Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170356-O/U/ad
Mitwirkend: der Oberrichter D r. Bussmann, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. Meier und li c. i ur. Wenker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec
Urteil vom 2. Februar 2018
i n Sachen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Hubmann, Anklägeri n und Erstberufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. sc. nat. et lic. iur. X._____
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 26. Juni 2017 (DG170100)
Anklage: (Urk. 24) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 31. März 2017 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 46 S. 28 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB sowie − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 307 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt er- standen sind. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 10. Februar 2017 beschlagnahmten Fr. 200.– (Beleg Nr. ...) werden einge- zogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Vorinstanzliches Urteil 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Züri ch, 4. Abtei lung, vom 26. Juni 2017 wur- de der Beschuldigte des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Geldwäscherei i m Si nne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer für vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft. Vom Vorwurf des mehrfachen Hausfrie- densbruchs im Sinne von Art. 186 StGB wurde der Beschuldigte demgegenüber freigesprochen. Sodann wurde bestimmt, die beschlagnahmten Fr. 200.– ei nzu- ziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Ferner wurde an- geordnet, dass mehrere sichergestellte Gegenstände einzuziehen und zu vernich- ten seien. Die Privatklägerinnen 1 bis 3 wurden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen und das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 wurde abgewiesen. Die Kosten der Untersuchung und des ge- ri chtli chen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt. 1.2. Gegen dieses Urteil wurde seitens der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (hernach Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) mit Eingabe vom 28. Juni 2017 (Urk. 39) und sei tens des Beschuldigten mit Eingabe vom 3. Juli 2017 (Urk. 40) Berufung angemeldet. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde die Berufung mit Eingabe vom 15. September 2017 (Urk. 50) daraufhin wieder zu- rückgezogen. Die schriftliche Berufungserklärung des Beschuldigten erging am 18. September 2017 (Urk. 49). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 25. September 2017 wurde der Staatsanwalt- schaft und den Privatklägerinnen eine Kopie der Berufungserklärung des Be-
schuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 51). 1.4. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde daraufhin mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 innert Frist erklärt, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 53). Die Privatklägerinnen liessen sich demgegenüber nicht vernehmen (Empfangsbestätigungen Urk. 52/2- 4). 1.5. Am 13. November 2017 wurde das Dispensationsgesuch des Leitenden Staatsanwaltes von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung genehmigt (Urk. 53 S. 2). 1.6. Am 14. November 2017 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwalt- schaft, die Privatklägerinnen und den Beschuldi gten zur heuti gen Berufungsver- handlung (vgl. Urk. 56), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtli- chen Verteidigers erschien (Prot. II S. 3). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das ersti nstanzli che Urtei l nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Beru- fungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein ins- gesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.2. Die Verteidigung ficht den Schuldspruch hinsichtlich der mehrfachen Geld- wäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB sowie des Strafmasses an. Der Voll- ständigkeit halber ist anzumerken, dass, obwohl die Verteidigung Dispositivziffer 4 (Vollzug) ni cht ausdrückli ch anfi cht, di ese Anordnung als (mi t-)angefochten gilt, da bei der Anfechtung des Strafmasses der Sanktionspunkt als Ganzer als ange-
fochten gilt (HUG/SCHEIDEGGER in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 20 zu Art. 399 StPO; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, N 20 zu Art. 399 StPO). Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch bezüg- li ch des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB), 2 (Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB), 5 (Beschlagnahme), 6 (Einziehung), 7 bis 9 (Zivilan- sprüche), 10 bzw. 13 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 11 (Kostenaufstel- lung) und 12 (Kostenauflage) in Rechtskraft erwachsen, was mit Beschluss fest- zustellen i st. 3. Beweisanträge Auf die Stellung von Beweisanträgen wurde seitens der Parteien verzichtet und weitere prozessuale Einwendungen wurden ni cht vorgebracht (vgl. Pr o t. II S . 4 und 11). II. Sachverhalt 1. Der Beschuldigte anerkennt auch vor Berufungsi nstanz, die in der Anklage- schrift genannten Überweisungen im Gesamtbetrag von Fr. 7'515.– getätigt und dabei in Kauf genommen zu haben, dass das Geld aus den erstellten Diebstählen stammte (Prot. I S. 15 f.; Prot. II S. 9 f.). 2. Bestritten wird demgegenüber, dass er die Einziehung dieser Gelder durch die Überweisungen habe erschweren wollen (Urk. 7/29 S. 23; Urk. 33 S. 9; Urk. 59 S. 5 ff.), welchen Ei nwand es nachstehend im Rahmen der rechtlichen Würdi gung zu prüfen gilt.
