Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170340-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Spiess, und Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir
Urteil vom 6. Februar 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. und Wider- ruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Juni 2017 (GG170108)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Mai 2015 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 4. Vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten vom 11. Juni 2014 ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 140.– wird abgesehen. Der Beschuldigte wird verwarnt, mit der Androhung der Anordnung des Strafvollzuges bei erneuter Delinquenz während der Probezeit. 5. Vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges der mit Entscheid des Gerichts- präsidiums Aarau vom 19. August 2015 ausgefällten Geldstrafe von 100 Ta- gessätzen à Fr. 130.– wird abgesehen. Der Beschuldigte wird verwarnt, mit der Androhung der Anordnung des Strafvollzuges bei erneuter Delinquenz während der Probezeit.
Erwägungen: I. a) Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, dass er sich anlässlich einer Fahrt mit der Eisenbahn von B._____/AG nach Zürich bei einer Billettkontrolle geweigert habe, seinen Fahrausweis zu zeigen. Er habe sich sodann auch der Aufforderung zur Bekanntgabe seiner Personalien bzw. Vorlage eines Ausweis-
dokuments widersetzt und so die ordnungsgemässe Abwicklung der Kontrolle be- hindert. Anschliessend habe er sich vor dem Polizeiposten im Hauptbahnhof Zü- rich wiederum geweigert, seine Personalien anzugeben. Bei der Effektenkontrolle habe er seine Brieftasche weggeworfen und seine Umhängetasche nicht abgege- ben. Stattdessen habe er sich zunehmend aggressiv verhalten und sei deswegen verhaftet worden. Bei der nachfolgenden Leibesvisitation habe er mit Schuhen und Kleidern um sich geworfen und dabei einen Schuh in Richtung eines Polizis- ten geschleudert, wobei dieser am Kopf touchiert worden sei. b) Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung (Einzelgericht), sprach den Be- schuldigten am 26. Juni 2017 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) schuldig und sprach gegen ihn eine unbedingt vollziehbare Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– aus. Vom Vollzug zweier früher aus- gefällter, bedingt vollziehbarer Geldstrafen wurde abgesehen und der Beschuldig- te stattdessen verwarnt. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt. c) Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte rechtzeitig die Berufung an (Urk. 21; Art. 399 Abs. 1 StPO). Er reichte sodann auch fristgerecht die Beru- fungserklärung ein (Urk. 32; Art. 399 Abs. 3 StPO). Er verlangt sinngemäss einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter die "Überweisung der Untersuchung an eine dafür vorgesehene, unabhängige Instanz", sowie die Zusprechung einer Ge- nugtuung und die Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Urk. 32 S. 2). Sein weiterer Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ist in dieser Form nicht zulässig, weil das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege im Strafprozess nicht existiert, kann aber so verstanden werden, dass der Beschuldigte für den Fall eines Schuldspruchs um Abschreibung der ihm aufzuerlegenden Kosten nachsucht. Das Begehren des Beschuldigten, man möge ihm erlauben, ein (aus seiner Sicht) entlastendes Dokument nachzureichen, ist insofern obsolet, als es dem Beschuldigten ohnehin bis zur Berufungsverhand- lung möglich war, ergänzende Beweismittel zu den Akten zu geben. Soweit der Beschuldigte schliesslich eine strafrechtliche Verurteilung verschiedener Beamter verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren nur der ihm gegenüber eingeklagte Sachverhalt beurteilt werden kann. Allfällige Strafanzeigen
gegen andere Personen müsste er bei den dafür zuständigen Behörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) einreichen. d) Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl teilte mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 fristgerecht (vgl. Urk. 34 und 35/2) mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichte und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 38). e) Im Berufungsverfahren reichte der Beschuldigte einige Urkunden als Be- weismittel zu den Akten (Urk. 33/1-8) und wurden im Übrigen keine Beweisanträ- ge gestellt. Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif.
II. Hinsichtlich der Kostenaufstellung (Dispositiv-Ziffer 6) blieb das vorinstanzli- che Urteil unangefochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist. Ebenfalls unangefochten blieben zwar der Verzicht auf Widerrufe (Dispositiv-Ziffern 4 und 5). Da jedoch der entsprechende Entscheid mit dem Schuldpunkt eng zusammenhängt, bleibt er Gegenstand des Berufungsverfahrens.
