Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170421-O/U/hb-cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Burger, Präsident, lic. iur. Stiefel und Ober- richterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli
Urteil vom 22. Januar 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfachen Raub etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bun- desgerichtes)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 17. März 2016 (DG150353); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. Februar 2017 (SB160420); Urteil des Schwei- zerischen Bundesgerichtes vom 16. Oktober 2017 (6B_450/2017)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2015 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz vom 17. März 2016: (Urk. 50) Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teil- weise des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB sowie - der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 79 Ta- ge durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die drei mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Mai 2015 beschlagnahmten Mobiltelefone (Nokia 300, Nokia 700 und iPhone 5 mit der Sachkautionsnummer 10189) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. November 2013 beschlagnahmten Fr. 100.– werden definitiv beschlag- nahmt und zur Verfahrenskostendeckung verwendet. 6. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger B._____ und C._____ werden auf den Zivilweg verwiesen.
Honorar: Fr. 30'881.80 Barauslagen: Fr. 1'128.80 Zwischentotal: Fr. 32'010.60 Fr. 2'560.85 Fr. 34'571.45 Barauslagen ohne MwSt Fr. 1'006.25 Fr. 35'577.70 ./. Akontozahlung(en) Fr. 17'000.00 Entschädigung total inkl. MwSt: Fr. 18'577.70
Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren: a) Der Verteidigung: (Urk. 61 S. 2) Unter vollständiger Ersetzung der Ziff. 1-5 und 9 des Erkenntnisses im Dis- positiv des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 17. März 2016 (Ge- schäfts-Nr.: DG150353) und der zugehörigen Erwägungen sei 1. A._____ wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage durch Unterlassung zum Nachteil von C._____ und zum Nachteil von B._____ (Art. 147 Abs. 1, Art. 11 StGB) - teilweise als Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) - schuldig zu sprechen. 2. Sie sei dafür - unter Anrechnung der erstandenen Haft - mit einer be- dingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100.– zu bestrafen. 3. Vom Vorwurf der Erpressung zum Nachteil von B._____ (Art. 156 Ziff. 1 StGB) sei A._____ freizusprechen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Mai 2015 beschlagnahmten Mobiltelefone seien an A._____ her- auszugeben. 5. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich. 6. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei für das Verfahren bis zum Tag der Hauptverhandlung entsprechend der heute von mir eingereichten Honorarnote festzusetzen. 7. Für den Tag der Hauptverhandlung sei die Entschädigung nach dem dafür angefallenen Zeitaufwand, zuzüglich einer Nachbesprechung von einer Stunde, festzusetzen.
b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (schriftlich, Urk. 55) Verzicht auf Anschlussberufung. Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Beschluss und Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14. Februar 2017 (Urk. 65) Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, vom 17. März 2016 bezüglich der Dispositivziffern 6 (Verweis der Schadenersatzansprüche auf den Zivilweg), 7 und 8 (Anwaltshonorar und Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig - des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs ei- ner Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB - der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 79 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. November 2013 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 100.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Mai 2015 beschlagnahmten 3 Mobiltelefone (Nokia 700, Nokia 300, iPhone 5 (lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich) werden der Beschuldig- ten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die Gegenstände der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'873.00 amtliche Verteidigung 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. Urteil des Bundesgerichtes vom 16. Oktober 2017 (Urk. 75) 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 8 Satz 1 des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14. Februar 2017 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.– zu entschädigen. Berufungsanträge der Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren: (Urk. 78) 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien zu einem Drittel der Beschuldig- ten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren seien zu ei- nem Drittel unter dem Vorbehalt der Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorläufig und zu zwei Drittel definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, vom 17. März 2016 des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB so- wie der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten bestraft (Urk. 50). 2. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 29. März 2016 rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 19 f.; Urk. 45; Art. 399 Abs. 1 StPO) und reichte mit Eingabe vom 20. September 2016 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 48/2; Urk. 51). Ihre Berufung richtete sich gegen den Schuld- und Straf- punkt, die Einziehung beschlagnahmter Mobiltelefone sowie gegen die Kosten-
