Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170393-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz, und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold
Urteil vom 19. Februar 2018
in Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. E. Lüscher, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 27. Juni 2017 (DG170018)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 20. Januar 2017 (Urk. DS1/26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 39 S. 17 ff.) "Es wird erkannt: 1. Auf den Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB betreffend den Vorfall vom 17./18. November 2015, Fotogeschäft B., wird nicht eingetreten. 2. Der Beschuldigte ist schuldig − des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB be- treffend den Einbruchsdiebstahl vom 23./24 Mai 2016, C. AG, und den Einbruchsdiebstahl vom 18./19. April 2016, D., − sowie − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB betreffend den Einbruchsdiebstahl vom 23./24 Mai 2016, C. AG, sowie den Ein- bruchsdiebstahl vom 18./19. April 2016, D.. 3. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 StGB betreffend den Vorfall vom 17./18. November 2015, Fotogeschäft B., den Vorfall vom 24./25. Februar 2016, E., sowie den Vorfall vom 25./26. Februar 2016, F. GmbH, freigesprochen. 4. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB betreffend den Vorfall vom 24./25. Februar 2016, E., sowie den Vorfall vom 25./26. Februar 2016, F. GmbH, freigesprochen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 400 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. 6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 7. Die sichergestellten, bei der Bezirksgerichtskasse lagernden Gegenstände (Sach- kautions-Nr. 32168) werden den berechtigten Personen nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils gegen Nachweis der Berechtigung herausgegeben. Werden die freigegebenen Gegenstände nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils von den berechtigten Personen herausverlangt, so werden sie der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 8. Die sichergestellten, beim Forensischen Institut Zürich (FOR) lagernden Gegen- stände (A009'398'859, A009'392'625, A009'392'636, A009'392'716, A009'392'921, A009'393'446, A009'393'491, A009'393'548, A009'393'639, A009'394'165, A009'394'198, A009'394'278, A009'394'507, A009'423'045, A009'423'089, A009'423'136, A009'423'216), ausgenommen die in Dispositiv-Ziffer 10 erwähnten Bargeldbeträge, werden den berechtigten Personen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gegen Nachweis der Berechtigung herausgegeben. Werden die frei- gegebenen Gegenstände nicht innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils von den berechtigten Personen herausverlangt, so werden sie dem FOR zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 9. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) lagernden Gegenstände, Spuren und Spurenträger (A009'410'291, A009'422'973, A009'422'995, A009'423'012, A009'423'034, A009'623'885, A009'423'078, A009'521'931, A009'522'047, A009'423'249, A009'423'261, A009'423'272, A009423'307, A009'423'330, A009'423'374, A009'423'409, A009'423'421, A009'423'705, A009'423'750,A009'423'943, A009'658'155, A009'424'015) dem FOR zur gutscheinenden Verwendung über- lassen. 10. Die sichergestellten EUR 10.80 (A009'392'921), GBP 158.65 (A009'393'479), PLN 505.23, CHF 4.20 (A009'393'639), PLN 59.73 (A009'394'110) werden einge- zogen. Der Bargeldbetrag wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet. 11. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin F._____ GmbH wird abgewiesen.
Die Privatkläger D._____ SARL, G., C. AG sowie H._____ werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 13. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen. 14. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 775.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 2'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 11'480.– Auslagen Untersuchung Fr. 7'960.– Expertisen (IRM) Fr. 16'579.10 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie ausgenommen die Kosten, die durch die Verzögerung des Verfahrens aufgrund der Einholung des Gutachtens vom 31. Mai 2017 entstanden sind, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 16. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten mit Fr. 15'000.– (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) sowie Fr. 1'579.10 (Dolmetscherkosten) aus der Gerichtskasse entschädigt. 17. (Mitteilungen) 18. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 77 S. 2): 1. ln Abänderung der Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 sei der Beschuldigte schuldig zu spre- chen wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs sowie Sachbeschädigung betreffend den Einbruchsdiebstahl vom 23./24. Mai 2016, C._____ AG, und freizusprechen vom Vorwurf des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls der Sachbe- schädigung sowie des Hausfriedensbruchs betreffend den Einbruchsdiebstahl vom 18./19. April 2016, D.. 2. Dispositiv-Ziff. 5 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte bestraft wird mit einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten (unter Anrechnung der bisherigen Unter- suchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs). 3. Dispositiv-Ziff. 7 sei dahingehend abzuändern, dass folgende bei der Bezirks- gerichtskasse lagernden Gegenstände (Sachkautions-Nr. 32168) nach Eintritt der Rechtskraft der beschuldigten Person herauszugeben seien: (a) - A ... 074 Natel Nokia (Abdeckung hinten fehlt), schwarz (b) - A ... 074 SIM-Card Orange (c) - A ... 662 poln. ID ltd.la A. (d) - A ... 640 poln. Führerausweis ltd.la A._____ 4. Dispositiv-Ziff. 8 sei teilweise dahingehend abzuändern, dass die sichergestellten Gegenstände Nr. A009'392'625, A009'392'716, A009'393'491, A009'393'639, A009'394'278, A009'423'136, A009'423'216 nach Eintritt der Rechtskraft der be- schuldigten Person herauszugeben seien; betreffend die übrigen aufgeführten Ge- genstände wird das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten. 5. Dispositiv-Ziff. 15 sei a) dahingehend zu ergänzen, dass die Kosten, die durch die Verzögerung des Verfahrens aufgrund der Einholung des Gutachtens vom 31. März 2017 ent- standen sind, zu beziffern sind und der entsprechende Anteil der Vertei- digungskosten (CHF 1 '624. 20; inkl. Auslagen und MwSt.) sei von der Rück- forderung auszunehmen;
b) sowie dahingehend abzuändern, dass dem Beschuldigten die Verfahrenskos- ten (ohne die Kosten, die durch die Verzögerung des Verfahrens aufgrund der Einholung des Gutachtens vom 31. März 2017 entstanden sind) zu 20% auf- zuerlegen sind, und die Kosten der amtlichen Verteidigung ebenfalls nur im Umfang von 20 % zurückgefordert werden. Eventualiter- im Falle der Abweisung von Berufungsantrag-Ziff. 1 vorstehend- seien die Verfahrenskosten (ohne die Kosten, die durch die Verzögerung des Verfahrens aufgrund der Einholung des Gutachtens vom 31. März 2017 entstanden sind) dem Beschuldigten zu 50% aufzuerlegen sind, und die Kosten der amtlichen Vertei- digung ebenfalls nur im Umfang von 50 % zurückgefordert werden 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staats. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 93, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 72 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 27. Juni 2017 wur- de der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteils- dispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Das Urteilsdispositiv wurde dem Verteidiger am 6. Juli 2017 zugestellt (Urk. 64). Gegen dieses Urteil liess der Be- schuldigte durch seinen Verteidiger mit Schreiben vom 12. Juli 2017 Berufung
