Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170385-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher
Urteil vom 7. Dezember 2017
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Freiheitsberaubung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 7. Juli 2017 (GB170005)
Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. März 2017 ist diesem Urteil angeheftet (Urk. 9). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 35 S. 13 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 20.–, ent- sprechend Fr. 2'000.– (wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 2'500.00 Tota l Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheid- gebühr auf zwei Drittel. 6. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. (Mitteilung) 8. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: (Prot. II S . 3) a) Des Beschuldigten: (Urk. 36; sinngemäss) Es sei in Aufhebung des Urteils vom 7. Juli 2017 der Beschuldigte von Schuld und Strafe frei zu sprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gerichtskasse. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 43; schriftli ch) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 35 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezi rksgeri chts Wi nterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 7. Juli 2017 (Prot. I S. 14 ff.) meldete der Beschuldigte am 14. Juli 2017 fristgerecht Berufung an (Urk. 29) und reichte nach Zustellung des begründeten Urteils am 25. August 2017 (Urk. 33) – ebenfalls fristgerecht – am 4. September 2017 (Datum Post- stempel: 1. September 2017) dem Obergericht die Berufungserklärung ein (Urk. 36). Mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2017 wurde die Berufungser-
klärung i n Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ei n Ni chtein- treten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 41). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 mit, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 43). 1.3. Zur heuti gen Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte erschi enen (Prot. II S . 3). Vorfragen waren kei ne zu entschei den und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 47) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S . 4). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S . 5 f.). 2. Umfang der Berufung Das Urteil der Vorinstanz wird durch den Beschuldigten vollumfänglich angefoch- ten (Urk. 36). Damit kann festgehalten werden, dass das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Mithin steht der angefochtene Ent- scheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechte- rungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) gesamthaft zur Disposition. 3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung fi ndet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz ni cht mi t allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Be- rufungsi nstanz kann si ch somi t auf di e für i hren Entschei d wesentli chen Punkte beschränken.
II. Sachverhalt 1. Ausgangslage 1.1. Die Staatanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, am Sonntag, 12. März 2017, von ca. 19:45 Uhr bis 20:05 Uhr, seine Ehefrau B._____ gegen ihren Willen in der Waschküche des Mehrfamilienhauses am C.-Weg ... i n ... Wi nterthur während ca. 20 Minuten eingeschlossen zu haben, indem er die Türe der Wasch- küche mit dem Schlüssel abgeschlossen habe, den Schlüssel – für B. ni cht zugängli ch – eingesteckt habe und zurück in die Wohnung gegangen sei, obwohl B._____ den für ihn klar erkennbaren Willen manifestiert habe, die Waschküche zu verlassen, was dem Beschuldigten bewusst gewesen sei (Urk. 9). 1.2. Der Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung hi nsi chtli ch dem für di e recht- li che Würdigung wesentlichen Vorwurf geständig (Urk. 2/1 S. 4 f.; Urk. 2/2 S. 3 und 10 f.; Prot. I S. 10 ff.; Urk. 47 S. 11 ff.). