Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170457-O/U/hb
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterinnen lic. i ur. Wasser-Keller und lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschrei- berin lic. i ur. Leuthard
Urteil vom 30. April 2018
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
gegen
1.−7. ... 8. B._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger 9.−13....
8 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
sowie
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Erpressung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 21. Juni 2017 (DG160021)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. Juli 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 28). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen – des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 7), – des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB in den ND 6, ND 9 (teilweise), ND 14 und ND 29, – der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in den ND 20, ND 31 und ND 33, – des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (ND 28), – der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (ND 15), – des Erschleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG (ND 31). 2. Der Beschuldigte ist schuldig
– der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 in Verbindung mit 140 Ziff. 4 StGB (qualifizierte räuberische Erpressung) zum Nach- teil von C._____ (ND 7), – der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von D._____ (ND 5, 30), - der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D._____ (ND 5, 30), – des gewerbsmässigen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB (ND 5, 7, 9, 17, 18, 23, 24, 30), – der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (ND 1, 2, 3, 8, 10, 12, 21, 25, 32), – der vollendeten Anstiftung zur versuchten Nöti gung i m Si nne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 35), – des mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. d WV (ND 7, 26), – des Erschleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. d SVG (ND 10, 12). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten, wovon bis und mit heute 1'519 Tage durch Haft und vorzei- tigen Strafvollzug erstanden sind sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tages- sätzen zu Fr. 100.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur / Unterland vom 27. Januar 2012. 4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
Armbanduhr der Marke Rado jubilé (Fälschung; Sachkaution 9876 bei Kasse STA I-IV ) Mit der Vernichtung wird die Kantonspolizei Zürich beauftragt. 9. Die folgenden, von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Juli 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und als Beweismittel bei den Akten belassen: A-4 Block (wovon 13 Blätter - teilweise auf beiden Seiten - beschrieben si nd) 3 lose Blätter 10. Die folgenden, von der Staatsanwaltschaft mit Verfügungen vom 26. September 2013 und 16. Oktober 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen, verwertet und der Erlös zunächst zur Deckung der Ge- nugtuungsforde rung von D._____ in der Höhe von Fr. 1'000.00 nebst Zins zu 5% seit 25. April 2013 und hernach zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: Armbanduhr der Marke Panerei Luminor, GMT 1950, Gehäuse-Nr. ..., Modell P 2002/1 (Sachkaution 9876 bei Kasse STA I-IV ) 1 Herrenarmbanduhr, Marke Rado, Diastar, Nr. ... (Asservaten-Nr.: A008'215'529)
Es wird vorgemerkt, dass D._____ seine Genugtuungsforderung im Sinne von Art. 73 Abs. 2 StGB an den Staat abgetreten hat. Mit der Verwertung wird die Gerichtskasse beauftragt. 11. Die folgenden, von der Staatsanwaltschaft mit Verfügungen vom 14. Juni 2013, 19. November 2013 und 25. April 2013 beschlagnahmten resp. auf den gesperrten Konti befindlichen Vermögenswerte werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: Barschaften in der Höhe von CHF 20'200.– und Euro 1'865.– (Sach- kaution 9782 bei Kasse STA I-IV; Konto-Nr. ... betr. CHF-Betrag)