anmelden (Urk. 65). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 4. Oktober 2017 zugestellt (Urk. 70/2), woraufhin die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein- reichte (Urk. 77). Nach vorausgegangenem Schriftenwechsel (Urk. 79, Urk. 81, Urk. 84 sowie Urk. 87 und Urk. 89) trat die Verfahrensleitung mittels Präsidialver- fügung vom 21. November 2017 entgegen dem Antrag der Anklagebehörde auf die Berufung des Beschuldigten ein (Urk. 91). 1.3. Mit derselben Verfügung wurde den Privatklägern sowie der Anklage- behörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben, oder – im Falle der Privatkläger – begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 91). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 30. November 2017 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 93). 1.4. Am 19. Februar 2018 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X., erschienen ist (Prot. II S. 5). 2. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 20. Oktober 2017 beantragte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in Abänderung von Dispositiv Ziffer 2 des an- gefochtenen Urteils einen Freispruch vom Vorwurf betreffend des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedens- bruchs betreffend den Einbruchdiebstahl vom 18./19. April 2016 zu Lasten der D.. Weiter teilte sie mit, dass sich die Berufung zudem gegen das Straf- mass (Dispositiv Ziffer 5), die Herausgabe der sichergestellten und unter der Sachkautions-Nr. 32168 lagernden Gegenstände (Dispositiv Ziffer 7 und 8) sowie gegen die Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 15) richte (Urk. 77 S. 2 ff.). 2.2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 1 (Nichteintreten auf den Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB betreffend
den Vorfall vom 17./18. November 2015, Fotogeschäft B.), Ziffer 3 und 4 (Freisprüche), Ziffer 9 (Verwendung div. Gegenstände, Spuren und Spuren- träger), Ziffer 10 (Verwendung von sichergestelltem Bargeld), Ziffern 11 bis 13 (Zivilforderungen diverser Privatkläger), Ziffer 14 (Kostenfestsetzung) sowie Ziffer 16 (Entschädigung amtliche Verteidigung) nicht angefochten und damit in Rechts- kraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.3. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 3. Sachverhalt 3.1. Von den ursprünglich zur Anklage erhobenen Vorwürfen ist im vorliegen- den Berufungsfahren in tatsächlicher Hinsicht einzig noch der Vorfall vom 18./19. April 2016 zum Nachteil der D. in I._____ strittig. Diesbezüglich wird dem Beschuldigten seitens der Anklagebehörde zur Last gelegt, er habe sich in einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt zwischen Montag, 18. und Dienstag, 19. April 2016, zusammen mit J._____ zum Fotogeschäft "D._____ SARL" am Chemin ... in I._____ begeben. Dort hätten sie unter Verursachung von Sach- schaden in unbestimmter Höhe zwei Türen zum Filmstudio D._____ mit einem Flachwerkzeug aufgebrochen und sich anschliessend ohne Erlaubnis in die Ver- kaufsräume des Fotogeschäfts begeben. Dort hätten sie die Räumlichkeiten nach Wertgegenständen durchsucht und schliesslich mehrere Koffer mit Filmmaterial mitgenommen, wobei sie die Koffer vor dem Gebäude zurückgelassen und ledig- lich Kameras, Fotoapparate, Objektive und div. Fotoausrüstungen im Gesamtwer- te von ca. Fr. 45'584.40 zum Nachteil der D._____ SARL mitgenommen hätten, um darüber wie Eigentümer zu verfügen (Urk. DS1/26 S. 6). 3.2. Im Rahmen der Strafuntersuchung stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, die inkriminierte Örtlichkeit nicht zu kennen und entsprechend mit dem eingeklagten Vorfall nichts zu tun zu haben (Urk. DS1/6/4 S. 6 f.). Anlässlich
der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte in Bezug auf den hier interessierenden Anklagevorwurf einzig zu Protokoll, nicht zur fraglichen Zeit am Tatort gewesen zu sein. Darüber hinaus verweigerte er die Aussage zur Sa- che (Prot. I. S. 22 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, er sei an diesem Einbruch nicht beteiligt gewesen. Er erinnere sich nicht, wo er zum frag- lichen Zeitpunkt bzw. ob er zum fraglichen Zeitpunkt in der Schweiz gewesen sei. Er erinnere sich auch nicht, ob er am 18. April 2016 in Basel ein Auto gemietet habe. Wenn aber einem Beleg zu entnehmen sei, dass er ein Auto gemietet habe, dann habe er das gemacht. Es könne sein, dass er im April 2016 in der Schweiz gewesen sei, er erinnere sich nicht (Urk. 106 S. 10 ff.). 3.3. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, es blieben namentlich angesichts der am Tatort festgestellten Schuhspur und des betreffenden Ergeb- nisses des Gutachtens sowie gestützt auf die weiteren Beweise keine ersthaften Zweifel, dass sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am Tatort aufgehalten und die Tat zusammen mit J._____ begangen habe. Der Sachverhalt sei betreffend den Vorfall vom 18./19. April 2016 bei D._____ SARL, wie von der Staatsanwalt- schaft vorgeworfen, erstellt (Urk. 72 S. 20 f.). 3.4. Die Verteidigung wendet demgegenüber ein, die Beweiskraft des Gutach- tens sei bereits vor Vorinstanz in Zweifel gezogen worden. Überdies begründe die Vorinstanz nicht ausreichend, weshalb der erste Parameter, nämlich die all- gemeine Auftretenshäufigkeit des entsprechenden Schuhs, überhaupt aussage- kräftig sein solle. Die entsprechende Datenbank enthalte lediglich sämtliche im Kanton Fribourg in der Zeit von 2014 bis 2016 gesicherten Abdrücke, insgesamt 950. Der fragliche Schuh sei erst im Sommer 2015 in den Handel gebracht wor- den, weshalb die Hälfte der verwendeten Daten als Basiswert entfalle. Weiter sei der Schuh in der Schweiz durch lediglich einen Anbieter vertrieben worden, was dazu führe, dass der Schuh wenig oder gar nicht in der Datenbank auftauche, im Gegensatz zu handelsüblichen Modellen von grossen Anbietern wie Adidas oder Nike. Adidas alleine vertreibe über 1'500 Schuhe und sicherlich 1'000 verschiede- ne Modelle, weshalb eine Datenbank mit 950 Abdrücken aus drei Jahren keinen Beweiswert habe. Somit verbleibe einzig der zweite Parameter, wobei der Gut-