III. Rechtliche Würdigung 1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vor- nimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffi ndung oder Ei nzie- hung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Beim Geldwäschereitatbestand handelt es sich um ein Rechtspflegedelikt (BGE 119 IV 61). Geschützt wird der staatliche Einzie- hungsanspruch (BGE 127 IV 85; BGE 129 IV 326). 1.2. In objektiver Hinsicht ist bedeutsam, dass der Täterkreis nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts nicht beschränkt ist und insbesondere auch den Vortäter selbst umfasst (BGE 120 IV 323 E. 3.; bestätigt i n BGE 124 IV 274 E. 3. sowie BGE 126 IV 255 E. 3.). Der Vortäter kann somit sein eigener Geldwäscher sein. Weiter ist in objektiver Hinsicht erforderlich, dass als Tatobjekt Vermögens- werte, die aus einem Verbrechen herrühren und der Einziehung unterliegen (BGE 119 IV 242 E. 1.b.), dienen. Vermögenswerte sind sämtliche Aktiven, d.h. ausser Bar- und Buchgeld auch Edelmetalle und andere Fahrnisgegenstände sowie Grundstücke und Rechte an diesen (J OSITSCH, Zürcher Grundrisse des Straf- rechts, Strafrecht IV, 5. A., Zürich 2017, S. 495 m.w.H.). Hi nsi chtli ch der Tathand- lung ist zu ergänzen, dass es auf den Eintritt eines Vereitelungserfolges nicht an- kommt (BGE 136 IV 191). Erfasst werden Verhaltensweisen, die typischerweise zur Vereitelung der Einziehung geeignet erscheinen (BGer 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E. 3.1. m.w.H.), wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung und herrschender Lehre der Transfer deliktisch erlangter Gelder ins Aus- land als taugliche Tathandlung anzusehen ist (BGE 127 IV 20 E. 3.; BGE 136 IV 188 E. 6.1.; BSK STGB II -PIE TH, Art. 305 bis StGB N 49; JOSITSCH, a.a.O., S. 503 m.w.H.; OFK STGB-ISENRING, Art. 305 bis StGB N 18; TRECHSEL/PIE TH IN: TRECH- SEL /PIE TH (HRSG.), Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. A., Zü- rich 2018, Art. 305 bis StGB N 18) und di e blosse Möglichkeit einer erfolgreichen Rechtshilfe nicht genügt, um Geldwäscherei auszuschliessen (BGE 127 IV 20 E. 3.b.)
1.3. In subjektiver Hinsicht wird gefordert, dass der Täter mit Vorsatz handelt. Aus der Formulierung des Tatbestandes ("weiss oder annehmen muss") wird klar, dass hinsichtlich der Vortat auch Eventualvorsatz genügt. Dem Täter muss min- destens in der "Parallelwertung in der Laienspähre" bewusst sein, dass die Ver- mögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sank- ti onen nach si ch zi eht (P IE TH, BSK-STGB II , Art. 305 bis StGB N 59 m.w.H.). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss einerseits um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und nimmt andererseits den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. 2. Identität mit dem Vortäter Da der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein kann, stellt die Vereinigung von Vortäterschaft und Geldwäscherei in der (einen) Person des Beschuldigten kein Hindernis für seine Bestrafung dar. Es ist deshalb von echter Konkurrenz zwi- schen dem banden- und gewerbsmässigen Diebstahl und Geldwäscherei auszu- gehen. 3. Aus einem Verbrechen herrührende Vermögenswerte Vortat ist in casu nach Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB und in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB der gewerbs- und bandenmäs- sig begangene Diebstahl des Beschuldigten, wobei es sich um ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB im Sinne des hier zu prüfenden Tatbestands handelt. Ferner wurde vorliegend vom Beschuldigten Bargeld mittels eines Geldüberwei- sungsi nsti tutes i ns Ausland verschoben, weshalb es sich vorliegend um Vermö- genswerte im Sinne des Tatbestandes handelt. 4. Vereitelungshandlung Die in Frage stehenden Überweisungen der Vermögenswerte zu Gunsten ver- schiedener Personen in Spanien und Rumänien stellen – was auch seitens der Verteidigung nicht in Abrede gestellt wird (Urk. 33 S. 9) – taugliche Vereitelungs- handlungen dar und sind deshalb tatbestandsmässig.
