspruch wegen fahrlässiger Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 2 TSchG zu bestätigen. III. Sanktion 5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entsprechend Fr. 500.–) (Urk. 41 S. 17).
5.2. Die Verteidigung hat die vorinstanzliche Strafzumessung nicht substantiiert beanstandet, sondern die Sanktion lediglich sozusagen akzessorisch zum be- antragten vollumfänglichen Freispruch (mit-)angefochten (Urk. 65). 5.3. Der Vorderrichter erachtete das Tatverschulden insgesamt noch als leicht und kam zum Schluss, dass sich aus der Täterkomponente keinerlei straf- zumessungsrelevante Faktoren ableiten liessen. Diese Erwägungen können übernommen werden, zumal sie wie bereits dargetan, nicht beanstandet wurden. Die letztlich ausgefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe bewegt sich am alleruntersten Rand des Strafrahmens und kann jedenfalls nicht als zu hoch angesehen werden. Auch hier ist das Verschlechterungsverbot zu berück- sichtigen, weshalb sich eine allfällige Erhöhung der Sanktion ohnehin schon aus diesem Grunde verbieten würde. In Bestätigung des angefochtenen Entscheides und mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen. 6. Vollzug 6.1. Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigte den bedingte Vollzug der ausgefällten Geldstrafe, bei einer minimalen Probezeit von 2 Jahren (Urk. 41 S. 19 ff.). 6.2. Die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen können übernommen werden, zumal eine anderslautende Regelung aufgrund des Verschlechterungs- verbotes ohnehin nicht in Frage kommen würde (Urk. 41 S. 19 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit ist dem Beschuldigten auch im Berufungsverfahren der bedingte Strafvollzug zu gewähren und es ist ihm eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen.
IV. Kosten- und Entschädigung 7. Vorinstanzliche Kostenauflage Nachdem der erstinstanzliche Schuldspruch heute zu bestätigen ist, ist aus- gangsgemäss auch die erstinstanzliche Kostenauflage (Urk. 41 Ziff. 6 zweiter Teil) an den Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen. 8. Kosten des Berufungsverfahrens 8.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. 8.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem das vor- instanzliche Urteil in allen Punkten zu bestätigen ist und der Beschuldigte mit seiner Berufung entsprechend vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig aufzuerlegen. 8.3. Entschädigungen sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine zuzu- sprechen.
Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung des Veterinäramtes des Kantons Zürich wird Vormerk genommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 19. Juli 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. (...) 2. Vom Vorwurf der (mehrfachen) Tierquälerei, der (mehrfachen) Sachbeschä- digung und der Tätlichkeiten wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. - 4. (...)
(...) 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)" 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 2 TSchG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 4. Juni 2018
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Leuthold
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.