achter das Merkmal der Kategorie L1 zugeordnet habe, weshalb dieses von ge- ringem Wert sei. Eine Verurteilung allein gestützt auf dieses Merkmal verstosse gegen den Grundsatz in dubio pro reo (Urk. 107 S. 2-4). 3.5. Nachdem der Beschuldigte den Anklagevorwurf stets in Abrede gestellt und abgesehen von der blossen Bestreitung keine Aussagen machte, welche ei- ner eingehenden Analyse zugänglich wären, ist anhand der übrigen Beweismittel zu prüfen, ob sich der Anklagevorwurf erstellen lässt: 3.5.1. Am 19. April 2016 konnten im Einbruchobjekt in I._____ mehrere Schuh- spuren festgestellt werden. Im Rahmen der kriminaltechnischen Tatbestandsauf- nahme wurden die betreffenden Schuhspuren mittels sogenannter Schneider- Folien gesichert und fotografiert. Die betreffenden Spuren wurden in der Folge durch das Kriminaltechnische Kommissariat KTK der Kantonspolizei Freiburg im Auftrag der Anklagebehörde einer gutachterlichen Prüfung unterzogen, wobei es namentlich um die Frage einer allfälligen Zuordnung der an diversen Tatorten si- chergestellten Schuhspuren zu den Schuhen, welche der Beschuldigte anlässlich seiner Verhaftung trug, ging. Betreffend die beim Einbruch vom 18./19. April 2016 in I._____ sichergestellten Schuhspuren kamen die Gutachter zusammengefasst wörtlich zum Schluss, dass "die Schuhspur (16-0370TSTR3), welche auf dem Fussboden vom Fotostudio 'D.' gesichert wurde, sehr wahrscheinlich vom rechten Schuh der Marke K. ..., Grösse 43, welcher [recte: welchen] A._____ bei seiner Festnahme trug, anstatt von einem anderen unbekannten Schuh, hinterlassen worden ist." (Urk. 45 S. 6). Zu diesem Schluss kamen die Gutachter im Wesentlichen gestützt auf zwei Kriterien. Einerseits untersuchten sie anhand der kantonalen Datenbank, welche für den Zeitraum der Jahre 2014 bis 2016 950 Schuhsohlenabzüge aufweist, die Häufigkeit des Auftretens des hier in- teressierenden Schuhsohlenmusters bei Einbruchdiebstählen im Kanton Freiburg. Und andererseits wurde die Anzahl und Qualität der durch das Tragen der Schu- he entstandenen individuellen Merkmale mit den betreffenden Merkmalen der am Tatort in I._____ sichergestellten Schuhsohlenabdrücke verglichen. Die Vo- rinstanz hat in diesem Zusammenhang die Vorgehensweise der Gutachter aus- führlich und korrekt wiedergegeben, weshalb auf die betreffenden Erwägungen
zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 20 ff.; Urk. 82 Abs. 4 StPO). 3.5.2. In Bezug auf die Kritik der Verteidigung, die Datenbank sei nicht aussage- kräftig, ist festzuhalten, dass die Gutachter zum Schluss kamen, das Schuh- sohlenmuster sei sehr selten (Auftretenshäufigkeit von 1/1000 für den Zeitraum 2014-2016; Urk. 45 S. 6). Die Verteidigung führt das seltene Vorkommen in der Datenbank darauf zurück, dass der fragliche Schuh in der Schweiz im Vergleich zu Schuhen der Marke Adidas oder Nike viel seltener vorkomme, zumal er nur über einen einzigen Anbieter vertrieben worden sei (Urk. 107 S. 3). Mithin geht folglich auch die Verteidigung selber davon aus, dass der Schuh in der Schweiz in besagtem Zeitraum nicht weit verbreitet war. Obwohl in den Jahren 2014 bis 2016 im Kanton Freiburg bei Einbruchdelikten rund 950 Schuhsohlenabzüge sicherge- stellt und dokumentiert werden konnten, befand sich darunter bloss ein einziger Abdruck eines Schuhes der Marke K._____ .... Wenn die Gutachter unter diesen Umständen zum Schluss kommen, dass dieses Schuhsohlenmuster "sehr selten" vorkommt, so ist ihnen in dieser Erkenntnis vollumfänglich beizupflichten. Mathe- matisch gesprochen beträgt die Auftretenshäufigkeit gemessen an sämtlichen re- gistrierten Abdrücken für den Zeitraum 2014-2016 rund 1:950. 3.5.3. Hinzu kommt, dass sowohl beim sichergestellten Abdruck als auch beim rechten Schuh des Beschuldigten ein schnittartiges Merkmal im Spitzenbereich der Schuhspur festgestellt werden konnte. Aufgrund der Beschaffenheit des Schnittes konnten die Gutachter mit nachvollziehbarer Begründung ausschlies- sen, dass es sich um einen Herstellungsfehler handelt. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte, ist die fragliche Beschädigung – entgegen der Darstellung des Verteidigers – sowohl beim Schuhabdruck als auch bei der Schuhsohle au- genscheinlich feststellbar (vgl. Urk. 46/4). Die Gutachter ordneten dieses individu- elle Merkmal aufgrund seiner Beschaffenheit in die Kategorie L1 ein. Die Vertei- digung kritisiert, dieses Merkmal habe folglich bloss einen geringen Wert (Urk. 107 S. 4). Zwar ist der Verteidigung zuzustimmen, dass das Merkmal der dritten von vier Kategorien, welche die Komplexität eines Merkmals umschreibt, zugeordnet wurde, mithin einer Kategorie von geringem Wert. Allerdings bezieht
sich diese Qualifikation auf die Beschaffenheit des Merkmals, weshalb beispiels- weise ein gezackter längerer Schnitt ein höherer Beweiswert hätte als der fest- gestellte Schnitt (vgl. Urk. 46/1). Ferner ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem Erstellen der Vergleichsabdrücke und der Sicherstellung der Schuhe bloss 35 Tagevergangen sind, weshalb sich die durch das Tragen der Schuhe entstan- denen Merkmale, wie Verschluss und Beschädigungen, unschwer bewerten las- sen (vgl. Urk. 45 S. 6). 3.5.4. Darüber hinaus stellten die Gutachter sodann fest – und dies blieb von der Vorinstanz unerwähnt –, dass beim Abgleich der Schuhsohle mit der Schuhspur keinerlei Unstimmigkeiten gefunden wurden (Urk. 45 S. 5). Mit anderen Worten wiesen weder die Schuhspur noch die Schuhsohle weitere, von einander abwei- chende Merkmale auf. Angesichts des nach Auffassung der Gutachter qualitativ guten Spurenmateriales, spricht auch diese Feststellung in hohem Masse dafür, dass die Schuhspur am Tatort in I._____ vom rechten Schuh des Beschuldigten stammt. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein anderer Täter, mit demselben, in der Schweiz selten vorkommenden Schuh der Marke K._____ ..., der Grösse 43 und mit exakt der selben hochgradig individuellen Beschädigung am rechten Schuh, die Schuhspuren in I._____ hinterlassen haben könnte, ist angesichts dieser Fak- ten nahezu ausgeschlossen. Schliesslich macht der Beschuldigte nicht geltend, er hätte diese Schuhe jemandem ausgelehnt bzw. diese seien am 24. Mai 2016 noch nicht in seinem Besitz gewesen. 3.5.5. Führt man sich weiter vor Augen, dass der Beschuldigte am 18. April 2016 in Basel ein Auto anmietete, welches er bis zur Rückgabe in Basel am 24. April 2016 benutzte, wird deutlich, dass er sich zum hier interessierenden Zeitpunkt – zumindest teilweise – in der Schweiz aufgehalten haben muss (Urk. DS2/5/5 und DS1/10/9). 3.5.6. Wie die Vorinstanz schliesslich zutreffend erwog, ist aufgrund der Akten er- stellt, dass der Komplize des Beschuldigten beim Einbruchdiebstahl zum Nachteil der C._____ AG, J., vom 18. bis zum 25. April 2016 in L. eine Unter- kunft für zwei Personen angemietet hatte (Urk. DS1/10/10). Bemerkenswert auf- fällig ist zudem, dass J._____ auch im Zusammenhang mit dem Delikt zum Nach-
teil der D._____ SARL für das Mieten eines Chalets in L._____ als Unterschlupf für die beiden Einbrecher zuständig war. Vergleicht man zudem die Mietdauer des Autos und jene des Chalets, so zeigt sich, dass diese überein stimmen. 3.5.7. Nicht unerwähnt bleiben darf schliesslich, dass es der Täterschaft sowohl beim Einbruchdiebstahl zum Nachteil der C._____ AG als auch bei demjenigen zum Nachteil der D._____ SARL darum ging, ganz gezielt hochwertige und spezi- fische Foto- und Filmausrüstungen zu erbeuten. Diese Übereinstimmung stellt zwar für sich alleine betrachtet keinen Beweis dar, im Gesamtzusammenhang be- trachtet spricht der Modus operandi aber jedenfalls eher für als gegen die Täter- schaft des Beschuldigten. 3.5.8. Eine gesamthafte Betrachtung all dieser Beweismittel und Indizien lässt letztlich nur den einen Schluss zu, dass es nämlich, wie in der Anklage umschrie- ben, der Beschuldigte war, der zusammen mit einem Mittäter – mutmasslich mit J._____ – in der Nacht von Montag 18. auf Dienstag 19. April 2016 in die Ge- schäftsräumlichkeiten der D._____ SARL in I._____ eingebrochen ist und dort das in der Anklageschrift umschriebene Diebesgut im Gesamtwert von Fr. 45'584.– erbeutet hat. Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren zu- treffende Erwägungen ist damit der zur Anklage erhobene Sachverhalt betreffend den Vorfall vom 18./19. April 2016 zum Nachteil der D._____ SARL in I._____ er- stellt. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des bandenmässigen- und ge- werbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Sachbeschä- digung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedens- bruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig (Urk. 72 S. 29 ff.). 4.2. Die Vorbringen der Verteidigung im Berufungsverfahren in Bezug auf die rechtliche Würdigung beruhen im Wesentlichen auf dem beantragten Freispruch betreffend den Einbruch bei der D._____ SARL in I._____, weshalb sie die Quali-
