Appeal inadmissible for missing appeal statement

SB170388Obergericht24.10.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court held that the defendant had timely announced an appeal against the Horgen District Court judgment, but he failed to file the mandatory written appeal statement within the deadline. Because the appeal statement is a prerequisite for entering into the appeal, the court declined to hear the appeal. The defendant was ordered to pay the second-instance costs, set at CHF 600, and his appointed counsel received no compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 399 Abs. 3 und Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO; Zulässigkeit der Berufung bei fehlender Berufungserklärung. Die schriftliche Berufungserklärung ist Prozessvoraussetzung und nicht bloss eine Ordnungsvorschrift. Wird sie nicht fristgerecht eingereicht, ist auf die Berufung nicht einzutreten. In einem solchen Fall gilt der Rechtsmittelkläger kostenrechtlich als unterliegend (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ein vorgängiges Einholen von Stellungnahmen kann bei offensichtlicher Unzulässigkeit unterbleiben (vgl. consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170388-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberri chteri n li c. i ur. L. C hi tvanni sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller Beschluss vom 24. Oktober 2017

i n Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Festellung der Fahrunfähikeit etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 6. Juni 2017 (DG170005)

Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 6. Juni 2017 wurde der Beschuldigte der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun-

fähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig ge- sprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft. Die Probezeiten von zwei bedingt ausgefällten Vorstrafen wurden um 1 ½ und 2 ½ Jahre verlängert und dem Beschuldigten die Weisung erteilt, während der Dauer der Probezeit von 2 ½ Jahren die begonnene ambulante psychiatrische Therapie solange weiterzuführen, wie es der Therapeut für sinnvoll hält (Urk. 40 S. 27 f.). Das Urteil wurde dem Beschuldigten und seinem amtlichen Verteidiger i m Anschluss an die Hauptverhandlung vom 6. Juni 2017 mündlich eröffnet (Prot. I S. 39 f.). Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 liess der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 36). Das begründete Urteil wurde dem Verteidi- ger am 25. September 2017 zugestellt (Urk. 39/2). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen ei- ner Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (H UG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-E UGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). 3. Der Beschuldigte liess zwar rechtzeitig Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen anmelden, in der Folge ging innert Frist aber keine Berufungserklärung ein (Fristende: 16. Oktober 2017). Nachdem bei offensicht- licher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stel- lungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden

kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Be- schuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Dem amtlichen Verteidiger ist keine Entschädi gung zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 16. Juni 2017 wird nicht ein- getreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Dem amtlichen Verteidiger wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schri ftli ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Züri ch, 24. Oktober 2017

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Boller

Schlagwörter

appeal inadmissibilityappeal statementcriminal procedurecost allocationappointed counseltime limit

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be entered into despite no timely appeal statement

Extrahierter Entscheid

No; the appeal had to be dismissed as inadmissible because the required appeal statement was not filed within the statutory time limit.

Extrahierte Begründung

The filing of a written appeal statement under Art. 399(3) CPP is mandatory, not a mere procedural formality. Under Art. 403(1)(a) CPP, the court may enter into the appeal only if a timely appeal statement has been filed. Since none was filed by the deadline, the appeal was inadmissible.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs and compensation for appointed counsel

Extrahierter Entscheid

The defendant must bear the appellate costs, and no compensation is awarded to appointed counsel.

Extrahierte Begründung

In appellate proceedings, costs are allocated according to success or failure. Non-entry into the appeal counts as loss under Art. 428(1) CPP, so costs are charged to the defendant. No counsel compensation is awarded.

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