Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170364-O/U/cwo Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2017
i n Sachen
A._____ (neu verheiratet: A.'), Beschuldigte und I. Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scholl, Anklägerin und II. Berufungsklägerin betreffend mehrfache Geldwäscherei Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 28. Februar 2017 (GG160024)
Erwägungen: 1. Nach der mündlichen Eröffnung des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 28. Februar 2017 liess die Beschuldigte noch vor Schranken durch ihre Verteidi- gung die Berufung anmelden (Prot. I S. 25) und anschliessend mit Eingabe vom 2. März 2017 noch schriftlich bestätigen (Urk. 38). Auch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich meldete mit Eingabe vom 10. März 2017 und damit innert Frist nach Zustellung des Urteilsdispositivs am 1. März 2017 (Urk. 37) die Beru- fung an (Urk. 39). 2. In der Folge unterliess die Beschuldigte di e Ei nrei chung ei ner schri ftli chen Berufungserklärung i nnert Fri st (vgl. Urk. 43), weshalb auf deren Berufung ge- stützt auf Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO ni cht einzutreten ist. 3. Demgegenüber reichte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Ein- gabe vom 14. September 2017 fristgerecht i hre schri ftli che Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein. D araufhi n wurde der Beschuldigten mit Präsidialver- fügung vom 3. Oktober 2017 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 48). Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 zog die Staatsanwaltschaft I des Kantons Züri ch die Beru- fung zurück (Urk. 50). Auch die Beschuldigte liess daraufhin mit Eingabe vom 9. Januar 2017 [recte wohl 9. Oktober 2017] formell den Rückzug ihrer Berufung erklären (Urk. 52). 4. Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben.
Es wird verfügt: (Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger) 1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 28. Februar 2017 wird nicht einge- treten. 2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Straf- sachen, vom 28. Februar 2017 rechtskräftig. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerin B., ... [Adresse] − die Privatklägerin C. AG, ... [Adresse] − die Privatklägerin D._____ AG, ... [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 12. Oktober 2017
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Leuthold