fikation der Gewerbsmässigkeit bestreitet. In Bezug auf das Qualifikations- merkmal der Bandenmässigkeit seien sodann die blosse Mittäterschaft über- schreitende Mindestansätze einer Organisation gefordert oder das Zusammen- wirken müsse ein derartiges Ausmass erreichen, dass bis zu einem gewissen Grad von einem fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden könne. Gemäss dem Bundesgericht müsse für die Annahme einer bandenmässigen Tat- begehung anhand konkreter Tatumstände aufgezeigt werden, dass sich die Täter mit dem Willen zusammengeschlossen hätten, mehrere selbständige, im Einzel- fall noch unbestimmte Straftaten zu verüben. Aus der Anklage würden sich aber keine solche Hinweise ergeben (Urk. 107 S. 4-5). 4.3. Was die Vorinstanz im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung erwägt, ist vollständig und überzeugend, weshalb vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Er- wägungen verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 29 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3.1. Ergänzend ist in Bezug auf die Kritik der Verteidigung festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln liegt. Der Täter handelt be- rufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tä- tigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich für die An- nahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_259/2017 vom 21.12.2017, E. 5.1 m.w.H.). In Bezug auf die "Vielheit der Begehungen" ist jedoch eine verhältnismässig kleine Zahl von Fällen ausreichend, wenn sie zeitlich in ei- nem engen Zusammenhang stehen und der Wille, das Verbrechen zur Verdienst- quelle zu machen, auch aus den Umständen erkennbar ist (Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 146 N 34). Zwar beging der Beschuldigte le-
diglich zwei Einbruchsdiebstähle, dies jedoch in einem Zeitraum von rund 5 Wochen. Dabei erbeutete er Waren im Wert von ca. CHF 45'583.– sowie ca. Fr. 479'013.– (vgl. Urk. DS1/26 S. 2 f. und 6 f.). Bei dem Diebesgut handelte es sich beide Male um Fotoausrüstungen von hohem Wert, was auf eine gezielte Planung der Einbrüche schliessen lässt. Bereits aus den hohen Deliktssummen wird ersichtlich, dass der Beschuldigte eindeutig mit dem Ziel handelte, durch de- liktische Einkünfte seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Berücksichtigt man wei- ter den Deliktszeitraum von bloss rund 5 Wochen und das hochspezifische De- liktsgut, ergibt sich aus den gesamten Umständen somit zweifelsfrei, dass der Beschuldigte sich darauf eingerichtet hatte, durch die Einbruchsdiebstähle Ein- künfte zu erzielen, welche einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebens- gestaltung darstellen. 4.3.2. Das zweite Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn sich zwei oder mehrere Tä- ter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammen zu wirken. Dabei muss der Wille der Tä- ter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet sein. Auch das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa Rollen- oder Arbeitsteilung) und eine Intensität des Zusam- menwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig ist (BGE 132 IV 132 E. 5.2). Aus dem Vorgehen des Beschuldigten sowie seines Mittäters erhellt, dass diese über eine Arbeits- und Rollenteilung verfügten. Während der Beschuldigte für die Anmietung der Fahrzeuge zuständig war, kümmerte sich sein Mittäter um die Anmietung der Unterkünfte. Auch die Art und Weise, wie die Einbrüche durch- geführt wurden, spricht für ein geplantes und organisiertes Vorgehen. Es kann kein Zufall sein, dass zweimal Fotoausrüstungen von einem solchen Wert erbeu- tet wurden. Vielmehr spricht das dafür, dass den Einbrüchen ein gezieltes Aus- kundschaften voraus ging. Aufgrund des spezifischen Vorgehens des Beschuldig- ten sowie seines Mittäters ist sodann auch davon auszugehen, dass sie beabsich- tigten, weitere Einbrüche in der selben Art zu tätigen, wenn sie nicht von der Poli-
zei gestoppt worden wären, zumal der Beschuldigte keinen plausiblen Grund für seinen Aufenthalt in der Schweiz nennen kann. Dass der Beschuldigte mit einem Kollegen in die Schweiz einreiste, welcher hier Geschäfte tätigte (vgl. Urk. 106 S. 9) und dann zufällig in einen Einbruch verwickelt wurde, überzeugt nämlich überhaupt nicht. 4.4. Folglich ist der Beschuldigte des bandenmässigen- und gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion 5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz hat die Grundzüge der Strafzumessung sowie die einschlä- gige Praxis des Bundesgerichts sowie die massgeblichen Lehrmeinungen hierzu korrekt und vollständig wiedergegeben. Auf diese Erwägungen ist vorab zu ver- weisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Tatkomponente 5.2.1. Zur objektiven Tatschwere wies die Vorinstanz zunächst richtigerweise auf den hohen materiellen Wert des Diebesgutes hin. In lediglich zwei Einbruchdieb- stählen erbeutete der Beschuldigte mit seinem Komplizen Diebesgut im Wert von rund Fr. 500'000.–. Korrekterweise fand auch das sehr professionelle und gezielte Vorgehen Eingang in die vorinstanzlichen Erwägungen zur objektiven Tatschwe- re. Zu widersprechen ist der Vorinstanz hingegen, wenn diese "erheblich zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt, dass die Einbruchsdiebstähle keine Privatwohnungen, sondern ausschliesslich Gewerberäumlichkeiten betrafen und zudem jeweils in der Nacht stattfanden, einem Zeitpunkt, in welchem erfahrungs- gemäss keine Personen mehr im Büro anzutreffen sind, womit auch eine Gefähr- dung oder Beeinträchtigung von Menschen praktisch ausgeschlossen" gewesen
sei. Was die Vorinstanz hier zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt, be- schlägt nichts anderes als den Straftatbestand des Raubes respektive des ver- suchten Raubes. Dass der Einbruchdieb besser gestellt wird, als der Einbruch- räuber, hat der Gesetzgeber bereits berücksichtigt, indem er im ersten Fall für das Grunddelikt einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und im Fall des Raubes einen solchen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 140 Ziff. 1 StGB) vorsah. Eine Strafmilderung einzig deswegen vorzunehmen, weil der Beschuldigte – wie dies die Vorinstanz sinngemäss ausführt – "bloss" ein Dieb und kein Räuber ist, kann daher nicht an- gehen. Ebenfalls nicht zuzustimmen ist der Vorinstanz, wenn diese zur objektiven Tatschwere erwägt, der "Beschuldigte habe gezielt ausschliesslich fotografisches Arbeitsmaterial, mithin Gegenstände, welche zwar von hohem materiellem Wert seien, indessen – in Gegensatz zu z.B. Schmuck aus Privathaushalten – keinerlei emotionalen, persönlichen Wert aufwiesen" erbeutet. Zwar ist diese Feststellung der Vorinstanz für sich alleine betrachtet zutreffend. Sinngemäss muss aber den vorinstanzlichen Erwägungen entnommen werden, dass sie diesem Vorgehen des Beschuldigten eine strafmindernde Bedeutung zumisst. Das wäre indes falsch. Einerseits bestehen nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schuldigte und sein Komplize aus Rücksichtnahme auf die Geschädigten so han- delten. Andererseits zeigt sich gerade in der gezielten Vorgehensweise das hohe Mass an Professionalität und damit ein hohes Mass an krimineller Energie, was gerade nicht strafmindernd berücksichtigt werden darf. Das Gegenteil ist der Fall. Zu Gunsten des Beschuldigten ist in objektiver Hinsicht und in Bezug auf die Ge- werbsmässigkeit schliesslich aber auch zu berücksichtigen, dass es sich bloss um zwei Einbruchdiebstähle handelt, was im Vergleich zu anderen gewerbsmässigen Delikten leicht wiegt. Wenn die Vorderrichter für die objektive Tatschwere insge- samt von einem keineswegs leichten Verschulden ausgehen, so ist ihnen darin beizupflichten. 5.2.2. Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe direkt vorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven gehandelt, was ohne weiteres übernommen werden kann. Anzufügen bleibt, dass der Beschuldigte durch sein Handeln eine ausgesprochene Geringschätzung fremden Eigentums an den Tag