und Entschädigungsfolgen. Betreffend den Schuld- und Strafpunkt beantragte sie konkret einen Freispruch vom Vorwurf der Erpressung sowie anstelle des Schuld- spruchs wegen mehrfachen, teilweise versuchten Raubes eine Verurteilung we- gen mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage. Für dieses Delikt beantragte sie eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.–. Ausserdem verlangte sie die Her- ausgabe der beschlagnahmten Mobiltelefone (Urk. 61 S. 2). 3. Nach Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung am 14. Feb- ruar 2017 erging gleichentags das erste Berufungsurteil (Urk. 64 S. 3 ff.). Mit Entscheid vom 14. Februar 2017 stellte die erkennende Kammer vorab (mittels Beschluss) fest, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. März 2016 hinsichtlich des Verweises der Schadenersatzansprüche auf den Zivilweg sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der Kostenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen sei. Im Erkenntnis verurteilte sie die Beschuldigte wegen mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar- beitungsanlage und Erpressung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Mona- ten. Bezüglich der beschlagnahmten Mobiltelefone wurde entschieden, dass die- se der Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben werden. Überdies bestätigte die erkennende Kammer die erstinstanzliche Kostenauflage und auferlegte ihr die Kosten des ersten Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung (Urk. 65 S. 42 ff.). 4. Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 5. April 2017 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, beschränkt auf den Ent- scheid betreffend die Auflage der Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Urk. 70/2). Das Bundesgericht hiess diese Beschwerde mit Urteil vom 16. Okto- ber 2017 gut, hob die Dispositiv-Ziffer 8 Satz 1 des angefochtenen Urteils (Kos- tenauflage) auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung ans Obergericht zu- rück (Urk. 74 S. 4 = Urk. 75 S. 4). 5. Mit Beschluss vom 1. November 2017 wurde (unter neuer Verfahrens- nummer [SB170421]) das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldig-
ten Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 76). Die Beschuldigte liess mit Eingabe ihres Verteidigers vom 27. November 2017 in- nert Frist die Berufungsbegründung einreichen (Urk. 78). Die Berufungsbegrün- dung wurde der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 29. November 2017 unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 80), wobei die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 mitteilte, auf eine sol- che zu verzichten (Urk. 82). Der Fall erweist sich somit als spruchreif. II. Prozessuales 1. Im Fall eines Rückweisungsentscheides hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Wegen die- ser Bindung der Gerichte ist es ihnen, wie auch den Parteien, unter dem Vorbe- halt allenfalls zulässiger Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrück- lich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2). 2. Vom Bundesgericht nicht aufgehoben wurden die Dispositivziffern 1 - 7 (Schuldspruch, Strafzumessung, Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte und Gegenstände, erstinstanzliche Kostenauflage, zweitinstanzliche Kostenfest- setzung) des ersten Berufungsurteils vom 14. Februar 2017 sowie der gleichen- tags ergangene Beschluss. Daher ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass der Beschluss sowie das Urteil des Obergerichtes vom 14. Februar 2017 (SB160420) in diesem Umfang bereits in Rechtskraft erwachsen sind.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das der Beschuldigten in der Anklageschrift unter ND 1 1. -7. und ND 2 vorgeworfene Verhalten wurde durch die erkennende Kammer im ersten Berufungsurteil dem Antrag der Be- schuldigten entsprechend in Abweichung der vorinstanzlichen rechtlichen Würdi- gung als mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauch einer Da- tenverarbeitungsanlage gewürdigt (Urk. 62 S. 2; Urk. 65 S. 20 ff.). Im Gegensatz zum ordentlichen Strafrahmen für Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB er- streckt sich der ordentliche Strafrahmen für betrügerischen Missbrauch einer Da- tenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB nicht bis zu zehn Jah- ren Freiheitsstrafe, sondern bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Aus diesem Grund fiel auch die zweitinstanzliche Bestrafung der Beschuldigten mit 18 Monaten Frei- heitsstrafe verglichen mit den 22 Monaten Freiheitsstrafe, zu welchen sie durch die erste Instanz verurteilt wurde, milder aus (Urk. 65 S. 40). Ausserdem wurde das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Herausgabe der beschlagnahmten Mo- biltelefone ihrem Begehren entsprechend und somit zu ihren Gunsten abgeändert (Urk. 62 S. 2; Urk. 65 S. 42). Dennoch ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte hinsichtlich des beantragten Freispruchs vom Vorwurf der Erpressung unter- lag (Urk. 61 S. 2; Urk. 65 S. 43). Die Berufungsanträge der Beschuldigten wurden somit zumindest teilweise und in nicht unwesentlichem Ausmass gutgeheissen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, entsprechend dem Antrag der Verteidi- gung (Urk. 78 S. 2) zu einem Drittel der Beschuldigten aufzuerlegen und im Übri- gen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldig- ten ist im Umfang von einem Drittel vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das zweite Berufungsverfahren, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen im zweiten Berufungsver- fahren mit Fr. 310.– (inkl. 8 % MWST; vgl. Urk. 79) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14. Februar 2017 (SB160420) bezüglich der Dispositivziffern 1 - 7 (Schuldspruch, Strafzumessung, Verwendung beschlagnahmter Vermö- genswerte und Gegenstände, erstinstanzliche Kostenauflage, zweitinstanzli- che Kostenfestsetzung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB160420), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Drittel der Be- schuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang von ei- nem Drittel vorbehalten. 2. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 310.– amtliche Verteidigung (Entschädigung für das zweite Berufungsverfahren) 3. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 22. Januar 2018
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Burger
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Höchli