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SB170425 ΓÇó Appeal allowed and case remanded for lack of defense
SB170425Obergericht01.02.2018Granted
The Zurich Cantonal Court of Appeal held that the first-instance trial had been conducted without required defense counsel, despite a later binding decision confirming that official defense should have been appointed retroactively from 4 July 2017. Because this defect could not be cured on appeal, the district court judgment convicting the accused of unlawful stay was annulled and the case remanded for a new decision. The appeal proceedings were therefore closed. Appeal costs, including compensation for appointed counsel, were charged to the court treasury, and counsel received CHF 787.55.
Art. 409 Abs. 1 StPO; fehlende notwendige Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren als nicht heilbarer Mangel; Rückweisung bei schwerer Verletzung der Verteidigungsrechte. Wird im Berufungsverfahren verbindlich festgestellt, dass die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung bereits erstinstanzlich bestanden, so ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen, wenn die Hauptverhandlung ohne formelle Verteidigung durchgeführt wurde. Der Mangel kann im Berufungsverfahren nicht geheilt werden, da sonst der Instanzenzug und die Parteirechte beeinträchtigt würden (vgl. auch Art. 6 Ziff. 3 EMRK, Art. 29 Abs. 3 BV).
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170425-O /U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Kaiser Job sowie der Gerichts- schreiber Dr. iur. F. Manfrin Beschluss vom 1. Februar 2018
in Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X.
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 17. Juli 2017 (GB170004)
Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens stellte der Beschuldigte mit Ein- gabe vom 4. Juli 2017 (Urk. 22) den Antrag, dass Rechtsanwältin MLaw X._____ als amtliche Verteidigerin einzusetzen sei, und beantragte weiter, die auf den 17. Juli 2017 angesetzte Hauptverhandlung sei zu verschieben. Beide Anträge lehnte die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Juli 2017 ab (Urk. 24). Dagegen führ- te der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Juli 2017 Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer (Urk. 27). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 17. Juli 2017 wurde der Beschuldigte des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bestraft, unter Anrechnung von zwei Tagen Haft. Für die ausgesprochene Frei- heitsstrafe wurde der Vollzug angeordnet (Urk. 43 S. 17 f.). An der Hauptverhand- lung war der Beschuldigte alleine persönlich anwesend. 1.3. Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung innert Frist Berufung an (Urk. 38) und reichte, ebenfalls fristgerecht, die Berufungserklärung ins Recht (Urk. 45). 1.4. Zwischenzeitlich erging am 7. September 2017 der Beschluss der III. Straf- kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich (Urk. 40), mit welchem Rechts- anwältin MLaw X._____ mit Wirkung ab 4. Juli 2017 als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bestellt wurde (Urk. 40 S. 8). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2018 wurden den Parteien im vor- liegenden Berufungsverfahren Frist angesetzt, um zur Frage der Rückweisung an die Vorinstanz Stellung zu nehmen (Urk. 54). Die Staatsanwaltschaft erklärte in der Folge Verzicht auf Vernehmlassung (Urk. 56). Die amtliche Verteidigung beantragte in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2018 die Rückweisung an die Vorinstanz aufgrund fehlender Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 58).
S CHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 2 zu Art. 409; BSK StPO-EUGSTER, N 1 zu Art. 409; Urteil des Bundesgerichtes 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 6.1). 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die amtliche Verteidigerin ist für die ausgewiesenen (Urk. 61/ 1-3) und angemessenen Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 787.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 17. Juli 2017 wird aufgehoben und der Prozess Nr. GB170004 im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Berufungsverfahren (Geschäfts-Nr. SB170425) wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 787.55 amtliche Verteidigung 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 1. Februar 2018
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. F. Manfrin