Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170423-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Walthert Urteil vom 7. Mai 2018
in Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 18. April 2017 (GG170017)
Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 24. Februar 2017 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 35 S. 29 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig – der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 35 Abs. 1 SVG, sowie – der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 12 Abs. 2 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 3. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Der für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 17. Januar 2012 ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 140.– gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.
Fr. 28.00 Zeugenentschädigung; Fr. 4'128.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 7. Die Kosten der Untersuchung (Gebühr Vorverfahren sowie Zeugenentschädigung) und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. (Mitteilung) 9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 59 S. 3 f.) "1. Vorfragen / Prozessualer Antrag 1. Es sei das Berufungsverfahren vorderhand auszusetzen resp. sei die Sache zur Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzu- weisen, sofern das Berufungsgericht die beantragte Beweiser- gänzung zulässt, aber nicht selbst vornimmt. 2. Es sei folgender Beweis zu den Akten zu erheben: Die komplette Videoaufzeichnung, welche von B., der Frau des Anzeige- erstatters C., am 15.4.2015 erstellt worden ist und von wel- cher bis heute lediglich das in act. 12 abgelegte Standbild mit der Bezeichnung "..." in den Akten enthalten ist.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 18. April 2017 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss der mehrfachen groben sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe sowie einer Busse bestraft, wobei ihm für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug verweigert wurde. Sodann wurde eine bedingt aufgescho- bene Vorstrafe vollziehbar erklärt (Urk. 35 S. 29). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen - ehemaligen - erbetenen Verteidiger mit Eingabe vom 27. April 2017 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 27). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert ge- setzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 38). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 7. November 2017 innert Frist - sinnge- mäss - mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 42; Art. 400 Abs. 2f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsver- fahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 38 und 42). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung nicht beschränkt (Urk. 38; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 42). 2. Demnach ist das vorinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren vollumfänglich angefochten und dieses in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 404 StPO). 3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Be- gleitung seines Verteidigers (Prot. II S. 4). Dem von der Verteidigung gestellten Beweisantrag, es sei die komplette Videoaufzeichnung von B._____ zu den Akten zu erheben und hierfür das Berufungsverfahren vorderhand auszusetzen bzw. die Sache zur Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 59 S. 3), wurde, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, nicht nachgegangen. Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Be-
schuldigten (Urk. 58) – deshalb auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.). 4. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Schuldpunkt 1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 24. Februar 2017 zusammengefasst vorgeworfen, er sei am 14. April 2015, ca. 09.10 Uhr, auf der Autobahn A1 in D._____ mit Fahrtrichtung St. Gallen mit dem von ihm gelenkten Personenwagen ... [Auto-Marke], Kontrollschild TG ..., während 2 bis 3 Sekunden mit einem Abstand von lediglich ca. 10 Metern hinter dem auf der Überholspur fahrenden Fahrzeug von C._____ hergefahren, habe dieses Fahrzeug anschliessend rechts überholt und sei vor dem Fahrzeug von C._____ wieder auf die Überholspur eingeschwenkt. Dadurch habe er mehrfach eine Gefahr für die Sicherheit der Insassen des Fahrzeugs C._____ sowie für an- dere Verkehrsteilnehmer verursacht. Sodann habe er in der Folge sein Fahrzeug unmittelbar, grundlos und stark abgebremst, weshalb der ihm folgende C._____ ebenfalls habe stark abbremsen müssen (Urk. 19 S. 2-4). 2. Der Beschuldigte bestreitet im Berufungs- wie im bisherigen Verfahren, die inkriminierte Fahrt als Lenker des Fahrzeugs ... [Auto-Marke], Kontrollschild TG ..., ausgeführt zu haben (Urk. 5/1-3; Prot. I S. 6 ff.; Urk. 58 S. 5).