Folge haben könnte, dass eine Einziehung des Deliktserlöses nur noch schwer oder gar nicht mehr möglich wäre. Entsprechend handelte er eventualvorsätzlich. 6. Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit Zu beachten ist, dass das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit weder das Wissen um die Strafbarkeit noch die Kenntnis der anwendbaren Gesetzesbestimmung er- fordert (s. hierzu BSK STGB II -NIGGLI/MAEDER, Art. 21 N 13 ff. m.w.H.). Ei n Rechtsirrtum gemäss Art. 21 StGB kommt vorliegend klarerweise nicht in Frage, weil dem Beschuldigten keine Unkenntnis der Rechtswidrigkeit seines Handelns angerechnet werden kann. Auch sind keine anderen Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe erkennbar. 7. Ergebnis Demgemäss ist der Beschuldigte (auch) der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Änderung des Sanktionenrechts Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Straf- gesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Be- schuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Auflage 2018, Art. 2 N 10). Das ist vorliegend nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vor- sieht und eine Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB, welche zu ei- nem für den Täter günstigeren Ergebnis führt, vorliegend nicht zur Diskussion steht.
verstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode; BGE 138 IV 120 E. 5.1; 137 IV 249 E. 3.4.2). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abs- trakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). 2.3. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Vorliegend drängt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 46 E. IV.1.2.) – keine Erweiterung des ordentlichen Straf- rahmens auf. 2.4. Der massgebende ordentliche Strafrahmen für den bandenmässigen Dieb- stahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB als schwerstes zu beurteilendes Delikt rei cht von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. 3. Strafzumessungsfakto re n Seitens der Vorinstanz wurden die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoreti schen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zu- treffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 46 E. IV.2.1 u. 3.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. Bandenmässiger Diebstahl 4.1. Objektive Tatschwere Vorliegend fällt verschuldenserschwerend erheblich ins Gewicht, dass der Be- schuldi gte als Kriminaltourist innert einer relativ kurzen Gesamtzei t von rund zweieinhalb Monaten insgesamt an 79 Diebstählen bzw. Versuchen hierzu betei- ligt war. Das Vorgehen der Bande ist zwar nicht als besonders raffiniert, aber als durchaus effektiv, routiniert und professionell zu beurteilen, was sich ebenfalls zu Ungunsten des Beschuldigten auswirkt. Erheblich verschuldensmindernd ist dem-
gegenüber zu veranschlagen, dass dem Beschuldigten eine eher untergeordnete Rolle zukam, was sich weniger beim ihm zugedachten Part anlässlich der Ausfüh- rung der Diebstähle, welcher wesentlich war, als bei der Beteiligung am Deliktser- lös im Umfang von lediglich ca. Fr. 3'000.– (Prot. I S. 13) offenbart. Ebenso ist zu sei nen Gunsten zu vermerken, dass er ni cht i n die Planung der Delikte eingebun- den war. Mit der Verteidigung (Urk. 33 S. 11) ist der Qualifikationsgrund der Ge- werbsmässigkeit in der Beurteilung des bandenmässigen Diebstahls vom Un- rechtsgehalt her gesehen enthalten, weshalb es sich rechtfertigt, die gewerbs- mässige Begehung nicht zusätzlich verschuldenserschwerend zu berücksichtigen. Im Übrigen erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 46 E. IV. 2.1. [recte: 3.2.]) als zutreffend und es kann darauf verwiesen werden. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere – mit der Vorinstanz (Urk. 46 E. IV. 2.1. [recte: 3.2.]) – als ni cht mehr leicht. Entgegen der Vorinstanz erscheint es allerdings als angemessen, den erörterten verschuldensmindernden Kompo- nenten eine etwas höhere Gewichtung zukommen zu lassen und die Einsatzstrafe dementsprechend auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.2. Subjektive Tatschwere Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere des Beschuldigten ist massge- bend, dass seine Beweggründe rein finanzieller und damit egoistischer Natur wa- ren. Mit dem unrechtmässig erlangten Geld finanzierte er seinen Lebensunterhalt bzw. unterstützte er seine Familie und zahlte Schulden zurück (Prot. I S. 13 u. 15; Prot. II S. 10 f.). Eine finanzielle Notlage lag – mit der Vorinstanz (Urk. 46 E. 2.2. [recte: 3.2.]) – nicht vor, verfügt der Beschuldigte doch über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Elektriker, war er über die Jahre immer wieder berufstätig und rechnet auch zukünftig damit, eine Erwerbsarbeit zu fi nden (Urk. 7/29 S. 11 f.; Prot. I S. 8 ff.; P ro t. II S . 9). Der seitens der Verteidigung vorgebrachten angebli- chen Alternativlosigkeit des Handelns des Beschuldigten (Urk. 33 S. 13; Urk. 59 S. 11 ff.) kann deshalb ni cht gefolgt werden.