legte und zudem ohne Not handelte. Mit der Vorinstanz vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 5.2.3. Insgesamt ist nach dem Gesagten von einem keineswegs leichten Ver- schulden auszugehen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe kann angesichts der ermittelten Tatschwere über- nommen werden. 5.2.4. Für die beiden weiteren Delikte, nämlich die mehrfach begangene Sachbe- schädigung und den mehrfach begangenen Hausfriedensbruch erhöhte die Vor- instanz die Einsatzstrafe um je einen Monat auf insgesamt 32 Monate Freiheits- strafe. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Delikte jeweils sozusagen Teil des übergeordneten Tatentschlusses waren und für sich alleine betrachtet praktisch keine selbständige Bedeutung haben, erscheint die durch die Vorinstanz – korrekterweise unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips – vorgenommene Erhöhung der Einsatzstrafe von 30 auf 32 Monate als zu milde. Angemessen gewesen wäre eine Erhöhung um je zwei Monate auf 34 Monate. 5.3. Täterkomponente 5.3.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, so hat die Vorinstanz die wesentlichen Eckpunkte seiner bisherigen Biografie korrekt zu- sammengefasst und wiedergegeben. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 72 S. 33 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung er- gänzte der Beschuldigte zudem auf Befragen hin, er habe das Gefühl, dass sich seine Depression im Gefängnis verschlechtert habe. Er leide seit 20 Jahren da- ran, habe aber seit langem keine Unterstützung erhalten. Ausserdem habe er die Nachricht erhalten, dass sein Vater erkrankt sei. Er habe telefonischen Kontakt mit seiner Familie und seiner Partnerin. Wenn er aus der Haft entlassen werde, wolle er nach Polen zurückkehren und dort eine Arbeit aufnehmen, damit er seine Eltern unterstützen könne (Urk. 106 S. 2 ff.). Die Verteidigung kritisiert, dass die schwierige Familiensituation mit der Verhaftung und späteren Benachteiligung durch den Vater zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen sei. Zudem sei aus aktuellem Anlass auch die schwere Erkrankung seines Vaters zu berücksich-
tigen, welche den Beschuldigten sehr belaste (Urk. 107 S. 5 f.). Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschuldigte zwar ausführte, die Situation damals in Polen sei sehr schwer gewesen, jedoch selber auch erklärte, jede Familie habe im kommu- nistischen Polen in dieser schwierigen Situation gelebt (Urk. DS1/6/5 S. 9). Dass sein Vater in der Opposition gewesen sowie durch den Sicherheitsdienst in Polen verhaftet worden sei, erklärte er erstmals anlässlich der Befragung durch die Vor- instanz, zuvor war davon nie die Rede (vgl. Urk. DS1/6/3; DS1/6/5 S. 9 und Prot. I S. 17). Selbst wenn dies aber zutreffen sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten sollte, zumal der Beschul- digte trotz dieser Umstände eine Berufsschule abgeschlossen hatte (Urk. D1/6/3 S. 1; Urk. D1/6/5 S. 9 und Prot. I S. 17). Mithin ist nicht ersichtlich, inwiefern ihn seine familiären Verhältnisse in die Delinquenz getrieben haben sollten. Auch die Erkrankung des Vaters im letzten Herbst hatte keinen Einfluss auf die Delinquenz des Beschuldigten, weshalb diese ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben hat, selbst wenn sie den Beschuldigten belastet. Dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen lassen sich folglich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. 5.3.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschuldigte in Polen sieben Vorstrafen aufzuweisen hat. Auch die Verteidigung anerkennt, dass der Strafregisterauszug grundsätzlich korrekt ist, weist jedoch da- rauf hin, dass die Strafe 6 eine Gesamtbeurteilung der Verurteilungen 3 und 4 darstelle (Prot. II S. 8). Der Beschuldigte anerkannte auf Vorhalt der Vorstrafen, dass sämtliche Vorstrafen mit Ausnahme von Ziffer 4 (Urteil des Bezirksgerichts Danzig vom 1. Oktober 2001) korrekt seien (Urk. 106 S. 5 ff.). Insbesondere aner- kennt er, insgesamt ungefähr 10 Jahre im Gefängnis gewesen zu sein (Urk. 106 S. 7 f.). Die letzte Verurteilung erfolgte im Jahre 2011. Die übrigen Verurteilungen – darunter auch mehrere einschlägige (wegen Diebstahls) – stammen aus den Jahren 1991 bis 2004. Wenngleich diese ausländischen Verurteilungen grund- sätzlich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu Wiprächtiger/ Keller in: Niggli/Wiprächtiger, BSK StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 47 N 134), so ist doch nicht ausser Acht zu lassen, dass nach schweizerischem Recht die überwiegende Mehrheit der Verurteilungen zwischenzeitlich aus dem Register ge-
löscht worden wären. Damit erweist sich unter diesem Titel eine moderate Straf- erhöhung als angebracht. 5.3.3. Unter dem Titel Nachtatverhalten billigte die Vorinstanz dem Beschuldigten wegen des abgelegten Teilgeständnisses eine geringfügige Strafminderung zu. Die Verteidigung kritisiert, das Geständnis sei deutlich strafmindernd zu berück- sichtigen, nachdem der Beschuldigten vor Vorlage irgendwelcher Beweismittel oder konkreter Zuordnung der mitgeführten Gegenstände den Diebstahl in der Nacht vom 23. auf den 24. Mai eingestanden habe (Urk. 107 S. 6). Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte sozusagen auf der Flucht durch die Poli- zei gestellt werden konnte und dass sich das gesamte Deliktsgut noch im Flucht- fahrzeug befand, kommt dem Teilgeständnis des Beschuldigte höchstens noch eine marginale Bedeutung zu. Unter diesen Voraussetzungen wäre es – entgegen der Verteidigung – durchaus auch denkbar, keine Strafminderung zuzulassen. Die Vorinstanz hat aber, wie bereits erwähnt, das Teilgeständnis in geringem Masse strafmindernd berücksichtigt, was mit Blick auf ihr Ermessen bestätigt werden kann. Ferner ist unter dem Titel Nachtatverhalten zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte weder Reue noch Einsicht zeigt. Es findet sich in den Aussagen des Beschuldigten kein Wort des Bedauerns. Demgegenüber ist eine gewisse Reni- tenz spürbar. Vor diesem Hintergrund wäre auch eine Straferhöhung durchaus denkbar, welche aufgrund des Verschlechterungsverbotes aber ohnehin ausser Betracht fällt. 5.3.4. Schliesslich macht die Verteidigung eine massive Verletzung des fair trial- Prinzips im Zusammenhang mit dem Vorhalt nicht existierender Beweismittel gel- tend, welche ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen sei. Der Polizeibeamte habe dem Beschuldigten in Anwesenheit seines Verteidigers am 23. September 2016 vorgehalten, dass ein sichergestellter Schuhabdruck "eindeutig Ihnen zu- geordnet werden " konnte, und dass dies "wissenschaftlich" belegbar" ist. Es sei aktenkundig, dass in jenem Zeitpunkt kein Gutachten existierte habe und ferner hätten die Behörden des Kantons Fribourg den Original-Schuh des Beschuldigten nie gesehen. Ein solches Vorgehen widerspreche dem Grundsatz eines fairen Verfahrens (Urk. 107 S. 6 f.). In der Tat wurde dem Beschuldigten in besagter