3.1. Die gesamte Schilderung des massgeblichen Anklagesachverhalts mit Aus- nahme der Lenkerschaft des Personenwagens ... [Auto-Marke], Kontrollschild TG ..., also die inkriminierte Fahrweise, wie dieses Fahrzeug tatzeitaktuell am mutmasslichen Tatort gelenkt worden sei, stützt sich einzig auf die Darstellungen des Anzeigeerstatters C._____ und dessen Beifahrerin - und Ehefrau - B.. Da der Beschuldigte nicht der Lenker gewesen sein will, hat er dazu konsequen- terweise keine Aussagen gemacht. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Ent- scheid die gesamten Darlegungen von C. und B._____ (wie auch diejeni- gen des Beschuldigten) ausführlich wiedergegeben, worauf verwiesen wird (Urk. 35 S. 6-12). Der Beschuldigte und sein vormaliger Verteidiger haben im bisheri- gen Verfahren und auch heute nicht in Abrede gestellt respektive in Zweifel gezo- gen, dass das Fahrzeug ... [Auto-Marke], Kontrollschild TG ..., tatzeitaktuell am mutmasslichen Tatort in jener Art gelenkt worden sei, wie dies in der Anklage- schrift umschrieben wird (Urk. 25; Urk. 59). 3.2. C._____ und B._____ haben ihrer schriftlichen Anzeige (Urk. 4), als polizei- liche Auskunftsperson (C., Urk. 6/1) sowie als Zeugen (C. und B., Urk. 6/2 und 6/3) detailliert und kongruent geschildert, dass und in wel- cher Weise der Lenker des ... [Auto-Marke], Kontrollschild TG ..., sehr nahe auf ihr Fahrzeug aufgeschlossen, dieses rechts überholt und anschliessend auf der Überholspur vor ihnen unnötigerweise ein abruptes Bremsmanöver ausgeführt hat. Entgegen dem Einwand der Verteidigung (Urk. 59 S. 12) ist die polizeiliche Ein- vernahme des Anzeigeerstatters C. vom 8. Juni 2015 prozessual durchaus verwertbar. C._____ wurde am 27. September 2016 im Beisein des Beschuldig- ten und seines damaligen Verteidigers als Zeuge einvernommen (Urk. 6/2), wobei die Einvernahme vom 8. Juni 2015 thematisiert und C._____ dazu befragt wurde, ob er damals die Wahrheit gesagt habe (Urk. 6/2 S. 3 Fragen 15 ff.), sowie dem Beschuldigten und seinem damaligen Verteidiger Gelegenheit geboten wurde, selbständig Fragen an den Belastungszeugen C._____ zu stellen, von welchem Recht der Beschuldigte denn auch Gebrauch gemacht hat (Urk. 6/2 S. 8 Fragen 45-50). Dem in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierten Anspruch jeder beschuldig-
ten Person, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, wurde vorliegend somit genüge getan, weshalb auch die polizeiliche Einvernahme von C._____ vom 8. Juni 2015 verwertbar ist. 3.3. Weiter versucht die Verteidigung die allgemeine Glaubwürdigkeit insbeson- dere des Zeugen C._____ in Zweifel zu ziehen, indem sie dessen Verhalten im Zusammenhang mit dem Einreichen der Fotografie kritisiert und dessen Aussa- gen betreffend die Fahrdistanz beim Rechtsüberholen sinngemäss als falsch be- zeichnet (Urk. 59 S. 5 ff. und S. 11). Mit der Vereidigung (Urk. 59 S. 11) kann zwar festgehalten werden, dass ein Überholmanöver bei einer gefahrenen Ge- schwindigkeit des zu überholenden Fahrzeuges von 120 km/h innerhalb der vom Zeugen C._____ angegeben 100 Meter (Urk. 6/1 S. 3 Frage 17) tatsächlich kaum realistisch ist. Abgesehen davon, dass Ungenauigkeiten bei Distanzangaben bei solch hohen Geschwindigkeiten fast schon notorisch sind, beschlägt die Aussage der Zeugen C._____ jedoch in keinster Weise den Wahrheitsgehalt der Kernfrage des inkriminierten Deliktes; nämlich ob der Beschuldigte den Zeugen C._____ rechts überholt hat. Dem Beschuldigten wird in der Anklage in diesem Zusam- menhang sodann auch keine Geschwindigkeitsübertretung vorgeworfen (Urk. 19 S. 3). Die Ausführungen der Verteidigung betreffend den Zeitpunkt, wann der Zeuge C._____ das Foto der Untersuchungsbehörde übergeben hat, und wie sich dieses Verhalten allgemein auf dessen Glaubwürdigkeit auswirke (Urk. 59 S. 5 ff.), sind hingegen nicht nachvollziehbar und konstruiert. Der Zeuge C._____ hat es