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, so insbesondere auch den Aussagen von B._____ (Urk. 3) sowie den Beobachtungen der Polizei (Urk. 1), weshalb der rechtli ch relevante Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung 1. Tatbestandsmässigkeit Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz erweist sich als zutreffend, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 35 S. 4 f.). Der Beschuldigte erfüllte durch sein Verhalten den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Rechtfertigungsgründe 2.1. Der Beschuldigte führte im Rahmen seiner Berufungserklärung aus, er ha- be festgestellt, dass am 11. März 2017 zwei Wohnungsschlüssel entwendet wor- den seien. Er habe daraufhin am Sonntag, 12. März 2017, den Dieb (damit meint
der Beschuldigte offensi chtli ch die Geschädigte B._____) eingeschlossen. Er ha- be damit sein Eigentum und seine Wohnung schützen wollen. Dies sei der Grund für sein Verhalten gewesen (Urk. 29 S. 1 f.). Auch anlässli ch der heuti gen Berufungsverhandlung brachte er vor, er sei nach Hause gekommen und es sei "ein Diebstahl im Gange" gewesen oder eine Gruppe von Dieben sei am Werk, welche daran seien, i hn auszurauben. Er wi sse nicht mehr, wieviele Schlüssel verschwunden seien. Er glaube, er habe gar kei- nen Schlüssel mehr an der Stelle gesehen, wo sie normalerweise sein sollten (Urk. 47 S. 9). Er sei 15 Jahre lang von der Geschädigten ausgeraubt worden (Urk. 47 S. 14). Damit macht der Beschuldigte (sinngemäss) einen Rechtfer- tigungsgrund geltend. 2.2. Gemäss den nicht ganz leicht verständlichen Vorbringen des Beschuldig- ten habe die Geschädigte einen Wohnungsschlüssel an sich genommen und da- mit gewisse Räume (Schlafzimmer der Geschädigten und Toilette mit Dusche) abgeschlossen (Urk. 36 S. 3), wogegen er sich habe wehren wollen. Zudem macht er geltend, "die Wohnung [sei] jetzt ausgeraubt oder fast leer" (Urk. 29 S. 2), diese Behauptung blieb allerdings auch heute wenig konkret. Der Beschul- digte tat sich schwer, die Gegenstände effektiv zu bezeichnen, welche ihm weg- genommen worden sein sollen (Urk. 47 S. 10). Dieses Vorbringen des Beschul- digten ist deshalb nicht weiter beachtlich. Ebenso unbeachtlich ist das Vorbringen des Beschuldigten, er sei von der Geschädigten die letzten 15 Jahre ausgeraubt worden. So hat der Beschuldigte in der ganzen Zeit keine Hilfe von den Behörden in Anspruch genommen, wie es eine Person getan hätte, die tatsächlich ausge- raubt worden wäre. Auf die Frage, weshalb er dies nicht getan hat, gab er jeden- falls nur ausweichende Antworten (Urk. 47 S. 13). Bei näherer Betrachtung macht der Beschuldigte geltend, er sei die letzten 15 Jahre für die Geschädigte aufge- kommen, ohne dass diese sich an den Unkosten beteiligt hätte, was er als "Raub" qualifiziert, unter rechtlichen Gesichtspunkten jedoch keinesfalls so ist und eine Handlung, wie sie der Beschuldigte mit dem Einsperren der Geschädigten in den Keller gezeigt hat, nicht zu rechtfertigen vermag. Lediglich am Rande sei erwähnt,
dass der Beschuldigte während des Zusammenlebens offenbar auch ni cht explizi t eine Beteiligung an den Unterhaltskosten verlangt hat (Urk. 47 S. 19). Was die konkrete Tatsituation angeht, so sagte der Beschuldigte hierzu aus, die Geschädigte sei damit beschäftigt gewesen, die Schränke der Wohnung, vor allem in ihrem eigenen Zimmer, auszuräumen. Das Auto der Geschädigten habe auf dem Parkplatz gestanden, sie habe die Kisten aber nicht in dieses eingeladen. Sie sei dann damit beschäftigt gewesen, den Waschraum auszuräumen. Nach- dem er nicht gesehen habe, wohin sie die Zügelkisten gebracht habe, sei er so in Rage gewesen, dass er die Geschädigte in die Waschküche eingeschlossen habe (Urk. 2/1 S. 4 F/A 28 f.). Nach dem Grund gefragt, weshalb er die Geschädigte in die Waschküche eingeschlossen habe, gab er zu Protokoll, sie habe nicht mit ihm gesprochen und ihm nicht gesagt, warum sie Sachen aus der gemeinsamen Wohnung ausräume, warum sie ihr Schlafzimmer und ihr Badezimmer verschlies- se. Er habe sie eingeschlossen, weil er mit ihr habe sprechen wollen (Urk. 2/1 S. 4 F/A 32). Letztere Aussage wiederholte er auch anlässlich der Hafteinver- nahme vom 13. März 2017 (Urk. 2/2 S. 4 F/A 15). 