Einvernahme gesagt, der Abdruck habe eindeutig ihm zugeordnet werden können (Urk. DS1/6/4 S. 6). Ferner wurde ihm mitgeteilt: "Das ist wissenschaftlich beleg- bar." (Urk.DS1/6/4 S. 7). Mithin wurde dem Beschuldigten nicht gesagt, dass ein solcher wissenschaftlicher Beleg bereits vorliegt. Selbst wenn der Verteidigung zuzustimmen ist, dass dieser Vorhalt grenzwertig ist, blieb er jedoch ohne Auswir- kungen auf das vorliegende Verfahren, da der Beschuldigte in Bezug auf den Einbruch zu Lasten der D._____ SARL bis zuletzt kein Geständnis ablegte, wes- halb auch keine Strafminderung angezeigt erscheint 5.4. In Würdigung aller massgeblicher Strafzumessungsfaktoren ist die durch die Vorderrichter festgesetzte Freiheitstrafe von 33 Monaten als angemessen zu bezeichnen und daher zu bestätigen. 5.5. Wie bereits die Vorinstanz richtigerweise erkannt hat, steht einer An- rechnung der im vorliegenden Verfahren bereits erstandenen Haft sowie des vor- zeitigen Strafvollzuges im Umfang von insgesamt 637 Tagen nichts entgegen. 6. Vollzug 6.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, in objektiver Hinsicht seien die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs vorliegend gegeben. In subjektiver Hinsicht sei festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB nicht erfüllt seien und daher nicht grundsätzlich von einer un- günstigen Prognose ausgegangen werden dürfe. Berücksichtige man das Vor- leben des Beschuldigten so zeige sich, dass er seit knapp zwanzig Jahren mit dem Gesetz im Konflikt stehe. Er sei namentlich schon mehrfach einschlägig de- liktisch in Erscheinung getreten. Sein Vorgehen in den vorliegend zur Anklage gebrachten Taten zeuge von einer professionellen Kriminalität aus rein finanziel- len Motiven und spreche für eine erhöhte Rückfallgefahr. Zwar sei der Beschul- digte teilweise geständig. Vor dem Hintergrund, dass die Beweislage dabei aber absolut erdrückend sei, könne daraus nichts hinsichtlich der Prognose abgeleitete werden. Dem Beschuldigten könne insgesamt keine gute Prognose gestellt wer- den weshalb der unbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe als nötig erscheine, damit der Beschuldigte dauerhaft straffrei bleibe (Urk. 72 S. 35 f.).
6.2. Die Verteidigung äusserte sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zum Vollzug (Urk. 107). 6.3. Was die Vorinstanz erwägt, überzeugt im Ergebnis vollkommen. Der mehr- fach, teilweise einschlägig vorbestrafte Beschuldigte liess sich in der Vergangen- heit weder von Strafuntersuchungen noch von diversen Verurteilungen von neuer- licher Delinquenz abhalten. Das Gegenteil ist der Fall. Obwohl er zuletzt von 2010 bis 2014 eine Gefängnisstrafe in Polen verbüsste (Urk. 106 S. 5), wurde er bereits rund zwei Jahre später wieder straffällig. Der Beschuldigte reiste als eigentlicher Kriminaltourist zusammen mit (einem) Komplizen in die Schweiz, um hier im gros- sen Stil Einbruchdiebstähle zu begehen. Das professionelle und bemerkenswert gezielte Vorgehen zeigt dabei deutlich, dass es sich beim Beschuldigten um einen eigentlichen Berufsverbrecher handelt. Von Reue oder Einsicht in das Unrecht der von ihm zu verantwortenden Delikte kann beim Beschuldigten nicht einmal an- satzweise gesprochen werden. Namentlich das Delikt zum Nachteil der D._____ SARL bestritt er bekanntlich bis zuletzt hartnäckig, was zwar einerseits sein gutes Recht ist, andererseits aber mit Blick auf seine Legalprognose kein gutes Licht auf ihn wirft. Insgesamt muss dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden. Unter diesem Umständen kommt die Gewährung des teilbeding- ten Vollzuges keinesfalls mehr in Frage. In Bestätigung des angefochtenen Ent- scheides ist die auszufällende Freiheitsstrafe von 33 Monaten vollumfänglich für vollziehbar zu erklären. IV. Einziehung 1. Im vorliegenden Verfahren wurden diverse Gegenstände sichergestellt. Die Vorinstanz hielt fest, dass die bei der Bezirksgerichtskasse unter der Sach- kautions-Nr. 32168 sowie ein Teil der beim Forensischen Institut Zürich lagernden Gegenstände den berechtigten Personen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herauszugeben seien (Urk. 72 S. 39 f.). 2. Die Verteidigung kritisiert im Berufungsverfahren, das vorinstanzliche Urteil sei in diesem Punkt unzureichend und stelle eine eigentliche Rechtsverweigerung
dar. Die von der Vorinstanz angeordnete Herausgabe der Gegenstände gegen Nachweis der Berechtigung sei mangels Vollstreckbarkeit und Praktikabilität nicht rechtmässig. Der Beschuldigte müsse die Schweiz nach Ablauf des Strafvoll- zuges auf direktem Weg verlassen, weshalb er keine Möglichkeit habe, bei den entsprechenden Behörden vorzusprechen und die Herausgabe zu verlangen. Es sei Sache des Strafgerichts und ergebe sich aus Art. 267 Abs. 3 StPO, dass das Gericht über die Herausgabe an die berechtigten Personen zu befinden habe. Demensprechend seien die nachfolgenden Gegenstände dem Beschuldigten her- auszugeben: − A009'394'074 Natel Nokia (Abdeckung hinten fehlt), schwarz inkl. SIM- Card Orange − A009'393'662 poln. ID ltd./a. A._____ − A009'393'640 poln. Führerausweis ltd./a. A._____ − A009'392'625 (diverse Kleingegenstände wie Zigaretten, etc.) − A009'392'716 (Schlüssel) − A009'393'491 (Schokoladenriegel) − A009'393'639 (Portemonnaie) − A009'394'278 (Turnschuhe) − A009'423'136 (Baseball-Mütze) − A009'423'216 (Baseball-Mütze) Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit seien diese Gegenstände dem Beschuldigten unverzüglich und unabhängig von der Rechtskraft des Entscheides auszuhändi- gen, zumal dies ohne Rechtsnachteil für weitere Parteien möglich sei (Urk. 107 S. 8 f.). 3.1. Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO ist über die Rückgabe an die berechtigte Per- son, die Verwendung zur Kostendeckung oder über die Einziehung eines be- schlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswerts im Endentscheid zu befin- den, wenn die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben wurde. Die Vorinstanz hat zwar über die Herausgabe entschieden, jedoch ist der Verteidigung beizu- pflichten, dass diese Formulierung nicht vollstreckbar ist. Wenn die Verteidigung die Herausgabe diverser Gegenstände an den Beschuldigten beantragt, so sind ihm diese herauszugeben, sofern seine Berechtigung nachgewiesen ist. In Bezug