III. 1. a) Der Beschuldigte hat den eingeklagten Sachverhalt grösstenteils als zutreffend anerkannt. So gab er zu, dem Kondukteur weder das Generalabonne- ment vorgewiesen noch seine Personalien angegeben zu haben (Urk. 13/1 S. 3, Prot. I S. 6; Prot. II S. 8 f.). In der Untersuchung und vor Vorinstanz bestätigte er auch, dass er sich vor dem Betreten des Polizeipostens erneut geweigert habe, diese bekanntzugeben (Urk. 13/1 S. 4, Prot. I S. 6; vgl. auch Prot. II S. 11 ff.). Auf diesem Eingeständnis ist er zu behaften. Zutreffend sei ferner, dass er im Laufe der nachfolgenden Effektenkontrolle sein Portemonnaie auf den Boden geworfen und sich der Aufforderung, den Polizisten seine Umhängetasche zu übergeben, zunächst widersetzt habe (Urk. 13/1 S. 4, Prot. I S. 6/7; Prot. II S. 11). Der Be-
schuldigte räumte schliesslich auch ein, bei der Leibesvisitation seine Kleider und Schuhe (aus der Zelle) hinausgeworfen zu haben. Den Schuhen insbesondere habe er einfach einen Tritt gegeben und so den einen flach und den anderen et- was höher hinausgespickt (Urk. 13/1 S. 4, Prot. I S. 7/8; Prot. II S. 13). b) Der Beschuldigte bestritt, auf dem Polizeiposten zunehmend aggressiver geworden zu sein, und machte geltend, die Beamten hätten dies im Nachhinein behauptet, um seine Verhaftung zu rechtfertigen (Prot. I S. 7; Prot. II S. 13). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen bleiben, da dem Beschuldigten inso- weit kein konkretes die polizeiliche Kontrolle behinderndes oder gewalttätiges Verhalten vorgeworfen wird. c) Streitig ist im Übrigen einzig, ob einer der Schuhe den Polizeibeamten C._____ am Kopf touchierte. Entgegen den Aussagen der beiden an der Kontrolle und Festnahme beteiligten Polizeibeamten stellte der Beschuldigte dies in Abrede (Urk. 3 S. 3, Prot. I S. 7). C._____ gab zu Protokoll, dass er sich beim Durchsu- chen der Jacke des Beschuldigten gebückt habe. Da habe der Beschuldigte die Schuhe ausgezogen und aus der Zelle geworfen. Der rechte Schuh habe ihn, C., am Kopf bzw. an der linken Schläfe gestreift. Er könne nicht sagen, ob der Beschuldigte das beabsichtigt habe, gehe aber schon davon aus, dass dieser gesehen habe, wohin er den Schuh geworfen habe. Die Distanz zwischen ihnen sei nicht gross gewesen, vielleicht zwei bis drei Meter (Urk. 13/4 S. 3/4). D. sagte aus, dass der Beschuldigte die Schuhe in die Richtung von C._____ gewor- fen und einer davon diesen auch am Kopf gestreift habe. Ob dies mit Absicht ge- schehen sei, könne er nur mutmassen, aber der Beschuldigte habe schon gese- hen, dass der Wurf in die Richtung der Polizisten gegangen sei (Urk. 13/3 S. 3). Die beiden Polizeibeamten gaben somit übereinstimmend an, dass der Beschul- digte den Schuh aus der Zelle geworfen und dieser C._____ am Kopf gestreift habe. Ihre Aussagen blieben auch im Übrigen zurückhaltend, betonten doch bei- de, nicht sagen zu können, ob der Schuhwurf gezielt erfolgt sei. C._____ räumte ein, dass er darauf mit ein paar "nicht jugendfreien" Ausdrücken aus der italieni- schen Sprache reagiert habe (Urk. 13/4 S. 3/5), und erwähnte somit von sich aus auch Einzelheiten, die ihn nicht nur in einem günstigen Licht erscheinen lassen. Der Beschuldigte seinerseits betonte, dass er die Polizisten nicht habe treffen