2.3. Auch diese unmittelbar im Tatzeitpunkt bestehenden Umstände stellen keinen Rechtferti gungsgrund dar. Sowohl der Beschuldigte als auch die Geschä- digte B._____ waren seit Ende November 2010 Mieter der (eheli chen) Wohnung am C._____-Weg ... i n Wi nterthur (Urk. 2/1 S. 2 F/A 12; Urk. 3 S. 3 F/A 20), wo- bei sie sich beide an den Mietkosten beteiligten (Urk. 2/1 S. 2 und 4 F/A 13 und 26; Urk. 2/2 S. 11 F/A 89). Die Geschädigte war somit ebenfalls berechtigt, über di e Wohnungsschlüssel zu verfügen, was auch der Beschuldigte anerkannte (Urk. 47 S. 9 f.). Jedenfalls war es nicht so, dass nur der Beschuldigte alleine be- rechtigt gewesen wäre und die Geschädigte durch das Ansichnehmen widerrecht- lich in ein Rechtsgut des Beschuldigten eingegriffen hätte. Worin genau der Nach- teil des Abschliessens des Schlafzimmers sowie der Toilette mit Dusche für den Beschuldigten liegt, erschliesst sich nicht. Er selber verfügte auch über mi ndes- tens einen Schlüssel, mit welchem er die Räumlichkeiten einfach wieder hätte aufschli essen können. Kommt hinzu, dass der respektive die Wohnungsschlüssel (der Beschuldigte spricht einmal von einem, dann von zwei verschwundenen
Schlüsseln und heute schli esslich sprach er davon, dass keiner mehr am ange- stammten Platz gelegen habe) bereits am Vortag der Tat, dem 11. März 2017, "verschwunden" sind, weshalb – selbst wenn man von einer unrechtmässi gen Wegnahme ausgehen würde – diese nicht mehr gegenwärtig war oder unmittelbar bevorstand. Im Zusammenhang mit der allfälligen Wegnahme von Sachen hat der Beschuldig- te nicht konkret geltend gemacht, dass die Geschädigte ihm gehörende Sachen in die Kisten verstaut und weggetragen hätte. Gemäss Angaben der Geschädigten handelte es sich denn auch um gebrauchte Kleider (Urk. 3 S. 2 F/A 7). Zudem hat sie ja die Kisten nicht einmal ins Auto geladen, sondern diese an einer anderen Stelle verstaut, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden muss, dass es zu einer strafrechtlich relevanten Wegnahme gekommen wäre. Letztlich, und das ist im vorliegenden Fall entscheidend, fällt auch auf, dass der Beschuldigte während der Untersuchung grundsätzlich nie explizit geltend ge- macht hat, er habe sich mit seiner Tat gegen das Verhalten der Geschädigten zur Wehr gesetzt. Vielmehr führte er wiederholt aus, der Grund für seine Tat sei es gewesen, die Geschädigte zu einer Kommunikation mit ihm zu veranlassen re s- pektive ihr eine Lektion zu erteilen (Urk. 47 S. 13 f. und 17 f.). Dass er nun ei nen Rechtfertigungsgrund geltend macht, erscheint deshalb nachgeschoben. 2.4. Aufgrund des Gesagten erhellt, dass ei n Rechtfertigungsgrund zu ver- nei nen i st. Nachdem auch kei ne Schuldausschlussgründe ersi chtli ch si nd, i st der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Freiheitsberaubung i m Si nne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu bestätigen. IV. Strafzumessung 1. Strafrahmen und allgemeine Prinzipien der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz hat den konkret anwendbaren Strafrahmen korrekt be- messen und die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung angeführt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 35 S. 5 f.). Mit der
Vori nstanz si nd auch keine Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe ersicht- li ch. 2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Die Vorinstanz führte zur Tatschwere aus, der Beschuldigte habe im Rah- men des ehelichen Konflikts mit der Geschädigten diese in der Waschküche ein- geschlossen und sie damit ihrer Bewegungsfreiheit beraubt. In objektiver Hinsicht sei dem Beschuldigten anzulasten, dass er damit einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit der Geschädigten vorgenommen habe. Die Bewegungs- freiheit sei ein wichtiges Recht, welches unter hohem Schutz stehe und das nie- mandem ohne Grund