in sei- ner Eingabe vom 20. Juni 2015 nachvollziehbar geschildert, warum er erst jetzt diese Fotoaufnahme einreichte (Urk. 11). Als ... der Verkehrspolizei sind dem Zeugen C._____ zudem die Abläufe von Strafuntersuchungen durchaus bekannt; er konnte folglich davon ausgehen, dass er irgendwann noch formell als Zeuge befragt werden würde. Entsprechend hat er die Fotografie relativ kurz nach der polizeilichen Befragung eingereicht. Die Zeugenbefragung fand dann erst über ein Jahr später statt (vgl. Urk. 6/1, Urk. 11 und Urk. 6/2). Diese Umstand vermag ent- sprechend in keinster Weise die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen C._____
zu beschlagen und noch viel weniger die Glaubhaftigkeit seiner konkret gemach- ten Aussagen in Zweifel zu ziehen. 3.4. Mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz (Urk. 35 S. 12-14) wirken die Schil- derungen von C._____ und B._____ erlebt, nicht übertrieben und sind damit überzeugend. Gestützt darauf ist der - wie erwogen seitens des Beschuldigten nicht substantiiert bestrittene - Anklagesachverhalt, mit Ausnahme der Lenker- schaft des Beschuldigten, ohne Weiteres rechtsgenügend erstellt. 4.1. Die Zeugen B.C. konnten sich den Fahrzeugtyp und die Kon- trollschild-Nummer des Wagens, mit welchem die inkriminierte Fahrt ausgeführt wurde, merken und schildern. Es ist erstellt - und nicht bestritten -, dass es sich dabei um den ... [Auto-Marke], Kontrollschild TG ..., handelt, welcher auf die Mut- ter des Beschuldigten zugelassen ist (Urk. 2 S. 2). Der Beschuldigte wohnte zum Tatzeitpunkt am gleichen Ort wie die Fahrzeughalterin; er hatte selber keinen Wagen und benutzte das massgebliche Fahrzeug "gelegentlich" (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 2 S. 2). Der Beschuldigte gibt konstant an, sich nicht erinnern zu können, wo er sich zum Tatzeitpunkt aufgehalten hat (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 1 und S. 4). Ein konkretes Alibi dahingehend, er habe sich zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort aufgehalten, hat er nie geltend gemacht. In seiner zweiten Einvernahme - und somit bereits nachgeschoben - schilderte der Beschuldigte eine Fahrt, die er ge- meinsam mit seinem Vater unternommen habe und stellte vage und allenfalls sinngemäss in den Raum, dies könne zum vorliegenden Tatzeitpunkt gewesen sein (Urk. 5/2 S. 2). Dieser zwischenzeitliche und halbherzige Versuch eines Alibi- Konstrukts wurde im Weiteren jedoch in keiner Weise konkretisiert (Prot. I S. 9 f.). Der Beschuldigte sagte vielmehr ebenfalls (und dies unmissverständlich), bei der angedeuteten Fahrt mit dem Vater als Beifahrer "geht es nicht um die Sache, wel- che mir hier vorgeworfen wird" (also das Rechtsüberholen am 14. April 2015, ca. 09.10 Uhr, auf der Autobahn A1 in D.; Urk. 5/2 S. 1 f.). 4.2. Der Zeuge C. beschrieb den fehlbaren Lenker als "Mann, ca. ... bis ... jährig, ... Typ, ... [Haarfarbe], hinter dem Kopf zu einem Rossschwanz gebunden, ... [Bart]" (Urk. 6/1 S. 4). Der Beschuldigte hat auf entsprechenden Vorhalt nicht
bestritten, dass diese Beschreibung auf ihn zutrifft (Urk. 5/1 S. 4 f.; Prot. I S. 10 und S. 12). 4.3. Nach dem inkriminierten Fahrmanöver fuhren der ... [Auto-Marke], Kontroll- schild TG ..., und der Wagen der Zeugen B.C. einige Sekunden pa- rallel auf gleicher Höhe, was B._____ ermöglichte, mit der Kamera ihres Mobilte- lefons eine Aufnahme des Lenkers des ... [Auto-Marke] zu machen (Urk. 5/2 An- hang; Urk. 11). Seitens des Beschuldigten wird und wurde nie geltend gemacht, B._____ habe die fragliche Aufnahme bei anderer Gelegenheit als kurz nach der vorliegend inkriminierten Fahrt gemacht. Vielmehr anerkennt der Beschuldigte, dass die Aufnahme den fehlbaren Lenker zeigt. Der diesbezügliche Einwand und Beweisantrag des Beschuldigten, es sei die ge- samte Videodatei und nicht lediglich die daraus gezogene Bilddatei ins Verfahren zu ziehen