der aus der Verwertung des Personenwagens Maserati Granturismo S resultierende Netto-Erlös von CHF 88'421.75 (Konto-Nr. ...) Credit Suisse AG, Konto Nr. 1, CHF 44'748.– PostFinance, Konto Nr. 2, CHF 741.15 PostFinance, Konto Nr. 3, € 34.83 UBS AG, Konto Nr. 4, CHF 668.95 UBS AG, Konto Nr. 5, CHF 4'939.70 ZKB, Konto Nr. 6, CHF 4'286.18 12. Das von der Staatsanwaltschaft gesperrte Konto PostFinance, Konto Nr. 7, CHF 97'668.70, lautend auf H._____ (geb. I._____), wird freigegeben. 13. Das Begehren um Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablieferung von Fr. 900'000.– als Ersatzforderung an den Staat wird abgewiesen. 14. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 45'000.00 ; weitere Kosten sind: Fr. 20'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 8'825.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'703.20 Auslagen Fr. 2'450.00 Auslagen Polizei
Fr. 13'360.00 Telefonkontrolle Fr. 950.00 Entschädigung Zeuge
Diese Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten im Umfang von 3/4 auferlegt und soweit gedeckt mit den eingezogenen Vermögenswerten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Zu 1/4 werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. Die Dolmetscherkosten im Untersuchungsverfahren im Betrag von Fr. 5'394.00 werden auf die Staatskasse genommen. 15. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 195'314.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
Es wird festgestellt, dass davon bereits Fr. 108'251.95 (Staatsanwaltschaft) und Fr. 34'980.58 (Gericht) bezahlt worden sind. Im Umfang von 1/4 werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Staatskasse genommen. Im Umfang von 3/4 bleibt die Rückzah- lungspflicht vorbehalten. 16. Dem Beschuldigten wird für die erbetene Verteidigung durch Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ eine Umtriebsentschädigung von Fr. 29'613.28 aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Der staatliche Verrechnungsanspruch bleibt vorbehalten (Art. 442 Abs. 4 StPO). 17. Die Entschädigungen für die unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatklä- ger werden wie folgt festgelegt und den betreffenden Rechtsvertretern direkt ausbezahlt: RA lic. iur. St. Y1._____ Fr. 13'655.70 (abzüglich bereits erfolgte Teilzahlung von Fr. 6'700.00) RA lic. iur. Y2._____ Fr. 23'397.98 (abzüglich bereits erfolgte Teilzahlung von Fr. 7'500.00) RA lic. iur. Y3._____ Fr. 10'129.35 RA lic. iur. Y4._____ Fr. 8'001.70 FS lic. iur. Y5._____ Fr. 1'630.80 RA lic. iur. Y6._____ Fr. 4'410.40 Die Entschädigungen werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
Berufungsanträge: a) Der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 8: (Urk. 103 in Verbindung mit Urk. 96 S. 2) 1. Der gemäss Dispositivziffer 6 dem Privatkläger 8, B., zugespro- chene Schadenersatz von Fr. 194'483.00 nebst Zins zu 5% seit 12.03.2015 sei in den Dispositivziffern 10 und 11 in die Verteilliste für den Erlös aus der Verwertung der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte aufzunehmen. 2. Es sei Absatz 2 von Dispositivziffer 10 und Dispositivziffer 11 dahinge- hend zu ergänzen und anzupassen, dass auch der Privatkläger 8, B., den seinem Zuweisungsanteil entsprechenden Teil seiner Forderung im Sinne von Art. 73 Abs. 2 StGB dem Staat abgetreten ha- be. 3. Es sei dem Privatkläger B._____ die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Berufungsverfahren zu bewilligen. 4. Es sei die vorliegende Berufung im schriftlichen Verfahren zu bewilli- gen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgangsgemäss. b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 111) Verzicht auf Antragsstellung. c) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Züri ch: (Urk. 99 und Urk. 107) Verzicht auf Antragsstellung.
_________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II . Abteilung, vom 21. Juni 2017 wurde der Beschuldigte von den Vorwürfen des versuchten Mordes (ND 7), des Wuchers (ND 6, ND 9 [teilweise], ND 14 und ND 29), der Hehlerei (ND 20, 31 und ND 33), des Betruges, der Nötigung (ND 15) sowie des Erschleichens eines Aus- weises oder einer Bewilligung (ND 31) freigesprochen (Dispositivziffer 1). Dage- gen wurde der Beschuldigte der qualifizierten Erpressung zum Nachteil von C., der Erpressung zum Nachteil von D., der versuchten Erpressung zum Nachtei l von D., des gewerbsmässigen Wuchers (ND 5, 7, 9, 17, 18, 23, 24 und 30), der gewerbsmässigen Hehlerei (ND 1, 2, 3, 8, 10, 12, 21, 25 und 32), der vollendeten Anstiftung zur versuchten Nötigung (ND 35), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und des Erschleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung (ND 10 und 12) schuldig gesprochen (Dispositivziffer 2). Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren, an welche 1'519 Tage Haft angerechnet wurden, sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Januar 2012, bestraft (Disposi- tivziffer 3). Sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe wurden vollziehbar er- klärt (Dispositivziffer 4). Der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu Fr. 100.– gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. Januar 2012 wurde ni cht wi derrufen (Dispositivziffer 5). Ferner wurde der Beschuldigte dazu verpflichtet, verschiedenen Privatklä- gern - insbesondere dem Privatkläger 8, B. - Schadenersatz zu bezahlen (Dispositivziffer 6). Zwei Privatklägern gegenüber wurde er zur Bezahlung ei ner Genugtuung verpflichtet (Dispositivziffer 7). Weiter wurden diverse Entscheide be- treffend Ei nzi ehung, Verni chtung, Freigabe bzw. Verwendung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte gefällt (Dispositivziffern 8 bis 12), wobei da-
von Vormerk genommen wurde, dass der Privatkläger D._____ seine Genugtu- ungsforderung im Sinne von Art. 73 Abs. 2 StGB dem Staat abgetreten hat, wes- halb der Verwertungserlös zweier beschlagnahmter Uhren zunächst zur Deckung seiner Genugtuungsforderung und hernach zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden sei (Dispositivziffer 10). Die beschlagnahmten respektive auf den ge- sperrten Konti befindlichen Vermögenswerte seien zur Deckung der Verfahrens- kosten zu verwenden (Dispositivziffer 11). D arüber hi naus wurde das Begehren um Verpflichtung des Beschuldigten zur Ablieferung von Fr. 900'000.– als Ersatzforderung an den Staat abgewiesen (Dispositivziffer 13) und schliesslich wurden die Kosten- und Entschädi gungsfol- gen geregelt (Dispositivziffern 14 bis 17) (Urk. 93 S. 259 ff.). 2. Gegen dieses Urteil liessen der Beschuldigte (Urk. 78) und der Pri vatklä- ger 8 (Urk. 85/1), rechtzeitig Berufung anmelden. Mit Eingabe vom 24. Juli 2017 zog der Beschuldigte seine Berufung zurück (Urk. 86). Das begründete Urteil wurde dem Privatkläger 8 am 31. Oktober 2017 zugestellt (Urk. 89/10). Mit Einga- be vom 17. November 2017 liess letzterer fristgerecht sei ne Berufungserklärung einreichen (Urk. 96). Anschlussberufung wurde von keiner Seite erhoben (vgl. Urk. 97, Urk. 99, Urk. 98/1 und Urk. 98 3-5.) Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2018 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. e StPO das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Privatkläger 8 Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen oder auf die bereits vorliegende Berufungserklärung zu verweisen (Urk. 101). Mit Eingabe vom 25. Januar 2018 verwies der Vertreter des Privatklägers 8 auf die Anträge und die Begründung in der Berufungserklärung (Urk. 103). Der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichteten auf Berufungsantwort bzw. Vernehmlassung (Urk. 107, Urk. 108/2 S. 3 und Urk. 111). 3. Vom Rückzug der Berufung durch den Beschuldigten ist Vormerk zu nehmen.
II. Verwendung zugunsten des Geschädigten 1. Der Privatkläger 8 beantragt, der i hm zugesprochene Schadenersatz im Betrag von Fr. 194'483.– nebst Zins zu 5% seit dem 12. März 2015 (Disposi ti vzif- fer 6 des vorinstanzlichen Urteils) sei in die Verteilliste für den Erlös aus der Ver- wertung der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Disposi- tivziffern 10 und 11 des vorinstanzlichen Urteils aufzunehmen (Urk. 96 S. 2). 2. Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen hin die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten bis zur Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung zu, wenn dem Geschädigten durch ein Verbrechen oder Vergehen ein Schaden entstanden ist, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist und anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder ei ne Genugtuung ni cht lei sten wi rd. Das Gericht kann die Verwen- dung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so muss die Verwendung zugunsten der Geschädigten angeordnet werden (Ni klaus Schmi d, i n: Kommentar Ei nzi ehung,
Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, 2. Aufl. 2007, N 12 zu Art. 73 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2009 vom 24. August 2009 E. 2.5, m.w.H.). Zwi schen Schaden, Anlasstat und zuzusprechende n Werten muss grund- sätzlich ein doppelter Konnex bestehen. Erstens muss der gemäss Art. 73 StGB geltend gemachte Schaden durch die Anlasstat entstanden sein, das heisst zwi- schen Schaden und Anlasstat muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Zwei- tens muss diese Anlasstat dieselbe sein, aus dem auch die zuzusprechenden Werte (Einziehungsobjekt etc.) stammen (BSK StGB - Flori an Baumann, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 73 N 12 und N 15; Niklaus Schmid, a.a.O., N 23 f. zu Art. 73 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1126/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.3 m.w.H.). 3. D a der Schuldpunkt und die Zivilforderung des Privatklägers 8 ni cht ange- fochten wurden, steht vorliegend ausser Frage, dass der Beschuldigte dem Pri- vatkläger 8 mehrmals Kredit gewährt und dafür Wucherzinsen verlangt hat (Urk. HD 28 S. 43 ff. [ND 23] und Urk. 93 S. 118 ff.), weshalb dem Privatkläger 8 durch das vom Beschuldigten begangene Verbrechen (Art. 157 StGB) ei n Scha- den von Fr. 194'483.– entstanden ist (vgl. Urk. 93 S. 232 f.). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, stehen allerdings weder die in Dispositivziffer 10 des vorinstanzli- chen Urtei ls eingezogenen und zu verwertenden Armbanduhren noch di e i n D is- positivziffer 11 des vorinstanzlichen Urteils eingezogenen Vermögenswerte in ei- nem Zusammenhang mit dem zum Nachteil des Privatklägers 8 verübten Delikt des Wuchers (Art. 157 StGB). 3.1 In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz ist festzuhal- ten, dass die Armbanduhren der Marke Panerei Luminor und Rado, Diastar, ni cht mit einer strafbaren Handlung des Beschuldigten in Verbindung gebracht werden können und deshalb nicht gestützt auf Art. 69 oder Art. 70 StGB eingezogen wer- den konnten (vgl. Urk. 93 S. 247). Eine Verwendung des Verwertungserlöses die- ser Armbanduhren zugunsten des Privatklägers 8 kommt damit aufgrund des feh- lenden Konnexes zwischen Anlasstat (Wucher) und Ei nzi ehungsobjekt ni cht i n Frage. Weshalb die Vorinstanz entschied, der Erlös aus der Verwertung dieser Armbanduhren sei zunächst zur Deckung der Genugtuungsforderung des Privat- klägers 3 zu verwenden, ist nicht nachvollziehbar, hat sie doch selbst richtiger-
weise festgehalten, Art. 73 Abs. 1 StGB sei nicht anwendbar, da die Armbanduh- ren nicht gestützt auf Art. 69 bzw. 70 StGB eingezogen werden könnten (Urk. 93 S. 247). Aufgrund dessen, dass Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils le- diglich vom Privatkläger 8 angefochten wurde, muss es bei der vorinstanzlichen Anordnung aber sein Bewenden haben. 3.2 In Bezug auf den aus der Verwertung des Personenwagens Maserati Granturismo resultierenden Erlös von Fr. 88'421.75 führte die Vorinstanz zutref- fend aus, dass sich der Anklage und den Einstellungsverfügungen der Staatsan- waltschaft kein Delikt entnehmen lasse, welches mit dem beschlagnahmten Fahr- zeug in Zusammenhang stehe (Urk. 93 S. 248; vgl. auch Urk. HD 19 bis HD 28). Auch bezüglich der beschlagnahmten Barschaft und der Gelder auf den gesperr- ten Konti kann der Nachweis nicht erbracht werden, dass diese (oder ein Teil da- von) mit den vom Privatkläger 8 bezahlten wucheri schen Zi nsen i n Verbi ndung stehen. Gemäss Anklage, von welcher infolge unangefochtenem Schuldspruch auszugehen ist (vgl. Urk. 93 S. 118 ff.), leistete der Privatkläger 8 zwischen No- vember 2011 und Oktober 2012 Zinsza hlunge n an den Beschuldigten (Urk. HD 28 S. 43 ff., insb. S. 45). Er bezahlte dem Beschuldigten die Zinsen jeweils bar auf die Hand (Übergabe im Restaurant ... i n J._____), soweit der Beschuldigte die Zinsen nicht bereits bei der Kreditgewährung von der zu übergebenden Kredit- summe in Abzug brachte (vgl. Urk. HD 28 S. 43 ff.). Der Privatkläger 8 hat somit keine Einzahlungen auf die gesperrten Konti getätigt. Ob die Zinszahlungen, wel- che der Privatkläger 8 geleistet hat, vom Beschuldigten zu einem späteren Zeit- punkt auf eines der gesperrten Konti einbezahlt wurden, lässt sich anhand der edi erten Bankunterlagen ni cht zurückverfolgen, da diese keine zeitlich oder be- tragsmässig konnexen Kontobewegungen aufweisen (Übersicht über die Einzah- lungen des Beschuldigten auf die gesperrten Konti : Urk. HD 7/2; Kontobewegun- gen auf den beiden UBS Konti: Urk. HD 7/6.11; Kontobewegungen auf dem ZKB Konto: Urk. HD 7/3.10; Kontobewegungen auf den beiden Postfinance Konti: Urk. HD 7/4.11; Kontobewegungen auf dem CS Konto: Urk. HD 7/5.10). Dass die an- lässlich der Hausdurchsuchung vom 25. April 2013 am Wohnort des Beschuldig- ten beschlagnahmte Barschaft von insgesamt Fr. 20'200.– (bzw. ursprüngli ch Fr. 20'260.–, wobei Fr. 60.– dem Beschuldigten herausgegeben wurden,