entzogen werden dürfe. Zur Begründung wie es zur Tat ge- kommen sei, führe der Beschuldigte aus, die Geschädigte habe, ohne mit ihm zu sprechen und ohne ihn zu berücksichtigen, die Sachen aus der gemeinsamen Wohnung geräumt, worauf er, nachdem er nicht gesehen habe, wohin sie die Zü- gelkisten gebracht habe und weil er mit ihr habe reden wollen, sie kurzerhand in der Waschküche eingeschlossen habe. Der Beschuldigte habe zudem sinnge- mäss geltend gemacht, er sei von der Geschädigten in den 15 Jahren gemein- samer Ehe in finanzieller Hinsicht ausgenutzt worden. Diese Einwände berück- sichtigend, sei dem Beschuldigten zwar zu Gute zu halten, dass er im Rahmen des ehelichen Konflikts aus einer emotionalen Situation heraus gehandelt habe. Es sei aber auch klar und deutlich festzuhalten, dass seitens der Geschädigten absolut nichts vorgelegen habe, was seine Tat in irgendeiner Weise gerechtfertigt hätte. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er die Geschädigte zwar nicht an einem völlig unwirtlichen Ort eingesperrt habe – immerhi n verfüge der Raum über Licht – es aber doch kein Ort gewesen sei, der über Infrastruktur verfüge, welche einen einigermassen angenehmen Aufenthalt erlaube. Wohl mache der Beschuldigte geltend, er hätte die Geschädigte bald wieder herausgelassen, zu deren Be- freiung und somit zu einer derart kurzen Freiheitsberaubung sei es aber nur ge- kommen, weil es der Geschädigten gelungen sei, die Polizei zu alarmieren. Wenn der Beschuldigte nun betone, dass die Freiheitsberaubung nur rund 20 Minuten
gedauert habe, bagatellisiere er seine Tat doch erheblich, da es nicht seiner Ab- sicht entsprochen habe, die Freiheitsberaubung nur so kurz dauern zu lassen. In subjektiver Hinsicht, so die Vorinstanz weiter, sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt habe: Er habe die Geschädigte be- wusst einschliessen wollen und sie damit ihrer Freiheit berauben wollen. Das ob- jektive Verschulden werde somit in subjektiver Hinsicht nicht relativiert. 2.1.2. D en vori nstanzli chen Erwägungen i st grundsätzli ch zuzusti mmen. Der Be- schuldigte schloss die Geschädigte in die Waschküche ihrer (damals) gemein- samen Wohnung ein. Es handelt sich dabei um einen kleineren, aber gut beleuch- teten Raum, in welchem sich diverse Waschutensilien sowie auch zumindest eine Sitzgelegenheit befunden haben (vgl. Urk. 4). Die Geschädigte erklärte bereits knapp 1 ½ Stunden nach dem Vorfall, dass es ihr bereits ein bisschen besser ge- he (Urk. 3 S. 5 F/A 34). Der Leidensdruck, einmal abgesehen von der unmittel- baren Freiheitsberaubung, erscheint somit nicht besonders gross gewesen zu sein. Festzuhalten ist auch, dass die Freiheitsberaubung nur gerade 20 Minuten andauerte, weshalb die Tat zwar das Kriterium der Erheblichkeit der Beeinträchti- gung der Bewegungsfreiheit erfüllt hat, sich damit aber an der untersten Grenze des strafrechtlichen Verhaltens bewegt. Gleichzeitig ist jedoch mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es nur bei dieser (kurzen) Zeitdauer geblieben ist, da die Poli- zei schnell am Tatort eingetroffen ist und die Geschädigte aus der Waschküche befreien konnte. Wäre es nach dem Beschuldigten gegangen, wäre dieser Zu- stand zumindest noch für eine gewisse Zeit aufrecht erhalten geblieben (vgl. Urk. 2/1 S. 5 F/A 37). Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz richtiger- weise erwogen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Ob- wohl er die Rufe der Geschädigten gehört und aufgrund deren auch ein Nachbar erschienen ist, hat er von seiner Tat nicht abgelassen (Urk. 47 S. 11). Allerdings ging die Tat aus einem spontanen Entschluss hervor, sie war nicht geplant (Urk. 2/1 S. 5 F/A 40; Urk. 2/2 S. 4 F/A 19 f.). Das Verschulden wird noch lei cht dadurch gemindert, dass sein Verhalten zweifellos durch die angespannte Bezie- hungssituation der Eheleute bedingt war, welche damals noch zusammenlebten und kurz vor der Trennung standen. Offenbar verweigerte die Geschädigte die