und zu berücksichtigen (Urk. 59 S. 5 ff.), verfängt nicht. Inwiefern auf der Videodatei allenfalls Entlastendes für den Beschuldigten enthalten sein sollte, wurde nicht näher begründet und ist auch nicht ersichtlich. Denn es war nie die Rede davon, dass die Zeugin B._____ allfällige deliktische Taten des Beschuldig- ten festgehalten haben sollte. Es ging einzig um die Identifizierung des Fahrers des ... [Auto-Marke]. Die Zeugin B._____ hat die Aufnahmen denn auch erst im Stau gemacht, welcher sich offenbar einige Fahrminuten nach den inkriminierten Taten auf der Autobahn gebildet hat (vgl. Urk. 6/3 S. 5 Frage 33). Folglich ist nicht ersichtlich, wie auf den Aufnahmen etwas Entlastendes im Zusammenhang mit den eingeklagten Sachverhalten vorhanden sein soll. Und dass die eingereichte Fotografie prozessual nicht verwertbar sein soll, ist nicht ersichtlich und wurde von der Verteidigung lediglich mit dem pauschalen Verweis auf Kommentarstellen als fraglich bezeichnet, ohne sich aber substantiiert damit auseinander zu setzen (Urk. 59 S. 18). Entsprechend erübrigen sich vertiefte rechtliche Ausführungen zu dieser Thematik. 4.4. In seiner ersten polizeilichen Einvernahme wurde dem Beschuldigten eröff- net, dass die Auskunftspersonen B.C. eine Aufnahme des fehlbaren Lenkers gemacht hätten. Der Beschuldigte sagte darauf aus: "Ich gehe mal davon aus, dass einer meiner Brüder oder ich auf dem Bild ist" (Urk. 5/1 S. 6 Frage 23).
Interessanterweise schloss der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt also nicht aus, der Täter zu sein! In seiner nächsten polizeilichen Einvernahme, nun durch die Kantonspolizei Zürich, wurde dem Beschuldigten die der Zürcher KaPo zwischen- zeitlich zugegangene Aufnahme vorgelegt (Urk. 5/2 S. 3; vgl. Urk. 11). Der Vor- gang ist wörtlich zu zitieren: Einvernehmender Beamter: "Können Sie mir mitteilen, wer diese Person ist?" Antwort des Beschuldigten: "Dies ist ein Foto von mir. Jeder kann ein Foto von mir machen und verwenden." (Urk. 5/2 S. 3 Frage 21). Der Beschuldigte hat die Protokollierung dieser Einvernahme selber durchgelesen und mit seiner Unterschrift als richtig bestätigt (Urk. 5/2 S. 5). Der Beschuldigte hat somit spontan und ohne Umschweife oder Einschränkungen eingestanden, dass auf der Aufnahme von B._____ er abgebildet ist. Auf entspre- chenden Vorhalt in weiteren Befragungen hat er diese Aussage bestritten: Er ha- be gesagt, dies sei kein Foto von ihm; er habe "dies in der Hitze des Gefechts überlesen oder so; keine Ahnung" (Urk. 5/3 S. 2 f.; Prot. I S. 13 f.). Auch die - vormalige - Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte habe "aufgrund der naturgemässen Nervosität eines Befragten ... eine sinnverändernde Nuance im Protokolltext übersehen (ein statt kein)" (Urk. 25 S. 7). Dabei handelt es sich of- fensichtlich um eine unbehelfliche Schutzbehauptung: Mit der Vorinstanz macht der zweite Satz: "jeder kann ein Foto von mir machen und verwenden" nur Sinn, wenn vorher gesagt wurde: "Dies ist ein Foto von mir". Im Berufungsverfahren bestreitet der Beschuldigte nun nicht mehr, dass er auf diesem Foto ersichtlich ist. Vielmehr ist er heute der Ansicht, dass dieses Foto und gewisse in diesem Zusammenhang stehende Belastungsaussagen nicht ver- wertbar sein sollen (vgl. diesbezüglich voranstehende Erwägung 4.3.). Aber der diesbezügliche Einwand der Verteidigung, diese Befragung durch den Polizisten sei suggestiv erfolgt und sei deshalb zulasten des Beschuldigten nicht verwertbar (Urk. 59 S. 13 ff.), verfängt nicht ansatzweise. Entgegen der Ansicht der Vertei- digung ist in der konkreten Befragung des Beschuldigten (Urk. 5/2 S. 3) keine un-