4.3. Ei nschätzung Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nach dem Gesagten nicht zu relativieren. Demnach erweist sich wei terhi n eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 5. Mehrfache Geldwäscherei 5.1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der Beurteilung der objektiven Tatschwere bei der mehrfachen Geld- wäscherei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte innert eines Zeitraumes von etwas mehr als zwei Monaten die ni cht unbeträchtli che Anzahl von 10 Trans- aktionen vorgenommen hat. Vor dem Hintergrund, dass das Phänomen der Geldwäscherei in einem engen Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität steht (J OSITSCH, a.a.O. S. 491 f.), erweist sich der involvierte Deliktsbetrag von Fr. 7'515.– als geringfügig, was sich deutlich verschuldensmi ndernd auswi rkt. Die seitens des Beschuldigten vorgenommenen Vereitelungshandlungen in Form von Geldtransfers direkt an die Begünstigten erweisen sich zudem nicht als besonders raffiniert, auch wenn sein Vorgehen und das Zusammenwirken mit B._____ ge- plant und wohl durchdacht erschei nt. Die vom Beschuldigten an den Tag gelegte kriminelle Energie ist insgesamt als eher tief zu werten. 5.2. Subjektive Tatschwere Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere ist einerseits zu beachten, dass der Beschuldigte aufgrund der selbst begangenen Vortat hinsichtlich der Herkunft der Gelder aus banden- und gewerbsmässig begangenem Diebstahl vorsätzli ch und ni cht etwa eventualvorsätzlich handelte. Anderersei ts i st i hm hi nsi chtli ch der Erschwerung der Ei nziehung des Geldes Eventualvorsatz zu Gute zu halten (s. vorstehend unter E. III.5.2.). Seine Beweg- gründe für die von ihm durchgeführten Transaktionen waren egoistisch fi nanzi eller Natur und dienten dem Unterhalt seiner Familie sowie der Schuldentilgung. Teil- weise half der Beschuldigte auch, im Sinne eines Freundschaftsdienstes, B._____ und dessen Familie fi nanzi ell aus.
5.3. Ei nschätzung und Asperation Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nach dem Gesagten etwas zu re- lativieren. Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der mehrfachen Geld- wäscherei ist als noch leicht einzustufen. Hierfür würde sich bei isolierter Beurtei- lung eine Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erweisen. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt es sich vorliegend unter besonderer Berücksichtigung des Umstands, dass die Geldwäschereihandlungen mit den Vortaten sachlich zusammenhängende Nach- taten darstellen, ei ne Erhöhung der für den bandenmässigen Diebstahl festge- setzten Einsatzstrafe um 3 Monate Freiheitsstrafe bzw. 90 Tagessätze Geldstrafe vorzunehme n. 6. Täterkomponente Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zu- treffenden Ausführungen der Vori nstanz (Urk. 46 E. IV.5.2.) verwiesen werden. Anlässli ch der Berufungsverhandlung ergänzte er, dass seine in C._____ (Z y- pern) lebende Partnerin eine Arbeitsstelle habe und sein Sohn dort in den Kinder- garten gehen werde. Auch der Beschuldigte plane nach Zypern zu gehen, um dort zu arbeiten und ein normales Leben zu führen. Zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen hielt er fest, dass er, neben einem Auto, kein Vermögen besitze, dagegen aber beim Spanischen Staat Schulden in der Höhe von etwa EUR 6'000.– bis EUR 7'000.– habe (P ro t. II S . 8). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich als strafzumessungsneutral. Deutlich verschuldenserhöhend wirken sich die beiden einschlägigen Vorstrafen des Beschuldi gten aus (Urk. 21/3): In Spanien wurde er am 25. Juni 2013 wegen Diebstahls vom 31. Mai 2013 zu einer Geldstrafe von 4 Monaten und 20 Tagen zu EUR 4.– pro Tag, welche verbüsst worden sei, sowie am 20. Mai 2016 wegen Diebstahls vom 1. April 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Auf- schub des Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht einmal einen Monat nach der Verurteilung in Spanien
in die Schweiz einreiste, um hier Diebstähle zu begehen, fällt diesbezüglich be- sonders ins Gewicht. Dieser Umstand belegt eine beträchtliche Unbelehrbarkeit und Unverfrorenheit des Beschuldigten. Daran ändert auch das Vorbringen der Verteidigung nichts, dass die zweite Vorstrafe des Beschuldigten für Schweizer Verhältnisse sehr streng ausgefallen sei (Urk. 33 S. 13). Eine Straferhöhung um 6 Monate Freiheitsstrafe erweist sich diesen Umständen entsprechend als ange- messen. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Straf- verfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Dabei können umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zuguns- ten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erst- i nstanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7). Das umfassende Geständnis und die Kooperation des Beschuldigten wirken sich vorli egend deutli ch zu sei nen Gunsten aus, zumal ungewi ss i st, ob i hm alle D i eb- stähle hätten rechtsgenügend nachgewiesen werden können, auch wenn er nicht von Anfang an geständig war. Eine Reduktion der Strafe um 6 Monate Freiheits- strafe erweist sich unter diesen Gegebenheiten als angemessen. 7. Strafart Ergänzend ist festzuhalten, dass nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip bei al- ternati v zur Verfügung stehenden und hi nsi chtli ch des Schuldausglei chs äqui va- lenten Sankti onen i m Regelfall diejenige gewählt wird, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1.; Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches BBl 1999 S. 2043 f.). Diese Frage stellt sich vorliegend, weil Art. 49 Abs. 1 StGB lediglich bei gleichartigen Strafen zur An- wendung gelangt. Hält das Gericht dagegen in einem Fall eine Freiheitsstrafe und im anderen Fall eine Geldstrafe für angemessen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (BSK STGB I-ACKERMANN, Art. 49 StGB N 92 m.w.H.; siehe auch vorstehend unter E. 1.2.). Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.1.1.-2.). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat das Gericht konkret zu prüfen und auch zu begründen, weshalb im Einzelfall eine Geldstrafe unzweckmässig und stattdessen eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, was seitens der Vorinstanz unterblieb. Die Beweggründe des Gerichts für die eine oder andere Sanktionsform soll denn auch aus dem Urteil ersichtlich sein (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2010 6B_839/2009 E. 3.4.). Vorliegend ist für die Wahl der Sanktionsart massgebend, dass der Beschuldigte bereits mehrmals zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist (s. E. 5. vorstehend), was i hn i ndes ni cht davon abgehalten hat, weiter zu delinquieren. Vor diesem Hin- tergrund ist auch nicht davon auszugehen, dass ihn bezüglich der mehrfachen Geldwäscherei die mildere Sanktionsform einer Geldstrafe beeindrucken wird. Ei- ne allfällige Bestrafung eines Teils der Delikte des Beschuldigten mit Geldstrafe kommt bereits aus diesem Grund nicht in Frage. 8. Ergebnis Der Beschuldigte ist demzufolge in Würdigung aller relevanten Strafzumessungs- gründe mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu bestrafen, wovon er bis und mi t heute 528 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafantritt erstanden hat. V. Zweitinstanzliche Kostenfolgen 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit ei ne
Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Der Be- schuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Die Reduktion der erstinstanzlichen Freiheitsstrafe um 3 Monate stellt einen wohlwollenden Ermes- sensentscheid des Gerichts ohne Ei nfluss auf die Kostentragung dar. Dem Be- schuldigten sind demgemäss die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerle- gen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragt für das Berufungsverfahren eine Entschädi gung von Fr. 6'621.95, inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (Urk. 60). Der geltend gemachte Honoraranspruch steht im Einklang mit den An- sätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Der i n der Honorarnote ni cht enthaltene Aufwand für die Teilnahme an der Berufungs- verhandlung, die Nachbesprechung derselben sowie die Wegzeit ist mit zusätzli- chen 4 Stunden (à Fr. 220.–) zu berücksichtigen, weshalb der amtliche Verteidi- ger mit insgesamt Fr. 7'400.– (inkl. MWST und Barauslagen) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen ist. D i e Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt jedoch vorbehalten.
Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zü- rich wird Vormerk genommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abtei lung, vom 26. Juni 2017 bezüglich Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch be- züglich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls), 2 (Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs), 5 (Beschlagnahme), 6 (Ein- ziehung), 7 bis 9 (Zivilansprüche), 10 bzw. 13 (Entschädigung amtliche Ver- teidigung), 11 (Kostenaufstellung) und 12 (Kostenauflage) in Rechtskraft er- wachsen ist . 3. Mündli che Eröffnung und schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Urtei l. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der mehrfachen Geldwäscherei i m Si nne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wo- von bis und mit heute 528 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafan- tritt erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'400.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hi nsi chtli ch i hrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.); sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldi gten; − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; − die Privatklägerschaft (sofern verlangt); − das Bundesamt für Polizei, MROS; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- tei lungen an die Kantonspolizei Zürich i m Si nne von § 54a Abs. 1 PolG sowie die Bezirksgerichtskasse Zürich betreffend Dispositivziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils); − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profi ls und Verni chtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 2. Februar 2018
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Samokec