auf die Herausgabe der Ausweise, lautend auf den Namen des Beschuldigten, sowie das Portemonnaie, in welchem sich diese Ausweise bei der Sicherstellung befanden, sowie die Turnschuhe, welche der Beschuldigte bei seiner Festnahme getragen hatte, ist seine Berechtigung ohne Weiteres nachgewiesen (vgl. Urk. DS1/18/1). Ferner sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine Herausgabe des Natel Nokia schwarz inklusive der SIM-Card Orange, der Scho- koriegel sowie der diversen Kleingegenstände sprechen, da diese sich im Zeit- punkt der Verhaftung im Fahrzeug des Beschuldigten befanden. Demgegenüber ist die Berechtigung des Beschuldigten am sichergestellten PW-Schlüssel nicht ohne Weiteres nachgewiesen, insbesondere da nicht bekannt ist, zu welchem Fahrzeug dieser Schlüssel gehört und wer dessen Eigentümer ist, weshalb auf eine Herausgabe zu verzichten ist. Ferner findet sich in den Akten kein Hinweis auf zwei unter den Nummern A009'423'136 und A009'423'216 beschlagnahmte Baseballmützen (vgl. Urk. DS1/18/5 und Urk. DS1/18/11). 3.2. Sodann spricht aus Praktikabilitätsgründen auch nichts dagegen, diese Ge- genstände dem Beschuldigten unverzüglich herauszugeben, weil er vermutungs- weise die Schweiz vor Eintritt der Rechtskraft zu verlassen hat. Dementsprechend ist die Bezirksgerichtskasse Zürich anzuweisen, die bei ihr lagernden Gegenstän- de (Sachkautions-Nr. 32168) A009'394'074 Natel Nokia (Abdeckung hinten fehlt), schwarz inkl. SIM-Card Orange, A009'393'662 poln. ID ltd./a. A._____ und A009'393'640 poln. Führerausweis ltd./a. A._____ zuhanden des Beschuldigten unverzüglich an das Bezirksgefängnis Affoltern zu überstellen. Des Weiteren ist das FOR anzuweisen, die folgenden Gegenstände A009'392'625 (diverse Klein- gegenstände wie Zigaretten, etc.), A009'393'491 (Schokoladenriegel), A009'393'639 (Portemonnaie) sowie A009'394'278 (Turnschuhe) unverzüglich zuhanden des Beschuldigten an das Bezirksgefängnis Affoltern zu überstellen. 3.3. In Bezug auf die übrigen beschlagnahmten Gegenstände ist schliesslich die von der Vorinstanz getroffene Regelung zu bestätigten (vgl. Urk. 72 S. 39 f.), zumal diese mit Ausnahme des Beschuldigten durch niemanden angefochten wurde.
V. Kosten- und Entschädigung 7. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 7.1. Bezüglich Kostenauflage erwog die Vorinstanz wörtlich, was folgt: "Bei die- sem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da im Zusammenhang mit den Vorwürfen, von denen der Beschuldigte freigesprochen worden ist, den Untersuchungsbehörden und dem Gericht kein höherer Aufwand entstanden ist – der Beschuldigte hat aufgrund der anderen Delikte ohnehin an den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahmen sowie an der heutigen Hauptverhandlung teilzunehmen und die Be- fragungen betreffend die freigesprochenen Vorwürfen nahmen kaum zusätzliche Zeit in Anspruch – sind die Kosten im vollen Umfang dem Beschuldigten aufzuer- legen. Wie in Ziff. I Punkt 1.5.5 dargelegt, sind die Kosten, welche im Zusammen- hang mit dem Erstellen des Gutachtens zum Schuhabdruck entstanden sind, da- von auszunehmen." (Urk. 72 S. 41). 7.2. Die Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren, es seien die Kosten, welche durch die Verzögerung des Verfahrens aufgrund er Einholung des Gut- achtens vom 31. März 2017 entstanden seien, zu beziffern. Zudem sei der ent- sprechenden Anteil der Kosten für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 1'624.– inkl. Auslagen und MWSt. von der Rückforderung auszunehmen (Urk. 77 S. 2; Urk. 107 S. 9 f.). Weiter rügt die Verteidigung anlässlich der Be- rufungsverhandlung die vollständige Kostenauflage an den Beschuldigten. Der Beschuldigte habe den Einbruch bei der C._____ AG bereits nach der ersten Ein- vernahme vom 12. Juli 2016 vollständig eingestanden. Es sei offenkundig, dass sowohl den Untersuchungsbehörden als auch dem erstinstanzlichen Gericht, aber auch der Verteidigung, durch die weiteren angeklagten Fällen, in welchen ein Freispruch erfolgt sei, ein erheblicher Zusatzaufwand entstanden sei, weshalb die Kosten höchstens zu 50 % dem Beschuldigten aufzuerlegen seien (Urk. 107 S. 10 f.). 7.3. Die betreffenden Beanstandungen der Verteidigung erfolgen vollkommen zu recht. Dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides lässt sich entnehmen,
dass die Vorinstanz dem Beschuldigten jene Kosten, welche durch die Verzöge- rung des Verfahrens aufgrund der Einholung des Gutachtens vom 31. Mai 2017 entstanden sind, nicht auferlegen wollte. Bereits schon die Formulierung des Dis- positivs steht dabei in einem gewissen Widerspruch zur Begründung, wo zu lesen ist, dass die Kosten "welche im Zusammenhang mit dem Erstellen des Gutach- tens zum Schuhabdruck entstanden sind" auszunehmen seien (Urk. 72 S. 41). Abgesehen davon, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf die Begründung in "Ziff. I Punkt 1.5.5." verweist, das vorinstanzliche Urteil aber gar nicht über eine entsprechende Ziffer verfügt, ist die Begründung auch inhaltlich falsch. So zu ent- scheiden, wie die Vorinstanz dies erwägt, hiesse nämlich auch, dass die Kosten für die Erstellung des Gutachtens auf die Staatskasse zu nehmen wären. Richtig- erweise – und davon geht auch die Verteidigung aus – sind lediglich diejenigen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen, welche durch die Verzögerung des Ver- fahrens aufgrund der Einholung des Gutachtens vom 31. Mai 2017 entstanden sind. Insofern ist Dispositiv Ziffer 15 des angefochtenen Entscheides korrekt for- muliert. Nicht angängig ist hingegen, dass die Vorinstanz die betreffenden Kosten nicht beziffert. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass die Parteien unnötiger- weise zur Hauptverhandlung vom 9. Mai 2017 vorgeladen wurden, wo letztlich nur über den Beweisantrag der Untersuchungsbehörde betreffend Einholung des fraglichen Gutachtens verhandelt wurde. In der Folge entschied das Gericht, den Antrag gutzuheissen und die Hauptverhandlung zu vertagen. Die erste Hauptver- handlung dauerte von 08.20 Uhr bis 09.40 Uhr (Prot. I. S. 5 ff.). Die Fortsetzung der Hauptverhandlung fand am 27. Juni 2017 statt und dauerte von 08.20 Uhr in- klusive Beratungspause und Eröffnung bis 14.00 Uhr (Prot. I. S. 14 ff.). Gemes- sen an der Dauer der beiden (Teil-)Hauptverhandlungen rechtfertigt es sich, den Teil der Kosten, welche durch die unnötige Verzögerung des Verfahrens entstan- den sind auf Fr. 800.– festzusetzen. In diesem Umfang dürfen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht dem Beschuldigten auferlegt werden. Des wei- teren ist der Verteidigung ohne weiteres zuzustimmen, wenn diese sich auf den Standpunkt stellt, der entsprechenden Anteil der Kosten für die amtliche Verteidi- gung in der Höhe von Fr. 1'624.– inkl. Auslagen und MWSt. seien von der Rück- forderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auszunehmen. Schliesslich beanstandet
die Verteidigung auch korrekt, dass die Kosten bei diesem Verfahrensausgang nicht vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt werden dürfen. Vielmehr sind diese – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – ausgangsgemäss zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 7.4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind daher im Umfang von Fr. 1'861.80 (inkl. Auslagen und MWSt.) sowie von Fr. 1'579.10 (Dolmetscherkos- ten; vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO) definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die übrigen Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 13'138.20 sind zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten für die Hälfte der übrigen Anwaltskosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist . 8. Kosten des Berufungsverfahrens 8.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen. 8.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Be- rufung mit Ausnahme der Kostenregelung/Rückforderung vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten reichte im Berufungsver- fahren eine Honorarnote über einen Aufwand von rund 26:35 Stunden sowie Aus- lagen von total Fr. 275.10 ein, was einer total Forderung inklusive Mehrwertsteuer von Fr. 6'604.40 entspricht. Überdies machte er Übersetzungskosten in der Höhe von Fr. 1'230.60 geltend (Urk. 104). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewie- sen und angemessen. Zusätzlich ist die Teilnahme an der Berufungsverhandlung von 3.5 Stunden zu entschädigen (Prot. II S. 5 ff.). Die Entschädigung für die amt-