zulässige Täuschung ersichtlich. Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass am Tag der inkriminierten Handlungen ein Foto "des beschuldigten Lenkers" gemacht worden sei (Urk. 5/2 S. 3 Frage 20), worauf dem Beschuldigten das Foto vorgelegt wurde und er, wie bereits zitiert, unmissverständlich aussagte, dass dies ein Foto von ihm sei (Urk. 5/2 S. 3 Frage 21). Wenn die Verteidigung also ar- gumentiert, "der Polizist hat mit keinem Wort protokolliert, dass er den Berufungs- kläger ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es sich beim vorgelegten Foto um eben jenes handelt, das vom fehlbaren Lenker im Moment des Vorfalls ange- fertigt worden ist", so ist dies schlichtweg falsch. Es gelingt dem Beschuldigten und der Verteidigung somit nicht, dieses zwischenzeitliche - und im übrigen ange- sichts sämtlicher weiterer Indizien stimmige - Geständnis nachträglich zu zer- reden. 4.5. Die Aussagen der Brüder des Beschuldigten, E._____ und F., können mit der Vorinstanz und der Verteidigung aus prozessualen Gründen nicht zulasten des Beschuldigten verwendet werden, da diese Personen nie mit dem Beschul- digten konfrontiert wurden und dieser folglich seine Verteidigungsrechte nicht ausüben konnte (Urk. 7 und Urk. 8; Art. 147 Abs. 1 und 4 StPO; Urk. 35 S. 11 f.; Urk. 59 S. 12). Allerdings ergibt sich daraus auch nichts Entlastendes für den Be- schuldigten: Der Bruder E. hat kategorisch ausgeschlossen, bei der inkrimi- nierten Fahrt der Lenker des Tatfahrzeugs gewesen zu sein. Zum Täter- Signalement gab er zudem an, er sei älter und habe keinen Rossschwanz (Urk. 7 S. 3). Der Bruder F._____ gab zum Täter-Signalement ebenfalls an, er sei älter; zudem trage er während der Arbeit mehrheitlich Hemden (Urk. 8 S. 4). Auf der Aufnahme von B._____ trägt der fehlbare Lenker ein legeres T-Shirt (Urk. 11). Bei den Angaben der Brüder handelt es sich sodann offensichtlich um Gefällig- keitsaussagen zugunsten des Beschuldigten. Einerseits wirken diese abge- sprochen: Die Brüder wollten sich in keiner Weise erinnern können, wo sie zum Tatzeitpunkt gewesen sind, und - was noch schwerer wiegt - dies auch unmöglich nachträglich (z.B. gestützt auf Agenden) eruieren können. In die gleiche Richtung zeigt die kategorische Verweigerung der Brüder, sich zuhanden weiterer Untersu- chungshandlungen fotografieren zu lassen; dies war schon die Vorgehensweise
des Beschuldigten (Urk. 5/1 S. 6). Offensichtlich wurde hier der Vergleich mit der Aufnahme des Täters gefürchtet. Der Bruder E._____ wollte sodann - unbehelflich - einen ihm unterlaufenen, den Beschuldigten nicht entlastenden Versprecher nachträglich zurücknehmen (Urk. 7 S. 3). Das gesamte Aussageverhalten der Brüder des Beschuldigten überzeugt nicht. 4.6. Entgegen der Behauptung des vormaligen Verteidigers entlastet den Be- schuldigten schliesslich auch nicht, dass das Forensische Institut Zürich auf ent- sprechende Anfrage der Untersuchungsbehörde die Fotoaufnahme des Lenkers als "qualitativ schlecht" taxiert hat (Urk. 25 S. 4; Urk. 12/2 und 12/3). Diese Vor- prüfung erfolgte mit Blick auf eine mögliche morphologische Personenanalyse durch die Experten des FOR. Das FOR hat in seinem Bericht zur vorläufigen Qua- litätsprüfung ausgeführt, dass die Aufnahme für eine solche Untersuchungshand- lung ungeeignet sei. Der grossflächige Schatten auf dem Gesicht, der Bart und die Sonnenbrille erschweren oder verunmöglichen eine wissenschaftliche Vermessung der Gesichtsabbildung, die später mit anderen Gesichtsaufnahmen verglichen werden könnte (sog. morphologischer Bild-Bildvergleich; vgl. Urk. 11). Entsprechend wurde durch die Untersuchungsbehörde in der Folge auch von der Erteilung eines Auftrags zur Erstellung eines morphologischen Gutachtens abge- sehen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der fehlbare Fahrer auf der frag- lichen Fotografie recht gut abgebildet ist. Gut genug jedenfalls, dass der Beschul- digte sich bei erster Vorlage spontan darauf erkannte und dies auch unmissver- ständlich äusserte. 