Kommunikation mit dem Beschuldigten, was diesen dann zum entsprechenden Verhalten veranlasst hat (Urk. 2/1 S. 4 F/A 32). Der Beschuldigte war emotional überfordert. Seine Tat erscheint dadurch aber dennoch unter kei nen Umständen entschuldbar. Letztlich sind im gesamt möglichen Spektrum aller Freiheits- beraubungen im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aber vi el schwerere Fälle denkbar. Die kriminelle Energie des Beschuldigten ist nach dem Gesagten nicht besonders hoch. Das konkrete Tatverschulden erscheint als sehr lei cht. 2.1.3. Wenn die Vorinstanz für die gesamte Tatschwere eine Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe respektive 120 Tagessätzen Geldstrafe festsetzt, er- scheint dies als zu hoch. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist eine Einsatz- strafe von 70 Tagessätzen angemessen. 2.2. Täterkomponente 2.2.1. Zu den persönlichen Verhältnissen ist aus dem bisherigen Verfahren und der heuti gen Berufungsverhandlung bekannt, dass der Beschuldigte im Jahr 1948 geboren und seit dem tt. März 2002 in zweiter Ehe mit der Geschädigten verheira- tet ist, von welcher er seit Mai 2017 getrennt lebt und zu welcher er kei nen Kon- takt mehr hat. Diese Ehe ist kinderlos geblieben. Mit seiner ersten Ehefrau hat er hingegen drei mittlerweile erwachsene Kinder, für die er in finanzieller Hinsicht nicht mehr aufkommen muss. Der Beschuldigte ist pensioniert und erhält eine AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'603.–. Seit Mitte September 2017 lebt der Be- schuldigte in einer 1-Zi mmerwohnung, für welche er Fr. 670.– bezahlt. Die Kran- kenkasse beläuft sich auf ca. Fr. 200.–. Der Beschuldigte hat weder Vermögen noch Schulden (Prot. I S. 6; Urk. 47 S. 1 ff.). Er i st ni cht vorbestraft (Urk. 39). Die Täterkomponenten sind mit der Vorinstanz nicht dergestalt, dass sie sich auf die Strafzumessung auszuwirken vermögen. 2.2.2. Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit, Art. 47 N 22; BSK StGB I-W IPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 109). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und
Reue wirken strafmindernd (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130 f.). Das Bundesgericht hielt in seinen Entscheiden BGE 118 IV 349 und 121 IV 202 dafür, ein positives Nachtatverhalten könne zu einer Strafreduktion im Bereich von ei nem Fünftel bi s zu ei nem D ri ttel führen (vgl. auch BSK StGB I- W IPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 131). Strafmindernd zu berücksi chti gen ist das Geständnis des Beschuldigten. Zu be- merken ist allerdings, dass sein Geständnis die Untersuchung zwar erleichtert hat, die Beweislage aber auch sonst als komfortabel bezeichnet werden kann, weshalb die Untersuchung nur bedingt erleichtert wurde. Zumindest bei der Poli- zei zeigte der Beschuldigte Reue (Urk. 2/1 S. 6 F/A 47), ei ne tatsächli che Ei nsi cht i ns Unrecht sei ner Tat kann beim Beschuldigten aber ni cht ausgemacht werden. Vielmehr hat er sich anlässlich der Hauptverhandlung und auch heute wieder da- hingehend geäussert, dass er sich als Opfer und nicht als Täter sieht, und sich zu dem gezeigten Verhalten berechtigt fühlte (vgl. Prot. I S . 10 ff.; Urk. 47 S. 8 ff.). Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten nur eine leichte Strafminde- rung auf 60 Tagessätze zugestanden werden. 2.3. Höhe Tagessatz 2.3.1. Die Vorinstanz setzte unter Berücksichtigung der damaligen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten den Tagessatz auf Fr. 20.–. 2.3.2. Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 2.3.3. Der Beschuldigte verfügt über eine monatliche AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'603.–. Ergänzungsleistungen erhält er keine. Den Beschuldigten treffen kei- ne Unterstützungspflichten. Seine drei Kinder sind bereits erwachsen und auch für die von ihm getrennt lebende Ehefrau muss er nichts bezahlen. Die Miete be- läuft sich auf Fr. 670.– und für die Krankenkasse muss er Fr. 200.– bezahlen.