wollen, sondern die Schuhe einfach "hinausgespickt" bzw. ihnen einen Tritt ver- setzt habe, wobei der eine Schuh etwas höher geflogen sei als der andere (Urk. 13/1 S. 4, Prot. I S. 7/8; Prot. II S. 13). Er machte aber auch geltend, die Po- lizisten hätten ja etwas zur Seite treten können (Prot. I S. 7), was impliziert, dass ihm die Möglichkeit bewusst war, mit den ungezielt aus der Zelle geschleuderten Schuhen allenfalls auch einen der Beamten zu treffen, und dass ihm dies zumin- dest gleichgültig war. Dass einer der Schuhe tatsächlich C._____ am Kopf streif- te, bemerkte der Beschuldigte vielleicht nicht einmal, ist aber aufgrund der glaub- haften Aussagen beider Polizisten nicht zu bezweifeln. 2. a) Der Hinderung einer Amtshandlung macht sich schuldig, wer ein Mit- glied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt (Art. 286 Abs. 1 StGB). Dabei gelten über die Definiti- on gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB hinaus ausdrücklich auch Bahnangestellte als Beamte (Art. 286 Abs. 2 StGB). Strafbar macht sich nach einem Teil der Lehre al- lerdings grundsätzlich nur derjenige, der aktiven Widerstand leistet (Trech- sel/Pieth, StGB-Praxiskommentar, 3.A., Zürich/St. Gallen 2018, N 3 Art. 286 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Eine Ausnahme gilt diesbezüglich nur dort, wo eine Garantenpflicht besteht, die Amtshandlung grundsätzlich – und nicht erst auf amtliche Aufforderung hin – zu fördern und ein zuvor geschaffenes Hindernis zu beseitigen (a.a.O. N 7 zu Art. 286, m.H.; Heimgartner, in: Niggli/ Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 9 - 12 zu Art. 286). Das Bundes- gericht hebt ferner hervor, dass Art. 286 StGB eine Widersetzlichkeit erfordere, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrücke. Wer sich darauf beschränke, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort der Ausführung gegen die Art der Amtshandlung Einsprache zu erheben, ohne in die- selbe einzugreifen, werde nicht nach Art. 286 StGB bestraft (BGE 133 IV 97 E. 4.2. m.w.H.; Trechsel/Pieth, StGB-Praxiskommentar, N 5 zu Art. 286). Die Kontrolle der Fahrausweise ist die Hauptaufgabe eines Bahnkonduk- teurs. Wer dabei kein gültiges Billett vorweist, muss sich über seine Identität aus- weisen und den Fahrpreis sowie einen Zuschlag bezahlen (Art. 20 Abs. 1 PBG). Der Beschuldigte hatte zwar ein Billett, jedoch kein für die 1. Klasse gültiges. Er weigerte sich sodann zugegebenermassen sowohl, dieses vorzuzeigen als auch
sich auszuweisen bzw. wenigstens seine Personalien anzugeben, und erklärte stattdessen, sie (i.e. die Bahnangestellten) könnten ihn alle am Arsch lecken (Urk. 13/1 S. 2/3, Prot. I S. 6). Durch die Nichtbefolgung der Aufforderung des Kondukteurs verletzte er zwar mit der Vorinstanz die ihm als Passagier gestützt auf Art. 20 Abs. 1 PBG obliegenden Pflichten (vgl. Urk. 28 S. 5 f.). Im Übrigen verhielt er sich aber auch gemäss den Aussagen des Kondukteurs völlig passiv und sagte einfach, er spreche nicht mehr mit ihm (Urk. 13/2 S. 3). Der Beschuldig- te schuf weder durch vorsätzlich vorangegangenes Tun ein Hindernis für die Fahrausweiskontrolle, zu dessen Beseitigung er verpflichtet gewesen wäre, noch drückte sich seine Widersetzlichkeit in irgendeiner anderen Art in einem aktiven Tun aus. Schliesslich verpflichtet Art. 20 Abs. 1 PBG den Beschuldigten nicht da- zu, die Kontrolle der Fahrausweise durch einen Bahnkondukteur von sich aus zu fördern, sondern sich über seine Fahrberechtigung oder seine Identität auf Auf- forderung hin auszuweisen. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz erfüllte der Beschuldigte nach dem Gesagten den Straftatbestand der Hinderung einer Amts- handlung nicht. Er ist diesbezüglich freizusprechen. b) Vor dem Betreten des Polizeipostens im Hauptbahnhof Zürich weigerte sich der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Aussagen abermals, seine Perso- nalien anzugeben (Urk. 13/1 S. 4, Prot. I S. 6), wozu er verpflichtet war (§ 21 Abs. 2 PolG). Ein darüber hinausgehendes aktives, zur Erschwerung der polizeili- chen Tätigkeit geeignetes Verhalten legt ihm die Anklage nicht zur Last und fand auch gemäss den Aussagen des Polizeibeamten D._____ nicht statt. Dieser gab vielmehr zu Protokoll, dass