4.7. Insgesamt ist auch zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte der Fahrzeug- lenker war, welcher die inkriminierte Fahrt ausgeführt hat. 5. Zutreffend bringt die Verteidigung im Berufungsverfahren als Eventualantrag vor, dass das kurzzeitig zu nahe Aufschliessen des Beschuldigten an das Fahr- zeug der beiden Zeugen (Urk. 19 S. 2 f.) nicht als grobe Verkehrsregelverletzung beurteilt werden kann (Urk. 59 S. 19 ff.). Zugunsten des Beschuldigten muss der Anklagesachverhalt mit der Verteidigung so ausgelegt werden, dass er bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 120 km/h über 2 Sekunden eine Distanz von ca. 10 Metern zum Fahrzeug der beiden Zeugen inne hatte, was einer in dieser
Zeit tatsächlich zurück gelegten Distanz von 66.66 Metern entspricht (Urk. 59 S. 20). Wie die Verteidigung auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutref- fend zitiert hat (Urk. 59 S. 20 f.), ist die Dauer des zu nahen Abstandes nur ein Kriterium neben anderen, wie z.B. das Verkehrsaufkommen, die gefahrene Ge- schwindigkeit und auch die Witterung. Entsprechend den Aussagen des Zeugen C._____ herrschte zum Zeitpunkt der inkriminierten Delikte schönes und trocke- nes Wetter sowie geringes Verkehrsaufkommen (Urk. 6/1 S. 3 Fragen 15 f.; Urk. 6/2 S. 6 Frage 33). Eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG begeht, wer eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Dieser Tatbestand ist objektiv gesehen dann erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Ver- kehrssicherheit ernstlich gefährdet. Auf der subjektiven Seite ist ein rücksichts- loses oder sonst schwerwiegendes Verhalten des Täters erforderlich (Hans Maurer, Navigator Kommentar StGB, 19. Aufl., Zürich 2013, N 21 ff. zu Art. 90 SVG, m.w.H.). Dass der Beschuldigte bei einem Abstand von ca. 10 Metern und einer ge- fahrenen Geschwindigkeit von ca. 120 km/h eine grundlegende Verkehrsvorschrift verletzt hat, die für die Verkehrssicherheit wichtig ist oder deren Missachtung ein hohes Unfallrisiko birgt (Hans Maurer, a.a.O., N 22 zu Art. 90 SVG, m.w.H.), ist unbestritten und bedarf keiner eingehenderen Erläuterung. Dieser zu geringe Ab- stand erfolgte jedoch lediglich über eine Dauer von 2 Sekunden und dies wiede- rum bei geringem Verkehrsaufkommen sowie trockener und schöner Witterung. Ganz offensichtlich ist der Beschuldigte an besagtem 15. April 2015 dem Fahr- zeug der Zeugen hinten aufgefahren, in der Hoffnung, sie würden für ihn auf der Überholspur Platz machen, um dann, als dies nicht eintraf, unverzüglich auf die rechte Fahrspur zum Überholmanöver auszuweichen. In einer Gesamtbetrach- tung sämtlicher vorliegende Umstände kann deshalb noch nicht von einer schwe- ren Missachtung der Abstandsvorschrift und einem rücksichtslosen Verhalten des Beschuldigten gesprochen werden. Mit der Verteidigung ist dieses Verhalten des
Beschuldigten deshalb als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG zu würdigen. Im Übrigen hat die Verteidigung im Eventualantrag die zutreffende vorinstanzliche rechtliche Würdigung hinsichtlich des Rechtsüberholens und des Abbrems- manövers der Vorinstanz anerkannt (Urk. 59 S. 20 und S. 22), weshalb die ent- sprechenden Schuldsprüche zu bestätigen sind. III. Sanktion 1. Am 19. Juni 2015 beschloss die Bundesversammlung diverse Änderungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (AS 2016 1249 ff.), welche gemäss Mitteilung des Bundesrates vom 29. März 2016 auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt wurden. Die dadurch erfolgte Revision des Sanktionenrechts hat vor- liegend auf die Sanktionsandrohung in Art. 90 Abs. 2 SVG und die damit einher gehende Möglichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe Auswirkung. Da die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwendungs- bereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung ei- ner Tagessatzuntergrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, kann das neue Recht gegenüber dem bishe- rigen Recht grundsätzlich kaum als milder