Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170434-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. i ur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold Beschluss vom 14. November 2017
i n Sachen
A., Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländer ohne Bewilligung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 13. Juni 2017 (GG170001)
Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 13. Juni 2017 (Urk. 38) meldete die Verteidigung der Beschuldigten mit Eingabe vom 15. Juni 2017 (Urk. 40) Berufung an. Das begründete Urteil (Urk. 42) wurde der Verteidigung der Beschuldigten am 17. Oktober 2017 zugestellt (Urk. 43 S. 2). Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde aber kei ne Berufungserklärung beim hiesigen Gericht eingereicht. Da die Ei nrei chung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Ni chtei nrei chung auf di e Ei nholung von Stellungnahmen i m Si nne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ni cht ei nzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 15. Juni 2017 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledi gung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Beilage der Akten).
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 14. November 2017
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Leuthold