liche Verteidigung ist somit auf Fr. 8'664.30 inklusive Barauslagen und MwSt. festzusetzen. 8.4. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Umfang von Fr. 7'433.70 (exkl. Kosten der Übersetzung von Fr. 1'230.60) sind dem Beschuldigten zu 4/5 auzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Im Umfang von 1/5 sind die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausserdem sind auch die Kosten der Übersetzung in der Höhe von Fr. 1'230.60 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 27. Juni 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Auf den Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB betreffend den Vor- fall vom 17./18. November 2015, Fotogeschäft B._____, wird nicht eingetre- ten. 2. (...)
5.-6. (...) 7.-8. (...) 9. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die beim Forensi- schen Institut Zürich (FOR) lagernden Gegenstände, Spuren und Spuren- träger (A009'410'291, A009'422'973, A009'422'995, A009'423'012, A009'423'034, A009'623'885, A009'423'078, A009'521'931, A009'522'047, A009'423'249, A009'423'261, A009'423'272, A009423'307, A009'423'330, A009'423'374, A009'423'409, A009'423'421, A009'423'705, A009'423'750, A009'423'943, A009'658'155, A009'424'015) dem FOR zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 10. Die sichergestellten EUR 10.80 (A009'392'921), GBP 158.65 (A009'393'479), PLN 505.23, CHF 4.20 (A009'393'639), PLN 59.73 (A009'394'110) werden eingezogen. Der Bargeldbetrag wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet. 11. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin F._____ GmbH wird abge- wiesen. 12. Die Privatkläger D._____ SARL, G., C. AG sowie H._____ werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 13. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen. 14. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 775.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 2'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 11'480.– Auslagen Untersuchung Fr. 7'960.– Expertisen (IRM) Fr. 16'579.10 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
(...) 16. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit Fr. 15'000.– (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.) sowie Fr. 1'579.10 (Dolmetscherkosten) aus der Gerichtskasse ent- schädigt. 17. (Mitteilungen) 18. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und Ziff. 3 Abs. 2 StGB, − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB betreffend den Einbruchsdiebstahl vom 23./24 Mai 2016, C._____ AG, und den Einbruchsdiebstahl vom 18./19. April 2016, D., sowie − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB be- treffend den Einbruchsdiebstahl vom 23./24 Mai 2016, C. AG, sowie den Einbruchsdiebstahl vom 18./19. April 2016, D._____. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 637 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
Die nachfolgenden sichergestellten, bei der Bezirksgerichtskasse Zürich la- gernden Gegenstände (Sachkautions-Nr. 32168) werden dem Beschuldigten unverzüglich herausgegeben: − A009'394'074 Natel Nokia (Abdeckung hinten fehlt), schwarz inkl. SIM- Card Orange − A009'393'662 poln. ID ltd./a. A._____ − A009'393'640 poln. Führerausweis ltd./a. A._____ Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, diese Gegenstände unver- züglich (vor Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils) an das Bezirksgefängnis Affoltern zuhanden des Beschuldigten zu überstellen. Die übrigen sichergestellten, bei der Bezirksgerichtskasse lagernden Ge- genstände (Sachkautions-Nr. 32168) werden den berechtigten Personen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gegen Nachweis der Berech- tigung herausgegeben. Werden die freigegebenen Gegenstände nicht innert drei Monaten seit Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils von den berechtigten Personen heraus- verlangt, so werden sie der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Ver- wendung überlassen. 5. Die nachfolgenden sichergestellten, beim Forensischen Institut Zürich (FOR) lagernden Gegenstände, ausgenommen die in Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Juni 2017 erwähnten Bargeldbe- träge, werden dem Beschuldigten unverzüglich herausgegeben: − A009'392'625 (diverse Kleingegenstände wie Zigaretten, etc.) − A009'393'491 (Schokoladenriegel) − A009'393'639 (Portemonnaie) − A009'394'278 (Turnschuhe) Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird angewiesen, diese Gegenstände unverzüglich (vor Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils) an das Bezirks- gefängnis Affoltern zuhanden des Beschuldigten zu überstellen.
Die übrigen sichergestellten, beim Forensischen Institut Zürich (FOR) lagernden Gegenstände (A009'398'859, A009'392'636, A009'392'716, A009'392'921, A009'393'446, A009'393'548, A009'394'165, A009'394'198, A009'394'507, A009'423'045, A009'423'089, A009'423'136, A009'423'216), ausgenommen die in Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Juni 2017 erwähnten Bargeldbeträge, werden den berechtig- ten Personen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gegen Nachweis der Berechtigung herausgegeben. Werden die freigegebenen Gegenstände nicht innert drei Monaten seit Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils von den berechtigten Personen herausver- langt, so werden sie dem FOR zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 6. Von den Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden Fr. 800.– auf die Gerichtskasse genommen. Die übrigen Kosten, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig- ten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von Fr. 1'861.80 sowie von Fr. 1'579.10 (Dolmetscherkosten) definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die übrigen Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 13'138.20 wer- den zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Hälfte der übri- gen Anwaltskosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'664.30 amtliche Verteidigung (inkl. Kosten der Übersetzung)
Umfang von 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten für 4/5 dieser Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der Übersetzung in der Höhe von Fr. 1'230.60 werden ebenfalls definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin D._____ SARL − die Privatklägerin C._____ AG (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − an die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Zürich betreffend Dispositiv Ziff. 5 − das Forensische Institut Zürich betreffend Dispositiv Ziff. 6 sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerschaft (nur auf Verlangen) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
− die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 19. Februar 2018
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Leuthold