ihm der Beschuldigte nach zwei- bis dreimaliger Auf- forderung schliesslich seine Identitätskarte ausgehändigt habe (Urk. 13/3 S. 2). Ein Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) fällt da- mit wiederum mangels aktiven Widerstandes ausser Betracht. c) Auf dem Polizeiposten widersetzte sich der Beschuldigte zugegebener- massen der Effektenkontrolle, indem er sich zunächst weigerte, seine Umhänge- tasche den Polizisten zu übergeben, und seine Brieftasche zu Boden warf (Urk. 13/1 S. 4, Prot. I S. 6/7; Prot. II S. 11 ff.). Die beiden Polizeibeamten mach- ten hierzu unterschiedliche Aussagen. D._____ erwähnte nur, dass der Beschul- digte nicht gewollt habe, dass man seine Umhängetasche kontrolliere, und sie
deshalb weggeworfen habe. An einen Vorfall mit einer Brieftasche erinnere er sich nicht (Urk. 13/3 S. 3). C._____ sagte aus, dass D._____ die Tasche und das Portemonnaie des Beschuldigten habe kontrollieren wollen, dieser ihm aber bei- des nicht habe herausgeben wollen. Daraufhin habe D._____ Tasche und Porte- monnaie einfach behändigt (Urk. 13/4 S. 2/3). In der Anklageschrift ist von einem Wegwerfen der Umhängetasche nicht die Rede. Diesbezüglich kann somit von vornherein kein Schuldspruch ergehen, und die blosse Weigerung, die Tasche zu übergeben, erfüllt nach dem bereits Gesagten den Tatbestand von Art. 286 StGB nicht. Mit dem (eingeklagten und zugegebenen) aktiven Wegwerfen des Porte- monnaies hingegen erschwerte der Beschuldigte die Effektenkontrolle zumindest kurzzeitig. Damit machte er sich der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) schuldig. d) Den Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte erfüllt u.a., wer einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angreift (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der tätliche Angriff besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper des Beamten zielenden Aggression. Diese ist bei der Verübung einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB gegeben. Als solche gilt jede das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung auf einen Menschen ohne Verletzungsfolgen (Trechsel/Pieth, StGB-Praxiskommen- tar, 3.A., N 1 zu Art. 126 mit Hinweisen). Zu den möglichen Tathandlungen zählt u.a. das Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht (StGB-Kommentar Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder, 20.A., N 1 zu Art. 126 StGB). Erforderlich ist allerdings eine gewisse Intensität, d.h. eine eindeutig aggressive Kraftentfal- tung gegenüber der Amtsperson (BSK Heimgartner, 3.A., N 15 zu Art. 285 StGB). Wie bereits dargelegt wurde (Erw. III/1c), ist erstellt, dass der Beschuldigte im Laufe der Leibesvisitation seine Schuhe in die Richtung schleuderte, in der sich auch die beiden Polizeibeamten befanden. Er beabsichtigte zwar nicht, einen von ihnen zu treffen, kümmerte sich aber auch nicht weiter darum, weil er fand, die Polizisten könnten sich ja zur Seite begeben. Tatsächlich streifte dann auch einer der Schuhe den Kopf von C._____. Gemäss den unwiderlegt gebliebenen Aussa- gen des Beschuldigten vor Vorinstanz handelte es sich um einen "Halbschuh mit Gummisohle, relativ leicht und ohne Absätze" (Prot. I S. 8). Der Wurf eines sol-
chen Schuhs aus zwei bis drei Metern Entfernung birgt kaum die Gefahr einer Verletzung, ist aber für die beworfene Person sowohl unangenehm als auch er- niedrigend und überschreitet damit die Grenzen des gesellschaftlich Üblichen und Tolerierten. Der Beschuldigte hat somit den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in objektiver und nach dem bereits Gesagten (Erw. III/1c) auch in subjekti- ver Hinsicht – nämlich zumindest mit Eventualvorsatz – erfüllt und ist diesbezüg- lich schuldig zu sprechen.