qualifiziert werden (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, erscheint konkret jedoch eine bedingte Geldstrafe unter 180 Tagessätzen angemessen, weshalb der Beschuldigte nicht von dieser Gesetzesrevision betroffen ist. Eine Anwendung des neu gefassten Art. 41 Abs. 1 StGB, wonach statt auf eine Geld- strafe auf eine Freiheitstrafe erkannt werden kann, wenn eine solche geboten er- scheint oder die Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann, erscheint wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird als nicht notwendig. Das alte Recht ist im vorliegenden Fall für den Beschuldigten somit nicht das Mildere, weshalb das neue Recht anzuwenden ist.
andere Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn führen können. Die objektive Tat- schwere wiegt erheblich. Zur subjektiven Tatschwere muss weitgehend gemutmasst werden, da der Be- schuldigte ja die Täterschaft bestreitet. Als Motiv kommt einzig seine Absicht, schneller als der Anzeigeerstatter - und damit mit übersetzter Geschwindigkeit - vorwärts zukommen und sich nicht durch andere, korrekt fahrende Verkehrsteil- nehmern aufhalten zu lassen. Diese Motivation ist nicht nur egoistisch, sondern auch rücksichtslos, da der Beschuldigte nicht davor zurückgeschreckte, einzig zum - nichtigen - Zweck, schneller fahren zu können, eine konkrete Gefährdung für andere zu schaffen. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. Das Ver- schulden wiegt erheblich. Entsprechend ist eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 40 Tagessätzen Geldstrafe anzusetzen. 5. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigen angeführt (Urk. 35 S. 24 f.). An der Beru- fungsverhandlung wurde aktualisiert, dass er nun mit seiner Freundin zusammen wohne, welche sich jedoch als Studentin nur beschränkt und in unregelmässiger Höhe am Mietzins beteiligen könne. Er arbeite nach wie vor bei der G._____ als Vorsorgeberater im Aussendienst, wobei er durchschnittlich Fr. 4'500.– bis Fr. 5'000.– pro Monat verdiene. Bei einem allfälligen Schuldspruch würde er die- sen Job jedoch verlieren, da er ohne Führerausweis keine Kundenbesuche mehr machen könne (Urk. 58 S. 2 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wirken strafzumessungsneutral. Eine besondere Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Ein positives Nachtatverhal- ten in Form von Einsicht, Reue oder auch nur eines Geständnisses kann er nicht strafmindernd für sich reklamieren. Zu einer massiven Straferhöhung führen hin- gegen die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten, allesamt im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes (Urk. 57). Der Beschuldigte hat drei Vorstrafen wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Verkehrsschildern. Dies belegt zwar noch kein rücksichtsloses Verhalten im Strassenverkehr, hingegen sehr wohl, dass der
Beschuldigte sich um die im Strassenverkehr geltenden gesetzlichen Regeln schlicht futiert. Noch schwerer wiegt die einschlägige Vorstrafe gemäss Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, mit welchem ein gefährliches Überhol- manöver des Beschuldigten sanktioniert wurde (vgl. Beizugsakten). Sodann hat sich der Beschuldigte nur kurz vor den hier zu beurteilenden Taten auch in Deutschland durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung strafbar gemacht (Über- schreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 31 km/h; Urk. 14/4). Zudem wurde dem Beschuldigten bisher schon dreimal für je einen Monat der Führerausweis entzogen (Urk. 14/6 S. 2). Hinzu kommt, dass das vor- liegend Inkriminierte während laufender Probezeit des zitierten Strafbefehls be- gangen wurde. Das Verhalten des Beschuldigten ist insgesamt mit Blick auf die bundesgerichtlichen Praxis als beharrlich und unbelehrbar zu bezeichnen (Urteil 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.4.). 6. Die Beurteilung der Täterkomponente führt zu einer massiven Erhöhung der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen hypothetischen Einsatz- strafe auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen. 7. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe mit zutreffender Begründung auf Fr. 100.– festgesetzt (Urk. 35 S. 25 f.). Dies ist auch den aktuellen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen (Urk. 45; Urk. 58 S. 2 f.) und wurde im Übrigen von der Verteidigung nicht bemängelt (Urk. 59 S. 22). Die Tagessatzhöhe von Fr. 100.– ist deshalb zu bestätigen. 8. Angesichts seiner zahlreichen Vorstrafen ist dem Beschuldigten ohne Weite- res eine schlechte Legalprognose zu stellen (Urk. 57). Wiederholte bedingte wie unbedingte Geldstrafen vermochten ihn nicht davon abzuhalten, immer wieder straffällig zu werden. Wenn die vormalige und auch heutige Verteidigung behaup- tet, der Beschuldigte habe - abgesehen vom Vorliegenden - seit 2010 nicht mehr delinquiert (Urk. 25 S. 9; Urk. 59 S. 23), ist dies mit Verweis auf die Verurteilung in Deutschland aktenwidrig (Urk. 14/4). Die heute auszufällende Geldstrafe ist mit der Vorinstanz (Urk. 35 S. 27) deshalb zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB).
liche Bestimmung sodann wie folgt ergänzt: Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe. Da die neue Regelung für den Beschuldigten mutmasslich milder ist, kommt heute nArt. 46 Abs. 1 StGB zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). Heute ist eine unbedingte Geldstrafe auszusprechen und es ist entgegen der An- sicht der Verteidigung (Urk. 59 S. 4 und 23) dem Beschuldigten eine negative Le- galprognose zu stellen. Entsprechend ist die bedingt aufgeschobene Vorstrafe aus dem Jahre 2012 von 15 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 140.– vollziehbar zu erklären und es ist aus dieser Strafe und der aktuell auszufällenden Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese ist in Berücksichtigung des Asperationsprinzip auf 70 Tagessätze Geldstrafe anzusetzen. Mithin ist der Beschuldigte unter Widerruf des bedingten Vollzugs der Strafe ge- mäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 17. Januar 2012 mit ei- ner Gesamtstrafe von 70 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 100.– zu bestrafen. IV. Kosten 1. Anders als noch bei Vorinstanz erfolgt heute lediglich ein und nicht mehrere Schuldsprüche wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Dies hat jedoch keinen Freispruch zur Folge, sondern ist Ausfluss einer anderen rechtlichen Wür- digung, die ebenfalls zu einem Schuldspruch führt (einfache Verkehrsregel- verletzung). Ausgangsgemäss ist deshalb die angefochtene Kostenregelung der Vorinstanz (Urteilsdispositiv Ziff. 6. und 7.) zu bestätigen (Art. 426 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzuset- zen. 3. Im Berufungsverfahren unterliegt der appellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen weitestgehend, lediglich im Eventualantrag obsiegt er mehrheitlich. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten dieses Verfahrens zu drei Vierteln aufzuer-
legen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten eine re- duzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zuzu- sprechen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, sowie − der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV. 2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 17. Januar 2015 ausgefällten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 140.– wird widerrufen. 3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 2. bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 100.– als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezah- len. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6. und 7.) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 7. Mai 2018
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Walthert