Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170369-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Pri nz, und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Kaiser Job sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Leuthold Beschluss vom 10. Juli 2018
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. H. Wieser Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägeri n betreffend Mord Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 27. Juli 2017 (DG160320)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 27. Juli 2017 wurde der Beschuldigte A._____ des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig ge- sprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren bestraft (Urk. 61). Gegen dieses Urteil liess er innert Frist mit Schreiben vom 28. Juli 2017 Berufung anmel- den (Urk. 54). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 11. September 2017 zugestellt (Urk. 58/2), woraufhin die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 fristgerecht die Berufungserklärung beim hie- sigen Gericht einreichte (Urk. 69). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2017 wurde den Parteien Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 66). Die Anklagebehörde erklärte daraufhin mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 Anschlussberufung (Urk. 69). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 teilte die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatkläger 1 bis 3 mit, dass ihrerseits auf die Erhebung einer Anschlussberufung respektive das Stellen eines Nichteintretensantrages verzichtet werde (Urk. 71). 1.3. Auf Anfrage der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatkläger 1 bis 3 vom 3. November 2017 sowie nach entsprechendem Schriftenwechsel und der Ei nholung der jeweiligen Zustimmungen (Urk. 75, Urk. 81, Urk. 82, Urk. 92 und Urk. 94) wurde mit Beschluss vom 8. Januar 2018 festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 27. Juli 2017 betreffend die Dispositiv Ziffern 4, 5, 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 97). 1.4. Ferner überwies die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich aufgrund des hängigen Berufungsverfahrens mit Beschluss vom 14. November 2017 die von Rechtsanwältin Y._____ gegen Ziffer 16 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 27. Juli 2017, erhobene Beschwerde betreffend Festsetzung ihrer Entschädigung der hiesigen Kammer zum Entscheid (Urk. 80 und 81/1-10). 2.1. Mit Vorladung vom 8. März 2018 wurden die Parteien auf den 2. Juli 2018 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 99). Mit Eingabe vom 23. Mai 2018
beantragte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten sowie dessen Fähigkeit, seinen Verteidiger zu instruieren, im Hinblick auf die Berufungsverhandlung gutachterlich abklären zu lassen (Urk. 102). In der Folge wurde mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2018 ein ent- sprechendes Gutachten in Auftrag gegeben (Urk. 107 u. Urk. 109). 2.2. Mit Eingabe vom 30. Mai 2018 beantragte die Verteidigung sodann ei ner- seits die Verschiebung der Berufungsverhandlung und andererseits im Hinblick auf die Begutachtung den Beizug weiterer medizinischer Akten sowie die Gewäh- rung des Teilnahmerechts der Verteidigung an der Begutachtung des Beschuldig- ten (Urk. 110). Diese Anträge wurden mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2018 abgewiesen (Urk. 113). 2.3. Am 21. Juni 2018 ging das Gutachten von Prof. Dr. med. B._____ vom 20. Juni 2018 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 119), welches gleichentags an die Parteien weitergeleitet wurde (Urk. 120/1-3). 3. Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 liess der Beschuldigte seine Berufung schliesslich zurückzi ehen (Urk. 121). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. Damit fällt auch die Anschluss- berufung der Staatsanwaltschaft dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Berufungsverfahren, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Pri- vatklägerschaft, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die (reduzierte) Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen ist. 4.2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X., reichte mit Eingabe vom 27. Juni 2018 i hre Honorarnote ins Recht (Urk. 126). Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen si nd ausgewiesen und erweisen sich als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Dr. iur. X. mit Fr. 9'457.05 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 4.3. Ferner reichte die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerschaft, Rechts- anwälti n Y._____, mit Eingabe vom 4. Juli 2018 ihre Honorarnote für das Beru-
fungsverfahren i ns Recht (Urk. 127). Darin macht sie insgesamt Aufwendungen und Auslagen von Fr. 2'851.30 geltend (Urk. 127 S. 3), welche angemessen er- schei nen. Folgli ch ist Rechtsanwälti n Y._____ als unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'851.30 aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. 5. Schliesslich ist aufgrund der Abschreibung des Verfahrens die von Rechts- anwälti n Y._____ gegen Dispositivziffer 16 des Urteils des Bezirksgeri chts Züri ch, 9. Abteilung, vom 27. Juli 2017 im Verfahren DG160320-L erhobene Kostenbeschwerde zuständigkeitshalber zum Entscheid an die III. Strafkammer zurück zu überweisen.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Züri ch, 9. Abteilung, vom 27. Juli 2017 rechtskräftig. 2. Die Beschwerde von Rechtsanwältin Y._____ gegen Dispositivziffer 16 des Urteils des Bezirksgerichts Züri ch, 9. Abteilung, vom 27. Juli 2017 im Verfah- ren DG160320-L wird zur weiteren Behandlung an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'503.65 Begutachtung Prof. Dr. med. B._____ Fr. 9'457.05 amtliche Verteidigung Fr. 2'851.30 unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden ei nstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Züri ch − Rechtsanwälti n Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privat- klägerschaft sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) − d i e III. Strafkammer des Obergerichts Zürich (unter Beilage der Akten des Beschwerdeverfahrens UP170042). 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 10. Juli 2018
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Leuthold