vgl. Urk. HD 10/1-2) und Euro 1'865.– (oder eines Teiles davon) aus den Zi nszah- lungen des Privatklägers 8 stammt, lässt sich ebenfalls nicht nachweisen. Zum einen fand die Hausdurchsuchung rund ein halbes Jahr nach der letzten Zinszah- lung durch den Privatkläger 8 statt. Zum anderen wurde anlässlich der Haus- durchsuchung keine ausgeschiedene Summe beschlagnahmt, welche betrags- mässig einer Zinszahlung des Privatklägers 8 entsprechen würde. 4. Damit ist der Zuweisungsantrag (Art. 73 StGB) des Privatklägers 8 man- gels Konnex zwi schen Anlasstat und Ei nzi ehungsobjekt abzuweisen und die vor- instanzliche Anordnung zu bestätigen.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger 8 un- terliegt im Berufungsverfahren vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind i hm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Da dem Privatkläger 8 mit Verfügung vom 19. März 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Urk. 23/5/2), ist er aber einstweilen (vgl. Art. 135 StPO) von den Verfahrenskos- ten befreit (Art. 136 Abs. 2 lit. b. StPO). Dementsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusi v derjenigen der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 971.10 (Urk. 115; inkl. Mehrwertsteuer) und der unentgeltli che n Vertretung der Privatklägerschaft im Betrag von Fr. 1'446.25 (Urk. 104/1; i nklusi ve Mehrwertsteuer), dem Privatkläger 8 aufzuerlegen, aber einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unent- geltlichen Vertretung des Privatklägers si nd einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 StPO). Der Vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte sowohl von einem amtlichen, als auch von einem erbetenen Verteidiger vertreten wurde. Da der erbetene Verteidiger im Berufungsverfahren nicht aktiv tätig wurde, ist da-
von auszugehen, dass der angemessene Aufwand der Verteidigung durch die Honorarforderung des amtlichen Verteidigers abgedeckt ist (vgl. Urk. 114).
Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten wird Vormerk genommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abtei- lung, vom 21. Juni 2017 mit Ausnahme von Dispositivziffern 10 (Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Verwendung des Verwertungserlö- ses zur Deckung der Genugtuungsforderung des Privatklägers D._____ bzw. zur Deckung der Verfahrenskosten) und 11 (Einziehung der beschlag- nahmten bzw. sich auf gesperrten Konti befindlichen Vermögenswerte und Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten) in Rechtskraft erwachsen ist . 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziffer 1 dieses Entschei ds kann bundesrechtli che Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Es wird erkannt: 1. Die folgenden, von der Staatsanwaltschaft mit Verfügungen vom 26. September 2013 und 16. Oktober 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen, verwertet und der Erlös zunächst zur Deckung der Ge- nugtuungsforde rung von D._____ i n der Höhe von Fr. 1'000.00 nebst Zins zu 5% seit 25. April 2013 und hernach zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: Armbanduhr der Marke Panerei Luminor, GMT 1950, Gehäuse-Nr. ..., Modell P 2002/1 (Sachkaution 9876 bei Kasse STA I-IV ) 1 Herrenarmbanduhr, Marke Rado, Diastar, Nr. ... (Asservaten-Nr.: A008'215'529)
Es wird vorgemerkt, dass D._____ seine Genugtuungsforderung im Sinne von Art. 73 Abs. 2 StGB an den Staat abgetreten hat. Mit der Verwertung wird die Gerichtskasse beauftragt. 2. Die folgenden, von der Staatsanwaltschaft mit Verfügungen vom 14. Juni 2013, 19. November 2013 und 25. April 2013 beschlagnahmten resp. auf den gesperrten Konti befindlichen Vermögenswerte werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: Barschaften in der Höhe von CHF 20'200.– und Euro 1'865.– (Sach- kaution 9782 bei Kasse STA I-IV; Konto-Nr. ... betr. CHF-Betrag) der aus der Verwertung des Personenwagens Maserati Granturismo S resultierende Netto-Erlös von CHF 88'421.75 (Konto-Nr. ...) Credit Suisse AG, Konto Nr. 1, CHF 44'748.– PostFinance, Konto Nr. 2, CHF 741.15 PostFinance, Konto Nr. 3, € 34.83 UBS AG, Konto Nr. 4, CHF 668.95 UBS AG, Konto Nr. 5, CHF 4'939.70 ZKB, Konto Nr. 6, CHF 4'286.18
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 30. April 2018
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Leuthard