Vermögen oder Schulden hat der Beschuldigte keine (Prot. I S . 8 f.; Urk. 7 S. 1 ff.). Aufgrund der genannten finanziellen Verhältnisse und i n Anbetracht dessen, dass die Geldstrafe eine spürbare Sanktion darstellen soll, erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 20.– als angemessen und ist zu bestätigen. 2.4. Bussenfestsetzung 2.4.1. Fällt das Gericht eine bedingte Strafe aus – was vorliegend, wie noch zu zeigen sein wird, der Fall ist – so kann die bedingte Strafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsbusse soll einerseits die Schnittstellen- problematik zwischen der unbedingten Busse für Übertretungen und der beding- ten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden; sie hat i nsowei t nach Auffassung des Bundesgerichts auch eine generalpräventive Funktion. Die unbedingte Ver- bindungsgeldstrafe bzw. Busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und gene- ralpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geld- strafe zu erhöhen. Sie kommt daher insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zusätzlich zur bedingten Grundstrafe ein sofort spürbarer Denkzettel verpasst werden soll; die Verbindungsstrafe hat damit auch eine spezialpräventive Be- deutung. Die Strafkombination darf aber nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.2). 2.4.2. Im vorliegenden Fall erscheint es nicht angezeigt, den Beschuldigten neben der Geldstrafe mit einer Busse zu belegen. Angesichts des Umstandes, dass vor- liegend keine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse für Übertre- tungen und bedingter Geldstrafe für Vergehen oder gar Verbrechen besteht – es geht hier nicht um eine Schnittstellenproblematik bei Massendelikten, sondern es steht die Verbindung einer bedingten Geldstrafe wegen eines Vergehens mit einer "Denkzettel"-Busse zur Diskussion – und auch nicht erkennbar ist, dass der Be- schuldigte aus spezialpräventiven Gründen im Sinne einer spürbaren Lektion mit einer sofort spürbaren Strafe belegt werden müsste, ist von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abzusehen. Laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 und 7.3.2) müssten für die (zusätz-
liche) Ausfällung einer Busse gewisse Zweifel an der Legalbewährung bestehen. Solche sind aber beim Beschuldigten – er gilt als Ersttäter – ni cht auszumachen. Vielmehr ist anzunehmen, dass er sich durch die bedingte Strafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens, namentlich auch die Kostenfolgen, ge- nügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Vom Aus- sprechen einer Busse ist deshalb abzusehen. 2.5. Fazi t Der Beschuldigte ist nach Würdigung aller relevanten Umstände mit einer Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 20.– zu bestrafen. V. Vollz ug Nur schon aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der bedingte Aufschub der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu bestä- tigen, wobei sich dies im konkreten Fall aber auch als angemessen erweist und von der Staatsanwaltschaft nicht dagegen opponiert wird. Im Übrigen ist der Be- schuldigte unbescholten und es nicht anzunehmen, dass er erneut straffällig wird. Sodann steht einer Anrechnung der vom Beschuldigten bereits erstandenen zwei Tage Haft an die (bedingte) Geldstrafe nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Kosten und Entschädigung 1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfah- rens sowie die Entscheidgebühr in der Höhe von insgesamt Fr. 2'500.– (Urk. 35 S. 13). 1.2. Ausgangsgemäss – es bleibt hinsichtlich der gesamten Anklage bei einer Verurteilung des Beschuldigten – ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu be- stätigen (Dispositivziffer 5 und 6; Art. 426 Abs. 1 StPO). Vollumfänglich verwiesen werden kann im Übrigen auf die Erwägungen der Vorinstanz betreffend Zuspre-
chung ei ner Genugtuung i m Si nne Art. 431 StPO an den Beschuldigten, welche weder der Ergänzung noch der Korrektur bedürfen (Urk. 39 S. 11 f.). 2. Kosten des Berufungsverfahre ns 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. 2.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-D OMEISEN, Art. 428 N 6). Nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die ei n Rechtsmi ttel ergri ffen und ei nen für sie günstigen Entscheid erwirkt hat dennoch die Kosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich geändert wird. Eine unwesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen anders gewichtet hat, so beispielsweise bei der Bemessung der Strafe (BSK StPO- D OMEISEN, Art. 428 N 21). 2.3. Der appelierende Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen vollum- fänglichen Freispruch an (Urk. 36). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 43). Nachdem der Beschuldigte heute im Berufungsverfahren – in Bestätigung des Schuldspruchs durch die Vorinstanz – wegen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig ge- sprochen wird, unterliegt dieser mit seinem Hauptantrag auf Freispruch. Indessen wird das Strafmass im Verhältnis zum vorinstanzlichen Urteil deutlich reduziert und es kann ni cht mehr von ei ner unwesentli chen Änderung i m Si nne von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO gesprochen werden. Es erscheint deshalb ange- messen, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Freiheitsberaubung i m Si nne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschul- digten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. 7. Schri ftli che Mi ttei lung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vori nstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- li ch ei nzurei chen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 7. Dezember 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Bretscher
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.