IV. 1. a) Der Beschuldigte hat zwei Straftaten begangen, wobei die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit der auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren lautenden Strafandrohung (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) das schwerere Delikt ist. Die zusätzlich begangene Hinderung einer Amtshandlung führt innerhalb dieses Strafrahmens (BGE 136 IV 63) zu einer Straferhöhung, wo- bei im Auge zu behalten ist, dass die diesbezügliche Strafandrohung nur bis zu 30 Tagessätzen Geldstrafe reicht (Art. 286 Abs. 1 StGB). Im Bereich bis sechs Mo- nate sind sowohl Freiheits- als auch Geldstrafen möglich. Im Vordergrund steht dabei die Geldstrafe als weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreifende Sanktion. Im Übrigen sind die Zweckmässigkeit der Sanktionsarten, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 85 und 6B_721/2009 Erw. 4.2). Vorlie- gend fällt eine Freiheitsstrafe indessen schon aus prozessualen Gründen - Ver- schlechterungsverbot - ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StGB). b) Innerhalb des gegebenen Rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Ver- schulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskonform zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB).
c) Am 1. Januar 2018 ist eine Teilrevision der Allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Das neue Recht ist aber im vorliegenden Fall nicht milder und kommt deshalb nicht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). 2. a) Beim Schuhwurf gegen die Polizisten, die ihn einer Leibesvisitation un- terziehen wollten, handelte der Beschuldigte aus Verärgerung über das Vorgehen der beteiligten Bahn- und Polizeibeamten. Er zielte zwar nicht auf die Polizisten, rechnete aber mit der Möglichkeit, sie zu treffen, und nahm diese bewusst in Kauf. Eine Verletzungsgefahr bestand für die Beamten kaum. Die vorliegend zu beurtei- lende Tathandlung vermag den objektiven Straftatbestand von Art. 285 StGB nur knapp zu erfüllen und wiegt insoweit sehr leicht. In subjektiver Hinsicht hingegen manifestierte sich darin eine ausgeprägte Respektlosigkeit gegenüber den beiden Polizisten, die ja nur taten, was ihre dienstliche Pflicht war. Insgesamt ist noch von einem klarerweise leichten, aber doch nicht mehr bloss ganz minimalen Ver- schulden auszugehen. 30 Tagessätze Geldstrafe erscheinen insoweit als ange- messene Sanktion. b) Mit dem Wegwerfen des Portemonnaies brachte der Beschuldigte eben- falls seine Geringschätzung gegenüber Behörden und deren Mitarbeitern zum Ausdruck. Er erschwerte damit aber die Effektenkontrolle nur in einem ganz ge- ringfügigen Masse, weshalb sein diesbezügliches Verschulden noch als sehr leicht einzustufen ist . Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ergibt sich eine Erhöhung der Geldstrafe auf 32 Tagessätze. 3. a) A._____ wurde 1961 in Zürich geboren. Er wuchs zusammen mit einer Schwester bei den Eltern auf und erlernte nach dem Besuch der Primar- und Se- kundarschule den Beruf eines Bauschreiners. Diesen übte er aus, bis er 2014 zum zweiten Mal den Führerausweis abgeben musste, was auch den Verlust der Arbeitsstelle zur Folge hatte. Seither ist der Beschuldigte arbeitslos. Er ist mittler- weile bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert. Seit Juli 2017 bezieht er Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 1'654.– pro Monat. Aktuell arbeitet er zu 50 % als Schreiner in der Eingliederungswerkstatt E._____ in F._____ zu einem Lohn von Fr. 200.– pro Monat. Der Beschuldigte ist verheiratet, lebt aber von seiner Ehegat-
tin getrennt – diese sei nach Mexiko gegangen – und hat aus einer früheren Ehe zwei erwachsene Kinder. Er hat kein Vermögen, aber ca. Fr. 100'000.– bis 150'000.– Schulden. In früheren Verfahren gab der Beschuldigte an, ein Alkoholp- roblem zu haben und deswegen auch zur stationären Behandlung in der Klinik ... gewesen zu sein. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhand- lung trinkt er aktuell drei bis vier Mal die Woche drei bis vier Bier (Urk. 1 S. 1, Urk. 3 S. 3/4, Urk. 10/2, Prot. I S. 11/12, Prot. II S. 5 f., Beizugsakten BG Aarau, 2015 STR 3363, Prot. S. 6/7, Beizugsakten StA Lenzburg-Aarau, ST.2015.482, pol. Befragung zur Person). b) Der Beschuldigte ist im Strafregister mit drei Verurteilungen verzeichnet. Am 20. November 2012 bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft Baden wegen Fah- rens in alkoholisiertem Zustand (BAK 1, 79 o/oo) mit 30 Tagessätzen zu Fr. 150.