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SB170346 ΓÇó No entry on appeal for missing appeal statement
SB170346Obergericht18.09.2017Inadmissible
The Zurich High Court did not enter into the defendant’s appeal against the district court judgment because he had filed only a notice of appeal but no appeal statement within the deadline. The court held that this omission required non-entry under the CPC. It also ordered the defendant to bear the appellate costs, setting the court fee at CHF 600, while the compensation for the officially appointed defence counsel was fixed at CHF 244.40 and initially charged to the court treasury, subject to reimbursement.
Art. 399 Abs. 3, Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO; fehlende Berufungserklärung innert Frist führt zum Nichteintreten auf die Berufung. Wird auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, gilt die rechtsmittelführende Partei im Kostenpunkt als unterliegend im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist gesondert festzusetzen und vorläufig der Gerichtskasse zu belasten; eine Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170346-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, und lic. iur. B. Gut, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 18. September 2017
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 20. Juni 2017 (DG170076)
Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 20. Juni 2017 hat der Beschuldigte zwar Berufung angemeldet, innert der Fri st von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Be- schuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. 3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte der Vorinstanz für seine Aufwendungen und Auslagen nach Fällung des erstinstanzlichen Urteils eine Ho- norarnote über Aufwendungen von 60 Minuten sowie Spesen von Fr. 6.30 ein (Urk. 48). Diese sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ i st daher i m Berufungsverfahren für sei ne Aufwendungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 244.40 zu entschä- digen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 29. Juni 2017 wird nicht eingetre- ten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 244.40 amtliche Verteidigung.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten.
Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin B._____ AG sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vori nstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 18. September 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer