Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170334-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. C hi tvanni und Oberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Boller Beschluss vom 18. September 2017
i n Sachen
A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. April 2017 (GG170035)
Erwägungen: 1. Am 10. Mai 2017 hat die Privatklägerin A._____ innert gesetzlicher Frist ge- gen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei lung - Einzelgericht, vom 27. April 2017 Berufung angemeldet (Urk. 33/3, Urk. 34). Das begründete Urteil wurde ihr am 21. August 2017 zugestellt (Urk. 40/4). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen ei- ner Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (H UG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). 3. Die Privatklägerin liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 11. September 2017). Nach- dem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Ei nholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Privat- klägerin gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ni cht ei nzutreten. 4. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterlie- gens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich der Privatklägerin aufzuerlegen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ vom 10. Mai 2017 wi rd ni cht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Wei se schri ftli ch ei nzurei chen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 18. September 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Boller