– Geldstrafe, bedingt vollziehbar mit zwei Jahren Probezeit, sowie mit Fr. 1'400.– Busse. Diese Strafe wurde später für vollziehbar erklärt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 11. Juni 2014 wurde der Beschuldigte wegen eines gleich gelagerten Delikts und Verletzung der Verkehrsregeln zu 150 Tagessätzen à Fr. 140.– Geldstrafe und Fr. 3'000.– Busse verurteilt. Hinsicht- lich der Geldstrafe wurde ihm unter Ansetzung der maximalen Probezeit von fünf Jahren nochmals der bedingte Vollzug gewährt. Am 19. August 2015 fällte das Gerichtspräsidium Aarau gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperver- letzung, mehrfacher Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte ei- ne Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 130.– mit bedingtem Vollzug und vier Jahren Probezeit aus, und verhängte zudem Fr. 3'000.– Busse. 4. a) Die Vorstrafen – insbesondere die einschlägige aus dem Jahre 2015 – und die Tatbegehung während zweier Probezeiten wirken sich stark straferhö- hend aus. b) Nur ganz leicht strafmindernd kann berücksichtigt werden, dass der Be- schuldigte den zur heutigen Verurteilung führenden Sachverhalt grösstenteils an- erkannt hat. Von Einsicht kann bei ihm nicht gesprochen werden, da er nach wie vor dazu neigt, die Schuld bei den beteiligten Behörden und deren Mitarbeitern zu suchen (Prot. I S. 6-10; Prot. II S. 8).
c) Bei einer gesamthaften Würdigung aller für die Strafzumessung relevan- ten Umstände erweisen sich 45 Tagessätze Geldstrafe als angemessene Sankti- on. In Anbetracht der Mittellosigkeit des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 10.– festzusetzen.
V. Der Beschuldigte hat nach einer Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Hinderung einer Amtshandlung innerhalb der ihm angesetzten Probezeit wieder gleichartige Delikte begangen, und ist zudem noch wegen ande- rer Taten vorbestraft. Er ist ausserdem uneinsichtig, weshalb bei ihm mit weiteren ähnlichen Gesetzesverstössen zu rechnen ist. Die heute ausgefällte Strafe ist deshalb zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 aStGB).
VI. Die Vorinstanz verzichtete auf einen Widerruf des bedingten Vollzugs der am 11. Juni 2014 und am 10. Dezember 2016 ausgefällten Geldstrafen (Urk. 28 S. 14 f.). Dabei hat es zu bleiben, nachdem nur der Beschuldigte das vorinstanz- liche Urteil anfocht und somit das Verschlechterungsverbot gilt (Art. 391 Abs. 2 StPO).
VII. a) Der Beschuldigte wird hinsichtlich der Handlungen, die als mehrfache Hinderung einer Amtshandlung eingeklagt wurden, grösstenteils freigesprochen. Der Untersuchungsaufwand wäre aber ohne diese Teilsachverhalte nicht wesent- lich geringer ausgefallen. Die bis zum erstinstanzlichen Entscheid angefallenen Kosten sind deshalb zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und nur zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 und Art. 426 Abs. 1 StPO).
b) Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte mit seinem Antrag auf Freispruch teilweise und erreicht eine deutliche Reduktion des Strafmasses. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind zur Hälfte ihm aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). c) Der Beschuldigte ist 56 Jahre alt, langzeitarbeitslos und hoch verschuldet. Unter diesen Umständen ist absehbar, dass ihm auferlegte Gerichtskosten nicht einbringlich sein werden, und erscheint als angezeigt, diese schon heute definitiv abzuschreiben (Art. 425 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung (Einzelgericht), vom 26. Juni 2017 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Kosten- aufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB (Wegwerfen des Portemonnaies auf dem Polizeiposten) und − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Schuhwurf) Bezüglich der weiteren Hinderungen einer Amtshandlung (Verweigerung der Billettkontrolle, Nichtangabe der Personalien im Zug und vor dem Polizei- posten, Nichtübergabe der Umhängetasche) wird der Beschuldigte freige- sprochen.
− das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) (Teilfreispruch) 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 6. Februar 2018
Die Präsidentin:
Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Karabayir